1999/45/EG

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RICHTLINIE 1999/45/EG

vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die  Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen  

(Text von Bedeutung für den EWR)


zuletzt geändert durch:


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen(4) ist bereits mehrmals geändert worden; diese Richtlinie bedarf im Zuge weiterer Änderungen aus Gründen der Klarheit einer Überarbeitung.
(2) Trotz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften weichen die Regelungen der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Zubereitungen beträchtlich voneinander ab. Diese Unterschiede stellen Handelshemmnisse dar, führen zu unterschiedlichen Wettbewerbssituationen und behindern direkt das Funktionieren des Binnenmarktes. Diese Handelshemmnisse müssen deshalb durch Angleichung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden.
(3) Den Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarktes muß, soweit sie die Gesundheit, die Sicherheit und den Schutz von Mensch und Umwelt betreffen, ein hohes Schutzniveau zugrunde gelegt werden. Diese Richtlinie muß ferner den Schutz der Öffentlichkeit und insbesondere der Personen, die bei Ausübung ihrer Arbeit oder einer Freizeitbeschäftigung mit gefährlichen Zubereitungen in Berührung kommen, sowie den Schutz der Verbraucher und der Umwelt gewährleisten.
(4) Behälter mit bestimmten Kategorien gefährlicher Zubereitungen, die der Öffentlichkeit zum Kauf angeboten werden, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen und/oder einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein. Bestimmte Zubereitungen, die nicht zu diesen Gefahrenkategorien gehören, können wegen ihrer Zusammensetzung trotzdem eine Gefahr für Kinder darstellen. Die Verpackung solcher Zubereitungen sollte deshalb mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.
(5) Für Zubereitungen, die in Form von Gasen in den Verkehr gebracht werden, müssen Konzentrationsgrenzen in Form von Volumen-Prozent festgelegt werden.
(6) Diese Richtlinie umfaßt besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen. Um für Mensch und Umwelt ein ausreichendes Schutzniveau zu gewährleisten, sind besondere Kennzeichnungsvorschriften auch für bestimmte Zubereitungen einzuführen, die zwar nicht gefährlich im Sinne dieser Richtlinie sind, für den Verbraucher jedoch trotzdem eine Gefahr hervorrufen können.
(7) Am 30. April 1992 nahm der Rat die Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(5) an. Am 27. April 1993 erließ die Kommission die Richtlinie 93/21/EWG zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates(6). Mit jenen Richtlinien wurden neue Kriterien zur Einstufung und Kennzeichnung umweltgefährlicher Stoffe mit den entsprechenden Symbolen, Gefahrenbezeichnungen, Hinweisen auf besondere Gefahren und Sicherheitsratschlägen eingeführt. Nun sind auf Gemeinschaftsebene Vorschriften über die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen zu erlassen, um ihren Wirkungen auf die Umwelt Rechnung zu tragen, und zu diesem Zweck ist ein Verfahren zur Ermittlung der umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung entweder aufgrund einer Berechnung oder durch Bestimmung der ökotoxischen Eigenschaften nach festgelegten Prüfungsmethoden unter bestimmten Bedingungen einzuführen.
(8) In Übereinstimmung mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere(7) ist die Zahl der Versuchstiere auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Nach Artikel 7 Absatz 2 derselben Richtlinie dürfen keine Versuche vorgenommen werden, wenn das angestrebte Ergebnis mit einer wissenschaftlich zufriedenstellenden, vertretbaren und praktikablen Alternative erreicht werden kann, bei der kein Tier verwendet werden muß. Aus diesem Grund werden in der vorliegenden Richtlinie die Ergebnisse von Beurteilungen der toxischen und ökotoxischen Eigenschaften nur herangezogen, wenn diese bereits bekannt sind; sie verpflichtet nicht zur Durchführung neuer Tierversuche.
(9) Es muß festgelegt werden, welche menschlichen Erfahrungen bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften einer Zubereitung berücksichtigt werden können. Wenn klinische Untersuchungen zugelassen werden können, wird vorausgesetzt, daß solche Untersuchungen mit der Erklärung von Helsinki und den OECD-Leitlinien für die gute klinische Praxis übereinstimmen.
(10) Legierungen sind so beschaffen, daß es mit den heutigen konventionellen Methoden unter Umständen nicht möglich ist, ihre Eigenschaften genau zu bestimmen. Deshalb muß eine spezielle Einstufungsmethode entwickelt werden, die die besonderen chemischen Eigenschaften von Legierungen berücksichtigt. Die Kommission wird im Benehmen mit den Mitgliedstaaten diese Notwendigkeit prüfen und vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie gegebenenfalls einen Vorschlag vorlegen.
(11) Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel im Geltungsbereich der Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel)(8) erfordern eine Überarbeitung unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Gesetzgebung nach der Durchführung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(9).
(12) Die Richtlinie 91/414/EWG und die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(10) erfordern im Unterschied zu den Vorschriften über die chemischen Zubereitungen im Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie für jedes Produkt ein Zulassungsverfahren auf der Grundlage einer vom Antragsteller einzureichenden Akte und einer Beurteilung durch die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Dieses Zulassungsverfahren muß sich außerdem auf eine besondere Kontrolle der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung jedes Produkts vor seinem Inverkehrbringen erstrecken. Im Hinblick auf einen verständlichen und transparenten Informationsprozeß müssen Pflanzenschutzmittel nach den Bestimmungen dieser Richtlinie eingestuft und gekennzeichnet werden, und es muß eine Gebrauchsanweisung gemäß den Ergebnissen der aufgrund der Richtlinie 91/414/EWG durchzuführenden Prüfung gegeben werden; ferner muß sichergestellt werden, daß die Kennzeichnung dem hohen Schutzniveau entspricht, das mit dieser Richtlinie und mit der Richtlinie 91/414/EWG angestrebt wird. Außerdem muß gemäß dieser Richtlinie ein Sicherheitsdatenblatt für Pflanzenschutzmittel erstellt werden.
(13) Was die Umweltkennzeichnungen anbelangt, so wäre es zweckmäßig vorzusehen, daß in spezifischen Fällen, in denen nachgewiesen werden kann, daß die Auswirkungen dieser Produktarten auf die Umwelt insgesamt geringer sind als bei vergleichbaren Produktarten, spezifische Ausnahmen oder spezifische Bedingungen beschlossen werden können.
(14) Munition fällt zwar nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, doch können Explosivstoffe, die wegen ihrer Sprengwirkung oder pyrotechnischen Wirkung in den Verkehr gebracht werden, wegen ihrer chemischen Zusammensetzung eine Gefahr für die Gesundheit darstellen. Im Hinblick auf eine transparente Information bedürfen sie deshalb einer Einstufung und eines Sicherheitsdatenblatts gemäß dieser Richtlinie. Ferner sollten sie entsprechend den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet werden.
(15) Zur Einbeziehung bestimmter Zubereitungen, die zwar nach dieser Richtlinie nicht als gefährlich gelten, jedoch trotzdem eine Gefahr für die Anwender hervorrufen können, müssen bestimmte Anforderungen dieser Richtlinie auf diese Zubereitungen ausgedehnt werden.
(16) Das Kennzeichnungsschild stellt für die Verwender gefährlicher Zubereitungen ein grundlegendes Instrument dar, das ihnen die wesentlichen Grundinformationen in knapper Form verfügbar macht. Es sollte jedoch durch ein doppeltes System mit detaillierteren Informationen ergänzt werden, das zum einen das Sicherheitsdatenblatt für berufsmäßige Verwender im Sinne der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG(11) und zum anderen die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen umfaßt, die die ausschließlich für medizinische Zwecke (Vorbeugung und Heilung) bestimmten Informationen zu erteilen haben.
(17) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einen auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten und der verschiedenen betroffenen Parteien erstellten Bericht über die Erfahrungen mit dem derzeitigen Gesamtkonzept betreffend die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, insbesondere über dessen Verständnis und dessen Anwendung durch die Verwender, die Erfahrungen mit Werbekampagnen und Bildungs- und Ausbildungsprogramme. Auf der Grundlage dieses Berichts wird die Kommission dann gegebenenfalls die notwendigen Vorschläge vorlegen.
(18) Es ist notwendig, Sicherheitsdatenblätter vorzuschreiben, die angemessene Informationen über die Gefahren enthalten, welche für Mensch und Umwelt von Zubereitungen ausgehen, die nicht als gefährlich im Sinne dieser Richtlinie eingestuft sind, die aber als gefährlich eingestufte Stoffe enthalten oder für die ein gemeinschaftlicher Expositionsgrenzwert festgelegt worden ist. Die Kommission wird anhand von Informationen der Mitgliedstaaten die Richtlinie 91/155/EWG überprüfen und vor dem letzten Termin für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie gegebenenfalls Vorschläge vorlegen.
(19) Im Falle von Zubereitungen, die im Sinne der vorliegenden Richtlinie als gefährlich eingestuft sind, sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen in bezug auf die Kennzeichnung zulassen dürfen, wenn wegen zu geringer Abmessungen oder aus anderen Gründen eine Kennzeichnung der Verpackung nicht möglich ist oder wenn die Abmessungen der Verpackung oder die Mengen so gering sind, daß keine Gefahr für Mensch oder Umwelt zu befürchten ist. In diesen Fällen muß auch eine entsprechende Angleichung dieser Vorschriften auf Gemeinschaftsebene in Erwägung gezogen werden. Die Kommission wird daher die Notwendigkeit einer Harmonisierung prüfen und gegebenenfalls Vorschläge vorlegen.
(20) Um den Schutz der Vertraulichkeit hinsichtlich bestimmter, in den Zubereitungen enthaltener Stoffe zu gewährleisten, ist ein System einzuführen, mit dem der für das Inverkehrbringen Verantwortliche die vertrauliche Behandlung solcher Stoffe beantragen kann.
(21) Die Anforderungen dieser Richtlinie tragen der Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Rechnung, gemäß den auf der UNCED-Konferenz vom Juni 1992 in Rio de Janeiro festgelegten Zielen der Agenda 21 Kapitel 19 für eine nachhaltige Entwicklung eine Harmonisierung der Systeme zur Einstufung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen anzustreben.
(22) Der Kommission sollten die Befugnisse zur Anpassung aller Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erteilt werden.
(23) Die Annahme dieser Richtlinie entbindet die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung, die Fristen für die Umsetzung der in Anhang VIII erwähnten Richtlinien in innerstaatliches Recht und ihre Durchführung einzuhalten.
(24) Die in Anhang VIII genannten Richtlinien sind unter bestimmten Bedingungen aufzuheben. Die Bedingungen der Aufhebung der in Anhang VIII genannten Richtlinien sind für Österreich, Finnland und Schweden dergestalt festzulegen, daß dem derzeitigen Stand der Rechtsvorschriften dieser Länder, insbesondere in den Bereichen Gesundheitsschutz und Umweltschutz, Rechnung getragen werden kann -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

