Richtlinie 93/68/EWG
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Richtlinie 93/68/EWG
des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen)
Amtsblatt Nr. L 220 vom 30/08/1993 S. 0001 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 24 S. 0197
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 24 S. 0197
CONSLEG - 89L0392 - 30/08/1993 - 78 S.
CONSLEG - 91L0263 - 30/08/1993 - 33 S.
RICHTLINIE 93/68/EWG DES RATES vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat hat bereits eine Reihe von Richtlinien zur Beseitigung der technischen
Handelshemmnisse erlassen, die sich auf die Grundsätze seiner Entschließung
vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen
Harmonisierung und der Normung (4) stützen. In jeder dieser Richtlinien ist die
Anbringung der CE-Kennzeichnung vorgesehen. Im Hinblick auf die Vereinfachung
und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ist es erforderlich,
diese unterschiedlichen Bestimmungen durch einheitliche Vorschriften zu
ersetzen. Diese Bestimmungen müssen insbesondere bei Erzeugnissen, die in den
Geltungsbereich mehrerer dieser Richtlinien fallen können, harmonisiert werden.
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 15. Juni 1989 über ein globales
Konzept für Zertifizierung und Prüfwesen (5) eine gemeinsame Regelung für
eine einheitlich gestaltete CE-Konformitätskennzeichnung vorgeschlagen. Der Rat
hat in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1989 über ein Gesamtkonzept für
die Konformitätsbewertung (6) als Leitgrundsatz die Annahme eines solchen
geschlossenen Konzepts für die Verwendung der CE-Kennzeichnung gebilligt.
Die beiden wichtigsten Bestandteile des neuen Konzepts, die nunmehr angewandt
werden müssen, sind die grundlegenden Anforderungen und die
Konformitätsbewertungsverfahren.
Diese Harmonisierung der Bestimmungen über die Anbringung und Verwendung der
CE-Kennzeichnung macht eingehende Änderungen an den bereits erlassenen
Richtlinien erforderlich, um der neuen Regelung Rechnung zu tragen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgenden Richtlinien werden geändert:
Artikel 2
Die Richtlinie 87/404/EWG wird wie folgt geändert:
1. Im gesamten Text ist "EG-Zeichen" durch
"CE-Kennzeichnung" zu ersetzen.
2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Behälter, die mit
CE-Kennzeichnung versehen sind, alle Bestimmungen dieser Richtlinie
einschließlich der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Kapitel II
erfüllen.
Bei Konformität der Behälter mit den einzelstaatlichen Normen, in die die
harmonisierten Normen umgesetzt sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, ist davon auszugehen, daß
sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 entsprechen. Die
Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen
Normen."
3. In Artikel 5 wird nachstehender Absatz hinzugefügt:
"(3) a) Falls die Behälter auch von anderen Richtlinien erfasst werden,
die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist,
wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser
Behälter mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird
durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der
vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die
gemäß diesen Richtlinien den Behältern beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder
Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen."
4. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten mit, welche zugelassenen Stellen sie für die Durchführung der
Verfahren nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 bezeichnet haben, welche spezifischen
Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von
der Kommission zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummern und der ihnen
übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste
Sorge."
5. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
"Artikel 11 EG-Prüfung
(1) Die EG-Prüfung stellt das Verfahren dar, bei dem der Hersteller oder sein
in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt,
daß die nach Absatz 3 geprüften Behälter der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart oder den technischen
Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 - nachdem für diese eine
Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist - entsprechen.
(2) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der
Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Behälter mit der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart oder mit den technischen
Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 gewährleistet. Der Hersteller oder sein
in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Behälter die
CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
(3) Die zugelassene Stelle nimmt nach Maßgabe der folgenden Nummern die
entsprechenden Prüfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung der
Behälter vor, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie
zu überprüfen:
3.1. Der Hersteller legt seine Behälter in einheitlichen Losen vor und trifft
alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Einheitlichkeit
jedes Loses gewährleistet.
3.2. Diesen Losen sind die EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Artikel 10 oder,
wenn die Behälter nicht in Übereinstimmung mit einer zugelassenen Bauart
hergestellt worden sind, die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3
beizufügen. Im letzteren Fall prüft die zugelassene Stelle vor Durchführung
der EG-Prüfung die Unterlagen und bescheinigt ihre Angemessenheit.
3.3. Bei der Prüfung eines Loses prüft die Stelle, ob die Behälter in
Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt und geprüft
worden sind, und unterzieht jeden einzelnen Behälter des Loses einer
Wasserdruckprüfung oder einer gleich wirksamen Luftdruckprüfung mit einem
Druck Ph, der dem 1,5fachen des Berechnungsdrucks entspricht, um ihre Dichte zu
überprüfen. Die Durchführung von Luftdruckprüfungen setzt voraus, daß der
Mitgliedstaat, in dem der Versuch stattfindet, die Sicherheitsverfahren für den
Versuch genehmigt hat.
Zur Qualitätsprüfung der Schweißnähte nimmt die zugelassene Prüfstelle
ferner Prüfungen an Proben vor, die nach Wahl des Herstellers einem
Test-Produktionsabschnitt oder einem Behälter entnommen werden. Die Versuche
werden an Längsschweißnähten durchgeführt. Werden für Längs- und
Rundnähte unterschiedliche Schweißverfahren angewandt, so sind diese Versuche
auch an den Rundnähten durchzuführen.
Bei den Behältern gemäß Anhang I Nummer 2.1.2 werden diese Prüfungen an
Proben zur Fertigstellung der Übereinstimmung der Proben mit den Bestimmungen
von Anhang I Nummer 2.1.2 durch eine Wasserdruckprüfung an fünf Behältern
ersetzt, die nach dem Zufallsprinzip jedem Los entnommen werden.
