Achte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
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BGBl. 2004 Teil I Nr. 9 S.328, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004 |
Achte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *)
Vom 25. Februar 2004
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) (ABl. EU Nr. L 178 S. 24) in deutsches Recht.
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 310 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Abschnitt 26“ die
folgenden Angaben angefügt:
„Abschnitt 27 Alkylphenole
Abschnitt 28 Chromathaltiger Zement“.
1a. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung.“
alte Fassung | |
§ 1 (1) Das Inverkehrbringen
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten. (2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist (3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten. (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung. |
§ 1 (1) Das Inverkehrbringen
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten. (2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist (3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.
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2. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 5 (1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer
(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. (3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht
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§ 5 (1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer
(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. (3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht
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3. In § 6 werden die Wörter „Deutschen Patentamt in München“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt in München und Berlin“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 6 ISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München und Berlin archivmäßig gesichert niedergelegt. |
§ 6 ISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in
dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und
beim |
4. Im Anhang zu § 1 werden folgende Sätze aufgehoben:
a) Abschnitt 3 Spalte
2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3,
alte Fassung | |
(1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten
und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn die
durch den Holzwerkstoff
verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds
in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet.
(2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen
nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2% Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
(1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten
und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn die
durch den Holzwerkstoff
verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds
in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet. (2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen
nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2% Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
b) Abschnitt 13 Spalte 2 Satz 2,
alte Fassung | |
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden. |
c) Abschnitt 15 Spalte 2 Satz 2,
alte Fassung | |
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d) Abschnitt 22 Spalte 3 Satz 1.
alte Fassung | |
(aufgehoben) |
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5. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 20 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „/Europäischen Union“ angefügt.
6. Im Anhang zu § 1 werden nach Abschnitt 26 folgende Abschnitte 27 und 28 angefügt:
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer | Verbote | Ausnahmen |
„
Abschnitt 27: Alkylphenole |
||
1. Nonylphenol C6H4(OH)C9H19 2. Nonylphenolethoxylate |
dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
Bioziden Buchstabe |
(1) Das Verbot nach Spalte 2
Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen
für die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern
die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder
verbrannt wird.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für
(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe e gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird. (4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 h gilt nicht für die Verwendung als Spermizid. (5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe i gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 zugelassene Biozide und Pflanzenschutzmittel bis zum Auslaufen der Zulassung sowie für Biozide, die der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 ChemG unterliegen. |
Abschnitt 28: Chromathaltiger Zement | ||
Zement | Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des Zements beträgt. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen aus schließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht. |
“
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 311 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe „Nummer 24“ folgende Angaben angefügt:
„25. Alkylphenole
26. Chromathaltiger Zement“.
2. In § 15 Abs. 1 werden nach Nummer 24 die folgenden Nummern angefügt:
„25. Alkylphenole
26. Chromathaltiger Zement“.
alte Fassung (ab 30.6.2004) | |
§ 15 (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:
Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist eine abweichende Regelung getroffen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist. |
§ 15 (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:
Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist eine abweichende Regelung getroffen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist. |
3. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden nach Nummer 24 folgende Nummern
angefügt:
„Nr. 25 Alkylphenole
Nr. 26 Chromathaltiger Zement“.
b) Nach Nummer 24 werden folgende Nummern 25 und 26 angefügt:
„ | alte Fassung |
Anhang IV Nr. 25 Alkylphenole Nonylphenol [C6H4(OH)C9H19] und Nonylphenolethoxylate [C15H23O(C2H4O)nH] sowie Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % Nonylphenol oder 0,1 % Nonylphenolethoxylate dürfen für folgende Zwecke nicht verwendet werden:
Anhang IV Nr. 26 Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht verwendet werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des Zements beträgt. Hiervon ausgenommen ist die Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht. |
“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. Februar 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
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