GefStoffV1999: 2004-03-04
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Inhaltsverzeichnis
Anhang I - In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
Anhang II - weggefallen
Anhang III - weggefallen
Anhang IV - Herstellungs- und Verwendungsverbote
Anhang V - Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Anhang VI - Liste der Vorsorgeuntersuchungen
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GefStoffV: 2000-09-01 |
Anhang I
In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. EG Nr. L 236 S. 35), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 355 S. 1),
2. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 200 S.1)
3. Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 333 S. 1), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 97/64/EG der Kommission vom 10. November 1997 (ABl. EG Nr. L 315 S. 3),
4. (aufgehoben)
5. Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40), geändert durch Anhang III der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 51 S. 1), angepasst durch die Richtlinie 94/1/EG der Kommission vom 6. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 23 S. 28),
6. (aufgehoben)
7. (aufgehoben)
8. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 76 S. 35), geändert durch die Richtlinie 93/112/EG der Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 314 S. 38),
9. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG Nr. L 243 S.31).
10. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABI. EG Nr. L 123 S.1).
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GefStoffV: 2000-09-01 |
Anhang II
(weggefallen)
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GefStoffV: 2000-09-01 |
Anhang III
(weggefallen)
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GefStoffV: 2004-03-04 |
Anhang IV
Herstellungs- und Verwendungsverbote
Inhaltsübersicht
Nr. 1 Asbest
Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen
Nr. 4 Benzol
Nr. 5 Antifoulingfarben
Nr. 6 Bleikarbonate
Nr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen
Nr. 8 Zinnorganische Verbindungen
Nr. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe
oder Zubereitungen enthalten
Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
Nr. 13 Teeröle
Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle
sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und
Monomethyldibromdiphenylmethan
Nr. 15 Vinylchlorid
Nr. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen
Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine
Nr. 19 Kühlschmierstoffe
Nr. 20 DDT
Nr. 21 Hexachlorethan
Nr. 22 Biopersistente Fasern
Gültig in der Fassung ab 30. Juni 2004: Nr.23 Flammschutzmittel Nr.24 Azofarbstoffe |
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Gültig in der Fassung ab 27. Januar 2005: Nr.25 Alkylphenole Nr.26 Chromathaltiger Zement |
Anhang IV Nr. 1
Asbest
(1) Folgende asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen nicht hergestellt und verwendet werden:
Asbest sind folgende Silikate mit Faserstruktur:
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Anhang IV Nr. 2
2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Gefahrstoffe, die
mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 vom Hundert enthalten, dürfen nicht hergestellt oder nicht verwendet werden. Satz 1 gilt nicht
Anhang IV Nr. 3
Arsen und seine Verbindungen
(1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,3 vom Hundert Arsen dürfen nicht verwendet werden
(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden
(3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 1 gilt nicht für anorganische Salze vom Typ Kupfer-Chrom-Arsen, die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zur Verwendung im Außenbereich zum Einsatz kommen.
In der Fassung vom 30. Juni 2004 durch Artikel 2 der Siebten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen (BGBl. 2003 I Nr.44 S.1697 vom 4.September 2003) |
Anhang IV Nr. 3 (1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,3 vom Hundert Arsen dürfen nicht verwendet werden
(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden
(3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen (CCA) Typ C (Chrom als CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %), die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz verwendet werden. (4) Mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen behandelte Hölzer nach Absatz 3 dürfen, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden:
(5) Die Verwendung der in Absatz 4 genannten Hölzer ist jedoch verboten
|
Anhang IV Nr. 4
Benzol
Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 vom Hundert Benzol dürfen nicht verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für
Anhang IV Nr. 5
Antifoulingfarben
Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben), die folgende Stoffe oder ihre Zubereitungen als biozide Wirkstoffe enthalten, dürfen nicht verwendet werden:
Anhang IV Nr. 6
Bleikarbonate, Bleisulfate
(1) Gefahrstoffe, die folgende Bleiverbindungen enthalten, dürfen nicht als Farben verwendet werden:
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung als Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.
Anhang IV Nr. 7
Quecksilber und seine Verbindungen
Gefahrstoffe, die Quecksilberverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden:
Anhang IV Nr. 8
Zinnorganische Verbindungen
Gefahrstoffe, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen nicht zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, verwendet werden.
Anhang IV Nr. 9
Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 vom Hundert Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für
Anhang IV Nr. 10
Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen enthalten
Dekorationsgegenstände mit flüssigen Stoffen oder Zubereitungen, die nach dem Zweiten Abschnitt dieser Verordnung als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind, dürfen nicht hergestellt werden.
Anhang IV Nr. 11
Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
dürfen nur in geschlossenen Anlagen verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung zu Forschungs-, Analyse- sowie wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken.
Anhang IV Nr. 12
Pentachlorphenol und seine Verbindungen
(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern hergestellt oder verwendet werden:
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990. Absatz 1 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung zu Analysezwecken.
(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird.
Anhang IV Nr. 13
Teeröle
(1) Holzschutzmittel, die Rohteere, Teeröle oder deren Bestandteile oder Destillationsrückstände (Pech), insbesondere
enthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden.
(2) Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die mit den in Absatz 1 genannten Holzschutzmitteln behandelt worden sind, dürfen nicht verwendet werden.
13.2 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln
Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 1 gilt nicht für das Herstellen und Verwenden von Holzschutzmitteln mit einem Massengehalt von weniger als 50 mg/kg Benzo(a)pyren und einem Massengehalt von weniger als 3 % wasserlöslicher Phenole in geschlossenen Anlagen
13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen
(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für
(2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten
(3) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird.
Anhang IV Nr. 14
Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie
Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und
Monomethyldibromdiphenylmethan
(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht
hergestellt oder verwendet werden:
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für
4a. Altholz, welches nach der
Altholzverordnung verwertet wird,
4b. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte
Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als 5 mg/kg der Stoffe nach Absatz 1
Nr. 1 bis 5 enthalten,
a) die PCB-Konzentration in der auszutauschenden Isolierflüssigkeit einen Wert von 2000
mg/kg (ppm) nicht überschreitet und
b) die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach der Neubefüllung auch nach einer
Betriebszeit von 6 Monaten den in Absatz 1 Nr. 6 genannten
Grenzwert nicht überschreiten wird; nach Ablauf dieses Zeitraumes hat der Betreiber die
Einhaltung des Grenzwertes nach Absatz 1 Nr. 6 durch eine
Messung der PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit zu überprüfen.
