Richtlinie 88/378/EWG
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Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug
Amtsblatt Nr. L 187 vom 16/07/1988 S. 0001 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0106
Änderungen/Ergänzungen
RICHTLINIE DES RATES vom 3 . Mai 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (
88/378/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
100 a,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe :
In den einzelnen Mitgliedstaaten regeln Rechts - und Verwaltungsvorschriften mit
unterschiedlichem Inhalt und Geltungsbereich die Sicherheitsmerkmale von
Spielzeug . Diese Unterschiede können zu Handelshemmnissen und ungleichen
Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führen, ohne indes im Gemeinsamen
Markt einen wirksamen Schutz des Verbrauchers und vor allem des Kindes gegen die
Risiken dieser Erzeugnisse zu gewährleisten .
Diese Hindernisse für die Schaffung eines Binnenmarkts, in dem nur ausreichend
sichere Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, müssten beseitigt werden;
zu diesem Zweck müssen für das Inverkehrbringen und für den freien Verkehr
von Spielzeug einheitliche Regeln gelten, die an den Zielen des Gesundheits -
und Sicherheitsschutzes der Verbraucher gemäß der Entschließung des Rates vom
23 . Juni 1986 betreffend die Ausrichtung der Politik der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft zum Schutz und zur Förderung der Interessen der
Verbraucher ( 4 ) ausgerichtet sind .
Um den Nachweis der Übereinstimmung mit den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen zu erleichtern, ist es unbedingt erforderlich, daß auf
europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere zum Bau und zur
Zusammensetzung von Spielzeug vorliegen, bei deren Einhaltung eine
Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen angenommen werden
kann . Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privaten
Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter unverbindlicher Texte
beibehalten . Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung ( CEN
) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung ( CENELEC ) als
die Stellen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß
den am 13 . November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen zuständig sind
. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische
Spezifikation ( Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument ), die von einem
der vorgenannten Gremien oder von beiden Gremien im Auftrag der Kommission
gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28 . März 1983 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ( 5
), in der Fassung der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, und den
allgemeinen Leitlinien festgelegt wurde .
Gemäß der Entschließung des Rates vom 7 . Mai 1985 über eine neue Konzeption
auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung ( 6 ) muß die
Harmonisierung darin bestehen, für jedes Spielzeug, das in den Verkehr gebracht
wird, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen festzulegen .
Aufgrund der Breite und der Mobilität des Marktes für Spielwaren und der
Mannigfaltigkeit dieser Erzeugnisse muß der Geltungsbereich dieser Richtlinie
auf der Grundlage einer entsprechend weitgehenden Auslegung des Begriffs
"Spielzeug" abgesteckt werden . Es muß jedoch klargestellt werden,
daß einige Erzeugnisse nicht als Spielzeug im Sinne dieser Richtlinie anzusehen
sind, entweder weil sie nicht für Kinder bestimmt sind oder weil sie eine
besondere Überwachung oder besondere Bedingungen für ihren Gebrauch erfordern
.
Das in den Verkehr gebrachte Spielzeug darf die Sicherheit und/oder die
Gesundheit von Kindern und anderen Personen nicht gefährden . Der
Sicherheitsgrad des Spielzeugs muß entsprechend dem Kriterium seiner
bestimmungsgemässen Verwendung festgelegt werden, allerdings unter
gleichzeitiger Berücksichtigung des voraussehbaren Gebrauchs in Anbetracht des
üblichen Verhaltens von Kindern, die normalerweise nicht die gleiche Sorgfalt
wie erwachsene Benutzer an den Tag legen .
Der Sicherheitsgrad des Spielzeugs muß für das Inverkehrbringen im Hinblick
darauf festgelegt werden, daß er während der gesamten voraussichtlichen und
üblichen Verwendungsdauer des Spielzeugs zu gewährleisten ist .
Die Einhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen kann die Sicherheit und
Gesundheit der Verbraucher gewährleisten . Alles in den Verkehr gebrachte
Spielzeug muß diesen Anforderungen genügen . Ist dies der Fall, darf das
Inverkehrbringen nicht behindert werden .
Die Konformität mit diesen wesentlichen Sicherheitsanforderungen kann
vorausgesetzt werden, wenn Spielzeug den harmonisierten Normen entspricht, für
die Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
worden sind .
