Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(Auszug)
(2004-12-15)
![]() |
BGBl. 2003 Teil I Nr. 66 S.2954, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 |
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Vom 24. Dezember 2003
(Auszug)
zuletzt geändert durch:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für
Arbeitsuchende – ((nicht abgedruckt))
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel
10 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung des Elften
Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11a Änderung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung
Artikel 12 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Artikel 16 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des
Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 17a Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen
Wohnortes für Spätaussiedler
Artikel 17b Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 18
Änderung des Ausländergesetzes
Artikel 19 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 19a Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des
Mikrozensusgesetzes
Artikel 21 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 22
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 23 (weggefallen)
Artikel 24 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 25 Änderung
des Wohngeldgesetzes
Artikel 26 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 27 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 28 Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 28a Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 29 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 30 Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 31 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 32 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
Artikel 33 Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Artikel 33a Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Artikel 34 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 35 Änderung des
Entwicklungshelfer-Gesetzes
Artikel 35a Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 35b
Änderung der Handwerksordnung
Artikel 35c Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Artikel 36 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Artikel 37 Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien
Artikel 38 Änderung
des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 38a Änderung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 39 Änderung des
Berufsbildungsförderungsgesetzes
Artikel 40 Änderung des
Berufsbildungsgesetzes
Artikel 41 Änderung des Vorruhestandsgesetzes
Artikel 42 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 42a Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte
Artikel 43 Änderung des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes
Artikel 44 Änderung
des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 45 Änderung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 46 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 46a Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 47 Änderung der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum
Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter
Leistungen
Artikel 48 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
Artikel 48a Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden
sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des
Berufsausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 49 Änderung der Ausländergebührenverordnung
Artikel 50 Änderung der
Arbeitsaufenthalteverordnung
Artikel 51 Änderung der
Freizügigkeitsverordnung/EG
Artikel 51a Änderung der
Beratungshilfevordruckverordnung
Artikel 52 Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
Artikel 53 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung
Artikel 54 Änderung der Wohngeldverordnung
Artikel 54a Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz
Artikel 55 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur
Fachangestellten für Arbeitsförderung
Artikel 55a Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und
Führungskräfte aus Entwicklungsländern)
Artikel 56 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Artikel 57 Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Artikel 57a Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 58 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 59 Neufassung des
Wohngeldgesetzes
Artikel 59a Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 60 Neufassung
des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 61 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zweites Buch (II)
– Grundsicherung für Arbeitsuchende –
I n h a l t s ü b e r s i c h t
K a p i t e l 1
F ö r d e r n u n d F o r d e r n
§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 2 Grundsatz des Forderns
§ 3 Leistungsgrundsätze
§ 4 Leistungsarten
§ 5 Verhältnis zu anderen Leistungen
§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 6a Option kommunaler
Trägerschaft
K a p i t e l 2
A n s p r u c h s v o r a u s s e t z u n g e n
§ 7 Berechtigte
§ 8 Erwerbsfähigkeit
§ 9 Hilfebedürftigkeit
§ 10 Zumutbarkeit
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
§
13 Verordnungsermächtigung
K a p i t e l 3
L e i s t u n g e n
Abschnitt 1
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 14 Grundsatz des Förderns
§ 15 Eingliederungsvereinbarung
§ 16 Leistungen zur Eingliederung
§ 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung
§ 18 Örtliche Zusammenarbeit
Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1
Arbeitslosengeld II
§ 19 Arbeitslosengeld II
§ 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
§ 21 Leistungen für
Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
§ 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
§ 25 Leistungen bei
Arbeitsunfähigkeit
§ 26 Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 27 Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2
Sozialgeld
§ 28 Sozialgeld
Unterabschnitt 3
Anreize und Sanktionen
§ 29 Einstiegsgeld
§ 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
§ 32 Absenkung und
Wegfall des Sozialgeldes
Unterabschnitt 4
Verpflichtungen anderer
§ 33 Übergang von Ansprüchen
§ 34 Ersatzansprüche
§ 35 Erbenhaftung
K a p i t e l 4
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n f ü r L e i s t u n g e n
Abschnitt 1
Zuständigkeit und Verfahren
§ 36 Örtliche Zuständigkeit
§ 37 Antragserfordernis
§ 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 41 Berechnung der Leistungen
§ 42
Auszahlung der Geldleistungen
§ 43 Aufrechnung
§ 44 Veränderung von Ansprüchen
Abschnitt 2
Einheitliche Entscheidung
§ 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
§ 44b
Arbeitsgemeinschaften
§ 45 Gemeinsame Einigungsstelle
K a p i t e l 5
F i n a n z i e r u n g u n d A u f s i c h t
§ 46 Finanzierung aus
Bundesmitteln
§ 47 Aufsicht
§ 48 Zielvereinbarungen
§ 49 Innenrevision
K a p i t e l 6
D a t e n s c h u t z
§ 50 Datenübermittlung an Dritte
§ 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
§ 52 Automatisierter Datenabgleich
K a p i t e l 7
S t a t i s t i k u n d F o r s c h u n g
§ 53 Statistik
§ 54 Eingliederungsbilanz
§ 55 Wirkungsforschung
K a p i t e l 8
M i t w i r k u n g s p f l i c h t e n
§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
§ 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern
§ 58 Einkommensbescheinigung
§ 59 Meldepflicht
§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
§ 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit
§ 62 Schadenersatz
K a p i t e l 9
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 63 Bußgeldvorschriften
K a p i t e l 10
B e k ä m p f u n g v o n L e i s t u n g s m i s s b r a u c h
§ 64 Zuständigkeit
K a p i t e l 11
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 65
Übergangsvorschriften
§ 66 Verordnungsermächtigung
((nicht abgedruckt))
Artikel 2
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 19a wird wie folgt gefasst:
„§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende“.
b) Die Angabe zu § 28a wird wie folgt gefasst:
„§ 28a Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“.
2. In § 19 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ das Komma gestrichen und die Wörter „Insolvenzgeld und Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „und Insolvenzgeld“ ersetzt.
3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a
Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch
genommen werden
1. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen
der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit
durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind.“
4. Die Überschrift zu § 28a wird wie folgt gefasst: „§ 28a
Leistungen der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung“.
5. In § 51 Abs. 2 werden die Wörter „soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht“ durch die Wörter „wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch“ ersetzt.
6. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „oder anstelle von Arbeitslosenhilfe
gewährt wird“ gestrichen.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die
Gegenstand der §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes sind, “.
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe zu § 53 wird die Angabe „Erster Unterabschnitt
Mobilitätshilfen“ gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 55 wird die Angabe „Zweiter Unterabschnitt
Arbeitnehmerhilfe“ gestrichen.
c) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst: „§ 56 (weggefallen)“.
d) Die Angaben zum Vierten Kapitel, Achter Abschnitt, Siebter Unterabschnitt
werden wie folgt gefasst:
„Siebter Unterabschnitt §§ 190–206 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst: „§ 336 Leistungsrechtliche
Bindung“.
e1)Die Angabe zu § 367 wird wie folgt gefasst: „§ 367 Bundesagentur für
Arbeit“.
f) Die Angaben zu den §§ 368a, 374a, 418, 421, 421b und 421d werden wie folgt
gefasst:
„§ 368a (weggefallen) § 374a (weggefallen)
§ 418 (weggefallen) § 420 (weggefallen) § 421 (weggefallen) § 421b
(weggefallen)
§ 421d (weggefallen)“.
g) Die Angabe zu § 421e wird wie folgt gefasst:
„§ 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen“.
h) In der Angabe zu § 427 werden die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
i) Nach der Angabe zu § 434j wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „und Arbeitnehmerhilfe“ gestrichen.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Teilarbeitslosengeld“ das Komma und das
Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
3. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Von den Agenturen für Arbeit werden JobCenter als einheitliche
Anlaufstellen für alle eingerichtet, die einen Arbeitsplatz oder
Ausbildungsplatz suchen. Im Job-Center werden diese Personen informiert, der
Beratungs- und Betreuungsbedarf geklärt und der erste Eingliederungsschritt
verbindlich vereinbart.“
4. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem Ersten bis Siebten Abschnitt
des Vierten Kapitels, nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels, nach dem
Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§
417, 421g, 421k und 421l werden nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige
erbracht, für die entsprechende Leistungen in § 16 des Zweiten Buches
vorgesehen sind.“
5. In § 41 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
6. In § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
7. In § 53 Abs. 3 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
8. Der Dritte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben
„Erster Unterabschnitt
Mobilitätshilfen“
und
„Zweiter Unterabschnitt
Arbeitnehmerhilfe“ werden gestrichen.
b) § 56 wird aufgehoben.
