Richtlinie 90/396/EWG
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Richtlinie 90/396/EWG
des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen
Amtsblatt Nr. L 196 vom 26/07/1990 S. 0015 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0228
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0228
RICHTLINIE DES RATES vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen
(90/396/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Den Mitgliedstaaten obliegt es, auf ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit und die
Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Gütern gegenüber
den Gefahren
bei der Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen zu gewährleisten.
In bestimmten Mitgliedstaaten legen zwingende Bestimmungen insbesondere das
erforderliche Sicherheitsniveau für Gasverbrauchseinrichtungen fest. Dies
geschieht durch Spezifizierung der Konstruktion, der Betriebseigenschaften und
der Inspektionsverfahren. Diese zwingenden Bestimmungen führen nicht
notwendigerweise zu unterschiedlichen Sicherheitsniveaus von einem Mitgliedstaat
zum anderen, behindern jedoch aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit den Handel
innerhalb der Gemeinschaft.
In den Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Bedingungen im Hinblick auf die
Gaskategorien und die Eingangsdrücke. Die Bedingungen sind nicht harmonisiert,
da in jedem Mitgliedstaat eine diesem Staat eigene Energieangebots- und
Verteilersituation herrscht.
Unter den Nummern 65 und 68 des im Juni 1985 vom Europäischen Rat
verabschiedeten Weißbuchs über die Vollendung des Binnenmarktes ist die
Anwendung einer neuen Konzeption für die Angleichung der Rechtsvorschriften
vorgesehen.
Das Gemeinschaftsrecht sieht abweichend von einer der grundlegenden Regeln der
Gemeinschaft, nämlich dem freien Warenverkehr, vor, daß die
innergemeinschaftlichen Handelshemmnisse aufgrund der unterschiedlichen
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Vermarktung von Produkten
insofern hingenommen werden müssen, als diese Hemmnisse als erforderlich
anerkannt werden können, um zwingenden Erfordernissen zu genügen. Die
Rechtsangleichung
ABl. Nr. C 260 vom 13. 10. 1989, S. 3.
ABl. Nr. C 175 vom 16. 7. 1990.
im vorliegenden Fall sollte sich deshalb auf Vorschriften
beschränken, die aus zwingenden, wesentlichen Gründen der Sicherheit,
Gesundheit und Energieeinsparung bei Gasverbrauchseinrichtungen erforderlich
sind. Da es sich um grundlegende Anforderungen handelt, müssen sie an die
Stelle der einzelstaatlichen Vorschriften treten.
Die Aufrechterhaltung oder Verbesserung des in den Mitgliedstaaten erreichten
Sicherheitsniveaus bildet eines der wichtigsten Ziele dieser Richtlinie und der
mit den grundlegenden Anforderungen definierten Sicherheit.
Die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ist
für die Sicherheit der Gasverbrauchseinrichtungen unentbehrlich. Die
Energieeinsparung wird als wesentlicher Punkt angesehen. Diese Anforderungen
müssen verantwortungsbewusst angewandt und der Stand der Technik zum Zeitpunkt
der Herstellung berücksichtigt werden.
Folglich enthält diese Richtlinie nur grundlegende Anforderungen. Um den
Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu
erleichtern, sind harmonisierte Normen auf europäischer Ebene erforderlich,
insbesondere im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Herstellung und der Prüfung
von Gasverbrauchseinrichtungen, so daß bei Erzeugnissen, die diesen Normen
entsprechen, von der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen
ausgegangen werden kann. Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen
werden von privatrechtlichen Institutionen entwickelt und müssen unverbindliche
Bestimmungen bleiben. Zu diesem Zweck sind das Europäische Komitee für Normung
(CEN) und das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) als
zuständige Gremien anerkannt, um die harmonisierten Normen im Einklang mit den
am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Institutionen zu
verabschieden. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine
technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die
von einer oder beiden Institutionen im Auftrag der Kommission entsprechend der
Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG (5), sowie im Einklang
mit den obengenannten allgemeinen Leitlinien angenommen wurde.
Bis zur Verabschiedung harmonisierter Normen im Sinne dieser Richtlinie sollte
die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen sowie der freie Verkehr
von Gasverbrauchseinrichtungen dadurch erleichtert werden, daß auf
Gemeinschaftsebene Erzeugnisse akzeptiert werden, die den
einzelstaatlichen Normen entsprechen und deren Übereinstimmung mit den
grundlegenden Anforderungen durch ein gemeinschaftliches Kontrollverfahren
bestätigt wurde.
Eine Prüfung der Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen
Anforderungen ist erforderlich, um Benutzern und Dritten einen wirksamen Schutz
zu bieten. Die bestehenden Bescheinigungsverfahren unterscheiden sich von einem
Mitgliedstaat zum anderen. Um mehrfache Inspektionen zu vermeiden, die ebenfalls
Hemmnisse für den freien Verkehr von Gasverbrauchseinrichtungen darstellen,
sollte die gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungsverfahren durch die
Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Um die gegenseitige Anerkennung der
Bescheinigungsverfahren zu erleichtern, sollten harmonisierte
Gemeinschaftsverfahren festgelegt und die Kriterien für die Benennung der für
die Durchführung dieser Verfahren verantwortlichen Stellen harmonisiert werden.
Die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die unter die grundlegenden
Anforderungen fallende Sicherheit, Gesundheit und Energieeinsparung auf ihrem
Hoheitsgebiet muß in einer Schutzklausel für ein angemessenes
Gemeinschaftsverfahren festgeschrieben werden.
Den Personen, an die eine im Rahmen dieser Richtlinie getroffene Entscheidung
ergeht, müssen die Gründe für diese Entscheidung und die ihnen offenstehenden
Rechtsbehelfe bekanntgegeben werden.
Der Rat hat am 17. September 1984 eine Rahmenrichtlinie über
Gasverbrauchseinrichtungen (84/530/EWG (6), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 86/312/EWG (7), und eine Einzelrichtlinie über Warmwasserbereiter
(84/531/EWG) (8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG (9),
erlassen. Diese beiden Richtlinien decken den gleichen Bereich ab wie die
vorliegende Richtlinie und sollten daher aufgehoben werden.
