Richtlinie 89/336/EWG: EMV
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Richtlinie 89/336/EWG
des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
Amtsblatt Nr. L 139 vom 23/05/1989 S. 0019 - 0026
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 18 S. 0241
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 18 S. 0241
Änderungen/Ergänzungen
*****
RICHTLINIE DES RATES vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische
Verträglichkeit (89/336/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insbesondere auf Artikel 100
a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es ist wichtig, Maßnahmen zu beschließen mit dem Ziel, den Binnenmarkt im
Verlauf eines am 31. Dezember 1992 endenden Zeitraums schrittweise zu schaffen.
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in welchem der freie
Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapitalien gewährleistet ist.
Es obliegt den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, daß die Funkdienste sowie die
Vorrichtungen, Geräte und Systeme, deren Betrieb Gefahr läuft, durch die von
elektrischen und elektronischen Geräten verursachten elektromagnetischen
Störungen behindert zu werden, gegen diese Störungen ausreichend geschützt
werden.
Es ist ferner Aufgabe der Mitgliedstaaten, für den Schutz der Verteilernetze
für elektrische Energie gegen elektromagnetische Störungen zu sorgen, die
diese Netze und demzufolge die durch diese Netze gespeisten Geräte
beeinträchtigen können.
Die Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der
gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von
Telekommunikations-Endgeräten (4) bezieht sich insbesondere auf die von diesen
Geräten bei normalem Betrieb ausgesandten Signale sowie auf den Schutz der
öffentlichen Telekommunikationsnetze gegen jegliche Beschädigung; es muß
daher ein ausreichender Schutz dieser Netze einschließlich der an sie
angeschlossenen Geräte gegen momentane Störungen durch zufällig
hervorgerufene Signale, die von diesen Geräten ausgesandt werden können,
sichergestellt werden.
In einigen Mitgliedstaaten bestimmen zwingende Vorschriften insbesondere die
zulässigen Grenzwerte der elektromagnetischen Störungen, die diese Geräte
hervorrufen können, und den Grad ihrer Störfestigkeit gegen diese Signale.
Diese zwingenden Vorschriften führen zwar nicht zwangsläufig zu von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschiedenen Schutzniveaus, behindern jedoch
infolge ihrer Ungleichheit den Warenaustausch innerhalb der Gemeinschaft.
Die diesen Schutz sicherstellenden nationalen Vorschriften müssen harmonisiert
werden, um den freien Verkehr der elektrischen und elektronischen Geräte zu
gewährleisten, ohne daß die bestehenden und gerechtfertigten Schutzniveaus in
den Mitgliedstaaten gesenkt werden.
Das Gemeinschaftsrecht auf seinem derzeitigen Stand sieht vor, daß in
Abweichung von einer der Grundregeln der Gemeinschaft - dem freien Warenverkehr
- die dem innergemeinschaftlichen Verkehr entgegenstehenden Hindernisse, die aus
Ungleichheiten in den nationalen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen
der Erzeugnisse herrühren, in dem Masse akzeptiert werden müssen, wie diese
Vorschriften als zur Erreichung zwin
gender Erfordernisse notwendig anerkannt werden können. Die gesetzgeberische
Harmonisierung muß sich daher im vorliegenden Fall auf diejenigen Vorschriften
beschränken, die zur Erreichung der Schutzziele auf dem Gebiet der
elektromagnetischen Verträglichkeit notwendig sind. Diese Schutzziele müssen
die nationalen Vorschriften auf diesem Gebiet ersetzen.
Die vorliegende Richtlinie bestimmt daher nur die Schutzziele auf dem Gebiet der
elektromagnetischen Verträglichkeit. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit
diesen Zielen zu erleichtern, ist es wichtig, daß harmonisierte Normen auf
europäischer Ebene betreffend die elektromagnetische Verträglichkeit vorhanden
sind, deren Beachtung den Erzeugnissen eine Vermutung der Übereinstimung mit
den Schutzzielen sichert. Diese Normen auf europäischer Ebene werden von
privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Status als unverbindliche Texte
behalten. Zu diesem Zweck ist das Europäische Komitee für Elektrotechnische
Normung (CENELEC) als zuständige Stelle auf dem Gebiet der vorliegenden
Richtlinie zur Annahme harmonisierter Normen entsprechend den am 13. November
1984 unterzeichneten allgemeinen Orientierungen für die Zusammenarbeit zwischen
der Kommission und dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) und dem CENELEC
anerkannt. Im Sinne der vorliegenden Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine
technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsschriftstück),
die vom CENELEC im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des
Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie
88/182/EWG (2), sowie aufgrund der vorstehend genannten allgemeinen
Orientierungen angenommen wurde.
