Richtlinie 92/58/EWG
(Hinweis: Die Sicherheitszeichen sind
teilweise nicht der Richtlinie entsprechend wiedergegeben.)
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Richtlinie 92/58/EWG
des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
(Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
RICHTLINIE 92/58/EWG DES RATES vom 24. Juni 1992 über
Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne
von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,
auf Vorschlag der Kommission (1), der nach Anhörung des Beratenden Ausschusses
für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
ausgearbeitet wurde,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 118a des Vertrages bestimmt, daß der Rat durch Richtlinien
Mindestvorschriften zur Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt erlässt, um
den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen,
finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und
Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit,
Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4) sieht die Überarbeitung
und Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 77/576/EWG des Rates vom
25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (5) vor.
In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene
und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (6) hat der Rat die Absicht der Kommission
zur Kenntnis genommen, ihm binnen kurzem einen Vorschlag zur Überarbeitung und
Erweiterung der obengenannten Richtlinie vorzulegen.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit ist eine Neufassung der
Richtlinie 77/576/EWG angezeigt.
Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (7). Die Bestimmungen der Richtlinie
89/391/EWG finden daher in vollem Umfang Anwendung auf die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, unbeschadet strengerer und/oder
spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Richtlinie.
Die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft betreffen im wesentlichen
Sicherheitszeichen und die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen
und sind somit auf eine beschränkte Anzahl von Kennzeichnungsarten begrenzt.
Diese Begrenzung hat zur Folge, daß bestimmte Risiken nicht Gegenstand einer
angemessenen Kennzeichnung sind. Deshalb müssen neue Kennzeichnungsarten eingeführt
werden, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer Risiken für die Sicherheit und/oder
Gesundheit am Arbeitsplatz erkennen und vermeiden können.
Einer Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung bedarf es, wenn die
Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch
arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder
ausreichend begrenzt werden können.
Derzeit bestehen im Bereich der Sicherheits- und/oder
Gesundheitsschutzkennzeichnung erhebliche Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten, woraus sich Unsicherheitsfaktoren ergeben, die angesichts der Freizügigkeit
der Arbeitnehmer im Rahmen des Binnenmarktes noch zunehmen können.
Die Verwendung einer harmonisierten Kennzeichnung am Arbeitsplatz kann generell
dazu beitragen, Risiken aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede der
Arbeitnehmer zu begrenzen.
Die vorliegende Richtlinie stellt ein konkretes Element im Rahmen der
Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.
Gemäß dem Beschluß 74/325/EWG (8) wird der Beratende Ausschuß für
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf
die Ausarbeitung einschlägiger Vorschläge von der Kommission gehört -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Zweck der Richtlinie
(1) Mit der vorliegenden Richtlinie, der neunten Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz festgelegt.
(2) Diese Richtlinie betrifft nicht die Gemeinschaftsbestimmungen über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, von Erzeugnissen und/oder von Ausrüstungen, es sei denn, daß in diesen Gemeinschaftsbestimmungen etwas anderes vorgeschrieben ist.
(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Kennzeichnung zur Regelung des Strassen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs.
(4) Die Richtlinie 89/391/EWG findet in vollem Umfang Anwendung auf den in Absatz 1 genannten Bereich, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als
a) "Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung" eine
Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit
oder einen bestimmten Sachverhalt - jeweils mittels eines Schildes, einer Farbe,
eines Leucht- oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines
Handzeichens eine Aussage oder eine Vorschrift betreffend den Sicherheits-
und/oder Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ermöglicht;
b) "Verbotszeichen" ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges
Verhalten untersagt;
c) "Warnzeichen" ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr
warnt;
d) "Gebotszeichen" ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten
vorschreibt;
e) "Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen" ein Zeichen mit Angaben über
Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel;
f) "Hinweiszeichen" ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter den
Buchstaben b) bis e) genannten Sicherheitszeichen liefert;
g) "Schild" ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form,
Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage beinhaltet; seine
Erkennbarkeit wird durch eine hinreichend hohe Leuchtdichte gewährleistet;
h) "Zusatzschild" ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß
Buchstabe g) verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert;
i) "Sicherheitsfarbe" eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung
zugeordnet ist;
j) "Bildzeichen oder Piktogramm" ein Bild, das eine Situation
beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder
einer Leuchtfläche angeordnet ist;
k) "Leuchtzeichen" ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt
wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, das von
innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine Leuchtfläche
erscheint;
l) "Schallzeichen" ein codiertes Schallzeichen, das von einer
spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen
Stimme ausgesandt und verbreitet wird;
m) "verbale Kommunikation" eine verbale Mitteilung mit festgelegtem
Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
n) "Handzeichen" eine codierte Bewegung und/oder Stellung von Armen
und/oder Händen zur Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein
Risiko oder eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen.