Die Beachtung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen kann auch vorausgesetzt
werden, wenn Spielzeug mit einem von einer zugelassenen Stelle zugelassenen
Muster konform ist . Diese Konformität ist durch die Anbringung eines
europäischen Zeichens zu bescheinigen .
Um zu bestimmen, wie die einzelstaatlichen zugelassenen Stellen bei der
Zulassung von nicht normenkonformen Spielzeugmodellen und bei der Ausstellung
von Baumusterbescheinigungen hierfür sowie bei normenkonformem Spielzeug, für
das ihnen ein Muster zur Zulassung vorgelegt wird, zu verfahren haben, müssen
Zertifizierungsverfahren festgelegt werden .
Für die einzelnen Abschnitte der Zertifizierungs - und Prüfverfahren ist eine
angemessene Unterrichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission und aller
zugelassenen Stellen vorzusehen .
Für die Durchführung der für Spielzeug eingeführten Regelung müssen die
Mitgliedstaaten Stellen, sogenannte "zugelassene Stellen", benennen;
über diese Stellen, für deren Anerkennung Mindestkriterien zu erfüllen sind,
muß eine angemessene Information geboten werden .
Es könnte der Fall eintreten, daß Spielzeug den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen nicht entspricht . In diesem Fall muß der
Mitgliedstaat, der diese Feststellung vornimmt, alle sachdienlichen Maßnahmen
treffen, um diese Erzeugnisse aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr
Inverkehrbringen zu untersagen . Diese Entscheidung ist zu begründen, und wenn
dies unter Hinweis auf einen Mangel in den harmonisierten Normen geschieht,
müssen diese oder ein Teil dieser Normen in den von der Kommission
veröffentlichten Listen gestrichen werden .
Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die Erstellung harmonisierter Normen
für alle Bereiche, die von den wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang
II erfasst werden, so rechtzeitig zum Abschluß gebracht wird, daß die
Mitgliedstaaten die notwendigen Bestimmungen vor dem 1 . Juli 1989 erlassen und
veröffentlichen können . Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssten somit zum 1 . Januar 1990 wirksam
werden .
Bei ungerechtfertigter Anbringung eines Konformitätszeichens sind gegen den
Betreffenden angemessene Maßnahmen zu ergreifen .
Von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen Kontrollen der
Sicherheit des im Verkehr befindlichen Spielzeugs vorgenommen werden .
Für bestimmte Kategorien besonders gefährlichen oder für sehr kleine Kinder
bestimmten Spielzeugs müssen ferner Gefahrenhinweise oder Gebrauchsvorschriften
beigefügt werden .
Die regelmässige Unterrichtung der Kommission über Tätigkeiten der
zugelassenen Stellen im Rahmen dieser Richtlinie muß gewährleistet werden .
Die Zielgruppen jeder im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen Entscheidung
müssen die Gründe dieser Entscheidung und die ihnen offenstehenden
Rechtsbehelfe kennen .
Die Stellungnahme des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses für die
Prüfung der Toxizität und der Ökotoxizität chemischer Verbindungen ist im
Hinblick auf die gesundheitlichen Grenzwerte bezueglich der Bioverfügbarkeit
von metallischen Bestandteilen in Kinderspielzeug berücksichtigt worden - HAT
FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Spielzeug . Als Spielzeug gelten alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden .
( 2 ) Die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse gelten nicht als Spielzeug im Sinne dieser Richtlinie .
Artikel 2
(1) Spielzeug darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten bei einer bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet .
(2) Das Spielzeug muß in dem Zustand, in dem es in den Verkehr gebracht wird, unter Berücksichtigung der Dauer seines voraussehbaren und normalen Gebrauchs die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für Sicherheit und Gesundheit erfüllen .
( 3 ) Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff "in den Verkehr bringen" sowohl den Verkauf als auch die kostenlose Verteilung .
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit Spielzeug nur dann in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es den in Anhang II angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht .
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Spielzeug, das den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, in ihrem Gebiet nicht behindern .
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Spielzeug, das mit der
CE-Kennzeichnung nach Artikel 11 versehen ist, alle Bestimmungen dieser
Richtlinie einschließlich der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den
Artikeln 8, 9 und 10 erfüllt.
