2001/59/EG: 28.Anpassung 67/548/EWG
![]() |
2001/59/EWG • Anhang 6 |
RICHTLINIE 2001/59/EG
DER KOMMISSION vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
ANHANG 7A
Für Zwischenprodukte mit begrenzter Exposition gelten die Bestimmungen von
Ziffer 7.
ANHANG 7B
7. Reduziertes Prüfprogramm für Zwischenprodukte in Mengen von Å1 Tonne/Jahr
1. Begriffsbestimmungen
Unbeschadet anderer Regelungen der Gemeinschaft gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- —Zwischenprodukt. ist ein chemischer Stoff, der ausschließlich für die
chemische Weiterverarbeitung hergestellt
und verbraucht oder eingesetzt wird und hierbei in eine oder mehrere andere
chemische Substanz(en) umgewandelt wird.
- —Emission bezieht sich auf die Freisetzung eines Stoffes aus einem
System, beispielsweise wenn ein System
beschädigt wird. Um ein möglichst hohes Schutzniveau für Arbeitnehmer und
Umwelt zu gewährleisten, muss
deshalb die Minimierung der Emissionen durch strikte Einschließung des
Prozesses das vorrangige Ziel sein.
- —Exposition bezieht sich auf das, was mit einem Stoff nach seiner
Emission geschieht, nämlich, ob die Emission in die weitere Umgebung erfolgt oder ob der Stoff möglicherweise
eingeatmet werden kann oder mit der
Haut eines Mitglieds der Belegschaft in Kontakt kommen kann. Wenn Emissionen zu
erwarten sind, muss
durch geeignete Techniken eine strikte Expositionsüberwachung erreicht werden,
wobei auf die Notwendigkeit
der Einführung des Vorsorgeprinzips hinzuweisen ist, indem
physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften, zu denen keine Prüfungen stattgefunden haben, als
gefährlich zu betrachten sind.
- —Integrierte Absauganlage, ist eine Absauganlage geschlossener Bauart, die
in Kombination mit Schleusen, Kapselungen, Einhausungen, Behältern usw. verwendet wird, um Chemikalien auf den
inneren Teil der geschlossenen Funktionseinheit zu beschränken. Verfahrensbedingte Öffnungen müssen so
klein wie möglich sein. Die
Absaugleistung und die Luftführung müssen so ausgelegt sein, dass innerhalb
der Absaugeinheit hinreichender
Unterdruck besteht, um zu gewährleisten, dass sämtliche anfallenden Gase,
Dämpfe und/oder Stäube vollständig
erfasst und abgeführt werden. Ein Rückströmen der abgesaugten gefährliche
Stoffe in den Arbeitsbereich muss
verhindert sein. Dies bedeutet, dass verhindert wird, dass gefährliche Stoffe
aus der geschlossenen Funktionseinheit in den Arbeitsbereich entweichen.
- —Hochwirksame Absaugung ist eine Absaugung offener oder halboffener
Bauart, die so dimensioniert ist, dass
Chemikalien innerhalb des Erfassungsbereiches bleiben. Dies bedeutet, dass das
Auftreten von Chemikalien in
der Luft am Arbeitsplatz praktisch ausgeschlossen werden kann.
- —Wirksame Absaugung ist eine Absaugung offener oder halboffener Bauart,
die so dimensioniert ist, dass Chemikalien innerhalb des Erfassungsbereiches bleiben, was bedeutet, dass das
Auftreten von Chemikalien in der
Luft am Arbeitsplatz weitgehend ausgeschlossen werden kann, oder dass der
Nachweis für die Einhaltung des
Grenzwertes erbracht wird.
- —Sonstige Absaugung ist eine Absaugung offener oder halboffener Bauart,
die so dimensioniert ist, dass das
Auftreten von Chemikalien in der Luft am Arbeitsplatz nicht ausgeschlossen
werden kann.
- —Emissionsarme Verwendungsformen sind beispielsweise:
- Verlorene Packungen, d. h. der gefährliche Stoff befindet sich in einer
geeigneten Verpackung und wird,
ohne dass die Verpackung geöffnet wird, zusammen mit dieser Verpackung in ein
Reaktionssystem eingebracht.
- Änderung der Konsistenz, d. h. der Stoff wird beispielsweise in Form einer
Paste oder eines Granulats
anstatt in Pulverform verwendet.
- Master-Batch, d. h., dass der gefährliche Stoff von einer Kunststoffmatrix
umgeben ist, die den direkten
Kontakt mit dem gefährlichen Stoff verhindert. Die Kunststoffmatrix selbst ist
kein gefährlicher Stoff. Ein
Abrieb der Kunststoffmatrix und dadurch des gefährlichen Stoffes ist jedoch
möglich.
