Richtlinie 87/404/EWG
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Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter
Amtsblatt Nr. L 220 vom 08/08/1987 S. 0048 - 0059
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 16 S. 0200
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 16 S. 0200
Änderungen/Ergänzungen
90/488/EWG - (ABl. Nr. L 270 vom
2.10. 1990 S. 25) + Berichtigung - (ABl. Nr. L 31 vom 2.2. 90 S. 46) +
93/68/EWG - (ABl. Nr. L 220 vom 30.8.
1993 S. 1)
RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (87/404/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es obliegt den Mitgliedstaaten, auf ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit von
Personen, Haustieren und Gütern vor der Gefährdung durch Leckage oder Bersten
zu gewährleisten, die bei einfachen Druckbehältern auftreten können.
In den Mitgliedstaaten bestehen zwingende Vorschriften, die über eine Regelung
der Konstruktions- und Funktionsmerkmale, der Aufstell- und
Benutzungsbedingungen sowie der Verfahren zur Überwachung vor und nach dem
Inverkehrbringen insbesondere den Sicherheitsgrad festlegen, den einfache
Druckbehälter aufweisen müssen. Diese Mußvorschriften führen zwar nicht
notwendigerweise zu einem von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen
Sicherheitsniveau, behindern aber gleichwohl aufgrund ihrer verschiedenartigen
Ausgestaltung den innergemeinschaftlichen Handel.
Es ist erforderlich, die einzelstaatlichen Sicherheitsvorschriften zu
harmonisieren, um den freien Handelsverkehr mit einfachen Druckbehältern zu
gewährleisten, ohne daß dadurch der in den Mitgliedstaaten jeweils bestehende
und gerechtfertigte Schutzumfang vermindert wird.
Nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht müssen in Abweichung vom Grundsatz des
freien Warenverkehrs innergemeinschaftliche Handelshemmnisse, die sich aus der
Unterschiedlichkeit der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die
Vermarktung der Erzeugnisse ergeben, hingenommen werden, soweit diese
Vorschriften zur Einhaltung zwingender Erfordernisse als unerläßlich angesehen
werden können. Im vorliegenden Fall muß die Harmonisierung der
Rechtsvorschriften daher auf die für einfache Druckbehälter zwingend
vorgeschriebenen Sicherheitserfordernisse beschränkt bleiben; da letztere
wesentlich sind, müssen die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften durch
entsprechende Gemeinschaftsbestimmungen ersetzt werden.
Demnach enthält diese Richtlinie lediglich die zwingend vorgeschriebenen und
wesentlichen Anforderungen. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen
wesentlichen Anforderungen leichter erbringen zu können, müssen auf
europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere über den Bau, die
Funktion und die Aufstellung der einfachen Druckbehälter verfügbar sein, bei
deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen
angenommen werden kann. Diese auf europäischer Basis harmonisierte Normen
werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter als
unverbindliche Formulierungen beibehalten. Zu diesem Zweck werden das
Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für
elektrische Normung (CENELEC) als die Stellen anerkannt, die für die Festlegung
der hamonisierten Normen gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten
allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und
diesen beiden Stellen zuständig sind. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine
harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder
Harmonisierungsdokument), die von einer der beiden oder von beiden vorgenannten
Stellen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates
vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften(4) und den obengenannten allgemeinen Leitlinien
festgelegt wurde.
Wenn Benutzer und Dritte wirksam geschützt werden sollen, ist eine Überwachung
der Einhaltung der betreffenden technischen Vorschriften unerläßlich. Die
bestehenden Überwachungsverfahren sind von einem Mitgliedstaat zum anderen
verschieden; zur Vermeidung wiederholter Kontrollen, die ebenfalls den freien
Handelsverkehr mit Druckbehältern hemmen, ist daher eine gegenseitige
Anerkennung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen vorzusehen.
Um diese gegenseitige Anerkennung zu erleichtern, sind insbesondere
harmonisierte Gemeinschaftsverfahren vorzusehen und die Kriterien zur Benennung
der mit der Durchführung der Prüfungen, der Überwachung und der Nachprüfung
beauftragten Stellen zu harmonisieren.