(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Reinigung und anschließende Neubefüllung von Transformatoren, die Isolierflüssigkeiten mit mehr als 1000 mg/kg PCB enthalten und für Reinigungsverfahren, die zur unmittelbaren Zerstörung der in der Isolierflüssigkeit enthaltenen PCB oder PCT führen, wenn
Der Betreiber des Transformators hat die Reinigung nach Satz 1 der zuständigen Behörde sechs Wochen vor Beginn anzuzeigen sowie mitzuteilen, wer die Reinigung durchführt, welches Verfahren dabei angewendet wird und welcher zeitliche Ablauf vorgesehen ist. Die Reinigung darf nur von einem behördlich anerkannten Betrieb durchgeführt werden. Das angewandte Reinigungsverfahren ist auch im Verfahren zur Anerkennung des Betriebes darzulegen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betriebes und die Eignung des Reinigungsverfahrens bestehen. Nach Abschluss der Maßnahme ist die dauerhafte Einhaltung des Grenzwertes nach Absatz 1 Nr. 6 durch Vorlage der Ergebnisse einer Messung der PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit der zuständigen Behörde nachzuweisen, die nach einer Betriebszeit von einem Jahr nach der Neubefüllung oder von 6 sechs Monaten nach einer abschließenden Nachreinigung durchzuführen ist. Anschließend hat der Betreiber die PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit des Transformators nach vier Jahren zu messen und das Messergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Stoffe im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 5, Zubereitungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 6 oder 8 sowie Bauteile in Erzeugnissen irn Sinne von Absatz 1 Nr. 7 oder 8, die PCB als Dielektrikum enthalten, sind zu entfernen und nach der PCB/PCT-Abfallverordnung zu beseitigen.
Anhang IV Nr. 15
Vinylchlorid
Erzeugnisse, die Vinylchlorid (Chlorethen) als Treibgas für Aerosole enthalten, dürfen nicht gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern hergestellt oder verwendet werden. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind
Anhang IV Nr. 16
Starke Säure- Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Isopropanol darf nach dem Starke Säure-Verfahren nicht hergestellt werden.
Anhang IV Nr. 17
Cadmium und seine Verbindungen
17.1 Cadmium und seine Verbindungen zur Einfärbung
(1) Cadmium und Cadmiumverbindungen dürfen nicht zum Einfärben von Erzeugnissen oder ihrer Bestandteile, die aus den folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellt wurden, verwendet werden:
Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen gefärbt oder stabilisiert werden müssen.
(2) Anstrichfarben und Lacke mit einem Massengehalt an Cadmium oder Cadmiumverbindungen von über 0,01 vom Hundert dürfen nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Zubereitungen mit hohem Zinkanteil, sofern der Massengehalt von Cadmium oder Cadmiumverbindungen so niedrig wie möglich gehalten wird und 0,1 vom Hundert nicht übersteigt.
(3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke.
17.2 Cadmium und seine Verbindungen als Stabilisierungsmittel
(1) Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Erzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren verwendet werden:
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für
17.3 Cadmium und seine Verbindungen zur Cadmierung
(1) Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht zur Oberflächenbehandlung metallischer Oberflächen verwendet werden
Das Verbot gilt auch für Bestandteile dieser Erzeugnisse, Geräte und Maschinen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Anhang IV Nr. 18
Kurzkettige Chlorparaffine
(Alkane, C10-C13, Chlor)
Kurzkettige Chlorparaffine sowie Stoffe und Zubereitungen, die kurzkettige Chlorparaffine mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 % enthalten, dürfen nicht verwendet werden:
Anhang IV Nr. 19
Kühlschmierstoffe
(1) Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht verwendet werden.
(2) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen des § 16 Abs. 1 zu vergewissern, dass den eingesetzten Kühlschmierstoffen keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt wurden.
Anhang IV Nr. 20
DDT
1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan und seine Isomeren (DDT) sowie Zubereitungen, die DDT als Wirkstoff enthalten, dürfen nicht hergestellt und verwendet werden.
Anhang IV Nr. 21
Hexachlorethan
Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke.
Anhang IV Nr. 22
Biopersistente Fasern
(1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen hergestellt und verwendet werden:
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die künstlichen
Mineralfasern eines der folgenden Kriterien erfüllen:
In der Fassung vom 30. Juni 2004 durch Artikel 2 der Siebten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen (BGBl. 2003 I Nr.44 S.1697 vom 4.September 2003) |
Anhang IV Nr. 23 Stoffe sowie Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt
mehr als 0,1 % Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O)
oder 0,1 % Octabromdiphenylether(C12H2Br8O)
dürfen nicht verwendet werden.
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In der Fassung vom 30. Juni 2004 durch Artikel 2 der Siebten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen (BGBl. 2003 I Nr.44 S.1697 vom 4.September 2003) |
Anhang IV Nr. 24 Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 % des "Blauen Farbstoffes" mit der EG-Nummer 405-665-4 (Gemisch aus: Dinatrium (6-(4-anisidino) -3-suIfonato-2- (3,5-dinitro-2-oxidophenylazo) -1-naphtholato) (1-(5-chlor -2-oxido-phenylazo) -2-naphtholato)chromat(1-) und Trinatrium bis (6-(4-anisidino) -3-sulfonato -2-(3,5-dinitro -2-oxido-phenylazo) -1-naphtholato) chromat(1-)) dürfen zum Färben von Textil- und Ledererzeugnissen nicht verwendet werden. |
In der Fassung 27. Januar 2005 durch Artikel 2 der Achten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen ( BGBl. 2004 Teil I Nr. 9 S.328, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004) |
Anhang IV Nr. 25 Nonylphenol [C6H4(OH)C9H19] und Nonylphenolethoxylate [C15H23O(C2H4O)nH] sowie Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % Nonylphenol oder 0,1 % Nonylphenolethoxylate dürfen für folgende Zwecke nicht verwendet werden:
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In der Fassung 27. Januar 2005 durch Artikel 2 der Achten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen ( BGBl. 2004 Teil I Nr. 9 S.328, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004) |
Anhang IV Nr. 26 Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht verwendet werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des Zements beträgt. Hiervon ausgenommen ist die Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht. |
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GefStoffV: 2003-11-28 |
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Inhaltsübersicht
Nr. 1 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Nr. 2 Ammoniumnitrat
Nr. 3 (weggefallen)
Nr. 4 Blei
Nr. 5 Begasungen
Nr. 6 Schädlingsbekämpfung
Nr. 7 Künstliche Mineralfasern
Nr. 8 Brand- und Explosionsgefahren
Anhang V Nr. 1
Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
(1) Nummer 1 gilt für folgende Arbeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen einschließlich Schiffsräumen und Behältern:
(2) Nummer 1 gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen.