9. In § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
9a. In § 61 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
10. In § 74 Satz 1 werden nach den Wörtern „auf Arbeitslosengeld“ die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ und nach den Wörtern „des Arbeitslosengeldes“ die Wörter „oder der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
10a. In § 87 werden die Wörter „das Nähere über fachkundige Stellen, das Verfahren der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen und deren Zulassung zu bestimmen“ durch die Wörter „die Voraussetzungen für die Anerkennung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen festzulegen, die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung vorzusehen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und das Verfahren für die Anerkennung als fachkundige Stelle sowie der Zulassung von Trägern und Maßnahmen zu regeln“ ersetzt.
11. In § 100 Nr. 3 werden nach dem Wort „Beschäftigung“ das Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Arbeitnehmerhilfe“ gestrichen.
12. § 116 Nr. 6 wird aufgehoben.
13. In § 123 Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
14. § 190 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Arbeitslosenhilfe darf längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt
werden.“
15. Im Vierten Kapitel, Achter Abschnitt wird der Siebte Unterabschnitt aufgehoben.
16. In § 207 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
17. In § 207a Abs. 1 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
18. In § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
19. In § 270a Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Die Leistung wird in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit durch das
Integrationsamt durchgeführt. Die Agentur für Arbeit erstattet dem
Integrationsamt seine Aufwendungen.“
20. In § 304 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „diesem“ die Wörter „und dem Zweiten“ eingefügt.
21. In § 309 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
22. In § 311 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
23. In § 312 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
24. In § 313 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
25. In § 323 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
26. In § 324 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ausbildungsgeld“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
27. § 325 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeitslosenhilfe werden“ durch das
Wort „wird“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
28. In § 330 Abs. 4 werden die Wörter „oder der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
29. In § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 werden jeweils nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
29a. § 336 wird wie folgt gefasst:
„§ 336 Leistungsrechtliche Bindung
Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Verfahren nach § 7a
Abs. 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch
Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der
die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese
Feststellung leistungsrechtlich gebunden.“
30. § 339 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „1.“ vor den Wörtern „der Vorschriften“ wird gestrichen.
b) Nach den Wörtern „Teilhabe am Arbeitsleben“ wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
c) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
31. In § 363 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Ausgaben der Arbeitnehmerhilfe, der Arbeitslosenhilfe und“ und das Wort „weiteren“ gestrichen.
32. § 394 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Ersatzansprüchen“ das Komma durch
einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 11 wird aufgehoben.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
32a. § 367 wird wie folgt gefasst:
„§ 367
Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige
bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen
Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und
Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur
kann besondere Dienststellen errichten.
(3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen
Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der
Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den
Landesregierungen zusammen.
(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.“
32b. § 368 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch
Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der
Länder übernehmen.“
32c. § 371 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „bei“ die Wörter „den
Regionaldirektionen und“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „nicht“ durch die Wörter „nur bei
Abwesenheit des Mitglieds“ ersetzt.
32d. § 373 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Jede Gruppe kann bis zu
drei Stellvertreter benennen.“
32e. § 374 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der
Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. Jede Gruppe
kann bis zu zwei Stellvertreter benennen.“
32f. § 374a wird aufgehoben.
32g. In § 377 Abs. 1 werden nach dem Wort „Selbstverwaltung“ die Wörter „und die Stellvertreter“ eingefügt.
32h. § 379 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsausschüsse“ die
Wörter „der Regionaldirektionen und“ gestrichen.
b) Absatz 2a wird aufgehoben.
32i. § 384 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand
nach Anhörung des Verwaltungsrates und der beteiligten Landesregierungen
bestellt.“
32j. In § 387 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Regionaldirektionen und“ die Wörter „die Leiter“ eingefügt.
33. § 418 wird aufgehoben.
34. § 419 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7
Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Übernahme der durch
die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht, der
für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für
längstens sechs Monate, wenn sie
1. arbeitslos sind, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos
gemeldet haben, und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben und
2. im letzten Jahr vor der Ausreise in den Aussiedlungsgebieten mindestens fünf
Monate in einer Beschäftigung gestanden haben, die bei Ausübung im Inland eine
versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen wäre.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Deutsch-Sprachlehrgang nach
Absatz 1 haben auch
1. Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2
des Bundesvertriebenengesetzes, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllen,
2. Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und
3. Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik
Deutschland durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in
Form eines Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 des
Ausländergesetzes im Inland aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge),
wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen. Die Personen nach Satz 1
haben die besonderen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie
1. im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im
letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben,
2. die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache nicht besitzen und
3. beabsichtigen, nach Abschluss des Deutsch-Sprachlehrgangs eine nicht der
Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Inland aufzunehmen.
Die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn eine
Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der
Ausreise wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland nicht ausgeübt
werden konnte und die Tragung der durch den Deutsch-Sprachlehrgang entstehenden
Kosten eine unbillige Härte darstellen würde.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder
2“ eingefügt.
e) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung sind
entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Sprachförderung nicht
entgegenstehen.“
35. Die §§ 420 und 421 werden aufgehoben.
36. In § 421a Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
37. § 421b wird aufgehoben.
38. § 421d wird aufgehoben.
39. In § 421g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
39a. § 421e wird wie folgt gefasst: „§ 421e
Förderung der
Weiterbildung in besonderen Fällen
Die Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer Förderung nach § 77 Abs. 1
Satz 2 berücksichtigen, dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor
dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
II nach dem Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist.“
40. § 427 wird wie folgt geändert
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „oder Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr.
2, Abs. 2, 3 und 4,“ gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
41. § 434 Abs. 2, §§ 434b, 434c Abs. 4 und 5, § 434g Abs. 4 und 6 werden aufgehoben.
41a. In § 434j werden die Absätze 13 und 14 wie folgt gefasst:
„(13) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter im Sinne
des § 395 Abs. 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen
ab 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung „vorsitzendes Mitglied der
Geschäftsführung der Regionaldirektion“; die Vizepräsidentinnen und
Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 2 in
der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004 die
Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion“. Die
Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 396 Abs. 1 in der am 31. Dezember
2003 geltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung „vorsitzendes
Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit“.
(14) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der
Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter endet am 31. Dezember 2003. Die
Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des
Verwaltungsrates und der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter endet am 30.
Juni 2004.“
42. Nach § 434j wird folgender § 434k eingefügt: „§ 434k
Viertes Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Die §§ 419 und 420 Abs. 3 sind in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2005 der Anspruch entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat.
43. Dem § 436 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 15 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für die nach den
Absätzen 1 und 2 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten
entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten auch für die Sozialhilfe
und die Grundsicherung für Arbeitsuchende; außerdem gelten die §§ 18f und
18g für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.“
2. In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Dritten Buches“ die Wörter „oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt.