Das auf einem einfachen Druckbehälter angebrachte EG-Zeichen liefert die
Vermutung dafür, daß eine Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gegeben ist,
und macht somit eine Wiederholung bereits durchgeführter Kontrollen bei der
Einfuhr und Inbetriebnahme überflüssig. Da gleichwohl nicht auszuschließen
ist, daß einfache Druckbehälter die Sicherheit gefährden, empfiehlt es sich,
ein Verfahren vorzusehen, durch das diese Gefahr beseitigt wird -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Verkehr
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf serienmässig hergestellte einfache
Druckbehälter.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie ist unter einem einfachen Druckbehälter jeder
geschweisste Behälter zu verstehen, der einem relativen Innendruck von mehr als
0,5 bar ausgesetzt und zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt ist,
jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt wird.
Ausserdem
-sind die drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters entweder aus
unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus
nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt;
-wird der Behälter
=entweder durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach
aussen gewölbte und/oder flache Böden geschlossen ist, wobei die
Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht,
=oder durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet;
-liegt der maximale Betriebsdruck des Behälters bei
30 bar oder darunter und beträgt das Produkt aus diesem Druck und dem
Fasungsvermögens des Behälters (PS 7V) höchstens 10 000 bar 7l;
-liegt die niedrigste Betriebstemperatur nicht unter
minus 50 °C und die maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht
über 300 °C und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht
über 100 °C.
(3) Es fallen nicht unter diese Richtlinie:
-Behälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind
und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben
können;
-Behälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von
Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;
-Feuerlöscher.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die in
Artikel 1 aufgeführten Behälter (im folgenden "Behälter" genannt)
nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die
Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern bei angemessener Anbringung und
Wartung und bestimmungsgemässem Betrieb nicht gefährden.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter
Einhaltung der Vertragsbestimmungen Bedingungen vorzuschreiben, die sie zum
Schutz der Arbeitnehmer bei der Verwendung der Behälter für erforderlich
halten, sofern dies keine Änderungen der Behälter in bezug auf die
Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.
Artikel 3
(1) Behälter, deren Produkt PS 7V mehr als 50 bar 7l beträgt, müssen die
wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfüllen.
(2) Behälter, deren Produkt PS 7V nicht mehr als 50 bar 7l beträgt, müssen
nach den in einem Mitgliedstaat geltenden allgemein anerkannten Regeln der
Technik hergestellt sein und mit den in Anhang II Nummer 1 vorgesehenen Angaben
- mit Ausnahme des EG-Zeichens nach Artikel 16 - versehen sein.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von
Behältern, die dieser Richtlinie entsprechen, auf ihrem Hoheitsgebiet nicht
behindern.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der wesentlichen
Sciherheitsbestimmungen nach Artikel 3 bei Behältern aus, die mit dem
EG-Zeichen versehen sind, in dem ihre Übereinstimmung mit den entsprechenden
einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind und
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
wurden, bestätigt wird. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen
dieser einzelstaatlichen Normen.
(2) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Behälter, bei denen der
Hersteller keine oder nur Teile der in Ab-
satz 1 genannten Normen angewandt hat oder bei denen keine Normen bestehen, den
wesentlichen Anfoderungen nach Artikel 3 entsprechen, wenn nach Erwerb einer
EG-Baumusterbescheinigung ihre Übereinstimmung mit dem geprüften Modell durch
Anbringung des EG-Zeichens bescheinigt wird.
Artikel 6
Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 5
Absatz 1 genannten harmonisierten Normen die wesentlichen Anforderungen nach
Artikel 3 nicht völlig erfüllen, so befasst die Kommission oder der
betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den mit der Richlinie
83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß (im folgenden "Ausschuß"
genannt). Der Ausschuß nimmt unverzueglich Stellung.
Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den
Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 1
genannten Veröffentlichungen gestrichen werden müssen.
