76/769/EWG: Richtlinie für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
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Richtlinie 76/769/EWG
des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
vom 27. Juli 1976
(ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
Alle Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen dem Schutz der Bevölkerung dienen, und zwar insbesondere dem Schutz der Personen, die mit solchen Stoffen und Zubereitungen umgehen.
Sie müssen dazu beitragen, daß die Umwelt vor allen Stoffen und Zubereitungen geschützt wird, die ökotoxische Eigenschaften besitzen oder die Umwelt verschmutzen können.
Sie müssen ferner die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität der Menschen zum Ziel haben.
In den Mitgliedstaaten bestehen gesetzliche Regelungen für die gefährlichen Stoffe und Zubereitungen. Diese Regelungen weisen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung Unterschiede auf. Diese Unterschiede stellen ein Handelshemmnis dar und wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus.
Dieses Hemmnis muß folglich beseitigt werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die hierfür in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsvorschriften anzugleichen.
Für gewisse gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind bereits Bestimmungen in Gemeinschaftsrichtlinien vorgesehen. Es ist nun aber erforderlich, für weitere Erzeugnisse eine Regelung zu treffen, insbesondere für solche, für die internationale Organisationen eine Beschränkung beschlossen haben. Dazu gehören die polychlorierten Biphenyle (PCB), für die der Rat der OECD bereits am 13. Februar 1973 einen Beschluß für eine Beschränkung der Herstellung und Verwendung gefaßt hat. Eine derartige Maßnahme ist erforderlich, um die Aufnahme von PCB in den menschlichen Körper und die daraus entstehenden Gesundheitsschäden zu verhüten.
Eingehende Untersuchungen haben ergeben, daß die Verwendung von polychlorierten Terphenylen (PCT) mit ähnlichen Risiken verbunden ist wie die Verwendung von PCB; das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCT sind daher ebenfalls zu beschränken.
Dieser Problemkreis muß ferner regelmäßig überprüft werden, um schrittweise die völlige Einstellung der Verwendung von PCB und PCT zu erreichen.
Die Verwendung von Vinylchlorid (1-Chlor-äthen) als Treibgas für Aerosole bringt Gefahren für die menschliche Gesundheit mit sich; diese Art der Verwendung ist daher zu untersagen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
(1) ABl. Nr. C 60 vom 13. 3. 1975, S. 49.
(2) ABl. Nr. C 16 vom 23. 1. 1975, S. 25.
Artikel 1
(1) Unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften betrifft diese Richtlinie Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) die Beförderung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr,
b) Stoffe und Zubereitungen für die Ausfuhr nach Drittländern,
c) Stoffe und Zubereitungen bei Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung,
soweit sie nicht be- oder verarbeitet werden.
(3) Im Sinne dieser Richtlinie sind:
a) Stoffe: chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder in der Produktion anfallen:
b) Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nur unter den dort angegebenen Bedingungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für das Inverkehrbringen oder die Verwendung zu Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecken.
Artikel 2a
Die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen bezüglich der bereits unter diese Richtlinie fallenden Stoffe und Zubereitungen werden nach dem in Artikel 21 der Richtlinie 67/548/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/490/EWG(2), vorgesehenen Verfahren erlassen.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaatensetzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaatenteilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
(1) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 259 vom 19. 9. 1988, S. 1,
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ANHANG I
Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Zubereitungen | Beschränkungsbedingungen | |
1. |
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Nicht
zugelassen. Folgende Kategorien sind jedoch unter den
nachstehend aufgeführten Bedingungen zugelassen:
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2. | Vinylchlorid (1-Chlor-äthen) | Nicht zugelassen als Treibgas für Aerosole, gleichgültig für welchen Verwendungszweck. |
20. | Arsenverbindungen |
1. Nicht zugelassen als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen, die bestimmt sind: a) zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an:
b) zum Schutz von Holz. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in den Verkehr gebracht werden. c) Abweichend hiervon bestehen jedoch folgende Ausnahmen: i) für Stoffe und Zubereitungen für den Holzschutz: Diese dürfen lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, zum Einsatz kommen. Holz, das so behandelt ist, darf nicht vermarktet werden, bevor das Schutzmittel vollständig fixiert ist. ii) für mit CCA-Lösungen in Industrieanlagen behandeltes Holz gemäß Ziffer i): es kann für die gewerbliche und industrielle Verwendung in den Verkehr gebracht werden, vorausgesetzt, dass die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Mensch oder Vieh erforderlich ist und ein Hautkontakt der allgemeinen Bevölkerung während der Dauer der Verwendung unwahrscheinlich ist:
Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss sämtliches behandeltes Holz, das in den Verkehr gebracht wird, einzeln die Aufschrift tragen: ,Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen.‘ Darüber hinaus muss sämtliches in Paketen in den Verkehr gebrachtes Holz die Aufschrift tragen: ,Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln.‘ iii) Die Verwendung von behandeltem Holz nach den Ziffern i) und ii) ist jedoch verboten:
2. Nicht zugelassen als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser bestimmt sind, unabhängig von seiner Verwendung.