3. In § 7a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der
Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger
des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ist.“
4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
5. § 28a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 und 11 angefügt:
„10. die Angabe, ob er zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte,
Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum zweiten
Grad steht und
11.„ die Angabe, ob er als geschäftsführender Gesellschafter einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist.“
Artikel 5
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das
Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten
Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese
Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3
Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung,
die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die
Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.“
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 5 (1) Versicherungspflichtig sind
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. (3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. (4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen. (4a) Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 gleich. Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden. (5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. (6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. (7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8,11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor. (8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs.1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1, Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Abs.1 Nr. 6 genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs.1 Nr. 11 vor. (9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt. (10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft, Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. |
§ 5 (1) Versicherungspflichtig sind
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. (3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. (4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen. (4a) Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 gleich. Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden. (5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. (6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. (7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8,11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor. (8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs.1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1, Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Abs.1 Nr. 6 genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs.1 Nr. 11 vor. (9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt. (10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft, Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. |
2. Dem § 6 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II.“
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 6 (1) Versicherungsfrei sind
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben. (3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind. (3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II. (4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. (5) Die Satzung der Bundesknappschaft kann die Versicherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 übersteigt, wenn die Bundesknappschaft für die Versicherung zuständig ist. (6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest. (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2004 beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und Angestellten 45 594,05 Euro und für die in Absatz 7 genannten Arbeiter und Angestellten 41034,64 Euro. |
§ 6 (1) Versicherungsfrei sind
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben. (3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind. (3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. (4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. (5) Die Satzung der Bundesknappschaft kann die Versicherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 übersteigt, wenn die Bundesknappschaft für die Versicherung zuständig ist. (6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest. (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2004 beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und Angestellten 45 594,05 Euro und für die in Absatz 7 genannten Arbeiter und Angestellten 41034,64 Euro. |
3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und die Wörter „Arbeitslosenhilfe oder“ gestrichen und nach der Angabe „(§ 5 Abs. 1 Nr. 2)“ die Wörter „oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a)“ eingefügt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 8 (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. |
§ 8 (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. |
3a. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummern 7 und 8 angefügt:
„7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder
innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II
Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die
bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8. innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 Personen, die in der
Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich
oder privat krankenversichert waren.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung
nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger
Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1
des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die
Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder
2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung
dieser Bescheinigung beantragt wurde.“
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 9 (1) Der Versicherung können beitreten
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate. (2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde. |
§ 9 (1) Der Versicherung können beitreten
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate. (2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
|
4. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „ , 2, 3“ eingefügt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 10 (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen
Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren. (2) Kinder sind versichert
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt. (4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds. (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse. (6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke. |
§ 10 (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen
Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren. (2) Kinder sind versichert
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt. (4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds. (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse. (6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke. |
5. § 47b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld
II“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Arbeitslosengeldes“ das Komma
und die Wörter „der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a erhalten Krankengeld in Höhe des
Betrages des Arbeitslosengeldes II.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das
Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 47b (1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt; Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a erhalten Krankengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II. (2) Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt. (3) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet. (4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen. (5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde. (6) In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. |
§ 47b (1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes (2) Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld, (3) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet. (4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen. (5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde. (6) In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. |
6. In § 49 Abs. 1 Nr. 3a wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 49 (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch anzuwenden, der für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend gemacht wird und über den noch keine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem 23. Februar 1989 ergangene Verwaltungsakte über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen. (3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden. (4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet. |
§ 49 (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch anzuwenden, der für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend gemacht wird und über den noch keine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem 23. Februar 1989 ergangene Verwaltungsakte über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen. (3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden. (4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet. |
7. In § 61 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 61 Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. |
§ 61 Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. |
8. In § 186 Abs. 2a werden nach den Wörtern „der Bezieher von“ die Wörter „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und“ eingefügt und nach dem Wort „ Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „ , Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 186 (1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. (2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird. (2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird. (3) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. Ist die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch eine unständige Beschäftigung (§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unständigen Beschäftigung. Kann nach § 9 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag gekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens zwei Monate nach der Feststellung der Versicherungspflicht. (4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme. (5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Beginn der Maßnahme. (6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. (7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule. (8) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung. (9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. (10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung. |
§ 186 (1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. (2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird. (2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld (3) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. Ist die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch eine unständige Beschäftigung (§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unständigen Beschäftigung. Kann nach § 9 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag gekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens zwei Monate nach der Feststellung der Versicherungspflicht. (4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme. (5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Beginn der Maßnahme. (6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. (7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule. (8) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung. (9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. (10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung. |
9. In § 190 Abs. 12 werden nach den Wörtern „der Bezieher von“ die Wörter „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und“ eingefügt und nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „ , Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 190 (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds. (2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. (3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht erfüllt. (4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung. (5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt. (6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, endet mit dem Ende der Maßnahme. (7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird. (8) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen endet mit Aufgabe der Tätigkeit. (9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben. (10) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung. (11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet
(11 a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr. 11. (12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird. |
§ 190 (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds. (2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. (3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht erfüllt. (4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung. (5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt. (6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, endet mit dem Ende der Maßnahme. (7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird. (8) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen endet mit Aufgabe der Tätigkeit. (9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben. (10) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung. (11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet
(11 a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr. 11. (12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld |
10. § 203a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld
II“ ersetzt.
b) Nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 2“ wird die Angabe „und Nr. 2a“
eingefügt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 203a Die Agenturen für Arbeit erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a Versicherten entsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches. |
§ 203a Die Agenturen für Arbeit erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten entsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches. |
11. § 232a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und
das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, der dreißigste Teil des
0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße; in Fällen, in denen diese Personen
weitere beitragspflichtige Einnahmen haben, wird der Zahlbetrag des
Arbeitslosengeldes II für die Beitragsbemessung diesen beitragspflichtigen
Einnahmen mit der Maßgabe hinzugerechnet, dass als beitragspflichtige Einnahmen
insgesamt der in diesem Satz genannte Teil der Bezugsgröße gilt.“
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 232a (1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt. Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung gelten die Leistungen als bezogen. (2) Soweit Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des Dritten Buches. (3) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so bemißt sich der Beitrag abweichend von Absatz 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes. (4) § 226 gilt entsprechend. |
§ 232a (1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt. Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung gelten die Leistungen als bezogen. (2) Soweit Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des Dritten Buches. (3) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so bemißt sich der Beitrag abweichend von Absatz 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes. (4) § 226 gilt entsprechend. |
11a. In § 240 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Dritten Buches“ die Wörter „oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 240 (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. (2) Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss darf nicht berücksichtigt werden. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 243 Abs. 2, § 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend. (3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen. (3a) (aufgehoben) (4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße [ab 1.1.1994 = 43,56 DM, im Beitrittsgebiet = 34,22 DM]. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223) [ab 1.1.1994 = 190 DM, im Beitrittsgebiet = 147,50 DM], bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße [ab 1.1.1994 = 98 DM, im Beitrittsgebiet = 77 DM]. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (4a) Für freiwillige Mitglieder kann die Satzung der Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 regeln, solange für sie und ihre nach § 10 versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht; dabei dürfen 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht unterschritten werden. (5) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen. |
§ 240 (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. (2) Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss darf nicht berücksichtigt werden. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 243 Abs. 2, § 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend. (3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen. (3a) (aufgehoben) (4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße [ab 1.1.1994 = 43,56 DM, im Beitrittsgebiet = 34,22 DM]. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223) [ab 1.1.1994 = 190 DM, im Beitrittsgebiet = 147,50 DM], bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l des Dritten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße [ab 1.1.1994 = 98 DM, im Beitrittsgebiet = 77 DM]. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (4a) Für freiwillige Mitglieder kann die Satzung der Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 regeln, solange für sie und ihre nach § 10 versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht; dabei dürfen 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht unterschritten werden. (5) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen. |
12. Nach § 245 wird folgender § 246 eingefügt:
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 246 Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt als Beitragssatz der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Oktober feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt jeweils vom 1. Januar des folgenden Jahres an für ein Kalenderjahr. |
|
“
12a. In § 251 Abs. 4 werden die Wörter „Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die Wörter „nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 251 (1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge. (2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. (3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt. (4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II. (4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch. (4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge. (4c) Für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, trägt der Träger der Einrichtung die Beiträge. (5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlungen berechtigt. |
§ 251 (1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge. (2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. (3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt. (4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und
Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die (4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch. (4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge. (4c) Für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, trägt der Träger der Einrichtung die Beiträge. (5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlungen berechtigt. |
13. In § 252 Satz 2 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 252 Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch. |
§ 252 Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die
Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlt die
Bundesagentur für Arbeit die Beiträge für die Bezieher von
|
Artikel 6
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 233a wird eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt
Teilhabe
§ 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe“.
b) Die Angabe zu § 276a wird gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 276a werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 276b Beitragspflichtige Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe
§ 276c„ Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von
Arbeitslosenhilfe“.
1a. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 10 werden nach den Wörtern „des Dritten Buches“ die
Wörter „oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“
eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „des Dritten Buches“ die Wörter „oder
eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt.
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld“ das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. für die sie von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld II
beziehen; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
b) nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1
des Zweiten Buches beziehen oder
c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
Buches bemisst,“.
2a. In § 6 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3a werden von der Versicherungspflicht
befreit, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II
nicht versichert waren und
1. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin Mitglied in
einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bleiben oder
2. eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und mit einem öffentlichen oder
privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag
abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall der
Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im
Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und für die Versicherung
auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II monatlich mindestens ebenso
viele Beiträge aufgewendet werden, wie bei einer freiwilligen Versicherung in
der Rentenversicherung zu zahlen sind.“
3. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
4. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Arbeitslosenhilfe“ wird durch das Wort „Arbeitslosengeld II“
ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
b) die nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, oder
c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
Buches bemisst.“
5. § 58 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Arbeitslosenhilfe“ wird durch das Wort „Arbeitslosengeld II“
ersetzt.
b) Das Wort „, Unterhaltsgeld“ wird gestrichen.
6. In § 74 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter „nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,“ ersetzt.
7. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2a und 2b werden wie folgt gefasst:
„2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, der Betrag von 400 Euro,
2b.„ bei Personen, die neben Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II
beziehen und bei denen die für das Arbeitslosengeld nach Nummer 2 ermittelte
beitragspflichtige Einnahme einen Betrag von 400 Euro unterschreitet, für das
Arbeitslosengeld II die Differenz zwischen dem Betrag von 400 Euro und der für
das Arbeitslosengeld nach Nummer 2 ermittelten beitragspflichtigen Einnahme,“.
b) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c eingefügt:
„2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunterhaltsgeld oder
Teilübergangsgeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde
liegenden Arbeitsentgelts,“.
8. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
9. In § 173 Satz 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
9a. In § 196 Abs. 4 werden nach den Wörtern „des Dritten Buches“ die Wörter „oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt.
10. Dem § 229 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Personen, die am 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen haben und
wegen des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig waren, bleiben für die
Dauer des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig.“
11. Nach § 233a wird folgender Dritter Unterabschnitt eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt
Teilhabe
§ 234
Übergangsgeldanspruch und
-berechnung bei Arbeitslosenhilfe
(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen
zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf
Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie
nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe
zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur
Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechung des
Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches
jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“
12. Dem § 252 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe nicht vor,
wenn die Bundesanstalt für Arbeit für sie Beiträge an eine
Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein
Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt hat.“
13. Dem § 254d Abs. 1 Nr. 2 werden folgende Wörter angefügt:
„mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,“.
14. Dem § 256a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des
Bezugs von Arbeitslosengeld II.“
15. Dem § 263 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
„Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit
nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2005 aber
keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, werden nicht bewertet.“
16. § 276a wird aufgehoben.
17. Nach § 276a werden die folgenden §§ 276b und 276c eingefügt:
„§ 276b
Beitragspflichtige Einnahmen
bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe die gezahlte
Arbeitslosenhilfe.
§ 276c
Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe
Die Beiträge werden bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe vom Bund getragen. Sie
werden von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.“
Artikel 7
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden die Wörter „des Dritten Buches oder des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „des Zweiten oder des Dritten Buches“ ersetzt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 2 (1) Kraft Gesetzes sind versichert
(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden. (3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
2Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 3Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner. |
§ 2 (1) Kraft Gesetzes sind versichert
(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden. (3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
2Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 3Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner. |
2. In § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 45 (1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte
(2) 1Verletztengeld wird auch erbracht, wenn
2Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung. (3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind. (4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend. |
§ 45 (1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte
(2) 1Verletztengeld wird auch erbracht, wenn
2Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung. (3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind. (4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend. |
3. In § 47 Abs. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 47 (1) 1Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß
2Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. 4Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt. (1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen. (2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. (3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages. (4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen. (5) 1Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. 2Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. (6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist. (7) (aufgehoben) (8) Die Regelung des § 90 Abs. 1 und 3 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung oder nach tariflichen Berufs- oder Altersstufen gilt für das Verletztengeld entsprechend. |
§ 47 (1) 1Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß
2Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. 4Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt. (1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen. (2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, (3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages. (4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen. (5) 1Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. 2Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. (6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist. (7) (aufgehoben) (8) Die Regelung des § 90 Abs. 1 und 3 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung oder nach tariflichen Berufs- oder Altersstufen gilt für das Verletztengeld entsprechend. |
4. In § 52 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 52 Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet
|
§ 52 Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet
|
5. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 2 werden die Wörter „der Arbeitslosenhilfe“ jeweils durch
die Wörter „dem Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Wird Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt oder erhält der
Versicherte nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden
die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.“
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 58 1Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Arbeitslosengeld II nicht den sich aus § 46 Abs.1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. 2Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen berücksichtigt. 3Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. 4Wird Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. |
§ 58 1Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne
Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem
Arbeitslosengeld oder |
6. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Meldepflichtige nach dem“ die Wörter „Zweiten oder“ eingefügt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 125 (1) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig
(2) 1Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. 2Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. 3Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen. (3) 1Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. 2Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. 3Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. 4Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 5Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. |
§ 125 (1) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig
(2) 1Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. 2Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. 3Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen. (3) 1Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. 2Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. 3Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. 4Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 5Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. |
7. In § 211 Satz 1 werden nach den Wörtern „insbesondere mit“ die Wörter „den Behörden der Zollverwaltung,“ eingefügt und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 211 1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit den Behörden der Zollverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
ergeben. 2 Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Unfallversicherung erforderlich sind, enthalten. 4Medizinische und psychologische Daten, die über einen Versicherten erhoben worden sind, dürfen die Unfallversicherungsträger nicht übermitteln. |
§ 211 1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
ergeben. 2 Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Unfallversicherung erforderlich sind, enthalten. 4Medizinische und psychologische Daten, die über einen Versicherten erhoben worden sind, dürfen die Unfallversicherungsträger nicht übermitteln. |
Artikel 8
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
(860-8)
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:
„Solange ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen nach Satz 2 oder 3
noch nicht zur Verfügung steht, sind die Plätze vorrangig für Kinder, deren
Erziehungsberechtigte erwerbstätig, arbeits- oder beschäftigungssuchend sind,
zur Verfügung zu stellen.“
2. Dem § 89f wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind im Falle von Haushalten, zu
denen ausschließlich Personen rechnen, die Leistungen nach diesem Buch
erhalten, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden
sind, 56 vom Hundert der bei der Leistung berücksichtigten Kosten der
Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung,
nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des
Zehnten Buches oder wenn neben der Leistung gleichzeitig Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz geleistet worden ist.“
Artikel 9
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 80 wird
wie folgt gefasst:
„§ 80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und
den Integrationsämtern“.
b) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:
„§ 104 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit“. c) Die Angabe zu § 120
wird wie folgt gefasst:
„§ 120 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit“.
2. In § 68 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 75 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
4. In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
5. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter
„bei der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
6. In § 79 Nr. 4 wird das Wort „Landesarbeitsamtsbezirke“ durch das Wort „Bundesländer“ ersetzt.
7. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der
Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „dem“ durch das Wort „der“ und das
Wort „Arbeitsamt“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
e) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
und das Wort „Landesarbeitsamtsbezirken“ durch das Wort „Bundesländern“
ersetzt.
f) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
g) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
h) In Absatz 7 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
i) In Absatz 8 wird nach dem Wort „Bestellung“ das Wort „dem“ durch das
Wort „der“ und das Wort „Arbeitsamt“ durch die Wörter „Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
j) In Absatz 9 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
8. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei
der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
Bundesagentur für Arbeit“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „unterstützen die Arbeitsämter“
durch die Wörter „unterstützt die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
9. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen
für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von
der Bundesagentur für Arbeit“ und das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“
ersetzt.
10. In § 87 Abs. 2 werden die Wörter „des zuständigen Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
11. In § 88 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „Der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
12. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die
Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
13. § 103 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter
„die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Präsident oder die Präsidentin
des Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“
ersetzt.
14. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
und das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
f) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
15. § 107 Abs. 3 wird aufgehoben.
16. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „im Arbeitsamt“ durch die Wörter
„der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“ durch die Wörter „Bezirk
einer Agentur für Arbeit“ ersetzt.
17. In § 117 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
18. In § 118 Abs. 2 werden die Wörter „Arbeitsämter und Landesarbeitsämter“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“, das Wort „erlassen“ durch das Wort „erlässt“ und die Wörter „beim Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
19. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter
„die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesagentur für Arbeit beruft das Mitglied, das sie vertritt.“
20. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 120
Widerspruchsausschüsse
der Bundesagentur für Arbeit“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Bei jedem Landesarbeitsamt besteht ein
Widerspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern“ durch die Wörter „Die
Bundesagentur für Arbeit richtet Widerspruchsausschüsse ein, die aus sieben
Mitgliedern bestehen“ und die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die
Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Bundesagentur für Arbeit beruft
die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, auf Vorschlag der
jeweils zuständigen Organisationen behinderter Menschen, der
im Benehmen mit den jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung
der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird,
die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen
Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen
wesentliche Bedeutung haben, sowie
das Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt und
die Vertrauensperson.“
21. In § 121 Abs. 1 werden die Wörter „den Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
22. In § 127 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
23. In § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
24. In § 156 Abs. 3 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
25. § 158 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Widerspruchsausschuss beim
Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Widerspruchsausschüsse bei der
Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Präsidenten oder der Präsidentin des
Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“
ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(860-10-1/2)
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im
Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kinder- und
Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der
Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Bundessozialhilfegesetz,
dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen
Leistung benötigt werden,“.
2. In § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
(860-11)
§ 20 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „ ,Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten
Buch beziehen, soweit sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise
gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches
bezogen werden,“.
Artikel 11a
Änderung des Gesetzes
über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(860-6-21)
Dem § 6 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), das durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigten tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft, mit Ausnahme der Aufwendungen für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.“
Artikel 12
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
(2126-13)
§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 8 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder die Arbeitslosenhilfe“ gestrichen und das Wort „Leistungen“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
2. Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für
die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung | ||
§ 56 (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. (5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. (6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren. (7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen
Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. (9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren. |
§ 56 (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. (5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. (6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren. (7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen
Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.
