Altholzverordnung –AltholzV (2003-03-01)
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Übersicht Gefahrstoffrecht |
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz
(Altholzverordnung –AItholzV)
Vom 15. August 2002
Diese Verordnung tritt in Kraft am 1.März 2003 auf Grund des Artikels 5 der Verordnung über die Entsorgung von Altholz (BGBl. 2002 Teil I Nr. 59 S.3302, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002).
(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung gilt für
(3) Diese Verordnung gilt nicht für eine stoffliche Verwertung von Altholz, die von Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 nicht erfasst wird. Diese Verordnung gilt auch nicht für Anlagen nach § 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1. Altholz:
Industrierestholz und Gebrauchtholz, soweit diese Abfall im Sinne des § 3 Abs.
1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind;
2. Industrierestholz:
die in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung anfallenden Holzreste
einschließlich der in Betrieben der Holzwerkstoffindustrie anfallenden
Holzwerkstoffreste sowie anfallende Verbundstoffe mit überwiegendem Holzanteil
mehr als 50 Masseprozent ;
3. Gebrauchtholz:
gebrauchte Erzeugnisse aus Massivholz, Holzwerkstoffen oder aus Verbundstoffen
mit überwiegendem Holzanteil mehr als 50 Masseprozent ;
4. Altholzkategorie:
a Altholzkategorie A l;
naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner
Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt
wurde,
b) Altholzkategorie A II;
verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes
Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne
Holzschutzmittel,
c) Altholzkate9orte A III:
Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne
Holzschutzmittel,
d) Altholzkategorie A IV:
mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten,
Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner
Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet
werden kann, ausgenommen PCB-Altholz;
5. PCB-Altholz:
Altholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach deren
Vorschriften zu entsorgen ist, insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten, die
mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten;
6. Holzschutzmittel;
bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung
gegen Holz zerstörende Insekten oder Pilze sowie Holz verfärbende Pilze,
ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz;
7. Stoffliche Verwertung von Altholz;
a) Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die
Herstellung von Holzwerkstoffen,
b) Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung und
c) Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle,
8. Energetische Verwertung von Altholz;
Verwertung von Altholz im Sinne des § 4 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes;
9. Altholzbehandlungsanlage:
Anlage zur stofflichen oder energetischen Verwertung von Altholz sowie Anlagen
zur Sortierung oder sonstigen Behandlung von Altholz einschließlich jeweils
zugehöriger Lagerung;
10. Störstoffe:
Anorganische oder organische holzfremde Stoffe, insbesondere Bodenmaterial,
Steine, Beton, Metallteile, Papier, Pappe, Textilien, Kunststoffe oder Folien,
die dem Altholz anhaften, beigemengt oder mit diesem verbunden sind, soweit
diese die Verwertung behindern.
§ 3
Anforderungen an die Verwertung
(1) Zur Gewährleistung einer schadlosen stofflichen Verwertung von Altholz sind die Anforderungen des Anhangs I einzuhalten. Gemäß Anhang I dürfen für die in Spalte 1 bezeichneten Verwertungsverfahren nur die in Spalte 2 genannten Altholzkategorien unter Beachtung der in Spalte 3 aufgeführten besonderen Anforderungen an die stoffliche Verwertung eingesetzt werden. Die zum Zwecke der Herstellung von Holzwerkstoffen aufbereiteten Holzhackschnitzel und Holzspäne dürfen die in Anhang II genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Diese gelten als eingehalten, wenn der Grenzwert im gleitenden Durchschnitt der vier zuletzt nach § 6 Abs. 2 durchgeführten Untersuchungen nicht überschritten wird und kein Analyseergebnis den Grenzwert um mehr als 25 von Hundert überschreitet.
(2) Die energetische Verwertung von Altholz hat entsprechend den Regelungen des Bundes-Immissionsschützgesetzes und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen zu erfolgen.
(3) Bei einem Gemisch von Altholz unterschiedlicher Altholzkategorien richten sich die Anforderungen an die Verwertung nach den Absätzen 1 und 2 nach der Jeweils höchsten Altholzkategorie. Für die Herstellung von Holzwerkstoffen dürfen unterschiedliche Altholzkontingente nur miteinander vermischt werden, wenn für jedes der Kontingente die Anforderungen des Anhangs II erfüllt sind.
§ 4
Hochwertigkeit der Verwertung
Die Verfahren zur stofflichen Verwertung von Altholz sind hochwertig. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren zur energetischen Verwertung von Altholz.