Bis zur Annahme von Normen im Sinne der vorliegenden Richtlinie ist es
angezeigt, den freien Warenverkehr durch vorübergehende Anerkennung auf
Gemeinschaftsebene von Geräten zu erleichtern, die solchen nationalen Normen
entsprechen, die nach einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren für zulässig
erklärt wurden, das sicherstellt, daß diese nationalen Normen den Schutzzielen
der vorliegenden Richtlinie entsprechen.
Die das Gerät betreffende EG-Konformitätserklärung stellt eine Vermutung
seiner Übereinstimmung mit der vorliegenden Richtlinie dar. Solche Erklärungen
sollten so einfach wie möglich abgefasst werden.
Für die durch die Richtlinie 86/361/EWG erfassten Geräte muß jedoch zur
Erlangung eines wirksamen Schutzes auf dem Gebiet der elektromagnetischen
Verträglichkeit die Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie
durch Prüfzeichen oder Konformitätsbescheinigungen bestätigt werden, die von
durch die Mitgliedstaaten bekanntgegebenen Prüfstellen ausgestellt worden sind.
Zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung der von diesen Stellen
ausgestellten Prüfzeichen und Konformitätsbescheinigungen ist zu ihrer
Kennzeichnung eine Harmonisierung der zu berücksichtigenden Kriterien
angezeigt.
Es könnte aber dennoch vorkommen, daß Geräte den Funkverkehr und die
Telekommunikationsnetze stören. Es empfiehlt sich daher, ein Verfahren für
Abhilfemaßnahmen einzurichten.
Die vorliegende Richtlinie umfasst die Geräte und Ausrüstungen, für die die
Richtlinien 76/889/EWG (3) und 76/890/EWG (4) gelten, und die die Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch
Elektro-Haushaltsgeräte, handgeführte Elektrowerkzeuge und ähnliche Geräte
und über Funkentstörung bei Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen
betreffen. Es empfiehlt sich daher, die genannten Richtlinien aufzuheben -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:
1. »Geräte": alle elektrischen und elektronischen Apparate, Anlagen und
Systeme, die elektrische und/oder elektronische Bauteile enthalten.
2. »Elektromagnetische Störung": jede elektromagnetische Erscheinung, die
die Funktion eines Apparates, einer Anlage oder eines Systems beeinträchtigen
könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein
unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst
sein.
3. »Störfestigkeit": die Fähigkeit eines Apparates, einer Anlage oder
eines Systems, während einer elektromagnetischen Störung ohne
Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten.
4. »Elektromagnetische Verträglichkeit": die Fähigkeit eines Apparates,
einer Anlage oder eines Systems, in der elektromagnetischen Umwelt
zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen
zu verursachen, die für alle in dieser Umwelt vorhandenen Apparate, Anlagen
oder Systeme unannehmbar wären.
5. »Zuständige Stelle": die Stelle, die den Kriterien von Anhang II
entspricht und als solche anerkannt ist.
6. »EG-Baumusterbescheinigung": das Dokument, in dem eine nach Artikel 10
Absatz 6 gemeldete Stelle bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den
einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
Artikel 2
(1) Diese Richtlinie gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen
verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt
werden kann.
Sie legt die Schutzanforderungen auf diesem Gebiet sowie die entsprechenden
Kontrollmodalitäten fest.
(2) Werden in dieser Richtlinie festgelegte Schutzanforderungen für bestimmte
Geräte durch Einzelrichtlinien harmonisiert, so gilt diese Richtlinie nicht
für diese Geräte und diese Schutzanforderungen bzw. verliert mit dem
Inkrafttreten der Einzelrichtlinien ihre entsprechende Gültigkeit.