Bei Konformität des Spielzeugs mit den einzelstaatlichen Normen, in die die
harmonisierten Normen umgesetzt sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, ist davon auszugehen, daß
sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 entsprechen. Die
Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen
Normen.
( 2 ) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Spielzeug, bei dem der Hersteller keine oder nur Teile der in Absatz 1 genannten Normen angewandt hat oder für das keine Normen bestehen, den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 entspricht, wenn nach Erwerb einer EG-Baumusterbescheinigung die Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster durch Anbringung des CE-Kennzeichnungs bescheinigt wird .
(3)
a) Falls das Spielzeug auch von anderen Richtlinien erfasst wird, die
andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird
mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieses
Spielzeugs mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird
durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der
vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesen Fällen müssen die
gemäß diesen Richtlinien dem Spielzeug beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder
Anleitungen oder andernfalls die Verpackung die Nummern der jeweils angewandten
Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften tragen.
Artikel 6
( 1 ) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die
harmonisierten Normen gemäß Artikel 5 Absatz 1 den in Artikel 3 genannten
wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen, so
befasst die Kommission oder der Mitgliedstaat den durch die Richtlinie
83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß, nachstehend "Ausschuß"
genannt, unter Angabe der Gründe . Der Ausschuß gibt unverzueglich eine
Stellungnahme ab .
Entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den
Mitgliedstaaten mit, ob der Hinweis auf die betreffenden Normen bzw . auf einen
Teil davon in der Veröffentlichung gemäß Artikel 5 Absatz 1 zurückgenommen
werden muß .
( 2 ) Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsstelle und erteilt gegebenenfalls einen neuen Normungsauftrag .
Artikel 7
( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß mit dem CE-Kennzeichnung
versehenes
Spielzeug, das bestimmungsgemäß oder im Sinne von Artikel 2 verwendet wird,
die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern und/oder von Dritten zu
gefährden droht, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese
Erzeugnisse aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten
oder zu beschränken . Er unterrichtet die Kommission unverzueglich über diese
Maßnahme und nennt die Gründe für seine Entscheidung, insbesondere wenn die
Nichtübereinstimmung auf folgendes zurückzuführen ist :
a ) Nichteinhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3,
wenn das Spielzeug nicht den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entspricht;
b ) mangelhafte Anwendung der Normen nach Artikel 5 Absatz 1;
c ) einen Mangel in den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen .
( 2 ) Die Kommission konsultierte die betroffenen Parteien umgehend . Stellt sie aufgrund der Konsultation fest, daß die nach Absatz 1 getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzueglich den Mitgliedstaat, der die Initiative ergriffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten . Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch einen Mangel in den Normen begründet, so befasst die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuß innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren gemäß Artikel 6 ein .
( 3 ) Trägt das den Vorschriften nicht entsprechende Spielzeug das CE-Kennzeichnung, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die gebotenen Maßnahmen und teilt dies der Kommission mit, die die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet .
Artikel 8
( 1 )
a ) Spielzeug, das entsprechend den in Artikel 5 Absatz 1 genannten
harmonisierten Normen hergestellt ist, muß vor dem Inverkehrbringen mit dem CE-Kennzeichnung
versehen werden, mit dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
niedergelassener Bevollmächtigter beschäftigt, daß das Spielzeug den
genannten Normen entspricht .
b ) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter hat zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten :
- Beschreibung der Mittel ( wie die Verwendung eines Prüfprotokolls, eines
technischen Merkblatts ), durch welche der Hersteller die Konformität seiner
Produktion mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 sicherstellt, sowie
gegebenenfalls eine von einer zugelassenen Stelle ausgestellte
EG-Baumusterbescheinigung; Kopien von Dokumenten, die der Hersteller der
zugelassenen Stelle vorgelegt hat; eine Beschreibung der Mittel, durch welche
der Hersteller die Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster sicherstellt :
- Anschrift der Herstellungs - und Lagerorte;
- ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung .
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, ein Dossier verfügbar zu
halten, für denjenigen, der das Spielzeug in der Gemeinschaft in den Verkehr
bringt .
