Richtlinie 94/1/EG
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Richtlinie 94/1/EG
der Kommission vom 6. Januar 1994 zur Anpassung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt
Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/1994 S. 0028 - 0029
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 25 S. 0242
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 25 S. 0242
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt
auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die
Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (1), zuletzt
geändert durch die Akte über den Beitritt von Spanien und Portugal,
insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Ein
Mitgliedstaat hat die Schutzklausel gemäß Artikel 10 der Richtlinie 75/324/EWG
angewandt. Die entsprechenden Schutzmaßnahmen lassen sich wegen der Risiken bei
zunehmender Verwendung von hochentzündlichen Treibgasen als Ersatz für
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) in Aerosolpackungen rechtfertigen. In
bestimmten Aerosolpackungen verwendete Stoffe und/oder Zubereitungen sind
besonders leicht entzündlich. Die derzeit geltenden Bestimmungen reichen nicht
aus, um Sicherheitsrisiken durch Aerosolpackungen auszuschließen. Deshalb
müssen die Bestimmungen angepasst werden. Bestimmte Aerosolpackungen enthalten
zwar entzündliche Stoffe und/oder Zubereitungen, stellen jedoch kein
Entzuendungsrisiko dar. Deshalb ist bei bestimmten Etikettierungsvorschriften
eine Ausnahmeklausel vorzusehen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen
Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den
technischen Fortschritt -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 75/324/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:
"d) die unter den Nummern 2.2 und 2.3 des Anhangs aufgeführten
Angaben,".
2. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 9a
Wenn der für das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen Verantwortliche anhand
von geeigneten Versuchen oder Analysen nachweisen kann, daß die betreffenden Aerosolpackungen
zwar entzündliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise
vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzuendungsrisiko darstellen, so
kann er selbst entscheiden, die Bestimmungen gemäß den Nummern 2.2 Buchstabe
b) und 2.3 Buchstabe b) des Anhangs nicht anzuwenden.
Er hält den Mitgliedstaaten eine Kopie der entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.
In diesem Fall müssen auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar
die in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender
Form angegeben werden: "Enthält x Massenprozent entzündliche Bestandteile"."
3. Der Anhang wird gemäß dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Oktober 1994
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in
diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. April 1995 an.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Brüssel, den 6. Januar 1994
Für die Kommission
Martin BANGEMANN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 40.
Der Anhang der Richtlinie 75/324/EWG wird
wie folgt geändert:
a) Nummer 1.8 erhält folgende Fassung:
"1.8. Brennbare Bestandteile
"Brennbare Bestandteile" sind Stoffe und Zubereitungen, die den für
die Kategorien "hochentzündlich', "leichtentzündlich' und "entzündlich' im Anhang
VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten
Kriterien genügen.
Die Verfahren zur Bestimmung der Entzuendungseigenschaften sind in Anhang V Teil
A dieser Richtlinie beschrieben."
b) Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
"2.2. Kennzeichnung
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien über die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, insbesondere
hinsichtlich Gefahren für die Gesundheit und/oder Umwelt, muß jede Aerosolpackung
gut sichtbar, gut leserlich und unauslöschlich mit folgenden Angaben versehen
sein:
a) Unabhängig vom Inhalt: "Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung
und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen
oder verbrennen'.
b) Im Fall brennbarer Bestandteile im Sinne von Nummer 1.8: gegebenenfalls das
Gefahrensymbol, die Gefahrenbezeichnung, die auf leichte Entzündbarkeit der
Stoffe und/oder Zubereitungen, die in der Aerosolpackung einschließlich des
Treibmittels enthalten sind, hinweisen, sowie die entsprechenden R-Sätze gemäß
den Kriterien der Ziffern 2.2.3, 2.2.4 oder 2.2.5 des Anhangs
VI der Richtlinie 67/548/EWG. Das
Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung entsprechen den Bestimmungen des Anhangs
II dieser Richtlinie.
2.3. Besondere Angaben im Zusammenhang mit der Verwendung
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien über die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, insbesondere
hinsichtlich der Gefahren für die Gesundheit und/oder Umwelt, muß jede Aerosolpackung
gut sichtbar, gut leserlich und unauslöschlich mit folgenden Angaben versehen
sein:
a) Unabhängig vom Inhalt zusätzliche vorbeugende Gebrauchsanweisungen, die den
Verbraucher über die spezifischen Gefahren des Produkts unterrichten.
b) Im Falle brennbarer Bestandteile die folgenden Warnhinweise:
- "Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen'
- "Von Zuendquellen fernhalten - Nicht rauchen'
- "Außer Reichweite von Kindern aufbewahren'."
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