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21. | Zinnorganische Verbindungen | 1. dürfen
nicht als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie als Biozide in Farben wirken, deren Bestandteile
chemisch nicht gebunden sind.
2. dürfen nicht als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, die als Biozide dazu dienen, an folgenden Gegenständen den Bewuchs durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere zu verhindern:
3. sind nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser bestimmt sind.
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33. | Chloroform CAS-Nr. 67-66-3 |
Darf in Stoffen und
Zubereitungen, die zum Verkauf an die Öffentlichkeit und/oder zur
Anwendung in Formen in den Verkehr gebracht werden, bei denen eine
Freisetzung nicht ausgeschlossen ist (beispielsweise
Oberflächenreinigung und Reinigung von Textilien), nicht in Konzentrationen von =0,1 Gewichtsprozent enthalten sein. Unbeschadet anderer Vorschriften der Gemeinschaft für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß auf der Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die sie in Konzentrationen von =0,1 % enthalten, folgende Angabe gut leserlich und unzerstörbar wiedergegeben sein: „Nur zur Verwendung in Industrieanlagen“. Abweichend hiervon gilt diese Anforderung nicht für:
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34. | Tetrachlormethan (Kohlenstofftetrachlorid), CAS-Nr. 56-23-5 |
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35. | 1,1,2-Trichlorethan, CAS-Nr. 79-00-5 |
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36. | 1,1,2,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr.79-34-5 | |
37. | 1,1,1,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 630-20-6 |
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38. | Pentachlorethan, CAS-Nr. 76-01-7 |
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39. | 1,1-Dichlorethylen, CAS-Nr. 75-35-4 |
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40. | 1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6 |
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41. | Stoffe
— gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft und entsprechend gekennzeichnet wurden, oder Stoffe, die — noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Entzündlichkeitskriterien entsprechen und vorläufig gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft und entsprechend gekennzeichnet wurden. |
1. Dürfen nicht als solche in Form von
Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für
Unterhaltungs- und Deorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die
breite Öffentlichkeit verkauft werden, wie z. B. für
2. Unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe muß auf der Verpackung der sogenannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: „Nur für gewerbliche Verbraucher“. 3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9a der Richtlinie 75/324/EWG genannten Aerosolpackungen. 4. Die vorstehend genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen. |
42. | Alkane, C 10 -C 13 , Chlor (kurzkettige Chlorparaffine) | 1. Dürfen nicht zur Verwendung als Stoffe oder
Bestandteile von anderen Stoffen oder Zubereitungen in Konzentrationen von
über 1%
2. Alle verbleibenden Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine werden
vor dem 1. Januar 2003 von der Kommission in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten und dem OSPAR-Ausschuss unter Berücksichtigung aller einschlägigen neuen wissenschaftlichen
Erkenntnisse über die Gesundheits- und Umweltrisiken kurzkettiger
Chlorparaffine erneut geprüft.
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43. | Azofarbstoffe |
1. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der im Anhang aufgeführten aromatischen Amine in — nach einem gemäß Artikel 2a) dieser Richtlinie festgelegten Prüfverfahren — nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 ppm im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können, dürfen nicht verwendet werden in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können wie beispielsweise:
2. Außerdem dürfen die unter Nummer 1 erwähnten Textil- und
Ledererzeugnisse nicht in den Verkehrgebracht werden, wenn sie nicht den unter
dieser Nummer festgelegten Anforderungen entsprechen. 3. Die ,Liste der Azofarbstoffe‘ wird hiermit dem Anhang hinzugefügt. In dieser Liste aufgeführte Azofarbstoffe dürfen in Konzentrationen von über 0,1 Masseprozent nicht in den Verkehr gebracht oder zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen als Stoff oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet werden. 4. Spätestens am 11. September 2005 überprüft die Kommission die Bestimmungen über Azofarbstoffe im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.
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(1) ABl. L 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.