( 2 )
a ) Spielzeug, das nicht oder nur teilweise den in Artikel 5 Absatz 1 genannten
Normen entspricht, muß vor dem Inverkehrbringen mit dem CE-Kennzeichnung
versehen
werden, mit dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter bestätigt, daß das betreffende Spielzeug mit dem gemäß den
Verfahren nach Artikel 10 geprüften Muster übereinstimmt und eine zugelassene
Stelle erklärt hat, daß es den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß
Artikel 3 entspricht .
b ) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter hat zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten :
- ausführliche Beschreibung der Herstellung;
- Beschreibung der Mittel ( wie die Verwendung eines Prüfprotokolls, eines
technischen Merkblatts ), durch welche der Hersteller die Übereinstimmung mit
dem zugelassenen Muster sicherstellt :
- Anschrift der Herstellungs - und Lagerorte;
- Kopien der Unterlagen, die der Hersteller gemäß Artikel 10 Absatz 2 einer
zugelassenen Stelle vorgelegt hat;
- Baumusterprüfungsbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift davon .
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, ein Dossier verfügbar zu
halten, für denjenigen, der das Spielzeug in der Gemeinschaft in den Verkehr
bringt .
( 3 ) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b ) und Absatz 2 Buchstabe b )
genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, so trifft der zuständige
Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um für die Einhaltung dieser
Verpflichtungen zu sorgen .
Werden diese Verpflichtungen offensichtlich nicht eingehalten, so kann er
insbesondere zur Auflage machen, daß der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter innerhalb einer bestimmten Frist
und auf eigene Kosten von einer zugelassenen Stelle einen Versuch durchführen
lässt, mit dem überprüft wird, ob Konformität mit den harmonisierten Normen
oder den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vorliegt .
Artikel 9
( 1 ) Anhang III enthält Mindestkriterien, die die Mitgliedstaaten für die Auswahl der in dieser Richtlinie genannten zugelassenen Stellen berücksichtigen müssen .
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren
nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 bezeichnet haben, welche spezifischen
Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von
der Kommission zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen
übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste
Sorge.
( 3 ) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle zugelassen hat, muß seine Zulassung zurückziehen, wenn er feststellt, daß diese Stelle den Kriterien des Anhangs III nicht mehr entspricht . Er unterrichtet hierüber unverzueglich die Kommission .
Artikel 10
( 1 ) Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, wonach eine zugelassene Stelle feststellt und bescheinigt, daß ein Spielzeugmodell den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 3 entspricht .
( 2 ) Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder von
seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer
zugelassenen Stelle gestellt .
Der Antrag umfasst - eine Beschreibung des Spielzeugs;
- den Namen und die Anschrift des Herstellers oder seines bzw . seiner
Beauftragten sowie den Herstellungsort;
- ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung; ferner ist dem Antrag
ein Musterexemplar des zur Fertigung vorgesehenen Spielzeugs beizufügen .
( 3 ) Die zugelassene Stelle führt die EG-Baumusterprüfung gemäß den
nachstehenden Modalitäten durch :
- sie prüft die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und stellt fest, ob
sie vorschriftsgemäß abgefasst sind;
- sie prüft, ob das Spielzeug nicht die Sicherheit und/oder Gesundheit gemäß
Artikel 2 gefährdet;
- sie überprüft mit geeigneten Untersuchungen und Tests, ob das Musterexemplar
den in Artikel 3 genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, und
stützt sich hierbei soweit wie möglich auf die harmonisierten Normen gemäß
Artikel 5 Absatz 1;
- sie kann weitere Musterexemplare anfordern .
( 4 ) Entspricht das Muster den in Artikel 3 genannten wesentlichen
Sicherheitsanforderungen, so stellt die zugelassene Stelle eine
EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller übermittelt wird . Diese
Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls daran
geknüpften Bedingungen sowie die Beschreibungen und Skizzen des zugelassenen
Spielzeugs .
Die Kommission, die übrigen zugelassenen Stellen und die übrigen
Mitgliedstaaten können auf Antrag ein Exemplar der Bescheinigung und auf
begründeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der
Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten .
( 5 ) Verweigert eine zugelassene Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen ist, und der Kommission unter Angabe der Gründe der Verweigerung mit .