1.2.1 Beschränkungen und Verbote
1.2.1.1 Verbot bestimmter Arbeiten
(1) Werden die in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten durchgeführt, dürfen in den betroffenen Räumen
(2) Die Verbote nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 6 gelten nicht in solchen Bereichen von Räumen, in denen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration unterschritten wird oder in denen die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen und ausreichend Sauerstoff vorhanden ist.
1.2.1.2 Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme der Arbeiten nach Nummer 1.1 Abs. 1 eine zuverlässige, mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführenden zu beauftragen.
(2) Der Aufsichtsführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
(3) Bei den in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten muss ständige Verbindung mit einem zuverlässigen, außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten bestehen. Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Der Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Türen verlassen werden kann.
1.2.1.3 Zugangsöffnungen
(1) Mit den in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten darf nur begonnen werden, wenn der Raum Zugangsöffnungen von solcher Art, Größe, Anzahl und Lage hat, dass der Raum schnell verlassen werden kann und Verunglückte jederzeit gerettet werden können.
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn, ausgenommen bei Behältern,
Abweichend von Satz 1 genügt eine Öffnung, wenn
(3) Bei Behältern muss eine Zugangsöffnung mit mindestens
(4) Abweichend von Absatz 3 genügt bei Behältern bis 10 m3 Inhalt, die am 1. Oktober 1986 betrieben wurden, mindestens eine Zugangsöffnung, wenn
(5) Von Absatz 2 und 3 kann bei Instandhaltungsarbeiten in Schiffsräumen und bei Arbeiten in Triebwasserwegen und vergleichbaren Wasserwegen von Kraftanlagen abgewichen werden, wenn
1.2.1.4 Technische Lüftungsmaßnahmen
(1) Mit den in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten dürfen Arbeitnehmer nur bei ausreichender technischer Lüftung des Raumes beschäftigt werden.
(2) Durch die Lüftung soll auch sichergestellt werden, dass
(3) Zur Belüftung muss Frischluft verwendet werden. Sauerstoff oder Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil darf zur Raumbelüftung nicht verwendet werden.
(4) Ist damit zu rechnen, dass in der Abluft die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration überschritten oder eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, ist die Abluft so abzuführen, dass Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.
(5) Wenn die Lüftung unwirksam wird, sind die Arbeiten sofort einzustellen und, soweit erforderlich, der Raum zu verlassen.
(6) Die Lüftung ist nach Beendigung der in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten fortzusetzen, solange in den Räumen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration nicht unterschritten ist oder sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann und hierdurch Personen gefährdet werden können.
1.2.1.5 Explosionsschutz
Besondere Explosionsschutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn bei den in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder sich bilden kann, weil die Lüftung nicht oder nicht ausreichend wirksam durchführbar ist.
1.2.1.6 Rettungseinrichtungen
Es müssen geeignete Rettungseinrichtungen leicht erreichbar bereitgestellt sein.
1.3 Aufhebung der Schutzmaßnahmen
Die festgelegten Schutzmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten abgeschlossen sind und keine Gefahren mehr bestehen.
Anhang V Nr. 2
Ammoniumnitrat
(1) Nummer 2 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von
(2) Nummer 2 gilt nicht für
Ammoniumnitrat und die Zubereitungen werden in folgende Gruppen eingeteilt:
(1) Für Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den in der Tabelle festgelegten Rahmenzusammensetzungen und Grenzen innerhalb der Gruppen A, B, C oder D zuzuordnen sind, findet Nummer 2.4 Anwendung.
(2) Als Ammoniumnitrat zu rechnen sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist.
(3) Der Massenanteil an verbrennlichen Bestandteilen ist bei Zubereitungen der Untergruppe B II unbeschränkt, bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe A I auf bis zu 0,2 Hundertteile und bei Zubereitungen aller übrigen Untergruppen auf bis zu 0,4 Hundertteile beschränkt.
(4) Als verbrennlicher Bestandteil ist bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe A I, soweit es sich um organische Stoffe handelt, der Kohlenstoff zu rechnen.
(5) Inerte Stoffe im Sinne dieses Anhanges sind Stoffe, die die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen einwirkende Detonation nicht erhöhen. Im Zweifelsfall ist dies durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nachzuweisen.
