Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22, Februar 1999
(BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2787),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 30b wird wie folgt gefasst: "§ 30b
(weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst: "§ 39a
(weggefallen)".
c) In der den § 60b betreffenden Zeile wird das Wort ",
Anzeigepflicht" gestrichen.
d) Die Überschrift von Titel VII und die Angaben zu den §§ 105 bis 132a
werden wie folgt gefasst:
"Titel VII
Arbeitnehmer
I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
§ 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
§ 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
§ 109 Zeugnis
§ 110 Wettbewerbsverbot
§§ 111 bis 132a (weggefallen)".
e) Die Überschrift von Illa. und die Angaben zu den §§ 133 bis 139aa
werden wie folgt gefasst:
"Il. Meistertitel
§ 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
§§ 133a bis 139aa (weggefallen)".
f) Die Überschrift von V. und die Angaben zu den §§ 139b bis 142 werden
wie folgt gefasst:
"III. Aufsicht
§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
§§ 139c bis 139m (weggefallen)
Titel VIII
Gewerbliche Hilfskassen
§§ 140 bis 141 f (weggefallen)
Titel IX
Statutarische Bestimmungen
§ 142 (weggefallen)".
g) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst: "§ 154
(weggefallen)".
h) Die Angabe zu § 154a wird wie folgt gefasst: "§ 154a
(weggefallen)".
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Vor Satz 1 wird das Absatzzeichen (1) eingefügt.
b) Satz 1 des neuen Absatzes 1 wird wie folgt geändert;
aa) Die Wörter ", abgesehen von § 120c Abs. 5," werden
gestrichen.
bb) Die Wörter ", die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren,"
werden durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Die Wörter "und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der
Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen" werden gestrichen.
c) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter ", abgesehen von §
120c Abs. 5," gestrichen.
d) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle
Arbeitnehmer Anwendung."
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alte Fassung |
§ 6
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet keine
Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von
Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und
Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und
Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der
Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater und das Seelotswesen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz
nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche
gilt für den Gewerbebetrieb der
Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den
Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet
dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine
Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle
Arbeitnehmer Anwendung.
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§ 6
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet, abgesehen von § 120c Abs. 5, keine
Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von
Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und
Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und
Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der
Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, die Befugnis zum
Halten öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne
und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz
nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche
gilt,
abgesehen von § 120c Abs. 5 für den Gewerbebetrieb der
Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den
Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet
dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine
Anwendung.
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3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1
und 3 erhobenen Daten sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 für
andere als die in Absatz 5 genannten Zwecke gelten die Datenschutzgesetze der
Länder."
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alte Fassung |
§ 11
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Die zuständige öffentliche Stelle darf personenbezogene Daten des
Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, erheben,
soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs-
und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und
Verfahren erforderlich sind. Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits
abgeschlossenen oder sonst anhängigen
- gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren,
- Insolvenzverfahren,
- steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder
- ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.
Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen. Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt.
(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu
erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
- die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
- die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt werden. In den Fällen des Satzes 2 sind nichtöffentliche
Stellen verpflichtet, die Daten zu übermitteln, es sei denn, daß besondere gesetzliche
Regelungen der Übermittlung entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher
Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf
gesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt unberührt.
(3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a, den §§ 31 und 41 des
Bundeszentralregistergesetzes und § 915 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes
1 gespeichert oder genutzt werden.
(5) Öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 auf
Grund des Absatzes 1 Satz 2, des § 35 Abs. 4 oder einer
anderen gesetzlichen Vorschrift beteiligt waren, können über das Ergebnis informiert
werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere
öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn auf Grund einer Entscheidung bestimmte
Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden
Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder
nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden oder hätten übermittelt werden
dürfen. Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle
gelten die Übermittlungsregelungen der Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1
und 3 erhobenen Daten sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 für
andere als die in Absatz 5 genannten Zwecke gelten die Datenschutzgesetze der
Länder.
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§ 11
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Die zuständige öffentliche Stelle darf personenbezogene Daten des
Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, erheben,
soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs-
und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und
Verfahren erforderlich sind. Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits
abgeschlossenen oder sonst anhängigen
- gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren,
- Insolvenzverfahren,
- steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder
- ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.
Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen. Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt.
(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu
erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
- die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
- die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt werden. In den Fällen des Satzes 2 sind nichtöffentliche
Stellen verpflichtet, die Daten zu übermitteln, es sei denn, daß besondere gesetzliche
Regelungen der Übermittlung entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher
Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf
gesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt unberührt.
(3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a, den §§ 31 und 41 des
Bundeszentralregistergesetzes und § 915 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes
1 gespeichert oder genutzt werden.
(5) Öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 auf
Grund des Absatzes 1 Satz 2, des § 35 Abs. 4 oder einer
anderen gesetzlichen Vorschrift beteiligt waren, können über das Ergebnis informiert
werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere
öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn auf Grund einer Entscheidung bestimmte
Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden
Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Übermittlungen für
andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur
Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies
vorsieht. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder
nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden oder hätten übermittelt werden
dürfen. Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle
gelten die Übermittlungsregelungen der Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen
Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder.
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4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung
der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5
bis 11 zu ermöglichen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach §
30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des §
5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist;
mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an
dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre
Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1
Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
c) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde
Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätze 1
und 2 zulassen."
d) Absatz 5 Nr. 7 wird gestrichen.
e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb
der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die
Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz
6 entsprechend."
f) Absatz 8a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "im Durchschreibeverfahren"
gestrichen.
bb) In Satz 4 Nr. 3 wird vor der Angabe "8" die Angabe "8a,"
eingefügt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter "zu den Feld-Nummern 15 und 16"
durch die Wörter "zu der Feld-Nummer 15 und in den Fällen des Vordrucks
GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16" ersetzt.
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alte Fassung |
§ 14
Anzeigepflicht
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer
Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für
den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
- der Betrieb verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird,
die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
- der Betrieb aufgegeben wird.
Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung
der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5
bis 11 zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die
Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde
nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des Betriebes
eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt,
kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
(1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach §
30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des §
5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist;
mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an
dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre
Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und
Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb
von Wettannahmestellen aller Art.
(3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten
jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen
Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die
zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten
verlangen.
(4) Für die Anzeigen ist
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster
der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung - GewA 1),
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein
Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - GewA 2),
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem
Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung - GewA 3)
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut
lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde
Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätze 1
und 2 zulassen.
(5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen
übermitteln an
- die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes
zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der
nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
- die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten,
insbesondere der ihr durch die §§ 6,19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und
sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
- die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung
arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne die
Feld-Nummern 8,10, 27 bis 31 und 33,
3a. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den
Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung
ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummern 8,10, 27 bis 31 und 33,
- das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Eichordnung sowie in der
Fertigpackungsverordnung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar nur die Feld-Nummern
1,3, 4,11,12,15 und 17,
- die Bundesanstalt für Arbeit zur Wahrnehmung der in den §§ 304 bis 306, 308, 404 Abs.
2, §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33
und zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz
vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S.1644), bei der
Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,10 bis 16 und 18 bis 33,
- den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausschließlich zur
Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch
Gesetz übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33,
- (gestrichen)
- das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- oder
Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für
Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß §
132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder
des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8,10 bis 13, 18,19,21,22
und 27 bis 33.