- —Emissionsfreie Verwendungsforme. sind beispielsweise Master-Batches ohne
Abriebgefahr, d. h. die Kunststoffmatrix ist so abriebfest, dass kein gefährlicher Stoff freigesetzt werden
kann.
- Als —technisch dicht- wird eine Untereinheit bezeichnet, wenn bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z. B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder -anzeigegeräten, eine Undichtigkeit nicht erkennbar ist. Systeme, Teilsysteme und Funktionselemente sind technisch dicht, wenn die Leckrate < 0,00001 mbar*l*s Œ1 ist.
2. Antrag auf ein reduziertes Prüfprogramm
Für Zwischenprodukte kann der Anmelder bei der zuständigen Behörde die Genehmigung zur Anwendung eines reduzierten Prüfprogramms (RTP - reduced test package) beantragen. Dieses RTP stellt den mindestens erforderlichen Datenbestand dar, mit dessen Hilfe eine erste, vorläufige Risikobewertung für jedes chemische Zwischenprodukt, das in Verkehr gebracht werden soll, durchgeführt werden kann. Basierend auf dem Resultat der Risikobewertung werden in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1 möglicherweise zusätzliche Prüfergebnisse erforderlich sein.
3. Bedingungen für den Antrag auf ein reduziertes Prüfprogramm
Der Anmelder muss der zuständigen Behörde, bei der der Stoff angemeldet wird, einwandfrei nachweisen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind.
a) Der Stoff wird ausschließlich für die chemische Weiterverarbeitung
hergestellt und verbraucht oder hierbei eingesetzt. Monomere sind ausgeschlossen Bei der Weiterverarbeitung wird der Stoff
in chemisch andere Moleküle,
bei denen es sich nicht um Polymere handelt, umgewandelt.
b) Der Stoff ist auf eine Höchstzahl von zwei Nutzerstandorten beschränkt.
Beispielsweise kann er von einem
Unternehmen hergestellt und dann zu ein oder zwei anderen zur Weiterverarbeitung
transportiert werden. Es
ist zu beachten, dass die Bedingungen für ein RTP nicht mehr erfüllt sind,
wenn die Lieferung sich auf mehr
als 2 Nutzerstandorte erstrecken soll; in diesem Fall muss die Beschreibung die
Anforderungen der entsprechenden Stufe erfüllen.
c) Die Lieferung an das Unternehmen, das das Zwischenprodukt zur
Weiterverarbeitung einsetzt, muss direkt von
dem Anmelder erfolgen, nicht über einen Zwischenlieferanten.
d) Der Stoff muss während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel
strikt eingeschlossen werden.
Dies umfasst Produktion, Beförderung, Aufreinigung, Reinigungs- und
Wartungstätigkeiten, Probenahme, Analyse, Befüllen und Entleeren von Apparaten/Behältern, Abfallentsorgung/-aufbereitung
und Lagerung. Im Allgemeinen sollten in dem zugehörigen Prozess alle Funktionselemente der Anlage
wie Einfüll-, Ablassvorrichtungen usw. entweder in geschlossener Bauform mit gewährleisteter Dichtheit oder
in geschlossener Bauform mit
integrierter Absaugung ausgeführt sein.
e) Wenn die Möglichkeit einer Exposition besteht, sind Verfahrens- und
Überwachungstechnologien zu verwenden, die die Emission und die resultierende Exposition minimieren.
f) Im Fall von Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten sind besondere Verfahren
wie Spülen und Waschen anzuwenden, bevor die Anlage geöffnet oder betreten wird.
g) Beförderungsvorgänge haben den Anforderungen der Richtlinie Nr. 94/55/EG
des Rates in der jeweils gültigen
Fassung zu entsprechen.
h) Im Fall eines Unfalls oder wenn nach Aufreinigungs-, Reinigungs- und
Instandhaltungsarbeiten Abfälle anfallen,
kann es zu einer Umweltexposition kommen. In jedem Fall sind Verfahrens-
und/oder Überwachungstechnologien zu verwenden, die die Emissionen und die resultierenden Expositionen
minimieren.
i) Es muss ein Managementsystem existieren, das die Rollen der einzelnen
Personen in der Organisation festlegt.
j) Die Verpackung des Stoffes ist gemäß Anhang VI von 67/548/EWG zu
kennzeichnen und zusätzlich mit dem
folgenden Satz: —Vorsicht - Stoff noch nicht umfassend geprüft.
k) Der Anmelder muss ein Produktverantwortungssystem (Product Stewardship)
anwenden und muss die Nutzer
(maximal zwei) überwachen, um die Einhaltung der oben angeführten Bedingungen
zu gewährleisten.