Untergruppen | Massenanteil an Ammoniumnitrat in v.H. | Andere Bestandteile |
Besondere Bestimmungen |
A I | >= 90 | Chloridgehalt <= 0,02 v.H. Inerte Stoffe <= 10 v.H. |
Keine weiteren Ammoniumsalze erlaubt |
A II | > 80 bis < 90 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat < 20 v.H. | |
A III | > 45 bis < 70 | Ammoniumsulfat | |
A IV | > 70 bis < 90 | Kaliumsalze, Phosphate in NP-, NK- oder NPK-Düngern; inerte Stoffe | |
B I | <= 70 | Kaliumsalze, Phosphate, inerte Stoffe und andere Ammoniumsalze in NK- oder NPK-Dünger | Bei einem Massenanteil von mehr als 45 v.H. Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zusammen nicht mehr als 70 v.H. betragen |
B II |
<= 45 | Überschüssige Nitrate <= 10 v.H. |
Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Bestandteilen. Über den Gehalt an Ammoniumnitrat hinausgehende überschüssige Nitrate als Kaliumnitrat berechnet |
C I | <= 80 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat >= 20 v.H. | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit minimaler Reinheit von 90 v.H. |
C II | <= 70 | Inerte Stoffe | |
C III | <= 45 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | |
> 45 bis 70 | Phosphate und andere Ammonium salze in NP-Düngern | Massenanteil an Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen darf zusammen 70 v.H. nicht übersteigen | |
C IV | <= 45 | Ammoniumsulfat | |
D I | <= 45 | Harnstoff, Wasser | In wässriger Lösung |
D II | <= 45 | Überschüssige Nitrate <= 10 v.H., Kaliumsalze, Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-, NK- oder NPK-Düngern; Wasser | In wässriger Lösung oder Suspension. Überschüssige Nitrate als Kaliumnitrat berechnet. Grenzgehalt aus Spalte 2 darf sowohl in der flüssigen als auch bei Suspensionen in der festen Phase nicht über schritten werden |
D III | <= 70 | Ammoniak, Wasser | In wässriger Lösung |
(6) Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den in der Tabelle festgelegten Rahmenzusammensetzungen und Grenzen innerhalb der Gruppen A, B, C oder D nicht zuzuordnen sind oder den Forderungen nach Absatz 3 nicht entsprechen, dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über ihre Gefährlichkeit und nach Maßgabe der darin festgelegten Anforderungen gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden.
(7) Zubereitungen der Gruppe B oder C müssen in ihren Bestandteilen fein verteilt und innig vermischt sein und dürfen sich während der Lagerung, Beförderung oder Abfüllung nicht entmischen. Zur Verbesserung der Lager- und Streufähigkeit dürfen jedoch verbrennliche Bestandteile bis zu einem Massenanteil von 0,4 Hundertteilen auf die Kornoberfläche aufgebracht werden.
(8) Zubereitungen der Gruppe B können nach den für die Gruppe C geltenden Vorschriften gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden, wenn diese Zubereitungen nach einem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung frei von den Gefahren einer selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung sind.
(9) Bei Einstufung von Ammoniumnitrat und Zubereitungen nach Absatz 6 oder 8 ist die Kennzeichnung der Gruppe entsprechend dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vorzunehmen.
(10) Hält der Arbeitgeber ein vorgesehenes Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für unzutreffend oder wird das Gutachten nicht erteilt, so kann er die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragen.
2.4 Vorsorgemaßnahmen
2.4.1 Allgemeine sicherheitstechnische Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, B und C
(1) Die Stoffe und Zubereitungen sind gegen Witterungseinflüsse und Verunreinigungen geschützt zu lagern.
(2) Bei der Lagerung von Zubereitungen der Gruppen B und C in Gebäuden ist Unbefugten der Zutritt zum Ort der Lagerung zu verbieten. Entsprechende Hinweise sind anzubringen. Bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppe A ist der Ort der Lagerung gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
(3) Am Ort der Lagerung darf nicht geraucht oder mit Feuer oder offenem Licht umgegangen werden. Entsprechende Hinweise sind anzubringen.
(4) Feuer- und Heißarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Arbeitgebers ausgeführt werden. Bei Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A und B dürfen diese Arbeiten nur von einem Sachkundigen oder unter ständiger Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden.
(5) Verhärtete Massen dürfen nur durch geeignete mechanisch wirkende Verfahren aufgelockert werden. Sprengstoffe oder Munition dürfen zur Auflockerung nicht verwendet werden.
(6) Die Stoffe und Zubereitungen sind getrennt von brennbaren Stoffen und von solchen Materialien zu lagern, die mit Ammoniumnitrat gefährliche chemische Reaktionen eingehen können.
2.4.2 Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A
(1) Die Stoffe und Zubereitungen dürfen nur verpackt gelagert und befördert werden.
(2) Im Lagerraum oder in einem Umkreis von 10 m um den Ort der Lagerung dürfen keine brennbaren Materialien gelagert werden.
(3) Ausgelaufene oder verschüttete Stoffe und Zubereitungen müssen unmittelbar verbraucht oder gefahrlos beseitigt werden.
2.4.2.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 1 t
(1) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 1 t dürfen nur gelagert werden, wenn
(2) Es ist ein Einlagerungsplan anzulegen, der Angaben über die Aufteilung der Lagerfläche und über die Art und Menge des Lagergutes enthält. Der Plan ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten und außerhalb des Lagers an einer jederzeit leicht erreichbaren Stelle aufzubewahren.
(3) Im Lagerraum dürfen außer Feuerlöschern keine Behälter mit verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen aufbewahrt werden.
(4) Im Lagerraum dürfen keine mit Vergaserkraftstoff oder Flüssiggas betriebenen Geräte oder Kraftfahrzeuge betrieben oder abgestellt werden.
(5) Die Stoffe und Zubereitungen sind in Teilmengen von bis zu 25 t zu unterteilen.
(6) Teilmengen bis zu 25 t dürfen nur gelagert werden, wenn sie
(7) Der Ort der Lagerung muss von Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, einen Mindestabstand (Schutzabstand) E haben, der sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach folgender Beziehung errechnet:
E = 11 M1/3 E(m), M(kg).
Für Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie Wohnzwecken dienen.
(8) Der Schutzabstand zu öffentlichen Verkehrswegen beträgt 2/3 des Abstandes nach Absatz 7.
(9) Abweichend von Absatz 7 und 8 beträgt der Schutzabstand für Lagermengen bis zu 3 t zu bewohnten Gebäuden und zu öffentlichen Verkehrswegen 50 m.
(10) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 gilt Nummer 2.3 Abs. 10 entsprechend.
2.4.2.3 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 t
(1) Wer beabsichtigt, Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 25 t zu lagern, hat dies spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muss enthalten:
a) Name und Anschrift des Anzeigepflichtigen,
b) Art und Höchstmenge der zu lagernden Stoffe oder Zubereitungen,
c) Beschreibung der Bauart und Einrichtung des Lagers mit Grundrissen und Schnitten,
d) Lageplan, aus dem die Lage zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen im Umkreis von 350 m ersichtlich ist,
e) Angaben darüber, welche der im Lageplan eingezeichneten Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder zu Wohnzwecken dienen.