Die Maßnahmen zur schrittweisen Errichtung des Binnenmarktes müssen bis zum
31. Dezember 1992 ergriffen werden. Der Binnenmarkt besteht aus einem Raum ohne
innere Grenzen, in dem der freie Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
sowie die Freizuegigkeit der Personen gewährleistet wird -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Verkehr
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie gilt für
- Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-,
Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei
einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 °C
betrieben werden (im folgenden "Geräte" genannt). Gas-Gebläsebrenner
und die zugehörigen Wärmetauscher sind den Geräten gleichgestellt;
- Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen - mit Ausnahme
von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern -, die für
gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine
Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden
sollen (im folgenden "Ausrüstung" genannt).
(2) Geräte, die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in
Industriebetrieben bestimmt sind, fallen nicht unter Absatz 1.
(3) Im Sinne dieser Richtlinie ist ein "gasförmiger Brennstoff" jeder
Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 °C unter einem Druck von 1 bar
in einem gasförmigen Zustand befindet.
(4) Im Sinne dieser Richtlinie sind "vorschriftsmässig verwendete"
Geräte solche, die
- nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmässig eingebaut sind und
regelmässig gewartet werden,
- mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdrucks
betrieben werden und
- zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise verwendet
werden.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die zweckdienlichen Maßnahmen, damit die in
Artikel 1 aufgeführten Geräte nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb
genommen werden dürfen, wenn sie bei vorschriftsmässiger Verwendung die
Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission
vor dem 1. Januar 1991 die auf ihrem Hoheitsgebiet üblichen Gaskategorien und
deren dazugehörigen Eingangsdruck mit. Ausserdem teilen sie rechtzeitig alle
Änderungen mit. Die Kommission sorgt dafür, daß diese Angaben im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.
Artikel 3
Die in Artikel 1 aufgeführten Geräte und Ausrüstungen müssen die
entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang I erfüllen.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von
Geräten, die den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen,
nicht untersagen, einschränken oder behindern.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Ausrüstungen nach
Artikel 1, denen eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 4 beigefügt ist,
nicht untersagen, einschränken oder behindern.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
nach Artikel 3 bei Geräten und Ausrüstungen aus, wenn diese mit folgendem
übereinstimmen:
a) den einschlägigen einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht wurden, umgesetzt sind.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der erwähnten
einzelstaatlichen Normen;
b) den einschlägigen einzelstaatlichen Normen nach Absatz 2, sofern in den von
diesen Normen erfassten Bereichen keine harmonisierten Normen bestehen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut ihrer
einzelstaatlichen Normen nach Absatz 1 Buchstabe b) mit, bei denen sie davon
ausgehen, daß sie die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Die
Kommission leitet den übrigen Mitgliedstaaten diese einzelstaatlichen Normen
zu. Sie teilt den Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen
Verfahren die einzelstaatlichen Normen mit, bei denen davon ausgegangen werden
kann, daß sie mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3
übereinstimmen.
Artikel 6
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in
Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen die grundlegenden Anforderungen nach Artikel
3 nicht vollständig erfüllen, so befasst die Kommission oder der betreffende
Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den mit der Richtlinie 83/189/EWG
eingesetzten Ständigen Ausschuß (im folgenden "Ausschuß" genannt).
Der Ausschuß nimmt unverzueglich Stellung.
Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den
Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 1
genannten Veröffentlichungen gestrichen werden müssen.
(2) Nach Erhalt der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Mitteilung hört die
Kommission den Ausschuß an. Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses
teilt die Kommission den Mitgliedstaaten binnen eines Monats mit, ob für die
betreffenden einzelstaatlichen Normen die Vermutung der Übereinstimmung gilt.
Gilt diese Vermutung, so veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Fundstelle(n)
dieser Normen. Ausserdem werden sie auch von der Kommission im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 7
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß mit dem EG-Zeichen versehene,
vorschriftsmässig verwendete Geräte die Sicherheit von Personen, Haustieren
oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen,
um diese Geräte aus dem Markt zu nehmen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten
oder einzuschränken.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich über diese
Maßnahmen und nennt die Gründe für seine Entscheidung, insbesondere wenn die
Nichtübereinstimmung auf folgendes zurückzuführen ist:
a) Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3, wenn das
Gerät nicht den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entspricht;
b)
unrichtige Anwendung der Normen nach Artikel 5 Absatz 1;
c)
Mängel der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen selbst.
(2) Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umgehend. Stellt sie
aufgrund der Konsultation fest, daß die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen
gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie unverzueglich den betreffenden
Mitgliedstaat sowie die übrigen Mitgliedstaaten.
Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch Mängel der Normen begründet, so
befasst die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuß innerhalb
einer Frist von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen
ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren gemäß Artikel
6 ein.
(3) Trägt das den Vorschriften nicht entsprechende Gerät das EG-Zeichen, so
ergreift der zuständige Mitgliedstaat gegenüber demjenigen, der das Zeichen
angebracht hat, die gebotenen Maßnahmen und teilt dies der Kommission sowie den
übrigen Mitgliedstaaten mit.
(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und
die Ergebnisse dieser Verfahren unterrichtet werden.
KAPITEL II
Nachweis der Konformität
Artikel 8
(1) Der Nachweis der Konformität der serienmässig hergestellten Geräte wird
wie folgt erbracht:
a) durch die EG-Baumusterprüfung nach Anhang II Nummer 1
und
b)
vor Inverkehrbringen nach Wahl des Herstellers
- durch die EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nummer 2 oder
- durch die EG-Baumusterkonformitätserklärung (Zusicherung der
Produktionsqualität) nach Anhang II Nummer 3 oder
- durch die EG-Baumusterkonformitätserklärung (Zusicherung der
Produktqualität) nach Anhang II Nummer 4 oder
- durch die EG-Prüfung nach Anhang II Nummer 5.
(2) Bei der Herstellung eines Gerätes in Einzelfertigung oder in geringer
Stückzahl kann der Hersteller die gerätespezifische EG-Prüfung gemäß Anhang
II Nummer 6 wählen.
(3) Nach Abschluß der Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 wird
das EG-Konformitätszeichen gemäß Artikel 10 an den übereinstimmenden
Geräten angebracht.
(4) Die Verfahren nach Absatz 1 finden Anwendung bei Ausrüstungen nach Artikel
1 mit Ausnahme der Anbringung des EG-Konformitätszeichens und gegebenenfalls
der Ausstellung der Konformitätserklärung. Es ist eine Bescheinigung
auszustellen, durch die die Konformität der Ausrüstungen mit den für sie
geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie erklärt wird und aus der die Merkmale
dieser Ausrüstung sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder
für ihren Zusammenbau zu ersehen sind, die dazu beitragen, daß die für
fertiggestellte Geräte geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
Die Bescheinigung wird der Ausrüstung beigefügt.
