1999/92/EG: Richtlinie über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können
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Richtlinie 1999/92/EG
Richtlinie über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können
(Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
vom 16. Dezember 1999
Amtsblatt nr. L 023 vom 28/01/2000 S. 0057 - 0064
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137,
auf Vorschlag der Kommission (1), der nach Anhörung des
Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz sowie des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den
Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Betrieben
vorgelegt wurde,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags
(3),
aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 21. Oktober 1999 gebilligten gemeinsamen
Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 137
des Vertrags sieht vor, dass der Rat durch Richtlinien
Mindestvorschriften erlassen kann, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt
fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.
(2) Gemäß jenem Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen,
finanziellen oder rechtlichen Auflagenvorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von
kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
(3) Die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist ein Ziel, das nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen
untergeordnet werden sollte.
(4) Die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und
der Arbeitssicherheit der Arbeitnehmer die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet
werden können, ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.
(5) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der
Arbeit (4). Die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie,
insbesondere die über die Information der Arbeitnehmer, die Anhörung und die Beteiligung
der Arbeitnehmer und die Unterweisung der Arbeitnehmer, finden daher unbeschadet
strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auch auf den Fall in
vollem Umfang Anwendung, dass Arbeitnehmer durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet
werden können.
(6) Diese Richtlinie stellt einen praktischen Beitrag zur Verwirklichung der sozialen
Dimension des Binnenmarktes dar.
(7) In der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März
1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und
Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (5) ist festgelegt, dass eine ergänzende Richtlinie nach Artikel 137
des Vertrags vorgesehen ist, die sich insbesondere mit der Gefahr durch Explosionen
aufgrund der Verwendung und/oder der Art und Weise der Installation der Geräte befasst.
(8) Der Explosionsschutz zählt zu den besonders sicherheitsrelevanten Aufgabenbereichen.
Im Explosionsfall sind das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer durch unkontrollierte
Flammen- und Druckwirkung sowie durch schädliche Reaktionsprodukte und Verbrauch des zum
Atmen benötigten Sauerstoffs aus der Umgebungsluft gefährdet.
(9) Das Erstellen eines stimmigen Explosionsschutzkonzeptes erfordert, dass
organisatorische Maßnahmen die für die Arbeitsstätte getroffenen technischen Maßnahmen
ergänzen. Gemäß der Richtlinie 89/391/EWG muss der Arbeitgeber über eine Evaluierung
der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
verfügen. Diese Vorschrift wird durch die vorliegende Richtlinie dahin gehend
präzisiert, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, ein Explosionsschutzdokument oder
eine Reihe von Dokumenten, die die in dieser Richtlinie dargelegten Mindestanforderungen
erfüllen, zu erstellen und auf dem letzten Stand zu halten. In dem
Explosionsschutzdokument werden Gefährdungen festgelegt, Risiken bewertet und spezifische
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern vor
explosionsfähigen Atmosphären gemäß Artikel 9 der Richtlinie
89/391/EWG definiert.
Diese Explosionsschutzdokumente können Bestandteil der Evaluierung der am Arbeitsplatz
bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit gemäß Artikel 9
der Richtlinie 89/391/EWG sein.
(10) Eine Evaluierung der Explosionsgefahren kann möglicherweise auch aufgrund anderer
Gemeinschaftsrechtsakte erforderlich sein. Zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit sollte
dem Arbeitgeber in Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten die Möglichkeit
eingeräumt werden, ein oder mehrere Dokumente oder Teile von Dokumenten oder andere
aufgrund anderer Gemeinschaftsrechtsakte vorzulegende gleichwertige Berichte zu einem
einzigen "Sicherheitsbericht" zusammenzufassen.
(11) Zur Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären ist auch das
Substitutionsprinzip anzuwenden.
(12) Wenn sich Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen an derselben Arbeitsstätte befinden,
sollte eine Koordinierung erfolgen.
(13) Neben den vorbeugenden Maßnahmen sind erforderlichenfalls ergänzende Maßnahmen
vorzusehen, die wirksam werden, wenn eine Zündung bereits erfolgt ist. Das
größtmögliche Sicherheitsniveau kann erreicht werden, indem vorbeugende Maßnahmen mit
anderen, ergänzenden Maßnahmen, die die schädigenden Wirkungen von Explosionen
begrenzen, kombiniert werden.