§ 5
Zuordnung zu Altholzkategorien
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 hat der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage sicherzustellen, dass bei der vorgesehenen Verwertung nur die hierfür zugelassenen Altholzkategorien eingesetzt werden und das eingesetzte Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist. Zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage folgende Maßnahmen durchzuführen:
(2) Aussortiertes Altholz und Störstoffe, für deren weitere Entsorgung die Anlage nicht zugelassen ist, sind unverzüglich gesondert bereitzustellen und einer zulässigen Entsorgung zuzuführen.
§ 6
Kontrolle von Altholz zur Holzwerkstoffherstellung
(1) Zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 3 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 an die Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Holzwerkstoffherstellung hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Eigenüberwachung durchzuführen und nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 1 bis 3 und 5 eine regelmäßige Fremdüberwachung sicherzustellen.
(2) Der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage hat im Zuge der Aufbereitung die erzeugten Holzhackschnitzel und Holzspäne in Chargen von jeweils nicht mehr als 500 Tonnen zu beproben. Die entnommenen Proben sind einer Prüfung auf Färbung zur Feststellung von Teerölen zu unterziehen sowie auf die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs II, ausgenommen die Grenzwerte für Quecksilber und polychlorierte Biphenyle, zu untersuchen. Die Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung der Proben erfolgt nach den in Anhang IV beschriebenen Verfahren.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 können Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen mit Zustimmung der zuständigen Behörde einfache Prüfverfahren mit ausreichender Empfindlichkeit nach dem Stand der Technik einsetzen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt entsprechende Prüfverfahren im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Holzhackschnitzel oder Holzspäne dürfen nachfolgend der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung nur zugeführt werden, wenn die Prüfung und Untersuchung nach den Absätzen 2 und 3 keine Belastung mit Teerölen und keine Überschreitung der Grenzwerte des Anhangs II ergeben. Ergeben die Prüfung und Untersuchung eine Belastung mit Teerölen oder eine Überschreitung eines der Grenzwerte des Anhangs 11, ist die beprobte Charge der Altholzkategorie A IV zuzuordnen.
(5) Für die Einstufung von Altholz als besonders überwachungsbedürftiger Abfall gilt die Abfallverzeichnis-Verordnung. Als Regelvermutung können die Hinweise auf den Abfallschlüssel in Anhang III herangezogen werden. Enthält ein Altholzgemisch Altholz, welches als besonders überwachungsbedürftiger Abfall einzustufen ist, so ist das gesamte Gemisch als besonders überwachungsbedürftiger Abfall einzustufen.
(6) Vierteljährlich hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage die Prüfung und Untersuchung einer Charge durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. Dieser Stelle sind die Aufzeichnungen und Ergebnisse zur Eigenüberwachung nach den Absätzen 2 und 3 vorzulegen. Für die Prüfung und Untersuchung gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auch die Einhaltung der Grenzwerte für Quecksilber und polychlorierte Biphenyle zu untersuchen ist. Bei Nichteinhaltung der Grenzwerte für Quecksilber und polychlorierte Biphenyle kann die Untersuchung dieser Parameter nach Absatz 2 durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzüglich mitgeteilt werden. Ergeben die Prüfung und Untersuchung eine Belastung mit Teerölen oder eine Überschreitung der Grenzwerte nach Anhang III so hat er hierüber unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten.
§ 7
Kontrolle von Altholz zur energetischen Verwertung
(1) Soweit die Zulässigkeit des Einsatzes von Altholz in einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten Anlage auf bestimmte Altholzkategorien beschränkt ist, hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage das vorgebrochene Altholz in Chargen von jeweils nicht mehr als 500 Tonnen Jedes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 für einen bestimmten Verwertungsweg zugeordneten Altholzes auf dessen ordnungsgemäße Zuordnung zu untersuchen. Die Untersuchung ist gemäß Anhang V durchzuführen.
(2) Die beprobte Charge darf nachfolgend der weiteren energetischen Verwertung nur zugeführt werden, wenn der Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien insgesamt 2 Prozent je entnommener Artholzprobe nicht überschreitet. Ergibt die Untersuchung einen Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien von insgesamt mehr als 2 Prozent je entnommener Artholzprobe, so findet § 3 Abs. 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine erneute Zuordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 durchgeführt wird. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Soweit Altholz in Anlagen energetisch verwertet werden soll, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, darf die beprobte Charge abweichend von Absatz 2 nur dann nachfolgend der weiteren energetischen Verwertung zugeführt werden, wenn kein Altholz höherer Kategorien enthalten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In Anlagen, mit deren Abgas oder Flammen Futter in unmittelbarer Berührung getrocknet wird, ist der Einsatz von Altholz auf die Altholzkategorie A 1 beschränkt.