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Artikel 3
Allgemeine Vorschrift
(1) Der Arbeitgeber hat eine Sicherheits- und/oder
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz gemäß der vorliegenden
Richtlinie vorzusehen bzw. sich von dem Vorhandensein einer solchen
Kennzeichnung zu vergewissern, wenn die Risiken nicht durch kollektive
technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden
oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Der Arbeitgeber berücksichtigt eine nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) der
Richtlinie 89/391/EWG vorgenommene Beurteilung von Gefahren.
(2) Die auf den Strassen, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr anwendbare Kennzeichnung ist unbeschadet des Anhangs V gegebenenfalls für diese Verkehrsarten innerhalb von Unternehmen und/oder Betrieben zu verwenden.
Artikel 4
Erstmalig verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
Die ab dem in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Datum zum ersten Mal am Arbeitsplatz verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muß unbeschadet des Artikels 6 den in den Anhängen I bis IX enthaltenen Mindestvorschriften entsprechen.
Artikel 5
Bereits verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
Die bereits vor dem in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Datum am Arbeitsplatz verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muß unbeschadet des Artikels 6 den in den Anhängen I bis IX enthaltenen Mindestvorschriften entsprechen, und zwar spätestens 18 Monate nach diesem Datum.
Artikel 6
Befreiungen
(1) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und/oder der Größe des Unternehmens die Unternehmenskategorien festlegen, die die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Leucht- und/oder Schallzeichen insgesamt, teilweise oder zeitweise durch Maßnahmen, die das gleiche Sicherheitsniveau gewährleisten, ersetzen dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner von der Anwendung des Anhangs VIII Nummer 2 und/oder des Anhangs IX Nummer 3 abweichen, indem sie alternative Maßnahmen vorsehen, die das gleiche Sicherheitsniveau gewährleisten.
(3) Die Mitgliedstaaten hören bei Anwendung des Absatzes 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmerorganisationen nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten an.
Artikel 7
Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer
(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über sämtliche zu ergreifenden Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz unterrichtet.
(2) Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG müssen die Arbeitnehmer eine angemessene Schulung, insbesondere in Form präziser Anweisungen hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, erhalten.
Bei der Schulung nach Unterabsatz 1 wird insbesondere die Bedeutung der Kennzeichnung behandelt, vor allem bei Verwendung von Wörtern, sowie das Verhalten allgemein und in besonderen Fällen.
Artikel 8
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter zu allen in dieser Richtlinie, einschließlich der Anhänge I bis IX, behandelten Fragen richtet sich nach Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.
ABSCHNITT III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 9
Anpassung der Anhänge
Die rein technischen Anpassungen der Anhänge I bis IX unter Berücksichtigung
erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG.
Artikel 10
(1) Die Richtlinie 77/576/EWG wird mit Wirkung von dem in Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 1 vorgesehenen Datum aufgehoben.
In den Fällen des Artikels 5 bleibt sie jedoch noch für einen Zeitraum von längstens
18 Monaten nach diesem Datum in Kraft.
(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie sind als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu verstehen.
Artikel 11
Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 24. Juni 1994
nachzukommen.
Sie setzten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben oder erlassen werden.
(4) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über
die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte
der Sozialpartner an.
Die Kommission informiert hierüber das Europäische Parlament, den Rat, den
Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Beratenden Ausschuß für Sicherheit,
Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß regelmäßig einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 vor.
Artikel 12
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1992.
Im Namen des Rates der Präsident
José da SILVA PENEDA
(1) ABl. Nr. C 53 vom 28. 2. 1991, S. 46, und ABl. Nr. C 279 vom 26. 10.
1991, S. 13.
(2) ABl. Nr. C 240 vom 16. 9. 1991, S. 102, und ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992.
(3) ABl. Nr. C 159 vom 17. 6. 1991, S. 9.
(4) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3.
(5) ABl. Nr. L 229 vom 7. 9. 1977, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 79/640/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 11).
(6) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1989, S. 1.
(7) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.
(8) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.
