Richtlinie 90/394/EWG - wurde durch Richtlinie 2004/37/EG aufgehoben
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Richtlinie 90/394/EWG
des Rates vom 28.Juni 1990 über
den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit
(Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG)
(ABl.L 196 vom 26.7.1990,S.1)
aufgehoben durch Artikel
20 der Richtlinie 2004/37/EG
Geändert durch: Amtsblatt Nr. Seite Datum .
97/42/EG - (ABl. Nr. L 179 vom 8.7. 1997 S. 4)
RICHTLINIE DES RATES vom 28.Juni 1990 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG)
(90/394/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 118a, auf Vorschlag der Kommission 1 ),der nach Anhörung des
Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz ausgearbeitet wurde, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen
Parlament 2 ) nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 ), in
Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 118a des Vertrages sieht vor, daß der
Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erläßt, um die Verbesserung
insbesondere der Arbeitsumwelt zu fördern, damit ein höheres Niveau an
Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmer gewährleistet ist. Nach
demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungs- mäßigen,
finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und
Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegen- stehen. Die Entschließung
des Rates vom 27.Februar 1984 über ein zweites Aktionsprogramm der
Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz 4 )sieht die Einführung von Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer
vor, die Karzinogenen ausgesetzt sind. Die Mitteilung der Kommission über ihr
Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz 5 ) sieht die Verabschiedung von Richtlinien vor, die die
Sicherheit- und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten sollen.
Die Einhaltung von Mindestvorschriften, mit denen sich ein höheres Niveau an
Sicherheit und Gesundheitsschutz im Rahmen des Schutzes der Arbeitnehmer gegen
die Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit sicherstellen läßt, ist ein
zwingendes Erfordernis, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer zu gewährleisten. Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im
Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12.Juni
1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit- und
des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 6 );die Bestimmungen
jener Richtlinie finden daher in vollem Umfang Anwendung auf die Exposition der
Arbeitnehmer gegenüber karzinogenen Stoffen, unbeschadet strengerer und/oder
spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Richtlinie. Die Richtlinie
67/548/EWG des Rates vom 27.Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe 7 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/490/EWG 1
),enthält eine Liste der gefährlichen Stoffe mit Angaben zur Einstufung und
Kennzeichnung für jeden Stoff. Die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7.Juni
1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 2
),zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/178/EWG 3 ), enthält Angaben zur
Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen. Das im Rahmen des
Programms „Europa gegen den Krebs “verabschiedete Aktionsprogramm 1987-1989
sieht eine Unterstützung der europäischen Untersuchungen über die Gefahren
möglicher Krebserzeugung durch bestimmte chemische Stoffe vor. Beim
gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse kann ein Niveau, unter
dem eine Gefährdung der Gesundheit nicht mehr gegeben ist, nicht festgelegt
werden, jedoch wird durch eine Verringerung der Exposition gegenüber
Karzinogenen diese Gefährdung vermindert. Um einen Beitrag zu einer
Verminderung der Gefährdung zu leisten, sollten Grenzwerte und andere damit
unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen für alle Karzinogene festgelegt
werden, bei denen dies aufgrund der verfügbaren Informationen, einschließlich
wissenschaftlicher und technischer Daten, möglich ist. Zum Schutz von
Sicherheit und Gesundheit der durch Karzinogene gefährdeten Arbeitnehmer
müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen werden. Die vorliegende Richtlinie
enthält die besonderen Anforderungen, denen bei einer Exposition gegenüber
Karzinogenen zu genügen ist. Die vorliegende Richtlinie bildet eine konkrete
Maßnahme im Rahmen der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes.
Gemäß dem Beschluß 74/325/EWG 4 )wird der Beratende Ausschuß für
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz von der
Kommission im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen, die dieses
Gebietbetreffen, angehört — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
1 )ABl.Nr.C 34 vom 8.2.1988,S.9.
2 )ABl.Nr.C 158 vom 26.6.1989,S.121,und ABl.Nr.C 149 vom 18.6.1990.