(5) Weitergehende Anforderungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der darauf beruhenden Regelungen bleiben unberührt.
§ 8
Inverkehrbringen von Altholz
Altholz darf zum Zwecke der stofflichen und energetischen Verwertung nur in den Verkehr gebracht werden, um es einer Altholzbehandlungsanlage zuzuführen, in der die Anforderungen nach den §§ 3, 5 bis 7 und 12 eingehalten werden.
§ 9
Beseitigung von Altholz
Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zuzuführen.
§ 10
Pflichten der Erzeuger und Besitzer zur Getrennthaltung von Altholz
Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das in Mengen von insgesamt mehr als 1 Kubikmeter loses Schüttvolumen oder 0,3 Tonnen Pro Tag anfällt, sowie PCB-Altholz, kyanisiertes oder mit Teeröl behandeltes Altholz an der Anfallstelle nach Herkunft und Sortiment gemäß Anhang III oder nach Altholzkategorien getrennt zu erfassen sowie getrennt zu sammeln, bereitzustellen, zu überlassen, einzusammeln, zu befördern und zu lagern, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 3, 8 und 9 erforderlich ist.
§ 11
Hinweis- und Kennzeichnungspflichten
(1) Wer Altholz einer Altholzbehandlungsanlage zuführt, hat das angelieferte Altholz nach Altholzkategorie und Menge zu deklarieren. Für die Deklaration des Altholzes ist der Anlieferungsschein gemäß Anhang VI zu verwenden.
(2) Der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage darf das Altholz nur entgegennehmen, wenn ihm ein Anlieferungsschein ausgehändigt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Anlieferung von Kleinmengen bis zu 100 Kilogramm.
§ 12
Betriebstagebuch
(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Altholzbehandlungsanlage hat zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Altholzentsorgung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein Betriebstagebuch gemäß Satz 2 zu führen. Folgende Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:
(2) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person oder einer von ihr beauftragten Person regelmäßig zu überprüfen. Es kann durch Speicherung der Angaben nach Absatz 1 mittels elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern, auch für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile, geführt werden, wenn die Angaben nach Absatz 1 leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift eingetragen und die Blätter täglich zusammengefasst werden. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.
(3) Der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage hat die in das Betriebstagebuch eingestellten Angaben, beginnend mit dem Datum der Einstellung der einzelnen Angaben fünf Jahre lang zu speichern oder die Einzelblätter, auf denen die Angaben eingetragen sind, fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde die gespeicherten Angaben in Klarschrift oder die Einzelblätter vorzulegen.
(4) Sofern nach anderen Bestimmungen Betriebstagebücher zu führen sind, können die erforderlichen Angaben in einem Betriebstagebuch zusammengefasst werden.
(5) Die Vorschriften der Nachweisverordnung, § 4 der PCB/PCT-Abfallverordnung sowie § 5 der Entsorgungsfachbetriebsverordnung bleiben unberührt.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig
Anhang l
(zu § 3 Abs. 1)
Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
||||
Nr. |
Verwertungsverfahren |
Zugelassene Altholzkategorien |
Besondere Anforderungen |
|||
AI |
All |
AIII |
A IV |
|||
1 |
Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen |
ja |
ja |
(ja) |
Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weitgehend entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden. |
|
2 |
Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung |
ja |
ja |
ja |
ja |
Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig. |
3 |
Herstellung von Aktivkohle/ Industrieholzkohle |
ja |
ja |
ja |
ja |
Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig. |
Anhang II
(zu § 3 Abs. 1)
Grenzwerte für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von
Holzwerkstoffen
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Element / Verbindung |
Konzentration |
Arsen |
2 |
Blei |
30 |
Cadmium |
2 |
Chrom |
30 |
Kupfer |
20 |
Quecksilber |
0, 4 |
Chlor |
600 |
Fluor |
100 |
Pentachlorphenol |
3 |
Polychlorierte Biphonyle |
5 |
Anhang III
(zu § 5 Abs. 1)
Zuordnung gängiger Altholzsortimente im Regelfall
Anhang IV
(zu § 6)
Vorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von
Holzwerkstoffen
Anhang V
(zu § 7)
Untersuchung von Altholz zur energetischen Verwertung
Anhang VI
(zu § 11)
Anlieferungsschein für Altholz
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