ANHANG I
ALLGEMEINE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEITS- UND/ODER
GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG AM ARBEITSPLATZ
1. Vorbemerkungen
1.1. Ist eine Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß der in Artikel 3 genannten allgemeinen Regel erforderlich, so muß sie den spezifischen Anforderungen der Anhänge II bis IX entsprechen.
1.2. Mit dem vorliegenden Anhang werden diese Anforderungen aufgestellt, die einzelnen Verwendungen der Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnungen beschrieben und die allgemeinen Regeln der Austauschbarkeit und Kombination dieser Kennzeichnungen festgelegt.
1.3. Die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnungen dürfen ausschließlich für die in dieser Richtlinie festgelegten Mitteilungen oder Informationen verwendet werden.
2. Art der Kennzeichnung
2.1. Ständige Kennzeichnung
2.1.1. Für die ständige Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und
Gebotszeichen sowie für die Kennzeichnung und Standorterkennung von
Erste-Hilfe- oder Rettungsmitteln sind Schilder zu benutzen.
Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und Ausrüstungen zur
Brandbekämpfung sind Schilder und/oder Sicherheitsfarben dauerhaft anzubringen.
2.1.2. Die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen erfolgt in der in Anhang III vorgesehenen Form.
2.1.3. Die Kennzeichnung bei Gefahr des Anstossens gegen Hindernisse und bei Absturzgefahr muß dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe und/oder von Schildern angebracht werden.
2.1.4. Die Kennzeichnung von Fahrspuren muß dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe angebracht werden.
2.2. Vorübergehende Kennzeichnung
2.2.1. Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten wie beispielsweise Evakuierung von Personen sind vorübergehend und unter Berücksichtigung der Austauschbarkeit und Kombination gemäß Nummer 3 durch Leucht- oder Schallzeichen und/oder verbale Kommunikation zu übermitteln.
2.2.2. Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko oder eine Gefahr darstellen, ist vorübergehend und in Form von Handzeichen und/oder verbaler Kommunikation zu regeln.
3. Gegenseitige Austauschbarkeit und Kombination
3.1. Bei gleicher Wirkung ist frei zu wählen
- zwischen einer Sicherheitsfarbe und einem Schild zur Kennzeichnung der Gefahr
von Stolpern oder Absturz,
- zwischen Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation,
- zwischen Handzeichen und verbaler Kommunikation.
3.2. Bestimmte Kennzeichnungsarten können gemeinsam verwendet werden, und zwar
- Leuchtzeichen und Schallzeichen,
- Leuchtzeichen und verbale Kommunikation,
- Handzeichen und verbale Kommunikation.
4. Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten für jede Kennzeichnung, die eine Sicherheitsfarbe enthält.
Sicherheitsfarbe | Bedeutung | Hinweise – Angaben |
Rot | Verbotszeichen | Gefährliches Verhalten |
Gefahr - Alarm | Halt, Stillstand, Not-Ausschalteinrichtung, Evakuierung | |
Material und Einrichtungen zur Brandbekämpfung | Kennzeichnung und Standort | |
Gelb oder Gelb-Orange | Warnzeichen | Achtung, Vorsicht, Überprüfung |
Blau | Gebotszeichen | Besonderes Verhalten oder Tätigkeit – Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung |
Grün | Erste-Hilfe-, Rettungszeichen | Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume |
Gefahrlosigkeit | Rückkehr zum Normalzustand |
5. Die Wirksamkeit eines Sicherheitszeichens darf nicht beeinträchtigt werden durch
5.1. eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die die Sicht- oder Hörbarkeit beeinträchtigt.
Dabei sollten insbesondere
5.1.1. die Verwendung einer übermäßigen Zahl von Schildern in unmittelbarer Nähe
zueinander vermieden werden;
5.1.2. nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen verwendet werden;
5.1.3. ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen
Lichtquelle verwendet werden;
5.1.4. nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen eingesetzt werden;
5.1.5. kein Schallzeichen verwendet werden, wenn der Umgebungslärm zu stark
ist;
5.2. eine schlechte Gestaltung, eine ungenügende Anzahl, einen schlechten
Standort, einen schlechten Zustand oder eine mangelhafte Funktionsweise der
Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung.
6. Die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, überprüft und instand gesetzt sowie bei Bedarf erneuert werden, damit ihre Eigenmerkmale und/oder ihre Funktionsweise erhalten bleiben.
7. Die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung richten sich nach dem Ausmaß der Risiken oder Gefahren sowie nach dem zu erfassenden Bereich.
8. Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, daß diese ausfällt, über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, daß bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
9. Ein Leucht- und/oder Schallzeichen fordert zu einer Aktion auf, sobald es
ausgelöst wird; es muß so lange andauern, wie dies für die Ausführung der
Aktion erforderlich ist.
Die Leucht- oder Schallzeichen müssen nach einer Aktion unverzüglich wieder
betriebsbereit gemacht werden.
10. Die Leucht- und Schallzeichen müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach in ausreichender Häufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft werden.
11. Sind die auditiven oder visuellen Möglichkeiten der betroffenen Arbeitnehmer - auch durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung - eingeschränkt, so sind geeignete zusätzliche oder alternative Maßnahmen zu ergreifen.
12. Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sind mit einem geeigneten Warnzeichen aus Anhang II, Nummer 3.2, zu versehen oder nach Maßgabe von Anhang III, Nummer 1, zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.
ANHANG II
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEITSZEICHEN
1. Eigenmerkmale
1.1. Form und Farbe der Zeichen sind - in Abhängigkeit vom jeweiligen Zweck (Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen und Hinweiszeichen auf Material oder Ausrüstungen zur Brandbekämpfung) - in Absatz 3 definiert.
1.2. Piktogramme müssen möglichst leicht verständlich sein; für das Verständnis nicht erforderliche Details sind wegzulassen.
1.3. Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter sein als die Darstellungen unter Nummer 3, vorausgesetzt, daß die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen die Bedeutung unverständlich machen.
1.4. Die Zeichen sind aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material herzustellen.
1.5. Abmessungen sowie kolorimetrische und photometrische Eigenschaften der Zeichen müssen eine gute Erkennbarkeit und Verständlichkeit gewährleisten.
2. Anwendungsvorschriften
2.1. Die Zeichen sind grundsätzlich in einer angemessenen Höhe und in einer
in bezug auf den Blickwinkel angemessenen Stellung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung
von Hindernissen - an einem ausreichend beleuchteten und leicht zugänglichen
und erkennbaren Standort entweder am Zugang zu einem Bereich mit allgemeiner Gefährdung
oder aber in unmittelbarer Nähe einer bestimmten Gefährdung oder eines
anzuzeigenden Gegenstandes anzubringen.
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG sind im Fall von
unzureichendem natürlichem Licht phosphoreszierende Farben, reflektierende
Materialien oder eine künstliche Beleuchtung einzusetzen.
2.2. Besteht die entsprechende Situation nicht mehr, muß das Zeichen entfernt werden.
3. Zu verwendende Zeichen
3.1 Verbotszeichen
![]() ES: Prohibido fumar |
![]() ES: Prohibido fumar y Ilamas desnudas |
![]() ES: Prohibido pasar a los peatones |
![]() ES: Prohibido apager con agua |
![]() ES: Agua no potable |
![]() ES: Entrada prohibida a personas no autorizadas |
![]() ES: Prohibido a los vehículos de manutención |
![]() ES: No tocar |
Hinweis: Die Sicherheitszeichen sind
teilweise nicht der Richtlinie entsprechend wiedergegeben. (*5) Sicherheitskennzeichen nach der DIN 4844-2: 2001-02 + DIN 4844-2/A1: 2004-05 bzw. ÖNorm Z 1000-2: 2002-08 |
3.2 Warnzeichen
![]() ES: Materias inflamables o altas temperaturas |
![]() ES: Materias explosivas |
![]() ES: Materias tóxicas |
![]() ES: Materias corrosivas |
![]() ES: Radiaciones ionizantes |
![]() ES: Cargas suspendidas |
![]() ES: Vefículos de manutención |
![]() ES: Riesgo eléctrico |
![]() ES: Peligro en general |
![]() ES: Radiaciones laser |
![]() ES: Materias comburentes |
![]() ES: Radiaciones no ionizantes |
![]() ES: Compo magnético intenso |
![]() ES: Riesgo de tropezar |
![]() ES: Caída a distinto nivel |
![]() ES: Riesgo biológico |
![]() ES: Baja temperatura |
![]() ES: Materias nocivas o irritantes |
(*1) Bei Fehlen eines besonderen Zeichen für hohe Temperatur
(*2) Piktogramm vorgesehen durch die Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG)
(*3) Der Grund diese Schildes darf ausnahmsweise orangefarbig sein, falls diese
Farbe zur Unterscheidung von einem ähnlichen im Straßenverkehr verwendeten
Schild gerechtfertigt ist.