3 )ABl.Nr.C 208 vom 8.8.1988,S.43.
4 )ABl.Nr.C 67 vom 8.3.1984,S.2.
5 )ABl.Nr.C 28 vom 3.2.1988,S.1.
6 )ABl.Nr.L 183 vom 29.6.1989,S.1. 7 )ABl.Nr.196 vom 16.8.1967,S.1.
1 )ABl.Nr.L 259 vom 19.9.1988,S.1.
2 )ABl.Nr.L 187 vom 16.7.1988,S.14.
3 )ABl.Nr.L 64 vom 8.3.1989,S.18.
4 )ABl.Nr.L 185 vom 9.7.1974,S.15.
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
(1) Ziel dieser Richtlinie, der Sechsten Einzelrichtlinie im Sinne von
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, ist der Schutz der Arbeitnehmer -
einschließlich der Vorbeugung - gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und
Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen
oder Mutagenen bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann.
In ihr werden die einschlägigen Mindestvorschriften einschließlich Grenzwerte
festgelegt.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Arbeitnehmer, die nur den unter den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallenden Strahlungen
ausgesetzt sind.
(3) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten
Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer
Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.
(4) Für Asbest, der unter die Richtlinie 83/477/EWG 1 )fallt, gelten die
Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit sie ein höheres Sicherheits-
und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie
a) gilt als Karzinogen
i) ein Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG
genannten Kriterien
für die Einstufung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt;
ii) eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Ziffer i) genannten Stoffe
enthält, sofern die Konzentration einer oder mehrerer der einzelnen Stoffe die
Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung
als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt, die vorgeschrieben
sind
—entweder in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
—oder in Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG,sofern der Stoff bzw.die Stoffe in
Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht aufgeführt sind oder ohne
Konzentrationsgrenzen aufgeführt
sind;
iii) ein Stoff,eine Zubereitung oder ein Verfahren gemäß Anhang I sowie ein
Stoff oder eine Zubereitung, der bzw. die durch ein in Anhang I genanntes
Verfahren freigesetzt wird;
aa) gilt als „Mutagen “
i) ein Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien
für die Einstufung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1 oder 2
erfüllt;
ii) eine Zubereitung,die einen oder mehrere der in Ziffer i) genannten Stoffe
enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die
Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung
als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt, die dargelegt
sind
—entweder in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
oder
—in Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG, sofern der Stoff
oder die Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind;
b) gilt als Grenzwert, sofern nicht anders angegeben, die Grenze des zeitlich gewogenen Mittelwerts der Konzentration für ein Karzinogen oder Mutagen .in der Luft im Atembereich eines Arbeitsnehmers innerhalb eines in Anhang III angegebenen Referenzzeitraums.
Artikel 3
Anwendungsbereich - Ermittlung und Bewertung der Gefahren
(1) Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind oder sein können.
(2) Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen
oder Mutagenen auftreten kann, müssen die Art, das Ausmaß und die Dauer der
Exposition der Arbeitnehmer ermittelt werden, damit alle Gefahren für die
Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bewertet und entsprechende
Maßnahmen festgelegt werden können.
Diese Bewertung muß in regelmässigen Abständen und auf jeden Fall bei jeder
Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer
gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen auswirken können, erneut vorgenommen
werden.
Der Arbeitgeber muß den zuständigen Behörden auf Aufforderung die dieser
Bewertung zugrunde liegenden Kriterien mitteilen.
(3) Außerdem sind alle sonstigen Expositionswege, z.B. Aufnahme in und/oder über die Haut, bei der Risikobewertung zu berucksichtigen.
(4) Die Arbeitgeber widmen bei der Bewertung im Sinne von Absatz 2 etwaigen Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit und prüfen unter anderem, ob es sich empfiehlt, diese Arbeitnehmer nicht in Bereichen zu beschäftigen, in denen sie mit Karzinogenen oder Mutagenen .in Beruhrung kommen können.