(5) Unterliegen die Geräte auch anderen Gemeinschaftsrichtlinien, so
- sind sie im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser
Richtlinie nach den Verfahren der Absätze 1 und 2 zu prüfen und
- ist sicherzustellen, daß sie auch den grundlegenden Anforderungen der anderen
Richtlinien entsprechen, wobei die einschlägigen Verfahren dieser Richtlinien
anzuwenden sind.
Durch Anbringung des EG-Zeichens gemäß Absatz 3 wird bescheinigt, daß das
Gerät den Bestimmungen aller einschlägigen Richtlinien entspricht.
(6) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Verfahren zum Nachweis
der Konformität werden in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die
mit der Durchführung der Verfahren betraute Stelle niedergelassen ist, oder in
einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abgefasst.
Artikel 9
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
mit, welche Stellen mit der Durchführung der Verfahren nach Artikel 8 betraut
sind (im folgenden "benannte Stellen" genannt).
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur
Unterrichtung das Verzeichnis der benannten Stellen mit deren Kennsymbolen und
sorgt für die Fortschreibung dieses Verzeichnisses.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden bei der Bewertung der benannten Stellen die in
Anhang V festgelegten Kriterien an.
Bei den Stellen, die den Bewertungskriterien in den einschlägigen
harmonisierten Normen genügen, ist davon auszugehen, daß sie mit den Kriterien
des Anhangs V übereinstimmen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß dieser die Zulassung
entziehen, wenn sie seines Erachtens die in Absatz 2 erwähnten Kriterien nicht
mehr erfüllt. Er unterrichtet hierüber unverzueglich die Kommission und die
anderen Mitgliedstaaten.
KAPITEL III
EG-Konformitätszeichen
Artikel 10
(1) Das EG-Konformitätszeichen und die Aufschriften nach Anhang III sind
sichtbar, gut lesbar und unauslöschbar auf dem Gerät oder einer an dem Gerät
befestigten Datenplakette anzubringen. Die Datenplakette ist so auszulegen, daß
sie nicht wiederverwendet werden kann.
(2) Auf den Geräten dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem
EG-Zeichen verwechselt werden können.
Artikel 11
Wird festgestellt, daß das EG-Zeichen zu Unrecht auf Geräten angebracht wurde
oder daß die Bescheinigung für Ausrüstungen zu Unrecht ausgestellt wurde,
weil
- die Geräte oder Ausrüstungen nicht mit den Geräten oder Ausrüstungen nach
der EG-Baumusterprüfbescheinigung übereinstimmen,
- die Geräte oder Ausrüstungen zwar mit dem Gerät oder der Ausrüstung nach
der EG-Baumusterprüfbescheinigung übereinstimmen, aber nicht den sie
betreffenden grundlegenden Anforderungen entsprechen,
- der Hersteller seinen Verpflichtungen nach Anhang II nicht nachgekommen ist,
so muß die benannte Stelle das Recht auf Anbringung des EG-Zeichens oder auf
Ausstellung der Bescheinigung entziehen, die anderen benannten Stellen
benachrichtigen und dem betreffenden Mitgliedstaat Bericht erstatten.
KAPITEL IV
Schlußbestimmungen
Artikel 12
Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine
Einschränkung des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme eines Gerätes
zur Folge hat, ist genau zu begründen. Sie wird den Betroffenen unverzueglich
unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat
geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der
Rechtsbehelfsfristen mitgeteilt.
Artikel 13
Die Richtlinien 84/530/EWG und 84/531/EWG werden aufgehoben.
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1991 die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1992 an.
(2) In Abweichung von Artikel 2 können die Mitgliedstaaten jedoch für die Zeit
bis zum 31. Dezember 1995 unbeschadet der Artikel 30 bis 36 des Vertrages
gestatten, daß Geräte und Ausrüstungen in den Verkehr gebracht und/oder in
Betrieb genommen werden, die den in den Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1992
geltenden Bestimmungen genügen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der
innerstaatlichen Bestimmungen, die sie auf dem von dieser Richtlinie betroffenen
Gebiet erlassen.
Artikel 15
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1990.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. SMITH
(1) ABl. Nr. C 42 vom 21. 2. 1989, S. 5, und(2) ABl. Nr. C 158 vom 26. 6.
1989, S. 218, und(3) ABl. Nr. C 194 vom 31. 7. 1989, S. 18.(4) ABl. Nr. L 109
vom 26. 4. 1983, S. 8.
(5) ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75.(6) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S.
95.
(7) ABl. Nr. L 196 vom 18. 7. 1986, S. 56.
(8) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 106.
(9) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 42.
ANHANG I
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN
Vorbemerkung
Die Verpflichtungen aufgrund der für Geräte geltenden grundlegenden
Anforderungen dieses Anhangs finden, wenn eine entsprechende Notwendigkeit
besteht, auch bei Ausrüstungen Anwendung.
1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1.1. Ein Gerät ist so zu konstruieren und herzustellen, daß es sicher betrieben werden kann und keine Gefahr für Personen, Haustiere und Güter darstellt, wenn es vorschriftsmässig nach Artikel 1 Absatz 4 dieser Richtlinie verwendet wird.
1.2. Wird ein Gerät in den Verkehr gebracht, so sind
- eine Anleitung für den Installateur beizufügen,
- eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer beizufügen,
- auf dem Gerät sowie auf seiner Verpackung die geeigneten Warnhinweise
anzubringen.
Die Anleitungen und Warnhinweise müssen in der/den Amtssprache(n) des
Empfängermitgliedstaats abgefasst sein.
1.2.1.
Die Anleitung für den Installateur muß alle Anweisungen für die Installation,
Einstellung und Wartung enthalten, die eine einwandfreie Ausführung dieser
Arbeiten und eine sichere Benutzung des Gerätes ermöglichen. In der Anleitung
ist insbesondere folgendes anzugeben:
- die verwendete Gasart,
- der verwendete Eingangsdruck,
- die erforderliche Belüftung
- für die Versorgung mit Verbrennungsluft,
- zur Vermeidung der Bildung von Gemischen mit einem gefährlichen Gehalt an
unverbranntem Gas bei nicht mit der Vorrichtung nach Nummer 3.2.3 versehenen
Geräten,
- die Bedingungen für den Abzug der Verbrennungsprodukte,
- für Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher die
charakteristischen Eigenschaften, die Bedingungen für ihren Zusammenbau, die
dazu beitragen, daß die für die fertiggestellten Geräte geltenden
grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, und gegebenenfalls das Verzeichnis
der vom Hersteller empfohlenen Kombinationen.