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am
Wettbewerb teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige
- Name,
- betriebliche Anschrift,
- angezeigte Tätigkeit
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre
Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige
dürfen ihnen übermittelt werden, wenn
- dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar
drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
- die Empfänger die Daten beim betroffenen Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand erheben könnten oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der
Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß und
kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des
Gewerbetreibenden überwiegt.
(7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb
der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die
Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz
6 entsprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter
besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und der
Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer
Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des
Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die speichernde
Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe.
Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu
gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe
verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.
(8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am
Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige
- Name,
- betriebliche Anschrift,
- angezeigte Tätigkeit
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein
berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung
weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein
rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der
Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme
besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik
durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die
nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der
Anzeige erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln die
Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
- 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,
- 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,
- 8a, 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale.
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3
für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des
Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere
Angaben zu der Feld-Nummer 15 und in den Fällen des Vordrucks
GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen,
soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik
der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9.
Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann.
(9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere
Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung
von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder
nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4
erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder.
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§ 14
Anzeigepflicht
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer
Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für
den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
- der Betrieb verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird,
die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
- der Betrieb aufgegeben wird.
Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der
Gewerbeausübung zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die
Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde
nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des Betriebes
eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt,
kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und
Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb
von Wettannahmestellen aller Art.
(3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten
jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen
Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die
zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten
verlangen.
(4) Für die Anzeigen ist
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster
der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung - GewA 1),
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein
Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - GewA 2),
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem
Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung - GewA 3)
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut
lesbar auszufüllen.
(5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen
übermitteln an
- die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes
zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der
nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
- die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten,
insbesondere der ihr durch die §§ 6,19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und
sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
- die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung
arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne die
Feld-Nummern 8,10, 27 bis 31 und 33,
3a. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den
Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung
ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummern 8,10, 27 bis 31 und 33,
- das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Eichordnung sowie in der
Fertigpackungsverordnung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar nur die Feld-Nummern
1,3, 4,11,12,15 und 17,
- die Bundesanstalt für Arbeit zur Wahrnehmung der in den §§ 304 bis 306, 308, 404 Abs.
2, §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33
und zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz
vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S.1644), bei der
Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,10 bis 16 und 18 bis 33,
- den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausschließlich zur
Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch
Gesetz übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33,
die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge und
für die Weiterleitung an die anderen in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen
Krankenkassen (§§ 28h und 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch) zu dem gleichen Zweck ohne
die Feld-Nummern 28 bis 31 und 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,10 bis 16,
18, 20 bis 22, 24 bis 26, 28, 32 und 33,
- das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- oder
Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für
Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß §
132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder
des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8,10 bis 13, 18,19,21,22
und 27 bis 33.
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am
Wettbewerb teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige
- Name,
- betriebliche Anschrift,
- angezeigte Tätigkeit
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre
Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige
dürfen ihnen übermittelt werden, wenn
- dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar
drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
- die Empfänger die Daten beim betroffenen Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand erheben könnten oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der
Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß und
kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des
Gewerbetreibenden überwiegt.
(7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der
Verwaltungseinheit, der die nach Absatz 1 zuständige Behörde angehört, gilt Absatz 6
entsprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter
besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und der
Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer
Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des
Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die speichernde
Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe.
Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu
gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe
verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.
(8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am
Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige
- Name,
- betriebliche Anschrift,
- angezeigte Tätigkeit
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein
berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung
weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein
rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der
Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme
besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik
durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die
nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der
Anzeige im Durchschreibeverfahren erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln die
Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
- 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,
- 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,
- 8,15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale.
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3
für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des
Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere
Angaben zu den Feld-Nummern 15 und 16 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen,
soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik
der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9.
Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann.
(9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere
Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung
von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder
nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4
erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder.
|
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet
oder abgeschlossen wurde".
b) In Absatz 4 werden die Wörter "erlaubnispflichtiges der
überwachungsbedürftiges Gewerbe" durch die Wörter
"erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes
Gewerbe" ersetzt.
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alte Fassung |
§ 29
Auskunft und Nachschau
(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,
- die einer Erlaubnis nach §§ 30, 33a,
33c, 33d, 33i,
34, 34a, 34b
oder 34c bedürfen,
- die nach § 34b Abs. 5 oder § 36
öffentlich bestellt sind,
- die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38
Abs. 1 betreiben oder
- gegen die ein Untersagungsverfahren nach
§ 35 oder § 59 eröffnet
oder abgeschlossen wurde
(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf
Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und
schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und
Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu
lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume
tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten
werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes
Gewerbe
ausgeübt wird.
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§ 29
Auskunft und Nachschau
(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,
- die einer Erlaubnis nach §§ 30, 33a,
33c, 33d, 33i,
34, 34a, 34b
oder 34c bedürfen,
- die nach § 34b Abs. 5 oder § 36
öffentlich bestellt sind,
- die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38
Abs. 1 betreiben oder
gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet wurde
(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf
Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und
schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und
Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu
lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume
tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten
werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges oder überwachungsbedürftiges Gewerbe
ausgeübt wird.
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6. § 30b wird aufgehoben.
|
alte Fassung |
§ 30b
(weggefallen)
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§ 30b
Orthopädische Maßschuhe
Orthopädische Maßschuhe dürfen nur in einem Handwerksbetrieb oder einem
handwerklichen Nebenbetrieb angefertigt werden, dessen Leiter die Voraussetzungen für den
selbständigen Betrieb des Orthopädieschuhmacherhandwerks nach der Handwerksordnung
erfüllt.
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7. § 39a wird aufgehoben.
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alte Fassung |
§ 39a
(weggefallen)
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§ 39a
Schornsteinfegerrealrechte
Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden gegen Entschädigung aufgehoben. Das
Nähere bestimmt der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des
Innern.
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8. In § 46 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter
"oder Lebenspartners" eingefügt.
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alte Fassung |
§ 46
Fortführung des Gewerbes
(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des
überlebenden Ehegatten
oder Lebenspartners
durch einen nach § 45 befähigten
Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden
besonderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.
(2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der Minderjährigkeit sowie bis
zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger
oder Testamentsvollstrecker.
(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 gestatten, daß
das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den
nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben wird.
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§ 46
Fortführung des Gewerbes
(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des
überlebenden Ehegatten durch einen nach § 45 befähigten
Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden
besonderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.
(2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der Minderjährigkeit sowie bis
zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger
oder Testamentsvollstrecker.
(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 gestatten, daß
das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den
nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben wird.
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9. In § 55c Satz 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4" in
die Angaben "§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 1a" geändert.
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alte Fassung |
§ 55c
Anzeigepflicht
Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55a
Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes
der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach §
14 Abs.
1 bis 3 anzumelden hat. § 14
Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 1a, Abs. 4, 6
bis 8 und 9 bis 11 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.
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§ 55c
Anzeigepflicht
Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55a
Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes
der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs.
1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 4, 6
bis 8 und 9 bis 11 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.