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DER ARBEITGEBER
Artikel 4
Verringerung und Ersatz
(1) Der Arbeitgeber verringert die Verwendung eines Karzinogens oder Mutagens am
Arbeitsplatz, insbesondere indem er es, soweit dies technisch möglich ist,
durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung
bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und
gegebenenfalls für die Sicherheit der Arbeitnehmer sind.
(2) Der Arbeitgeber teilt der zuständigen Behörde auf Anforderung das Ergebnis
seiner Untersuchungen mit.
Artikel 5
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer
Exposition
(1) Ergibt sich aus den Ergebnissen der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen
Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer,
so muß die Exposition der Arbeitnehmer vermieden werden.
(2) Ist die Substitution des Karzinogens oder Mutagens durch Stoffe,
Zubereitungen oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder
weniger gefährlich für die Sicherheit und Gesundheit sind, technisch nicht
möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, daß die Herstellung und die
Verwendung des Karzinogens oder Mutagens, soweit technisch möglich, in einem
geschlossenen System stattfinden.
(3) Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so
sorgt der Arbeitgeber dafür, daß die Exposition der Arbeitnehmer auf das
geringste technisch mögliche Niveau verringert wird. Arbeitnehmer auf das
geringste technisch mögliche Niveau verringert wird.
(4) Die in Anhang III aufgeführten Grenzwerte für Karzinogene dürfen nicht
überschritten werden.
(5) In all den Fällen, in denen ein Karzinogene oder Mutagene verwendet wird,
wendet der Arbeitgeber die folgenden Maßnahmen an:
a) Begrenzung der Karzinogen- oder Mutagenmengen am Arbeitsplatz;
b) Begrenzung der Zahl der Arbeitnehmer, die exponiert werden oder exponiert
werden können, auf das geringstmögliche Maß;
c) Gestaltung der Arbeitsverfahren und der technischen Maßnahmen mit dem Ziel,
am Arbeitsplatz die Freisetzung von Karzinogenen oder Mutagenen zu vermeiden
oder möglichst gering zu halten;
d) Abführung der Karzinogene oder Mutagene an der Quelle, geeignete lokale
Absaugvorrichtung oder geeignete allgemeine Lüftungsanlage, die mit dem
erforderlichen Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar
sind;
e) Anwendung vorhandener geeigneter Meßverfahren für Karzinogene oder Mutagene,
insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung anormaler Expositionen infolge eines
unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles;
f) Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und -methoden;
g) kollektive und/oder - dort, wo eine andere Lösung zur Vermeidung einer
Exposition nicht möglich ist - individülle Schutzmaßnahmen;
h) Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmässige Reinigung der Böden,
Wände und anderer Oberflächen;
i) Unterrichtung der Arbeitnehmer;
j) Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von geeigneten Warn- und
Sicherheitszeichen, einschließlich des Zeichens "Rauchen verboten",
in Bereichen, in denen die Arbeitnehmer Karzinogenen ausgesetzt sind oder
ausgesetzt sein können;
k) Vorkehrungen für Notfälle, in denen anormal hohe Expositionswerte auftreten
können;
l) Gewährleistung einer sicheren Lagerung, Handhabung und Beförderung,
insbesondere durch Verwendung hermetisch verschließbarer und klar, eindeutig
und sichtbar gekennzeichneter Behälter;
m) Gewährleistung der Sicherheit beim Sammeln sowie bei der Lagerung und der
Beseitigung des Abfalls durch die Arbeitnehmer, unter anderem durch Verwendung
hermetisch verschließbarer und klar, eindeutig und sichtbar gekennzeichneter
Behälter.
Artikel 6
Unterrichtung der zuständigen Behörde
Wenn die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko
für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen,
müssen die Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche
Informationen über folgendes zur Verfügung stellen:
a) durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren und
die Gründe für die Verwendung von Karzinogenen oder Mutagenen;
b) Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Zubereitungen, die
Karzinogene oder Mutagene enthalten;
c) Zahl der exponierten Arbeitnehmer;
d) getroffene Vorbeugungsmaßnahmen;
e) Art der zu verwendenden Schutzausrüstung;
f) Art und Grad der Exposition;
g) Fälle von Substitution.