(3) Bei Änderungen des Inhalts der Anzeige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Im Lagergebäude dürfen Räume nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen, ausgenommen Aufsichts- und Bedienungspersonal, dienen.
(5) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur in eingeschossigen Gebäuden gelagert werden.
(6) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder betrieben werden, dass entstehende Wärme keine Zersetzung einleiten kann.
2.4.2.4 Erleichternde Vorschriften für bestimmte Stoffe und Zubereitungen
(1) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A I und II sowie Zubereitungen mit inerten Stoffen der Gruppe A IV können abweichend von
a) Nummer 2.4.2.2 Abs. 5 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 t unterteilt werden und
b) Nummer 2.4.2.2 Abs. 7 in einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten Wertes entspricht, gelagert werden, wenn durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung der Nachweis erbracht ist, dass die Stoffe und Zubereitungen die Beschaffenheitsanforderungen von Nummer 2.4.2.5 erfüllen und nach dem Prüfverfahren von Nummer 2.4.2.5 nicht detonationsfähig sind. Nummer 2.3 Abs. 10 gilt entsprechend.
(2) In ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellenden Betrieben
a) sind Nummer 2.4.2.1 Abs. 1 und Nummer 2.4.2.3 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden,
b) ist ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 2.4.2.2 Abs. 7 anzusetzen.
2.4.2.5 Beschaffenheitsanforderungen und Prüfverfahren auf Detonationsfähigkeit
Der Arbeitgeber hat bei der Beurteilung der Zubereitungen nach Nummer 2.4.2.4 Abs. 1 die vom Ausschuss für Gefahrstoffe aufgestellten Beschaffenheitsanforderungen und Prüfverfahren heranzuziehen, in die die Beschaffenheitsanforderungen der Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 23. September 1980 über Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. EG Nr. L 250 S. 7) sowie die Beschaffenheitsanforderungen und Prüfverfahren der Richtlinie 87/94/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1986 (ABl. EG Nr. L 38 S. 1) in ihrer jeweiligen Fassung übernommen sind und die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht worden sind.
2.4.3 Zusätzliche Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe B
(1) Feuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein. Kaminreinigungsöffnungen sind zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass eine Zersetzung nicht eingeleitet werden kann.
(2) Die Vorschriften der Nummer 2.4.2.2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 gelten entsprechend. Nummer 2.4.2.2 Abs. 1 Nr. 9 gilt nicht, wenn das Lager außerhalb des Ortsbereiches liegt und die Anlegung eines Wasseranschlusses wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
2.4.3.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 t
(1) Die Temperatur der Zubereitungen darf bei der Einlagerung 70 °C nicht überschreiten.
(2) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder so betrieben werden, dass entstehende Wärme keine Zersetzung des Lagergutes einleiten kann.
(3) Geräte und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen in Lagern nur benutzt werden, wenn gewährleistet ist, dass hierdurch eine Zersetzung des Lagergutes nicht eingeleitet werden kann.
(4) Für kurzzeitigen Gebrauch bei leichter Entwicklung von nitrosen Gasen sind geeignete Atemschutzgeräte in ausreichender Zahl an jederzeit leicht erreichbarer Stelle bereitzuhalten.
2.4.3.3 Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Zubereitungen über 1500 t oder ausschließlich verpackte Zubereitungen über 3000 t
(1) Die Zubereitungen sind in Teilmengen von jeweils höchstens 3000 t zu unterteilen. Die Unterteilung kann durch feuerbeständige Zwischenwände, durch Haufwerke aus nichtbrennbarem Lagergut oder durch einen jederzeit freizuhaltenden Zwischenraum von mindestens 2,50 m Breite vorgenommen werden. Reichen die Zwischenwände nicht bis zur Decke, so darf das Lagergut nur bis zu einer Höhe von 1 m unterhalb der Wandhöhe geschüttet werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig
(3) An ortsfesten Bandförderern müssen optisch-akustische Überwachungsgeräte vorhanden sein. Die Bandförderer müssen von jeder Stelle des Förderers aus abgeschaltet werden können.
(4) Die Vorschriften der Nummer 2.4.2.2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 und Absatz 2 gelten entsprechend.
2.4.3.4 Erleichternde Vorschriften in bestimmten Fällen
In Lagern mit unverpackten Zubereitungen bis 1.500 t oder ausschließlich verpackten Zubereitungen bis zu 3.000 t ist Nummer 2.4.3.2 Abs. 4 nicht anzuwenden, wenn eine zur Bekämpfung von Schwelzersetzungen ausreichend gerüstete Feuerwehr schnell am Lagerort sein kann.
2.4.4 Sicherheitstechnische Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe D
(1) Die Zubereitungen sind vor Verunreinigungen zu schützen und vor Austrocknung zu bewahren.
(2) Vor Feuer- und Heißarbeiten an Behältern und Geräten sind Reste von Zubereitungen durch Spülen mit Wasser zu beseitigen.
(3) Feuer- und Heißarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Arbeitgebers und nur von einem Sachkundigen oder unter ständiger Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden.
(4) Pumpen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass keine gefährlichen Reaktionen auftreten können.
Anhang V Nr. 3
(weggefallen)
Anhang V Nr. 4
Blei
(1) Nummer 4 gilt für den Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen.
(2) Nummer 4 gilt nicht für Bleialkyle und deren Zubereitungen.
Bei Tätigkeiten, die Staub verursachen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass den Arbeitnehmern Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden.
4.2.2 Maßnahmen bei Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration
(1) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration überschritten, entscheidet der Arzt oder die zuständige Behörde, ob eine sofortige Bestimmung der biologischen Parameter der betreffenden Arbeitnehmer erforderlich ist.
(2) Bei Betriebsstörungen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Bleiexposition führen können, haben die Arbeitnehmer den betreffenden Bereich unverzüglich zu verlassen. Der betreffende Bereich darf nur von den Arbeitnehmern, die die Reparaturen vornehmen müssen, betreten werden.