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10. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort "Schutzbrillen" die
Wörter "und Fertiglesebrillen" angefügt.
b) In Nummer 2 wird in Buchstabe b das Komma durch ein Semikolon ersetzt und
Buchstabe c gestrichen.
c) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern "in fest
verschlossenen Behältnissen" die Wörter "sowie alkoholische
Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz"
eingefügt und das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
d) Nummer 3 Buchstabe f wird gestrichen.
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alte Fassung |
§ 56
Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
(1) Im Reisegewerbe sind verboten
- der Vertrieb von
- (weggefallen)
- Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf
Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die
nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
- (weggefallen)
- Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen,
orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind
Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
- (weggefallen)
- elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen
sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
- (weggefallen)
- Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und
Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien
zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen
öffentlichen Orten,
- Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
- das Feilbieten und der Ankauf von
- Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen
Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind
Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro
und Waren mit
Silberauflagen,
- Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;
- (gestrichen)
- das Feilbieten von
- (weggefallen)
- geistigen Getränken; zugelassen sind Bier ,und Wein in fest verschlossenen
Behältnissen sowie alkoholische
Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz;
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- (gestrichen)
- (weggefallen)
- die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die
Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;
- der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34
Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von
Darlehensgeschäften.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen,
soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung nicht zu besorgen ist. Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den
Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von
seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt
des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der
Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten
für die Ausnahmebewilligung entsprechend.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b
Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. Verboten ist jedoch das
Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.
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§ 56
Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
(1) Im Reisegewerbe sind verboten
- der Vertrieb von
- (weggefallen)
- Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf
Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die
nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
- (weggefallen)
- Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen,
orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen,
- (weggefallen)
- elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen
sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
- (weggefallen)
- Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und
Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien
zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen
öffentlichen Orten,
- Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
- das Feilbieten und der Ankauf von
- Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen
Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind
Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro
und Waren mit
Silberauflagen,
- Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
,
Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut;
- das Feilbieten von
- (weggefallen)
- geistigen Getränken; zugelassen sind Bier ,und Wein in fest verschlossenen
Behältnissen,
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- (weggefallen)
Waren in der Art, daß sie versteigert werden; die zuständige Behörde kann für ihren
Bezirk Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren zulassen;
- (weggefallen)
- die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die
Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;
- der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34
Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von
Darlehensgeschäften.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen,
soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung nicht zu besorgen ist. Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den
Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von
seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt
des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der
Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten
für die Ausnahmebewilligung entsprechend.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b
Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. Verboten ist jedoch das
Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.
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11. In § 56a Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
"in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware, die vertrieben
wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben."
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alte Fassung |
§ 56a
Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
(1) Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden,
müssen den Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma sowie die
Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen
werden sollen. Wird für einen Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere
Einrichtung benutzt, so müssen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben, mit Ausnahme
der Anschrift, in einer für jedermann erkennbaren Weise angebracht werden.
(2) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren ist zwei Wochen vor
Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die
Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware, die vertrieben
wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben. Im
Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren
oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht
angekündigt werden. Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten
- den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
- den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben
werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
- den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten
Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden;
der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
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§ 56a
Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
(1) Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden,
müssen den Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma sowie die
Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen
werden sollen. Wird für einen Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere
Einrichtung benutzt, so müssen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben, mit Ausnahme
der Anschrift, in einer für jedermann erkennbaren Weise angebracht werden.
(2) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren ist zwei Wochen vor
Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die
Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der
öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben.
Im
Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren
oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht
angekündigt werden. Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten
- den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
- den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben
werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
- den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten
Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden;
der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
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12. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und an seinem Beginn wird das
Absatzzeichen "(1)" eingefügt.
b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und
des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten die Versagungsgründe
des § 34a oder des § 34c entsprechend.
(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist
nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche
Erlaubnis besitzt."
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alte Fassung |
§ 57
Versagung der Reisegewerbekarte
(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und
des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten die Versagungsgründe
des § 34a oder des § 34c entsprechend.
(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist
nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche
Erlaubnis besitzt.
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§ 57
Versagung der Reisegewerbekarte
Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
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13. § 60b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort
"Anzeigepflicht" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "60c bis 61a" die Angabe
"sowie 71b" eingefügt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
|
alte Fassung |
§ 60b
Volksfest
(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich
begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im
Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die
üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis
71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c
bis 61a sowie 71b
unberührt.
(3) (aufgehoben)
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§ 60b
Volksfest, Anzeigepflicht
(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich
begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im
Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die
üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis
71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c
bis 61a unberührt.
(3) Wer ein Volksfest veranstalten will, hat dies unter Angabe von Ort und Zeit der
Veranstaltung sowie seines Namens, Vornamens und seiner Anschrift der für den Ort der
Veranstaltung zuständigen Behörde drei Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die
Anzeige ist nicht erforderlich, sofern der Veranstalter die Behörde bereits aus anderem
Anlaß schriftlich von der beabsichtigten Veranstaltung in Kenntnis gesetzt hat.
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14. § 60d wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "§ 55 Abs. 2" wird die Angabe "und 3"
eingefügt.
b) Die Angaben "§ 56a Abs. 3, § 59," werden gestrichen.
c) Die Angabe "§ 61 a" wird durch die Angabe "§ 61a Abs.
2" ersetzt.
|
alte Fassung |
§ 60d
Verhinderung der Gewerbeausübung
Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2
und 3, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder
2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Abs. 2 Satz 2, § 61a
Abs.
2 oder entgegen einer auf Grund des §
55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen
Behörde verhindert werden.
|
§ 60d
Verhinderung der Gewerbeausübung
Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56a Abs.
3, § 59, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder
2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Abs. 2 Satz 2, § 61a oder entgegen einer auf Grund des §
55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen
Behörde verhindert werden.
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15. § 61a wird wie folgt gefasst:
"
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alte Fassung |
§ 61 a
Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als
Reisegewerbe
(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend.
(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und
des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4,
§ 34a Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die
auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen
Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde kann für die
Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen
zulassen.
Tritt in Kraft am
1.1.2003 durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger
gewerberechtlicher Vorschriften (BGBl. 2002 Teil I Nr. 62
S.3412, ausgegeben zu Bonn am
30. August 2002) und durch Artikel 1
des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts
(BGBl. 2002 Teil I Nr. 51
S.2724): |
(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und
des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4,
§ 34a Abs. 2 bis 6, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die
auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen
Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde kann für die
Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen
zulassen.
|
|
§ 61a
Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes
Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes
der Makler, Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten § 34b
Abs. 5 bis 7 und 10, § 34c Abs. 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des
§ 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.
|
"
16. In § 67 Abs. 1 Nr. 1 dritter Halbsatz werden die Wörter
"Obstlikören und Obstgeisten" durch die Wörter "Likören und
Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen
Ausgangserzeugnissen" ersetzt.
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alte Fassung |
§ 67
Wochenmarkt
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte
Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden
Warenarten feilbietet:
- Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit
Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus
selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und
Gartenbaues hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und
Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen
Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den
Urproduzenten ist zulässig;
- Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
- rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die
wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch
Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen
Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
|
§ 67
Wochenmarkt
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte
Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden
Warenarten feilbietet:
- Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit
Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus
selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und
Gartenbaues hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von
Obstlikören
und Obstgeisten, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den
Urproduzenten ist zulässig;
- Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
- rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die
wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch
Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen
Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
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17. § 70a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und an seinem Beginn wird das
Absatzzeichen "(1)" eingefügt.
b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und
des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer auf einer Veranstaltung im
Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c
entsprechend.