4. Für ein reduziertes Prüfprogramm einzureichende technische Beschreibung
Ein Anmelder, der für einen Stoff ein RTP beantragt, muss bei der zuständigen Behörde für alle Produktions- und Nutzerstandorte die folgende technische Beschreibung einreichen:
a) Eine Erklärung, dass der Anmelder und jeder Nutzer die unter Ziffer 3 angeführten Bedingungen akzeptiert.
b) Eine Beschreibung der technischen Maßnahmen, durch die eine strikte Einschließung des Stoffes erreicht wird ( 1 ), einschließlich von Verfahren für Beschickung, Probenahme, Stofftransfer und Reinigung. Es ist nicht erforderlich, Einzelheiten zu der Unversehrtheit jeder einzelnen Dichtung oder zu der Wirksamkeit der integrierten Absaugung einzureichen. Welche Mittel auch immer Anwendung finden, um die strikte Einschließung des Prozesses zu erreichen, es ist wichtig, dass die Informationen nötigenfalls zur Verfügung stehen, um überprüfen zu können, dass die Zusicherungen, die hinsichtlich der Erreichung der Überwachung gemacht wurden, wahr sind.
( 1 ) Die Bauart und die technischen Spezifikationen (z. B. Dichtheit) des geschlossenen Funktionselements sind entscheidend für die Wirk samkeit der Einschließung. Um die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die strikte Einschließung erreicht wird oder nicht, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Anmelder Einzelheiten zu diesen Aspekten bei fügt. Die technischen Maßnahmen müssen normalerweise die Bedingungen der —Kriterien für die Beurteilung geschlossener Systeme während der Handhabung von Chemikalienir erfüllen, die zur Orientierung in Abschnitt 7.5 und Tabelle 1 dieses Anhangs enthalten sind. Dies ist vom Anmelder zu erklären, es ist allerdings nicht notwendig, in die Beschreibung der technischen Maßnahmen jede Art von geschlossenem Funktionselement aufzunehmen. Jede Abweichung von den Bedingungen der Kriterien ist umfassend zu beschreiben, einschließlich einer Rechtfertigung. |
c) Wenn die in Abschnitt 5 weiter unten angeführten Kriterien für die Beurteilung geschlossener Systeme während der Handhabung von Chemikalien nicht erfüllt sind, muss der Anmelder auf repräsentativen Überwachungsdaten und/oder zuverlässigen Modellrechnungen basierende Expositionsdaten einreichen, um der zuständigen Behörde eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Antrag auf ein RTP stattgegeben wird oder nicht.
d) Eine detaillierte Beschreibung der Prozesse an allen Standorten, die an der Produktion und Verwendung beteiligt sind. Insbesondere ist zu erklären, ob Produktions- und/oder Verarbeitungsabfälle in das Abwasser abgeleitet werden, ob flüssige oder feste Abfälle verbrannt werden und wie die Reinigung und Instandhaltung der gesamten Ausrüstung erfolgt.
e) Eine detaillierte Beschreibung der potenziellen Emissionen und der potenziellen Exposition des Menschen und der Umwelt während des gesamten Lebenszyklus, einschließlich von Detailangaben zu den verschiedenen chemischen Reaktionen während des Prozesses und der Art und Weise, in der mit Rückständen umgegangen wird.
Wenn Emissionen zur Exposition führen können, sind die Mittel, mit denen diese Emissionen überwacht werden, hinreichend zu beschreiben, damit die zuständige Behörde eine Entscheidung darüber treffen kann, ob die Erklärung akzeptiert wird, oder ob gemäß dem Technischen Leitfaden der EU eine Emissionsrate berechnet wird.
f) Änderungen, die sich auf die Exposition des Menschen oder der Umwelt auswirken könnten, sind vorab zu notifizieren, z. B. eine eventuelle Änderung an den Funktionselementen der Anlage, ein neuer Nutzer oder Standort.