(1) ABl. C 283 vom 26.9.1996, S. 1, und ABl. C 337 vom 7.11.1997, S. 45.
(2) ABl. C 158 vom 26.5.1997, S. 76.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Juni 1997 (ABl. C 222 vom 21.7.1997, S. 26), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. September 1998 (ABl. C 360 vom 23.11.1998, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 1999 (ABl. C 150 vom 28.5.1999). Beschluß des Rates vom 11. Mai 1999.
(4) ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/65/EG der Kommission (ABl. L 265 vom 18.10.1996, S. 15).
(5) ABl. L 154 vom 5.6.1992, S. 1.
(6) ABl. L 110 vom 4.5.1993, S. 20.
(7) ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.
(8) ABl. L 206 vom 29.7.1978, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG.
(9) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission (ABl. L 277 vom 30.10.1996, S. 25).
(10) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(11) ABl. L 76 vom 22.3.1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/112/EWG der Kommission (ABl. L 314 vom 16.12.1993, S. 38).
(12) ABl. 22 vom 9.2.1965, S. 369. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG (ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 22).
(13) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/18/EG (ABl. L 114 vom 1.5.1997, S. 43).
(14) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch den Beschluß 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).
(15) ABl. L 84 vom 31.3.1978, S. 43.
(16) ABl. L 246 vom 17.9.1980, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 84/467/Euratom (ABl. L 265 vom 5.10.1984, S. 4).
(17) ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG (ABl. L 23 vom 28.1.1994, S. 28).
(18) ABl. L 15 vom 17.1.1987, S. 29.
(19) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.