3.4. Wird ein Los akzeptiert, so bringt die zugelassene Prüfstelle ihre
Kennummer an jedem Behälter an oder lässt sie anbringen und stellt eine
schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.
Alle Behälter aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, die die Wasser- oder
Luftdruckprüfung nicht bestanden haben, können in den Verkehr gebracht werden.
Wird ein Los abgelehnt, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen, um
zu verhindern, daß das Los in den Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter
Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle ausgesetzt werden.
Der Hersteller kann unter der Verantwortung der benannten Stelle die Kennummer
dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen.
3.5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die unter
Nummer 3.4 genannten Konformitätsbescheinigungen der zugelassenen Prüfstelle
vorlegen können."
6. Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Hersteller, der die Auflagen nach Artikel 13 erfüllt, bringt die
CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 an den Behältern an, die er für
übereinstimmend mit folgendem erklärt:
- den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3, für die eine
Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist, oder
- einem zugelassenen Baumuster."
7. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
"Artikel 15
Unbeschadet des Artikels 7
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in
Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den
weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu
verhindern;
b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden
Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es
nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird."
8. Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit dem in Anhang II
als Muster angegebenen Schriftbild. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in
Artikel 9 Absatz 1 genannte Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der
EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Prüfstelle."
9. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Es ist verboten, auf den Behältern Kennzeichnungen anzubringen, durch
die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung
irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behälter
oder gegebenenfalls dem Kennzeichnungsschild angebracht werden, wenn sie
Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt."
10. In Anhang II erhält Nummer 1 folgende Fassung:
"1. CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN
1a) CE-Konformitätskennzeichnung
- Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit
folgendem Schriftbild:
- Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
1b) Angaben
Der Behälter oder das Kennzeichnungsschild muß mindestens folgende Angaben
enthalten.
- maximaler Betriebsdruck (PS in bar),
- maximale Betriebstemperatur (Tmax in °C),
- minimale Betriebstemperatur (Tmin in °C),
- Fassungsvermögen des Behälters (V in l),
- Name oder Markenzeichen des Herstellers,
- Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behälters,
- die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die ,CE'-Kennzeichnung
angebracht wurde.
Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so muß es so beschaffen sein, daß es
nicht wiederverwendbar ist; ferner muß auf dem Kennzeichnungsschild Platz für
weitere Informationen gelassen werden."
Artikel 3
Die Richtlinie 88/378/EWG wird wie folgt geändert:
1. Im gesamten Text ist "EG-Zeichen" durch "CE-Kennzeichnung"
zu ersetzen.
2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
" | alte Fassung |
(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Spielzeug, das mit der
CE-Kennzeichnung nach Artikel 11 versehen ist, alle Bestimmungen dieser
Richtlinie einschließlich der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den
Artikeln 8, 9 und 10 erfüllt. Bei Konformität des Spielzeugs mit den einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, ist davon auszugehen, daß sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 entsprechen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen Normen. |
|
"
3. In Artikel 5 wird nachstehender Absatz hinzugefügt:
" | alte Fassung |
(3) a) Falls das Spielzeug auch von anderen Richtlinien erfasst wird, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieses Spielzeugs mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist. b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesen Fällen müssen die gemäß diesen Richtlinien dem Spielzeug beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen oder andernfalls die Verpackung die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen. |
"
4. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
" | alte Fassung |
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren
nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 bezeichnet haben, welche spezifischen
Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von
der Kommission zugeteilt wurden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge. |
|
"
5. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
" | alte Fassung |
(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit dem in Anhang V als Muster angegebenen Schriftbild. |
|
"
6. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
" | alte Fassung |
(3) Es ist verboten, auf Spielzeug Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. |
|
"
7. In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt:
" | alte Fassung |
(1a) Unbeschadet des Artikels 7 a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern; b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird. |
"
8. Folgender Anhang wird hinzugefügt:
" | alte Fassung |
ANHANG V
- Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit
folgendem Schriftbild: |
"
Artikel 4
Die Richtlinie 89/106/EWG wird wie folgt geändert:
1. Im gesamten Text ist "EG-Konformitätszeichen" bzw.
"EG-Zeichen" durch "CE-Konformitätskennzeichnung" bzw.
"CE-Kennzeichnung" zu ersetzen.
2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) a) Falls die Produkte auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die
andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird
mit der Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 2 angegeben, daß auch von der
Konformität dieser Produkte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien
auszugehen ist.
b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird
durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der
vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die
gemäß diesen Richtlinien den Produkten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder
Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen."
3. In Artikel 4 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten gehen von der Brauchbarkeit der Produkte aus, die
so beschaffen sind, daß die Bauwerke, für die sie verwendet werden, bei
ordnungsgemässer Planung und Bauausführung den wesentlichen Anforderungen nach
Artikel 3 entsprechen, wenn diese Produkte die CE-Kennzeichnung tragen, aus der
hervorgeht, daß sie sämtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich
der Verfahren für die Konformitätsbewertung gemäß Kapitel V und dem in
Kapitel III festgelegten Verfahren entsprechen. Die CE-Kennzeichnung besagt, . .
.".
4. Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(6) Die CE-Kennzeichnung besagt, daß ein Produkt den Anforderungen der
Absätze 2 und 4 genügt. Für das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf dem
Produkt selbst, auf einem daran angebrachten Etikett, auf seiner Verpackung oder
auf den kommerziellen Begleitpapieren ist der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verantwortlich."
5. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Unbeschadet des Artikels 21
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in
Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den
weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu
verhindern;
b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden
Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es
nach den Verfahren des Artikels 21 vom Markt zurückgezogen wird."
6. Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß das Anbringen von
Kennzeichnungen auf Produkten oder ihren Verpackungen untersagt ist, durch die
Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung
irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Bauprodukt
oder seiner Verpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit
der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt."
7. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten unter Angabe des Namens, der Anschrift und der zuvor von der
Kommission zugeteilten Kennummern mit, welche Zertifizierungs-, Überwachungs-
und Prüfstellen sie für die Durchführung der Aufgaben zum Zwecke von
technischen Zulassungen, Konformitätszertifizierungen, Überwachungen und
Prüfungen entsprechend dieser Richtlinie benannt haben.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen
übertragenen Aufgaben und der Erzeugnisse, für die die Benennung gilt. Sie
trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge."
8. In Anhang III erhält Nummer 4.1 folgende Fassung:
"4.1. CE-Konformitätskennzeichnung
- Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit
folgendem Schriftbild:
- Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
- Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der Stelle, die bei der
Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde.
Zusätzliche Angaben
- Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung sind Name und Kennzeichen des Herstellers,
die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht
wurde, gegebenenfalls die Nummer der EG-Konformitätsbescheinigung und
gegebenenfalls die Angaben zu den Produktmerkmalen gemäß den technischen
Spezifikationen anzubringen."
Artikel 5
Die Richtlinie 89/336/EWG wird wie folgt geändert:
Artikel 6
Die Richtlinie 89/392/EWG wird wie folgt geändert:
1. Im gesamten Text ist "EG-Zeichen" durch
"CE-Kennzeichnung" zu ersetzen.
2. Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) a) Falls die Maschinen auch von anderen Richtlinien erfasst werden,
die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel
10 vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der
Konformität dieser Maschinen mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien
auszugehen ist.
b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird
durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der
vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die
gemäß diesen Richtlinien den Maschinen beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder
Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen."
3. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren
nach Artikel 8 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen
übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission
zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen
übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste
Sorge."
4. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE'.
Anhang III enthält das zu verwendende Modell."
5. Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Es ist verboten, auf den Maschinen Kennzeichnungen anzubringen, durch
die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung
irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine
angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung
nicht beeinträchtigt."
6. In Artikel 10 wird folgender Absatz hinzugefügt:
"(4) Unbeschadet des Artikels 7
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in
Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den
weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu
verhindern;
b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden
Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es
nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird."
7. Anhang I Nummer 1.7.3 wird wie folgt geändert:
a) Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III)";
b) folgender fünfter Gedankenstrich wird angefügt:
"- Baujahr".
8. Anhang III erhält folgende Fassung:
"ANHANG III
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
- Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit
folgendem Schriftbild:
- Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Maschinen kann von dieser
Mindesthöhe abgewichen werden."
Artikel 7
Die Richtlinie 89/686/EWG wird wie folgt geändert:
1. Im gesamten Text ist "EG-Zeichen" durch "CE-Kennzeichnung" zu ersetzen.
2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von PSA oder
Bestandteilen von PSA, die mit der vorliegenden Richtlinie in Einklang stehen
und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, mit der ihre Konformität mit allen
Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Bescheinigungsverfahren nach
Kapitel II angezeigt wird, nicht verbieten, beschränken oder behindern."
3. In Artikel 5 wird folgender Absatz hinzugefügt:
"(6)
a) Falls die PSA auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die
andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird
mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser PSA
mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird
durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität der PSA mit den
Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem
Fall müssen die den PSA beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die
Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen."
4. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren
nach Artikel 8 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen
übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission
zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen
übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste
Sorge."
5. In Artikel 12 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:
"Als EG-Konformitätserklärung wird das Verfahren bezeichnet, bei dem der
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter . .
.".
6. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13
(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit dem in
Anhang IV als Muster angegebenen Schriftbild. Im Falle der Einschaltung einer
gemeldeten Stelle bei der Produktionsüberwachung im Sinne des Artikels 11 wird
deren Kennummer hinzugefügt.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist auf jeder hergestellten PSA so anzubringen, daß
sie während der voraussichtlichen Lebensdauer dieser PSA gut sichtbar,
leserlich und dauerhaft erhalten bleibt; ist dies jedoch aufgrund der besonderen
Merkmale des Erzeugnisses nicht möglich, so kann die CE-Kennzeichnung auf der
Verpackung angebracht werden.
(3) Es ist verboten, auf der PSA Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte
hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung
irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der PSA oder
ihrer Verpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der
CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Unbeschadet des Artikels 7
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in
Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den
weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu
verhindern;
b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden
Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es
nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird."
7. Anhang II Nummer 1.4 wird durch die folgenden Buchstaben ergänzt:
"h) gegebenenfalls die Fundstellen der gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe
b) angewandten Richtlinien;
i) Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stellen, die in der Phase der
Planung der PSA eingeschaltet werden."
8. Anhang IV erhält folgende Fassung:
"ANHANG IV
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG UND BESCHRIFTUNGEN
- Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit
folgendem Schriftbild:
- Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen PSA kann von dieser Höhe
abgewichen werden.
Zusätzliche Angaben:
- Die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht
wurde; diese Angabe ist für PSA nach Artikel 8 Absatz 3 nicht
erforderlich."
Artikel 8
Die Richtlinie 90/384/EWG wird wie folgt geändert:
1. Im gesamten Text ist "EG-Zeichen" bzw.
"EG-Konformitätszeichen" durch "CE-Kennzeichnung" zu
ersetzen.
2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten
Verwendungszwecke nur solche Waagen in Betrieb genommen werden können, die den
für sie geltenden Vorschriften dieser Richtlinie einschließlich der in Kapitel
II vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen und die aus diesem
Grund mit der in Artikel 10 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen sind."
3. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) a) Falls die Waagen auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die
andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird
mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Waagen
mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird
durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der
vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die
gemäß diesen Richtlinien den Waagen beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder
Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen."
4. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren
nach Artikel 8 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen
übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission
zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen
übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste
Sorge."
5. Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Es ist verboten, auf der Waage Kennzeichnungen anzubringen, durch die
Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung
irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Waage
angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung
nicht beeinträchtigt."
6. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11
Unbeschadet des Artikels 7
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, die Waage wieder in
Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den
weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu
verhindern;
b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen der betreffenden Waage
einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß sie nach den
Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird."
7. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 2.1 erhalten der zweite und dritte Absatz folgende Fassung:
"Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bringt an jeder Waage die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang IV vorgesehenen
Aufschriften an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
Die CE-Kennzeichnung ist durch die Kennummer der für die EG-Überwachung nach
Abschnitt 2.4 zuständigen benannten Stelle zu ergänzen."b) Die Abschnitte
3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"3. EG-Eichung
3.1. Die EG-Eichung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß die
nach Abschnitt 3.3 geprüften Waagen gegebenenfalls der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie
geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
3.2. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß
gegebenenfalls die Übereinstimmung der Waagen mit der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den jeweiligen
Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jeder Waage die
CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
3.3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche durch
Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäß Abschnitt 3.5 vor, um
die Übereinstimmung der Waage mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu
überprüfen.
3.4. Bei Waagen, die der EG-Bauartzulassung nicht unterliegen, sind der
benannten Stelle die technischen Bauunterlagen nach Anhang III auf Verlangen zur
Verfügung zu stellen.
3.5. Kontrolle und Erprobung jeder einzelnen Waage
3.5.1. Alle Waagen werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen,
wie sie in den in Artikel 5 genannten Normen vorgesehen sind, oder
gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um gegebenenfalls ihre Übereinstimmung
mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den
einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.
3.5.2. Die benannte Stelle bringt an jeder Waage, deren Übereinstimmung mit den
Anforderungen festgestellt worden ist, ihre Kennummer an oder lässt diese
anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen
Prüfungen aus.
3.5.3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die
Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.
4. EG-Einzeleichung
4.1. Die EG-Einzeleichung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß
die betreffende Waage, die im allgemeinen für eine bestimmte Anwendung
konstruiert ist und für die die Bescheinigung nach Nummer 4.2 ausgestellt
wurde, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Der
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt
die CE-Kennzeichnung an der Waage an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus.
4.2. Die benannte Stelle untersucht die Waage und unterzieht sie dabei
entsprechenden Prüfungen gemäß den in Artikel 5 genannten Normen oder
gleichwertigen Prüfungen, um ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen
Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.
Die benannte Stelle bringt die Kennummer an der Waage, deren Übereinstimmung
mit den Anforderungen festgestellt worden ist, an oder lässt diese anbringen
und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die
durchgeführten Prüfungen aus.
4.3. Die in Anhang III bezeichneten technischen Bauunterlagen dienen dazu, die
Übereinstimmung der Waage mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen
und die Konstruktion, Fertigung und Funktionsweise der Waage zu erklären. Die
Unterlagen sind der benannten Stelle zur Verfügung zu stellen.
4.4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die
Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können."
c) Die Abschnitte 5.3.1 und 5.3.2 erhalten folgende Fassung:
"5.3.1. Wählt ein Hersteller die Durchführung eines in Abschnitt 5.1
erwähnten Verfahrens in zwei Stufen und werden diese zwei Stufen durch
verschiedene Stellen durchgeführt, so muß eine Waage, die die erste Stufe des
betreffenden Verfahrens durchlaufen hat, die Kennummer der benannten Stelle
tragen, die an der ersten Stufe beteiligt war.
5.3.2. Die Partei, welche die erste Stufe des Verfahrens durchgeführt hat,
erteilt für jede einzelne Waage eine schriftliche Bescheinigung mit den für
die Identifizierung der Waage notwendigen Angaben und einer Spezifizierung der
durchgeführten Prüfungen und Versuche.
Die Partei, welche die zweite Stufe des Verfahrens durchführt, nimmt die
Prüfungen und Versuche vor, die noch nicht durchgeführt worden sind.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die
Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können."
d) Abschnitt 5.3.4 erhält folgende Fassung:
"5.3.4. Die CE-Kennzeichnung ist nach Beendigung der zweiten Stufe zusammen
mit der Kennummer der benannten Stelle, die bei der zweiten Stufe beteiligt war,
an der Waage anzubringen."
8. In Anhang IV wird Abschnitt 1.1 wie folgt geändert:
a) Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
"a) - die CE-Kennzeichnung, die aus dem in Anhang VI beschriebenen
CE-Zeichen besteht, gefolgt von den beiden letzten Stellen der Jahreszahl, die
das Jahr ihrer Anbringung angibt;
- die Kennummer(n) der benannten Stelle(n), die die EG-Überwachung oder die
EG-Eichung durchgeführt hat (haben).
Die hier genannten Kennzeichnungen und Aufschriften sind deutlich einander
zugeordnet an der Waage anzubringen."
b) In Buchstabe c) wird folgender Gedankenstrich nach dem sechsten
Gedankenstrich eingefügt:
"- die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung
angebracht wurde; "
9. Anhang VI erhält folgende Fassung:
"ANHANG VI
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
- Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit
folgendem Schriftbild:
- Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm."
Artikel 9
Die Richtlinie 90/385/EWG wird wie folgt geändert:
1. Im gesamten Text ist "EG-Zeichen" bzw.
"EG-Konformitätszeichen durch "CE-Kennzeichnung" zu ersetzen.
2. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
"(1) Die Mitgliedstaaten behindern nicht in ihrem Hoheitsgebiet das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die mit dieser Richtlinie
in Einklang stehen und mit der in Artikel 12 vorgesehenen CE-Kennzeichnung
versehen sind, mit der angezeigt wird, daß sie einer Konformitätsbewertung
gemäß Artikel 9 unterzogen worden sind."
3. In Artikel 4 wird folgender Absatz hinzugefügt:
"(5) a) Falls die Geräte auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die
andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird
mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser
Geräte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird
durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der
vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den
Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der
jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen; diese Unterlagen, Hinweise
oder Anleitungen müssen ohne Zerstörung der Verpackung, durch welche die
Sterilität des Gerätes gewährleistet wird, zugänglich sein."
4. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren
nach Artikel 9 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen
übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission
zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen
übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste
Sorge."
5. Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Es muß die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt sein, die für die
Durchführung der Verfahren gemäß den Anhängen 2, 4 und 5 verantwortlich
ist."
6. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Es ist verboten, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte
hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung
irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Verpackung
oder der Gebrauchsanweisung des Geräts angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit
und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt."
7. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13
Unbeschadet des Artikels 7
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den weiteren Verstoß
unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden
Geräts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es
nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird."
8. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 2 wird der zweite Absatz durch folgende Absätze ersetzt:
"Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bringt die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 12 an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus.
Diese Erklärung, die sich auf eines oder mehrere Produktexemplare erstreckt,
wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten aufbewahrt.
Der CE-Kennzeichnung ist die Kennummer der zuständigen benannten Stelle
beizufügen."
b) Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:
"6. Verwaltungsvorschriften
6.1. Der Hersteller hält für die einzelstaatlichen Behörden mindestens fünf
Jahre lang nach der Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereit:
- die Konformitätserklärung,
- die in Abschnitt 3.1 zweiter Gedankenstrich genannte Dokumentation,
- die in Abschnitt 3.4 genannten Änderungen,
- die in Abschnitt 4.2 genannten Unterlagen,
- die in den Abschnitten 3.3, 4.3, 5.3 und 5.4 genannten Entscheidungen und
Berichte der benannten Stelle.
6.2. Die benannte Stelle stellt den anderen benannten Stellen sowie der
zuständigen Behörde auf Antrag alle einschlägigen Informationen über die
ausgestellten, versagten bzw. zurückgezogenen Genehmigungen für
Qualitätssicherungssysteme zur Verfügung.
6.3. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
niedergelassen, so fällt die Verpflichtung, die in Abschnitt 4.2 genannte
technische Dokumentation den Behörden zur Verfügung zu halten, der für das
Inverkehrbringen des Geräts in der Gemeinschaft verantwortlichen Person
zu."
9. In Anhang 3 werden die Abschnitte 7 und 8 durch folgenden Abschnitt ersetzt:
"7. Administrative Bestimmungen
7.1. Jede benannte Stelle stellt den anderen benannten Stellen sowie der
zuständigen Behörde auf Antrag alle einschlägigen Informationen über die
erteilten, versagten und zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen und
über deren Nachträge zur Verfügung.
7.2. Die anderen benannten Stellen können eine Abschrift der
EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder von deren Nachträgen erhalten. Die
Anlagen zu den Bescheinigungen werden ihnen auf begründeten Antrag und nach
vorheriger Unterrichtung des Herstellers zur Verfügung gestellt.
7.3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den
technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer
Ergänzungen mindestens fünf Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts
auf.
7.4. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
niedergelassen, so fällt die Verpflichtung, die technische Dokumentation
bereitzuhalten, der für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft
verantwortlichen Person zu."
10. Anhang 4 erhält folgende Fassung:
"ANHANG IV
EG-PRÜFUNG
1. Die EG-Prüfung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß die
nach Abschnitt 3 geprüften Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser
Richtlinie erfüllen.
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der
Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Produkte mit der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den jeweiligen
Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die
CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
3. Der Hersteller hat vor Beginn der Herstellung eine Dokumentation zu
erstellen, in der die Fertigungsverfahren, insbesondere im Bereich der
Sterilisation, sowie sämtliche bereits zuvor aufgestellten, systematischen
Vorschriften festgelegt sind, die angewandt werden, um die Einheitlichkeit der
Herstellung und die Übereinstimmung mit der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart sowie mit den einschlägigen
Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.
4. Der Hersteller sichert zu, ein Überwachungssystem nach dem Verkauf
einzuführen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Zusicherung schließt die
Verpflichtung des Herstellers ein, die zuständigen Behörden über folgende
Vorkommnisse unverzueglich zu unterrichten, sobald er davon Kenntnis erlangt
hat:
i) jede Änderung der Merkmale und Leistungen sowie jede Unsachgemäßheit der
Gebrauchsanweisung eines Gerätes, die geeignet ist, zum Tod oder zu einer
Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten zu führen, oder die
dazu geführt hat;
ii) jeden technischen oder medizinischen Grund, der zur Rücknahme eines Geräts
vom Markt durch den Hersteller geführt hat.
5. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche durch
Kontrolle und Erprobung der Produkte auf statistischer Grundlage nach Abschnitt
6 vor, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser
Richtlinie zu überprüfen. Der Hersteller muß die benannte Stelle
ermächtigen, die Wirksamkeit der gemäß Abschnitt 3 getroffenen Maßnahmen
gegebenenfalls durch förmliche Produktüberprüfung (Produktaudit) zu bewerten.
6. Statistische Kontrolle
6.1. Der Hersteller legt seine Produkte in einheitlichen Losen vor und trifft
alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Einheitlichkeit
jedes produzierten Loses gewährleistet.