(3) Die Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne der Definition Nummer 53
Artikel 1 der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die Teil des Internationalen
Fernmeldevertrags ist, verwendet werden, sind vom Anwendungsbereich dieser
Richtlinie ausgeschlossen, es sei denn, diese Geräte sind im Handel
erhältlich.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel 2 bezeichneten Geräte bei angemessener Installierung und Wartung sowie zweckgerechter Verwendung nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 10, mit der ihre Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 10 angezeigt wird, versehen sind.
Artikel 4
Die in Artikel 2 bezeichneten Geräte müssen so hergestellt werden, daß
a) die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein
bestimmungsgemässer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie
sonstigen Geräten möglich ist;
b) die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen
aufweisen, so daß ein bestimmungsgemässer Betrieb möglich ist.
Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anhang III wiedergegeben.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten behindern aus Gründen, die mit der elektromagnetischen Verträglichkeit in Zusammenhang stehen, in ihrem Gebiet weder das Inverkehrbringen noch die Inbetriebnahme der unter diese Richtlinie fallenden Geräte, die ihren Bestimmungen entsprechen.
Artikel 6
(1) Ungeachtet der Vorschriften dieser Richtlinie können die einzelnen
Mitgliedstaaten folgende Sondermaßnahmen anwenden:
a) Maßnahmen zur Inbetriebnahme und zur Verwendung eines Gerätes, die an einem
speziellen Ort getroffen werden, um ein bestehendes oder voraussehbares Problem
im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu überwinden;
b) Maßnahmen zur Installation eines Gerätes, die getroffen werden, um
öffentliche Telekommunikationsnetze oder zu Sicherheitszwecken verwendete
Empfangs- oder Sendestationen zu schützen.
(2) Unbeschadet der Richtlinie 83/189/EWG unterrichten die Mitgliedstaaten die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die gemäß Absatz 1
getroffenen Sondermaßnahmen.
(3) Diese als gerechtfertigt anerkannten Sondermaßnahmen sind Gegenstand einer
entsprechenden Unterrichtung durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften.
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der in Artikel 4
bezeichneten Schutzanforderungen bei Geräten aus, die übereinstimmen
a) mit den einschlägigen nationalen Normen, in die die harmonisierten Normen
umgesetzt worden sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die
Fundstellen dieser nationalen Normen;
b) bzw. mit den einschlägigen, in Absatz 2 bezeichneten nationalen Normen,
falls in den von diesen Normen abgedeckten Bereichen keine harmonisierten Normen
bestehen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut ihrer in Absatz 1
Buchstabe b) genannten nationalen Normen mit, die nach ihrer Auffassung den in
Artikel 4 genannten Schutzanforderungen entsprechen. Die Kommission teilt diesen
Wortlaut unverzueglich den übrigen Mitgliedstaaten mit. Nach dem in Artikel 8
Absatz 2 vorgesehenen Verfahren teilt sie den Mitgliedstaaten diejenigen der
genannten nationalen Normen mit, bei denen von der Vermutung ausgegangen werden
kann, daß sie den in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen entsprechen.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser Normen. Die
Kommission veröffentlicht sie ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften.
(3) Die Mitgliedstaaten akzeptieren, daß die Geräte, bei denen der Hersteller
die in Absatz 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, oder
für die keine Normen vorhanden sind, als den in Artikel 4 bezeichneten
Schutzanforderungen entsprechend betrachtet werden, wenn ihre Übereinstimmung
mit diesen Schutzanforderungen durch die in Artikel 10 Absatz 2 genannte
Bescheinigung bestätigt wird.
Artikel 8
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) genannten harmonisierten Normen den in Artikel 4
bezeichneten Schutzanforderungen nicht voll entsprechen, so befasst der
Mitgliedstaat oder die Kommission den durch die Richtlinie 83/189/EWG
eingesetzten Ständigen Ausschuß, im folgenden »Ausschuß" genannt, unter
Darlegung der Gründe. Der Ausschuß nimmt hierzu umgehend Stellung.
