§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf
dem Markt von neuen
Druckgeräten und
Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem für die Durchleitung
von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer (Offshore- oder Onshore-) Anlage
ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage,
einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen
ausgelegt sind. Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf
Standarddruckgeräte, wie zum Beispiel Druckgeräte, die sich in
Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können,
- Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und
ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre,
-stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile,
- Geräte gemäß der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache
Druckbehälter (ABI. EG Nr. L 220 S. 48),
- Geräte gemäß der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Aerosolpackungen (ABI. EG Nr. L 147 S. 40),
- Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die
folgenden Richtlinien und ihre Anhänge bestimmt sind:
- Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42 S. 1),
- Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABI. EG Nr. L
84 S. 10),
- Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die
Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
(ABI. EG Nr. L 225 S. 72),
- Geräte, die nach Artikel 9 dieser Richtlinie höchstens unter die
Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien
erfasst werden:
- Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Maschinen (ABI. EG Nr. L 207 S. 1),
- Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Aufzüge (ABI. EG Nr. L 213 S. 1),
- Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
(ABI. EG Nr. L 77 S. 29),
- Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte
(ABI. EG Nr. L 169 S. 1),
- Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen
(ABI. EG Nr. L 196 S. 15),
- Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in
explosionsgefährdeten Bereichen (ABI. EG Nr. L 100 S. 1),
- ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geplante,
konstruierte und gebaute Geräte im Sinne von Absatz 1,
- Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt
wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen
kann,
- Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und
Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher
verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten oder zu
regeln. Hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die
Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die
jeweils davor befindlichen Geräte,
- Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei denen die Abmessungen,
die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf
Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität
gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf
anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen
wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten
können zählen:
- Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung
sowie
- Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter,
Pumpen und Stelleinrichtungen,
- Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern
und Gichtgasreinigungsaniagen, Direktreduktionsschachtöfen mit
Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen
und Vergießen von Stahl und Nichteisenmetallen,
- Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte,
Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen,
- unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von
Übertragungssystemen wie zum Beispiel Elektro- und Telefonkabel,
- Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie
Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb
bestimmt sind,
- Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, zum Beispiel
Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche
Druckgeräte,
- Auspuff- und Ansaugschalldämpfer,
- Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den
Endverbrauch bestimmt sind,
- Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken, für die bei
einem maximal zulässigen Druck von höchstens sieben bar das Produkt aus
dem maximal zulässigen Druck und dem maßgeblichen Volumen nicht mehr als
500 bar. Liter beträgt,
- von den ADR-, RID-, IMDG- und ICAO-Übereinkünften erfasste Geräte,
- Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen und
- Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit
von höchstens 0,5 bar.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- Druckgeräte: Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit
Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile. Druckgeräte
umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten
Elemente, wie zum Beispiel Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente,
Hebeösen.
- ) Behälter: ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter
Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der
direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an
andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen.
- ) Rohrleitungen: zur Durchleitung von Fluiden bestimmte
Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander
verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder
Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke,
Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile.
Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind
Rohrleitungen gleichgestellt.
- ) Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion: Einrichtungen, die zum
Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen
bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen
- Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie
Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe,
gesteuerte Sicherheitseinrichtungen und
- Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen
auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken
wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und
regeltechnische Schutzeinrichtungen.
- ) Druckhaltende Ausrüstungsteile: Einrichtungen mit einer
Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen.
- ) Baugruppen: mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer
zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden.
- Druck:
den auf den Atmosphärendruck bezogenen Druck, d.h. einen Überdruck;
demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert
ausgedrückt.
- Maximal zulässiger Druck (PS):
den vom Hersteller angegebenen höchsten Druck, für den das Druckgerät
ausgelegt ist. Er wird für eine vom Hersteller vorgegebene Stelle
festgelegt. Hierbei handelt es sich um die Anschlussstelle der
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt des
Druckgeräts oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle.
- Zulässige minimale oder maximale Temperatur (TS):
die vom Hersteller angegebene minimale oder maximale Temperatur, für die
das Gerät ausgelegt ist.
- Volumen (V):
das innere Volumen eines Druckraums einschließlich des Volumens von den
Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens
festeingebauter innenliegender Teile.
- Nennweite (DN):
eine numerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines
Rohrsystems benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die
Gewindegröße angegeben werden. Es handelt sich um eine gerundete Zahl, die
als Nenngröße dient und nur näherungsweise mit den Fertigungsmaßen in
Beziehung steht. Die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer Zahl,
ausgedrückt.
- Fluide:
Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische.
Fluide können eine Suspension von Feststoffen enthalten.
- Dauerhafte Verbindungen:
Verbindungen, die nur durch zerstörende Verfahren getrennt werden können.
- Europäische Werkstoffzulassung:
ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen festgelegt
sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten
bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden.
§ 3
Sicherheitsanforderungen
(1) Druckgeräte nach Artikel 3 Abs. 1 der
Richtlinie 97/23/EG
des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABI. EG Nr. L 181 S.
1) und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie dürfen nur
auf dem
Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs
I der Richtlinie entsprechen.
(2) Druckgeräte und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 3 der
Richtlinie 97/23/EG
dürfen nur auf dem
Markt bereitgestellt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden guten
Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden.
(3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur auf dem
Markt bereitgestellt werden, wenn
sie bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer
Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von
Haustieren oder Gütern nicht gefährden.
§ 4
Voraussetzungen für die Bereitstellung
auf dem Markt
(1) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur auf
dem Markt bereitgestellt werden, wenn
- sie die technischen Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der
Richtlinie 97/23/EG erfüllen, mit der Kennzeichnung gemäß Anhang I Nr.