Artikel 11
( 1 ) Das in den Artikeln 5, 7 und 8 genannte CE-Kennzeichnung, der Name und/oder die Firma und/oder das Zeichen sowie die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Einführers in der Gemeinschaft sind in der Regel sichtbar, leserlich und dauerhaft am Spielzeug oder auf der Verpackung anzubringen . Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug können diese Angaben in der gleichen Weise auf der Verpackung, auf einem Etikett oder auf einem Begleitzettel angebracht werden . Sind sie nicht auf dem Spielzeug angebracht, so ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, daß entsprechende Angaben aufbewahrt werden sollten .
(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit dem in Anhang V als Muster angegebenen Schriftbild.
(3) Es ist verboten, auf Spielzeug Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
( 4 ) Die Angaben gemäß Absatz 1 dürfen abgekürzt werden, sofern der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer in der Gemeinschaft aus der Abkürzung gut erkennbar ist .
( 5 ) In Anhang IV ist angegeben, welche Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften auf bestimmtem Spielzeug anzubringen sind . Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß diese oder bestimmte Gefahrenhinweise bzw . Gebrauchsvorschriften sowie die Angaben gemäß Absatz 4 beim Inverkehrbringen in ihrer Landessprache bzw . ihren Landessprachen abgefasst werden .
Artikel 12
(1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit bei dem
in den Verkehr gebrachten Spielzeug Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um
die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu prüfen .
Die mit den Kontrollen beauftragte Stelle - erhält auf Verlangen Zugang zu den
Herstellungs - und Lagerorten sowie zu den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b )
und Absatz 2 Buchstabe b ) genannten Informationen;
- kann verlangen, daß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder der in
der Gemeinschaft niedergelassene Verantwortliche für das Inverkehrbringen
innerhalb einer von dem Mitgliedstaat festzulegenden Frist die in Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe b ) und Absatz 2 Buchstabe b ) genannten Informationen
beibringt;
- kann eine Stichprobe vornehmen und diese zu Prüf - und Testzwecken mitnehmen
.
(1a) Unbeschadet des Artikels 7
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in
Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den
weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu
verhindern;
b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden
Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es
nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird.
( 2 ) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle drei Jahre Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit bei der Übermittlung der Kopien der Ergebnisse der EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 4 zu gewährleisten .
Artikel 13
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmässig über die Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Richtlinie von den von ihnen zugelassenen Stellen ausgeuebt werden, damit die Kommission über die ordnungsgemässe und nicht diskriminierende Anwendung der Prüfverfahren wachen kann .
Artikel 14
Jeder Entscheidung, die in Anwendung dieser Richtlinie getroffen und durch die das Inverkehrbringen von Spielzeug beschränkt wird, wird genau begründet . Sie wird dem Betroffenen unverzueglich unter Angabe der nach den Rechtsvorschriften in dem betreffenden Mitgliedstaat möglichen Rechtsmittel und der entsprechenden Rechtsmittelfristen zugestellt .
Artikel 15
( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 30 . Juni
1989 die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen .
Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1 . Januar 1990 an .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .
Artikel 16
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 3 . Mai 1988 .
Im Namen des Rates
Der Präsident M . BANGEMANN
( 1 ) ABl . Nr . C 282 vom 8 . 11 . 1986, S . 4 .
( 2 ) ABl . Nr . C 246 vom 14 . 9 . 1987, S . 91 und Beschluß vom 9 . 3 . 1988
( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).
( 3 ) ABl . Nr . C 232 vom 31 . 8 . 1987, S . 22.
(4 ) ABl . Nr . C 167 vom 5 . 7 . 1986, S . 1 .
( 5 ) ABl . Nr . L 109 vom 26 . 4 . 1983, S . 8 .
( 6 ) ABl . Nr . C 136 vom 4 . 6 . 1985, S . 1 .
ANHANG I
ERZEUGNISSE, DIE NICHT ALS SPIELZEUGE IM SINNE DIESER RICHTLINIE GELTEN (
Artikel 1 Absatz 1 )
Mit Ausnahme von Zuendplättchen, die speziell für Spielzeug bestimmt sind, unter Vorbehalt strengerer Vorschriften, die bereits in einigen Mitgliedstaaten bestehen .