(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer
Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der
Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt."
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alte Fassung |
§ 70a
Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
(1) Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer
bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der
§§ 64 bis 68 untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und
des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer auf einer Veranstaltung im
Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c
entsprechend.
(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer
Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der
Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.
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§ 70a
Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer
bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der
§§ 64 bis 68 untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
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18. § 71 b wird wie folgt gefasst:
"
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alte Fassung |
§ 71 b
Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im
Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
(1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt § 29
entsprechend.
(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des
Versteigerergewerbes und
des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4,
§ 34a Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die
auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen
Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde kann für die
Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen
zulassen.
Tritt in Kraft am
1.1.2003 durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger
gewerberechtlicher Vorschriften (BGBl. 2002 Teil I Nr. 62
S.3412, ausgegeben zu Bonn am
30. August 2002) und durch Artikel 1
des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts
(BGBl. 2002 Teil I Nr. 51
S.2724):
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(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des
Versteigerergewerbes und
des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4,
§ 34a Abs. 2 bis 6,
§ 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die
auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen
Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde kann für die
Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen
zulassen.
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§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes
Für Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 68 gilt § 61a entsprechend.
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"
19. Die Überschriften des Titels VII seines Abschnittes und der § 105 sowie
die neuen §§ 106 bis 110 werden wie folgt gefasst:
"
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alte Fassung |
Titel VII
Arbeitnehmer
I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
§ 105
Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des
Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer
Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich
sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
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Titel VII
Gewerbliche Arbeitnehmer
(Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter)
I. Allgemeine Verhältnisse
§ 105
Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den
gewerblichen Arbeitnehmern ist, vorbehaltlich der durch Bundesgesetz begründeten
Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft.
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§ 106
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem
Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den
Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren
Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch
hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der
Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des
Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
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§ 107
Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des
Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der
Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem
Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung
Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu
den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände
müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere
Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder
die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des
Pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
(3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die
Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit
von Dritten ein Trinkgeld erhalt. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter
ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem
Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.
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§ 108
Abrechnung des Arbeitsentgelts
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in
Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über
Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten.
Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe
der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Hohe der Abzüge,
Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben
gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
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§ 109
Zeugnis
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch
auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und
Dauer der Tätigkeit einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann
verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im
Arbeitsverhältnis qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine
Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus
der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den
Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
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§ 110
Wettbewerbsverbot
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des
Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des
Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
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"
20. Die §§ 113 bis 132a werden aufgehoben und die Überschriften der
Abschnitte II., III., III.A. und III.B. entfallen.
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alte Fassung |
§§ 113 bis 132a
(aufgehoben)
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§ 113 Zeugnis
(1) Beim Abgang können die Arbeitnehmer ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer
Beschäftigung fordern.
(2) Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeitnehmer auch auf ihre Führung und ihre
Leistungen auszudehnen.
(3) Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den
Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen
Weise zu kennzeichnen.
(4) Ist der Arbeitnehmer minderjährig, so kann das Zeugnis von dem gesetzlichen
Vertreter gefordert werden. Dieser kann verlangen, daß das Zeugnis an ihn, nicht an den
Minderjährigen ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des in § 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des
gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.
§ 114 (weggefallen)
§ 114a Lohnbücher, Arbeitszettel
(1) Für bestimmte Gewerbe kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben und die zur Ausführung erforderlichen
Bestimmungen erlassen. In die Lohnbücher oder Arbeitszettel sind von dem Arbeitgeber oder
einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten einzutragen
der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit, bei Akkordarbeit
die Stückzahl,
die Lohnsätze,
die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten,
der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und Umfang der abgelieferten Arbeit,
der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge,
der Tag der Lohnzahlung.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 3
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die
Lohnbücher oder Arbeitszettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und
Wohnung eingetragen werden, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes
gewährt werden soll.
(3) Im übrigen sind noch solche Eintragungen zulässig, welche sich auf Namen, Firma
und Niederlassungsort des Arbeitgebers, Namen und Wohnort des Arbeitnehmers, die
übertragenen Arbeiten und die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne beziehen.
(4) Die Eintragungen in die Lohnbücher oder Arbeitszettel dürfen nicht mit einem
Merkmal versehen sein, das den Inhaber günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt.
Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeitnehmers und
sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke sind
unzulässig.
§ 114b Behandlung der Lohnbücher
(1) Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine Kosten zu
beschaffen und dem Arbeitnehmer sofort nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen
kostenfrei auszuhändigen. Die Eintragungen sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu
bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung 3 kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte
verbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen, daß die Wahrung von
Fabrikationsgeheimnissen diese Maßnahme erheischt. Den beteiligten Arbeitnehmern ist
Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß dieser Bestimmung zu äußern.
(2) Sofern nicht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas
anderes bestimmt, sind die Eintragungen gemäß § 114a Abs.
1 Nr. 1 bis 3 vor oder bei der Übergabe der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 4 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 5 und 6 bei der Lohnzahlung mit Tinte zu
bewirken und zu unterzeichnen.
(3) In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119a Abs. 1, § 119b abzudrucken.
§ 114c Landesrechtliche Vorschriften über die
Lohnbücher
Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Bestimmungen nach § 114a Abs. 1 und 2 nicht erläßt, kann die Landesregierung sie
durch Rechtsverordnung erlassen. Für diesen Fall kann die Landesregierung auch
Bestimmungen nach § 114b Abs. 2 durch Rechtsverordnung
erlassen.
§ 114d Landesrechtliche Vorschriften für einzelne
Bezirke
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und die Landesregierung
können die Bestimmungen auf Grund der §§ 114a bis 114c auch für einzelne Bezirke erlassen.
§ 114e (weggefallen)
§ 115 Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kreditierungsverbot
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
Soweit sich die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der
Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des
Arbeitsentgelts aus Werten ergibt, die in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen noch in Deutscher Mark festgelegt sind,
werden diese Werte in Euro umgerechnet und die Bestandteile des Arbeitsentgelts aus den so
errechneten Euro-Werten abgeleitet; die umgerechneten Werte sind stets mit zwei
Dezimalstellen darzustellen.
(2) Sie dürfen den Arbeitnehmern keine Waren kreditieren. Doch ist es gestattet, den
Arbeitnehmern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung
gegen die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige
Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen
übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter
Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem höheren Preis ist die
Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den
ortsüblichen nicht übersteigt und im voraus vereinbart ist.
§ 115a Lohnzahlung in Gaststätten
Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gaststätten oder Verkaufsstellen nicht ohne
Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen.
§ 116 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115
Arbeitnehmer, deren Forderungen in einer dem § 115
zuwiderlaufenden Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe
des § 115 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an
Zahlungs Statt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei
dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen Krankenkasse zu,
welcher der Arbeitnehmer angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten
der Arbeitnehmer an dem Ort bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse
und in deren Ermangelung dem Träger der Sozialhilfe.
§ 117 Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen
(1) Verträge, welche dem § 115 zuwiderlaufen, sind
nichtig.
(2) Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den von ihnen
beschäftigten Arbeitnehmern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren aus
gewissen Verkaufsstellen sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben
zu einem anderen Zweck als zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der
Arbeitnehmer oder ihrer Familien.
§ 118 Nichteinklagbare Forderungen
Forderungen für Waren, welche dem § 115 zuwider
kreditiert worden sind, können von dem Gläubiger weder eingeklagt noch durch Anrechnung
oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Beteiligten
unmittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen
Forderungen der in § 116 bezeichneten Kasse zu.
§ 119 Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen
Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118 sind gleichzuachten deren Familienmitglieder, Gehilfen,
Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren sowie andere Gewerbetreibende, bei
deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt
ist.
§ 119a Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen
(1) Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des Ersatzes eines
ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schadens
oder einer für diesen Fall verabredeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei den
einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamtbetrage den Betrag
eines durchschnittlichen Wochenlohns nicht übersteigen.
(2) Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes
(§ 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten
derselben festgesetzt werden, daß
Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, welche nicht länger
als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche sein dürfen,
der von minderjährigen Arbeitnehmern verdiente Lohn an die Eltern oder Vormünder und
nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach deren Bescheinigung über den Empfang der
letzten Lohnzahlung unmittelbar an die Minderjährigen gezahlt wird,
die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb gewisser Fristen Mitteilung
von den an minderjährige Arbeitnehmer gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben.
§ 119b Heimarbeiter
Unter den in den §§ 114a bis 119a
bezeichneten Arbeitnehmern werden auch diejenigen Personen verstanden, welche für
bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der
Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die
Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen.
§§ 120, 120a (weggefallen)
§ 120b Sitte und Anstand im Betrieb; Umkleide-, Wasch- und
Toilettenräume
(1) Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu treffen und
zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeitnehmer im
Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten
und des Anstandes zu sichern.
(2) Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebs
zuläßt, bei der Arbeit die
Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung der
guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebs ohnehin gesichert ist.
(3) In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeitnehmer sich umkleiden
und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern getrennte
Ankleide- und Waschräume vorhanden sein.
(4) Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl der
Arbeitnehmer ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheitspflege entsprochen wird und
daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand erfolgen kann.
§ 120c Gemeinschaftsunterkünfte
(1) Soweit die Gewerbeunternehmer den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern
Gemeinschaftsunterkünfte selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem
Dritten durch diesen zum Gebrauch überlassen, haben sie dafür zu sorgen, daß die
Gemeinschaftsunterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind und so benutzt
werden, daß die Gesundheit und das sittliche Empfinden der Arbeitnehmer nicht
beeinträchtigt werden. Dieser Sorgepflicht ist insbesondere nicht entsprochen bei
unzureichender Grundfläche und lichter Höhe und ungeeigneter Lage der Räume,
unzureichender natürlicher und künstlicher Beleuchtung und unzureichendem Luftwechsel,
Feuchtigkeits-, Wärme- und Lärmschutz,
unzureichenden Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen, Kochgelegenheiten,
Beheizungs- und sanitären Einrichtungen.
(2) Gemeinschaftsunterkünfte sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, bei
denen die Unterkunfts- oder deren Nebenräume entweder von mehreren Arbeitnehmern
gemeinschaftlich benutzt werden oder dazu bestimmt sind, von mehreren Arbeitnehmern
gemeinschaftlich benutzt zu werden.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf
Unterkunftsräume zum Aufenthalt und Schlafen,
Küchen- und Vorratsräume,
sanitäre Einrichtungen, insbesondere Aborte und Wascheinrichtungen einschließlich der
Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche, sowie Einrichtungen zur
Abfallbeseitigung,
Einrichtungen für Erste Hilfe und Krankenbehandlung,
Tagesunterkünfte.
(4) Werden von einem Gewerbeunternehmer auf einer Baustelle Arbeitnehmer beschäftigt,
so hat er diesen
Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder in deren Nähe bereitzustellen,
soweit sie ihre Wohnung nicht leicht erreichen können,
Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz auf der Baustelle bereitzustellen, soweit durch eine
auf § 120e beruhende Rechtsverordnung nichts anderes
bestimmt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Arbeitgeber im Bereich des Bergwesens und
für jeden sonstigen Arbeitgeber. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Unterbringung
von Besatzungsmitgliedern auf Wasserfahrzeugen.
§ 120d Verfügungen zur Durchführung der §§ 120b und 120c
(1) Die zuständigen Behörden sind befugt, im Wege der Verfügung für einzelne
Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der in
§ 120b enthaltenen Grundsätze erforderlich und nach der
Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie können anordnen, daß den
Arbeitnehmern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene, in der
kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
(2) Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer dringenden, das
Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Ausführung eine
angemessene Frist gelassen werden.
(3) Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber können,
solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gestellt werden,
welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der
Arbeitnehmer gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne unverhältnismäßige
Aufwendungen ausführbar erscheinen.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen
sind, damit die Unterkünfte für Arbeitnehmer den Mindestanforderungen des § 120c oder einer auf § 120e Abs. 3 gestützten Rechtsverordnung
entsprechen.
§ 120e Bundes- und landesrechtliche Vorschriften
(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung 3 können mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber
erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung
der in § 120b enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. In
diese Bestimmungen können auch Anordnungen über das Verhalten der Arbeitnehmer im
Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen werden. Eine Abschrift oder ein
Abdruck der Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitnehmern zugänglicher
Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten.
(2) Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung solche Vorschriften
nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. Vor dem
Erlaß solcher Rechtsverordnungen ist den beteiligten Berufsgenossenschaften Gelegenheit
zu einer gutachtlichen Äußerung zu geben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der
sich aus § 120c ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Geltungsbereich der Verordnung über
Arbeitsstätten vom 20. März 1975 und ihrer Änderungen auf Tagesanlagen und Tagebaue des
Bergwesens auszudehnen, soweit dies zum Schutz der in § 120b
genannten Rechtsgüter erforderlich ist.
§ 120f Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnungen
nach § 120e
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur
Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 120e
auferlegten Pflichten anordnen.
§ 120g (weggefallen)
II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen
§ 121 Pflichten der Gesellen und Gehilfen
Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung
auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu
leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden.
§§ 122 bis 124b
(weggefallen)
§ 125 Mithaftung des neuen Arbeitgebers
(1) Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor rechtmäßiger
Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren
Arbeitgeber für den entstandenen Schaden als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher
Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen annimmt, von dem er
weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist.
(2) In dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Umfang ist auch derjenige Arbeitgeber
mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er weiß, daß derselbe einem
anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der Dauer dieser
Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen
Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind.
(3) Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen die in § 119b bezeichneten Personen gleich.