Artikel 1
Ziele und Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
- die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen und der
- Angleichung der besonderen Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen, die gefährlich sein können, unabhängig davon, ob sie aufgrund dieser Richtlinie als gefährlich eingestuft sind, beim Inverkehrbringen dieser Zubereitungen in den Mitgliedstaaten.

(2) Diese Richtlinie gilt für Zubereitungen, die
- mindestens einen gefährlichen Stoff im Sinne von Artikel 2 enthalten und
- nach Artikel 5, 6 oder 7 als gefährlich gelten.

(3) Die besonderen Bestimmungen nach
- Artikel 9, und definiert in Anhang IV,
- Artikel 10, und definiert in Anhang V, und
- Artikel 14
dieser Richtlinie gelten ferner für Zubereitungen, die gemäß Artikel 5, 6 oder 7 nicht als gefährlich gelten, jedoch trotzdem spezifische Gefahren aufweisen können.

(4) Unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG gelten die Artikel der vorliegenden Richtlinie über Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und die Sicherheitsdatenblätter auch für Pflanzenschutzmittel.

(5) Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehenden, für den Endverbraucher bestimmten Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen:
a) Human- oder Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG(12);
b) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG(13);
c) Gemische aus Stoffen, die als Abfälle in den Geltungsbereich der Richtlinien 75/442/EWG(14) und 78/319/EWG(15) fallen;
d) Lebensmittel;
e) Futtermittel;
f) Zubereitungen, die radioaktive Stoffe im Sinne der Richtlinie 80/836/Euratom(16) enthalten;
g) medizinische Geräte, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sofern die Gemeinschaftsbestimmungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen Einstufungs- und Kennzeichnungsbestimmungen enthalten, die bezüglich der Unterrichtung und des Schutzes das gleiche Niveau sicherstellen wie die vorliegende Richtlinie.

(6) Diese Richtlinie gilt nicht für
- die Beförderung gefährlicher Zubereitungen im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr,
- Zubereitungen bei Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.

 

Artikel 2 
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind

  1. ) "Stoffe": chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
  2. ) "Zubereitungen": Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen;
  3. ) "Polymer": ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und der eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten enthält, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind, sowie weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht. Diese Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Im Rahmen dieser Definition ist unter einer "Monomereinheit" die gebundene Form eines Monomers in einem Polymer zu verstehen;
  4. ) "Anmeldung": die Dokumente mit den geforderten Informationen, die bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von folgenden Personen (im folgenden "Anmelder" genannt) einzureichen sind:
  5. ) "Inverkehrbringen": die Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist als ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten;
  6. ) "wissenschaftliche Forschung und Entwicklung": Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen unter kontrollierten Bedingungen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaftliche Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung;
  7. ) "verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung": die Weiterentwicklung eines Stoffes, in der die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen erprobt werden;
  8. ) "EINECS" (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances): Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe. Dieses Verzeichnis enthält die endgültige Liste aller Stoffe, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie sich am 18. September 1981 in der Gemeinschaft im Verkehr befanden.

(2) "Gefährlich" im Sinne dieser Richtlinie sind Stoffe und Zubereitungen, die folgende Eigenschaften aufweisen:

  1. ) explosionsgefährlich: feste, flüssige, pastenförmige oder gelatinöse Stoffe und Zubereitungen, die auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und die unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß explodieren;
  2. ) brandfördernd: Stoffe und Zubereitungen, die in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können;
  3. ) hochentzündlich: flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, sowie gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind;
  4. ) leicht entzündlich:
    - Stoffe und Zubereitungen, die sich bei Umgebungstemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, oder
    - feste Stoffe und Zubereitungen, die sich durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können, oder
    - flüssige Stoffe oder Zubereitungen mit einem sehr niedrigen Flammpunkt oder
    - Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;
  5. ) entzündlich: flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem niedrigen Flammpunkt;
  6. ) sehr giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen;
  7. ) giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen;
  8. ) gesundheitsschädlich: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;
  9. ) ätzend: Stoffe und Zubereitungen, die lebende Gewebe bei Berührung zerstören können;
  10. ) reizend: Stoffe und Zubereitungen, die - ohne ätzend zu sein - durch kurzfristige, längere oder wiederholte Berührung mit der Haut oder mit Schleimhäuten eine Entzündung hervorrufen können;
  11. ) sensibilisierend: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen oder Hautresorption eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, so daß bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten;
  12. ) krebserzeugend: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;
  13. ) erbgutverändernd: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
  14. ) fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können;
  15. ) umweltgefährlich: Stoffe und Zubereitungen, die im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für eine oder mehrere Umweltkomponenten zur Folge haben oder haben können.

Artikel 3
Bestimmung gefährlicher Eigenschaften von Zubereitungen

(1) Die gefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung werden bestimmt aufgrund der
- physikalisch-chemischen Eigenschaften,
- gesundheitsgefährdenden Eigenschaften,
- umweltgefährlichen Eigenschaften.
Diese unterschiedlichen Eigenschaften werden nach den Vorschriften in den Artikeln 5, 6 und 7 bestimmt.
Werden Labortests durchgeführt, müssen diese mit Zubereitungen durchgeführt werden, wie sie in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bei der Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften nach den Artikeln 5, 6 und 7 müssen alle gefährlichen Stoffe nach Artikel 2, insbesondere aber diejenigen, die

entsprechend den Regelungen der angewandten Methode berücksichtigt werden.

(3) Bei den dieser Richtlinie unterliegenden Zubereitungen müssen gefährliche Stoffe nach Absatz 2, die aufgrund ihrer Wirkungen als gesundheitsgefährdend und/oder umweltgefährlich eingestuft sind, unabhängig davon, ob sie als Verunreinigung oder Beimengung vorhanden sind, berücksichtigt werden, wenn ihre Konzentration die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte erreicht oder übersteigt, es sei denn, in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder in Anhang II Teil B oder in Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie sind niedrigere Werte festgelegt und in Anhang V der vorliegenden Richtlinie ist nichts anderes bestimmt.

