Richtlinie 67/548/EWG: Anlage VIII
![]() |
Anlage VII |
Richtlinie 67/548/EWG
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
vom 27. Juni 1967
ANNEXE VIII
Nach Artikel 7 Absatz 2 erforderliche zusätzliche Auskünfte und Prüfungen
Ist eine Auskunftserteilung technisch unmöglich oder erscheint sie wissenschaftlich nicht notwendig, so sind die Gründe hierfür klar anzugeben; diese unterliegen der Beurteilung der zuständigen Behörde.
Der Name der für die Durchführung der Untersuchungen zuständigen Stelle(n) ist anzugeben.
STUFE 1
Wenn die jeweilige zuständige Behörde in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen von Anhang VII.A in Bezug auf
Zwischenprodukte die Anwendung eines reduzierten Prüfprogramms für einen
chemischen Stoff genehmigt hat, werden
die Anforderungen dieses Abschnitts wie folgt reduziert.
Physikalisch-chemische Untersuchungen
Je nach den Ergebnissen der Untersuchungen gemäß Anhang VII weitere Untersuchungen der physikalisch-chemischen Eigenschaften. Zu diesen weiteren Untersuchungen können z.B. auch die Entwicklung von Analysenmethoden, die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungsprodukte zu verfolgen und zu bestimmen, sowie Untersuchungen über die Zersetzungsprodukte bei thermischer Behandlung gehören.
Toxikologische Untersuchungen
Untersuchung der Fruchtbarkeit (eine Art, eine Generation, Männchen und Weibchen, geeignetster Verabreichungsweg).
Werden bei der ersten Generation unklare Befunde erzielt, so ist die Untersuchung einer zweiten Generation erforderlich.
Je nach Dosierungsschema lassen sich bei dieser Untersuchung auch Hinweise auf Teratogenität gewinnen. Im Falle eines positiven Hinweises ist eine Teratogenitätsuntersuchung in üblicher Form vorzunehmen.
– Untersuchung der Teratogenität (eine Art, geeignetster Verabreichungsweg)
Diese Untersuchung ist notwendig, falls die Teratogenität in der vorausgegangenen Untersuchung der Fruchtbarkeit nicht untersucht worden ist.
– Untersuchung der subchronischen und/oder chronischen Toxizität einschließlich Spezialuntersuchungen (eine Art, Männchen oder Weibchen, geeignetster Verabreichungsweg) ist notwendig, wenn die Ergebnisse der Untersuchung mit wiederholter Dosis nach Anhang VII oder anderweitige relevante Befunde die Notwendigkeit weiterer eingehender Untersuchungen zu Tage legen
Wirkungen, die eine derartige Untersuchung erforderlich machen, könnten beispielsweise sein:
a) ernsthafte oder irreversible Schädigungen,
b) ein sehr niedriges "Nulleffekt"-Niveau oder das Fehlen eines solchen Niveaus,
c) eine deutliche Ähnlichkeit der chemischen Struktur des untersuchten Stoffes mit derjenigen von Stoffen, deren Gefährlichkeit bereits erwiesen ist.
– Zusätzliche Mutageneseprüfungen und/oder "Screening"-Prüfungen im Hinblick auf die Karzinogenese entsprechend der Prüfstrategie in Anhang V
Fallen beide Prüfungen in der Basisbeschreibung negativ aus, so sind weitere Prüfungen entsprechend den spezifischen Eigenschaften und der bestimmungsgemäßen Anwendung des Stoffes durchzuführen.
Sind eine oder beide Prüfungen der Basisbeschreibung positiv, so sind die gleichen oder andere Endpunkte in andere In-vivo-Prüfmethoden einzubeziehen.
– Toxikokinetische Grundinformation
Ökotoxizitätsuntersuchung
– Langfristige Toxizitätsuntersuchung an Daphnia magna (21 Tage)
– Untersuchung an höheren Pflanzen
– Untersuchung an Regenwürmern
– Weitere Toxizitätsuntersuchungen an Fischen
– Prüfung der Anreicherung in Organismen: eine Art, möglichst ein Fisch
– Zusätzliche Untersuchung(en) der Abbaubarkeit, wenn nach den gemäß Anhang VII durchgeführten Prüfungen kein ausreichender Abbau nachgewiesen wurde
– Weitere Adsorptions-/Desorptionsprüfungen, je nach den Ergebnissen der in Anhang VII festgelegten Untersuchungen
STUFE 2
Wenn die Menge des in den Verkehr gebrachten Stoffes 1 000 t/Jahr/Hersteller oder wenn die in den Verkehr gebrachte Gesamtmenge 5 000 t je Hersteller erreicht, werden die in Stufe 1 und 2 genannten zusätzlichen Prüfungen normalerweise nicht erforderlich sein. Die jeweilige zuständige Behörde sollte aber zusätzliche Prüfungen erwägen und kann zusätzliche Prüfungen enschließlich der unter Stufe 1 und 2 dieses Anhangs genannten Prüfungen verlangen.
Toxikologische Untersuchungen
Das Prüfungsprogramm muß die folgenden Aspekte abdecken, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen vorliegen, die nachzuweisen sind:
– Untersuchung der chronischen Toxizität
– Untersuchung der Karzinogenität
– Untersuchung der Fruchtbarkeit (zum Beispiel Untersuchung der Fortpflanzung über drei Generationen): nur, wenn auf Stufe 1 eine Wirkung auf die Fruchtbarkeit festgestellt wurde.
– Untersuchung der peri- und postnatalen Wirkungen in einer Ontogenese-Toxizitätsuntersuchung
– Untersuchung der Teratogenität (an Arten, die bei den entsprechenden Prüfungen nach Stufe 1 nicht untersucht wurden)
– Zusätzliche toxikokinetische Untersuchungen einschließlich Biotransformation und Pharmakokinetik
– Zusätzliche Prüfungen zur Untersuchung der Organ- und Systemtoxizität
Ökotoxizitätsuntersuchung
– Zusätzliche Bioakkumulations-, Abbaubarkeits-, Mobilitäts- und Adsorptions-/Desorptionsprüfungen
– Zusätzliche Toxizitätsuntersuchungen an Fischen
– Toxizitätsuntersuchungen an Vögeln
– Zusätzliche Toxizitätsuntersuchungen an anderen Organismen
![]() |
Anfang 67/548/EWG • |