Hinweis: Die Sicherheitszeichen sind
teilweise nicht der Richtlinie entsprechend wiedergegeben. (*5) Sicherheitskennzeichen nach der DIN 4844-2: 2001-02 + DIN 4844-2/A1: 2004-05 bzw. ÖNorm Z 1000-2: 2002-08 |
3.3 Gebotszeichen
![]() ES: Proteccíon obligatoria de la vista |
![]() ES: Proteccíon obligatoria de la cabeza |
![]() ES: Proteccíon obligatoria del oído |
![]() ES: Proteccíon obligatoria de las vías respiratorias |
![]() ES: Proteccíon obligatoria de los pies |
![]() ES: Proteccíon obligatoria de las manos |
![]() ES: Proteccíon obligatoria del cuerpo |
![]() ES: Proteccíon obligatoria de la cara |
![]() ES: Protección individual obligatoria contra caídas |
![]() ES: Vía obligatoria para peatones |
![]() ES: Obligación general (acompañada, si procede, de una señal
adicional) |
Hinweis: Die Sicherheitszeichen sind
teilweise nicht der Richtlinie entsprechend wiedergegeben. (*5) Sicherheitskennzeichen nach der DIN 4844-2: 2001-02 + DIN 4844-2/A1: 2004-05 bzw. ÖNorm Z 1000-2: 2002-08 |
3.4 Rettungszeichen
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
ES: Salida de socorro DA: Flugtvej / nødudgang DE: Rettungsweg - Notausgang EN: Emergency exit / escape route FR: Voie / sortie de secours IT: Percorso / Uscita di emergenza NL: Vluchtweg / nooduitgang PT: Via / saída de emergência FI: Poistumisreitti / poistumistie SV: Nödutgång / utrymningsväg |
((nicht dargestellt))
DE: Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden) |
((nicht dargestellt))
DE: Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden) |
![]() ES: Dirección que debe seguirse (señal indicativa adicional a las
anteriores) |
((nicht dargestellt))
DE: Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden) |
![]() ES: Primeros auxilios |
![]() ES: Camilla |
![]() ES: Ducha de seguridad |
![]() ES: Lavado de los ojos |
![]() ES: Teléfono de salvamento y primeros auxilios |
Hinweis: Die Sicherheitszeichen sind
teilweise nicht der Richtlinie entsprechend wiedergegeben. (*5) Sicherheitskennzeichen nach der DIN 4844-2: 2001-02 + DIN 4844-2/A1: 2004-05 bzw. ÖNorm Z 1000-2: 2002-08 |
3.5 Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung
![]() ES: Manguera para incendios |
![]() ES: Escalera de mano |
![]() ES: Extintor |
![]() ES: Teléfono para la lucha contra incendios |
((nicht dargestellt))
DE: Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden) |
((nicht dargestellt))
DE: Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden) |
![]() ES: Dirección que debe seguirse (señal indicativa adicional a las
anteriores) |
((nicht dargestellt))
DE: Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden) |
Hinweis: Die Sicherheitszeichen sind
teilweise nicht der Richtlinie entsprechend wiedergegeben. (*5) Sicherheitskennzeichen nach der DIN 4844-2: 2001-02 + DIN 4844-2/A1: 2004-05 bzw. ÖNorm Z 1000-2: 2002-08 |
ANHANG III
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON BEHÄLTERN UND
ROHRLEITUNGEN
1. Behälter, die bei der Arbeit mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen gemäß den Richtlinien 67/548/EWG (¹) und 88/379/EWG (²) verwendet werden, und Behälter, die für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sowie die sichtbar verlegten Rohrleitungen, die solche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen enthalten bzw. transportieren, müssen mit einer in diesen Richtlinien vorgesehenen Kennzeichnung (Piktogramm oder Symbol auf farbigem Grund) versehen sein.
Der erste Unterabsatz gilt weder für Behälter, die bei der Arbeit nur während
eines kurzen Zeitraums verwendet werden, noch für Behälter, deren Inhalt oft
wechselt, vorausgesetzt, daß angemessene alternative Maßnahmen getroffen
werden, insbesondere Informations- und/oder Ausbildungsmaßnahmen, die dasselbe
Ausmaß an Schutz gewährleisten.
Die Kennzeichnung nach dem ersten Unterabsatz kann
2. Diese Kennzeichnung ist wie folgt anzubringen:
- an der (den) sichtbaren Seite(n),
- als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung.
