2001/59/EG: 28.Anpassung 67/548/EWG
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RICHTLINIE 2001/59/EG
DER KOMMISSION vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Š
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG
des Rates vom 27. Juni
1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2000/33/EG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 28,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
enthält eine Liste
gefährlicher Stoffe sowie Einzelheiten über die Verfahren
zur Kennzeichnung und Einstufung der Stoffe. Nach
dem neuesten Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sollte die Liste der gefährlichen
Stoffe im Anhang angepasst werden. Insbesondere müssen in die Tabellen A und B im Vorwort von Anhang I
die finnische und die schwedische Nomenklatur aufgenommen werden. Bestimmte Abschnitte im Vorwort
von Anhang I der Richtlinie müssen in einigen Sprachfassungen inhaltlich korrigiert werden. Deshalb ist es
sinnvoll, eine aktualisierte und überarbeitete Fassung des
Vorworts von Anhang I zu veröffentlichen. Außerdem
sollte die Liste selbst aktualisiert und um angemeldete
neue Stoffe und weitere Altstoffe erweitert werden;
Bezeichnung, Nomenklatur, Einstufung, Kennzeichnung
und/oder Konzentrationsgrenzen bestimmter Stoffe sollten in Anbetracht neuer technischer Kenntnisse geändert
werden; die Einträge für drei Stoffe sollten aus der Liste
gestrichen werden, da die Stoffe von anderen Einträgen
abgedeckt sind.
(2) Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG
enthält eine Liste
mit Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen für
gefährliche Stoffe und Zubereitungen. Anhang III derselben Richtlinie enthält eine Liste von Sätzen zur
Bezeichnung besonderer Gefahren bei gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen. Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG
enthält eine Liste von Sicherheitsratschlägen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen. In die Anhänge II, III
und IV müssen der finnische und der schwedische Wortlaut aufgenommen werden. Bestimmte Abschnitte in
den Anhängen II, III und IV der Richtlinie müssen in
einigen Sprachfassungen inhaltlich korrigiert werden.
Deshalb ist es sinnvoll, eine aktualisierte und überarbeitete Fassung der Anhänge II, III und IV zu
veröffentlichen.
(3) Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) kann Schweden
vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 für
als krebserzeugend der Kategorie 3 eingestufte Stoffe
anstelle des R-Satzes R40 die Verwendung des nicht in
Anhang III enthaltenen zusätzlichen R-Satzes R340 verlangen. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten haben
sich darauf geeinigt, den Wortlaut des R-Satzes R40 dahin gehend zu ändern, dass er sich auf als
krebserzeugend der Kategorie 3 eingestufte Stoffe bezieht. Anhang
III sollte um einen neuen R-Satz R68 ergänzt werden,
der den ursprünglichen Wortlaut des R-Satzes R40 für
die Einstufung und Kennzeichnung von als krebserzeugend der Kategorie 3 eingestuften und in Anhang I
aufgelisteten gefährlichen Stoffen erhält. Die Bezüge auf
Einstufungen, Kennzeichnungen und Konzentrationsgrenzen in Anhang I, in denen der R-Satz R40
vorkommt, sollten daher für als erbgutverändernd der Kategorie 3 eingestuften Stoffe und für
gesundheitsschädliche Stoffe entsprechend geändert werden.
(4) In Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG
sind die
Methoden zur Bestimmung der physikalisch-chemischen
Eigenschaften, der Toxizität und der Ökotoxizität von
Stoffen und Zubereitungen festgelegt. Dieser Anhang
muss an den technischen Fortschritt angepasst werden.
Gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates ( 4 ) ist die
Zahl der zu Versuchszwecken verwendeten Tiere auf ein
Minimum zu beschränken. Aus diesem Grund ist Kapitel
B.1 zu streichen, da alternative Methoden, die weniger
Tiere erfordern, zur Verfügung stehen. Methoden, die
von internationalen Fachorganisationen anerkannt sind
und empfohlen werden, ist gebührend Rechnung zu tragen. Die Methoden zur Prüfung auf subchronische
Toxizität nach oraler Applikation in den Kapiteln B.26 und
B.27 sollten entsprechend geändert werden, und Anhang
V sollte um die Kapitel C.14 bis C.20 über Umwelttoxizität ergänzt werden. Bestimmte Abschnitte in Anhang
V müssen in einigen Sprachfassungen inhaltlich korrigiert werden.
(5) Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG
enthält einen
Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. Dieser Anhang muss
an den technischen Fortschritt angepasst werden.