1.2.2.
Die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer muß alle für eine
sichere Benutzung erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere den Benutzer
auf etwaige Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeiten hinweisen.
1.2.3.
Die Warnhinweise auf dem Gerät und seiner Verpackung müssen eindeutige Angaben
über die Gasart, den Eingangsdruck und die etwaigen Beschränkungen der
Benutzungsmöglichkeiten enthalten, insbesondere die Beschränkung, daß das
Gerät nur in ausreichend belüfteten Räumen aufgestellt werden darf.
1.3.
Eine zur Verwendung in einem Gerät vorgesehene Ausrüstung ist so zu
konstruieren und herzustellen, daß sie ihrem Zweck entsprechend einwandfrei
arbeitet, wenn sie nach der Anleitung des Herstellers eingebaut wird.
Die Anleitungen für Einbau, Einstellung, Betrieb und Wartung sind der
Ausrüstung beizufügen.
2.
WERKSTOFFE
2.1.
Die Werkstoffe müssen für ihre vorgesehene Verwendung geeignet sein und den
mechanischen, chemischen und technischen Beanspruchungen widerstehen, denen sie
bei vorhersehbaren Bedingungen ausgesetzt sind.
2.2.
Die für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften der Werkstoffe sind vom
Hersteller oder vom Lieferanten zu gewährleisten.
3.
AUSLEGUNG UND HERSTELLUNG
3.1.
Allgemeines
3.1.1.
Das Gerät ist so herzustellen, daß bei vorschriftsmässiger Verwendung keine
Instabilität, Verformung oder Abnutzung und kein Bruch auftreten, die die
Sicherheit des Geräts beeinträchtigen könnten.
3.1.2.
Bei Inbetriebnahme und/oder beim Betrieb auftretende Kondensation darf den
sicheren Betrieb des Geräts nicht beeinträchtigen.
3.1.3.
Das Gerät ist so auszulegen und herzustellen, daß das Risiko einer Explosion
durch eine von aussen kommende Brandgefahr so gering wie möglich gehalten wird.
3.1.4.
Das Gerät ist so herzustellen, daß weder Wasser noch unerwünschte Luft in die
gasführenden Bauteile eindringen können.
3.1.5.
Bei normaler Schwankung der Hilfsenergie muß das Gerät weiterhin sicher
funktionieren.
3.1.6.
Aussergewöhnliche Schwankungen oder Ausfall der Hilfsenergie sowie ihre
wiedereinsetzende Zufuhr dürfen nicht zu einer gefährlichen Situation führen.
3.1.7.
Das Gerät ist so auszulegen und herzustellen, daß es nicht zu Elektrounfällen
kommen kann. Für den Anwendungsbereich der Richtlinie 73/23/EWG (¹) gilt die
Einhaltung der Sicherheitsziele für elektrische Gefahren als Erfüllung dieser
Anforderung.
3.1.8.
Alle unter Druck stehenden Teile des Gerätes müssen den mechanischen und
thermischen Belastungen widerstehen, ohne daß es zu Verformungen kommt, die
seine Sicherheit gefährden.
3.1.9.
Das Gerät ist so auszulegen und herzustellen, daß durch den Ausfall einer
Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtung keine gefährliche Situation
entsteht.
3.1.10.
Ist ein Gerät mit Sicherheits- und Regeleinrichtungen versehen, so darf das
Funktionieren der Sicherheitseinrichtung durch das Funktionieren der
Regeleinrichtung nicht beeinträchtigt werden.
3.1.11.
Alle Teile eines Gerätes, die bei der Herstellung eingestellt oder angepasst
werden und nicht vom Benutzer und vom Installateur manipuliert werden dürfen,
sind entsprechend zu schützen.
3.1.12.
Die Schalt- und Regelungsvorrichtungen müssen eindeutig kenntlich gemacht und
mit allen zur Vermeidung von Bedienungsfehlern erforderlichen Angaben versehen
sein. Sie müssen so ausgelegt sein, daß keine Bedienungsfehler auftreten
können.
3.2.
Ausströmen von unverbranntem Gas
3.2.1.
Das Gerät ist so herzustellen, daß seine Gasleckrate kein Risiko darstellt.
3.2.2.
Die Geräte sind so herzustellen, daß das Ausströmen des Gases beim Zuenden
und Wiederzuenden sowie nach dem Erlöschen der Flamme begrenzt ist, damit eine
gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas in dem Gerät vermieden wird.
3.2.3.
Geräte, die zum Betrieb in Räumen bestimmt sind, müssen mit einer besonderen
Vorrichtung versehen sein, mit der eine gefährliche Ansammlung von
unverbranntem Gas in den Räumen vermieden wird.
Geräte, die nicht mit einer derartigen Vorrichtung versehen sind, dürfen nur
in Räumen mit ausreichender Belüftung verwendet werden, so daß eine
gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas vermieden wird.
Die Mitgliedstaaten können für ihr Gebiet die Voraussetzungen festlegen, unter
denen eine ausreichende Belüftung der Räume für die Aufstellung dieser
Geräte - deren Merkmale hierbei zu berücksichtigen sind - gegeben ist.
Geräte für Großküchen und Geräte, die mit Gas betrieben werden, das
toxische Bestandteile enthält, müssen mit dieser Vorrichtung versehen sein.
3.3.
Zuendung
Das Gerät ist so herzustellen, daß bei vorschriftsmässiger Verwendung
- das Zuenden und Wiederzuenden gleichmässig erfolgt und
- eine Querzuendung gewährleistet wird.
3.4.
Verbrennung
3.4.1.
Das Gerät ist so herzustellen, daß bei vorschriftsmässiger Verwendung die
Flammenstabilität gewährleistet wird und die Verbrennungsprodukte keine
unannehmbaren Konzentrationen gesundheitsschädlicher Stoffe enthalten.
(¹) ABl. Nr. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29.
3.4.2.
Das Gerät ist so herzustellen, daß bei vorschriftsmässiger Verwendung keine
Verbrennungsprodukte unerwartet ausströmen können.
3.4.3.