Artikel 7
Unvorhersehbare Exposition
(1) Bei einem unvorhersehbaren Ereignis oder einem Unfall, der eine anormale
Exposition der Arbeitnehmer bedingen könnte, unterrichtet der Arbeitgeber die
Arbeitnehmer.
(2) Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der
anormalen Exposition nicht beseitigt sind,
a) haben nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten
Arbeitnehmer Zugang zu dem betroffenen Bereich;
b)
werden den betreffenden Arbeitnehmern Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur
Verfügung gestellt, die sie tragen müssen. Die Exposition darf nicht von
unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt
erforderliche Mindestmaß zu beschränken;
c)
dürfen Arbeitnehmer ohne Schutzausrüstung nicht in dem betroffenen Bereich
arbeiten.
Artikel 8
Vorhersehbare Exposition
(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. Wartungsarbeiten, bei denen die
Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer
vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer
Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft
wurde, legt der Arbeitgeber nach Konsultierung der Arbeitnehnmer und/oder ihrer
Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb unbeschadet der Verantwortlichkeit des
Arbeitgebers die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Dauer der Exposition der
Arbeitnehmer soweit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Arbeitnehmer
während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten.
In Anwendung von Unterabsatz 1 werden den betreffenden Arbeitnehmern
Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt, die sie während
der gesamten Dauer der anormalen Exposition tragen müssen. Diese darf nicht von
unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt
erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(2) Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Bereiche, in denen die in
Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, klar
abzugrenzen und kenntlich zu machen oder um mit anderen Mitteln zu verhindern,
daß Unbefugte sich Zugang zu diesen Bereichen verschaffen.
Artikel 9
Zugang zu den Gefahrenbereichen
Die Arbeitgeber treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die
Bereiche, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen die Ergebnisse
der in Artikel 3
Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die
Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, nur den Arbeitnehmern zugänglich
sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter
Aufgaben betreten müssen.
Artikel 10
Hygienemaßnahmen und individülle Schutzmaßnahmen
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die
Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, geeignete
Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß
a) die Arbeitnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer
Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, weder essen noch trinken
noch rauchen;
b) den Arbeitnehmern geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete
Spezialkleidung zur Verfügung gestellt wird;
getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung
einerseits und die Strassenkleidung andererseits vorgesehen werden;
c) den Arbeitnehmern geeignete und angemessene Toiletten und Waschgelegenheiten
zur Verfügung gestellt werden;
d) die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht
aufbewahrt werden;
die Schutzausrüstungen nach Möglichkeit vor Gebrauch, in jedem Fall jedoch
nach jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt werden;
schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht
werden.
(2) Die Kosten für diese Maßnahmen dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer
gehen.
Artikel 11
Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die
Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere
in Form von Informationen und Anweisungen, eine ausreichende angemessene
Unterweisung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in bezug
auf
a) mögliche Gefahren für die Gesundheit, einschließlich der zusätzlichen
Risiken durch Tabakkonsum;
b) Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind;
c) Hygienevorschriften;
d) das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;
e) Maßnahmen, die von den Arbeitnehmern, insbesondere von den
Rettungsmannschaften, bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen
zu treffen sind.
Diese Unterweisung muß
- an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren
angepasst sein und
- erforderlichenfalls regelmässig wiederholt werden.
(2) Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer über Apparaturen und zugehörige
Behältnisse, die Karzinogene oder Mutagene enthalten, unterrichten, dafür
sorgen, daß alle Behältnisse, Verpackungen und Apparaturen, die Karzinogene
oder Mutagene enthalten, mit einer klaren und leserlichen Aufschrift versehen
werden, und gut sichtbare Warn- und Sicherheitszeichen anbringen lassen.