Artikel 7
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß mit dem EG-Zeichen versehene und ihrer
Bestimmung gemäß verwendete Behälter die Sicherheit von Personen, Haustieren
oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen,
um diese Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen, ihr Inverkehrbringen oder ihren
freien Verkehr zu verbieten oder einzuschränken.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich über diese
Maßnahme und nennt die Gründe für seine Entscheidung, insbesondere wenn die
Nichtübereinstimmung auf folgendes zurückzuführen ist:
a)Nichteinhaltung der wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3, wenn der
Behälter nicht den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entspricht;
b)mangelhafte Anwendung der Normen nach Artikel 5 Absatz 1;
c)einen Mangel der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen selbst.
(2) Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umgehend. Stellt sie
aufgrund der Konsultation fest, daß die nach Absatz 1 getroffene Maßnahme
gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzueglich den Mitgliedstaat, der die
Initiative ergriffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten. Wird die
Entscheidung nach Absatz 1 durch einen Mangel der Normen begründet, so befasst
die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuß innerhalb einer
Frist von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen
hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren gemäß Artikel 6 ein.
(3) Trägt der den Vorschriften nicht entsprechende Behälter das EG-Zeichen, so
ergreift der zuständige Mitgliedstaat gegenüber demjenigen, der das Zeichen
angebracht hat, die gebotenen Maßnahmen und teilt dies der Kommission sowie den
obrigen Mitgliedstaaten mit.
(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und
die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.
KAPITEL II
Bescheinigungsverfahren
Artikel 8
(1) Vor dem Bau von Behältern, deren Produkt PS 7V mehr als 50 bar 7l beträgt,
a)gemäß den Normen nach Artikel 5 Absatz 1, muß der Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter wahlweise
-eine nach Artikel 9 zugelassene Prüfstelle darüber unterrichten; die
Prüfstelle bescheinigt anhand der technischen Bauunterlagen nach Anhang II
Nummer 3 deren Angemessenheit;
-ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 unterziehen
lassen;
b)unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der Normen nach
Artikel 5 Absatz 1 muß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
niedergelassener Bevollmächtigter ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung
nach Artikel 10 unterziehen lassen.
(2) Die gemäß den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder übereinstimmend mit dem
zugelassenen Baumuster hergestellten Behälter sind vor dem Inverkehrbringen
folgenden Prüfungen zu unterziehen:
a)wenn das Produkt PS 7V mehr als 3 000 bar 7l beträgt, der EG-Prüfung nach
Artikel 11;
b)wenn das Produkt PS 7V nicht mehr als 3 000 bar 7l, jedoch mehr als 50 bar 7l
beträgt, nach Wahl des Herstellers
-der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 12,
-der EG-Prüfung nach Artikel 11.
(3) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Bescheinigungsverfahren
im Sinne der Absätze 1 und 2 werden in der oder einer Amtssprache des
Mitgliedstaates, in dem die Prüfstelle zugelassen ist, oder in einer von der
Prüfstelle akzeptierten Sprache abgefasst.
Artikel 9
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
mit, welche zugelassenen Stellen die Bescheinigungsverfahren nach Artikel 8
Absätze 1 und 2 durchführen sollen. Zur Unterrichtung veröffentlicht die
Kommission die Liste dieser Stellen mit der Kennummer, die sie ihnen zugeteilt
hat, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und sorgt für ihre
Fortschreibung.
(2) Anhang III enthält die Mindestkriterien, die die Mitgliedstaaten für die
Zulassung dieser Stellen berücksichtigen müssen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle zugelassen hat, muß diese Zulassung
zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Stelle den in Anhang III genannten
Kriterien nicht mehr entspricht. Er unterrichtet hierüber unverzueglich die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
EG-Baumusterprüfung
Artikel 10
(1) Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine zugelassene
Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß die Bauart eines Behälters den
Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
(2) Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder von seinen
Bevollmächtigten für ein Behältermodell oder ein für eine Behälterbaureihe
repräsentatives Behältermodell bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle
gestellt. Der Bevollmächtigte muß in der Gemeinschaft niedergelassen sein.
Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
-Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie Ort der
Herstellung der Behälter,
-die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Num-
mer 3.
Mit dem Antrag ist ein für die geplante Produktion repräsentativer Behälter
vorzuführen.
(3) Die zugelassene Stelle führt die EG-Baumusterprüfung im einzelnen wie
folgt durch:
Sie prüft die technischen Bauunterlagen und stellt fest, ob diese angemessen
sind, und sie prüft den vorgeführten Behälter.
Bei der Prüfung des Behälters
a)achtet die Stelle darauf, ob der Behälter in Übereinstimmung mit den
technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist und unter den vorgesehenen
Betriebsbedingungen sicher verwendet werden kann;
b)führt sie Prüfungen und Versuche durch, um festzustellen, ob die Behälter
den wesentlichen Anforderungen entsprechen.
(4) Entspricht die Bauart den einschlägigen Bestimmungen, so stellt die
Prüfstelle eine EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller mitgeteilt
wird. Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfungen, die
gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des
zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen.
Die Kommission, die übrigen zugelassenen Prüfstellen und die übrigen
Mitgliedstaaten können ein Exemplar der Bescheinigung und auf begründeten
Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die
durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten.
(5) Die Prüfstelle, die die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung
verweigert, teilt dies den übrigen zugelassenen Prüfstellen mit. Die
Prüfstelle, die eine EG-Baumusterbescheinigung zurückzieht, teilt dies dem
Mitgliedstaat mit, der die Zulassung erteilt hat. Dieser unterrichtet die
übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für diese
Entscheidung.
EG-Prüfung
Artikel 11
(1) Mit der EG-Prüfung wird die Übereinstimmung eines seriengefertigten
Behälters mit den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen oder mit dem
zugelassenen Baumuster überprüft und bescheinigt. Die Prüfung wird von einer
zugelassenen Prüfstelle gemäß den nachstehenden Bestimmungen durchgeführt.
Diese Stelle erteilt die EG-Prüfbescheinigung und bringt das in Artikel 16
vorgesehene Konformitätszeichen an.
(2) Die Prüfung wird an den Behälterlosen durchgeführt, die vom Hersteller
oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Beauftragten vorgeführt
werden. Diesen Losen sind die EG-Baumusterbescheinigung nach Artikel 10 oder,
wenn die Behälter nicht in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster
hergestellt worden sind, die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3
beizufügen. Im letzteren Fall prüft die zugelassene Prüfstelle vor
Durchführung der EG-Prüfung die Unterlagen und bescheinigt ihre
Angemessenheit.
(3) Bei der Prüfung eines Loses prüft die Prüfstelle, ob die Behälter in
Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt und geprüft
worden sind, und unterzieht jeden einzelnen Behälter des Loses einer
Wasserdruckprüfung oder einer bezueglich der Wirksamkeit gleichwertigen
Luftdruckprüfung mit einem Druck Ph, der dem 1,5-fachen des Berechnungsdrucks
entspricht, um ihre Unversehrtheit zu überprüfen. Die Durchführung von
Luftdruckprüfungen setzt voraus, daß der Mitgliedstaat, in dem der Versuch
stattfindet, die Sicherheitsverfahren für den Versuch genehmigt hat. Zur
Qualitätsprüfung der Schweißnähte nimmt die zugelassene Prüfstelle ferner
Prüfungen an Proben vor, die nach Wahl des Herstellers einem
Test-Produktionsabschnitt oder einem Behälter entnommen werden können. Die
Versuche werden an Längsschweißnähten durchgeführt. Werden für Längs- und
Rundnähte unterschiedliche Schweißverfahren angewandt, so sind diese Versuche
auch an den Rundnähten durchzuführen.
Bei den Behältern gemäß Anhang I Nummer 2.1.2 werden diese Prüfungen an
Proben zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang I
Nummer 2.1.2 durch eine Wasserdruckprüfung an fünf Behältern ersetzt, die
nach dem Zufallsprinzip aus jedem Los entnommen werden.
EG-Konformitätserklärung
Artikel 12
(1) Der Hersteller, der die Auflagen nach Artikel 13 erfüllt, bringt das
EG-Zeichen nach Artikel 16 an den Behältern an, die er für übereinstimmend
mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster
erklärt. Im Rahmen dieses Verfahrens der EG-Konformitätserklärung unterliegt
der Hersteller der EG-Überwachung, wenn das Produkt PS 7V mehr als 200 bar 7l
beträgt.
(2) Zweck der EG-Überwachung ist es, gemäß Artikel 14 Absatz 2 darauf zu
achten, daß der Hersteller seinen Auflagen nach Artikel 13 Absatz 2
ordnungsgemäß nachkommt. Sie wird von der zugelassenen Stelle wahrgenommen,
die die EG-Baumusterbescheinigung nach Artikel 10 ausgestellt hat, falls die
Behälter in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt
worden sind, oder andernfalls von der zugelassenen Stelle, der die technischen
Bauunterlagen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich
eingereicht worden sind.
Artikel 13
(1) Wendet der Hersteller das Verfahren nach Artikel 12 an, so muß er vor
Beginn der Produktion der zugelassenen Stelle, die die EG-Baumusterbescheinigung
oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, ein Dokument vorlegen, in
dem die Herstellungsverfahren sowie sämtliche festgelegten systembezogenen
Einzelheiten festgelegt sind, die ins Werk gesetzt werden, um die
Übereinstimmung der Behälter mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit
einem zugelassenen Baumuster zu gewährleisten.
Dieses Dokument enthält insbesondere
a)eine Beschreibung der zur Herstellung der Behälter geeigneten Produktions-
und Prüfungsmittel;
b)Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungsprozeß
durchzuführenden Prüfungen und Versuche, einschließlich Vorschriften zu Art
und Häufigkeit ihrer Durchführung;
c)die Verpflichtung, die Prüfungen und Versuche in Übereinstimmung mit den
unter Buchstabe b) genannten Kontrollunterlagen sowie eine Wasserdruckprüfung
oder mit Zustimmung des Mitgliedstaates eine Luftdruckprüfung mit einem
Prüfdruck vom 1,5-fachen des Berechnungsdrucks an jedem hergestellten Behälter
durchzuführen.
Diese Prüfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkräften
durchzuführen, die von den mit der Produktion beauftragten Diensten in
hinreichender Weise unabhängig sind; über die Prüfungen und Versuche ist ein
Bericht zu erstellen;
d)Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des
Herstellungsbeginns.
(2) Wenn das Produkt PS 7V mehr als 200 bar 7l beträgt, muß der Hersteller den
mit der EG-Überwachung beauftragten Stellen zu Kontrollzwecken den Zugang zu
den genannten Herstellungs- und Lagerorten und die Entnahme von Behältern
gestatten sowie ihr alle erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere
-die technischen Bauunterlagen,
-die Kontrollunterlagen,
-gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung oder die
Angemessenheitsbescheinigung
-einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche.
Artikel 14
(1) Die zugelassene Stelle, die die EG-Baumusterbescheinigung oder die
Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, muß vor Beginn der Produktion die
Unterlagen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sowie die technischen Bauunterlagen
nach Anhang II Nummer 3 prüfen und deren Angemessenheit bescheinigen, wenn die
Behälter nicht in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt
werden.
(2) Wenn das Produkt PS 7V mehr als 200 bar 7l beträgt, muß die Stelle
ausserdem im Laufe der Herstellung
-sich vergewissern, daß der Hersteller die in Serie hergestellten Behälter
tatsächlich im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c) überprüft;
-an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behälter zu
Kontrollzwecken entnehmen.
Die Überwachungsstelle überlässt dem Mitgliedstaat, der sie zugelassen hat,
sowie auf Antrag den übrigen zugelassenen Stellen, den übrigen Mitgliedstaaten
und der Kommission ein Exemplar des Kontrollberichts.