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Artikel 4
Allgemeine Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung

(1) Die Einstufung von Zubereitungen nach Grad und Art der mit ihnen verbundenen Gefahren erfolgt entsprechend den Definitionen der Gefährlichkeitsmerkmale in Artikel 2.

(2) Die allgemeinen Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen sind nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG anzuwenden, sofern nicht andere, in Artikel 5, 6, 7 oder 10 sowie in den entsprechenden Anhängen der vorliegenden Richtlinie genannte Kriterien angewandt werden.

Artikel 5
Bestimmung der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften

(1) Die für die Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung notwendige Bestimmung der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften einer Zubereitung hat nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG mittels der Methoden des Anhangs V Teil A jener Richtlinie zu erfolgen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Bestimmung der explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder entzündlichen Eigenschaften von Zubereitungen nicht notwendig, sofern
- keiner der Bestandteile solche Eigenschaften hat und es aufgrund der Informationen, über die der Hersteller verfügt, unwahrscheinlich ist, daß die Zubereitung solche gefährlichen Eigenschaften hat;
- im Falle einer Änderung der bekannten Zusammensetzung einer Zubereitung nach wissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, daß eine erneute Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften keine Änderung der Einstufung zur Folge hat;
- die Zubereitung, wenn sie in Form von Aerosolpackungen in Verkehr gebracht wird, den Bestimmungen von Artikel 9a der Richtlinie 75/324/EWG(17) entspricht.

(3) Für bestimmte Fälle, in denen die in Anhang V Teil A der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Methoden nicht geeignet sind, werden in Anhang I Teil B der vorliegenden Richtlinie alternative Berechnungsmethoden festgelegt.

(4) In Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie sind bestimmte Ausnahmen von den in Anhang V Teil A der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Methoden vorgesehen.

(5) Bei einer Zubereitung im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG erfolgt die Bestimmung der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften durch die Ermittlung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, die für die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich sind. Die Bestimmung dieser Eigenschaften erfolgt nach den Methoden des Anhangs V Teil A der Richtlinie 67/548/EWG, es sei denn, andere international anerkannte Methoden sind nach den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG zulässig.

Artikel 6
Bestimmung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften

(1) Die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften einer Zubereitung werden nach einem oder nach mehreren der nachstehenden Verfahren ermittelt:
a) nach einer in Anhang II beschriebenen konventionellen Methode;
b) durch Bestimmung der toxischen Eigenschaften der Zubereitung, die für die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich sind. Diese Eigenschaften werden anhand der in Anhang V Teil B der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Methoden bestimmt, es sei denn, daß für Pflanzenschutzmittel andere international anerkannte Methoden nach den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG annehmbar sind.

(2) Nur, wenn die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person wissenschaftlich nachweisen kann, daß es nicht möglich ist, die toxischen Eigenschaften der Zubereitung anhand der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Methode oder auf der Grundlage bereits vorliegender Ergebnisse von Tierversuchen korrekt zu bestimmen, können unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG die Methoden nach Absatz 1 Buchstabe b) verwendet werden, mit der Maßgabe, daß sie gemäß Artikel 12 der Richtlinie 86/609/EWG begründet oder ausdrücklich genehmigt sind.
Werden zur Bestimmung einer toxischen Eigenschaft die Methoden gemäß Absatz 1 Buchstabe b) zur Ermittlung neuer Daten eingesetzt, so sind die Prüfungen unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen(18) und unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 86/609/EWG, insbesondere der Artikel 7 und 12, durchzuführen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 werden, wenn eine toxische Eigenschaft sowohl anhand der Methoden nach Absatz 1 Buchstabe a) als auch anhand der Methoden nach Absatz 1 Buchstabe b) ermittelt wurde, bei der Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Methoden nach Absatz 1 Buchstabe b) verwendet, außer bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkungen, für die nur die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Methode zulässig ist.
Toxische Eigenschaften der Zubereitung, die nach der Methode von Absatz 1 Buchstabe b) nicht ermittelt werden, sind nach der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Methode zu bestimmen.

(3) Ferner gilt folgendes:
- Kann aufgrund epidemiologischer Studien, wissenschaftlich validierter Fallstudien gemäß Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG oder durch statistisch gestützte Erfahrungen wie der Auswertung von Daten von Giftinformationszentren oder von Daten über Berufskrankheiten nachgewiesen werden, daß toxische Wirkungen auf den Menschen sich von der Wirkung unterscheiden, die anhand der Methoden nach Absatz 1 ermittelt wurden, wird die Zubereitung aufgrund ihrer Wirkungen auf den Menschen eingestuft.
- Kann nachgewiesen werden, daß bei einer konventionellen Beurteilung die gefährliche Eigenschaft wegen Wirkungen wie Potenzierung unterschätzt würde, so sind diese Wirkungen bei der Einstufung der Zubereitung zu berücksichtigen.
- Kann nachgewiesen werden, daß bei einer konventionellen Beurteilung die gefährliche Eigenschaft wegen Wirkungen wie Antagonismus überschätzt würde, so sind diese Wirkungen bei der Einstufung der Zubereitung zu berücksichtigen.

(4) Bei Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, mit Ausnahme der Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG, die nach Absatz 1 Buchstabe b) eingestuft wurden, ist eine Neubewertung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften entweder nach der Methode von Absatz 1 Buchstabe a) oder von Absatz 1 Buchstabe b) vorzunehmen, wenn
-
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
- die Zusammensetzung der Zubereitung durch Ersatz oder Hinzufügung eines oder mehrerer Bestandteile vom Hersteller geändert wird, und zwar unabhängig davon, ob sie im Sinne von Artikel 2 gefährlich sind oder nicht.
Diese Neubeurteilung ist vorzunehmen, es sei denn, es liegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Einschätzung vor, daß die Neubestimmung der Eigenschaft keine Änderung der Einstufung zur Folge hat.