6.2. Jedem Los wird ein beliebiges Probestück entnommen. Die Probestücke
werden einzeln geprüft und dabei den erforderlichen Prüfungen, wie sie in den
in Artikel 5 genannten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen
unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart zu überprüfen und zu
entscheiden, ob das Los akzeptiert oder abgelehnt werden soll.
6.3. Die statistische Kontrolle der Produkte erfolgt durch Attribut-Merkmale und
schließt einen Stichprobenplan mit folgenden Merkmalen ein:
- ein Qualitätsniveau, bei dem die Wahrscheinlichkeit der Annahme bei 95 % und
der Prozentsatz der Nichtübereinstimmung zwischen 0,29 und 1 % liegt;
- eine Mindestqualität, bei der die Wahrscheinlichkeit der Annahme bei 5 % und
der Prozentsatz der Nichtübereinstimmung zwischen 3 und 7 % liegt.
6.4. Wird ein Los akzeptiert, so bringt die benannte Stelle ihre Kennummer an
jedem Produkt an oder lässt sie anbringen und stellt eine schriftliche
Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Produkte
aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung
festgestellt wurde, können in Verkehr gebracht werden.
Wird ein Los abgelehnt, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen, um
zu verhindern, daß das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung
von Losen kann die statistische Prüfung ausgesetzt werden.
Der Hersteller kann unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren
Kennummer während des Fertigungsprozesses anbringen.
6.5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die
Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle vorlegen können."
11. In Anhang 5 Abschnitt 2 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
"Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bringt die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 12 an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus. Diese Erklärung, die sich auf eines oder mehrere
bestimmte Produktexemplare erstreckt, wird vom Hersteller aufbewahrt. Der
CE-Kennzeichnung ist die Kennummer der verantwortlichen benannten Stelle
hinzuzufügen."
12. Anhang 9 erhält folgende Fassung:
"ANHANG IX
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
- Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit
folgendem Schriftbild:
- Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Bei kleinen Geräten kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden."
Artikel 10
Die Richtlinie 90/396/EWG wird wie folgt geändert:
1. Im gesamten Text ist "EG-Zeichen" bzw.
"EG-Konformitätszeichen" durch "CE-Kennzeichnung" zu
ersetzen.
2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme von Geräten, die alle Bestimmungen dieser Richtlinie
einschließlich der Konformitätsbewertung gemäß den in Kapitel II
festgelegten Verfahren erfüllen und mit der in Artikel 10 vorgesehenen
CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht untersagen, einschränken oder
behindern."
3. Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) a) Falls die Geräte auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die
andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird
mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser
Geräte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird
durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der
vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den
Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der
jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen."
4. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren
nach Artikel 8 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen
übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission
zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen
übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste
Sorge."
5. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Es ist verboten, auf dem Gerät Kennzeichnungen anzubringen, durch die
Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung
irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät oder
der Datenplakette angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der
CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt."
6. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11
Unbeschadet des Artikels 7
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in
Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den
weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu
verhindern;
b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden
Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es
nach den Verfahren des
Artikel 7
vom Markt zurückgezogen wird."
7. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
"Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bringt die CE-Kennzeichnung an jedem Gerät an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus."
b) In Nummer 2.1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
"Der CE-Kennzeichnung ist die Kennummer der benannten Stelle beizufügen,
die für die unter Nummer 2.3 erwähnten unangemeldeten Kontrollen
verantwortlich ist."
c) In Nummer 3.1 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
"Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bringt die CE-Kennzeichnung an jedem Gerät an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus."
d) In Nummer 3.1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
"Der CE-Kennzeichnung ist die Kennummer der für die EG-Überwachung
verantwortlichen benannten Stellen beizufügen."
e) In Nummer 4.1 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
"Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bringt die CE-Kennzeichnung an jedem Gerät an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus."
f) In Nummer 4.1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
"Der CE-Kennzeichnung ist die Kennummer der für die EG-Überwachung
verantwortlichen benannten Stellen beizufügen."
g) Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
"5. EG-PRÜFUNG
5.1. Die EG-Prüfung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß die
nach Nummer 3 geprüften Geräte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser
Richtlinie erfüllen.
5.2. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die
Übereinstimmung der Geräte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser
Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt an
jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus. Die Konformitätserklärung kann für ein Gerät
oder für mehrere Geräte gelten und wird vom Hersteller oder seinem in der
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten aufbewahrt.
5.3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche je
nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen
Geräts gemäß Nummer 5.4 oder durch Kontrolle und Erprobung der Geräte auf
statistischer Grundlage nach Nummer 5.5 vor, um die Übereinstimmung des Geräts
mit den Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen.
5.4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Geräts
5.4.1. Alle Geräte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen,
wie sie in den in Artikel 5 genannten Normen vorgesehen sind, oder
gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen
Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.
5.4.2. Die benannte Stelle bringt an jedem zugelassenen Gerät ihre Kennummer an
oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die
vorgenommenen Prüfungen aus. Die Konformitätsbescheinigung kann für einzelne
oder mehrere Geräte gelten.
5.4.3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die
Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.
5.5. Statistische Kontrolle
5.5.1. Der Hersteller legt seine Geräte in einheitlichen Losen vor und trifft
alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Einheitlichkeit
jedes produzierten Loses gewährleistet.
5.5.2. Bei dem statistischen Verfahren sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
Die Geräte unterliegen einer statistischen Kontrolle nach Eigenschaften und
werden in identifizierbaren Losen zusammengefasst, die aus Einheiten von
Geräten eines einzelnen Modells bestehen und unter gleichen Bedingungen
hergestellt werden. In unregelmässigen Abständen wird ein Los geprüft. Die
für eine Stichprobe ausgewählten Geräte werden einzeln geprüft und dabei den
erforderlichen Prüfungen gemäß den in Artikel 5 genannten Normen oder
gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um über die Annahme oder Ablehnung des
Loses zu entscheiden.