Ein an einen Abzug für die Verbrennungsprodukte angeschlossenes Gerät muß so
hergestellt sein, daß bei nicht normaler Zugwirkung keine Verbrennungsprodukte
in gefährlicher Menge in den betreffenden Raum ausströmen.
3.4.4.
Unabhängige Heizgeräte für den Hausgebrauch und Durchlauferhitzer, die nicht
an einen Abzug für die Verbrennungsprodukte angeschlossen sind, dürfen in dem
betreffenden Raum keine Kohlenmonoxidkonzentration erzeugen, die für die ihr
ausgesetzten Personen unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Expositionszeit
eine Gesundheitsgefahrdarstellen kann.
3.5.
Rationelle Energienutzung
Das Gerät ist so herzustellen, daß unter Berücksichtigung der
Sicherheitsaspekte eine rationelle Energienutzung gewährleistet ist, die dem
derzeitigen Stand der Technik entspricht.
3.6.
Temperaturen
3.6.1.
Teile des Geräts, die in der Nähe des Bodens oder anderer Flächen angebracht
sind, dürfen keine Temperaturen erreichen, die eine Gefahr für die Umgebung
bilden.
3.6.2.
Die Oberflächentemperaturen der zur Bedienung der Geräte vorgesehenen Knöpfe
und Griffe dürfen keine Termperaturen erreichen, die eine Gefahr für die
Benutzer darstellen.
3.6.3.
Die Oberflächentemperaturen von Aussenteilen eines Geräts für
Haushaltszwecke, mit Ausnahme von Oberflächen oder Teilen, die für die
Wärmeuebertragung eine Rolle spielen, dürfen beim Betrieb keine Werte
erreichen, die für den Benutzer und insbesondere für Kinder, für welche eine
angemessene Reaktionszeit zu berücksichtigen ist, eine Gefahr darstellen.
3.7.
Lebensmittel und Trink- und Brauchwasser
Unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsregelung dürfen zur Herstellung
eines Geräts verwendete Werkstoffe und Bauteile, die mit Lebensmitteln, Trink-
oder Brauchwasser in Berührung kommen können, deren Qualität nicht
beeinträchtigen.
ANHANG II VERFAHREN ZUM NACHWEIS DER KONFORMITÄT 1.
EG-BAUMUSTERPRÜFUNG
1.1.
Die EG-Baumusterprüfung ist der Teil des Verfahrens, durch den eine benannte
Stelle prüft und bescheinigt, daß ein Gerät, welches für die geplante
Produktion repräsentativ ist, den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie
entspricht.
1.2.
Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder seinem in der
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer einzigen benannten
Stelle eingereicht.
1.2.1.
Der Antrag enthält folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Herstellers und bei Einreichung des Antrags durch den
Bevollmächtigten auch dessen Namen und Anschrift;
- eine schriftliche Erklärung, daß der Antrag nicht bei einer anderen
benannten Stelle eingereicht wurde;
- die Konstruktionsunterlagen nach Anhang IV.
1.2.2.
Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die geplante Produktion
repräsentatives Gerät (im folgenden "Baumuster" genannt) zur
Verfügung. Die benannte Stelle kann, sofern dies für das Prüfprogramm
erforderlich ist, weitere Exemplare des Baumusters anfordern.
Ein Baumuster kann mehrere Baumustervarianten umfassen, sofern diese Varianten
keine unterschiedlichen Eigenschaften hinsichtlich der möglichen Risiken
aufweisen.
1.3.
Die benannte Stelle
1.3.1.
prüft die Konstruktionsunterlagen und stellt fest, ob das Baumuster
entsprechend den Konstruktionsunterlagen gefertigt wurde und inwieweit
entsprechend den maßgeblichen Normen nach Artikel 5 oder nach den grundlegenden
Anforderungen dieser Richtlinie konzipiert wurde;
1.3.2.
führt die erforderlichen Prüfungen und/oder Tests aus oder lässt sie
ausführen, um zu kontrollieren, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen den
grundlegenden Anforderungen genügen, sofern die in Artikel 5 erwähnten Normen
nicht angewandt wurden;
1.3.3.
führt die erforderlichen Prüfungen und/oder Tests aus oder lässt sie
ausführen, um zu kontrollieren, ob die maßgeblichen Normen tatsächlich
angewandt wurden, sofern der Hersteller sich hierfür entschieden hat, um damit
die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen sicherzustellen.
1.4.
Sofern das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, stellt die
benannte Stelle eine EG-Baumusterprüfbescheinigung für den Antragsteller aus.
Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung und gegebenenfalls die
Bedingungen für ihre Gültigkeit sowie die nötigen Angaben zur Identifizierung
des genehmigten Baumusters und erforderlichenfalls eine Beschreibung seiner
Funktionsweise. Einschlägige technische Unterlagen wie Zeichnungen und Pläne
müssen der Bescheinigung beigefügt werden.
1.5.
Die benannte Stelle unterrichtet die anderen benannten Stellen unverzueglich
über die Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung und gegebenenfalls der
Zusätze nach Nummer 1.7. Sie können eine Kopie der
EG-Baumusterprüfbescheinigung und/oder ihrer Zusätze und, auf begründeten
Antrag, eine Kopie der Anhänge der Bescheinigung und der Berichte über die
ausgeführten Prüfungen und Tests erhalten.
1.6.
Eine benannte Stelle, die die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung
ablehnt oder eine solche zurückzieht, unterrichtet den Mitgliedstaat, der diese
Stelle benannt hat, sowie die anderen benannten Stellen und begründet diese
Entscheidung.
1.7.
Der Antragsteller hält die benannte Stelle, die die
EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, über alle Änderungen an dem
genehmigten Baumuster mit möglichen Auswirkungen auf die Einhaltung der
grundlegenden Anforderungen auf dem laufenden.
Änderungen eines genehmigten Baumusters müssen zusätzlich von der benannten
Stelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, genehmigt werden,
sofern diese Änderungen die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen oder der
vorgeschriebenen Bedingungen für die Verwendung des Geräts beeinträchtigen.
Diese zusätzliche Genehmigung ist als Zusatz zu der ursprünglichen
EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.
2.
EG-BAUMUSTERKONFORMITÄTSERKLÄRUNG
2.1.
Die EG-Baumusterkonformitätserklärung ist der Teil eines Verfahrens, mit dem
der Hersteller erklärt, daß die betreffenden Geräte dem Baumuster
entsprechen, wie es in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschrieben ist, und
daß sie den für sie geltenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie
genügen. Der Hersteller bringt das EG-Zeichen an jedem Gerät an und stellt
eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Die Konformitätserklärung gilt
entweder für einzelne oder für mehrere Geräte und ist vom Hersteller
aufzubewahren. Dem EG-Zeichen ist das Kennzeichen der benannten Stelle
beizufügen, die für die unter Nummer 2.3 erwähnten unangemeldeten Kontrollen
verantwortlich ist.
2.2.
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit bei dem
Herstellungsprozeß einschließlich der abschließenden Produktkontrolle und
Prüfungen die Einheitlichkeit der Produktion und die Übereinstimmung der
Geräte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster
und den einschlägigen grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie
gewährleistet sind. Eine vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle führt
unangemeldete Kontrollen an den Geräten nach Nummer 2.3 durch.
2.3.
Unangemeldete Kontrollen der Geräte an Ort und Stelle werden in
unregelmässigen Zeitabständen von höchstens einem Jahr von der benannten
Stelle vorgenommen. Eine angemessene Anzahl von Geräten ist zu prüfen, und
geeignete Tests gemäß den in Artikel 5 erwähnten maßgeblichen Normen oder
gleichwertige Prüfungen sind durchzuführen, um ihre Konformität mit den
einschlägigen grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie festzustellen. Die
benannte Stelle beurteilt in jedem einzelnen Fall die Notwendigkeit, alle diese
Tests bzw. Prüfungen oder einen Teil davon durchzuführen. Bei Ablehnung eines
oder mehrerer Geräte trifft die benannte Stelle die entsprechenden Maßnahmen,
um das Inverkehrbringen zu verhindern.
3.
EG-BAUMUSTERKONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Zusicherung der Produktionsqualität)
3.1.
Die EG-Baumusterkonformitätserklärung (Zusicherung der Produktionsqualität)
ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer
3.2 erfüllt, erklärt, daß die betreffenden Geräte dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie
den für sie geltenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen.
Der Hersteller bringt das EG-Zeichen an jedem Gerät an und stellt eine
schriftliche Konformitätserklärung aus. Diese Erklärung gilt entweder für
einzelne oder für mehrere Geräte und wird vom Hersteller aufbewahrt. Dem
EG-Zeichen ist das Kennzeichen der für die EG-Überwachung verantwortlichen
benannten Stelle beizufügen.
3.2.
Der Hersteller muß über ein Qualitätssicherungssystem für die Produktion
verfügen, das die Konformität der Geräte mit dem Baumuster gemäß der
EG-Baumusterprüfbescheinigung und mit den für sie geltenden Anforderungen
dieser Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller unterliegt der EG-Überwachung
nach Nummer 3.4.
3.3.
Qualitätssicherungssystem
3.3.1.
Der Hersteller stellt bei einer benannten Stelle seiner Wahl einen Antrag auf
Genehmigung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Geräte.
Der Antrag umfasst:
- die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem;
- die Zusage, alle sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem
ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen;
- die Zusage, das genehmigte Qualitätssicherungssystem forztzuschreiben, um
seine fortwährende Angemessenheit und Effizienz zu gewährleisten;
- die Dokumentation zu dem genehmigten Baumuster und eine Abschrift der
EG-Baumusterprüfbescheinigung.
3.3.2.
Alle vom Hersteller eingeführten Maßnahmen, Anforderungen und Bestimmungen
sind systematisch und geordnet in Form von schriftlich niederzulegenden
Maßnahmen, Verfahrensweisen und Anweisungen zu dokumentieren. Diese
Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem muß eine einheitliche Auslegung
der Qualitätsprogramme, Pläne, Handbücher und Berichte ermöglichen. Die
Unterlagen umfassen insbesondere eine angemessene Beschreibung
- der Qualitätsziele und der Organisationsstruktur sowie der Verantwortungen
der Führungskräfte und ihrer Befugnisse in bezug auf die Produktqualität;
- der Herstellungsverfahren, der angewandten Qualitätskontroll- und
Qualitätssicherungstechniken und systematischen Maßnahmen;
- der Prüfungen und Tests, die vor, während und nach der Herstellung
ausgeführt werden, und ihrer Häufigkeit;
- der Mittel zur Überwachung der erforderlichen Produktqualität und der
effektiven Anwendung des Qualitätssicherungssystems.
3.3.3.
Die benannte Stelle prüft und bewertet das Qualitätssicherungssystem, um
festzustellen, ob es den unter Nummer 3.3.2 erwähnten Anforderungen genügt.
Sie nimmt Konformität mit diesen Anforderungen bei Qualitätssicherungssystemen
an, die die entsprechende harmonisierte Norm befolgen.
Sie teilt dem Hersteller ihre Entscheidung mit und unterrichtet darüber die
anderen benannten Stellen. Die Mitteilung an den Hersteller umfasst die
Ergebnisse der Prüfung, den Namen und die Anschrift der benannten Stelle und
die mit Gründen versehene Entscheidung hinsichtlich der betreffenden Geräte.
3.3.4.
Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, die das
Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle Fortschreibungen des
Qualitätssicherungssystems in bezug auf Veränderungen, beispielsweise durch
neue Technologien und Qualitätskonzepte.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet darüber,
ob das geänderte Qualitätssicherungssystem den einschlägigen Bestimmungen
entspricht oder ob eine Neubewertung erforderlich ist. Die Entscheidung wird dem
Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Kontrollergebnisse und einen
begründeten Bewertungsbescheid.
3.3.5.
Eine benannte Stelle, die die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems
zurückzieht, unterrichtet hierüber die anderen benannten Stellen unter Angabe
der Gründe.
3.4.
EG-Überwachung
3.4.1.
Mit der EG-Überwachung wird bezweckt, daß der Hersteller seine Pflichten aus
dem genehmigten Qualitätssicherungssystem sachgerecht erfüllt.
3.4.2.
Der Hersteller gestattet der benannten Stelle zu Kontrollzwecken Zutritt zu den
Herstellungs-, Inspektions-, Erprobungs- und Lagerräumen und stellt ihr alle
nötigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere
- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem,
- die Qualitätsunterlagen, wie beispielsweise Inspektionsberichte, Test- und
Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals
usw..
3.4.3.
Die benannte Stelle führt im Abstand von höchstens zwei Jahren Audits durch,
um sich zu vergewissern, daß der Hersteller das genehmigte
Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet; sie fertigt für den
Hersteller einen Auditbericht an.
3.4.4.