3. Die in Anhang II, Nummer 1.4, vorgesehenen Eigenmerkmale sowie die in Anhang II, Nummer 2, vorgesehenen Verwendungsbedingungen für Sicherheitszeichen gelten entsprechend auch für die Kennzeichnung nach der vorstehenden Nummer 1.
4. Die Kennzeichnung auf Rohrleitungen muß unbeschadet der Nummern 1, 2 und 3 sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stellen wie Schieber und Anschlußstellen und in ausreichender Häufigkeit angebracht werden.
5. Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher
Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sind mit einem
geeigneten Warnzeichen aus Anhang II, Nummer 3.2, zu versehen oder nach Maßgabe
von Anhang III, Nummer 1, zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpackungen
oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen
sind, wobei Anhang II, Nummer 1.5, betreffend die Abmessungen zu berücksichtigen
ist.
Die Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen kann mit dem
Warnzeichen "Warnung vor einer allgemeinen Gefahr" angezeigt werden.
Die genannten Schilder oder Kennzeichnungen müssen entweder in unmittelbarer Nähe
des Lageortes oder auf der Tür zum Lagerraum angebracht werden.
(¹) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.
(²) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14.
ANHANG IV
MINDESTVORSCHRIFTEN ZUR KENNZEICHNUNG UND STANDORTERKENNUNG VON AUSRÜSTUNGEN
ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
1. Vorbemerkungen
Der vorliegende Anhang findet Anwendung auf Ausrüstungen, die ausschließlich
zur Brandbekämpfung bestimmt sind.
2. Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind durch die Farbgestaltung der Ausrüstungen und einen Hinweis auf den Standort und/oder die Farbgestaltung des Standortes oder des Zugangs zu den Standorten zu kennzeichnen.
3. Die Kennzeichnungsfarbe dieser Ausrüstungen ist rot.
Die rote Oberfläche muß deutlich erkennbar sein.
4. Die in Anhang II, Nummer 3.5, vorgesehenen Zeichen sind je nach Standort dieser Ausrüstungen zu verwenden.
ANHANG V
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON HINDERNISSEN UND GEFAHRENSTELLEN
SOWIE ZUR MARKIERUNG VON FAHRSPUREN
1. Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen
1.1. Das Risiko eines Anstoßens an Hindernisse, von fallenden Gegenständen und Stürzen ist innerhalb bebauter Bereiche eines Unternehmens, zu denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit Zugang hat, durch abwechselnd schwarze und gelbe oder durch abwechselnd rote und weiße Streifen zu kennzeichnen.
1.2. Die Abmessungen dieser Kennzeichnung richten sich nach den Abmessungen des Hindernisses oder der Gefahrenstelle.
1.3. Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von etwa 45o anzuordnen und müssen in etwa gleiche Abmessungen aufweisen.
1.4. Muster:
2. Markierung von Fahrspuren
2.1. Wenn die Verwendung und die Ausrüstung der Räumlichkeiten dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer erfordern, sind die Fahrspuren durch durchlaufende Streifen in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise weiß oder gelb - in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche deutlich zu kennzeichnen.
2.2. Bei der Anordnung der Streifen ist ein entsprechender Sicherheitsabstand zwischen den die Fahrspuren benutzenden Fahrzeugen und den in der jeweiligen Umgebung befindlichen Gegenständen sowie zwischen den Fußgängern und den Fahrzeugen einzuhalten.
2.3. Dauerhaft genutzte Fahrwege außerhalb der bebauten Bereiche müssten, soweit erforderlich, ebenfalls gekennzeichnet werden, es sei denn, daß sie mit geeigneten Absperrungen oder einem geeigneten Plattenbelag versehen sind.
ANHANG VI
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR LEUCHTZEICHEN
1. Eigenmerkmale
1.1. Das von einem Leuchtzeichen erzeugte Licht muß je nach den vorgesehenen Benutzungsbedingungen deutlich mit seiner Umgebung kontrastieren. Das Leuchtzeichen darf weder durch zu grelles Licht blenden noch durch zu schwaches Licht die Sichtbarkeit beeinträchtigen.
1.2. Die abstrahlende Oberfläche des Leuchtzeichens ist entweder einfarbig oder trägt ein Piktogramm auf einem bestimmten Hintergrund.
1.3. Bei einfarbigen Zeichen muß die Farbe der in Anhang I, Nummer 4, angegebenen Tabelle zur Bedeutung der Sicherheitsfarben entsprechen.