Artikel 7
Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften

(1) Die umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung werden nach einem oder nach mehreren der nachstehenden Verfahren ermittelt:
a) nach einer in Anhang III beschriebenen konventionellen Methode;
b) durch die Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften der Zubereitung, die für die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich sind. Diese Eigenschaften werden anhand der in Anhang V Teil C der Richtlinie 67/548/EWG genannten Methoden bestimmt, es sei denn, daß für Pflanzenschutzmittel andere international anerkannte Methoden nach den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG annehmbar sind. Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Vorschriften für die Durchführung von Tests werden die Bedingungen für die Anwendung der Prüfmethoden in Anhang III Teil C der vorliegenden Richtlinie beschrieben.

(2) Werden zur Bestimmung einer ökotoxischen Eigenschaft die Methoden gemäß Absatz 1 Buchstabe b) zur Ermittlung neuer Daten eingesetzt, so sind die Prüfungen unter Einhaltung der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 87/18/EWG und gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 86/609/EWG durchzuführen.
Werden die umweltgefährlichen Eigenschaften nach beiden oben erwähnten Verfahren bestimmt, ist zur Einstufung der Zubereitung das Ergebnis der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Methoden zu verwenden.

(3) Bei Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, mit Ausnahme der Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG, die nach Absatz 1 Buchstabe b) eingestuft wurden, ist eine Neubewertung der umweltgefährlichen Eigenschaften entweder nach der Methode von Absatz 1 Buchstabe a) oder von Absatz 1 Buchstabe b) vorzunehmen, wenn
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- die Zusammensetzung der Zubereitung durch Ersatz oder Hinzufügung eines oder mehrerer Bestandteile vom Hersteller geändert wird, und zwar unabhängig davon, ob sie im Sinne von Artikel 2 gefährlich sind oder nicht.
Diese Neubeurteilung ist vorzunehmen, es sei denn, es liegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Einschätzung vor, daß die Neubestimmung der Eigenschaft keine Änderung der Einstufung zur Folge hat.

Artikel 8
Verpflichtungen und Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die unter diese Richtlinie fallenden Zubereitungen nur dann in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Um die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sicherzustellen, können die Behörden der Mitgliedstaaten bei den für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortlichen Informationen über die Zusammensetzung der Zubereitung sowie sämtliche sonstigen zweckdienlichen Informationen einholen.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die für das Inverkehrbringen einer Zubereitung Verantwortlichen für die Behörden der Mitgliedstaaten folgendes zur Verfügung halten:
- die für die Einstufung und Kennzeichnung der Zubereitung verwendeten Daten;
- alle zweckdienlichen Informationen im Zusammenhang mit den Verpackungsvorschriften nach Artikel 9 Nummer 1.3 einschließlich der Bescheinigung über die Prüfungen nach Anhang IX Teil A der Richtlinie 67/548/EWG;
- die Daten zur Ausarbeitung des Sicherheitsdatenblatts nach Artikel 14.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen untereinander Informationen über den Namen und die vollständige Anschrift der einzelstaatlichen Behörde bzw. der einzelstaatlichen Behörden aus, die für die Mitteilung und den Austausch der Informationen über die praktische Durchführung dieser Richtlinie zuständig sind.

Artikel 9
Verpackung

1 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit

1.1 Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang IV unterfallende Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 3 nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn ihre Verpackung den nachstehenden Anforderungen entspricht:

- Die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß der Inhalt nicht entweichen kann; dies gilt nicht, wenn besondere Sicherheitsvorrichtungen vorgeschrieben sind.
- Die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse dürfen nicht so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt angegriffen werden oder mit diesem zu gefährlichen Verbindungen reagieren können.
- Die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich nicht lockern und allen bei der Handhabung auftretenden Belastungen und Verformungen zuverlässig standhalten.
- Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, ohne daß der Inhalt entweichen kann.

1.2 Behälter, die Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang IV unterfallende Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 3, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, enthalten,
- weder eine Form und/oder eine graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder die Verbraucher irreführen kann,
- noch eine Aufmachung und/oder eine Bezeichnung aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet werden.

1.3 Behälter, die bestimmte, dem Anhang IV unterfallende Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, enthalten,
- mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sind
und/oder
- ein ertastbares Warnzeichen tragen.
Die Vorrichtungen müssen den technischen Anforderungen von Anhang IX Teile A und B der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.

2 Die Verpackung von Zubereitungen gilt als den Erfordernissen nach Nummer 1.1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich entsprechend, wenn sie den Anforderungen für die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- oder Luftverkehr genügt.

Artikel 10
Kennzeichnung

1.1 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit
a) Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 2 nur in Verkehr gebracht werden können, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung allen Bedingungen dieses Artikels und allen Bestimmungen des Anhangs V Teile A und B entspricht;
b) Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 3, definiert in Anhang V Teile B und C, nur in Verkehr gebracht werden können, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung den Bedingungen der Nummern 2.1 und 2.2 und den besonderen Bestimmungen des Anhangs V Teile B und C entspricht.

1.2 In bezug auf Pflanzenschutzmittel im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG werden die Kennzeichnungsvorschriften der vorliegenden Richtlinie um folgende Aufschrift ergänzt:
"Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten."
Diese Kennzeichnung erfolgt unbeschadet der nach Artikel 16 und Anhang V der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben.

2 Auf jeder Verpackung müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein:

2.1 Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;

2.2 Name, vollständige Anschrift und Telefonnummer der in der Gemeinschaft niedergelassenen Person, die für das Inverkehrbringen der Zubereitung verantwortlich ist, d. h. Hersteller, Importeur oder Vertriebsunternehmer;

2.3 chemische Bezeichnung des (der) in der Zubereitung enthaltenen Stoffes (Stoffe) nach folgenden Bestimmungen:

2.3.1 Für die gemäß Artikel 6 als T+, T, Xn eingestuften Zubereitungen brauchen nur die Stoffe T+, T, Xn berücksichtigt zu werden, deren Konzentration dem für sie in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder, soweit nicht vorhanden, in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie festgelegten untersten Konzentrationsgrenzwert (Grenzwert Xn) entspricht oder darüber liegt.