Darüber hinaus kann die benannte Stelle den Hersteller unangemeldet zu
Kontrollen aufsuchen. Bei solchen Kontrollbesuchen kann die benannte Stelle
Geräte prüfen oder prüfen lassen. Sie übergibt dem Hersteller einen
Besuchsbericht und gegebenenfalls einen Prüfungsbericht.
3.4.5.
Der Hersteller legt auf Anforderung den Bericht der benannten Stelle vor.
4.
EG-BAUMUSTERKONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Zusicherung der Produktqualität)
4.1.
Die EG-Baumusterkonformitätserklärung (Zusicherung der Produktqualität) ist
der Teil des Verfahrens, durch den der Hersteller, der die Verpflichtungen nach
Nummer 4.2 erfüllt, erklärt, daß die betreffenden Geräte dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und den für
sie geltenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Der
Hersteller bringt das EG-Zeichen an jedem Gerät an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus. Diese Erklärung gilt entweder für einzelne oder
für mehrere Geräte und wird vom Hersteller aufbewahrt. Dem EG-Zeichen ist das
Kennzeichen der für die EG-Überwachung verantwortlichen benannten Stelle
beizufügen.
4.2.
Der Hersteller wendet für die abschließende Gerätekontrolle und die
Prüfungen ein genehmigtes Qualitätssicherungssystem nach Nummer 4.3 an und
unterliegt der EG-Überwachung nach Nummer 4.4.
4.3.
Qualitätssicherungssystem
4.3.1.
Der Hersteller stellt im Rahmen dieses Verfahrens bei einer benannten Stelle
seiner Wahl einen Antrag auf Genehmigung seines Qualitätssicherungssystems für
die betreffenden Geräte.
Der Antrag umfasst:
- die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem;
- die Zusage, alle sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem
ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen;
- die Zusicherung, das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortzuschreiben, um
dessen fortwährende Angemessenheit und Effizienz sicherzustellen;
- die Dokumentation zu dem genehmigten Baumuster und eine Abschrift der
EG-Baumusterprüfbescheinigung.
4.3.2.
Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Gerät geprüft, und
angemessene Prüfungen entsprechend der (den) Norm(en) im Sinne von Artikel 5
oder gleichwertige Prüfungen werden durchgeführt, um die Konformität mit den
einschlägigen grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen.
Alle vom Hersteller eingeführten Maßnahmen, Anforderungen und Bestimmungen
sind systematisch und geordnet in Form von schriftlich niederzulegenden
Maßnahmen, Verfahrensweisen und Anweisungen zu dokumentieren. Diese
Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem muß eine einheitliche Auslegung
der Qualitätsprogramme, Pläne, Handbücher und Berichte ermöglichen.
Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem umfasst insbesondere eine
angemessene Beschreibung
- der Qualitätsziele und der Organisationsstruktur sowie der Verantwortungen
der Führungskräfte und ihrer Befugnisse in bezug auf die Produktqualität;
- der Kontrollen und Tests, die nach der Herstellung durchgeführt werden
müssen;
- der Mittel zur Überwachung der effektiven Anwendung des
Qualitätssicherungssystems.
4.3.3.
Die benannte Stelle prüft und bewertet das Qualitätssicherungssystem, um
festzustellen, ob es den Bestimmungen unter Nummer 4.3.2 genügt. Sie nimmt
Konformität mit diesen Bestimmungen bei Qualitätssicherungssystemen an, die
die entsprechende harmonisierte Norm befolgen. Sie teilt dem Hersteller ihre
Entscheidung mit und unterrichtet darüber die anderen benannten Stellen. Die
benannten Stellen. Die Mitteilung an den Hersteller umfasst die Ergebnisse der
Prüfung, den Namen und die Anschrift der benannten Stelle und die mit Gründen
versehene Entscheidung hinsichtlich der betreffenden Geräte.
4.3.4.
Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, die das
Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle Fortschreibungen des
Qualitätssicherungssystems in bezug auf Veränderungen, beispielsweise durch
neue Technologien und Qualitätskonzepte.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet darüber,
ob das geänderte Qualitätssicherungssystem den einschlägigen Bestimmungen
entspricht oder ob eine Neubewertung erforderlich ist. Die Entscheidung wird dem
Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Kontrollergebnisse und einen
begründeten Bewertungsbescheid.
4.3.5.
Eine benannte Stelle, die die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems
zurückzieht, unterrichtet hierüber die anderen benannten Stellen unter Angabe
der Gründe.
4.4.
EG-Überwachung
4.4.1.
Mit der EG-Überwachung wird bezweckt, daß der Hersteller seine Pflichten aus
dem genehmigten Qualitätssystem sachgerecht erfüllt.
4.4.2.
Der Hersteller gestattet der benannten Stelle zu Kontrollzwecken den Zutritt zu
den Inspektions-, Erprobungs- und Lagerräumen. Er stellt der benannten Stelle
alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere
- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem,
- die Qualitätsunterlagen, wie beispielsweise Inspektionsberichte, Test- und
Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals usw.
4.4.3.
Die benannte Stelle führt im Abstand von höchstens zwei Jahren Audits durch,
um sich zu vergewissern, daß der Hersteller das genehmigte
Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet; sie fertigt für den
Hersteller einen Auditbericht an.
4.4.4.
Darüber hinaus kann die benannte Stelle den Hersteller unangemeldet zu
Kontrollen aufsuchen. Bei solchen Kontrollbesuchen kann sie die Geräte prüfen
oder prüfen lassen. Sie übergibt dem Hersteller einen Besuchsbericht und
gegebenenfalls einen Prüfungsbericht.
4.4.5.
Der Hersteller legt auf Anforderung den Bericht der benannten Stelle vor.
5.
EG-PRÜFUNG
5.1.
Die EG-Prüfung ist ein Teil des Verfahrens, mit dem eine benannte Stelle prüft
und bescheinigt, daß die Geräte dem Baumuster gemäß der
EG-Baumusterprüfbescheinigung entsprechen und die für sie geltenden
grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
5.2.
Die EG-Prüfung kann nach Wahl des Herstellers durch Kontrolle und Test jedes
einzelnen Geräts gemäß Nummer 5.3 oder durch eine Kontrolle und Test der
Geräte auf statistischer Grundlage gemäß Nummer 5.4 erfolgen.
5.3.
Prüfung durch Kontrolle und Test jedes einzelnen Geräts
5.3.1.
