Verordnung über die Entsorgung von Altholz
![]() |
BGBl. 2002 Teil I Nr. 59 S.3302, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 |
Verordnung über die Entsorgung von Altholz *)
Vom 15. August 2002
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorn 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 ABI. EG Nr. L 217 S.18), sind beachtet worden.
Auf Grund
Artikel 1
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz
(Altholzverordnung –AItholzV)
((nicht abgedruckt, siehe Altholzverordnung - AltholzV))
Artikel 2
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S.1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2002 (BGBl. I S. 3185), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung" durch die Wörter "zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 1 (1) Das Inverkehrbringen
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten. (2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist (3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten. |
§ 1 (1) Das Inverkehrbringen
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten. (2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist (3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten. |
2. Der Anhang zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Reinigung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
"3. das Inverkehrbringen von Altholz zum Zwecke der Verwertung nach der
Altholzverordnung und
4. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte
Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als 5 mg/kg der Stoffe nach Spalte 1
enthalten."
alte Fassung | |
(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
(2) Die zuständige Behörde kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens nach Spalte 2 Nr. 1 bis 4 zulassen, sofern die Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung unter chemischer Umwandlung des in ihnen enthaltenen PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischenprodukte in einer nach § 6, § 15 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes angezeigten oder genehmigten Anlage ein- gesetzt werden sollen, und die Endprodukte nicht den Verboten nach Spalte 2 unterliegen; dieser Zeitraum kann jeweils um ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig. (3) In besonders begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde längstens für 5 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung das Inverkehrbringen der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach Spalte 2 Satz 1 genehmigen, wenn
|
(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
(2) Die zuständige Behörde kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens nach Spalte 2 Nr. 1 bis 4 zulassen, sofern die Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung unter chemischer Umwandlung des in ihnen enthaltenen PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischenprodukte in einer nach § 6, § 15 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes angezeigten oder genehmigten Anlage ein- gesetzt werden sollen, und die Endprodukte nicht den Verboten nach Spalte 2 unterliegen; dieser Zeitraum kann jeweils um ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig. (3) In besonders begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde längstens für 5 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung das Inverkehrbringen der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach Spalte 2 Satz 1 genehmigen, wenn
|
b) In Abschnitt 15 Spalte 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
" | alte Fassung |
(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Spalte 1 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezembers 1989 der 3. Oktober 1990. (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 3 gilt nicht für Altholz, welches zum Zwecke der Verwertung nach der Altholzverordnung in Verkehr gebracht wird. |
(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Spalte 1 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezembers 1989 der 3. Oktober 1990. (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. |
"
c) In Abschnitt 17 Spalte 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
" | alte Fassung |
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen
sofern
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für
(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten zur Verwendung
(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für Altholz, welches zum Zwecke der Verwertung nach der Altholzverordnung in Verkehr gebracht wird. |
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen
sofern
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für
(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten zur Verwendung
|
"
Artikel 3
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 2002 (BGBl. I S. 3185), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter "ordnungsgemäße Abfallentsorgung" durch die Wörter "gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 15 Herstellungs- und Verwendungsverbote (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:
Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist eine abweichende Regelung getroffen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist.
|
§ 15 Herstellungs- und Verwendungsverbote (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:
Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist eine abweichende Regelung getroffen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist. |
2. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird nach
Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Altholz, welches
nach der Altholzverordnung verwertet wird."
alte Fassung | |
Anhang IV Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen (1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern hergestellt oder verwendet werden:
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990. Absatz 1 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung zu Analysezwecken. (3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird.
|
Anhang IV Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen (1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern hergestellt oder verwendet werden:
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990. Absatz 1 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung zu Analysezwecken. |
b) In Nummer 13.3 wird
nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht
für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird."
alte Fassung | |
13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen (1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für
(2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten
(3) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird.
|
13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen (1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für
(2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten
|
c) In Nummer 14 Abs. 2
werden nach Nummer 4 folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:
"4a. Altholz, welches nach der Altholzverordnung
verwertet wird,
4b. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte
Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als 5 mg/kg der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1
bis 5 enthalten,".