4.2.3 Maßnahmen bei Überschreitung des Biologischen Arbeitsplatztoleranzwertes
Wird der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert überschritten, dürfen die Betroffenen befristet nur noch an Arbeitsplätzen mit geringer Exposition eingesetzt werden, wenn dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung mit einer Empfehlung nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 ausgestellt worden ist. In diesen Fällen sind die Fristen für die ärztlichen Nachuntersuchungen zu verringern.
4.3 Unterrichtungs- und Anhörungspflicht
(1) § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Auslöseschwelle überschritten wird.
(2) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen bei der Ermittlung nach § 16 Abs. 4 zu hören.
Anhang V Nr. 5
Begasungen
Nummer 5 gilt für die Verwendung von Begasungsmitteln nach § 15d Abs. 1. Sie gilt auch, wenn die zuständige Behörde andere Begasungsmittel nach § 43 Abs. 8 zugelassen hat.
(1) Die Erlaubnis nach § 15d Abs. 2 erhält, wer
(2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer
Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und bestandene Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und auch unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten von Anlagen, erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
(4) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens fünf Jahre seit der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.
5.2.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden.
(2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muss einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen. Für Begasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m3 genügt die Bestellung eines Begasungsleiters (Sterilisationsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterilisatoren. Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.2 Abs. 2 sind, ausgenommen Hilfskräfte nach Nummer 5.2.4 Abs. 2.
(3) Begasungen in Begasungsanlagen sind nur zulässig, wenn die Begasungsanlagen
5.2.2 Anzeige
(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage Begasungen mit Begasungsmitteln nach § 15d Abs. 1, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich handelt, durchführen will, hat dies spätestens eine Woche - im Fall von Schiffsbegasungen 24 Stunden - vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde soll in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
5.2.3 Niederschrift
Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach § 15d Abs. 1 ist eine Niederschrift zu fertigen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden. Aus der Niederschrift sollen insbesondere Art und Menge der Begasungsmittel, Ort der Verwendung, das beteiligte Personal, Beginn und Ende der Verwendung und Zeitpunkt der Freigabe hervorgehen.
5.2.4 Organisatorische Maßnahmen
(1) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Begasungsleiter, bei vollautomatischen Gassterilisatoren der Befähigungsschein-Inhaber, sowie eine weitere Person, die die Voraussetzungen der Nummer 5.2.1 Abs. 2 Satz 4 erfüllt, anwesend sein. Bei Begasungen mit Cyanwasserstoff und Brommethan dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt werden.
(2) Soweit gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen verwendet werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach Nummer 5.2.1 Abs. 2 auch vorher unterwiesene Hilfskräfte bei Vorbereitungen und beim Einbringen des Begasungsmittels eingesetzt werden, die gesundheitlich geeignet sind.
5.2.5 Erste Hilfe
An der Begasungsstelle sind geeignete Geräte und Arzneimittel für die Erste Hilfe bei Vergiftungen gebrauchsfähig bereitzuhalten.
5.3 Besondere Vorschriften für die Begasung von Räumen, Transportbehältern in Räumen und im Hafen liegenden Schiffen
(1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Begasung mit Begasungsmitteln nach § 15d Abs. 1, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich handelt, schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen.
(2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.5 Abs. 2 anzubringen.
(3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss ein Begasungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein.
(4) Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittel besteht.
5.4 Besondere Vorschriften für Begasungsanlagen
(1) Der Begasungsleiter hat die Anlagen vor jeder Begasung auf Dichtheit zu prüfen. Über durchgeführte Begasungen ist ein Buch zu führen.
(2) Begasungsanlagen, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Normal- oder Unterdruck betrieben werden.
5.5 Besondere Vorschriften für Transportbehälter
(1) Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m zu Gebäuden begast werden. Die Behälter sind von dem Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen und abzudichten. Der Begasungsleiter hat sie für die Dauer der Begasung allseitig sichtbar zu kennzeichnen, abzuschließen und zu verplomben.
(2) Die Kennzeichnung mit dem Mindestformat 250 x 300 mm muss enthalten:
(3) Unter Gas stehende Transportbehälter dürfen nur dann befördert werden, wenn ein Begasungsleiter festgestellt hat, dass keine Gefährdung mehr durch das Begasungsmittel besteht. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.
(4) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration entwickeln. Auf dem Schiff müssen geeignete Gasmessgeräte und Anweisungen für ihre Benutzung sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen vorhanden sein.
5.6 Besondere Vorschriften für die Begasung auf Schiffen während der Beförderung
(1) Die Begasung darf nur auf Schiffen durchgeführt werden, die hierfür von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind und wenn während der Beförderung mindestens zwei Personen anwesend sind, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.2 Abs. 2 Nr. 3 sind.
(2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen des Hafens schriftlich mitzuteilen,
(3) Falls das Schiff den Hafen unmittelbar nach Beginn der Begasung verlässt, muss ein Begasungsleiter so lange an Bord sein, bis
(4) Nummer 5.3 Abs. 2 findet Anwendung.
(5) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens alle 8 acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen.
(6) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes über die Art und den Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume und Transportbehälter zu unterrichten.
5.7 Ergänzende Vorschriften für bestimmte Begasungsmittel
(1) Müssen Räume, die begast werden sollen, zum Öffnen von Flaschenventilen betreten werden, sind so viele Befähigungsschein-Inhaber einzusetzen, dass die Räume innerhalb von 10 zehn Minuten nach Öffnen des ersten Flaschenventils verlassen werden können.
(2) Ein geschlossener Raum mit einer Brommethankonzentration über 2 g/m3 darf nicht betreten werden; bei Konzentrationen über 0,4 g/m3 ist ein Aufenthalt von längstens 10 zehn Minuten unter Atemschutz zulässig.
(3) Im Gewächshaus und im Freien darf nur unter gasdichten Planen begast werden. Am Ort der Begasung sind Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.5 Abs. 2 aufzustellen.
5.7.2 Cyanwasserstoff
(1) Bei der Begasung von Räumen darf die angewandte Gasmenge 30 g/m3 (2,7 Volumenhundertteile in Luft) nicht überschreiten. Eine Nachdosierung ist erst nach zwei Stunden zulässig.