Jedes Gerät wird geprüft, und angemessene Prüfungen gemäß den in Artikel 5
erwähnten maßgeblichen Normen oder gleichwertige Prüfungen werden
durchgeführt, um die Konformität mit den einschlägigen grundlegenden
Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen.
5.3.2.
Die benannte Stelle bringt das EG-Zeichen auf jedem genehmigten Gerät an und
stellt eine Konformitätsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung kann für
einzelne oder mehrere Geräte gelten und wird vom Hersteller aufbewahrt. Dem
EG-Zeichen ist das Kennzeichen der benannten Stelle beizufügen.
5.4.
Statistische Kontrolle
5.4.1.
Der Hersteller legt seine Geräte in Form einheitlicher Partien vor und trifft
alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Einheitlichkeit jeder Partie durch den
Herstellungsprozeß gewährleistet ist.
5.4.2.
Gegebenenfalls kann der Hersteller jedes Gerät während der Herstellung mit dem
EG-Zeichen versehen. Neben dem EG-Zeichen ist das Kennzeichen der benannten
Stelle anzubringen, die für die statistische Kontrolle verantwortlich ist.
5.4.3.
Die Geräte unterliegen einer statistischen Kontrolle nach Eigenschaften und
werden in identifizierbaren Partien zusammengefasst, die aus Einheiten von
Geräten eines einzelnen Modells bestehen und unter gleichen Bedingungen
hergestellt werden. In unregelmässigen Abständen wird eine Partie geprüft.
Die für eine Stichprobe ausgewählten Geräte sind einzeln zu prüfen, und
geeignete Tests gemäß der (den) in Artikel 5 erwähnten maßgeblichen Norm(en)
oder gleichwertige Prüfungen sind durchzuführen, um über die Annahme oder
Ablehnung der Partie zu entscheiden.
Hierbei findet ein Probenahmeplan mit folgenden Funktionsmerkmalen Anwendung:
- ein normales Qualitätsniveau der geprüften Partie entsprechend einer
Annahmewahrscheinlichkeit von 95 % und einer zwischen 0,5 % und 1,5 % liegenden
Nichtübereinstimmungsquote;
- ein Qualitätsgrenzniveau der geprüften Partie entsprechend einer
Annahmewahrscheinlichkeit von 5 % und einer zwischen 5 % und 10 % liegenden
Nichtübereinstimmungsquote.
5.4.4.
Wird eine Partie angenommen, so stellt die benannte Stelle eine
Konformitätsbescheinigung aus, die der Hersteller verwahrt. Alle Geräte der
betreffenden Partie können in den Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der
Probegeräte, bei denen Nichtübereinstimmung festgestellt wurde.
Wird eine Partie abgelehnt, so trifft die zuständige benannte Stelle die
entsprechenden Maßnahmen, um das Inverkehrbringen der Partie zu verhindern. Bei
wiederholter Ablehnung von Partien kann die benannte Stelle die statistische
Kontrolle aussetzen.
6.
GERÄTESPEZIFISCHE EG-PRÜFUNG
6.1.
Die gerätespezifische EG-Prüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte
Stelle kontrolliert und bestätigt, daß das Gerät den einschlägigen
Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Die benannte Stelle bringt das
EG-Zeichen auf dem Gerät an und stellt eine Konformitätsbescheinigung aus.
Die Bescheinigung ist vom Hersteller aufzubewahren.
6.2.
Die Konstruktionsunterlagen nach Anhang IV werden der benannten Stelle zur
Verfügung gestellt.
6.3.
Das Gerät wird geprüft, und unter Berücksichtigung der
Konstruktionsunterlagen werden entsprechende Versuche durchgeführt, um die
Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie
zu gewährleisten.
Hält die benannte Stelle dies für erforderlich, so werden die Prüfungen und
die entsprechenden Versuche nach Einbau des Geräts durchgeführt.
ANHANG III EG-ZEICHEN UND BESCHRIFTUNGEN 1. Das EG-Zeichen besteht aus dem
Symbol CE entsprechend dem unten abgebildeten Modell, den letzten beiden Stellen
der Jahreszahl des Jahres, in dem das Zeichen angebracht wurde, sowie dem
Kennzeichen der benannten Stelle, die die unangemeldeten Kontrollen, die
EG-Überwachung oder die EG-Prüfung durchgeführt hat.
2. Das Gerät oder das Typenschild muß das EG-Zeichen zusammen mit den
nachstehenden Beschriftungen tragen:
- Name oder Kennzeichen des Herstellers,
- Handelsbezeichnung des Geräts,
- gegebenenfalls Art der Stromversorgung,
- Gerätekategorie.
Zur Installation benötigte zusätzliche Informationen sind entsprechend der
Beschaffenheit der verschiedenen Geräte beizufügen.
ANHANG IV KONSTRUKTIONSUNTERLAGEN Die Konstruktionsunterlagen müssen
nachstehende Informationen enthalten, sofern sie von der benannten Stelle zur
Bewertung benötigt werden:
- eine allgemeine Beschreibung des Geräts;
- Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Schemata von Komponenten,
Baugruppen, Schaltpläne usw.;
- Beschreibungen und Erklärungen, die für das Verständnis dieser Unterlagen
nötig sind, einschließlich der Funktionsweise des Geräts;
- eine Liste der in Artikel 5 angeführten Normen, welche ganz oder teilweise
angewandt wurden, sowie Beschreibungen der Lösungen, die gewählt wurden, um
die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, wenn die in Artikel 5 angeführten
Normen nicht angewandt wurden;
- Testberichte;
- Installations- und Bedienungsanleitungen.
Gegebenenfalls umfassen die Konstruktionsunterlagen die folgenden
Einzeldokumente:
- Bescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gerät eingebaut werden;
- Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung und/oder
Inspektion und/oder Kontrolle des Geräts;
- andere Dokumente, die für die benannte Stelle die Möglichkeiten der
Bewertung verbessern.
ANHANG V MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG BENANNTER STELLEN Die von den
Mitgliedstaaten bestimmten Einrichtungen müssen die folgenden
Mindestvoraussetzungen erfüllen:
- erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
- technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
- Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen
Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt an dem Gerätebereich
interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der
Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der
Überwachungstätigkeiten gemäß dieser Richtlinie;
- Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;
- Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung aufgrund
innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht vom Staat getragen wird.
Die Erfüllung der Voraussetzungen unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich
werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder von Stellen, die
der Mitgliedstaat benennt, regelmässig geprüft.
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Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der
Richtlinie 90/396/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen
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