2.3.2 Für die gemäß Artikel 6 als C eingestuften Zubereitungen brauchen nur die Stoffe C berücksichtigt zu werden, deren Konzentration dem für sie in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder, soweit nicht vorhanden, in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie festgelegten untersten Konzentrationsgrenzwert (Grenzwert Xi) entspricht oder darüber liegt.

2.3.3 Auf dem Kennzeichnungsschild muß die Bezeichnung der Stoffe, auf deren Grundlage die Zubereitung in eine oder mehrere der nachstehenden Gefahrenkategorien eingestuft wurde, angebracht sein:
- krebserzeugend, Kategorie 1, 2 oder 3,
- erbgutverändernd, Kategorie 1, 2 oder 3,
- fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 1, 2 oder 3,
- sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich aufgrund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition,
- giftig oder gesundheitsschädlich aufgrund von schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition,
- sensibilisierend.
Der chemische Name muß entsprechend einer der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Bezeichnungen oder, wenn der Stoff in jenem Anhang noch nicht genannt ist, entsprechend einer international anerkannten chemischen Nomenklatur angegeben sein.

2.3.4 Aufgrund der vorangehenden Bestimmungen braucht der Name von Stoffen, die zur Einstufung der Zubereitung in die nachstehenden Kategorien geführt haben, auf dem Kennzeichnungsschild nicht angegeben zu werden:
- explosionsgefährlich,
- brandfördernd,
- hochentzündlich,
- leicht entzündlich,
- entzündlich,
- reizend,
- umweltgefährlich,
sofern der Stoff nicht bereits aufgrund der Nummern 2.3.1, 2.3.2 oder 2.3.3 zu nennen ist.

2.3.5 In der Regel brauchen nicht mehr als vier chemische Namen angegeben zu werden, um die Stoffe zu bezeichnen, auf die die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften im wesentlichen zurückzuführen sind, die für die Einstufung und die Wahl der entsprechenden Gefahrensätze ausschlaggebend waren. In bestimmten Fällen können jedoch mehr als vier chemische Namen erforderlich sein.

2.4 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Gefahrensymbole, soweit sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, und Gefahrenbezeichnungen in bezug auf die Verwendung der betreffenden Zubereitung müssen den Vorschriften der Anhänge II und VI der Richtlinie 67/548/EWG genügen und werden entsprechend den Ergebnissen der Beurteilung gefährlicher Eigenschaften nach den Anhängen I, II und III der vorliegenden Richtlinie verwendet.
Muß einer Zubereitung mehr als ein Gefahrensymbol zugeordnet werden, so ist,
- wenn mit dem Symbol T gekennzeichnet werden muß, die Anbringung der Symbole X und C nicht zwingend, es sei denn, daß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG etwas anderes bestimmt;
- wenn mit dem Symbol C gekennzeichnet werden muß, die Anbringung des Symbols X nicht zwingend;
- wenn mit dem Symbol E gekennzeichnet werden muß, die Anbringung der Symbole F und O nicht zwingend;
- wenn mit dem Symbol Xn gekennzeichnet werden muß, die Anbringung des Symbols Xi nicht zwingend.
Das bzw. die Symbole sind in schwarzem Aufdruck auf orange-gelbem Grund anzubringen.

2.5 Bezeichnung der besonderen Gefahren (R-Sätze)
Der Hinweis auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) müssen im Wortlaut mit den Angaben des Anhangs III und mit den Bestimmungen des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG übereinstimmen und werden entsprechend den Ergebnissen der Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften nach Anhang I, II und III dieser Richtlinie zugeordnet.
In der Regel brauchen nicht mehr als sechs R-Sätze angegeben zu werden; dabei werden die in Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Kombinationen von Sätzen als einziger Satz angesehen. Ist die Zubereitung jedoch gleichzeitig mehreren Gefahrenkategorien zuzuordnen, so müssen sich diese Standardaufschriften auf sämtliche von der Zubereitung ausgehenden Hauptgefahren erstrecken. In bestimmten Fällen können jedoch mehr als sechs R-Sätze notwendig sein.
Die R-Sätze "hochentzündlich" oder "leichtentzündlich" müssen nicht angegeben werden, wenn sie eine Gefahrenbezeichnung gemäß Nummer 4 wiederholen.

2.6 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) müssen im Wortlaut mit den Angaben in Anhang IV und mit den Bestimmungen des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG übereinstimmen und werden entsprechend den Ergebnissen der Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften nach den Anhängen I, II und III dieser Richtlinie zugeordnet.
In der Regel brauchen nicht mehr als sechs S-Sätze angegeben zu werden, um die geeignetsten Sicherheitsratschläge zu formulieren; dabei werden die in Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Kombinationen von Sätzen als einziger Satz angesehen. In bestimmten Fällen kann jedoch die Angabe von mehr als sechs S-Sätzen notwendig sein.
Ist es technisch unmöglich, diese Sätze auf dem Kennzeichnungsschild oder der Verpackung selbst anzugeben, so sind die Sicherheitsratschläge für die Verwendung der Zubereitung der Verpackung beizufügen;

2.7 Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) des Inhalts bei Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind.

3 Abweichend von den Nummern 2.4, 2.5 und 2.6 können für bestimmte nach Artikel 7 als gefährlich eingestufte Zubereitungen nach dem Verfahren des Artikels 20 Ausnahmen hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die Kennzeichnung als umweltgefährlich oder spezielle Vorschriften in bezug auf diese Kennzeichnung festgelegt werden, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Auswirkungen auf die Umwelt vermindert wurden. Diese Ausnahmen oder speziellen Vorschriften werden in Anhang V, Teil A oder Teil B, bestimmt und festgelegt.

4 Enthält eine Verpackung nicht mehr als 125 ml, so ist
- im Falle von als leicht entzündlich, brandfördernd und reizend eingestuften Zubereitungen mit Ausnahme der Zubereitungen, denen R41 zugeordnet ist, oder von umweltgefährlichen Zubereitungen, denen das Symbol "N" zugeordnet ist, die Angabe der R-Sätze oder der S-Sätze nicht erforderlich;
- im Falle von als entzündlich oder umweltgefährlich eingestuften Zubereitungen, denen das Symbol "N" nicht zugeordnet ist, die Angabe der R-Sätze, nicht jedoch die Angabe der S-Sätze erforderlich.