(2) Mehr als 100 kg Cyanwasserstoff dürfen von einem Befähigungsschein-Inhaber an einem Arbeitstag nicht verwendet werden.
5.7.3 Phosphorwasserstoff
(1) Nummer 5.2.2 und 5.2.3 gelten nicht, wenn Phosphorwasserstoff im Freien verwendet wird.
(2) Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen müssen einen die Selbstentzündung von Phosphorwasserstoff verhindernden Zusatz enthalten.
(3) Bei der Begasung von Räumen ist die angewandte Gasmenge so zu wählen, dass sich kein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann.
5.7.4 Formaldehyd
Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass die Konzentration von 0,1 ml/m3 Formaldehyd unterschritten ist.
Anhang V Nr. 6
Schädlingsbekämpfung
Nummer 6 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist.
Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Nummer 6 sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.
6.3.1 Allgemeine Anforderungen
Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.
(1) Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 6.1 durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dies mindestens 6 sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
(3) Änderungen von Absatz 2 Nr. 1 bis 5 sind mitzuteilen.
(4) Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden. Geeignet ist, wer
(5) Sachkundig ist, wer
6.4 Besondere Vorschriften
6.4.1 Einsatz von Hilfskräften
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach Nummer 6.1 dürfen nur solche Personen durchführen, die die Anforderungen nach Nummer 6.3.2 Abs. 4 und 5 erfüllen. Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren ständigen Aufsicht des Sachkundigen eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nachweislich regelmäßig unterwiesen sein.
6.4.2 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen
Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern ist der zuständigen Behörde schriftlich, in der Regel 14 Tage vor Beginn der Durchführung dieser Tätigkeit unter Angabe des Umfanges, der Anwendung, des Mitteleinsatzes, Ausbringungsverfahrens und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen mitzuteilen.
6.4.3 Dokumentation
Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Anhang V Nr. 7
Künstliche Mineralfasern
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Umgang mit künstlichen Mineralfasern, wenn dabei lungengängige Faserstäube freigesetzt werden können und die künstlichen Mineralfasern nicht eines der in Satz 2 genannten Kriterien erfüllen. Kriterien im Sinne des Satzes 1 sind:
(2) Kann der Arbeitgeber aus eigener Erkenntnis die Eigenschaften der Fasern entsprechend Absatz 1 nicht beurteilen, hat er die Angaben des Sicherheitsdatenblattes nach § 14 zugrunde zu legen oder nach § 16 Abs. 3 die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Auftraggeber einzuholen.
Der Arbeitgeber hat künstliche Mineralfasern nach Nummer 7.1 Abs. 1 Satz 1, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch künstliche Mineralfasern, die eines der in Nummer 7.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Kriterien erfüllen, oder durch sonstige Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko zu ersetzen.
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde den Umgang mit künstlichen Mineralfasern nach Nummer 7.1 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich, spätestens 14 Tage vor Beginn des Umgangs, gemäß Satz 2 schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
(2) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die künstlichen Mineralfasern
(3) Das Ergebnis der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich nach Auswertung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Anzeige, mitzuteilen.
(4) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ist zu wiederholen beim Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei wesentlichen Änderungen
spätestens jedoch nach fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für gleichartige Tätigkeiten geringen Umfanges sowie für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.
(5) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesem Abdrucke der Anzeigen nach den Absätzen 1, 3 und 4 zur Kenntnis zu geben.
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass folgende Schutzmaßnahmen getroffen werden:
Ist eine Exposition gegenüber künstlichen Mineralfasern unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass der Luftgrenzwert unterschritten wird.
(2) Arbeitnehmern, die mit künstlichen Mineralfasern umgehen, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen oder geordnet zu entsorgen.
(3) Der Arbeitgeber hat Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung, die durch einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind, zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten geringen Umfangs.
Anhang V Nr. 8
Brand- und Explosionsgefahren
Dieser Anhang gilt für den Schutz der Arbeitnehmer und Anderer vor Brand- oder Explosionsgefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen.
(1) Ein explosionsfähiges Gemisch im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge).
(2) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge).
8.3 Beurteilung der Brand- und Explosionsrisiken, Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Pflichten nach § 16 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu beurteilen, ob die verwendeten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse beim Umgang auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können. Insbesondere ist zu ermitteln, ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, explosionsfähige Gemische bilden können. Bei nichtatmosphärischen Bedingungen sind auch die Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen zu berücksichtigen.
(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und zu dokumentieren. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung können bereits vorhandene Beurteilungen der Brand- und Explosionsgefährdung oder andere gleichwertige Berichte herangezogen werden.
(3) Die Gefährdungsbeurteilung ist ganz oder teilweise zu wiederholen, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen bei den verwendeten Gefahrstoffen, Arbeitsmitteln, der Arbeitsverfahren oder der Arbeitsumgebung vorgenommen werden.
(4) Können nach der Beurteilung nach Absatz 1 Brand- oder Explosionsgefahren nicht ausgeschlossen werden, hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei sind die Vorgaben der Nummer 8.4 zu berücksichtigen. Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher ausgeschlossen werden, sind Schutzmaßnahmen im Sinne von Nummer 8.4.1 Abs. 2 Buchstabe b und c bei Arbeitsmitteln und Anlagen nach den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.
8.4 Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren
8.4.1 Grundlegende Anforderungen
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach Nummer 8.3 Abs. 1 die organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen, die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer vor Brand- und Explosionsgefahren erforderlich sind.
(2) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahren ist folgende Rangfolge zu beachten, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist:
8.4.2 Anforderungen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische
Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 8.4.1 Abs. 2 Buchstabe a zur Vermeidung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische sind insbesondere folgende Vorkehrungen zu treffen:
soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
8.4.3 Anforderungen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefahren
(1) Die Mengen an Gefahrstoffen sind insbesondere im Hinblick auf die Brandbelastung und die Brandausbreitung auf das notwendige Maß zu begrenzen.
(2) Zum Schutz gegen unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Insbesondere müssen
Die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung bleiben unberührt.
(3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ausgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen und Staubablagerungen sind rechtzeitig gefahrlos zu beseitigen.