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den
Mitgliedstaaten so schnell wie möglich mit, ob die betreffenden Normen aus den
in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Veröffentlichungen ganz oder
teilweise gestrichen werden müssen. (2) Nach Erhalt der in Artikel 7 Absatz 2
genannten Mitteilung konsultiert die Kommission den Ausschuß. Aufgrund der
Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten so
schnell wie möglich mit, ob bei der betreffenden nationalen Norm von der
Vermutung einer Übereinstimmung auszugehen ist oder nicht und ob, falls dies
der Fall ist, eine nationale Veröffentlichung der Fundstellen dieser Norm
vorzunehmen ist.
Ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß eine nationale
Norm nicht mehr die erforderlichen Bedingungen für die Vermutung einer
Übereinstimmung mit den in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen erfüllt, so
konsultiert die Kommission den Ausschuß, der seine Stellungnahme unverzueglich
abgibt. Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses teilt sie den Mitgliedstaaten
so schnell wie möglich mit, ob bei der betreffenden Norm noch oder nicht mehr
von der Vermutung einer Übereinstimmung auszugehen ist und ob sie im letzteren
Falle aus den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Veröffentlichungen ganz oder
teilweise zu streichen ist.
Artikel 9
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein mit einer der in Artikel 10
genannten Bescheinigungen versehenes Gerät den in Artikel 4 bezeichneten
Schutzanforderungen nicht entspricht, so ergreift er alle zweckdienlichen
Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Geräts rückgängig zu
machen oder zu verbieten oder seinen freien Verkehr einzuschränken.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich von dieser Maßnahme
und gibt die Gründe für seine Entscheidung an, insbesondere, ob die
Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist:
a) auf die Nichterfüllung der in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen, falls
das Gerät nicht den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Normen entspricht;
b) auf eine mangelhafte Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Normen;
c) auf einen Mangel der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Normen selbst.
(2) Die Kommission tritt umgehend in Konsultationen mit den betroffenen Parteien
ein. Stellt sie nach diesen Konsultationen fest, daß die ergriffenen Maßnahmen
gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon unverzueglich den
Mitgliedstaat, der die Initiative ergriffen hat, sowie die übrigen
Mitgliedstaaten.
Ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung durch einen Mangel der Normen
begründet, so befasst die Kommission nach Konsultationen mit den Beteiligten
den Ausschuß innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten, sofern der
Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese aufrechterhalten will,
und leitet die in Artikel 8 genannten Verfahren ein.
(3) Ist das nicht übereinstimmende Gerät mit einer der in Artikel 10 genannten
Bescheinigungen versehen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat gegenüber
dem Aussteller der Bescheinigung die entsprechenden Maßnahmen und unterrichtet
hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten vom Verlauf und von
den Ergebnissen dieses Verfahrens unterrichtet werden.
Artikel 10
(1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Artikel 7 Absatz 1
genannten Normen angewandt hat, wird die Übereinstimmung der Geräte mit den
Vorschriften dieser Richtlinie durch eine vom Hersteller oder von seinem in der
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellte
EG-Konformitätserklärung bescheinigt. Diese Erklärung muß für die
zuständige Behörde während eines Zeitraums von zehn Jahren nach
Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter
bringt ferner das CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Gerät oder - wenn dies nicht
möglich ist - auf der Verpackung, der Bedienungsanleitung oder dem
Garantieschein an.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die
EG-Konformitätserklärung verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät
in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
Die Bestimmungen über die EG-Konformitätserklärung und das CE-Konformitätskennzeichnung
sind in Anhang I enthalten.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um auf dem
Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein das
Anbringen von Kennzeichnungen zu untersagen, durch die Dritte hinsichtlich der
Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden
könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, der Verpackung, der
Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht werden, wenn sie
Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(2) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Artikel 7 Absatz 1 genannten
Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine Normen
vorhanden sind, hat der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
niedergelassener Bevollmächtigter für die betreffenden zuständigen Behörden
vom Inverkehrbringen an eine technische Dokumentation zur Verfügung zu halten.
Darin wird das Gerät beschrieben und die Maßnahmen zur Gewährleistung der
Übereinstimmung des Gerätes mit den in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen
dargelegt; ferner umfasst diese Dokumentation einen technischen Bericht oder
eine Bescheinigung, die jeweils von einer zuständigen Stelle ausgefertigt
worden sein müssen.