alte Fassung | |
Anhang IV Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan (1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht
hergestellt oder verwendet werden:
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für
(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Reinigung und anschließende Neubefüllung von Transformatoren, die Isolierflüssigkeiten mit mehr als 1000 mg/kg PCB enthalten und für Reinigungsverfahren, die zur unmittelbaren Zerstörung der in der Isolierflüssigkeit enthaltenen PCB oder PCT führen, wenn
Der Betreiber des Transformators hat die Reinigung nach Satz 1 der zuständigen Behörde sechs Wochen vor Beginn anzuzeigen sowie mitzuteilen, wer die Reinigung durchführt, welches Verfahren dabei angewendet wird und welcher zeitliche Ablauf vorgesehen ist. Die Reinigung darf nur von einem behördlich anerkannten Betrieb durchgeführt werden. Das angewandte Reinigungsverfahren ist auch im Verfahren zur Anerkennung des Betriebes darzulegen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betriebes und die Eignung des Reinigungsverfahrens bestehen. Nach Abschluss der Maßnahme ist die dauerhafte Einhaltung des Grenzwertes nach Absatz 1 Nr. 6 durch Vorlage der Ergebnisse einer Messung der PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit der zuständigen Behörde nachzuweisen, die nach einer Betriebszeit von einem Jahr nach der Neubefüllung oder von 6 sechs Monaten nach einer abschließenden Nachreinigung durchzuführen ist. Anschließend hat der Betreiber die PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit des Transformators nach vier Jahren zu messen und das Messergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen. (4) Stoffe im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 5, Zubereitungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 6 oder 8 sowie Bauteile in Erzeugnissen irn Sinne von Absatz 1 Nr. 7 oder 8, die PCB als Dielektrikum enthalten, sind zu entfernen und nach der PCB/PCT-Abfallverordnung zu beseitigen.
|
Anhang IV Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan (1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht
hergestellt oder verwendet werden:
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für
(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Reinigung und anschließende Neubefüllung von Transformatoren, die Isolierflüssigkeiten mit mehr als 1000 mg/kg PCB enthalten und für Reinigungsverfahren, die zur unmittelbaren Zerstörung der in der Isolierflüssigkeit enthaltenen PCB oder PCT führen, wenn
Der Betreiber des Transformators hat die Reinigung nach Satz 1 der zuständigen Behörde sechs Wochen vor Beginn anzuzeigen sowie mitzuteilen, wer die Reinigung durchführt, welches Verfahren dabei angewendet wird und welcher zeitliche Ablauf vorgesehen ist. Die Reinigung darf nur von einem behördlich anerkannten Betrieb durchgeführt werden. Das angewandte Reinigungsverfahren ist auch im Verfahren zur Anerkennung des Betriebes darzulegen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betriebes und die Eignung des Reinigungsverfahrens bestehen. Nach Abschluss der Maßnahme ist die dauerhafte Einhaltung des Grenzwertes nach Absatz 1 Nr. 6 durch Vorlage der Ergebnisse einer Messung der PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit der zuständigen Behörde nachzuweisen, die nach einer Betriebszeit von einem Jahr nach der Neubefüllung oder von 6 sechs Monaten nach einer abschließenden Nachreinigung durchzuführen ist. Anschließend hat der Betreiber die PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit des Transformators nach vier Jahren zu messen und das Messergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen. (4) Stoffe im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 5, Zubereitungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 6 oder 8 sowie Bauteile in Erzeugnissen im Sinne von Absatz 1 Nr. 7 oder 8, die PCB als Dielektrikum enthalten, sind zu entfernen und nach der PCB/PCT-Abfallverordnung zu beseitigen. |
Artikel 4
Änderung der Nachweisverordnung
§ 8 Abs. 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "ist" das Komma gestrichen und
folgender Halbsatz angefügt:
"oder im Falle der Einsammlung von Althölzern derselben Altholzkategorie A
I bis A IV des Anhangs 111 zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung vom 15. August
2002 (BGBl. I S. 3302 angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der
Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist,".
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Altölen die eingesammelte Altölmenge" werden durch die Wörter "Altölen oder Althölzern die eingesammelte Menge" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "Sammelkategorie" werden die Wörter "oder je Altholzkategorie" eingefügt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern nach Satz 1 Nr. 1
kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch den die
Altöl-Sammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel
geführt werden."
alte Fassung | |
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. August 2002
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen
Trittin
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester
![]() |
Anfang |