3.3 der
Richtlinie 97/23/EG
und mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1
und 3 sowie einer Konformitätserklärung gemäß Anhang VII der
Richtlinie 97/23/EG
versehen sind, durch die der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt,
dass
- ) die Druckgeräte und Baugruppen den grundlegenden
Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,
- ) die in Artikel 10 Abs. 1 und 2 und Anhang II der
Richtlinie 97/23/EG
vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Anhang III
der
Richtlinie 97/23/EG
eingehalten sind,
- ) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten
notifizierten Stelle erfüllt hat und
- ) er sich verpflichtet, entsprechend dem angewandten
Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III der Richtlinie 97/23/EG
die dort genannten Unterlagen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach
Herstellung des letzten Druckgeräts bereitzuhalten, und
- den Druckgeräten und Baugruppen eine Dokumentation nach Anhang I Nr. 3.3
sowie eine Betriebsanleitung nach Nr. 3.4 der Richtlinie 97/23/EG in
deutscher Sprache beigefügt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie
97/23/EG genannten Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
- sie die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie erfüllen,
- ihnen ausreichende Benutzungsanweisungen in deutscher Sprache beigefügt
sind und
- sie eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann.
(3) Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer
Betreiberprüfstelle nach § 7 festgestellt wurde, dürfen abweichend von Absatz
1 Nr. 1 nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie nicht mit einer CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs.1 und 3 versehen sind und der
Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der Betreiberprüfstelle erfüllt
hat.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden
für Versuchszwecke die Bereitstellung einzelner
Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt
gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Verfahren nicht
angewandt worden sind.
(5) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel betreffend die in Absatz 1 Nr.
1 Buchstabe b genannten Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer
Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die
genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der
notifizierten
Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
(6) Unterliegen Druckgeräte oder Baugruppen auch anderen Rechtsvorschriften,
welche die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch
bestätigt, dass diese Druckgeräte oder Baugruppen ebenfalls den Bestimmungen
dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch
gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller von
Druckgeräten oder Baugruppen während einer Übergangszeit die Wahl der
anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung
lediglich, dass die Druckgeräte oder Baugruppen den vom Hersteller angewandten
Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den
Druckgeräten oder Baugruppen beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder
Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde
liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.
§ 5
CE-Kennzeichnung
(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muss sichtbar,
deutlich lesbar und unauslöschlich auf
- Druckgeräten im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und
- Baugruppen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2
der
Richtlinie 97/23/EG angebracht werden. Ist dies nicht möglich, kann die
CE-Kennzeichnung nach Satz 1 auf einem Etikett vorgenommen werden, das mit dem
Druckgerät oder der Baugruppe fest verbunden ist.
(2) Einzelne Druckgeräte müssen nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen
werden, wenn diese zu einer Baugruppe im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 der
Richtlinie 97/23/EG
zusammengefügt sind.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach
Anhang VI der
Richtlinie 97/23/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die
Kennnummer der notifizierte Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach
Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1.3 in der Produktionsüberwachung eingeschaltet wird.
(4) Es dürfen auf Druckgeräten oder Baugruppen keine Kennzeichnungen
angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des
Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere
Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie
Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(5) Auf Druckgeräten und Baugruppen,
- welche die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der
Richtlinie 97/23/EG
erfüllen oder
- deren Konformität von einer nach § 7 Abs. 1 notifizierten
Betreiberprüfstelle bewertet wurde,
darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.
(6) Die Marktüberwachungsbehörden gehen
davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen,
die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung
nach Anhang VII der Richtlinie
97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser
Verordnung erfüllen.
§ 6
Europäische Werkstoffzulassung
(1) Für Werkstoffe, für die eine europäische Werkstoffzulassung gemäß §
2 Nr. 9 beantragt wird, ist das Verfahren nach Artikel 11 der
Richtlinie 97/23/EG
anzuwenden.
(2) Die notifizierte Stelle, welche die europäische Werkstoffzulassung für
Druckgeräte erteilt hat, zieht diese Zulassung zurück, wenn sie feststellt,
dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen oder wenn der
Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Sie unterrichtet
umgehend die übrigen Mitgliedstaaten, die notifizierten Stellen und die
Kommission über jeden Entzug einer Zulassung.
§ 7
Betreiberprüfstellen
(1) Als Betreiberprüfstellen können Prüfstellen von Unternehmen oder
Unternehmensgruppen benannt werden, wenn
- sie organisatorisch abgrenzbar sind,
- sie innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, zu der sie
gehören, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit
sicherstellen und belegen,
- sie nicht für den Entwurf, die Fertigung, die Lieferung, das Aufstellen,
den Betrieb oder die Wartung der Druckgeräte und Baugruppen verantwortlich
sind,
- sie keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer
Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer
Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können und
- die Unternehmensgruppe eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die
technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll- und Benutzungsbedingungen
für Druckgeräte und Baugruppen anwendet.
(2) Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich für die
Unternehmensgruppe, der sie angehören.
(3) Die von der Betreiberprüfstelle geprüften Druckgeräte und Baugruppen
dürfen ausschließlich in den Betrieben der Unternehmensgruppe verwendet
werden, der die Prüfstelle angehört.
(4) Betreiberprüfstellen dürfen nur die Konformitätsbewertungsverfahren
der Module A1, C1, F und G nach Anhang III der Richtlinie 97/23/EG
anwenden.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt.