GefStoffV: 2008-12-24
- Außer-Kraft-Setzung am 30.11.2010 durch Artikel
6 der Verordnung zur Neufassung
der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
(BGBl. 2010 Teil I Nr. 59 S.
1643, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010) -
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Inhaltsverzeichnis
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GefStoffV: 2007-10-26 - Außer-Kraft-Setzung am 30.11.2010 durch Artikel 6 der Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen (BGBl. 2010 Teil I Nr. 59 S. 1643, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010) - |
Anhang I
In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
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Anhang II
Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung
Inhaltsübersicht
Nr. 1 Grundpflichten
Nr. 2 Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
Anhang II Nr. 1
Grundpflichten
(1) Stoffe müssen nach der Richtlinie 67/548/EWG mit Ausnahme von deren Artikel 24 Abs. 5 und deren Artikel 25 Abs. 2 gekennzeichnet werden. Die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen. Die dort nicht aufgeführten Stoffe sind entsprechend der Einstufung nach § 5 Abs. 1 zu kennzeichnen.
(2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung ausgenommen und deren Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind, sind nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Absatz 2 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.
(3) Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG müssen nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 11 Abs. 5 und deren Artikel 12 Abs. 3 gekennzeichnet werden.
(4) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer von der in Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Möglichkeit zur abweichenden Bezeichnung von gefährlichen Stoffen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu machen, hat er der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz die erforderlichen Informationen und Nachweise rechtzeitig vorzulegen. Von der Möglichkeit der abweichenden Bezeichnung kann für Wirkstoffe und bedenkliche Stoffe in Biozidprodukten nicht Gebrauch gemacht werden.
(5) Liegen dem Hersteller oder Einführer für einen Stoff Informationen nach Anhang VI Nr. 4.1 der Richtlinie 67/548/EWG vor, die in Verbindung mit Anhang VI Nr. 4.2 zu einer Einstufung führen oder zu einer Änderung der Einstufung nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend führen können, hat er diese Informationen unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz zu übermitteln.
(6) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer Zubereitung oder die Information über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild eines Stoffes nicht ausreichend, um anderen Herstellern, die die Zubereitung oder den Stoff als Bestandteil einer oder mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möchten, eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung zu ermöglichen, hat der für das Inverkehrbringen der ursprünglichen Zubereitung Verantwortliche den anderen Herstellern auf begründete Anfrage unverzüglich alle für eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung der neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthaltenen gefährlichen Stoffe zur Verfügung zu stellen.
Anhang II Nr. 2
Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
(1) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse müssen zusätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. Abweichend von Satz 1 sind Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen mit diesen Stoffen mit der Aufschrift: ”Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse” zu versehen.
(2) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.
(3) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Biozidprodukten gelten unbeschadet des § 6 Abs. 3 und des Anhang II Nr. 1 zusätzlich die Vorschriften des Artikels 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Buchstaben a, c, f bis j, l und m sowie im Falle zugelassener oder registrierter Biozidprodukte zusätzlich die Buchstaben b, d, e und k der Richtlinie 98/8/EG. Bei der Kennzeichnung von Biozidprodukten, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind darüber hinaus
anzugeben. Die nach Artikel 20 Abs. 3 Buchstaben a, b, d, g, und k der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Angaben sowie die Angaben nach Satz 2 müssen auf dem Kennzeichnungsschild gemacht werden. Die Angaben nach Artikel 20 Abs. 3 Buchstaben c, e, f, h, i, j und l der Richtlinie 98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder an anderer Stelle der Verpackung oder in einer beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht werden.
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Anhang III
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Inhaltsübersicht
Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren
Nr. 2 Partikelförmige Gefahrstoffe
Nr. 3 Tätigkeiten in Räumen und Behältern
Nr. 4 Schädlingsbekämpfung
Nr. 5 Begasungen
Nr. 6 Ammoniumnitrat
Anhang III Nr. 1
Brand- und Explosionsgefahren
1.1 Grundlegende Anforderungen
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach § 7 die organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen, die zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen vor Brand- und Explosionsgefahren erforderlich sind.
(2) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahren ist nach § 12 folgende Rangfolge zu beachten, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist:
1.2 Anforderungen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische
(1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 1.1 Abs. 2 Ziffer 1 zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische sind insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
(2) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu überwachen. Die Beschäftigten sind rechtzeitig über den Gefahrenfall zu unterrichten, so dass sie sich unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zurückziehen können.
1.3 Anforderungen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefahren
(1) Die Mengen an Gefahrstoffen sind insbesondere im Hinblick auf die Brandbelastung und die Brandausbreitung auf das notwendige Maß zu begrenzen.
(2) Zum Schutz gegen unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Insbesondere müssen
(3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ausgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen und Staubablagerungen sind rechtzeitig gefahrlos zu beseitigen.
(4) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündgefahren durchzuführen. Dabei sind auch mögliche elektrostatische Entladungen zu berücksichtigen.
1.4 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen
(1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefahr sind
(2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr durch Unbefugte zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.
(3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren Zugängen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 23 S. 58) zu kennzeichnen.
1.5 Lagervorschriften
(1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führt.
(2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
(3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammengelagert werden, wenn dadurch gefährliche Vermischungen entstehen können, die zu einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen. Gefahrstoffe dürfen ferner nicht zusammengelagert werden, wenn dies im Falle eines Brandes oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen für Beschäftigte oder andere Personen führen kann.
(4) Bereiche, in denen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Gefahrstoffe in solchen Mengen gelagert werden, die zu einem Schadenfeuer führen können, sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor feuergefährlichen Stoffen“ nach Anhang II Nr. 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu kennzeichnen.
1.6 Organisatorische Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefahren führen können, nur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertrauten Beschäftigten übertragen.
(2) Werden in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, die zu Brand- und Explosionsgefahren führen können, mehrere Beschäftigte tätig und kommt es dabei zu einer besonderen Gefährdung, ist eine zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Personen mit der Aufsichtsführung zu beauftragen. Der Aufsichtsführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
(3) In Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefahren führen können, ist bei besonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten Gefahren verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen.
Anhang III Nr. 2
Partikelförmige Gefahrstoffe
2.1 Anwendungsbereich
Nummer 2 gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber allen alveolengängigen und einatembaren Stäuben. Nummer 2 gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber allen alveolengängigen und einatembaren Stäuben. Nummer 2.4 gilt ergänzend für Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann. Abweichungen von Nummer 2.4.2 bis 2.4.5 sind möglich, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nur zu einer geringen Exposition führen.
2.2 Begriffsbestimmungen
(1) Stäube einschließlich Rauche sind disperse Verteilungen fester Stoffe in der Luft, entstanden insbesondere durch mechanische, thermische oder chemische Prozesse oder durch Aufwirbelung.
(2) Einatembar ist derjenige Anteil von Stäuben im Atembereich eines Arbeitnehmers, der über die Atemwege aufgenommen werden kann. Alveolengängig ist derjenige Anteil von einatembaren Stäuben, der die Alveolen und Bronchiolen erreichen kann.
(3) Asbest im Sinne dieser Verordnung sind folgende Silikate mit Faserstruktur:
2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben
(1) Die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die Stäube freisetzen können, ist unter Beachtung ihres Staubungsverhalten vorzunehmen.
(2) Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben, für die kein stoffbezogener Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil und für den alveolengängigen Staubanteil eingehalten werden.
(3) Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Staubemittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird.
(4) Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
(5) Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der Beschäftigten gelangt. Eine Rückführung abgesaugter Luft in den Arbeitsbereich ist nur nach ausreichender Reinigung zulässig.
(6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen mit Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder saugenden Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.
(7) Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen. Bei der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Einrichtungen ist der Nachweis einer ausreichenden Wirksamkeit zu erbringen. Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.
(8) Für staubintensive Tätigkeiten sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Dauer der Exposition so weit wie möglich zu verkürzen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte nach Absatz 2 nicht eingehalten werden, hat der Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere Atemschutz, zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Beschäftigten zu tragen. Den Beschäftigten sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßenkleidung und Waschräume zur Verfügung zu stellen.
2.4 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest
2.4.1 Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest
Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Dies gilt insbesondere für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Erzeugnissen oder Materialien. Insbesondere hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt.
2.4.2 Mitteilung an die Behörde
(1) Tätigkeiten gemäß Nummer 2.1 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten und dem Betriebs- oder Personalrat Einsicht in die Mitteilung zu gewähren.
(2) Die Mitteilung muss spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten durch den Arbeitgeber erfolgen. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
(3) Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang erbracht.
(4) Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Gegenwart von Asbest in schwach gebundener Form dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn der Nachweis einer für diese Tätigkeiten notwendigen personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung im notwendigen Umfang erbracht wurde.
2.4.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition
(1) Die Ausbreitung von Asbeststaub ist durch staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs oder durch geeignete Schutzmaßnahmen, die einen gleichartigen Sicherheitsstandard gewährleisten, zu verhindern.
(2) Durch eine ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage ist sicher zu stellen, dass der Arbeitsbereich durchlüftet und ein ausreichender Unterdruck gehalten wird.
(3) Der Arbeitsbereich ist mit einer Personenschleuse mit Dusche und einer Materialschleuse auszustatten.
(4) Den Beschäftigten sind geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat sicher zu stellen, dass die Beschäftigten die persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
(5) Kontaminierte persönliche Schutzausrüstung und die Arbeitskleidung muss entweder gereinigt oder entsorgt werden. Eine Reinigung kann auch in geeigneten Einrichtungen außerhalb des Betriebs erfolgen. Die Reinigung ist so durchzuführen, dass Beschäftigte Asbeststaub nicht ausgesetzt werden. Das Reinigungsgut ist in geschlossenen, gekennzeichneten Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren.
(6) Den Beschäftigten müssen geeignete Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden.
(7) Vor Anwendung von Abbruchtechniken sind asbesthaltige Materialien zu entfernen.
2.4.4 Arbeitsplan
Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Asbest, insbesondere von Asbestabbruch-, -sanierungs- und -instandhaltungsarbeiten hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aufzustellen.
Der Arbeitsplan muss Folgendes vorsehen:
2.4.5 Ergänzende Bestimmungen zur Unterweisung der Beschäftigten
(1) Die Unterweisung muss regelmäßig und erforderlichenfalls, in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung, bezogen auf die konkrete Tätigkeit erfolgen. Der Arbeitsplan nach Nummer 2.4.4 ist zu berücksichtigen.
(2) Bei der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte zu vermitteln:
Anhang III Nr. 3
Tätigkeiten in Räumen und Behältern
3.1 Anwendungsbereich
(1) Nummer 3 gilt für folgende Tätigkeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen einschließlich Schiffsräumen und Behältern:
(2) Nummer 3 gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen.
3.2 Vorsorgemaßnahmen
3.2.1 Beschränkungen und Verbote
(1) Werden die in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durchgeführt, dürfen in den betroffenen Räumen
(2) Die Verbote nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 6 gelten nicht in solchen Bereichen von Räumen, in denen der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten wird oder in denen die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen und ausreichend Sauerstoff vorhanden ist.
3.2.2 Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme der Tätigkeiten nach Nummer 3.1 Abs. 1 eine zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführenden zu beauftragen.
(2) Der Aufsichtsführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
(3) Bei den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten muss ständige Verbindung mit einem zuverlässigen, außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten bestehen. Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Der Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Türen verlassen werden kann.
3.2.3 Zugangsöffnungen
(1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten darf nur begonnen werden, wenn der Raum Zugangsöffnungen von solcher Art, Größe, Anzahl und Lage hat, dass der Raum schnell verlassen werden kann und Verunglückte jederzeit gerettet werden können.
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn,
Abweichend von Satz 1 genügt eine Öffnung, wenn
(3) Abweichend von Abs. 2 muss bei Behältern eine Zugangsöffnung mit mindestens
(4) Abweichend von Absatz 3 genügt bei Behältern bis 10 Kubikmeter Inhalt, die am 1. Oktober 1986 betrieben wurden, mindestens eine Zugangsöffnung, wenn
(5) Von Absatz 2 und 3 kann bei Instandhaltungstätigkeiten in Schiffsräumen und bei Tätigkeiten in Triebwasserwegen und vergleichbaren Wasserwegen von Kraftanlagen abgewichen werden, wenn
3.2.4 Technische Lüftungsmaßnahmen
(1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten dürfen Beschäftigte nur bei ausreichender technischer Lüftung des Raumes beschäftigt werden.
(2) Durch die Lüftung soll auch sichergestellt werden, dass
(3) Zur Belüftung muss Frischluft verwendet werden. Sauerstoff oder Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil darf zur Raumbelüftung nicht verwendet werden.
(4) Ist damit zu rechnen, dass in der Abluft der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten oder eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, ist die Abluft so abzuführen, dass Beschäftigte oder andere Personen nicht gefährdet werden.
(5) Wenn die Lüftung unwirksam wird, sind die Tätigkeiten sofort einzustellen und, soweit erforderlich, der Raum zu verlassen.
(6) Die Lüftung ist nach Beendigung der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten fortzusetzen, solange in den Räumen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht unterschritten ist oder sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann und hierdurch Personen gefährdet werden können.
3.2.5 Explosionsschutz
Besondere Explosionsschutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn bei den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder sich bilden kann, weil die Lüftung nicht oder nicht ausreichend wirksam durchführbar ist.
3.2.6 Rettungseinrichtungen
Es müssen geeignete Rettungseinrichtungen leicht erreichbar bereitgestellt sein. Die Beschäftigten müssen in deren richtige Benutzung eingewiesen sein.
Anhang III Nr. 4
Schädlingsbekämpfung
4.1 Anwendungsbereich
Nummer 4 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist. Nummer 4 gilt für jeden, der Schädlingsbekämpfung
4.2 Begriffsbestimmung
Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.
4.3. Allgemeine Anforderungen
Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.
4.4 Mitteilungspflicht
(1) Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 4.1 durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dies mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die Mitteilung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
(3) Änderungen bezügliche der Angaben in der Mitteilung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 sind vom Arbeitgeber der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden. Geeignet ist, wer
(5) Sachkundig im Sinne der Nummer 4.4 Abs. 4 ist, wer
Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Satz 1 gleichwertig anerkannt worden ist. Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.
4.5 Einsatz von Hilfskräften
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach Nummer 4.1 dürfen nur solche Personen durchführen, die die Anforderungen nach Nummer 4.4 Abs. 4 und 5 erfüllen. Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren ständigen Aufsicht des Sachkundigen eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nachweislich regelmäßig unterwiesen sein.
4.6 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen
Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen Behörde schriftlich in der Regel 14 Tage vor Beginn der Durchführung dieser Tätigkeit unter Angabe des Umfanges, der Anwendung, des Mitteleinsatzes, Ausbringungsverfahrens und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen mitzuteilen.
4.7 Dokumentation
Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Anhang III Nr. 5
Begasungen
5.1 Anwendungsbereich
(1) Nummer 5 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Begasungsmittel zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:
(2) Nummer 5 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die
für Begasungen zugelassen sind. Dies gilt auch für Biozid-Produkte, auf die die Übergangsbestimmungen des § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes anzuwenden sind.
(3) Auf Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie zum Beispiel Fahrzeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und Containern, die im Ausland mit giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln behandelt wurden und in den Geltungsbereich dieser Verordnung gelangen, ist Nummer 5 anzuwenden.
(4) Nummer 5 gilt nicht für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln in automatischen, Programm gesteuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem Kammervolumen von weniger als 1 m3, soweit die Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden.
5.2 Verwendungsbeschränkung
(1) Wer Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 Abs. 1 und 2 durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung von Begasungsmitteln und -verfahren dienen.
(3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Erlaubnis jedoch eines Befähigungsscheines nach Nummer 5.3.1 Abs. 2
(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff oder einem anderen nach Nummer 5.1 Abs. 2 für diesen Zweck zugelassenen Mittel begast werden.
(5) Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungskammern verwendet werden.
(6) Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse sowie Verwendungsbeschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
5.3 Allgemeine Vorschriften für Begasungstätigkeiten
5.3.1 Erlaubnis und Befähigungsschein
(1) Die nach Nummer 5.2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis erhält, wer
(2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer
Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und über die bestandene Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Begasungstätigkeiten, erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können widerrufen werden, wenn infolge wiederholter oder besonders schwerwiegender Verstöße gegen diese Verordnung begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen.
(4) Ein Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens sechs Jahre nach der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.
5.3.2 Mitteilung
(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungskammer Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens eine Woche – im Falle von Schiffs- oder Containerbegasungen in Häfen 24 Stunden – vorher schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Begasungen im medizinischen Bereich handelt.
(2) In der Mitteilung sind anzugeben:
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.
(4) Das Ausscheiden oder der Wechsel von Befähigungsschein-Inhabern ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
5.3.3 Niederschrift
(1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 ist eine Niederschrift zu fertigen.
Aus der Niederschrift sollen insbesondere
– Art und Menge der Begasungsmittel,
– Ort, Beginn und Ende der Verwendung und
– der Zeitpunkt der Freigabe
hervorgehen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu
übersenden.
(2) Werden Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast, sind in die Niederschrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels sowie Angaben über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Auftraggeber zu übergeben.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.
5.4 Anforderungen bei Begasungen
5.4.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. Objekte, die begast werden sollen, wie zum Beispiel Gebäude, Räume oder Transporteinheiten, sind hierfür nach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend abzudichten.
(2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muss einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen. Für Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m3, auf die Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, genügt die Bestellung eines Begasungsleiters (Sterilisationsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterilisatoren.
5.4.2 Organisatorische Maßnahmen
(1) Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.3.1 Abs. 2 sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Hilfskräfte bei Begasungen nach Absatz 4 eingesetzt werden oder die Anwesenheit und Mitwirkung dazu dient, im Rahmen einer Sachkundeausbildung unter Aufsicht eines Begasungsleiters die nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erforderliche Erfahrung zu erlangen.
(2) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Begasungsleiter und eine weitere Person anwesend sein, die die Voraussetzungen der Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt. Erfolgen die Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren, auf die Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, ist die Anwesenheit einer Person mit Befähigungsschein während der wesentlichen Arbeitsschritte ausreichend, sofern eine zweite Person verfügbar ist, welche die Voraussetzungen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt.
(3) Bei Begasungen mit Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt werden, soweit die Teilnahme nicht der Sachkundeausbildung oder dem Nachweis ausreichender Erfahrung gemäß Nummer 5.3.1 Abs. 2 dient und die Aufsicht durch eine ausreichende Zahl von Befähigungsschein-Inhabern gewährleistet ist.
(4) Soweit für Begasungen gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen verwendet werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 auch vorher unterwiesene Hilfskräfte, die gesundheitlich geeignet sind, eingesetzt werden.
5.4.3 Begasung von Räumen und ortsbeweglichen Transporteinheiten und Gütern in Räumen
(1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Begasung mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen. Satz 1 gilt nicht bei Begasungen in Sterilisatoren.
(2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.4.4 Abs. 2 anzubringen. Zusätzlich sind die Zugänge zu den Räumen mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen.
(3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss ein Begasungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein.
(4) Der Begasungsleiter darf Räume, begaste Güter oder die Nutzung von Einrichtungsgegenständen erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittelreste zu besorgen ist.
5.4.4 Begasung ortsbeweglicher Transporteinheiten im Freien
(1) Transporteinheiten wie zum Beispiel Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 Metern zu Gebäuden begast werden. Sie sind von dem Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Begasung abzuschließen, zu verplomben und allseitig sichtbar mit Warnzeichen zu kennzeichnen sowie zusätzlich mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. Das Warnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein.
(2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:
Eine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt.
GEFAHR
DIESE EINHEIT IST BEGAST
MIT [Bezeichnung des Begasungsmittels *)]
SEIT [Datum, Uhrzeit *)]
ZUTRITT VERBOTEN
*) entsprechende Angaben einfügen
(3) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte entwickeln.
(4) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder anderer begaster Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 nicht zur Verfügung, so dürfen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen.
5.4.5 Begasung auf Schiffen im Hafen und während der Beförderung
(1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit der Besatzung und anderer Personen während der Liegezeit im Hafen und auch während eines Transits hinreichend gewährleistet ist. Neben den begasungsspezifischen Regelungen dieses Anhangs sind hierzu international geltende Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen anzuwenden, sofern diese in der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in nationales Recht umgesetzt sind.
(2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen des Hafens schriftlich mitzuteilen,
(3) Nummer 5.4.4 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen.
(5) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes über die Art und den Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume und Transportbehälter zu unterrichten.
5.4.6 Ortsfeste Begasungskammern
(1) Begasungen in Begasungskammern sind nur zulässig, wenn diese
(2) Begasungskammern, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Normal- oder Unterdruck betrieben werden.
(3) Begasungskammern sind vor jeder Begasung vom Begasungsleiter auf Dichtheit zu prüfen. Über die durchgeführten Begasungen ist Buch zu führen.
Anhang III Nr. 6
Ammoniumnitrat
6.1 Anwendungsbereich
(1) Nummer 6 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von
(2) Nummer 6 gilt nicht für
6.2 Begriffsbestimmungen
Ammoniumnitrat und die Zubereitungen werden in folgende Gruppen eingeteilt:
6.3 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den Gruppen A, B, C, D oder E zuzuordnen sind, findet Nummer 6.4 Anwendung.
(2) Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppe A, B, C oder E müssen in ihren Bestandteilen fein verteilt und innig gemischt sein und dürfen sich während der Lagerung, Beförderung oder Abfüllung nicht entmischen.