III. Lehrlingsverhältnisse
A. Allgemeine Bestimmungen
§§ 126 bis 128a
(weggefallen)
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker
§§ 129 bis 132a
(weggefallen)
|
21. Die Überschrift des Abschnittes Illa. und § 133 werden wie folgt gefasst:
"
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alte Fassung |
Il. Meistertitel
§ 133
Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen
Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des
Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der
Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
|
IIIa. Meistertitel
§ 133 Befugnis zur Führung des Meistertitels
(1) (weggefallen)
(2) Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen
Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels
Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates geregelt. Die Bundesregierung kann ferner durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Führung des
Meistertitels in Verbindung mit sonstigen Bezeichnungen erlassen, die auf eine Tätigkeit
im Handwerk hinweisen.
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22. Die §§ 133e bis 139aa werden aufgehoben und die Überschriften der
Abschnitte Illb. IV. IV.A. und IV.B. entfallen.
|
alte Fassung |
§§ 133a bis 139aa
(aufgehoben)
|
IIIb. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker
§§ 133a bis 133d
(weggefallen)
§ 133e Ausnahmen bei technischen Angestellten
Auf von Gewerbeunternehmen beschäftigte technische Angestellte finden die Bestimmungen
des § 125 Anwendung, dagegen nicht die Bestimmungen des § 119a.
§ 133f Wettbewerbsverbot
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer und einem technischen
Angestellten, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des
Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, ist für den
Angestellten nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand
nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines
Fortkommens ausgeschlossen wird.
(2) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Abschlusses
minderjährig ist.
IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe,
in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden
§ 133g Anwendungsbereich
Die Bestimmungen der §§ 133h, 134, 134i und 139aa finden Anwendung
auf Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstige gewerbliche Arbeitnehmer mit Ausnahme der
Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker (§§ 133e und 133f).
A. Bestimmungen für Betriebe,
in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden
§ 133h Grundsatz
Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt
werden, finden die nachfolgenden Bestimmungen des § 134
Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres
ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens
zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden.
§ 134 Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbelege
(1) Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer die Verwirkung des rückständigen Lohnes
über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen.
(2) Den Arbeitnehmern ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg
(Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der
einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen.
§§ 134a bis 134h (weggefallen)
B. Bestimmungen für alle Betriebe, in denen in der Regel
mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden
§ 134i Sondervorschriften für größere Betriebe
Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden,
findet, unbeschadet des § 133h, die nachfolgende Bestimmung
des § 139aa Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten
des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten
mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
§§ 135 bis 139a (weggefallen)
§ 139aa Anwendung der §§ 121 und 125
Auf die Arbeitnehmer in den unter Abschnitt IV fallenden Betrieben finden im übrigen
die Bestimmungen der §§ 121 und 125
Anwendung.
|
23. Die Überschrift des Abschnittes V. und §
139b werden wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Abschnittes V. wird wie folgt gefasst:
"III. Aufsicht".
b) In Absatz 1 wird die Angabe "§§ 120b, 1204, 120e, 1339 bis 134,
134i und 139aa" durch die Angabe "auf Grund des § 120e oder des §
139h erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort "Reichstag" durch die Wörter
"Deutschen Bundestag" ersetzt und die Fußnoten gestrichen.
d) In Absatz 4 wird die Angabe "§§ 120b, 1204, 120e, 1339 bis 134,
134i und 139aa" durch die Angabe "auf Grund des § 120e oder des §
139h erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
e) In Absatz 6 wird die Angabe "§ 120c" durch die Angabe "§
40a der Arbeitsstättenverordnung" ersetzt.
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alte Fassung |
III. Aufsicht
§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des §
139h erlassenen Rechtsverordnungen ist
ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den
Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung
dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht
zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis
gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung
unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur
Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür
zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und
Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des
Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach
dem Umweltinformationsgesetz.
(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den
ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen
Ländern vorbehalten.
(3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu
erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem
Deutschen Bundestag vorzulegen.
(4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des §
139h erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden
amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich
auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.
(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der
Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer
Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter
Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.
(5a) (weggefallen)
(6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die
sich die Pflichten der Arbeitgeber nach §
40a der Arbeitsstättenverordnung und nach den
auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen
beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies
jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für
- eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes,
- Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem
Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem
Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes,
- Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
- Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
- Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die
Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
- Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
- Verstöße gegen die Steuergesetze,
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1
bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach
§ 71 des
Aufenthaltsgesetzes.
(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
- den Arbeitsämtern,
- den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die
Sozialversicherungsbeiträge,
- den Trägern der Unfallversicherung,
- den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
- den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
- den Finanzbehörden,
- den Behörden der
Zollverwaltung,
- den Rentenversicherungsträgern,
- den Trägern der Sozialhilfe.
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V. Aufsicht
§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa ist
ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den
Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung
dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht
zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis
gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung
unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur
Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür
zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und
Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des
Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach
dem Umweltinformationsgesetz.
(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den
ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen
Ländern vorbehalten.
(3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu
erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem
Reichstag vorzulegen.
(4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa auszuführenden
amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich
auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.
(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der
Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer
Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter
Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.
(5a) (weggefallen)
(6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die
sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 120c und nach den
auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen
beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies
jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für
- eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach
§ 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem
Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem
Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes,
- Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
- Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
- Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die
Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
- Verstöße gegen das Ausländergesetz,
- Verstöße gegen die Steuergesetze,
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1
bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63
des Ausländergesetzes.
In der Fassung vom
1.1.2003: Artikel 11 Nr.17
des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der
Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von
Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) (
BGBl. 2002 Teil I Nr. 38 S.1946) - siehe § 139b und §
150a GewO - |
(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für
- eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes,
- Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem
Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem
Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes,
- Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
- Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
- Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die
Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
- Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
- Verstöße gegen die Steuergesetze,
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1
bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach
§ 71 des
Aufenthaltsgesetzes.
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(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
- den Arbeitsämtern,
- den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die
Sozialversicherungsbeiträge,
- den Trägern der Unfallversicherung,
- den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
- den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
- den Finanzbehörden,
- den Behörden der Zollverwaltung,
- den Rentenversicherungsträgern,
- den Trägern der Sozialhilfe.
In der Fassung vom 1.1.2003: Artikel 11 Nr.17
des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der
Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von
Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) (
BGBl. 2002 Teil I Nr. 38 S.1946) - siehe § 139b und §
150a GewO - |
(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
- den Arbeitsämtern,
- den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die
Sozialversicherungsbeiträge,
- den Trägern der Unfallversicherung,
- den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
- den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
- den Finanzbehörden,
- den Behörden der
Zollverwaltung,
- den Rentenversicherungsträgern,
- den Trägern der Sozialhilfe.
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|
24. § 139i wird aufgehoben und die Überschrift von Abschnitt VI. entfällt.
|
alte Fassung |
§§ 139c bis 139i
(aufgehoben)
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VI. Gehilfen und Lehrlinge in Betrieben des Handelsgewerbes
§§ 139c bis 139h
(weggefallen)
§ 139i Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnungen
nach § 139h
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur
Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 139h
auferlegten Pflichten anordnen.
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25. § 140 wird aufgehoben.
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alte Fassung |
§ 140
(aufgehoben)
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§ 140 Kranken-, Hufs- und Sterbekassen
(1) (weggefallen)
(2) Neue Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen der selbständigen Gewerbetreibenden
erhalten durch die Genehmigung der zuständigen Behörde die Rechte juristischer Personen,
soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer besonderen staatlichen Genehmigung bedarf.
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26. § 142 wird aufgehoben.