g) Die für das RTP vorgeschriebenen Informationen sind folgende:
Anhang VII.B plus die folgenden Prüfungen aus diesem Anhang:
- Dampfdruck (3.4),
- Explosionsgefahr (3.11),
- Selbstentzündungstemperatur (3.12),
- Oxidationsverhalten (3.13),
- Granulometrie (3.15),
- Akute Toxizität für Daphnien (5.1.2),
Der Anmelder hat auch sonstige relevante Informationen beizufügen, damit die zuständige Behörde eine fundierte Entscheidung treffen kann und damit der Nutzer an dem Standort, an dem die Weiterverarbeitung des Zwischenprodukts erfolgt, die richtigen Kontrollen einführen kann. Wenn beispielsweise ergänzende physikalisch-chemische und/oder toxikologische Informationen und/oder Informationen zum Umweltverhalten verfügbar sind, sind diese Daten ebenfalls einzureichen. Darüber hinaus muss der Anmelder die verfügbaren Toxizitäts- und Ökotoxizitätsdaten über Stoffe prüfen, die in struktureller Hinsicht eng mit dem angemeldeten Stoff verwandt sind. Wenn relevante Daten verfügbar sind, insbesondere zur chronischen Toxizität, zur Reproduktionstoxizität und zur Karzinogenität, ist eine Zusammenfassung dieser Daten einzureichen.
(h) Identität des Anmelders, des Herstellers und der (des) Nutzer(s).
5. Kriterien für die Beurteilung geschlossener Systeme während der Handhabung von Chemikalien
5.1. Verwendung
Bei der Beurteilung der Anlage wird ein Beurteilungsindex verwendet. Der
Beurteilungsindex klassifiziert den
Umgang mit dem Stoffe und das daraus resultierende prozessbezogene
Expositionspotenzial. Der Anmelder hat die
Anlage oder Anlageneinheit zu untersuchen, um den Beurteilungsindex zu
ermitteln. Es ist jedes einzelne Funktionselement zu beurteilen.
Systeme werden als geschlossene Systeme betrachtet, wenn die Beurteilung aller
verfügbaren Funktionselemente
dem Beurteilungsindex 0,5 entspricht und wenn nur Funktionselemente
geschlossener Bauart mit gewährleisteter
Dichtheit und/oder mit integrierter Absaugung beteiligt sind. Darüber hinaus
muss direkter Hautkontakt ausgeschlossen sein.
In der Beispielsammlung werden relevante Funktionselemente durch den
fettgedruckten Wert 0,5 bezeichnet.
Funktionselemente teilweise offener Bauart mit hochwirksamer Absaugung
(ebenfalls durch den Beurteilungsindex
0,5 bezeichnet, aber nicht fettgedruckt) werden als nicht geschlossen im Sinne
dieser Regel betrachtet.
Im Fall von Funktionselementen, denen der Beurteilungsindex 1 zugeordnet wird,
ist die sichere und dauerhafte Einhaltung des Grenzwerts nicht immer gewährleistet. Derartige Funktionselemente
sind:
1 - geschlossene Bauart, Dichtheit nicht gewährleistet,
1 - teilweise offene Bauart mit wirksamer Absaugung.
Im Fall von Funktionselementen, denen die Beurteilungsindizes 2 und 4 zugeordnet
werden, ist die Einhaltung der
Grenzwerte nicht immer gewährleistet. Derartige Funktionselemente sind:
2 - teilweise offene Bauart, bestimmungsgemäßes Öffnen mit einfacher
Absaugung,
2 - offene Bauart mit einfacher Absaugung,
4 - offene oder teilweise offene Bauart,
4 - natürliche Entlüftung.
Der Katalog mit Beispielen in Tabelle 1 erleichtert die Einstufung der Funktionselemente. Funktionselemente, die in der Beispielsammlung nicht enthalten sind, können mit Hilfe von Analogieschlüssen eingestuft werden. Die Einstufung der Anlage oder Anlageneinheit erfolgt dann unter Verwendung des Indexwertes des Funktionselements, das den höchsten Beurteilungsindex erhalten hat.
5.2. Kontrolle
Die Verwendung dieses Kriteriums erfordert die Einhaltung der festgelegten Prozessparameter sowie die Durchführung der in der Beispielsammlung aufgeführten Kontrollen (z. B. Inspektion und Instandhaltung).
6. Anwendung eines reduzierten Prüfprogramms
Wenn die zuständige Behörde dem Antrag des Anmelders auf ein RTP stattgibt, sind für die technische Beschreibung gemäß Artikel 7 Informationen aus den unter Ziffer 7.4 angeführten Prüfungen und/oder Untersuchungen erforderlich. Es ist zu beachten, dass für Mengen von weniger als 1 Tonne/Jahr die üblichen Prüfanforderungen von Anhang VIIB/VIIC gelten.
TABELLE 1
Beispielsammlung
(Tabelle)
.
![]() |
2001/59/EWG • Anhang 8 • Anfang |