(3) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel in Abmischungen als NK- oder NPK-Düngemittel (Bulk Blends) müssen nach den Vorschriften der Gruppe B oder nur nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit gelagert werden. Werden bei der Abmischung Düngemittel der Gruppe A verwendet, muss die Lagerung nach den Vorschriften der Gruppe A oder ebenfalls nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit erfolgen.
(4) Als Ammoniumnitrat zu rechnen sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist.
(5) Der Massenanteil an verbrennlichen Bestandteilen ist bei Zubereitungen der Untergruppe B II unbeschränkt, bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe A I auf bis zu 0,2 % und bei Zubereitungen aller übrigen Untergruppen der Gruppen A, B, C und D auf bis zu 0,4 % beschränkt.
(6) Als verbrennlicher Bestandteil ist bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe A I, soweit es sich um organische Stoffe handelt, der Kohlenstoff zu rechnen.
(7) Inerte Stoffe im Sinne dieses Anhanges sind Stoffe, die die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen einwirkende Detonation nicht erhöhen. Im Zweifelsfall ist dies durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nachzuweisen.
Tabelle I: Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und Zubereitungen für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 6.2
Untergruppen
Massenanteil an
Ammoniumnitrat
in %
Andere Bestandteile Besondere Bestimmungen
A I = 90 Chloridgehalt = 0,02 %
Inerte Stoffe = 10 %
Keine weiteren Ammoniumsalze
erlaubt
A II > 80 bis < 90 Kalkstein, Dolomit oder
Calciumcarbonat < 20 %
A III > 45 bis < 70 Ammoniumsulfat Inerte Stoffe sind erlaubt.
A IV > 70 bis < 90 Kaliumsalze, Phosphate in
NP-, NK- oder NPKDüngern,
Sulfate in NDüngern;
Inerte Stoffe
B I = 70 Kaliumsalze, Phosphate,
inerte Stoffe und andere
Ammoniumsalze in NKoder
NPK-Düngern
Bei einem Massenanteil von mehr als
45 % Ammoniumnitrat darf der
Massenanteil von Ammoniumnitrat
und anderen Ammoniumsalzen
zusammen nicht mehr als 70 %
betragen
B II = 45 Überschüssige Nitrate
= 10 %
Unbeschränkter Gehalt an
verbrennlichen Bestandteilen. Über
den Gehalt an Ammoniumnitrat
hinausgehende überschüssige
Nitrate als Kaliumnitrat berechnet
C I = 80 Kalkstein, Dolomit oder
Calciumcarbonat = 20 %
Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat
mit minimaler Reinheit von
90 %
C II = 70 Inerte Stoffe
49 Drucksache 915/04
= 45 Phosphate und andere
Ammoniumsalze in NPDüngern
C III
> 45 bis < 70 Phosphate und andere
Ammoniumsalze in NPDüngern
Massenanteil an Ammoniumnitrat
und anderen Ammoniumsalzen darf
zusammen 70 % nicht übersteigen
C IV = 45 Ammoniumsulfat Inerte Stoffe sind erlaubt.
D I = 45 Harnstoff, Wasser In wässriger Lösung
D II = 45 Überschüssige Nitrate
= 10 %, Kaliumsalze,
Phosphate und andere
Ammoniumsalze in NP-,
NK- oder NPK-Düngern;
Wasser
In wässriger Lösung oder
Suspension. Überschüssige Nitrate
als Kaliumnitrat berechnet.
Grenzgehalt aus Spalte 2 darf sowohl
in der flüssigen als auch bei
Suspensionen in der festen Phase
nicht überschritten werden
D III = 70 Ammoniak, Wasser In wässriger Lösung
DIV > 70 bis = 93 Wasser In wässriger Lösung
E > 60 bis = 85 = 5 % bis = 30 % Wasser,
= 2 % bis = 8 % verbrennliche
Bestandteile, = 0,5 %
bis = 4 % Emulgator
Anorganische Salze
Zusätze
(8) Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den in der Tabelle festgelegten Rahmenzusammensetzungen und Grenzen innerhalb der Gruppen A, B, C, D oder E nicht zuzuordnen sind oder den Forderungen der Absätze 2 und 5 nicht entsprechen, dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über ihre Gefährlichkeit und nach Maßgabe der darin festgelegten Anforderungen gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden.
(9) Zubereitungen der Gruppe B können nach den für die Gruppe C geltenden Vorschriften gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden, wenn diese Zubereitungen nach einem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung frei von den Gefahren einer selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung sind.
(10) Bei Zuordnung von Ammoniumnitrat und Zubereitungen nach den Absätzen 3, 8 oder 9 ist die Kennzeichnung der Gruppe entsprechend dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vorzunehmen.
6.4 Vorsorgemaßnahmen
6.4.1 Grundmaßnahmen bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A, B, C, D und E
Bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A, B, C, D und E sind geeignete Maßnahmen zum
zu treffen.
6.4.2 Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV und E
6.4.2.1 Allgemeine Maßnahmen
(1) Ausgelaufene oder verschüttete Stoffe und Zubereitungen und verunreinigte Stoffe und Zubereitungen müssen unmittelbar verbraucht oder gefahrlos beseitigt werden.
(2) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur verpackt gelagert und befördert werden.
(3) Im Lagerraum oder in einem Umkreis von 10 m um den Ort der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppe A dürfen keine brennbaren Materialien gelagert werden.
(4) Zubereitungen der Gruppen D IV und E sind vor thermischer Zersetzung zu schützen.