(2) ABl. L 110 vom 4. 5. 1993, S. 20.
(3) ABl. L 248 vom 30. 9. 1996, S. 1. .
(4) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39.
(5) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43.
(6) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die
zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 7.
9.
1987).
(7) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1/67.
(8) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14.
(9) ABl. Nr. L 22 vom 9. 2. 1965, S. 369/65.
(10) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169.
(11) ABl. Nr. L 96 vom 3. 4. 1985, S. 25.
(12) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14. .
(13) ABl. Nr 22 vom 9. 2. 1965, S. 369/65.
(14) ABl. Nr L 214 vom 24. 8. 1993, S. 22.
(15) ABl. Nr L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169.
(16) ABl. Nr L 151 vom 23. 6. 1993, S. 32. .
(17) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. .
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Anlage
Einleitung
Erläuterungen zu den Spaltenüberschriften
Stoffname:
Der verwendete Name ist der gleiche wie derjenige in Anhang I der Richtlinie
67/548/EWG. Gefährliche Stoffe werdenso weit wie möglich mit den im EINECS
(European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances — Europäisches
Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe) oder ELINCS (EuropeanList
of Notified Chemical Substances — Europäische Liste der angemeldeten
chemischen Stoffe) verwendeten Bezeichnungen bezeichnet.
Weder in EINECS noch in ELINCS aufgeführte Stoffe werden mit einem
international (z. B. von der ISO oder der IUPAC) anerkannten chemischen Namen
bezeichnet. In manchen Fällen wird ein zusätzlicher gebräuchlicher Name
hinzugefügt.
Indexnummer:
Die Index-Nummer ist der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angegebene
Identifizierungs-Code. Die Stoffe werden gemäß dieser Index-Nummer in der
Anlage aufgeführt.
EG-Nummer:
Im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS)
ist ein Code zur Identifizierung der einzelnen Stoffe festgelegt. Dieser Code
beginnt mit der Nummer 200-001-8. Für die aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG
gemeldeten neuen Stoffe ist ein Identifizierungscode festgelegt und in der
Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) veröffentlicht
worden. Dieser Code beginnt mit der Nummer 400-010-9.
CAS-Nummer:
Vom Chemical Abstracts Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung
der Stoffe zu erleichtern.
Anmerkungen:
Der vollständige Wortlaut der Anmerkungen ist in der Einleitung zum Anhang I
der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.
Für diese Richtlinie ist folgenden Anmerkungen Rechnung zu tragen:
Anmerkung J:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen
werden kann, daß der Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% Benzol enthält (EINECS-Nr.
200-753-7).
Anmerkung K:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen
werden kann, daß der Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% 1,3-Butadien enthält (EINECS-Nr.
203-450-8).
Anmerkung L:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen
werden kann, daß der Stoff weniger als 3 % Dimethylsulforid (DMSO)-Extrakt,
gemessen nach dem Verfahren IP 346, enthält.
Anmerkung M:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen
werden kann, daß der Stoff weniger als 0,005 % Gewichts-% Benzo(a)pyren
enthält (EINECS-Nr. 200-028-5).
Anmerkung N:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn der ganze
Raffinationsprozeß bekannt ist und nachgewiesen werden kann, daß der
Ausgangsstoff nicht krebserzeugend ist.
Anmerkung P:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen
werden kann, daß der Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% Benzol enthält (EINECS-Nr.
200-753-7).
Anmerkung R:
Die Einstufung als krebserzeugend ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der
längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen
Standardabweichung größer ist als 6 µm.