(14) Die Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für
die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG) (1) findet in vollem Umfang Anwendung, insbesondere auf
Bereiche, die unmittelbar an die explosionsgefährdeten Bereiche anschließen und in denen
Rauchen, Schneide- und Schweißarbeiten und andere Tätigkeiten mit offener Flamme und
Funkenbildung auf den explosionsgefährdeten Bereich einwirken können.
(15) Die Richtlinie 94/9/EG teilt die ihr unterliegenden Geräte und Schutzsysteme in
Gerätegruppen und Kategorien ein. Die vorliegende Richtlinie sieht seitens des
Arbeitgebers eine Einteilung der Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären
vorhanden sein können, in Zonen vor und legt fest, welche Geräte und Schutzsysteme in
den jeweiligen Zonen benutzt werden sollen -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zweck und Anwendungsbereich der Richtlinie
(1) Diese Richtlinie ist die Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer fest, die durch explosionsfähige Atmosphären gemäß der Definition in Artikel 2 gefährdet werden können.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für:
(3) Die Richtlinie 89/391/EWG sowie die einschlägigen Einzelrichtlinien finden auf den in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer und/ oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als explosionsfähige Atmosphäre ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Artikel 3
Verhinderung von und Schutz gegen Explosionen
Mit dem Ziel des Verhinderns von Explosionen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG und des Schutzes gegen Explosionen trifft der Arbeitgeber die der Art des Betriebes entsprechenden technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen nach folgender Rangordnung von Grundsätzen:
Wo erforderlich, werden diese Maßnahmen mit Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Explosionen kombiniert und/oder durch sie ergänzt; sie werden regelmäßig überprüft, auf jeden Fall aber dann, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.
Artikel 4
Beurteilung der Explosionsrisiken
(1) Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG beurteilt der Arbeitgeber die spezifischen Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen, wobei mindestens folgendes berücksichtigt wird:
Die Explosionsrisiken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
(2) Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, werden bei der Beurteilung der Explosionsrisiken ebenfalls berücksichtigt.
Artikel 5
Allgemeine Verpflichtungen
Zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer trifft der Arbeitgeber in Anwendung der Grundsätze der Risikobewertung sowie der in Artikel 3 festgelegten Grundsätze die erforderlichen Maßnahmen, damit
Artikel 6
Koordinierungspflicht
Sind Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an derselben Arbeitsstätte tätig, so ist jeder
Arbeitgeber für die Bereiche, die seiner Kontrolle unterstehen, verantwortlich.
Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers gemäß der Richtlinie 89/391/EWG
koordiniert der Arbeitgeber, der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder
Praktiken die Verantwortung für die Arbeitsstätte hat, die Durchführung aller die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen und macht in
seinem Explosionsschutzdokument nach Artikel 8 genauere Angaben über das Ziel, die
Maßnahmen und die Modalitäten der Durchführung dieser Koordinierung.
Artikel 7
Bereiche mit explosionsfähigen Atmosphären
(1) Der Arbeitgeber teilt Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, entsprechend Anhang I in Zonen ein.
(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Mindestvorschriften des Anhangs II in Bereichen, die unter Absatz 1 fallen, angewendet werden.
(3) Wo erforderlich, werden Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären in einer die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdenden Menge auftreten können, an ihren Zugängen gemäß Anhang III gekennzeichnet.
Artikel 8
Explosionsschutzdokument
Im Rahmen seiner Pflichten nach Artikel 4 stellt der Arbeitgeber sicher, dass ein
Dokument (nachstehend "Explosionsschutzdokument" genannt) erstellt und auf dem
letzten Stand gehalten wird.
Aus dem Explosionsschutzdokument geht insbesondere hervor,
Das Explosionsschutzdokument wird vor Aufnahme der Arbeit erstellt; es wird überarbeitet,
wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der
Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
Der Arbeitgeber kann bereits vorhandene Explosionsrisikoabschätzungen, Dokumente oder
andere gleichwertige Berichte, die im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Akte erstellt
wurden, miteinander kombinieren.