(4) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu überwachen. Die Arbeitnehmer sind rechtzeitig über den Gefahrenfall zu unterrichten, so dass sie sich unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zurückziehen können.
(5) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündgefahren durchzuführen. Dabei sind auch mögliche elektrostatische Entladungen zu berücksichtigen.
8.4.4 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen
(1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefahr sind
(2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr durch Unbefugte zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.
(3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren Zugängen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 23 S. 58), zu kennzeichnen.
(4) Werden Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber an derselben Arbeitsstätte tätig, so ist jeder Arbeitgeber für die Arbeitsbereiche, die seiner Kontrolle unterstehen, verantwortlich. Soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, haben sie entsprechend § 8 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes zusammenzuarbeiten und eine Person zu bestimmen, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt und die Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern hat.
(1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Arbeitnehmer oder Anderer führt.
(2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
(3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden, wenn dadurch gefährliche Vermischungen entstehen können, die zu
einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen. Gefahrstoffe dürfen ferner nicht zusammen gelagert werden, wenn dies im Falle eines Brandes oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen für Arbeitnehmer oder Andere führen kann.
(4) Bereiche, in denen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Gefahrstoffe in solchen Mengen gelagert werden, die zu einem Schadenfeuer führen können, sind mit dem Warnzeichen "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" nach Anhang II Nr. 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 245 S. 23) zu kennzeichnen.
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GefStoffV: 2000-07-25 |
Liste der Vorsorgeuntersuchungen
Gefahrstoff |
Anhang | Fristen und Zeitspannen nach § 28 für die Nachuntersuchungin Monaten | |
erste Nachuntersuchung |
weitere Nachuntersuchungen |
||
Acrylnitril | 12-24 |
12-24 |
|
Antifouling-Farben | 6 |
12 |
|
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen | 6-9 |
6-12 |
|
Arsentrioxid und -pentoxid, arsenige Säure, Arsensäure und deren Salze (Arsenite, Arsenate) | 6 |
12 |
|
Asbest | 12-36 |
12-36 |
|
Benzol | 2 |
3-6 |
|
Benzo(a)pyren | 24-36 |
24-36 |
|
Bleitetraethyl | 3-6 |
12-14 |
|
Bleitetramethyl | 3-6 |
12-24 |
|
Cadmium und seine Verbindungen | 12-18 |
12-24 |
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Calciumchromat | 6-9 |
12-24 |
|
Chrom-III-Chromate | 6-9 |
12-24 |
|
Chrom(VI)-Verbindungen, ausgenommen Calciumchromat, Chrom(III)-Chromate, Strontiumchromat, Zinkchromat |
6-9 |
12-24 |
|
Fluor und seine anorganischen Verbindungen | 12 |
12 |
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Iodmethan (Methyliodid) | 60 |
60 |
|
Isocyanate | 3-6 |
12-24 |
|
Kohlenmonoxid | Nachuntersuchungen sind nur in den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 notwendig |
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Methanol | 12-18 |
12-24 |
|
Monochlormethan (Methylchlorid) | 3-6 |
12-18 |
|
Nickel in Form atembarer Stäube von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und Nickelcarbonat | 36-60 |
36-60 |
|
Nickelverbindungen in Form atembarer Tröpfchen | 12-24 |
12-24 |
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Nickeltetracarbonyl | 12-24 |
12-60 |
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Nitroglycerin oder Nitroglykol | 3-6 |
6-18 |
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Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern | Fristen werden vom Arzt festgelegt |
||
Peche | 24-36 |
24-36 |
|
Pentachlorethan | 3-6 |
6 |
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Phosphor, weißer | 6-9 |
12-18 |
|
Quecksilber | |||
- Alkyl-Quecksilberverbindungen | 3-6 |
6-12 |
|
- Quecksilbermetall und sonstige Quecksilberverbindungen | 6-9 |
6-12 |
|
Schwefelkohlenstoff | 3-6 |
6-18 |
|
Schwefelwasserstoff | 6-12 |
12-24 |
|
Silikogener Staub | 36 |
36 |
|
Strahlmittel | 36 |
36 |
|
Strontiumchromat | 6-9 |
12-24 |
|
Tetrachlorethan | 3-6 |
6 |
|
Tetrachlorethen (Tetrachlorethylen, Perchlorethylen) | 12-18 |
12-24 |
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Tetrachlorkohlenstoff | 3-6 |
6 |
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Thomasphosphat |
2 |
2. und 3. Nachuntersuchung: 2, weitere Nachuntersuchung: 12 |
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Toluol | 12-18 |
12-24 |
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Trichlorethen (Trichlorethylen) | 12-18 |
12-24 |
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Vinylchlorid | 6-12 |
12-24 |
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Xylole | 12-18 |
12-24 |
|
Zinkchromat | 6-9 |
12-24 |
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Sonstige krebserzeugende Gefahrstoffe | 60 |
60 |
Gefahrstoff | Anhang | Fristen und Zeitspannen nach § 28 für die Nachuntersuchung in Monaten |
|||
erste |
weitere |
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ärztliche | biologische | ärztliche | biologische | ||
Blei oder seine Verbindungen | III Nr. 2 | ||||
ausgenommen Bleitetraethyl und Bleitetramethyl | |||||
- Bleikonzentration in der Luft über 75 µg/m³ oder Bleikonzentration im Blut zwischen 50 und 60 µg/100 ml |
12 |
6 |
12 |
6 |
|
- Bleikonzentration in der Luft zwischen 75 und 100 µg/m³ und Bleikonzentration im Blut bis zu 50 µg/100 ml |
12 |
12 |
12 |
12 |
|
- Bleikonzentration im Blut über 60 µg/100 ml bis 70 µg/100 ml | unverzüglich 1 |
6 |
12 |
6 |
1 Die ärztliche Untersuchung kann so lange zurückgestellt werden, bis sich im Anschluss an eine erneute Bestimmung des Blutbleispiegels, die innerhalb eines Monats erfolgt, zeigt, dass der Wert von 60 µg/ml im Blut weiterhin überschritten wird.
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Beginn zur Gefahrstoffverordnung |