Hierbei findet ein Probenahmeplan mit folgenden Funktionsmerkmalen Anwendung:
- ein Qualitätsniveau, bei dem die Wahrscheinlichkeit der Annahme bei 95 % und
der Prozentsatz der Nichtübereinstimmung zwischen 0,5 und 1,5 % liegt;
- eine Mindestqualität, bei der die Wahrscheinlichkeit der Annahme bei 5 % und
der Prozentsatz der Nichtübereinstimmung zwischen 5 und 10 % liegt.
5.5.3. Wird ein Los akzeptiert, so bringt die benannte Stelle ihre Kennummer an
jedem Gerät an oder lässt sie anbringen und stellt eine
Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Geräte
aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung
festgestellt wurde, können in Verkehr gebracht werden.
Wird ein Los abgelehnt, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen, um
zu verhindern, daß das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung
von Losen kann die statistische Prüfung ausgesetzt werden.
Der Hersteller kann unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren
Kennummer während des Fertigungsprozesses anbringen.
5.5.4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die
Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle vorlegen können.
6. EG-EINZELPRÜFUNG
6.1. Die EG-Einzelprüfung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller
sicherstellt und erklärt, daß das betreffende Gerät, für das die
Bescheinigung nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen
dieser Richtlinie erfüllt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung an dem Gerät an und
stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus, die er aufbewahrt.
6.2. Die benannte Stelle untersucht das Gerät und unterzieht es dabei unter
Berücksichtigung der Konstruktionsunterlagen den erforderlichen Prüfungen, um
seine Übereinstimmung mit den wichtigsten Anforderungen dieser Richtlinie zu
gewährleisten.
Die benannte Stelle bringt ihre Kennummer an dem zugelassenen Gerät an oder
lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die
durchgeführten Prüfungen aus.
6.3. Die Konstruktionsunterlagen nach Anhang IV dienen dazu, die
Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen der Richtlinie zu prüfen
sowie die Konstruktion, Fertigung und Funktionsweise des Geräts zu erklären.
Die Konstruktionsunterlagen nach Anhang IV werden der benannten Stelle zur
Verfügung gestellt.
6.4. Hält die benannte Stelle dies für erforderlich, so werden Prüfungen und
die entsprechenden Versuche nach Einbau des Geräts durchgeführt.
6.5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die
Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können."
8. Anhang III erhält folgende Fassung:
"ANHANG III
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG UND BESCHRIFTUNGEN
1. Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit
folgendem Schriftbild:
Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der Stelle, die bei der
Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde.
2. Das Gerät oder das Typenschild muß die CE-Kennzeichnung zusammen mit den
nachstehenden Beschriftungen tragen:
- Name und Kennzeichen des Herstellers,
- Handelsbezeichnung des Geräts,
- gegebenenfalls Art der Stromversorgung,
- Gerätekategorie,
- die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht
wurde.
Zur Installation benötigte zusätzliche Informationen sind entsprechend der
Beschaffenheit der verschiedenen Geräte beizufügen.
3. Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm."
Artikel 11
Die Richtlinie 92/263/EWG wird wie folgt geändert:
1. Im gesamten Text ist "EG-Zeichen" bzw. "EG-Konformitätzeichen"
durch "CE-Kennzeichnung" zu ersetzen.
2. In Artikel 11 Absatz 4 werden die Worte "das EG-Zeichen" durch
"das CE-Kürzel entsprechend Anhang VI" ersetzt.
3. Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
"(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß Endeinrichtungen nur dann in Verkehr gebracht und in
Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit der in Artikel 11 vorgesehenen
CE-Kennzeichnung versehen sind, mit der angegeben wird, daß sie bei
einwandfreier Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemässer Benutzung die
in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen einschließlich der
Konformitätsbewertung gemäß den in Kapitel II festgelegten Verfahren
erfüllen."
4. In Artikel 3 wird folgender Absatz hinzugefügt:
"(4) a) Falls die Endeinrichtungen auch von anderen Richtlinien erfasst
werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung
vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der
Konformität dieser Einrichtungen mit den Bestimmungen dieser anderen
Richtlinien auszugehen ist.
b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird
durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der
vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den
Einrichtungen beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der
jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen."
5. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten die in der Gemeinschaft niedergelassenen Stellen mit, die sie
mit der Durchführung der Zertifizierung, der Produktkontrollen und der damit
zusammenhängenden Überwachungsaufgaben im Rahmen der Verfahren des Artikels 9
beauftragt haben, und geben dabei die Kennnummern an, die den Stellen zuvor von
der Kommission zugeteilt wurden.
Die Mitgliedstaaten wenden bei der Beauftragung dieser Stellen die in Anhang V
festgelegten Mindestkriterien an. Bei Stellen, die den Kriterien der relevanten
harmonisierten Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, daß sie auch den
Kriterien des Anhangs V entsprechen."
6. Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Kommission veröffentlicht eine Liste der benannten Stellen mit
deren Kennummer und der Testlabors zusammen mit den Aufgaben, mit denen sie
betraut worden sind, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und trägt
für eine Aktualisierung dieser Liste Sorge."
7. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Kennzeichnung für eine dieser Richtline entsprechende
Endeinrichtung besteht aus der CE-Kennzeichnung, die gebildet wird von der
Abkürzung CE, gefolgt von der Kennummer der bei der Produktionsüberwachung
eingeschalteten benannten Stelle und einem Symbol dafür, daß die Einrichtung
für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz vorgesehen und
geeignet ist. Anhang VI enthält das Muster für die CE-Kennzeichnung und die
zusätzlichen Angaben."
8. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Es ist verboten, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte
hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der in den Anhängen VI und VII
aufgeführten Kennzeichnungen bzw. Zeichen irregeführt werden könnten. Jede
andere Kennzeichnung darf auf den Endeinrichtungen angebracht werden, wenn sie
Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt."
9. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in
Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den
weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu
verhindern;
b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden
Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es
nach den Verfahren des Artikels 8 vom Markt zurückgezogen wird."
10. In Anhang II Nummer 1 und in Anhang III Nummer 1 erhält der letzte Satz
jeweils folgende Fassung:
"Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 an und
stellt eine schriftliche Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster
aus."
11. In Anhang IV Nummer 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
"Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 an und
stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus."
12. Anhang VI erhält folgende Fassung:
"ANHANG VI
KENNZEICHNUNGEN FÜR ENDEINRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 1
- Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit nachstehendem
Schriftbild, gefolgt von den zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1:
Kennummer der benannten Stelle
(Die Schriftart der Buchstaben ist dem Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften zu entnehmen.)
- Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm."
13. Anhang VII erhält folgende Fassung:
"ANHANG VII
ZEICHEN FÜR EINRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 4
- Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm."
Artikel 12
Die Richtlinie 92/42/EWG wird wie folgt geändert:
1. Im gesamten Text ist "CE-Zeichen" durch
"CE-Kennzeichnung" zu ersetzen.
2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme von Geräten und von Heizkesseln, die mit dieser Richtlinie in
Einklang stehen und mit der in Artikel 7 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen
sind, mit der ihre Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie,
einschließlich der Konformitätsbewertung gemäß den in Artikel 7 und 8
festgelegten Verfahren angezeigt wird, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten,
beschränken oder behindern, es sei denn, im Vertrag oder in anderen Richtlinien
oder Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ist etwas anderes vorgesehen."
3. In Artikel 4 wird folgender Absatz hinzugefügt:
"(5) a) Falls die Heizkessel auch von anderen Richtlinien erfasst werden,
die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist,
wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser
Heizkessel mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird
durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der
vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den
Heizkesseln beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der
jeweils angewandten geltenden Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen."
4. Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die CE-Kennzeichnung, mit der die Konformität mit den Anforderungen
dieser Richtlinie und mit anderen Vorschriften über die CE-Kennzeichnung
angezeigt wird, sowie die Aufschriften gemäß Anhang I werden auf den
Heizkesseln und Geräten gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht. Es
ist nicht zulässig, auf diesen Produkten Kennzeichnungen anzubringen, durch die
Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung
irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Heizkessel
oder dem Gerät angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der
CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt."
5. In Artikel 7 wird folgender Absatz hinzugefügt:
"(5) a) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die CE-Kennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde, ist der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Produkt wieder
in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den
weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu
verhindern.
b) Falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, muß der Mitgliedstaat alle
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden
Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es
zurückgezogen wird; der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die
anderen Mitgliedstaaten hiervon."
6. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren
nach Artikel 7 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen
übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission
zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummern und der ihnen
übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste
Sorge."
7. Anhang I erhält folgende Fassung:
"ANHANG I
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG UND ERGÄNZENDE SPEZIFISCHE KENNZEICHNUNGEN
1. CE-Konformitätskennzeichnung
- Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit
folgendem Schriftbild:
- Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
2. Ergänzende spezifische Kennzeichnungen
- Die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht
wurde.
- Das gemäß Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie anerkannte
Energieeffizienzzeichen, das dem nachstehenden Symbol entspricht:
8. In Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 von "Modul C" erhält der letzte Satz folgende Fassung:
"Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bringt an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus."
b) In Nummer 1 von "Modul D" erhalten die letzten beiden Sätze
folgende Fassung:
"Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bringt an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der
benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4
zuständig ist."
c) In Nummer 1 von "Modul E"erhalten die letzten beiden Sätze
folgende Fassung:
"Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bringt an jedem Heizkessel oder Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine
schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die
Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung
gemäß Nummer 4 zuständig ist."
Artikel 13
Die Richtlinie 73/23/EWG wird wie folgt geändert:
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1994 die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1995 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten bis zum 1. Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Artikel 15
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1993.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. OFFECIERS-VAN DE WIELE
(1) ABl. Nr. C 160 vom 20. 6. 1991, S. 14, und ABl. Nr. C 28 vom 2. 2. 1993,
S. 16.
(2) ABl. Nr. C 125 vom 18. 5. 1992, S. 178, und ABl. Nr. C 115 vom 26. 4.
1993, S. 117, und Beschluß vom 14. Juli 1993 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht).
(3) ABl. Nr. C 14 vom 20. 1. 1992, S. 15, und ABl. Nr. C 129
vom 10. 5. 1993, S. 3.
(4) ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1.
(5) ABl. Nr. C 231
vom 8. 9. 1989, S. 3, und ABl. Nr. C 267 vom 19. 10. 1989, S. 3.
(6) ABl. Nr. C
10 vom 16. 1. 1990, S. 1.
(7) ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 48. Richtlinie
geändert durch die Richtlinie 90/488/EWG (ABl. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S.
25).
(8) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 1.
(9) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989,
S. 12.
(10) ABl. Nr. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert
durch die Richtlinie 92/31/EWG (ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1992, S. 11).
(11) ABl.
Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 9. Richtlinie geändert durch die Richtlinie
91/368/EWG (ABl. Nr. L 198 vom 12. 7. 1991, S. 16).
(12) ABl. Nr. L 399 vom 30.
12. 1989, S. 18.
(13) ABl. Nr. L 189 vom 20. 7. 1990, S. 1.
(14) ABl. Nr. L 189
vom 20. 7. 1990, S. 17.
(15) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 15.
(16) ABl. Nr.
L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1.
(17) ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 17.
(18) ABl.
Nr. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29.
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