Bestimmte Abschnitte in Anhang VI der Richtlinie müssen in einigen Sprachfassungen inhaltlich korrigiert
werden. Bestimmte Abschnitte müssen auf Finnisch und
Schwedisch veröffentlicht werden. Daher ist es sinnvoll,
eine aktualisierte und überarbeitete Fassung von Anhang
VI zu veröffentlichen, in die insbesondere ein Verweis
auf die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ( 5 ) aufzunehmen
wäre.
(6) Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG
ist den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten für jeden neuen Stoff, der
in Verkehr gebracht wird, eine Anmeldung vorzulegen,
die bestimmte Informationen, einschließlich einer technischen Beschreibung, enthält. Bei neuen und streng
kontrollierten Stoffen (Zwischenprodukte mit begrenzter
Exposition), die bereitgestellt und in chemischen Reaktionen verbraucht werden, ist es aus technischer Sicht
gerechtfertigt und vertretbar, ein reduziertes Prüfpaket
festzulegen. Beim heutigen Stand der Technik kann bei
strikter Einschließung des Prozesses eine minimale Exposition von Mensch und Umwelt gewährleistet werden.
(7) Die technische Beschreibung sollte ein Prüfpaket für
Zwischenprodukte mit begrenzter Exposition enthalten,
das die für eine Bewertung der absehbaren Gefahren für
Mensch und Umwelt erforderlichen Informationen
bereitstellt. In Anhang VII sollte der Inhalt der technischen Beschreibung festgelegt werden, und in Anhang
VIII sollten zusätzliche Tests und Studien beschrieben
werden, die bei Zwischenprodukten mit begrenzter
Exposition, die in größeren Mengen in Verkehr gebracht
werden, verlangt werden können.
(8) Die Kriterien für die Anmeldung von Zwischenprodukten mit begrenzter Exposition sind erforderlichenfalls
anzupassen, um den technischen Fortschritt und künftige Erfahrungen, die bei den Anmeldungen gemäß den
neuen spezifischen Anforderungen dieser Richtlinie
gemacht werden, zu berücksichtigen.
(9) Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der
Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den
technischen Fortschritt -
( 1 ) ABl. 196, vom 16.8.1967, S. 1.
( 2 ) ABl. L 136 vom 8.6.2000, S. 90.
( 3 ) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57.
( 4 ) ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.
( 5 ) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Die Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält folgende Fassung:
a) In die Tabellen A und B im Vorwort von Anhang I
müssen die finnische und die schwedische Nomenklatur aufgenommen werden. Bestimmte Abschnitte im
Vorwort und in den Tabellen A und B müssen in einigen Sprachfassungen inhaltlich korrigiert werden. Das
Vorwort, einschließlich der Tabellen A und B, wird
durch Anhang 1A dieser Richtlinie ersetzt.
b) Die Einträge in Anhang 1B dieser Richtlinie ersetzen
die entsprechenden Einträge.
c) Die Einträge in Anhang 1C dieser Richtlinie werden
eingefügt.
d) Die Einträge in Anhang 1D dieser Richtlinie werden
gestrichen.
e) In den Einträgen in Anhang 1E dieser Richtlinie werden die Einstufung —Muta. Cat. 3;
R40- durch —Muta. Cat. 3; R68- und Hinweise auf den R-Satz R40 durch
Hinweise auf den R-Satz R68 ersetzt.
f) In den Einträgen in Anhang 1F dieser Richtlinie werden
die Einstufung —Xn; R40- durch —Xn; R68- und Hinweise auf den R-Satz R40 durch Hinweise auf den
R-Satz R68 ersetzt.
g) Beim Eintrag in Anhang 1G dieser Richtlinie wird
unter —Konzentrationsgrenzen-. die Angabe —Xn; R40/20/21/22- durch —Xn;
R68/20/21/22 in ersetzt.
h) Beim Eintrag in Anhang 1H dieser Richtlinie
wird unter —Konzentrationsgrenzen-. die Angabe
—Xn; R20/21/22-40/20/21/22ii durch —Xn; R20/21/22-68/20/21/22- ersetzt.
i) In den Einträgen in Anhang 1I dieser Richtlinie wird
die Einstufung —Muta. Cat. 3; R40- durch die Angabe
—Muta. Cat. 3; R68- ersetzt.
j) In den Einträgen in Anhang 1J dieser Richtlinie wird
die Einstufung —Muta. Cat. 3; R40- durch die Angabe
—Muta. Cat. 3; R68- ersetzt und das Kennzeichnungsschild um den Hinweis auf den R-Satz R68 erweitert.
2. In Anhang II sind die finnische und die schwedische Fassung aufzunehmen sowie in einigen Sprachfassungen inhaltliche Korrekturen vorzunehmen. Anhang II wird daher durch Anhang 2 dieser Richtlinie ersetzt.