1.4. Beinhaltet das Zeichen ein Piktogramm, so muß dieses allen einschlägigen Bestimmungen in Anhang II entsprechen.
2. Besondere Anwendungsregeln
2.1. Kann eine Vorrichtung sowohl ein kontinuierliches als auch ein
intermittierendes Zeichen aussenden, so wird das intermittierende Zeichen im
Gegensatz zu dem kontinuierlichen Zeichen benutzt, um eine höhere Gefahrenstufe
oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung des gewünschten oder
vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten oder vorgeschriebenen Aktion
anzuzeigen.
Die Dauer jedes einzelnen Leuchtsignals sowie die Frequenz der Signale eines
intermittierenden Leuchtzeichens müssen so beschaffen sein, daß
- die Mitteilung klar verständlich ist und
- eine Verwechslung zwischen verschiedenen Leuchtzeichen oder mit einem
kontinuierlichen Leuchtzeichen ausgeschlossen ist.
2.2. Wird ein intermittierendes Leuchtzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, so muß der Zeichencode identisch sein.
2.3. Vorrichtungen zur Anzeige einer schwerwiegenden Gefahr durch ein Leuchtzeichen müssen besonders gewartet oder mit einer Ersatzlampe ausgestattet werden.
ANHANG VII
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SCHALLZEICHEN
1. Eigenmerkmale
1.1. Das Schallzeichen muß
a) mit seinem Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegen, um gut
vernehmbar zu sein, darf jedoch nicht übertrieben laut oder schmerzhaft sein;
b) durch Impulsdauer und Abstände zwischen Impulsen bzw. Impulsgruppen gut
erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen
Umgebungsgeräuschen sein.
1.2. Kann eine Vorrichtung sowohl eine veränderliche als auch eine stabile Frequenz aussenden, so wird die veränderliche Frequenz im Gegensatz zur stabilen Frequenz benutzt, um eine höhere Gefahrenstufe oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung des gewünschten oder vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen.
2. Zu verwendender Code
Der Ton eines Evakuierungszeichens muß kontinuierlich sein.
ANHANG VIII
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBALE KOMMUNIKATION
1. Eigenmerkmale
1.1. Eine verbale Kommunikation entsteht zwischen einem Sprecher oder Sender
und einem oder mehreren Hörern durch kurze Texte, Sätze, Wortgruppen und/oder
isolierte, gegebenenfalls codierte Wörter.
1.2. Die verbalen Mitteilungen sind so kurz, einfach und klar wie möglich; die
verbalen Fähigkeiten des Sprechers sowie die auditiven Fähigkeiten des oder
der Hörer müssen eine einwandfreie verbale Kommunikation gewährleisten.
1.3. Die verbale Kommunikation ist direkt (Einsatz der menschlichen Stimme) oder
indirekt (menschliche oder künstliche Stimme, Übermittlung durch verfügbare
Mittel).
2. Besondere Anwendungsregeln
2.1. Die betroffenen Personen müssen die verwendete Sprache beherrschen, um
die verbale Mitteilung einwandfrei ausdrücken und verstehen und sich im
Hinblick auf Gesundheitsschutz und/oder Sicherheit aufgrund einer solchen
Mitteilung entsprechend verhalten zu können.
2.2. Wird die verbale Kommunikation anstatt oder ergänzend zu den Handzeichen
verwendet, sind Codewörter zu verwenden, wie zum Beispiel:
- Beginn | Anzeige der Übernahme des Kommandos |
- Stop | Unterbrechung oder Ende einer Bewegung |
- Ende | Ende eines Arbeitsablaufs |
- Hoch | Anheben einer Last |
- Herunter | Absenken einer Last |
- Vorwärts | Der Sinn dieser Bewegungen ist gegebenenfalls durch entsprechende Handzeichen zu verdeutlichen |
- Rückwärts | |
- Rechts | |
- Links | |
- Gefahr | Notstop/ -unterbrechung |
- Schnell | Beschleunigung einer Bewegung aus Sicherheitsgründen |
ANHANG IX
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR HANDZEICHEN
Handzeichen müssen genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und
verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sein.
Der gleichzeitige Einsatz beider Arme darf nur zur Ausführung
gleicher/symmetrischer Bewegungen und zur Erteilung eines einzigen Handzeichens
erfolgen.
Handzeichen dürfen, unter Beachtung der genannten Merkmale, leicht variieren
oder detaillierter als die Darstellungen unter Nummer 3 sein, sofern ihre
Bedeutung und Verständlichkeit zumindest gleichwertig sind.