(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für die gleiche Zeit zu
gewähren ist, auf die
Bundesagentur
für Arbeit (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren. |
Artikel 13
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(2212-2)
In § 18c Abs. 10 Satz 2 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
(2212-4)
In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Gesetzes über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(2330-22-2)
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414) werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach § 190 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Wohnraumförderungsgesetzes
(2330-32)
Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.7 Buchstabe d wird das Wort „Flüchtlingsgesetzes“ durch das
Wort „Flüchtlingshilfegesetzes“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1.7 werden folgende Nummern 1.8 bis 1.10 eingefügt:
„1.8 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
Krankentagegelder,
1.9„ die nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die
auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber
an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen,
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen
gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der
Dienstzeit gewährt werden,
1.10 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-DHilfegesetzes,“.
cc) Nummer 2.2 wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nummer 2.3 wird die Nummer 2.2.
ee) Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.5 eingefügt:
„5.5 die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen
Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für
Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, §
21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,“.
ff) Die bisherige Nummer 5.5 wird Nummer 5.6. gg) Nummer 6.1 wird wie folgt
gefasst:
„6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2
erfasst sind,
c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 6.2 oder Nummer 6.3
erfasst sind,
d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch,
e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,“.
hh) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.3 eingefügt:
„6.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
Zuwendungen, die auf Grund des FulbrightAbkommens gezahlt werden,“.
ii) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 sowie den
§§ 24 und 28 in Verbindung mit § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch, soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten
für den Wohnraum übersteigen,“.
jj) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
b) In Absatz 3 werden das Wort „steuerfreien“ gestrichen und die Angabe „Nummern
5.3 und 5.4“ durch die Angabe „Nummern 5.3 bis 5.5“ ersetzt.
2. In § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190 bis 195 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c werden das Wort „geförderten“ durch das Wort „geförderte“
und die Angabe „§ 47 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 4“ ersetzt.
b) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 88e Abs. 2, 3 und 5 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 88e Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.
4. In § 51 Abs. 1 wird die Angabe „in der ab 1. Januar 2002“ durch die Angabe „ab 1. Januar 2002 in der jeweils“ ersetzt.
5. In § 52 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Satzes“ durch das Wort „Absatzes“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des
Bundesvertriebenengesetzes
(240-1)
§ 11 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Eingliederungshilfe nach § 418 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Bedürftigkeit
und das bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu
berücksichtigende Einkommen sind nicht anzuwenden.“
Artikel 17a
Änderung des Gesetzes
über die Festlegung eines
vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
(240-11)
Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „vor der Registrierung von“
die Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit um 30 vom Hundert der
maßgebenden Regelleistung abgesenkte Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „in der Regel von“ die
Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit um 30 vom Hundert der
maßgebenden Regelleistung abgesenkte Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt.
c) Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: „Die für den
Zuweisungsort zuständige Agentur für Arbeit kann für die Dauer eines
Aufenthalts an einem anderen Ort die Leistungen weitergewähren, wenn ein
erwerbsfähiger Spätaussiedler oder eine erwerbsfähige Spätaussiedlerin sich
dort nach Beendigung der Sprachförderung zum Zwecke der Arbeitsuche aufhält,
die Agentur für Arbeit vor Beginn des Aufenthalts davon in Kenntnis setzt und
dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt;“.
Artikel 17b
Änderung des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
(255-1)
§ 6 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“.
2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verfolgte, die an nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 84, 85
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Förderung zugelassenen Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und die einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch nicht haben, erhalten auf Antrag Arbeitslosengeld bei
beruflicher Weiterbildung in entsprechender Anwendung des § 124a des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch.“
3. In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Unterhaltsgeld“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Ausländergesetzes
(26-6)
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
2. In § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Sozial- oder Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
(26-7)
In § 8 Abs. 3 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 19a
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
(2178-1)
Nach § 7a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 56 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird
folgender § 7b eingefügt:
„§ 7b
Erstattung
Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert der
bei der Leistung nach
den §§ 2 und 3 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der
Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt
nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
wenn neben der Leistung nach den §§ 2 und 3 gleichzeitig Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz geleistet worden ist oder wenn kein Wohnraum im Sinne des § 4a
des Wohngeldgesetzes bewohnt wird.“
Artikel 20
Änderung des Mikrozensusgesetzes
(29-27)
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Mikrozensusgesetzes vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34),
das durch Artikel 3 Abs. 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe c wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „-hilfe“ wird durch das Wort „Arbeitslosengeld II“
ersetzt.
b) Nach den Wörtern „Altenteil; Sozialhilfe;“ wird das Wort „Sozialgeld;“
eingefügt.
2. In Buchstabe i wird die Angabe „-hilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld
II“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Zivilprozessordnung
(310-4)
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2166), wird wie folgt geändert:
1. In § 646 Abs. 1 Nr. 12 werden nach den Wörtern „für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz,“ die Wörter „Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“ und nach den Wörtern „§ 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ die Angabe „ , § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
2. In § 850f Abs. 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „des Bundessozialhilfegesetzes“ die Wörter „oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Artikel 22
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(330-1)
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Arbeitsförderung
einschließlich der übrigen Aufgaben der
Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der
Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 51 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 23
(weggefallen)
Artikel 24
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
(362-2)
(aufgehoben, durch Artikel 21 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) (BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 66 S.3220, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004) )
Artikel 25
Änderung des Wohngeldgesetzes
(402-27)
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Fünfter Teil
Mietzuschuss für
Empfänger von Leistungen der
Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
§ 31 Anwendungsbereich, Wegfall und Zurückstellung des Mietzuschusses
§ 32 Bemessung des Mietzuschusses
§ 33 Bewilligung und Erstattung des Mietzuschusses, Belehrungspflicht, sonstige
anzuwendende Vorschriften, Zuständigkeit“
durch die Angabe
„Fünfter Teil
Mietzuschuss für
Empfänger von Leistungen der
Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
§§ 31 bis 33 (weggefallen)“ ersetzt.
2. In § 1 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Empfänger von
1. Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch,
2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch,
4. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar
erklärt,
5. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz und
6. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen
ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören,
bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind
(Leistungen), sind von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Als
Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch die in § 43 Abs. 1 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 19 Abs. 1, 3 und 4 und § 20 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 1
Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes genannten Personen, die bei der
Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und
Höhe der Leistung.
(3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen
Familienmitglieder bleibt unberührt.
(4) Das an einen nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragsteller oder
im Falle eines solchen Antrags an den Empfänger der Miete gezahlte Wohngeld
wird bei Sozialleistungen, deren Gewährung oder Höhe von anderen Einkommen
abhängt, nicht als Einkommen des ausgeschlossenen Antragstellers
berücksichtigt.“
2a. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushaltsgrößen bis zu zwölf Personen“
durch die Wörter „bis zu zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder“
ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Haushaltsgrößen bis zu fünf Personen“
durch die Wörter „bis zu fünf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder“
ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Haushaltsgrößen über zwölf Personen“
durch die Wörter „über
zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder“ und das Wort „Personen“
durch das Wort „Familienmitglieder“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „außer beim Mietzuschuss nach dem Fünften Teil“ gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind der Antragberechtigte
und seine folgenden Angehörigen:
1. der Ehegatte,
2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der
Seitenlinie,
3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten
Grades in der Seitenlinie,
4. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Familienmitglieder rechnen zum Haushalt im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie
eine Wohnund Wirtschaftsgemeinschaft führen.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Familienmitglieder, die nach § 1
Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen sind.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2“ durch die Wörter „nach
den Absätzen 2 bis 4“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird der Wohnraum von Familienmitgliedern mitbewohnt, die Leistungen nach
§ 1 Abs. 2 erhalten, ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der Anteil der
Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt
rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In
diesem Falle ist hinsichtlich der Leistungen der Familienmitglieder, die
Leistungen nach § 1 Abs. 2 erhalten, Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.“
5a. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Kopfzeile der Tabelle werden die Wörter „bei einem Haushalt mit“
durch die Wörter „bei … zum Haushalt rechnenden Familienmitglied(ern)“
ersetzt.
b) In der linken Spalte der Tabelle werden
aa) die Wörter „einem Alleinstehenden“ durch die Zahl „1“,
bb) die Wörter „zwei Familienmitgliedern“ durch die Zahl „2“,
cc) die Wörter „drei Familienmitgliedern“ durch die Zahl „3“,
dd) die Wörter „vier Familienmitgliedern“ durch die Zahl „4“,
ee) die Wörter „fünf Familienmitgliedern“ durch die Zahl „5“ und
ff) das Wort „weitere“ durch die Wörter „weitere zum Haushalt rechnende“
ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.8 werden folgende Nummern 1.9 bis 1.11 eingefügt:
„1.9 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
Krankentagegelder,
1.10 die nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die
auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber
an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen,
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen
gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der
Dienstzeit gewährt werden,
1.11 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes,“.
bb) Nummer 2.2 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 2.3 wird Nummer 2.2.
dd) Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.5 eingefügt:
„5.5 die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen
Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für
Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, §
21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,“.
ee) Die bisherige Nummer 5.5 wird Nummer 5.6. ff) Nummer 6.1 wird wie folgt
gefasst:
„6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2
erfasst sind,
c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 6.2 oder Nummer 6.3
erfasst sind,
d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch,
e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,“.
gg) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.3 eingefügt:
„6.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden,“.
hh) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben.
ii) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 7 und 8.
b) In Absatz 3 werden das Wort „steuerfreien“ gestrichen und die Angabe „Nummern
5.3 und 5.4“ durch die Angabe „Nummern 5.3 bis 5.5“ ersetzt.