Artikel 12
Unterrichtung der Arbeitnehmer
Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, daß
a) die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben
nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden bzw.
zu deren Anwendung herangezogen werden können, und zwar insbesondere in bezug
auf
ii) die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von Schutzkleidung und
Schutzausrüstungen verbundenen Folgen für die Sicherheit und die Gesundheit
der Arbeitnehmer, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers für die
Bestimmung der Wirksamkeit der Schutzkleidung und der Schutzausrüstungen,
ii) die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1
Unterabsatz 1, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers für die
Festlegung dieser Maßnahmen;
b)
die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben bei
einer anormalen Exposition einschließlich der in Artikel 8 genannten Fälle so
schnell wie möglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits
getroffenen oder noch zu treffenden Gegenmaßnahmen informiert werden;
c)
der Arbeitgeber eine aktualisierte Liste der Arbeitnehmer führt, die mit
Tätigkeiten, bei denen die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen
Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer
erkennen lassen, beschäftigt sind, gegebenenfalls - soweit die betreffende
Information verfügbar ist - unter Angabe der Exposition, der sie
möglicherweise ausgesetzt waren;
d)
der Arzt und/oder die zuständige Behörde sowie jede andere für die Sicherheit
oder die Gesundheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu der unter
Buchstabe c) genannten Liste hat;
e)
jeder Arbeitnehmer Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in der
Liste hat;
f)
die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben
Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben.
Artikel 13
Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer
Die Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter erfolgt
gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hinsichtlich der unter die
vorliegende Richtlinie einschließlich ihrer Anhänge fallenden Bereiche.
ABSCHNITT III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 14
Gesundheitsüberwachung
(1) Maßnahmen zur Durchführung einer geeigneten Gesundheitsüberwachung von
Arbeitnehmern, bei denen die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen
Bewertung ein Risiko hinsichtlich ihrer Sicherheit oder Gesundheit erkennen
lassen, werden von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis
festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen, wenn dies angemessen ist, eine
geeignete Überwachung des Gesundheitszustands aller Arbeitnehmer ermöglichen,
und zwar
- vor der Exposition;
- und später in regelmässigen Abständen.
Anhand dieser Maßnahmen muß es möglich sein, unmittelbar medizinische
Einzelmaßnahmen und arbeitsmedizinische Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Weist ein Arbeitnehmer eine Anomalie auf, die wahrscheinlich auf eine
Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen zurückzuführen ist, kann der
Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der
Arbeitnehmer zuständig ist, veranlassen, daß weitere Arbeitnehmer, die der
gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung unterzogen
werden.
In einem solchen Fall muß eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos
gemäß Artikel 3 Absatz 2 erfolgen.
(4) In den Fällen, in denen eine Gesundheitsüberwachung erfolgt, wird eine
persönliche Gesundheitsakte angelegt, und der Arzt oder die Behörde, der bzw.
die für die Gesundheitsüberwachung zuständig ist, schlägt Schutz- oder
Vorbeugungsmaßnahmen für alle Arbeitnehmer vor.
(5) Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge betreffend jede Maßnahme
zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes, die nach Abschluß der Exposition
erfolgen kann, zu erteilen.
(6) Gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der
dort üblichen Praxis
- haben die Arbeitnehmer Zugang zu den Ergebnissen der sie betreffenden
Gesundheitsüberwachung und
- kann der betreffende Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber eine Überprüfung der
Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung beantragen.
(7) Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern
sind in Anhang II enthalten.
(8) Alle Krebserkrankungen, die gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen
Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis als Folge einer Exposition
gegenüber einem Karzinogen oder Mutagen bei der Arbeit festgestellt wurden,
sind der zuständigen Behörde zu melden.
Artikel 15
Aufbewahrung der Unterlagen
(1) Die in Artikel 12 Buchstabe c) genannte Liste und die in Artikel 14 Absatz 4
genannte Gesundheitsakte sind nach Ende der Exposition im Einklang mit den
Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen
Praxis mindestens vierzig Jahre lang aufzubewahren.