Die Dokumentation muß für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums
von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten
werden.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
niedergelassen, so gilt die Verpflichtung, die technische Dokumentation
verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät in der Gemeinschaft in den
Verkehr bringt.
Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation
beschriebenen Gerät wird gemäß dem Verfahren des Absatzes 1 bescheinigt.
Die Mitgliedstaaten gehen vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden
Absatzes davon aus, daß diese Geräte den in Artikel 4 genannten
Schutzanforderungen entsprechen.
(3) (gestrichen)
(4) Die Übereinstimmung der von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 86/361/EWG erfassten Geräte mit den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie wird entsprechend dem Verfahren des Absatzes 1 bescheinigt, nachdem dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten von einer der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels bezeichneten gemeldeten Stellen eine EG-Baumusterbescheinigung für diese Geräte ausgestellt wurde.
(5) Die Übereinstimmung von Sendefunkgeräten im Sinne des Vertrages der
Internationalen Fernmelde-Union mit den Vorschriften dieser Richtlinie wird
entsprechend dem Verfahren des Absatzes 1 bescheinigt, nachdem dem Hersteller
oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten von einer der
in Absatz 6 bezeichneten gemeldeten Stellen eine EG-Baumusterbescheinigung für
diese Geräte ausgestellt wurde.
Diese Bestimmung gilt nicht für die vorgenannten Geräte, wenn sie
ausschließlich für Funkamateure im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 konzipiert
und bestimmt sind.
(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten die in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden und die
Stellen, die mit der Ausstellung der EG-Baumusterbescheinigung gemäß Absatz 5
beauftragt sind, und geben dabei an, für welche spezifischen Aufgaben die
Stellen benannt sind und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission
zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
eine Liste der Behörden und der benannten Stellen mit der Kennummer und den
Aufgaben, für die die Benennung gilt. Sie trägt für die Aktualisierung dieser
Liste Sorge.
(7) Unbeschadet des Artikels 9
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat oder eine zuständige
Behörde, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die
CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem
Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden
Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es
nach den Verfahren des
Artikel 9
vom Markt zurückgezogen wird.
Artikel 11
Die Richtlinie 76/889/EWG und die Richtlinie 76/890/EWG werden ab 1. Januar 1992 aufgehoben.
Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1991
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1992 an.
Die Mitgliedstaaten lassen jedoch das Inverkehrbringen und/oder die
Inbetriebnahme von Geräten im Sinne dieser Richtlinie, die den bis zum 30. Juni
1992 in ihrem Gebiet geltenden Bestimmungen entsprechen, bis zum 31. Dezember
1995 zu.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 13
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 1989.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. SOLBES
(1) ABl. Nr. C 322 vom 2. 12. 1987, S. 4.
(2) ABl. Nr. C 262 vom 10. 10. 1988, S. 82, und ABl. Nr. C 69 vom 20. 3. 1989,
S. 72.
(3) ABl. Nr. C 134 vom 24. 5. 1988, S. 2.
(4) ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1986, S. 21.
(1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.
(2) ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75.
(3) ABl. Nr. L 336 vom 4. 12. 1976, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 336 vom 4. 12. 1976, S. 22.
1. EG-Konformitätserklärung
Die EG-Konformitätserklärung muß folgendes enthalten:
2. CE-Konformitätskennzeichnung:
ANHANG II
Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der zu meldenden Stellen
einhalten müssen
Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.
ANHANG III
Erläuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen
Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beinträchtigt wird:
a) private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,
b) Industrieausrüstungen,
c) mobile Funkgeräte,
d) kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,
e) medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,
f) informationstechnologische Geräte,
g) Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,
h) Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,
i) elektronische Unterrichtsgeräte,
j) Telekommunikationsnetze und -geräte,
k) Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,
l) Leuchten und Leuchtstofflampen.
Die - insbesondere unter den Buchstaben a) bis l) genannten - Geräte müssen
so beschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes
Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter
Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten
ausgeht, die den Normen des Artikels 7 entsprechen, ohne Beeinträchtigung
betrieben werden können.
Die für einen bestimmungsgemässen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben
müssen in der beigefügten Bedienungsanleitung enthalten sein.
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