KAPITEL III
EG-Zeichen
Artikel 15
Wird festgestellt, daß das EG-Zeichen zu Unrecht an Behältern angebracht ist,
weil
-sie nicht mit dem zugelassenen Baumuster übereinstimmen,
-sie mit einem zugelassenen Baumuster übereinstimmen, das nicht den
wesentlichen Anforderungen nach Arti-
kel 3 entspricht,
-sie - soweit es sich um Behälter nach Artikel 8 Ab-
satz 1 Buchstabe a) handelt - nicht mit den einschlägigen Normen nach Artikel 5
Absatz 1 übereinstimmen,
-der Hersteller die Auflagen nach Artikel 13 nicht erfüllt,
so muß die mit der EG-Überwachung beauftragte Stelle dem zuständigen
Mitgliedstaat Bericht erstatten und gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung
zurückziehen.
Artikel 16
(1) Das EG-Zeichen sowie die in Anhang II Nummer 1 bezeichneten Angaben sind
sichtbar, lesbar und unauslöschbar auf dem Behälter oder einem
Kennzeichnungsschild anzubringen, das nicht vom Behälter abgenommen werden
kann.
Das EG-Zeichen besteht aus den Kurzzeichen CE, den beiden letzten Ziffern des
Jahres, in dem das Zeichen angebracht wurde, und der in Artikel 9 Absatz 1
genannten Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung
beauftragten zugelassenen Prüfstelle.
(2) Es ist untersagt, auf den Behältern Zeichen oder Aufschriften anzubringen,
die zu einer Verwechslung mit dem EG-Zeichen führen können.
KAPITEL IV
Schlußbestimmungen
Artikel 17
Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine
Einschränkung des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme eines
Behälters zur Folge hat, ist genau zu begründen. Sie wird den Betroffenen
unverzueglich unter Angabe der Rechtsmittel, die nach den in diesem
Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der
Rechtsmittelfristen mitgeteilt.
Artikel 18
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 1990 die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 1990 an.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der
innerstaatlichen Bestimmungen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden
Gebiet erlassen.
Artikel 19
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1987
Im Namen des RatesDer PräsidentH. DE CROO
(1)ABl. Nr. C 89 vom 15. 4. 1986, S. 2.
(2)Stellungnahme vom 19. Juni 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3)ABl. Nr. C 328 vom 22. 12. 1986, S. 20.
(4)ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.
ANHANG I
Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckbehälter sind nachstehend
aufgeführt.
1.WERKSTOFFE
Die Werkstoffe müssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehälter und
nach den Nummern 1.1 bis 1.4 ausgewählt werden.
1.1.Drucktragende Teile
Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behälter verwendeten
Werkstoffe nach Artikel 1 müssen
-schweißgeeignet sein;
-verformungsfähig und zäh sein, damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur
nicht zu Splitter- oder Sprödbruch führt;
-alterungsunempfindlich sein.
Bei Stahlbehältern müssen die Werkstoffe zusätzlich den Bestimmungen nach
Nummer 1.1.1 und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen
zusätzlich den Bestimmungen nach Nummer 1.1.2 entsprechen.
Die Werkstoffe müssen von einem durch den Hersteller ausgestellten
Werkszeugnis, wie es in Anhang II beschrieben ist, begleitet sein.
1.1.1.Stahlbehälter
Die unlegierten Qualitätsstähle müssen nachstehenden Bestimmungen
entsprechen:
a)Sie dürfen nicht unberuhigt sein und müssen im normalgeglühten Zustand oder
in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden.
b)Die Gehalte nach der Stückanalyse müssen bei Kohlenstoff unter 0,25 % und
bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 0,05 % liegen.
c)Sie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen:
-Der Höchstwert der Zugfestigkeit Rm, max muß unter 580 N/mm2 liegen;
-die Bruchdehnung muß folgende Werte aufweisen:
-Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird,
bei einer Dicke von 73 mm, A80 mm 722 %
bei einer Dicke von
1.EG-ZEICHEN UND ANGABEN
Der Behälter oder das Kennzeichnungsschild muß das EG-Zeichen nach Artikel
16 sowie mindestens folgende Angaben enthalten:
-maximaler BetriebsdruckPS in bar
-maximale BetriebstemperaturTmax in °C
-minimale BetriebstemperaturTmin in °C
-Fassungsvermögen des BehältersV in l
-Name oder Markenzeichen des Herstellers
-Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behälters.
Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so muß es so beschaffen sein, daß es
nicht wiederverwendbar ist; ferner muß auf dem Kennzeichnungsschild Platz für
weitere Informationen gelassen werden.
2.BETRIEBSANLEITUNG
In der Betriebsanleitung müssen folgende Angaben enthalten sein:
-die Angaben gemäß Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des
Behälters;
-der vorgesehene Verwendungsbereich;
die zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit der Behälter erforderlichen
Wartungs- und Aufstellungsbedingungen.
Sie ist in der bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefasst.
3.TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN
Die technische Bauunterlage muß eine Beschreibung der betriebsbezogenen
Techniken und Tätigkeiten umfassen, die zur Erfüllung der wesentlichen
Anforderungen nach Artikel 3 oder der Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet
werden, insbesondere
a)einen ausführlichen Konstruktionsplan des Behältertyps;
b)die Bedienungsanleitung;
c)eine Beschreibung, in der im einzelnen aufgeführt sind:
-die gewählten Werkstoffe
-die gewählten Schweißverfahren
-die gewählten Kontrollen
-alle einschlägigen Informationen betreffend die Auslegung der Behälter.
Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren müssen diese
Unterlagen ferner umfassen:
iii)die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die
Qualifikation der Schweisser oder des Bedienungspersonals;
iii)das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der Drucktragenden Teile und
Verbindungen des Behälters verwendeten Werkstoffe;
iii)einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche oder die
Beschreibung der geplanten Kontrollen.
4.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE
4.1.Begriffsbestimmungen
a)Der Berechnungsdruck "P" ist der vom Hersteller gewählte
relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile
verwendet wird.
b)Der maximale Betriebsdruck "PS" ist der maximale relative Druck, der
unter normalen Betriebsbedingungen ausgeuebt werden kann.
c)Die minimale Betriebstemperatur "T min" ist die niedrigste
stabilisierte Temperatur am Beschickungsgut unter normalen Betriebsbedingungen.
d)Die maximale Betriebstemperatur "T max" ist die höchste
stabilisierte Temperatur am Beschickungsgut unter normalen Betriebsbedingungen.
e)Die Streckgrenze "RET" ist bei der maximalen Betriebstemperatur
"T max" der Wert
-der oberen Streckgrenze ReH bei einem Werkstoff, der eine untere und eine obere
Streckgrenze aufweist, oder
-der Dehngrenze Rp 0,2 oder
-der Dehngrenze Rp 1,0 bei unlegiertem Aluminium.
f)Behälterbaureihe:
Zur selben Behälterbaureihe gehören Behälter, die sich, sofern die
Anforderungen nach Anhang I Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 eingehalten werden, in
ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser und/oder durch die Länge ihres
zylindrischen Teils unterscheiden, wobei folgendes gilt:
-Wenn die Bauart ausser den Böden aus einem oder mehreren Mantelschüssen
besteht, müssen die Varianten mindestens einen Mantelschuß haben.
-Wenn die Bauart nur aus zwei gewölbten Böden besteht, dürfen die Varianten
keinen Mantelschuß haben.
Die Längenunterschiede, die zu Veränderungen an den Öffnungen und/oder
Rohrstutzen führen, sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben.
g)Ein Behälterlos besteht aus höchstens 3 000 Behältern desselben Typs.
h)Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn mehrere Behälter
desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in Fließfertigung nach einer
gemeinsamen Auslegung mit den gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.
i)Werkszeugnis: Im Werkszeugnis bestätigt der Hersteller mit Prüfergebnissen -
insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften -
aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Erzeugnissen aus dem gleichen
Fertigungsprozeß wie die Lieferung, jedoch nicht notwendigerweise aus der
Lieferung selbst, daß die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der
Bestellung entsprechen.
4.2.Symbole
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
ANHANG III
VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE
BENENNUNG DER PRÜFSTELLEN
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