6a. In § 18 Nr. 4 werden nach dem Wort „ein“ die Wörter „nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossener“ eingefügt.
6b. § 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberechtigten an die nach
Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung in sonstiger Weise
bestimmte Stelle zu richten.“
6c. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Antragberechtigten“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Antragberechtigten“ durch die Wörter
„des nicht nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragberechtigten“
ersetzt.
6d. In § 26 Abs. 4 Satz 1 WoGG werden nach den Wörtern „die Mitteilungspflicht nach § 29 Abs. 4 Satz 1“ die Wörter „und 3“ eingefügt.“
7. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab die
Bewilligung von Leistungen nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist, wenn nicht
für denselben Zeitraum andere Leistungen nach § 1 Abs. 2 empfangen werden und
wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung
folgenden Kalendermonats gestellt wird.“
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine zu seinem Familienhaushalt
rechnende Person“ durch die Wörter „ein zum Haushalt rechnendes
Familienmitglied“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Falle des Satzes 1 Nr.
1 der Beginn des Zeitraumes, für den sich die Miete oder Belastung verringert
hat, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraumes, für den sich die
Einnahmen erhöht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die
Änderungen nach Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen,
längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der zum
Haushalt rechnenden Familienmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der
Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich.“
b) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder sind verpflichtet, dem
Wohngeldempfänger Änderungen ihrer Einnahmen mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auf einen
abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor
Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt rechnenden
Familienmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die
Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich.“
9a. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Satz 1 gilt für ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossenes
verstorbenes Familienmitglied entsprechend; Satz 2 gilt für nach § 1 Abs. 2
vom Wohngeld ausgeschlossene verstorbene Antragsteller und zum Haushalt
rechnende Familienmitglieder entsprechend.“
b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „Wegen anderer als der in“ die Angabe
„§ 1 Abs. 2,“ eingefügt.
10. Der Fünfte Teil wird aufgehoben.
11. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, wird ihm zur Hälfte vom
Bund erstattet.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Teil, die sie jährlich bis zum 1.
März für das Vorjahr dem Bund mitteilen,“ durch die Wörter „Teil im Jahr
2002“ ersetzt.
12. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe des
§ 2
1. Art des Antrages und der Entscheidung;
2. Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngeldes;
3. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; Art und Höhe
des monatlichen Wohngeldes;
4. Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbsleben und dessen Stellung im
Beruf sowie Zahl der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden
Kinder, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz geleistet wird, und sonstigen Familienmitglieder;
5. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Höchstbeträge
für Miete oder Belastung (§ 8 Abs. 1);
6. die Wohnverhältnisse der bei der Berechnung des Wohngeldes zu
berücksichtigenden Familienmitglieder nach Ausstattung, Größe und Jahr der
Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im
Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, öffentlicher
Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz, Grund
der Antragberechtigung (§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die Gemeinde und deren
Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);
7. die Einnahmen des Wohngeldempfängers und der übrigen bei der Berechnung des
Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder nach Art und Höhe, die bei
der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden Beträge und
die dafür maßgebenden Umstände (§§ 12 bis 14) sowie das monatliche
Gesamteinkommen;
8. Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die angewandte Gesetzesfassung.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz
2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a
bis c und Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
cc) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a
und c“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 und 3“ ersetzt.
dd) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c bis h und Nr.
2“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 3 bis 8“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz
2“ ersetzt.
d) Absatz 8 Satz 4 wird aufgehoben.
e) In Absatz 9 werden die Wörter „sowie im Anwendungsbereich des Fünften
Teils der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte“ gestrichen.
13. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
14. In § 37b Satz 1 werden die Wörter „vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1058),“ gestrichen.
15. In § 39 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
15a. In § 40 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Bewilligung des Wohngeldes ist längstens zum 31. Dezember 2004 zu
befristen, wenn bei dessen Berechnung Familienmitglieder zu berücksichtigen
sind, die
1. laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz,
2. Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Gesetz über eine
bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
3. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar
erklärt, oder
4. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden
sind. Satz 1 gilt auch für Haushalte, zu denen ausschließlich Empfänger von
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten
der Unterkunft berücksichtigt worden sind, gehören.“
16. In Anlage 1 wird das Wort „Haushaltsgröße“ durch die Wörter „der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder“ ersetzt.
17. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Alleinstehende“ durch die Wörter „ein
zum Haushalt rechnendes Familienmitglied“ ersetzt.
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle wird das Wort „Alleinstehenden“
durch die Wörter „zum Haushalt rechnenden Familienmitglied“ ersetzt.
18. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „zwei“ die Wörter „zum
Haushalt rechnende“ eingefügt.
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden nach dem Wort „zwei“ die
Wörter „zum Haushalt rechnenden“ eingefügt.
19. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „drei“ die Wörter „zum
Haushalt rechnende“ eingefügt.
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden nach dem Wort „drei“ die
Wörter „zum Haushalt rechnenden“ eingefügt.
20. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „vier“ die Wörter „zum
Haushalt rechnende“ eingefügt.
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden nach dem Wort „vier“ die
Wörter „zum Haushalt rechnenden“ eingefügt.
21. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „fünf“ die Wörter „zum
Haushalt rechnende“ eingefügt.
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden nach dem Wort „fünf“ die
Wörter „zum Haushalt rechnenden“ eingefügt.
Artikel 26
Änderung
des Gesetzes zur Hilfe
für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
(404-26)
In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung
des Unterhaltssicherungsgesetzes
(53-3)
In § 4a Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972), das durch Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ die Wörter „oder der Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Artikel 28
Änderung
des Soldatenversorgungsgesetzes
(53-4)
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Zwischenüberschrift des Vierten Teils und in der Angabe zu § 88a jeweils nach dem Wort „Arbeitslosenbeihilfe“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
2. In § 82 Abs. 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Leistungen nach“ die Wörter „dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt.
3. In der Überschrift vor § 86a werden in der Klammerangabe das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
4. § 86a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe „156“ durch die Angabe „180“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.
d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ durch
die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt.
5. In der Überschrift vor § 88a werden das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
Artikel 28a
Änderung des Zivildienstgesetzes
(55-2)
In § 48 Abs. 3 Buchstabe a des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Leistungen nach“ die Wörter „dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt.
Artikel 29
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(603-10)
In § 1 Abs. 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, wird die Angabe „50,5 vom Hundert“ durch die Wörter „abzüglich eines Betrages in Höhe von 2 650 000 000 Euro im Jahr 2004“ und die Angabe „49,5 vom Hundert“ durch die Wörter „zuzüglich eines Betrages in Höhe von 2 650 000 000 Euro im Jahr 2004“ ergänzt.
Artikel 30
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(603-12)
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund in den
Jahren 2005 bis 2009 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe
von 2 322 712 000 Euro und ab 2010 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in
Höhe von 1 322 712 000 Euro und den Ländern in den Jahren 2005 bis 2009 49,5
vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro und ab dem
Jahr 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 1 322 712 000
Euro zu.“
2. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit
und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung
von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende
Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Brandenburg 190 000 000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 128 000 000 Euro, Sachsen
319 000 000 Euro, Sachsen-Anhalt 187 000 000 Euro, Thüringen 176 000 000 Euro.
Die Beträge gelten für die Jahre 2005 bis 2009. Im Jahr 2008 wird überprüft,
ob und in welcher Höhe diese Sonderlasten dieser Länder ab dem Jahr 2010
auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr 2008
gegebenen Verhältnissen und der Kostenentwicklung in diesen Ländern zu
ermitteln.
Artikel 31
Änderung der Abgabenordnung
(610-1-3)
In § 53 Nr. 2 Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten.“ eingefügt.
Artikel 32
Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
(610-6-5)
In § 28 Abs. 1 Satz 6 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozialversicherung“ das Komma gestrichen und die Wörter „der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „und der Arbeitslosenversicherung“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung des Einkommensteuergesetzes
(611-1)
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:
„2b. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in
Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch;“.
2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Dritten“ durch das Wort „Zweiten“ ersetzt.
3. In § 75 Abs. 1 werden nach dem Wort „Lebensunterhalt“ die Wörter „oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ eingefügt.