5 Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EG dürfen Angaben wie "nicht giftig", "nicht gesundheitsschädlich", "nicht umweltbelastend", "ökologisch" sowie alle anderen Angaben, die die Gefahrlosigkeit einer Zubereitung zum Ausdruck bringen sollen oder dazu führen können, daß die gefährlichen Eigenschaften dieser Zubereitung unterschätzt werden, auf der Verpackung oder dem Kennzeichnungsschild der in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Zubereitungen nicht angebracht werden.

Artikel 11
Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften

(1) Befinden sich die in Artikel 10 vorgeschriebenen Angaben auf einem Kennzeichnungsschild, so muß dieses auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung fest angebracht werden, und zwar so, daß diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird. Die Abmessungen des Kennzeichnungsschilds sind in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt; das Kennzeichnungsschild ist ausschließlich für die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben und erforderlichenfalls für ergänzende Gesundheits- oder Sicherheitsinformationen bestimmt.

(2) Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich, wenn die Angaben in der in Absatz 1 vorgeschriebenen Art und Weise auf der Verpackung selbst deutlich angebracht sind.

(3) Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschilds und - in dem in Absatz 2 geschilderten Fall - der Verpackung müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich abheben.

(4) Die Angaben, die nach Artikel 10 auf dem Kennzeichnungsschild zu machen sind, müssen sich vom Untergrund abheben, groß genug sein und einen ausreichenden Abstand voneinander aufweisen, damit sie leicht lesbar sind.
Die Einzelbestimmungen über die Anordnung und das Format dieser Angaben werden in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.

(5) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Zubereitungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, daß die Kennzeichnung in ihrer Amtssprache oder in ihren Amtssprachen abgefaßt ist.

(6) Die in dieser Richtlinie festgelegten Kennzeichnungsvorschriften gelten als erfüllt,
a) wenn im Falle einer äußeren Verpackung, die eine oder mehrere innere Verpackungen umschließt, die äußere Verpackung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und die innere(n) Verpackung(en) gemäß dieser Richtlinie gekennzeichnet sind;
b) im Falle einer einzigen Verpackung:
- wenn diese gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sowie gemäß Artikel 10 Nummern 2.1, 2.2, 2.3, 2.5 und 2.6 gekennzeichnet ist; bei Zubereitungen, die gemäß Artikel 7 eingestuft worden sind, findet Artikel 10 Nummer 2.4 auch hinsichtlich der betreffenden Eigenschaft Anwendung, wenn sie als solche auf dem Etikett nicht angegeben worden ist;
oder
- wenn diese bei besonderen Verpackungsarten wie beweglichen Gasflaschen gegebenenfalls gemäß den spezifischen Vorschriften in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG gekennzeichnet ist.

Für gefährliche Zubereitungen, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht verlassen, kann anstelle einer Kennzeichnung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter eine Kennzeichnung gemäß den nationalen Vorschriften zugelassen werden.

Artikel 12
Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

(1) Die Artikel 9, 10 und 11 gelten nicht für Explosivstoffe, die wegen ihrer Sprengwirkung oder pyrotechnischen Wirkung in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die Artikel 9, 10 und 11 gelten nicht für bestimmte nach Artikel 5, 6 oder 7 gefährliche und in Anhang VII definierte Zubereitungen, die in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, weder eine Gefährdung aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften noch eine Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt darstellen.

(3) Die Mitgliedstaaten können ferner zulassen, daß
a) die in Artikel 10 vorgeschriebene Kennzeichnung auf Verpackungen, deren geringe Abmessungen oder sonstige ungünstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht ermöglichen, auf andere geeignete Weise angebracht wird;
b) abweichend von den Artikeln 10 und 11 die Verpackungen gefährlicher Zubereitungen, die als gesundheitsschädlich, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, reizend oder brandfördernd eingestuft sind, nicht oder in anderer Weise gekennzeichnet werden, wenn sie so geringe Mengen enthalten, daß eine Gefährdung der mit den Zubereitungen umgehenden Personen oder Dritter nicht zu befürchten ist;
c) abweichend von den Artikeln 10 und 11 die Verpackungen der gemäß Artikel 7 eingestuften Zubereitungen nicht oder in anderer Weise gekennzeichnet werden, wenn sie so geringe Mengen enthalten, daß eine Gefährdung der Umwelt nicht zu befürchten ist;
d) abweichend von den Artikeln 10 und 11 die Verpackungen von gefährlichen Zubereitungen, die nicht unter den Buchstaben b) und c) genannt sind, in geeigneter anderer Weise gekennzeichnet werden, wenn eine Kennzeichnung nach den Artikeln 10 und 11 wegen der geringen Abmessungen nicht möglich ist und eine Gefährdung der mit den Zubereitungen umgehenden Personen oder Dritter nicht zu befürchten ist.
Die Verwendung von anderen Gefahrensymbolen, Gefahrenbezeichnungen oder R- oder S-Sätzen als denjenigen, die in dieser Richtlinie festgelegt sind, ist bei Anwendung dieses Absatzes nicht zulässig.

(4) Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Absatz 3 Gebrauch, so setzt er die Kommission und die Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis. Gegebenenfalls werden im Rahmen von Anhang V und gemäß Artikel 20 geeignete Maßnahmen beschlossen.

Artikel 13
Fernverkauf

In jeder Werbung für eine in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Zubereitung, bei der die allgemeine Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsschildes einen Kaufvertrag abzuschließen, muß/müssen die Art oder die Arten der auf dem Kennzeichnungsschild anzugebende(n) gefährliche(n) Eigenschaft(en) genannt werden. Diese Anforderung berührt nicht die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz(19).

Artikel 14
Sicherheitsdatenblatt

1 Die in dem Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen sind in erster Linie für die berufsmäßigen Verwender bestimmt und müssen diese in den Stand versetzen, die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit und den Umweltschutz am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen.

