Richtlinie 97/42/EWG: ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG
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Richtlinie 97/42/EG
des Rates vom 27. Juni 1997
zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit
(Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel
16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Amtsblatt Nr. L 179 vom 08/07/1997 S. 0004 - 0006
CONSLEG - 90L0394 - 08/07/1997 - 20 S.
RICHTLINIE 97/42/EG DES RATES vom 27. Juni 1997 zur ersten
Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne
von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere
auf Artikel 118a,
gestützt auf die Richtlinie 90/394/EWG des
Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel
16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (1),
insbesondere auf Artikel 16,
auf Vorschlag der Kommission (2), der nach Anhörung des Beratenden Ausschusses
für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
ausgearbeitet wurde,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 118a des Vertrags sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien
Mindestvorschriften zur Förderung von Verbesserungen insbesondere der
Arbeitsumwelt mit dem Ziel erläßt, ein höheres Niveau beim Schutz der
Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern zu gewährleisten.
(2) Gemäß jenem Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen,
finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und
Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
(3) Die Richtlinie 91/325/EWG der Kommission vom 1. März 1991 zur zwölften
Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG
des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (5) führt in
Anhang III neue R-Sätze zum Hinweis auf die bei längerer Exposition gegebenen
Gesundheitsgefahren und das Krebsrisiko durch Einatmen ein.
(4) Arbeitnehmer müssen in bezug auf Zubereitungen, die ein oder mehrere
Karzinogene enthalten, und auf bei der Arbeit entstehende karzinogene
Verbindungen in allen Arbeitssituationen geschützt werden.
(5) Soll das größtmögliche Maß an Sicherheit gewährleistet werden, so ist
es bei einigen Arbeitsstoffen erforderlich, sämtliche Resorptionswege
einschließlich der Möglichkeit einer Hautpenetration zu berücksichtigen.
(6) Der Wortlaut von Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 90/394/EWG,
der sich auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bezieht, hat in vielen
Mitgliedstaaten zu Interpretationsproblemen geführt; daher ist eine neue,
genauere Formulierung erforderlich.
(7) Artikel 16 der Richtlinie 90/394/EWG sieht
die Festlegung von Expositionsgrenzwerten auf der Grundlage der verfügbaren
Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, für
alle Karzinogene vor, bei denen dies möglich ist.
(8) Grenzwerte berufsbedingter Exposition sind als wichtiger Bestandteil der
allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer anzusehen. Derartige
Grenzwerte müssen revidiert werden, wenn sich dies angesichts neuerer
wissenschaftlicher Daten als erforderlich erweist.
(9) Benzol ist ein in zahlreichen Arbeitssituationen vorhandenes Karzinogen.
Daher ist eine Vielzahl von Arbeitnehmern einem möglichen Gesundheitsrisiko
ausgesetzt. Zwar ist es nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand
nicht möglich, eine Expositionshöhe festzulegen, unterhalb deren keine
Gesundheitsrisiken mehr gegeben sind, dennoch wird eine Senkung der
Benzolexposition diese Risiken mindern.
(10) Durch die Befolgung der Mindestvorschriften über den Schutz von Gesundheit
und Sicherheit der Arbeitnehmer gegen die besondere Gefährdung durch
Karzinogene wird nicht nur angestrebt, den Schutz der Gesundheit und Sicherheit
jedes einzelnen Arbeitnehmers zu gewährleisten, sondern auch ein Mindestmaß an
Schutz für alle Arbeitnehmer in der Gemeinschaft zu schaffen.
(11) Es muß ein einheitliches, für die ganze Gemeinschaft geltendes Niveau des
Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene festgelegt werden, und zwar
nicht durch detaillierte Vorschriften, sondern durch einen Rahmen allgemeiner
Grundsätze, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Mindestvorschriften
entsprechend anwenden können.
(12) Diese Änderung stellt einen praktischen Aspekt der Verwirklichung der
sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.
(13) Gemäß dem Beschluß 74/325/EWG (6) muß die Kommission der Beratenden
Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
im Hinblick auf die Erstellung von Vorschlägen auf diesem Gebiet konsultieren -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Richtlinie 90/394/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Für Asbest und Vinylchloridmonomer, die in Einzelrichtlinien
behandelt werden, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit
sie ein höheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit
vorsehen."
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie
a) gilt als Karzinogen
i) ein Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie
67/548/EWG genannten Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender
Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt;
ii) eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Ziffer i) genannten Stoffe
enthält, sofern die Konzentration einer oder mehrerer der einzelnen Stoffe die
Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung
als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt, die vorgeschrieben
sind
- entweder in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
- oder in Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG, sofern der Stoff bzw. die Stoffe
in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht
aufgeführt sind oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind;
iii) ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren gemäß Anhang I sowie ein
Stoff oder eine Zubereitung, der bzw. die durch ein in Anhang I genanntes
Verfahren freigesetzt wird;
b) gilt als Grenzwert, sofern nicht anders angegeben, die Grenze des zeitlich
gewogenen Mittelwerts der Konzentration für ein Karzinogen in der Luft im
Atembereich eines Arbeitsnehmers innerhalb eines in Anhang III angegebenen
Referenzzeitraums."
3. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Außerdem sind alle sonstigen Expositionswege, z. B. Aufnahme in
und/oder über die Haut, bei der Risikobewertung zu berücksichtigen."
4. In Artikel 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
"(4) Die in Anhang III aufgeführten Grenzwerte für Karzinogene dürfen
nicht überschritten werden."
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
5. Anhang I Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer polyzyklischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß,
Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind."
6. Anhang III Teil A erhält folgende Fassung:
"A. GRENZWERTE BERUFSBEDINGTER EXPOSITION
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 27. Juni 2000
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1997.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. MELKERT
(1) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 1.
(2) ABl. Nr. C 317 vom 28. 11. 1995, S. 16.
(3) ABl. Nr. C 97 vom 1. 4. 1996, S. 25.
(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 1996 (ABl. Nr. C 198
vom 8. 7. 1996, S. 182), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl.
Nr. C 6 vom 9. 1. 1997, S. 15) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9.
April 1997 (ABl. Nr. C 132 vom 28. 4. 1997).
(5) ABl. Nr. L 180 vom 8. 7. 1991, S. 1.
(6) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15. Beschluß zuletzt geändert durch die
Beitrittsakte 1994.
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