Richtlinie 90/488/EWG: Änderung der Richtlinie 87/404/EWG
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Richtlinie 90/488/EWG
des Rates vom 17. September 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/404/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter
Amtsblatt Nr. L 270 vom 02/10/1990 S. 0025 - 0025
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 19 S. 0250
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 19 S. 0250
RICHTLINIE DES RATES
vom 17. September 1990
zur Änderung der Richtlinie 87/404/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache
Druckbehälter
(90/488/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 87/404/EWG (4) sieht die
vollständige Harmonisierung von in Serie gefertigten einfachen Druckbehältern
vor.
Sie verlangt für die betreffenden Behälter, solange keine harmonisierten
Normen vorliegen, eine EG-Baumusterprüfung. Diese Normen werden zum Zeitpunkt
der ersten Anwendung der Richtlinie nicht verfügbar sein.
In der Richtlinie 87/404/EWG ist keine
Übergangszeit vorgesehen, in der die Lagerbestände von Behältern auf den
Markt gebracht werden können, die gemäß den vor der ersten Anwendung der
obigen Richtlinie geltenden nationalen Bestimmungen hergestellt wurden.
Die Hersteller müssen über die für die Anwendung des Verfahrens der
EG-Baumusterprüfung erforderliche Zeit verfügen. Außerdem ist es notwendig,
eine Übergangszeit festzusetzen, damit die Lagerbestände von Behältern auf
den Markt gebracht werden können -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 87/404/EWG
wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Mitgliedstaaten lassen bis zum 1. Juli 1992 das Inverkehrbringen
und/oder die Inbetriebsetzung von Behältern zu, die den vor dem Beginn der
ersten Anwendung dieser Richtlinie auf ihrem Hoheitsgebiet geltenden
Bestimmungen entsprechen."
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 17. September 1990.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. ROMITA
(1) ABl. Nr. C 13 vom 19. 1. 1990, S. 7.
(2) ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990, S. 145, und Beschluß vom 12. September 1990
(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. Nr. C 168 vom 10. 7. 1990, S. 2.
(4) ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 48.
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