Artikel 33a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
(611-10-14)
§ 4 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Wort „Sozialversicherung“ werden ein Komma und die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
2. In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort „Versicherten“ ein Komma und die Wörter „die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Artikel 34
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(621-1)
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. § 292 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „zur Arbeitslosenhilfe“ durch die
Wörter „zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Sozialhilfe oder“ werden durch die Wörter „Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „gelten ergänzend die Vorschriften“ werden die
Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Sozialhilfe oder“ durch die Wörter „Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Bundessozialhilfegesetzes“ ein
Komma und die Wörter „nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ und nach dem Wort „gewährte“ die Wörter
„Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder“ eingefügt.
bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „Träger der Sozialhilfe“
ein Komma und die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Nummer 1 nach der Angabe „Hilfe zum
Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ ein Komma und
die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ und nach
den Wörtern „oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann“ die
Wörter „die Bundesagentur für Arbeit,“ eingefügt.
bb) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ein
Komma und die Wörter „oder die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts“
eingefügt.
cc) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Träger der Sozialhilfe“ ein Komma
und die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
dd) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Träger der Sozialhilfe“ ein Komma
und die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne des § 267 Abs. 2 und
Rentenleistung im Sinne dieses Abschnitts.“
2. § 363 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Arbeitslosenhilfe“ durch die
Wörter „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ersetzt.
b) Die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe gewährt worden ist“ werden durch die
Wörter „gewährt worden ist oder dem Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt worden sind“
ersetzt.
Artikel 35
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
(702-3)
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach Beendigung des
Entwicklungsdienstes, einer späteren krankenversicherungspflichtigen
Beschäftigung oder des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig und hat er
keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so
erhält er vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an ein Tagegeld in Höhe
des Arbeitslosengeldes.“
2. In § 23b Abs. 1 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
Artikel 35a
Änderung der Gewerbeordnung
(7100-1)
In § 150a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, wird Absatz 5 wie folgt gefasst:
„(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem
Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu
gewähren.“
Tritt am 1. April 2004 in Kraft | alte Fassung:
Tritt am 1.April 2004 in Kraft: Artikel 67 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. 2003 Teil I Nr. 65 S. 2848, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003) |
§ 150a (1) Auskünfte aus dem Register werden für
erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
erteilt. (3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden. (4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. (5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren. (6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. |
§ 150a (1) Auskünfte aus dem Register werden für
erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
erteilt. (3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden. (4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.
(6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. |
Artikel 35b
Änderung der Handwerksordnung
(7110-1)
In der Fußnote der Anlage zur Anlage C (Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern) der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
Artikel 35c
Änderung des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag
(7632-1)
Dem § 165 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom 26.
November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf einen für die
Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer
mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand
ausgeschlossen hat. Der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen
Ansprüche darf 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und
seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen.“
Artikel 36
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
(800-2)
In § 11 Nr. 3 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 11 Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
|
§ 11 Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
|
Artikel 37
Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien
(800-7)
In § 4 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozialversicherung“ das Komma und die Wörter „der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „oder der Arbeitslosenversicherung“ ersetzt.
Artikel 38
Änderung
des Arbeitssicherstellungsgesetzes
(800-18)
In § 23 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „und der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
Artikel 38a
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(8051-10)
In § 55 Abs. 2 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „je ein Vertreter des Landesarbeitsamts,“ durch die Wörter „ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter und je ein Vertreter“ ersetzt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 55 (1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde wird ein Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. (2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder an:
(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. (4) Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden. (6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend. (7) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (8) Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. Absatz 4 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden teilnehmen. |
§ 55 (1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde wird ein Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. (2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder an:
(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. (4) Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden. (6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend. (7) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (8) Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. Absatz 4 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden teilnehmen. |
Artikel 39
Änderung des
Berufsbildungsförderungsgesetzes
(806-3)
Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird vor dem Wort „Berufsausbildung“ das Wort „Berufsausbildungsvorbereitung,“ eingefügt.
2. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
es wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. für Teilnehmer an einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit der
Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung der Anzeigepflicht des § 52 Abs. 1a
des Berufsbildungsgesetzes unterliegt: Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit.“
Artikel 40
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
(806-21)
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:
1. In § 47 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Der Umschulende hat die Durchführung der beruflichen Umschulung
unverzüglich nach Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich
anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des
Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine
Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.“
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 47 (1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die zuständige Stelle regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2, §§ 37, 38, 41, 43 und 46 Abs. 2 gelten entsprechend. (3) Bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild (§ 25 Abs. 2 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 25 Abs. 2 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer der beruflichen Umschulung bestimmen. (3a) Der Umschulende hat die Durchführung der beruflichen Umschulung unverzüglich nach Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen. (4) Die zuständige Stelle hat die Durchführung der Umschulung zu überwachen. Die §§ 23, 24 und 45 gelten entsprechend. |
§ 47 (1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die zuständige Stelle regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2, §§ 37, 38, 41, 43 und 46 Abs. 2 gelten entsprechend. (3) Bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild (§ 25 Abs. 2 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 25 Abs. 2 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer der beruflichen Umschulung bestimmen. (4) Die zuständige Stelle hat die Durchführung der Umschulung zu überwachen. Die §§ 23, 24 und 45 gelten entsprechend. |
2. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Überwachung, Beratung“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der
Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle
schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen
Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des
Berufsbildungsförderungsgesetzes erforderlichen Angaben.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht“ werden durch die Wörter
„Die Absätze 1 bis 2 finden keine Anwendung“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Dies gilt nicht, sofern der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung nach
§ 421m des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird.“
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 52 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 nicht vorliegen. (1a) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes erforderlichen Angaben. (2) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung in Betrieben und fördert sie durch Beratung der Ausbildungsvorzubereitenden und Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung. Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. § 45 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Die Absätze 1 bis 2 finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird. Dies gilt nicht, sofern der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 421m des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird. |
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 nicht vorliegen. (2) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung in Betrieben und fördert sie durch Beratung der Ausbildungsvorzubereitenden und Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung. Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. § 45 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) |
Artikel 41
Änderung des Vorruhestandsgesetzes
(810-34)
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Vorruhestandsgesetzes vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601), das zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
Artikel 42
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
(810-36)
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe“ ein Komma und die Wörter „Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II“ eingefügt.
2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Beschäftigung eines Beziehers von Arbeitslosengeld II erfüllt die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur dann, wenn eine Zusage nach §
16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt ist.“
Artikel 42a
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
(8252-3)
In § 19 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird nach der Angabe „Nr. 2“ die Angabe „und Nr. 2a“ eingefügt.
Artikel 43
Änderung des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes
(826-25)
§ 6 Abs. 1 des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes vom 15. März 1972 (BGBl. I S. 433), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Jugendwohlfahrtgesetz“ die Wörter „den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende,“ eingefügt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „der Arbeitslosenhilfe sowie“ gestrichen.
Artikel 44
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
(830-2)
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 984), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
2. In § 16b Abs. 5 Buchstabe c werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
3. Dem § 27a werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert
der bei der Leistung nach Satz 1 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit
Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten.
Satz 4 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach Satz 1 gleichzeitig Wohngeld
nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.“
Artikel 45
Änderung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes
(85-3)
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe,
Eingliederungshilfe für Spätaussiedler,“ gestrichen.
2. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtigten kein
Erziehungsgeld gezahlt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und der Nachrang der
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch.“
Artikel 46
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
(85-4)
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kindergeld“ die Wörter „und
Kinderzuschlag“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „wird das Kindergeld“ durch die
Wörter „werden das Kindergeld und der Kinderzuschlag“ und die Wörter „es
wird“ durch die Wörter „sie werden“ ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter „Das Kindergeld wird“ durch die Wörter „Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden“ und die Wörter „es wird“ durch die Wörter „es werden“ ersetzt.
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Kinderzuschlag
(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende Kinder,
die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
1. sie für diese Kinder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4
haben,
2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der
§§ 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mindestens in Höhe des nach
Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe
aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 verfügen und
3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch vermieden wird.
(2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils
bis zu 140 Euro monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den
Gesamtkinderzuschlag. Der Gesamtkinderzuschlag wird längstens für insgesamt 36
Monate gezahlt.
(3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende
Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer
Betracht.
(4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht
vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende
elterliche Einkommen oder Vermögen einem Betrag in Höhe des ohne
Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach §
19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entspricht. Der Kinderzuschlag wird außer in
den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach
den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des
Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz
1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. Als elterliches Einkommen
oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt
lebenden allein erziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene
Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares.
Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus
Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des
in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte
verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des
Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Für je 10
Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag
übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich gemindert. Anderes
Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die
Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird
sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen.“
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf
Kindergeld nur dann weiter berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte
anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 11
Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gezahlt.“
6. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Aufrechnung
§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines
Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld oder Kinderzuschlag gegen einen
späteren Anspruch auf Kindergeld oder Kinderzuschlag eines oder einer mit dem
Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten
entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden
Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden
konnte.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag abgelehnt, ist ein
schriftlicher Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld oder
der Kinderzuschlag entzogen wird.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bescheides“ die Wörter „über die
Entziehung des Kindergeldes“ eingefügt.
8. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:
„§ 22
Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift vor.“
Artikel 46a
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
(9231-1)
In § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) werden nach dem Wort „Unterhaltsvorschussgesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft | alte Fassung |
§ 39 (1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind
durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft). (2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er
§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwendet werden. |
§ 39 (1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind
durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft). (2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er
§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwendet werden. |
Artikel 47
Änderung der Verordnung
über die Ersatzleistungen an die
zum Luftschutzdienst herangezogenen
Personen und über die Erstattung
fortgewährter Leistungen
(215-3)
In § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 215-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden die Wörter „Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 48
Änderung der
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
(2170-1-21)
Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103),
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter
„Arbeitslosengeld II, Sozialgeld“ ersetzt.
2. In Anlage 1 wird die Angabe „2002“ durch die Angabe „2004“ und das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 48a
Änderung
der Verordnung zur Bezeichnung
der als Einkommen geltenden sonstigen
Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(2212-2-14)
In § 1 Nr. 10 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Mai 2003 (BGBl. I S. 676) geändert worden ist, wird die Angabe „ , Arbeitslosenhilfe (§ 86a Abs. 2)“ gestrichen.
Artikel 49
Änderung der Ausländergebührenverordnung
(26-1-9)
In § 10 Abs. 1 der Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Artikel 50
Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung
(26-1-12)
Die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 578), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „4a“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
2. In § 8 werden die Wörter „dem Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle“ ersetzt.
Artikel 51
Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG
(26-2-1)
§ 8 der Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sozialhilfe oder“ durch die Wörter „Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Sozialhilfe oder“ durch die Wörter „Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen“ ersetzt.
Artikel 51a
Änderung der
Beratungshilfevordruckverordnung
(303-15-2)
§ 2 der Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3839), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Vereinfachter Antrag
Ein Rechtsuchender, der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, muss die Abschnitte C bis G des Vordrucks nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, wenn er der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit beifügt. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn diese den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügen.“
Artikel 52
Änderung der
Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
(310-4-7)
In der Anlage 2 der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl.
I S. 1364), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3842) geändert worden ist, wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die
Wörter „Arbeitslosengeld II, Sozialgeld“ ersetzt.
Artikel 53
Änderung der
Prozesskostenhilfevordruckverordnung
(310-19-3)
Die Anlage der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Text des Hinweises nach Abschnitt D werden nach dem Wort „Bundessozialhilfegesetz“ die Wörter „oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt und die Wörter „Bescheid des Sozialamtes“ durch die Wörter „hierüber erhaltenen Bescheid“ ersetzt.
2. In Abschnitt E wird die Angabe „Arbeitslosenhilfe mtl.“ durch die Angabe „Arbeitslosengeld II mtl., Sozialgeld mtl.“ ersetzt.
Artikel 54
Änderung der Wohngeldverordnung
(402-27-1)
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), geändert durch Artikel 5a der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Dritter Teil Wohnraumnutzung in
Heimen
§ 8 Als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnende Leistungen bei
Wohnraumnutzung in Heimen nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 des Wohngeldgesetzes“
durch die Angabe
„Dritter Teil Wohnraumnutzung in Heimen § 8 (weggefallen)“
ersetzt.
2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben.
3. § 8 wird aufgehoben.
4. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „von dem Antragberechtigten oder einem zu
seinem Haushalt rechnenden Familienmitglied“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 und 3 des Wohngeldgesetzes“ durch
die Angabe „§ 7 Abs. 2 bis 4 des Wohngeldgesetzes“ ersetzt.
Artikel 54a
Änderung der
Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(621-1-LDV3)
§ 16 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977
(BGBl. I S. 850), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. September 2001
(BGBl. I S. 2306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“
eingefügt.
2. Nach den Wörtern „Leistungen nach“ werden die Wörter „dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.
Artikel 55
Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum/zur
Fachangestellten für Arbeitsförderung
(806-21-1-267)
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 739) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7.2 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das
Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
c) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10, 11, 11.1 und 11.2 angefügt:
„10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Recht der Grundsicherung
für Arbeitsuchende,
11.„ Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,
11.1 Arbeitslosengeld II, 11.2 Sozialgeld.“
2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach Buchstabe b der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgender Buchstabe c angefügt:
„c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.“
b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch,“.
3. Die Anlage I wird wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 7.2 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das
Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) Es wird folgende laufende Nummer 10 angefügt:
aa) In die Spalte „Lfd. Nr.“ wird die Angabe „10.“ gesetzt.
bb) In die Spalte „Teil des Ausbildungsberufes“ wird die Angabe „Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit nach dem Recht der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (§ 3 Nr. 10)“ gesetzt.
cc) In die Spalte „Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse“ wird die
Angabe
„a) Ziele, Möglichkeiten und arbeitsmarktliche Notwendigkeit der wesentlichen
Leistungen erläutern
b)„ Leistungsvoraussetzungen prüfen“.
gesetzt.
c) Es wird folgende laufende Nummer 11 angefügt:
aa) In die Spalte „Lfd. Nr.“ wird die Angabe
„11. 11.1 11.2“ gesetzt.
bb) In die Spalte „Teil des Ausbildungsberufes wird die Angabe
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 3 Nr. 11)
Arbeitslosengeld II (§ 3 Nr. 11.1) Sozialgeld (§ 3 Nr. 11.2)“ gesetzt.
cc) In die Spalte „Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse“ wird die
Angabe
„a) Bedeutung und Zielsetzung der Leistungen erläutern
b)„ Ansprüche prüfen und Anträge bearbeiten
c)„ Leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellen“
gesetzt.
4. Die Anlage II wird wie folgt geändert:
a) Jeweils in Nummer 7.2 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma
und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) Der Abschnitt „Erstes Ausbildungsjahr“ wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 wird nach Nummer 6.1 folgende Nummer 10 eingefügt:
„10. Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben, Lernziele a und b“.
bb) In Absatz 3 werden nach Nummer 7.2 folgende Nummern 11.1 und 11.2
eingefügt:
„11.1 Arbeitslosengeld II
11.2„ Sozialgeld, Lernziele a bis c“.
c) In Absatz 3 des Abschnitts „Zweites Ausbildungsjahr“ werden nach Nummer
7.2 folgende neue Nummern 10, 11.1 und 11.2 eingefügt:
„10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 11.1 Arbeitslosengeld II 11.2
Sozialgeld“.
d) In Absatz 3 des Abschnitts „Drittes Ausbildungsjahr“ werden nach Nummer
7.2 folgende neue Nummern 10, 11.1 und 11.2 eingefügt:
„10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 11.1 Arbeitslosengeld II 11.2
Sozialgeld“.
Artikel 55a
Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und
Führungskräfte aus Entwicklungsländern)
(810-1-22)
Die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus
Entwicklungsländern) vom 11. Mai 1967 (BGBl. I S. 531) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung (Bundesanstalt)“ werden durch die Wörter „Bundesagentur
für Arbeit“ ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
„3. bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,“.
c) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4. 2. § 2 wird wie folgt
gefasst:
„§ 2
Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik
Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus
Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284 ff. des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.“
3. § 3 wird aufgehoben.
Artikel 56
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
(830-2-3)
§ 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“
eingefügt.
2. In Nummer 5 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe sowie das an Stelle der
Arbeitslosenhilfe gezahlte Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,“
gestrichen.
Artikel 57
Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
(860-3-20)
Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), zuletzt geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird aufgehoben.
Artikel 57a
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
(860-4-1-12)
In § 38 Abs. 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die zuletzt durch Artikel 113 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 3 oder 4“ durch die Angabe „Nr. 3, 3a oder 4“ ersetzt.
Artikel 58
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 47 bis 57a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 59
Neufassung
des Wohngeldgesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des
Wohngeldgesetzes
in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 59a
Neufassung
des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 60
Neufassung
des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 61
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Artikel 1 §§ 6, 6a, 13, 18 Abs. 3, §§ 27, 36, 44b, 46 Abs. 1, §§ 65 und 66, Artikel 3 Nr. 10a, 14, 32a bis 32j, 41a und 43, Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis hh, Buchstabe b und Nr. 3 bis 5, Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis gg und Buchstabe b, Nr. 9, 11 Buchstabe b, Nr. 13 bis 15a sowie Artikel 29 treten am 1. Januar 2004, Artikel 35a tritt am 1. April 2004 in Kraft.
(3) Am 1. Januar 2005 treten außer Kraft:
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 24. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
![]() |
Anfang |