6.4.2.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 1 Tonne
(1) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 1 Tonne dürfen nur in geeigneten Gebäuden mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach dem Stand der Technik gelagert werden.
(2) Zubereitungen der Gruppe D IV und E in Mengen von mehr als 1 Tonne dürfen nur in geeigneten Lagerbehältern mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach dem Stand der Technik gelagert werden.
(3) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A und Zubereitungen der Gruppe E sind vor der Lagerung in Teilmengen von bis zu 25 Tonnen zu unterteilen.
(4) Teilmengen bis zu 25 Tonnen der Gruppe A dürfen nur gelagert werden, wenn sie
(5) Der Ort der Lagerung muss von Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, einen Mindestabstand (Schutzabstand) E haben, der sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach folgender Beziehung errechnet:
E = 11 M1/3 mit E in „Meter“ und M in „Kilogramm“
Für Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie Wohnzwecken dienen.
(6) Der Schutzabstand zu öffentlichen Verkehrswegen beträgt zwei Drittel des
Abstandes nach
Absatz 5.
(7) Abweichend von Absatz 5 und 6 beträgt der Schutzabstand für Lagermengen bis zu 3 Tonnen zu bewohnten Gebäuden und zu öffentlichen Verkehrswegen 50 Meter.
6.4.2.3 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen
(1) Wer beabsichtigt, Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A, D IV und E in Mengen von mehr als 25 Tonnen zu lagern, hat dies spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Mitteilung muss enthalten:
(3) Bei Änderungen des Inhalts der Mitteilung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) In Lagergebäuden für Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen Räume nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen, ausgenommen Aufsichts- und Bedienungspersonal, dienen.
(5) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur in eingeschossigen Gebäuden gelagert werden.
6.4.3 Zusätzliche Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe B
6.4.3.1 Allgemeine Maßnahmen
Feuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.
6.4.3.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen
(1) Die Temperatur der Zubereitungen darf bei der Einlagerung 70 Grad Celsius nicht überschreiten.
(2) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder so betrieben werden, dass entstehende Wärme keine Zersetzung des Lagergutes einleiten kann.
6.4.3.3 Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Zubereitungen über 1500 Tonnen oder ausschließlich verpackte Zubereitungen über 3000 Tonnen
(1) Die Zubereitungen sind in Teilmengen von jeweils höchstens 3000 Tonnen zu unterteilen. Die Unterteilung kann durch feuerbeständige Zwischenwände, durch Haufwerke aus nichtbrennbarem Lagergut oder durch einen jederzeit freizuhaltenden Zwischenraum von mindestens 2,50 Meter Breite vorgenommen werden. Reichen die Zwischenwände nicht bis zur Decke, so darf das Lagergut nur bis zu einer Höhe von 1 Meter unterhalb der Wandhöhe geschüttet werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig
6.4.4 Sicherheitstechnische Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe D
Die Zubereitungen sind vor Austrocknung zu bewahren.
6.5 Erleichternde Bestimmungen
6.5.1 Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen
Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A I und A II sowie Zubereitungen mit inerten Stoffen der Gruppe A IV und der Gruppe E können abweichend von
wenn durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung der Nachweis erbracht ist, dass die Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A I, A II und A IV die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel erfüllen und Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind.
6.5.2 Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
Für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
6.6 Ausnahmen
Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 der Verordnung durch die zuständige Behörde von den in den Nummern 6.4.2 genannten Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A, D IV und E sind nur im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gestattet.
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GefStoffV: 2008-12-24 - Außer-Kraft-Setzung am 30.11.2010 durch Artikel 6 der Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen (BGBl. 2010 Teil I Nr. 59 S. 1643, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010) - |
Anhang IV
Herstellungs- und Verwendungsverbote
Inhaltsübersicht
Nr. 1 Asbest
Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen
Nr. 4 Benzol
Nr. 5 Hexachlorcyclohexan (HCH)
Nr. 6 Bleikarbonate
Nr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen
Nr. 8 Zinnorganische Verbindungen
Nr. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen enthalten
Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
Nr. 13 Teeröle
Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie
Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan
Nr. 15 Vinylchlorid
Nr. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen
Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine
Nr. 19 Kühlschmierstoffe
Nr. 20 DDT
Nr. 21 Hexachlorethan
Nr. 22 Biopersistente Fasern
Nr. 23 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
Nr. 24 Flammschutzmittel
Nr. 25 Azofarbstoffe
Nr. 26 Alkylphenole
Nr. 27 Chromathaltiger Zement
Nr. 28 Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK)
Nr. 29 Toluol
Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol
Nr. 31 Korrosionsschutzmittel
Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)
Anhang IV Nr. 1
Asbest
(1) Folgende asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Anhang IV Nr. 2
2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin,4-Nitrobiphenyl
Gefahrstoffe, die
mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht hergestellt oder nicht verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung, wenn die Stoffe während einer chemischen Reaktion in einem geschlossenen System entstehen und umgewandelt werden, so dass sie am Ende der Reaktion oder des Arbeitsvorgangs im Endprodukt in einer Konzentration von weniger als 0,1 % vorhanden sind.
Anhang IV Nr. 3
Arsen und seine Verbindungen
(1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,3 % Arsen dürfen nicht verwendet werden
(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden
(3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 4 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen (CCA) Typ C (Chrom als CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %), die gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz verwendet werden.
