Siebte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
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BGBl. 2003 Teil I Nr. 44 S.1697, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 |
Siebte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *)
Vom 29. August 2003
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/2/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsen (zehnte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt) (ABI. EG Nr. L 4 S. 9) und der Richtlinie 2003/3/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung des "blauen Farbstoffes" (zwölfte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt) (ABI. EG Nr. L 4 S. 12) sowie der Richtlinie 2003/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylether) (ABI. EU Nr. L 42 S. 45) in deutsches Recht.
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBI. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBI. I S. 867) wird wie folgt geändert:
1. Inder Inhaltsübersicht werden nach der Angabe "Abschnitt 24"
die folgenden Angaben angefügt:
"Abschnitt 25 Flammschutzmittel
Abschnitt 26 Azofarbstoffe".
2. Im Anhang wird Abschnitt 10 wie folgt gefasst:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
"Abschnitt 10: Arsenverbindungen Arsenverbindungen |
1. Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten und die bestimmt sind a) zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von der Art seiner Verwendung, b) zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an - Bootskörpern, - Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht, - vollständig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art oder c) zum Schutz von Holz und 2. Hölzer, die mit Stoffen nach Spalte 1 oder Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, behandelt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C (Chrom als Cr03 47,5 %, Kupfer als Cu0 18,5 %, Arsen als AS205 34,0 die in Industrieanlagen unter Druck oder im Vakuum zur Imprägnierung von Holz verwendet werden. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen nach Absatz 1 behandelte Hölzer, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke:
(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Hölzer ist jedoch verboten
(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für Altholz, das zum Zwecke der Verwertung nach der Altholzverordnung in Verkehr gebracht wird." |
3. Im Anhang werden nach Abschnitt 24 folgende Abschnitte 25 und 26 angefügt:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
"Abschnitt 25: Flammschutzmittel Pentabromdiphenylether Octabromdiphenylether C12H2Br80 |
1. Stoffe nach Spalte 1, 2. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 der Stoffe nach Spalte 1 und 3. Erzeugnisse sowie mit Flammschutzmitteln behandelte Teile eines Erzeugnisses mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 % der Stoffe nach Spalte 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
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.
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
||||
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
||||
Abschnitt 26: Azofarbstoffe Blauer Farbstoff Gemisch aus
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1. Stoffe nach Spalte 1 und 2. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 der Stoffe nach Spalte 1 dürfen zum Färben von Textil und Ledererzeugnissen nicht in den Verkehr gebracht werden." |
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Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBI. I S. 2233,20001 S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2003 (BGBI. I S. 712), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe "Nummer 22" folgende Angaben angefügt:
"23. Flammschutzmittel
24. Azofarbstoffe".
2. In § 15 Abs. 1 werden nach Nummer 22 die folgenden Nummern angefügt:
"23. Flammschutzmittel
24. Azofarbstoffe".
alte Fassung | |
§ 15 (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:
Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist eine abweichende Regelung getroffen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist. |
§ 15 (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:
Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist eine abweichende Regelung getroffen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist. |
3. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden nach Nummer 22 folgende Nummern angefügt:
"Nr. 23 Flammschutzmittel
Nr. 24 Azofarbstoffe".
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten,
dürfen nicht verwendet werden
- ) Bootskörpern,
- ) Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht,
- ) vollständig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art, 3. zum Schutz von Holz.
(3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen (CCA) Typ C (Chrom als CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %), die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz verwendet werden."
bb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen behandelte Hölzer nach Absatz 3 dürfen, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden:
(5) Die Verwendung der in Absatz 4 genannten Hölzer ist jedoch verboten
alte Fassung | |
Anhang IV Nr. 3 (1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,3 vom Hundert Arsen dürfen nicht verwendet werden
(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden
(3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen (CCA) Typ C (Chrom als CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %), die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz verwendet werden. (4) Mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen behandelte Hölzer nach Absatz 3 dürfen, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden:
(5) Die Verwendung der in Absatz 4 genannten Hölzer ist jedoch verboten
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Anhang IV Nr. 3 (1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,3 vom Hundert Arsen dürfen nicht verwendet werden
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c) Nach Nummer 22 werden folgende Nummern 23 und 24 angefügt:
" | alte Fassung |
Anhang IV Nr. 23 Flammschutzmittel Stoffe sowie Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O) oder 0,1 % Octabromdiphenylether(C12H2Br8O) dürfen nicht verwendet werden.
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Anhang IV Nr. 24 Azofarbstoffe Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 % des "Blauen Farbstoffes" mit der EG-Nummer 405-665-4 (Gemisch aus: Dinatrium (6-(4-anisidino) -3-suIfonato-2- (3,5-dinitro-2-oxidophenylazo) -1-naphtholato)(1-(5-chlor-2-oxido-phenylazo)-2-naphtholato)chromat(1-) und Trinatrium bis (6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo)-1-naphtholato)chromat(1-)) dürfen zum Färben von Textil- und Ledererzeugnissen nicht verwendet werden.
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"
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 30. Juni 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. August 2003
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen
Trittin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement
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