ANHANG II
WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR SPIELZEUGE
I . ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
1 . Nach Artikel 2 dieser Richtlinie müssen die Benutzer von Spielzeug sowie
andere Personen bei einer bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren Verwendung
dieses Spielzeugs unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern
vor Gefährdungen der Gesundheit und der Gefahr von Körperschäden geschützt
sein . Es handelt sich dabei um die Gefahren,
a ) die auf die Gestaltung, Herstellung und Zusammensetzung des Spielzeugs
zurückzuführen sind;
b ) die mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind und nicht gänzlich
ausgeschaltet werden können, ohne daß bei Abänderung der Herstellungs - und
Zusammensetzungsmerkmale die Funktion des Spielzeugs sich verändern oder seine
wesentlichen Eigenschaften wegfallen würden .
2 . a ) Das bei dem Gebrauch eines Spielzeugs bestehende Risiko darf der
Fähigkeit der Benutzer und gegebenenfalls ihrer Aufsichtsperson, es zu
meistern, nicht unangemessen sein . Dies gilt insbesondere für Spielzeug, das
seinen Funktionen, Abmessungen und Merkmalen entsprechend für Kinder bis zu 36
Monaten bestimmt ist .
b ) Nach diesem Grundsatz sollte gegebenenfalls ein Mindestalter für die
Benutzer festgelegt werden und/oder die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß das
betreffende Spielzeug nur unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt wird .
3 . Aufschriften an Spielzeugen und/oder ihrer Verpackung sowie die beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen dergestalt sein, daß sie in wirksamer und vollständiger Weise die Benutzer und/oder ihre Aufsichtspersonen auf die mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren und die Möglichkeiten, solche Gefahren zu vermeiden, aufmerksam machen .
II . BESONDERE RISIKEN
1 . Physikalische und mechanische Merkmale
a ) Spielzeug und Teile davon und bei
befestigten Spielzeugen deren Befestigungen, müssen die erforderliche
mechanische Stärke und gegebenenfalls die erforderliche Festigkeit besitzen, um
Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne daß durch Bruch oder
mögliche Verbiegung Körperverletzungen zugefügt werden können .
b ) Zugängliche Ecken, vorstehende Stellen, Seile, Kabel und Befestigungen
eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, daß die Gefahr von
Körperverletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich ist .
c ) Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, daß die durch die Bewegung
bestimmter Teile gegebene Verletzungsgefahr so gering wie möglich ist .
d ) Spielzeug und seine Bestandteile sowie die ablösbaren Teile des
offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmten Spielzeugs müssen nach
den Ausmassen so beschaffen sein, daß sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet
werden können .
e ) Spielzeuge und Teile davon sowie die Umhüllung, in der dieses Spielzeug
oder Teile davon für den Einzelhandel aufgemacht sind, müssen die Gefahr der
Einschnürung oder des Erstickens ausschließen .
f ) Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt oder dazu geeignet
ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten, ist so zu
gestalten und herzustellen, daß die Gefahr eines Nachlassens der
Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Haltes bei der für
das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist .
g ) Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen
geschlossenen Raum für Betreter bildet, muß einen Ausgang besitzen, der von
der Person im Inneren ohne weiteres von innen geöffnet werden kann .
h ) Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach
Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu versehen,
die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind . Diese Vorrichtung muß
von den Benutzern leicht und ohne die Gefahr, daß sie durch Schleudern zu Fall
kommen, oder ohne die Gefahr sonstiger schädlicher Wirkungen für Benutzer oder
Dritte, gebraucht werden können .
i ) Die Form und die Zusammensetzung der Konstruktion der Projektile und die
Bewegungsenergie, die diese beim Abschuß durch ein hierzu geschaffenes
Spielzeug entfalten können, müssen so beschaffen sein, daß die
Verletzungsgefahr für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter
Berücksichtigung der Art des Spielzeugs nicht unvertretbar hoch ist .
j ) Spielzeug, das Heizelemente enthält, ist so herzustellen, daß - die
Höchsttemperatur, die von allen zugänglichen Aussenseiten erreicht wird, bei
Berührung keine Verbrennung verursacht;
- Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen
oder Drücke erreichen, daß bei ihrem Entweichen - soweit dieses Entweichen
für das ordnungsgemässe Funktionieren des Spielzeugs unerläßlich ist -
Verbrennungen oder sonstiger Körperschäden verursacht werden können .
