Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes*)
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BGBl. 2002 Teil I Nr. 70 S.3777, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 |
Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes*)
Vom 27. September 2002
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung
Es verordnen
Artikel 1
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von
Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen
Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung
- BetrSichV)
((nicht abgedruckt - siehe BetrSichV))
.
Artikel 2
Dreizehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung
-13. GSGV)
((nicht abgedruckt - siehe 13.GSGV))
Artikel 3
Vierzehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung -14.
GSGV)
((nicht abgedruckt - siehe 14.GSGV))
Artikel 4
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)
((nicht abgedruckt - siehe Rohrfernleitungsverordnung))
Artikel 5
Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz
(1) Die Überschrift der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung -11. GSGV) |
|
".
(2) Die Überschrift der Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393) wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
Zwölfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung-12. GSGV) |
(12. GSGV - Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen) |
".
Artikel 6
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233,20001 S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird den Angaben zu Anhang V folgende Angabe
angefügt:
"Nr. 8 Brand- und Explosionsgefahren".
2. In § 28 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Bei Überschreiten der Werte für
sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Sofern die Staubexposition an Arbeitsplätzen nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt ist, hat der Arbeitgeber hierzu an staubbelasteten Arbeitsplätzen durch Messungen festzustellen, ob die Werte nach Satz 1 eingehalten sind."
alte Fassung | |
§ 28 Vorsorgeuntersuchungen (1) Vorsorgeuntersuchungen sind
durch einen ermächtigten Arzt nach § 30. (2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anhang VI aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang VI genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind. Soweit ein arbeitsmedizinisch begründeter stoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt dieser an die Stelle der Auslöseschwelle nach Satz 1. Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen. (3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1. (4) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. (5) Bei Überschreiten der Werte für
sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Sofern die Staubexposition an Arbeitsplätzen nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt ist, hat der Arbeitgeber hierzu an staubbelasteten Arbeitsplätzen durch Messungen festzustellen, ob die Werte nach Satz 1 eingehalten sind.
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§ 28 Vorsorgeuntersuchungen (1) Vorsorgeuntersuchungen sind
durch einen ermächtigten Arzt nach § 30. (2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anhang VI aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang VI genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind. Soweit ein arbeitsmedizinisch begründeter stoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt dieser an die Stelle der Auslöseschwelle nach Satz 1. Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen. (3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1. (4) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. |
3. In § 50 Abs. 1 sind folgende neue Nummern 11 b, 11c und 11 d einzufügen:
"11 b. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8.3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,
11 c. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8.4.4 Abs. 2 Satz 1 das Rauchen oder die Verwendung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht verbietet,
11 d. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8.4.4 Abs. 3 oder Nr. 8.4.5 Abs. 4 einen dort genannten Bereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet,".
alte Fassung | |
§ 50 Chemikaliengesetz - Umgang (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.
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§ 50 Chemikaliengesetz - Umgang (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar. |
4. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Nummer 8
angefügt:
"Nr. 8 Brand- und Explosionsgefahren".
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
" | alte Fassung |
Anhang V Nr. 8 Dieser Anhang gilt für den Schutz der Arbeitnehmer und Anderer vor Brand- oder Explosionsgefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen. (1) Ein explosionsfähiges Gemisch im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge). (2) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge). 8.3 Beurteilung der Brand- und Explosionsrisiken, Dokumentation (1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Pflichten nach § 16 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu beurteilen, ob die verwendeten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse beim Umgang auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können. Insbesondere ist zu ermitteln, ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, explosionsfähige Gemische bilden können. Bei nichtatmosphärischen Bedingungen sind auch die Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen zu berücksichtigen. (2) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und zu dokumentieren. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung können bereits vorhandene Beurteilungen der Brand- und Explosionsgefährdung oder andere gleichwertige Berichte herangezogen werden. (3) Die Gefährdungsbeurteilung ist ganz oder teilweise zu wiederholen, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen bei den verwendeten Gefahrstoffen, Arbeitsmitteln, der Arbeitsverfahren oder der Arbeitsumgebung vorgenommen werden. (4) Können nach der Beurteilung nach Absatz 1 Brand- oder Explosionsgefahren nicht ausgeschlossen werden, hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei sind die Vorgaben der Nummer 8.4 zu berücksichtigen. Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher ausgeschlossen werden, sind Schutzmaßnahmen im Sinne von Nummer 8.4.1 Abs. 2 Buchstabe b und c bei Arbeitsmitteln und Anlagen nach den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen. 8.4 Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren 8.4.1 Grundlegende Anforderungen (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach Nummer 8.3 Abs. 1 die organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen, die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer vor Brand- und Explosionsgefahren erforderlich sind. (2) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahren ist folgende Rangfolge zu beachten, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist:
8.4.2 Anforderungen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 8.4.1 Abs. 2 Buchstabe a zur Vermeidung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische sind insbesondere folgende Vorkehrungen zu treffen:
soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. 8.4.3 Anforderungen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefahren (1) Die Mengen an Gefahrstoffen sind insbesondere im Hinblick auf die Brandbelastung und die Brandausbreitung auf das notwendige Maß zu begrenzen. (2) Zum Schutz gegen unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Insbesondere müssen
Die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung bleiben unberührt. (3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ausgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen und Staubablagerungen sind rechtzeitig gefahrlos zu beseitigen. (4) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu überwachen. Die Arbeitnehmer sind rechtzeitig über den Gefahrenfall zu unterrichten, so dass sie sich unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zurückziehen können. (5) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündgefahren durchzuführen. Dabei sind auch mögliche elektrostatische Entladungen zu berücksichtigen. 8.4.4 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen (1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefahr sind
(2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr durch Unbefugte zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein. (3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren Zugängen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 23 S. 58), zu kennzeichnen. (4) Werden Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber an derselben Arbeitsstätte tätig, so ist jeder Arbeitgeber für die Arbeitsbereiche, die seiner Kontrolle unterstehen, verantwortlich. Soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, haben sie entsprechend § 8 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes zusammenzuarbeiten und eine Person zu bestimmen, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt und die Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern hat. (1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Arbeitnehmer oder Anderer führt. (2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen. (3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden, wenn dadurch gefährliche Vermischungen entstehen können, die zu einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen. Gefahrstoffe dürfen ferner nicht zusammen gelagert werden, wenn dies im Falle eines Brandes oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen für Arbeitnehmer oder Andere führen kann. (4) Bereiche, in denen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Gefahrstoffe in solchen Mengen gelagert werden, die zu einem Schadenfeuer führen können, sind mit dem Warnzeichen "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" nach Anhang II Nr. 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 245 S. 23) zu kennzeichnen.
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Artikel 7
Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert:
alte Fassung | |
§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten in Betrieben, in denen das Arbeitsschutzgesetz Anwendung findet. (2) Diese Verordnung gilt, abgesehen von § 3a, nicht für Arbeitsstätten
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§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten in Betrieben, in denen das Arbeitsschutzgesetz Anwendung findet. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten
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" | alte Fassung |
§ 3a Nichtraucherschutz (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. |
"
alte Fassung | |
§ 32 (aufgehoben)
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Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 Abschnitt 3 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
(3) Am 1. Januar 2003 treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. September 2002
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen
Trittin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
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