2. Besondere Anwendungsregeln
2.1. Die das Zeichen erteilende Person (im folgenden "Zeichengeber"
genannt) erteilt mit Hilfe von Handzeichen dem Empfänger (im folgenden
"Bediener" genannt) Anweisungen für bestimmte Arbeitsvorgänge.
2.2. Der Zeichengeber muß den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten können,
ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein.
2.3. Der Zeichengeber hat sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge
und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Arbeitnehmer zu widmen.
2.4 Sind die Bedingungen gemäß Nummer 2.2 nicht erfüllt, so sind ein oder
mehrere zusätzliche Zeichengeber einzusetzen.
2.5. Der Bediener muß die Ausführung des Arbeitsvorgangs unterbrechen und neue
Anweisungen anfordern, wenn er bei der Ausführung der erhaltenen Anweisungen
nicht die erforderliche Sicherheit gewährleisten kann.
2.6. Zubehör für Handzeichen
Der Zeichengeber muß für den Bediener leicht erkennbar sein.
Der Zeichengeber hat ein oder mehrere geeignete Erkennungszeichen zu tragen, z.
B. Jacke, Helm, Manschetten, Armbinden, Signalkellen.
Die Erkennungszeichen sind von einer auffallenden Farbe und vorzugsweise
einheitlich zu gestalten und müssen dem Zeichengeber vorbehalten sein.
3. Zu verwendende codierte Handzeichen
Vorbemerkung
Sämtliche nachstehend angegebenen Handzeichen gelten unbeschadet der Verwendung
anderer Codes, die auf Gemeinschaftsebene insbesondere für bestimmte Tätigkeitsbereiche
anwendbar sind und dieselben Tätigkeiten bezeichnen.
Bedeutung | Beschreibung | Darstellung |
BEGINN Achtung Hinweis auf nachfolgende Handzeichen |
Arme seitwärts waagerecht ausgestreckt, die Handflächen nach vorne gekehrt | ((nicht dargestellt)) |
HALT Unterbrechung Beenden eines Bewegungsablaufs |
Rechter Arm nach oben, die Handfläche der rechten Hand nach vorne gekehrt | ((nicht dargestellt)) |
ENDE eines Bewegungsablaufs |
Die Hände in Brusthöhe verschränkt | ((nicht dargestellt)) |
AUF
ES: Izar |
Rechter Arm nach oben, Handfläche der rechten Hand nach vorne gekehrt, beschreibt langsam einen Kreis | ((nicht dargestellt)) |
AB
ES: Bajar |
Rechter Arm nach unten, Handfläche der rechten Hand nach innen gekehrt, beschreibt langsam einen Kreis | ((nicht dargestellt)) |
VERTIKALER ABSTAND
ES: Distancia horizontal |
Die Hände zeigen den Abstand an | ((nicht dargestellt)) |
VORWÄRTS
ES: Ananzar |
Arme angewinkelt; Handflächen nach innen gekehrt; die Unterarme machen langsame Bewegungen zum Körper hin | ((nicht dargestellt)) |
RÜCKWÄRTS
ES: Retroceder |
Arme angewinkelt, Handflächen nach aussen gekehrt, die Unterarme machen langsame Bewegungen vom Körper fort | ((nicht dargestellt)) |
RECHTS vom Zeichengeber aus gesehen ES: HACIA LA DERECHA con respecto al encargado de las
señales |
Rechter Arm mehr oder weniger waagerecht ausgestreckt, die Handfläche der rechten Hand nach unten, kleine Bewegungen in die gezeigte Richtung | ((nicht dargestellt)) |
LINKS vom Zeichengeber aus gesehen ES: HACIA LA IZQUIERDA con respecto al encargado de las
señales |
Linker Arm mehr oder weniger waagerecht ausgestreckt, die Handfläche der linken Hand nach unten, kleine Bewegungen in die gezeigte Richtung | ((nicht dargestellt)) |
HORIZONTALER ABSTAND | Die Hände zeigen den Abstand an | ((nicht dargestellt)) |
GEFAHR Nothalt |
Beide Arme nach oben, die Handflächen nach vorne gekehrt | ((nicht dargestellt)) |
SCHNELLE BEWEGUNG | Codierte Handzeichen für Bewegungen, schnell ausgeführt | |
LANGSAME BEWEGUNG | Codierte Handzeichen für Bewegungen, betont langsam ausgeführt |
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