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alte Fassung |
§ 142
(aufgehoben)
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§ 142 Erlaß und Außerkraftsetzung
(1) Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes
können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegenstände mit
verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender
und Arbeiter abgefaßt, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und sind in
der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes
vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.
(2) Die Landesregierung ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche mit den Gesetzen
oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommunalverbandes in Widerspruch stehen,
außer Kraft zu setzen. Welche Verbände unter der Bezeichnung weitere Kommunalverbände
zu verstehen sind, wird von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen
bestimmt.
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27. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe g wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma
ersetzt.
bb) In Buchstabe h wird nach der Angabe "§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr.
1" die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.
cc) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i angefügt:
"i) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b den Abschluss von
Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu
nachweist oder".
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die Nummernbezeichnung "2." wird gestrichen.
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "des Absatzes 1" die
Wörter "Nr. 1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
in den übrigen Fällen des Absatzes 1" eingefügt.
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alte Fassung |
§ 144
Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige
stehende Gewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ohne die erforderliche Erlaubnis
- (weggefallen)
- nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
- nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in
seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume
zur Verfügung stellt,
- nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach §
33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen
betreibt,
- nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers
oder Pfandvermittlers betreibt,
- nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder
Personen bewacht,
- nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde
Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,
- nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
den Abschluß von Verträgen
der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben
in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt oder
- nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b den Abschluss von
Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu
nachweist oder
2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe
durch einen Stellvertreter ausüben läßt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2 oder 3, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 Abs. 3
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des
Rückkaufsrechts ankauft,
- einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz
2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1
Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a
Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34c
Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren
Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt,
- ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1
erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt oder
- entgegen § 34a Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine Schusswaffe führt oder
überlässt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6
oder 7 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu
eintausend Euro geahndet werden.
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§ 144
Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige
stehende Gewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ohne die erforderliche Erlaubnis
- (weggefallen)
- nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
- nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in
seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume
zur Verfügung stellt,
- nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach §
33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen
betreibt,
- nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers
oder Pfandvermittlers betreibt,
- nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder
Personen bewacht,
- nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde
Grundstücke oder fremde Rechte versteigert
oder
- nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Abschluß von Verträgen
der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben
in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt oder
2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe
durch einen Stellvertreter ausüben läßt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2 oder 3, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 Abs. 3
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des
Rückkaufsrechts ankauft,
- einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz
2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1
Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a
Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34c
Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren
Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt, oder
- ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1
erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt.
In der Fassung vom
1.1.2003 geändert durch
|
§
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 Abs. 3
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des
Rückkaufsrechts ankauft,
- einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz
2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1
Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a
Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34c
Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren
Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt,
- ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1
erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt oder
- entgegen § 34a Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine Schusswaffe führt oder
überlässt.
|
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 30b orthopädische Maßschuhe anfertigt oder
- bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6
oder 7 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu
eintausend Euro geahndet werden.
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28. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,".
bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt:
"2a. entgegen § 57 Abs. 3 des Versteigerergewerbe als Reisegewerbe
ausübt,".
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
b oder
b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt
oder".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird am Ende das Wort "ohne" durch ein Komma
ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird nach dem Wort "zuwiderhandelt" der Punkt durch
das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. einer Rechtsverordnung nach § 61 a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 34a Abs. 2, § 3415 Abs. 8 oder § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist."
c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "oder § 60b Abs. 3 Satz 1
" gestrichen.
d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "in den Fällen des Absatzes
1" die Wörter "Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fallen des Absatzes
1" eingefügt.
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alte Fassung |
§ 145
Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,
- einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2a. entgegen § 57 Abs. 3 des Versteigerergewerbe als Reisegewerbe
ausübt,
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach §
59 Satz 1, durch die
a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
b oder
b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt
oder
- ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1
erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit
§ 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- Waren im Reisegewerbe
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt,
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder
Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt,
- einer vollziehbaren Auflage nach
- § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,
- § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder
- § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2
zuwiderhandelt oder
-
einer Rechtsverordnung nach § 61 a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 34a Abs. 2, § 3415 Abs. 8 oder § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
- an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 bezeichnete
Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt
-
- entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung
mit § 60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung,
- entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder
- entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz
1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte
nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt,
- entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
- Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die
Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1
Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen,
Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
- entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines
Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung
nicht angibt,
- entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen
einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,
- entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein
Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3
zuwiderhandelt oder
- entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb
Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fallen des Absatzes
1 mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zweitausendfünfhundert Euro in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu
eintausend Euro geahndet werden.
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§ 145
Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne die nach § 55 Abs. 2 erforderliche Reisegewerbekarte
ein Reisegewerbe betreibt,
- einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein
Reisegewerbe ausübt oder
- ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1
erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit
§ 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- Waren im Reisegewerbe
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt,
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder
Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt
oder
- einer vollziehbaren Auflage nach
- § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,
- § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder
- § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2
zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 55c
oder § 60b Abs.
3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
- an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 bezeichnete
Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt
-
- entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung
mit § 60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung,
- entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder
- entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz
1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte
nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt,
- entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
- Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die
Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1
Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen,
Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
- entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines
Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung
nicht angibt,
- entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen
einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,
- entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein
Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3
zuwiderhandelt oder
- entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb
Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zweitausendfünfhundert Euro in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu
eintausend Euro geahndet werden.
|
29. § 146 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "auch in Verbindung mit Abs.
4," die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit § 61 a Abs. 1 oder §
71 b Abs.1,"eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort "feilhält" durch das Wort
"feilbietet" ersetzt.
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung
mit § 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme einer dort genannten
Veranstaltung
a) zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b oder
b) zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit
untersagt wird,".
dd) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:
"9. entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer
Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt,".
ee) Die frühere Nummer 9 wird Nummer 10.
ff) In der neuen Nummer 10 wird am Ende das Wort "oder" durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
"11. einer Rechtsverordnung nach § 71 b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8 oder § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist oder".
gg) Die frühere Nummer 10 wird Nummer 12.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "die Ordnungswidrigkeit
kann" die Wörter "in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro," eingefügt und die Wörter
"in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 4a und 7" durch die Wörter
"in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7" ersetzt.