3. In Anhang III sind die finnische und die schwedische Fassung aufzunehmen sowie in einigen Sprachfassungen inhaltliche Korrekturen vorzunehmen. Anhang III wird daher durch Anhang 3 dieser Richtlinie ersetzt.
4. In Anhang IV sind die finnische und die schwedische Fassung aufzunehmen sowie in einigen Sprachfassungen inhaltliche Korrekturen vorzunehmen. Anhang IV wird daher durch Anhang 4 dieser Richtlinie ersetzt.
5. Anhang V erhält folgende Fassung:
a) Kapitel B.1 wird gestrichen.
b) In der englischen Sprachfassung wird der Titel von
Kapitel B.13/14 durch den Wortlaut in Anhang 5A
ersetzt.
c) In der französischen Sprachfassung wird der letzte Satz
von Abschnitt 1.4.2.2 des Kapitels B.39 durch den
Wortlaut in Anhang 5B ersetzt.
d) In der englischen Sprachfassung wird die Gleichung im
letzten Satz von Abschnitt 1.7.1.6 des Kapitels B.41
durch den Wortlaut in Anhang 5C ersetzt.
e) Die Testmethode zur Prüfung auf subchronische Toxizität nach oraler Applikation bei Nagern wird
entsprechend Anhang 5D dieser Richtlinie geändert, der Kapitel B.26 ersetzt.
f) Die Testmethode zur Prüfung auf subchronische Toxizität nach oraler Applikation bei anderen
Versuchstieren als Nagern wird entsprechend Anhang 5E dieser
Richtlinie geändert, der Kapitel B.27 ersetzt.
g) Die sieben neuen Testmethoden zur Prüfung der
Umwelttoxizität in Anhang 5F dieser Richtlinie werden
in Teil C aufgenommen.
6. In Anhang VI müssen der finnische und der schwedische Wortlaut aufgenommen sowie inhaltliche Korrekturen in einigen Sprachfassungen und weitere näher bezeichnete inhaltliche Anpassungen vorgenommen werden. Anhang VI wird daher durch Anhang 6 dieser Richtlinie ersetzt.
7. In Anhang VII.A ist eine technische Beschreibung aufzunehmen, die ein Prüfpaket für Zwischenprodukte mit begrenzter Exposition enthält, das die für eine Bewertung der absehbaren Gefahren für Mensch und Umwelt erforderlichen Informationen bereitstellt. Anhang VII.A erhält daher folgende Fassung:
a) Der Wortlaut in Anhang 7A dieser Richtlinie wird vor
Abschnitt 0 des Anhangs VII.A eingefügt.
b) Der Wortlaut in Anhang 7B dieser Richtlinie wird am
Ende von Anhang VII.A angefügt.
8. In Anhang VIII ist eine Beschreibung zusätzlicher Tests und Studien aufzunehmen, die bei Zwischenprodukten mit begrenzter Exposition, die in größeren Mengen in Verkehr gebracht werden, verlangt werden können. Anhang VIII erhält daher folgende Fassung:
a) Der Wortlaut in Anhang 8A dieser Richtlinie wird zwischen —Stufe 1- und —physikalisch-chemische
Untersuchungen- des Anhang VIII eingefügt.
b) Der Wortlaut in Anhang 8B dieser Richtlinie wird zwischen —Stufe 2- und —Toxikologische
Untersuchungen-
des Anhang VIII eingefügt.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juli 2002 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 ab den folgenden Terminen an:
a) ab 30. Juli 2002 oder früher bei gefährlichen Stoffen,
b) ab 30. Juli 2002 bei Zubereitungen, die nicht unter die
Richtlinie 91/414/EWG des Rates ( 1 ) oder die Richtlinie
98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) fallen,
c) ab 30. Juli 2004 bei Zubereitungen, die unter die Richtlinie
91/414/EWG oder die Richtlinie 98/8/EG fallen.
Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut
der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie
auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und
übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den
Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen
innerstaatlichen Vorschriften.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. August 2001
Für die Kommission
Margot WALLSTRÖM
Mitglied der Kommission
( 1 ) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
( 2 ) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
ANHANG
Anhang 1 Gefährlichkeitsmerkmale
Anhang 2 Gefahrensymbole und -bezeichnungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen
Anhang 3 Bezeichnungen der besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (R-Sätze)
Anhang 4 Sicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe und Zubereitungen (S-Sätze)
Anhang 6 Allgemeine Anforderungen an die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Anhang 7 Zwischenprodukte
Anhang 8 Übereinstimmung -zuständige Behörde
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