Artikel 9
Besondere Vorschriften für Arbeitsmittel und Arbeitsstätten
(1) Vor dem 30. Juni 2003 bereits verwendete oder erstmalig im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel zur Verwendung in Bereichen, n denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen ab dem genannten Zeitpunkt den in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Mindestvorschriften entsprechen, wenn keine andere Gemeinschaftsrichtlinie anwendbar ist oder wenn eine etwaige andere Gemeinschaftsrichtlinie nur teilweise anwendbar ist.
(2) Nach dem 30. Juni 2003 erstmalig im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel zur Verwendung in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den Anforderungen des Anhangs II Abschnitt A und B entsprechen.
(3) Nach dem 30. Juni 2003 erstmalig genutzte Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den Mindestvorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
(4) Vor dem 30. Juni 2003 bereits genutzte Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
(5) Werden an Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, nach dem 30. Juni 2003 Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen vorgenommen, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen mit den Mindestvorschriften dieser Richtlinie übereinstimmen.
ABSCHNITT III
Artikel 10
Anpassung der Anhänge
Rein technische Anpassungen der Anhänge, die - durch die Annahme von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und Normung betreffend den Explosionsschutz und/oder -- durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelwerke oder Spezifikationen oder des Wissensstands betreffend die Vermeidung von und den Schutz gegen Explosionen bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.
Artikel 11
Leitfaden für bewährte Verfahren
Die Kommission stellt in einem unverbindlichen Leitfaden für bewährte Verfahren
praktische Leitlinien auf. Dieser Leitfaden behandelt die in den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7
und 8 sowie in Anhang I und Anhang
II Abschnitt A genannten Themen.
Die Kommission hört zunächst den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene
und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäß dem Beschluss 74/325/EWG des Rates (1).
Im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten soweit wie
möglich den obengenannten Leitfaden bei der Festlegung ihrer einzelstaatlichen Politik
für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer.
Artikel 12
Unterrichtung der Unternehmen
Auf Antrag bemühen sich die Mitgliedstaaten, Arbeitgebern gemäß Artikel 11 einschlägige Informationen zugänglich zu machen, und zwar mit besonderer Bezugnahme auf den Leitfaden.
Artikel 13
Schlussbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die
erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2003 nachzukommen. Sie
setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften
selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie
Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an. Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1999.
Im Namen des Europäischen Parlaments In Namen des Rates
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ANHANG I
EINTEILUNG VON BEREICHEN, IN DENEN EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN VORHANDEN SEIN KÖNNEN
Vorbemerkung
Die nachfolgende Einteilung gilt für Bereiche, in denen Schutzmaßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 8 getroffen werden müssen.
1. Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können
Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in solchen Mengen auftreten kann,
dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und
Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden, gilt als
explosionsgefährdeter Bereich.
Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in solchen Mengen zu erwarten ist,
dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt als nichtexplosionsgefährdeter
Bereich.
Brennbare Substanzen sind als Stoffe, die explosionsfähige Atmosphäre bilden können,
einzustufen, es sei denn, die Prüfung ihrer Eigenschaften hat ergeben, dass sie in
Mischungen mit Luft nicht in der Lage sind, eine Explosion selbsttätig fortzuleiten.
2. Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen
Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von
explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt.
Aus dieser Einteilung ergibt sich der Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen nach Anhang II Abschnitt A.
Zone 0 | Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. |
Zone 1 | Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann. |
Zone 2 | Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. |
Zone 20 | Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. |
Zone 21 | Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann. |
Zone 22 | Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. |
Anmerkungen:
1.. Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere
Ursache, die zur Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu
berücksichtigen.
2. Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter
benutzt werden.
A. MINDESTVORSCHRIFTEN ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER ARBEITNEHMER, DIE DURCH EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN GEFÄHRDET WERDEN KÖNNEN
Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten
1.1 Unterweisung der Arbeitnehmer
Für Arbeiten in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausreichend und angemessen hinsichtlich des Explosionsschutzes unterweisen.
1.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben
Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen,
anzuwenden.
Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür verantwortlichen Person
zu erteilen,
2.1 Entwichene und/oder absichtlich oder unabsichtlich freigesetzte brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die zu einer Explosionsgefahr führen können, sind auf sichere Weise abzuführen oder zu einem sicheren Platz abzuleiten oder, wenn dies nicht möglich ist, sicher einzuschließen oder auf andere Weise unschädlich zu machen.
2.2 Enthält die explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so müssen die Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Risikopotential ausgelegt sein.
2.3 Bei der Vermeidung von Zündgefahren gemäß Artikel 3 sind auch die elektrostatischen Entladungen zu berücksichtigen, die von Arbeitnehmern oder der Arbeitsumwelt als Ladungsträger oder Ladungserzeuger ausgehen. Den Arbeitnehmern muss geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden; diese muss aus Materialien bestehen, die nicht zu elektrostatischen Entladungen führen, durch die die explosionsfähige Atmosphären entzündet werden können.
2.4 Anlagen, Geräte, Schutzsysteme und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus dem Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsfähiger Atmosphäre sicher verwendet werden können. Dies gilt ebenfalls für Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die nicht als Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 94/9/EG gelten, wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an sich eine potentielle Zündquelle darstellt. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Verbindungsvorrichtungen nicht verwechselt werden.
2.5 Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, so konstruiert, errichtet, zusammengebaut und installiert wurden und so gewartet und betrieben werden, dass das Explosionsrisiko so gering wie möglich gehalten wird und, falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, das Risiko einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsplatzes und/oder des Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering wie möglich gehalten wird. Bei solchen Arbeitsplätzen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefährdung der Arbeitnehmer durch die physikalischen Auswirkungen der Explosion so gering wie möglich zu halten.
2.6 Erforderlichenfalls sind die Arbeitnehmer vor Erreichen der Explosionsbedingungen optisch und/oder akustisch zu warnen und zurückzuziehen.
2.7 Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen, sind Fluchtmittel bereitzustellen und zu warten, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer gefährdete Bereiche bei Gefahr schnell und sicher verlassen können.
2.8 Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsstätten mit
Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss die
Explosionssicherheit der Gesamtanlage überprüft werden. Sämtliche zur Gewährleistung
des Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen sind aufrechtzuerhalten.
Eine solche Prüfung ist von Personen durchzuführen, die durch ihre Erfahrung und/oder
berufliche Ausbildung auf dem Gebiet des Explosionsschutzes hierzu befähigt sind.
2.9 Wenn sich aus der Risikobewertung die Notwendigkeit dazu ergibt,
B. KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL VON GERÄTEN UND SCHUTZSYSTEMEN
Sofern das Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung einer Risikoabschätzung
nichts anderes vorsieht, sind in allen Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären
vorhanden sein können, Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien gemäß der
Richtlinie 94/9/EG auszuwählen.
Insbesondere sind in diesen Zonen folgende Kategorien von Geräten zu verwenden, sofern
sie für Gase, Dämpfe, Nebel und/oder Stäube geeignet sind:
ANHANG III
Warnzeichen zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären
auftreten können, gemäß Artikel 7 Absatz 3:
Warnung vor einem Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären auftreten können
Unterscheidungsmerkmale:
Die Mitgliedstaaten können auf Wunsch weitere Erläuterungen hinzufügen.
Fußnoten:
(1) ABl. C 332 vom 9.12.1995, S. 10, und ABl. C 184 vom 17.6.1997, S. 1.
(2) ABl. C 153 vom 28.5.1996, S. 35.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 1996 (ABl. C
198 vom 8.7.1996, S. 160), bestätigt am 4. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 55).
Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 1998 (ABl. C 55 vom 25.2.1999, S. 45).
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 396).
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 1999 und Beschluss des Rates vom 6.
Dezember 1999.
(4) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
(5) ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.
(1) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23.
(2) ABl. L 196 vorn 26.7.1990, S. 15. Richtlinie geändert durch die
Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).
(3) ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9.
(4) ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 10.
(1)ABl. L 393 vorn 30.12.1989, S. 13. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/63/EG (ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 28).
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