(( Tabellen nicht dargestellt ))
Nummer 43 — Azofarbstoffe
Liste aromatischer Amine
CAS-Nummer | Index-Nummer | EG-Nummer | Stoffname | |
1 | 92-67-1 | 612-072-00-6 | 202-177-1 | Biphenyl-4-ylamin
4-Aminobiphenyl Xenylamin |
2 | 92-87-5 | 612-042-00-2 | 202-199-1 | Benzidin |
3 | 95-69-2 | 202-441-6 | 4-Chlor-o-toluidin | |
4 | 91-59-8 | 612-022-00-3 | 202-080-4 | 2-Naphthylamin |
5 | 97-56-3 | 611-006-00-3 | 202-591-2 |
o-Aminoazotoluol 4-Amino-2',3-dimethylazobenzol 4-o-Tolylazo-o-toluidin |
6 | 99-55-8 | 202-765-8 | 5-Nitro-o-toluidin | |
7 | 106-47-8 | 612-137-00-9 | 203-401-0 | 4-Chloroanilin |
8 | 615-05-4 | 210-406-1 | 4-Methoxy-m-phenylendiamin | |
9 | 101-77-9 | 612-051-00-1 | 202-974-4 | 4,4'-Methylendianilin
4,4'-Diaminodiphenylmethan |
10 | 91-94-1 | 612-068-00-4 | 202-109-0 |
3,3'-Dichlorbenzidin 3,3'-Dichlorbiphenyl-4,4'-ylendiaminen |
11 | 119-90-4 | 612-036-00-X | 204-355-4 |
3,3'-Dimethoxybenzidin o-Dianisidin |
12 | 119-93-7 | 612-041-00-7 | 204-358-0 |
3,3'-Dimethylbenzidin 4,4'-Bi-o-Toluidin |
13 | 838-88-0 | 612-085-00-7 | 212-658-8 | 4,4'-Methylendi-o-toluidin |
14 | 120-71-8 | 204-419-1 |
6-Methoxy-m-toluidin p-Cresidin
|
|
15 | 101-14-4 | 612-078-00-9 | 202-918-9 |
4,4'-Methylen-bis-(2-chloranilin) 2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin |
16 | 101-80-4 | 202-977-0 | 4,4'-Oxydianilin | |
17 | 139-65-1 | 205-370-9 | 4,4'-Thiodianilin | |
18 | 95-53-4 | 612-091-00-X | 202-429-0 |
o-Toluidin 2-Aminotoluol |
19 | 95-80-7 | 612-099-00-3 | 202-453-1 | 4-Methyl-m-phenylendiamin |
20 | 137-17-7 | 205-282-0 | 2,4,5-Trimethylanilin | |
21 | 90-04-0 | 612-035-00-4 | 201-963-1 |
o-Anisidin 2-Methoxyanilin |
22 | 60-09-3 | 611-008-00-4 | 200-453-6 | 4-Amino-azobenzol |
Liste der Azofarbstoffe
CAS-Nummer | Index-Nummer | EG-Nummer | Stoffname | |
1 | Nicht zugeordnet Bestandteil 1:
CAS-Nummer: 118685-33-9 C39H23ClCrN7O12S.2Na Bestandteil 2: C46H30CrN10O20S2.3Na |
611-070-00-2 405-665-4 | 405-665-4 | Gemisch aus: Dinatrium-(6-(4-anisidino)- 3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2- oxidophenylazo)-1-naphtholato)(1- (5-chlor-2-oxido-phenylazo)-2- naphtholato)chromat(1-); Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato- 2-(3,5-dinitro-2-oxidophenylazo)- 1-naphtholato)chromat(1-) |
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ANHANG II
A. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse
1. Asbesthaltige Erzeugnisse bzw. ihre Verpackung müssen mit der nachstehenden Kennzeichnung versehen sein:
a) Die dem nachstehenden Muster entsprechende Kennzeichnung muß mindestens 5 cm hoch (H) und 2,5 cm breit sein.
b) Sie gliedert sich in zwei Teile:
— den oberen Teil (h1 = 40 % H), der den Buchstaben„a“ weiß auf schwarzem
Grund enthält;
— den unteren Teil (h2 = 60 % H), der die Standardaufschrift schwarz und/oder
weiß auf rotem Grund deutlich lesbar enthält.
c) Enthält das Erzeugnis Krokydolith, so ist die Angabe „Enthält
Asbest“ der Standardaufschrift durch folgende Angabe zu ersetzen: „Enthält
Krokydolith/blauenAsbest".
Die Mitgliedstaaten können von Unterabsatz 1 die Erzeugnisse ausnehmen, die in
ihrem Gebiet in den Verkehr gebracht werden sollen.
Die Kennzeichnung muß jedoch die Aufschrift „Enthält Asbest“ enthalten;
d) Wird die Kennzeichnung direkt auf das Erzeugnis aufgedruckt, so genügt eine einzige Farbe, die mit der Farbe der Unterlage kontrastiert.
2. Die Kennzeichnung muß entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen vorgenommen werden:
a) auf jeder kleinsten Liefereinheit;
b) enthält ein Erzeugnis Bestandteile auf Asbestgrundlage, so genügte es, wenn die Bestandteile gekennzeichnet sind. Auf die Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn wegen der geringen Abmessungen oder wegen
sonstiger ungünstiger Beschaffenheit eine Kennzeichnung des Bestandteils nicht möglich ist.