(2) Stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, so sind diese Unterlagen im
Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der dort
üblichen Praxis der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
Artikel 16
Grenzwerte
(1) Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrages für alle
Karzinogene oder Mutagene, bei denen dies möglich ist, durch Richtlinien
Grenzwerte fest und erlässt andere damit unmittelbar zusammenhängende
Bestimmungen; er stützt sich auf die verfügbaren Informationen,
einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten.
(2) Die Grenzwerte und die anderen damit unmittelbar zusammenhängenden
Bestimmungen sind in Anhang III angegeben.
Artikel 17
Anhänge
(1) Die Anhänge I und III können nur nach dem Verfahren des Artikels 118a des
Vertrages geändert werden.
(2) Die rein technischen Anpassungen des Anhangs II nach Maßgabe des
technischen Fortschritts, der Entwicklung
der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands auf
dem Gebiet der Karzinogene oder Mutagene erfolgen nach dem Verfahren des
Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG.
Artikel 18
Datenauswertung
Die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden anhand der Informationen
nach Artikel 14 Absatz 8 vorgenommenen Auswertungen stehen der Kommission zur
Verfügung.
Artikel 19
Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992
nachzukommen.
Für den Fall, daß nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die Richtlinie 67/548/EWG
oder 88/379/EWG hinsichtlich der in Artikel 2 Buchstaben a) und b)
genannten Stoffe und Zubereitungen durch Änderungsrichtlinien geändert werden,
erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, damit die betreffenden Änderungen innerhalb der für
den Beginn der Anwendung der genannten Änderungsrichtlinien vorgesehenen
Fristen in die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen aufgenommen werden.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich vom Inkrafttreten der in
diesem Absatz genannten Bestimmungen in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
bereits erlassen haben oder noch erlassen.
Artikel 20
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 1990.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. GEOGHEGAN-QUINN
(1) ABl. Nr. C 34 vom 8. 2. 1988, S. 9.
(2) ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989, S. 121, und(3) ABl. Nr. C 208 vom 8. 8.
1988, S. 43.
(4) ABl. Nr. C 67 vom 8. 3. 1984, S. 2.(5) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 1.
(6) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.
(7) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.
(8) ABl. Nr. L 259 vom 19. 9. 1988, S. 1.(9) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S.
14.
(10) ABl. Nr. L 64 vom 8. 3. 1989, S. 18.
(11) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.
ANHANG I Liste von Stoffen, Zubereitungen und Verfahren (Artikel 2 Buchstabe c))
1. Herstellung von Auramin.
2.Arbeiten,bei denen die betreffenden Arbeitnehmer polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind,die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder
Steinkohlenpech vorhanden sind.
3. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Staub, Rauch oder Nebel
beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte
ausgesetzt sind.
4. Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol.
5. Arbeiten,bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Hartholzstäuben. Ein
Verzeichnis einiger Hartholzarten findet sich in Band 62 der vom Internationalen
Krebsforschungszentrum (IARC)veröffentlichten Monographienreihe zur Evaluierung
von Krebsrisiken für den Menschen: Wood Dust and
Formaldehyde,Lyon,1995.ausgesetzt sind.
ANHANG II
Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern
(Artikel 14 Absatz 7)
1. Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Gesundheitsüberwachung
von Arbeitnehmern, welche Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind,
verantwortlich ist, muß mit den für jeden Arbeitnehmer geltenden
Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.
2. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer muß gemäß den Grundsätzen
und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen; sie muß zumindest folgende
Maßnahmen umfassen:
- Führung von Akten über die Krankengeschichte und den beruflichen Werdegang
des Arbeitnehmers,
- persönliches Gespräch,
- falls angebracht, Durchführung einer biologischen Überwachung und Ermittlung
reversibler Schäden in einem frühen Stadium.
Für alle einer Gesundheitsüberwachung unterworfenen Arbeitnehmer können unter
Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse der Arbeitsmedizin weitere
Untersuchungen beschlossen werden.
ANHANG III Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen (Artikel 16)
A. Grenzwerte.
z. E.
B. Andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen.
z. E.
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