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alte Fassung |
§ 146
Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung
eines Gewerbes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung
- nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
- nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1
oder 2 oder
- nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a
oder b genannten Vorschriften
zuwiderhandelt,
- a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in
Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
- entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine
gewerbliche Anlage benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht
in der vorgegebenen Weise anbringt,
- entgegen § 15b auf Geschäftsbriefen die vorgeschriebenen
Angaben nicht oder nicht vollständig macht,
- entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 61 a Abs. 1 oder §
71 b Abs.1, eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2
zugelassene Waren feilbietet,
- entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
- einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in
Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung
mit § 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme einer dort genannten
Veranstaltung
a) zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b oder
b) zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit
untersagt wird,
- entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer
Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt,
- entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name oder Firma nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise anbringt,
- einer Rechtsverordnung nach § 71 b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8 oder § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist oder
- entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen
Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung
führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe
hinweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7
mit einer Geldbuße
bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
zu eintausend Euro geahndet werden.
|
§ 146
Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung
eines Gewerbes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung
- nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
- nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1
oder 2 oder
- nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a
oder b genannten Vorschriften
zuwiderhandelt,
- a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in
Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
- entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine
gewerbliche Anlage benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht
in der vorgegebenen Weise anbringt,
- entgegen § 15b auf Geschäftsbriefen die vorgeschriebenen
Angaben nicht oder nicht vollständig macht,
- entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2
zugelassene Waren
feilhält,
- entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
- einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in
Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,
entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a, auch
in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer
Veranstaltung teilnimmt,
- entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name oder Firma nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise anbringt
oder
- entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen
Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung
führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe
hinweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 4a und 7 mit einer Geldbuße
bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
zu eintausend Euro geahndet werden.
|
30. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der frühere Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Im neuen Absatz 1 wird das Wort "ferner" gestrichen.
d) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden."
e) Absatz 3 wird aufgehoben.
|
alte Fassung |
§ 147
Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2,
Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
- entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden.
(3) (aufgehoben)
|
§ 147
Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d zuwiderhandelt
oder
einer auf Grund des § 120e erlassenen Rechtsverordnung,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2,
Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
- entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
zu 5 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
1000 Euro geahndet werden.
|
31. In § 148 Nr. 2 werden vor der Angabe "§ 146 Abs. 1" das Wort
"oder" eingefügt und die Wörter "oder § 147 Abs.1 "
gestrichen.
|
alte Fassung |
§ 148
Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- eine in § 144 Abs. 1, § 145
Abs. 1, 2 Nr. 2, 5 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete
Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder
- durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1,
§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2
oder § 146
Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben
oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
|
§ 148
Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- eine in § 144 Abs. 1, § 145
Abs. 1, 2 Nr. 2, 5 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete
Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder
- durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1,
§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2
, § 146
Abs. 1 oder § 147 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben
oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
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31a. In § 149 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort
"Bußgeldentscheidungen" die Wörter "wegen einer Ordnungswidrigkeit" gestrichen.
|
alte Fassung |
§ 149
Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet.
(2) In das Register sind einzutragen
- die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer
Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
- ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem
Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte
Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
- die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer
Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder
der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
- ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes
abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder
- im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die
Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die
Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen
verboten
wird,
- Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
- rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch
solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die
- bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
- bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich
als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden ist, wenn die Geldbuße
mehr als 200 Euro beträgt.
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des
Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind.
|
§ 149
Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet.
(2) In das Register sind einzutragen
- die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer
Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
- ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem
Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte
Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
- die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer
Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder
der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
- ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes
abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder
- im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die
Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die
Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen
verboten
wird,
- Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
- rechtskräftige Bußgeldentscheidungen
wegen einer
Ordnungswidrigkeit, insbesondere auch
solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die
- bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
- bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich
als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden ist, wenn die Geldbuße
mehr als 200 Euro beträgt.
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des
Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind.
|
32. § 154 wird aufgehoben.
|
alte Fassung |
§ 154
(aufgehoben)
|
§ 154
Ausnahmen von Titel VII
(1) Von den Bestimmungen in Titel VII finden keine Anwendung
- die Bestimmungen der §§ 105 bis 139i auf Gehilfen und
Lehrlinge in Apotheken;
- die Bestimmungen der §§ 105, 113
bis 1 19b sowie die Bestimmungen der §§ 120b bis 139aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge;
- die Bestimmungen der §§ 133g bis 134
und 134i auf Arbeitnehmer in Apotheken und auf diejenigen
Arbeitnehmer in Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem Handelsgeschäfte
gehörigen Betriebe mit der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt sind, auf
Heilanstalten und Genesungsheime, auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische
Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten.
(2) Die Bestimmungen der §§ 133g, 139aa und 139b finden auf
Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in
Werften sowie in Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entsprechende Anwendung, wenn
in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden; auf Arbeitgeber
und Arbeitnehmer in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben finden die
Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel
mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 139aa und 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Werkstätten, in
welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.)
bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in
der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, entsprechende Anwendung.
(4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer
beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer
beschäftigt werden, können die Bestimmungen der §§ 139aa
und 139b durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung 3 mit Zustimmung des
Bundesrates ganz oder teilweise ausgedehnt werden.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 können auch für bestimmte Bezirke erlassen
werden. Sie sind dem Bundestag zur Kenntnisnahme vorzulegen und im Bundesgesetzblatt zu
veröffentlichen.
|
33. § 154a wird aufgehoben.
|
alte Fassung |
§ 154a
(aufgehoben)
|
§ 154a
Anwendung des Titels VII auf Bergwerke, Salinen u.ä.
Die Bestimmungen des § 114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, des
§ 114b Abs. 1, der §§ 114c
bis 119a, des § 134 Abs. 2, der
§§ 139aa und 139b finden auf
die Besitzer und Arbeitnehmer von Bergwerken, Salmen, Aufbereitungsanstalten und
unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung, und zwar auch für
den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
|
34. § 155 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter ", ausgenommen in den Fällen der §§
114c und 120e Abs. 2 Satz 1," gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden
ermächtigt, zuständige öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von
mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche
Stelle oder Behörde zu bestimmen."
|
alte Fassung |
§ 155
Landesrecht, Zuständigkeiten
(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren
auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die
Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen
zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von
Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und auf
andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch
Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter
übertragen können.
(4) (weggefallen)
(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden
ermächtigt, zuständige öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von
mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche
Stelle oder Behörde zu bestimmen.
|
§ 155
Landesrecht, Zuständigkeiten
(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren
auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die
Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen
zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von
Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und, ausgenommen in den Fällen der §§ 114c und 120e Abs. 2 Satz 1, auf
andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch
Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter
übertragen können.
(4) (weggefallen)
(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Regierung des Landes
Schleswig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die höheren
Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder
anzupassen.
|
35. Die Anlagen 1 bis 3 zu § 14 Abs. 4 werden wie folgt gefasst:
"Anlage 1
(zu 14 Abs. 4)

Anlage 2
(zu § 14 Abs.4)

Anlage 3
(zu § 14 Abs. 4)

Artikel 2
Änderung des Gaststättengesetzes
In § 10 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.
November 1998 (BGBl. I S.3418), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S.1467) geändert worden ist, wird nach dem Wort
"Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
In § 18 Nr. 2 Buchstabe b des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichen
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S.3794) geändert worden ist, wird die Angabe " 164
Euro" durch die Angabe "240 Euro" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Dem § 630 des Bürgerlichen
Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 2002 (BGBl.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Im "Vierten Kapitel" wird in der Zeile "Tagesunterkünfte
auf Baustellen" das Wort "Tagesunterkünfte" durch das Wort
"Unterkünfte" ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort "Tagesunterkünfte" durch das
Wort "Unterkünfte" ersetzt.
Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2245 , zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.
November 2001 (BGBl. I S. 2992 , wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über den Kälteschutz der Angestellten in offenen
Verkaufsstellen vom 27. Januar 1937 (HmbBl 8054-d ) wird aufgehoben.
Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 24. August 2002