2 . Entflammbarkeit
a ) Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes kein gefährliches
entflammbares Element darstellen . Es muß aus Stoffen zusammengesetzt sein, die
1 . entweder bei direkter Einwirkung einer Flamme oder eines Funkens oder einer
anderen möglichen Feuerquelle nicht Feuer fangen,
2 . oder schwer entflammbar sind ( Erlöschen des Feuers, sobald die Flamme
entfernt wird ),
3 . oder nach dem Entflammen langsam brennen und nur eine langsame Ausbreitung
des Feuers ermöglichen,
4 . oder unbeschadet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs den
Verbrennungsprozeß verlangsamen .
Diese brennbaren Stoffe dürfen keine Brandgefahr für andere in dem Spielzeug
verwendete Stoffe bilden .
b ) Spielzeug, das aufgrund von für seine Verwendung unentbehrlichen Eigenschaften gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG (; ) enthält, insbesondere Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren sowie photographische und ähnliche Arbeiten, darf keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die entflammbar werden können, wenn nicht entflammbare Bestandteile sich verflüchtigt haben .
c ) Spielzeug darf bei Verwendung oder Gebrauch gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie weder explosionsgefährlich sein noch explosionsgefährliche Elemente oder Stoffe enthalten . Die vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar auf Amorces für Spielzeug, die in Anhang I Nummer 10 und der entsprechenden Fußnote erwähnt sind .
d ) Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, dürfen keine
Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
- die in vermischtem Zustand explodieren können :
- durch chemische Reaktionen oder Erhitzung,
- durch Vermischung mit oxydierenden Stoffen;
- die flüchtige und an der Luft entflammbare Verbindungen enthalten, die ein
entflammbares oder explosives Dampf-Luft-Gemisch bilden können .
3 .Chemische Merkmale
3 . Spielzeug darf keine gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der
Richtlinien 67/548/EWG und 88/379/EWG (¹) in solchen Mengen enthalten, die für
Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitlich nicht unbedenklich sind . In
jedem Fall ist es ausdrücklich verboten, gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
in das Spielzeug einzufügen, wenn sie dazu bestimmt sind, im Verlauf des Spiels
als solche benutzt zu werden .
Ist jedoch für die Funktion bestimmter Spielzeuge eine begrenzte Zahl an
Stoffen oder Zubereitungen - wie Materialien und Ausrüstungsgegenstände für
chemische Versuche, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik,
Emaillieren, photographische oder ähnliche Arbeiten - unentbehrlich, so sind
diese zulässig, wenn sie einen Höchstgehalt nicht übersteigen, der für jeden
Stoff oder jede Zubereitung im Wege eines dem Europäischen Normenausschuß (
CEN ) erteilten Mandats gemäß dem Verfahren des durch die Richtlinie
83/189/EWG eingesetzten Ausschusses festzulegen ist, sofern die zulässigen
Stoffe und Zubereitungen unbeschadet von Nummer 4 des Anhangs IV den
gemeinschaftlichen Vorschriften für die Kennzeichnung entsprechen .
4 . Elektrische Eigenschaften
a ) Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung
höchstens 24 Volt betragen, wobei bei keinem Spielzeugteil 24 Volt
überschritten werden .
b) Teile von Spielzeug, die mit einer Elektrizitätsquelle, die einen
Stromschlag verursachen kann, verbunden sind oder in Berührung gelangen
können, sowie Kabel oder andere Leiter, durch welche Elektrizität in diese
Teile gelangt, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um die
Gefahr eines Stromschlags auszuschließen .
c ) Elektrisches Spielzeug ist in einer Weise zu gestalten und herzustellen, die
es gewährleistet, daß die Höchsttemperaturen, die alle unmittelbar
zugänglichen Aussenflächen erreichen, keine Verbrennungen verursachen, wenn
sie berührt werden .
5 .
Hygiene Spielzeug
ist so zu gestalten und herzustellen, daß die Hygiene - und
Reinheitsanforderungen erfüllt werden, damit Infektions -, Krankheits - und
Ansteckungsgefahren vermieden werden .
6 .
Radioaktivität Spielzeug
darf keine radioaktiven Elemente oder Stoffe in einer
Form oder in Anteilen enthalten, die die Gesundheit des Kindes beeinträchtigen
können . Es gilt die Richtlinie 80/836/Euratom ($).