(4) Mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen behandelte Hölzer nach Absatz 3 dürfen, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden:
(5) Die Verwendung der in Absatz 4 genannten Hölzer ist jedoch verboten
Anhang IV Nr. 4
Benzol
Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 % Benzol dürfen nicht verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für
Anhang IV Nr. 5
Hexachlorcyclohexan (HCH)
Hexachlorcyclohexan (HCH) darf nicht als biozider Wirkstoff in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden.
Anhang IV Nr. 6
Bleikarbonate, Bleisulfate
(1) Gefahrstoffe, die folgende Bleiverbindungen enthalten, dürfen nicht als Farben verwendet werden:
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung als Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.
Anhang IV Nr. 7
Quecksilber und seine Verbindungen
(1) Gefahrstoffe, die Quecksilberverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden
(2) Quecksilberverbindungen dürfen nicht als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden.
Anhang IV Nr. 8
Zinnorganische Verbindungen
(1) Gefahrstoffe, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen nicht zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, verwendet werden.
(2) Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden.
Anhang IV Nr. 9
Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 % Di-µ-oxo-di-nbutylstanniohydroxyboran dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für die Verarbeitung zu Endprodukten, in denen Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran mit einem Massengehalt von weniger als 0,1 % enthalten ist.
Anhang IV Nr. 10
Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche
Stoffe oder Zubereitungen enthalten
Dekorationsgegenstände mit flüssigen Stoffen oder Zubereitungen, die nach dem Zweiten Abschnitt dieser Verordnung als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind, dürfen nicht hergestellt werden.
Anhang IV Nr. 11
Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
dürfen nur in geschlossenen Anlagen verwendet werden.
Anhang IV Nr. 12
Pentachlorphenol und seine Verbindungen
(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990.
(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird.
Anhang IV Nr. 13
Teeröle
13.1 Verbote
(1) Holzschutzmittel, die Rohteere, Teeröle oder deren Bestandteile oder Destillationsrückstände (Pech), insbesondere
enthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden.
(2) Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die mit den in Absatz 1 genannten Holzschutzmitteln behandelt worden sind, dürfen nicht verwendet werden.
13.2 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln
(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Absatz 1 gilt nicht für das Herstellen und das Verwenden von Holzschutzmitteln mit einem Massengehalt von weniger als 50 Milligramm pro Kilogramm Benzo(a)pyren und einem Massengehalt von weniger als 3 % wasserlöslicher Phenole in geschlossenen Anlagen
13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen
(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für
(2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten
(3) Das Verbot nach Nummer 13.1. Abs. 2 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird.
Anhang IV Nr. 14
Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan
(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für
(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Reinigung und anschließende Neubefüllung von Transformatoren, die Isolierflüssigkeiten mit mehr als 1000 Milligramm pro Kilogramm PCB enthalten und für Reinigungsverfahren, die zur unmittelbaren Zerstörung der in der Isolierflüssigkeit enthaltenen PCB oder PCT führen, wenn
Der Betreiber des Transformators hat die Reinigung nach Satz 1 der zuständigen Behörde sechs Wochen vor Beginn anzuzeigen sowie mitzuteilen, wer die Reinigung durchführt, welches Verfahren dabei angewendet wird und welcher zeitliche Ablauf vorgesehen ist. Die Reinigung darf nur von einem behördlich anerkannten Betrieb durchgeführt werden. Das angewandte Reinigungsverfahren ist auch im Verfahren zur Anerkennung des Betriebes darzulegen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betriebes und die Eignung des Reinigungsverfahrens bestehen. Nach Abschluss der Maßnahme ist die dauerhafte Einhaltung des Grenzwerts nach Absatz 1 Nr. 6 durch Vorlage der Ergebnisse einer Messung der PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit der zuständigen Behörde nachzuweisen, die nach einer Betriebszeit von einem Jahr nach der Neubefüllung oder von sechs Monaten nach einer abschließenden Nachreinigung durchzuführen ist. Anschließend hat der Betreiber die PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit des Transformators nach vier Jahren zu messen und das Messergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Stoffe im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 5, Zubereitungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 6 oder 8 sowie Bauteile in Erzeugnissen im Sinne von Absatz 1 Nr. 7 oder 8, die PCB als Dielektrikum enthalten, sind zu entfernen und nach der PCB/PCT-Abfallverordnung zu beseitigen.
Anhang IV Nr. 15
Vinylchlorid
Erzeugnisse, die Vinylchlorid (Chlorethen) als Treibgas für Aerosole enthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
Anhang IV Nr. 16
Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Isopropanol darf nach dem Starke Säure-Verfahren nicht hergestellt werden.
Anhang IV Nr. 17
Cadmium und seine Verbindungen
17.1 Cadmium und seine Verbindungen zur Einfärbung
(1) Cadmium und Cadmiumverbindungen dürfen nicht zum Einfärben von
Erzeugnissen oder
ihrer Bestandteile, die aus den folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellt
wurden,
verwendet werden:
Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen gefärbt oder stabilisiert werden müssen.
(2) Anstrichfarben und Lacke mit einem Massengehalt an Cadmium oder Cadmiumverbindungen von über 0,01 % dürfen nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Zubereitungen mit hohem Zinkanteil, sofern der Massengehalt von Cadmium oder Cadmiumverbindungen so niedrig wie möglich gehalten wird und 0,1 % nicht übersteigt.
17.2 Cadmium und seine Verbindungen als Stabilisierungsmittel
Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Erzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren verwendet werden:
Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen gefärbt oder stabilisiert sein müssen.
