2001/59/EG: 28.Anpassung 67/548/EWG
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2001/59/EWG • Anhang 7 |
RICHTLINIE 2001/59/EG
DER KOMMISSION vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
Wenn die jeweilige zuständige Behörde in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen von Anhang VII.A in Bezug auf
Zwischenprodukte die Anwendung eines reduzierten Prüfprogramms für einen
chemischen Stoff genehmigt hat, werden
die Anforderungen dieses Abschnitts wie folgt reduziert.
Wenn die Menge des in den Verkehr gebrachten Stoffes 1 000 t/Jahr/Hersteller oder wenn die in den Verkehr gebrachte Gesamtmenge 5 000 t je Hersteller erreicht, werden die in Stufe 1 und 2 genannten zusätzlichen Prüfungen normalerweise nicht erforderlich sein. Die jeweilige zuständige Behörde sollte aber zusätzliche Prüfungen erwägen und kann zusätzliche Prüfungen enschließlich der unter Stufe 1 und 2 dieses Anhangs genannten Prüfungen verlangen.
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