(¹) Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts .
($) ABl.Nr . L 246 vom 17 . 9 . 1980, S . 1 .
ANHANG III
BEDINGUNGEN, DENEN DIE ZUGELASSENEN STELLEN ENTSPRECHEN MÜSSEN (
Artikel 9 Absatz 1 )
Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Einrichtungen
müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen :
1 . Erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
2 . Technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
3 . Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen
Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Spielzeugmarkt
interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der
Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der
Überwachungstätigkeiten gemäß dieser Richtlinie;
4 . Einhaltung des Berufsgeheimnisses;
5 . Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht vom Staat
durch inländisches Recht geregelt wird .
Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Stellen
der Mitgliedstaaten regelmässig geprüft .
ANHANG IV
GEFAHRENHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN ( Artikel 11 Absatz 5)
Spielzeug muß mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren, wie sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen vorschreiben, versehen sein, und zwar insbesondere mit folgenden Angaben :
1 . Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist Spielzeug,
das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein kann, trägt z . B . den
Vermerk "Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet" oder "Nicht
für Kinder unter drei Jahren geeignet", ergänzt durch einen kurzen
Hinweis - der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann - auf die
Gefahren, die diese Einschränkung begründen .
Diese Bestimmung gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner
Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden
Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein
kann .
2 . Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche
Spielzeuge, montiert an Gerüsten Diesem Spielzeug liegt eine Gebrauchsanleitung
bei, in der auf die Notwendigkeit einer regelmässigen Überprüfung und Wartung
der wichtigsten Teile hingewiesen wird ( Aufhängung, Befestigung, Verankerung
am Boden usw .) und darauf, daß bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp - oder
Sturzgefahr bestehen kann .
Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie
Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen
können .
3 . Funktionelles Spielzeug Funktionelles Spielzeug oder seine Verpackung trägt
den Vermerk "Achtung! Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen ".
Ihm liegt darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung bei, die die Anweisungen für
den Betrieb sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält
mit dem Hinweis, daß sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den - näher zu
bezeichnenden - Gefahren aussetzt, die mit dem Gerät oder Erzeugnis verbunden
sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt . Es
wird ferner darauf hingewiesen, daß das Spielzeug nicht in Reichweite von
Kleinkindern aufbewahrt werden darf .
Als funktionell gilt Spielzeug, das - häufig als verkleinertes Modell - die
gleichen Funktionen wie für Erwachsene bestimmte Geräte oder Anlagen erfüllt.
4 . Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält;
chemisches Spielzeug a ) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den
Gemeinschaftsrichtlinien über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe und Zubereitungen vorgesehen sind, verweist die
Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich schon gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe sowie auf
die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem
Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu
beschreiben sind, ausgeschaltet werden . Es werden auch die bei schweren
Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen
Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt . Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß
dieses Spielzeug ausser Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muß .
b ) Neben den unter Buchstabe a ) vorgesehenen Angaben trägt chemisches
Spielzeug auf der Verpackung den Vermerk "Achtung! Nur für Kinder über .
. . Jahren (; ). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen ".
Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich : Kästen für chemische
Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für
Keramik -, Email - und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug .
(; ) Das Alter ist vom Hersteller festzusetzen .
5 . Skate-Boards und Rollschuhe für Kinder Werden diese Erzeugnisse als
Spielzeug verkauft, so tragen sie den Vermerk "Achtung! Mit
Schutzausrüstung zu benutzen ".
Ausserdem wird in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen, daß das Spielzeug
mit Vorsicht zu verwenden ist, da es grosse Geschicklichkeit verlangt, damit
Unfälle des Benutzers und Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden
werden . Angaben zu der geeigneten Schutzausrüstung ( Schutzhelme, Handschuhe,
Knieschützer, Ellbogenschützer usw .) werden ebenfalls gemacht .
6 . Wasserspielzeug Wasserspielzeug im Sinne von Anhang II Nummer II Ziffer 1
Buchstabe f ) trägt die Aufschrift gemäß dem Mandat des CEN zur Anpassung von
Normen EN/71, Teile 1 und 2 :
"Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht verwenden ".
ANHANG V
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
- Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit
folgendem Schriftbild:
- Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
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