17.3 Cadmium und seine Verbindungen zur Cadmierung
(1) Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht zur Oberflächenbehandlung metallischer Oberflächen verwendet werden
Das Verbot gilt auch für Bestandteile dieser Erzeugnisse, Geräte und Maschinen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Anhang IV Nr. 18
Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10-C13, Chlor)
Kurzkettige Chlorparaffine sowie Stoffe und Zubereitungen, die kurzkettige Chlorparaffine mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 % enthalten, dürfen nicht verwendet werden
Anhang IV Nr. 19
Kühlschmierstoffe
(1) Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht verwendet werden.
(2) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 zu vergewissern, dass den eingesetzten Kühlschmierstoffen keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt wurden.
Anhang IV Nr. 20
DDT
1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan und seine Isomere (DDT) sowie Zubereitungen, die DDT als Wirkstoff enthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden.
Anhang IV Nr. 21
Hexachlorethan
Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht verwendet werden.
Anhang IV Nr. 22
Biopersistente Fasern
(1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen und bei Lüftungsanlagen hergestellt oder verwendet werden:
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die künstlichen Mineralfasern eines der folgenden Kriterien erfüllen:
(3) Spritzverfahren unter Verwendung von krebserzeugenden Mineralfasern sind verboten.
Anhang IV Nr. 23
Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
Die folgenden Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder
verwendet
werden:
Anhang IV Nr. 24
Flammschutzmittel
Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O) und Octabromdiphenylether (C12H2Br8O) sowie Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % dieser Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Das Verbot gilt bis zum 31. März 2006 nicht für die Verwendung von Pentabromdiphenylether und pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen.
Anhang IV Nr. 25
Azofarbstoffe
Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 % des „Blauen Farbstoffs“ mit der EG-Nummer 405-665-4 (Gemisch aus: Dinatrium- (6-(4-anisidino)-3-sulfonato- 2-(3,5-dinitro- 2-oxido-phenylazo)- 1-naphtholato)(1-(5-chlor- 2-oxido-phenylazo)-2-naphtholato) chromat(1-) und Trinatrium bis (6-(4-anisidino)-3-sulfonato- 2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo)- 1-naphtholato)chromat(1-)) dürfen zum Färben von Textil- und Ledererzeugnissen nicht verwendet werden.
Anhang IV Nr. 26
Alkylphenole
Nonylphenol [C6H4(OH)C9H19] und Nonylphenolethoxylate [C15H23O(C2H4O)nH] sowie Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % Nonylphenol oder 0,1 % Nonylphenolethoxylate dürfen für folgende Zwecke nicht verwendet werden:
Anhang IV Nr. 27
Chromathaltiger Zement
Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht verwendet werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 Milligramm pro Kilogramm Trockenmasse des Zements beträgt. Hiervon ausgenommen ist die Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.
Anhang IV Nr. 28
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Weichmacheröle mit einem Gehalt an Benzo(a)pyren von mehr als 1 mg pro kg oder einem Gehalt an Benzo(a)pyren, Benzo(e)pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Dibenzo(a,h)anthracen von insgesamt mehr als 10 mg pro kg dürfen ab dem 1. Januar 2010 nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Schwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge verwendet werden. Die genannten Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltfreien Erdölfraktionen – Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Petroleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte sowie die Korrelation der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen.
Anhang IV Nr. 29
Toluol
Toluol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die Abgabe an den privaten Endverbraucher bestimmt sind, verwendet werden.
Anhang IV Nr. 30
1,2,4-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Verwendung
Anhang IV Nr. 31
Korrosionsschutzmittel
(1) Korrosionsschutzmittel, die gleichzeitig nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (z. B. Nitrit) und sekundäre Amine (einschließlich verkappter sekundärer Amine) enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind sekundäre Amine, deren zugehörige N-Nitrosamine nachweislich keine krebserzeugenden Stoffe der Kategorie 1 oder 2 sind.
(2) Wassermischbare und wassergemischte Korrosionsschutzmittel, die im Anlieferzustand nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (z. B. Nitrit) enthalten, dürfen nicht verwendet werden.
(3) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 zu vergewissern, dass die eingesetzten Korrosionsschutzmittel den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechen.
Anhang IV Nr. 32
Perfluoroctansulfonate (PFOS)
(1) Perfluoroctansulfonate (PFOS; Perfluoroctansulfonsäure, -metallsalze, -halogenide, -amide und andere Derivate einschließlich Polymere) und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,005 % PFOS oder mehr dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht verwendet werden.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für folgende Stoffe und Zubereitungen und für Stoffe und Zubereitungen, die zur Herstellung dieser Stoffe und Zubereitungen verwendet werden:
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in den Verkehr gebracht wurden, bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.
(4) Der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz und der zuständigen Landesbehörde sind in elektronischer Form unter Verwendung des auf der Internetseite der Anmeldestelle bereitgestellten elektronischen Formulars von den Besitzern bis spätestens zum 30. August 2008 anzuzeigen:
a) die vorhandenen Bestände von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen,
b) Prozesse, für die die Ausnahmeregelungen nach Absatz 2 Nr. 3 gelten, sowie
Angaben zu den dabei verwendeten und freigesetzten Mengen an PFOS.
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GefStoffV: 2008-12-24 - Außer-Kraft-Setzung am 30.11.2010 durch Artikel 6 der Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen (BGBl. 2010 Teil I Nr. 59 S. 1643, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010) - |
Anhang V
(aufgehoben)
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Beginn zur
Gefahrstoffverordnung - Außer-Kraft-Setzung am 30.11.2010 durch Artikel 6 der Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen (BGBl. 2010 Teil I Nr. 59 S. 1643, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010) - |