3. Kennzeichnung verpackter asbesthaltiger Erzeugnisse
3.1. Bei verpackten asbesthaltigen Erzeugnissen muß auf der Verpackung deutlich lesbar und unverwischbar folgende Kennzeichnung angebracht sein:
a) das Symbol und die dazugehörigen Gefahrenhinweise entsprechend diesem Anhang;
b) Sicherheitsratschläge, die entsprechend den Angaben dieses Anhangs auszuwählen sind, sofern sie für das jeweilige asbesthaltige Erzeugnis in Frage kommen. Sofern auf der Verpackung weitere Sicherheitshinweise gegeben werden, dürfen diese die Angaben nach den Buchstaben a) und b) weder abschwächen noch ihnen entgegenstehen.
3.2. Die Kennzeichnung nach Nummer 3.1 muß
auf einem fest auf der Verpackung haftenden Kennzeichnungsschild oder
auf einem fest mit der Verpackung verbundenen Anhängeschild (Anhänger) oder
unmittelbar durch Aufdruck auf die Verpackung erfolgen.
3.3. Asbesthaltige Erzeugnisse, die nur lose in Plastikfolie oder dergleichen verpackt sind, gelten als verpackte Erzeugnisse und sind nach Nummer 3.2 zu kennzeichnen. Werden einzelne Erzeugnisse solchen Verpackungen entnommen und unverpackt in den Verkehr gebracht, so ist jeder kleinsten Liefereinheit ein Zettel mit einer Kennzeichnung nach Nummer 3.1 beizufügen.
4. Kennzeichnung unverpackter asbesthaltiger Erzeugnisse Bei unverpackten asbesthaltigen Erzeugnissen muß die Kennzeichnung nach Nummer 3.1
auf einem fest auf dem asbesthaltigen Erzeugnis haftenden Kennzeichnungsschild oder
auf einem fest mit dem asbesthaltigen Erzeugnis verbundenen Anhängeschild (Anhänger) oder
unmittelbar durch Aufdruck auf das asbesthaltige Erzeugnis oder, wenn diese Verfahren sich nicht sinnvoll anwenden lassen, z. B. wegen der geringen Abmessungen des Erzeugnisses, wegen sonstiger ungünstiger Beschaffenheit oder wegen bestimmter technischer Schwierigkeiten, durch einen Zettel mit einer Kennzeichnung nach Nummer 3.1 erfolgen.
5. Unbeschadet von Gemeinschaftsbestimmungen in bezug auf Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz sind der Kennzeichnung der Erzeugnisse, die im Rahmen ihrer Verwendung verarbeitet oder weiterbearbeitet werden können, alle Sicherheitsratschläge beizufügen, die für das betreffende Erzeugnis geeignet sein können, insbesondere folgende Angaben:
Nach Möglichkeit im Freien oder in gut gelüfteten Räumen arbeiten!
Möglichst handbetriebene oder langsamlaufende Geräte, erforderlichenfalls mit Staubauffangvorrichtung, verwenden! Werden schnellaufende Geräte verwendet, sollten diese stets mit solchen Vorrichtungen versehen sein.
Vor dem Schneiden oder Bohren möglichst befeuchten!
Staub befeuchten, in ein gut schließendes Behältnis füllen und gefahrlos beseitigen!
6. Die Kennzeichnung von zur Verwendung im Haushalt bestimmten Erzeugnissen, die nicht unter Nummer 5 fallen und bei denen während ihrer Verwendung Asbestfasern freigesetzt werden können, sollte, falls erforderlich, folgenden Sicherheitsratschlag enthalten: „Bei Abnutzung ersetzen!“.
7. Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen asbesthaltiger Erzeugnisse in ihrem Gebiet davon abhängig machen, daß die Kennzeichnung in ihrer (ihren) Amtssprache(n) abgefaßt ist.
B. Besondere Bestimmungen über die Kennzeichnung von PCB und PCT enthaltenden Erzeugnissen
Unbeschadet der Bestimmungen anderer Richtlinien über die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die PCB und PCT enthaltenden Geräte und Vorrichtungen auch mit Angaben über die Beseitigung von PCB und PCT sowie über die Instandhaltung und Verwendung versehen werden. Diese Angaben müssen waagerecht gelesen werden können, wenn der Gegenstand, der PCB oder PCT enthält, in üblicher Weise abgestellt oder befestigt ist. Die Aufschrift muß sich vom Untergrund deutlich abheben. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Aufschrift in einer in ihrem Gebiet verständlichen Sprache abgefaßt wird.
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