2.1 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit
a) der für das Inverkehrbringen einer Zubereitung nach Artikel 1 Absatz 2 Verantwortliche ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellt;
b) der für das Inverkehrbringen einer Zubereitung Verantwortliche auf Anforderung eines berufsmäßigen Verwenders ein Sicherheitsdatenblatt mit entsprechenden Informationen für die nach Artikel 5, 6 und 7 als nicht gefährlich eingestuften Zubereitungen zur Verfügung stellt, die bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von >= 1 Gewichtsprozent und bei gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von >= 0,2 Volumenprozent mindestens
- einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff oder
- einen Stoff enthalten, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.

2.2 Die Sicherheitsdatenblätter und ihre Abgabe müssen den Vorschriften der Richtlinie 91/155/EWG entsprechen.

2.3 Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Richtlinie 91/155/EWG an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 20 der vorliegenden Richtlinie vorgenommen.
Insbesondere muß die Änderung, die erforderlich ist, um den Bestimmungen von Nummer 1 Buchstabe b) nachzukommen, vor dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt vorgenommen werden.

2.4 Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder aber elektronisch geliefert werden, sofern der Empfänger über die erforderlichen Empfangseinrichtungen verfügt.

Artikel 15
Vertraulichkeit der chemischen Namen

Kann der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche nachweisen, daß die Offenlegung - auf dem Kennzeichnungsschild oder dem Sicherheitsdatenblatt - der chemischen Identität eines Stoffes, der ausschließlich eingestuft ist
- als reizend - mit Ausnahme der Stoffe, denen R41 zugeordnet ist - oder als in Verbindung mit einer oder mehreren der übrigen in Artikel 10 Nummer 2.3.4 aufgeführten Eigenschaften reizend oder
- als gesundheitsschädlich oder als in Verbindung mit einer oder mehreren der in Artikel 10 Nummer 2.3.4 aufgeführten Eigenschaften mit allein akut letalen Wirkungen gesundheitsschädlich,
Vertraulichkeitsprobleme in bezug auf sein geistiges Eigentum aufwirft, so kann er diesen Stoff nach Maßgabe des Anhangs VI entweder mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatznamen bezeichnen. Dieses Verfahren kann nicht angewandt werden, wenn die Gemeinschaft für den betreffenden Stoff einen Expositionsgrenzwert festgelegt hat.
Wünscht der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche die Bestimmungen über die Vertraulichkeit in Anspruch zu nehmen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zubereitung zuerst in Verkehr gebracht werden soll.
Dieser Antrag muß nach Maßgabe des Anhangs VI gestellt werden und die in dem Formular des Anhangs VI Teil A geforderten Informationen enthalten. Diese Bestimmung hindert die zuständige Behörde nicht daran, von dem für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortlichen weitere Informationen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung der Berechtigung des Antrags als erforderlich erscheint.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, an die ein Antrag auf vertrauliche Behandlung gerichtet wird, teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung mit. Der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche übermittelt jedem Mitgliedstaat, in dem er das Produkt in Verkehr zu bringen wünscht, eine Abschrift dieser Entscheidung.
Die den Behörden eines Mitgliedstaats oder der Kommission erteilten vertraulichen Auskünfte werden gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 67/548/EWG behandelt.

Artikel 16
Rechte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sicherheit der Arbeitnehmer

Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Vertrags Vorschriften zu erlassen, die sie zur Sicherung des Schutzes der Arbeitnehmer bei der Verwendung von gefährlichen Zubereitungen für notwendig halten, sofern dies nicht zur Folge hat, daß die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in einer in dieser Richtlinie nicht vorgesehenen Weise geändert werden.

Artikel 17
Mit der Entgegennahme der Informationen über die Gesundheitsaspekte beauftragte Stellen

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stelle(n), die für die Entgegennahme der Angaben über die in den Verkehr gebrachten und aufgrund ihrer gesundheitsgefährdenden oder physikalisch-chemischen Eigenschaften als gefährlich eingestuften Zubereitungen, einschließlich ihrer chemischen Zusammensetzung, zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die bezeichneten Stellen jede Gewähr dafür bieten, daß die erhaltenen Angaben vertraulich behandelt werden. Diese Angaben dürfen nur verwendet werden, um Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß diese Informationen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die bezeichneten Stellen über alle Informationen der Hersteller oder der für das Inverkehrbringen Verantwortlichen verfügen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Artikel 18
Freier Verkehr

Unbeschadet der Bestimmungen in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Zubereitungen wegen ihrer Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung oder ihrer Sicherheitsdatenblätter weder verbieten noch beschränken oder behindern, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 19
Schutzklausel

(1) Gelangt ein Mitgliedstaat aufgrund ausführlicher Informationen zu der begründeten Annahme, daß eine Zubereitung aus Gründen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl sie den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht, so kann er ihr Inverkehrbringen in seinem Hoheitsgebiet vorläufig verbieten oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall konsultiert die Kommission so bald wie möglich die übrigen Mitgliedstaaten.

(3) Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 20 eine Entscheidung.

Artikel 20
Anpassung an den technischen Fortschritt

Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 67/548/EWG beschlossen.
Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 21
Aufhebung von Richtlinien

(1) Die in Anhang VIII Teil A angegebenen Richtlinien werden - unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur fristgerechten Umsetzung der in Anhang VIII Teil B genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und zu ihrer Durchführung - aufgehoben.

(2) Die in Anhang VIII Teil A genannten Richtlinien finden vorbehaltlich der Bestimmungen des Teils C und im Einklang mit dem Vertrag auf Österreich, Finnland und Schweden Anwendung.

(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 22
Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 30. Juli 2002 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten erfolgt
a) bei nicht unter die Richtlinie 91/414/EWG oder die Richtlinie 98/8/EG fallenden Zubereitungen ab 30. Juli 2002 und
b) bei Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG oder der Richtlinie 98/8/EG ab 30. Juli 2004.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 23
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 21 Absatz 2 gilt ab 1. Januar 1999.

Artikel 24
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

 

Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates
Der Präsident
J. FISCHER

 

 

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