Richtlinie 89/686/EWG
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Richtlinie 89/686/EWG
des Rates vom 21. Dezember
1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
persönliche Schutzausrüstungen
Amtsblatt Nr. L 399 vom 30/12/1989 S. 0018 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0129
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0129
Änderungen/Ergänzungen
RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG)
ABl. Nr. C 304 vom 4. 12. 1989, S. 29.
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialauschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es sind die Maßnahmen zu erlassen, mit denen der Binnenmarkt bis zum 31.
Dezember 1992 schrittweise verwirklicht werden kann. Der Binnenmarkt umfasst
einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen,
Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Verschiedene Mitgliedstaaten haben seit mehreren Jahren unter anderem aus
Gründen des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Schutzes der
Benutzer Vorschriften für zahlreiche persönliche Schutzausrüstungen erlassen.
Diese einzelstaatlichen Vorschriften sind oft sehr detailliert hinsichtlich der
Anforderungen an die Gestaltung, die Herstellung, das Qualitätsniveau, die
Prüfungen und die Bescheinigung der persönlichen Schutzausrüstungen, um
Personen vor Verletzungen und Krankheiten zu schützen.
Die einzelstaatlichen Vorschriften für den Arbeitsschutz legen insbesondere die
Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen zwingend fest. Zahlreiche
Vorschriften verpflichten den Arbeitgeber, seinem Personal geeignete
persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, sofern es keine
vorrangigen kollektiven Schutzmaßnahmen gibt oder diese unzureichend sind.
Die einzelstaatlichen Vorschriften über die persönlichen Schutzausrüstungen
weichen von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich voneinander ab. Sie
können somit eine Behinderung des Handels darstellen, die sich unmittelbar auf
die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkt.
Diese unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften müssen harmonisiert
werden, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse zu gewährleisten; dabei soll
deren vorhandenes Schutzniveau in den Mitgliedstaaten, soweit es gerechtfertigt
ist, nicht gesenkt und erforderlichenfalls sogar erhöht werden.
Die Vorschriften dieser Richtlinie betreffend die Gestaltung und Herstellung der
persönlichen Schutzausrüstungen, die wesentlich sind, wenn es darum geht,
sichere Bedingungen am Arbeitsplatz zu schaffen, greifen weder den Bestimmungen
über die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen noch den Bestimmungen
über Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz vor.
Diese Richtlinie regelt nur die grundlegenden Anforderungen, die die
persönlichen Schutzausrüstungen erfüllen müssen. Damit die Übereinstimmung
mit den grundlegenden Anforderungen leichter nachgewiesen werden kann, müssen
auf europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere für die Gestaltung,
die Herstellung, die Spezifikationen und die Methoden für die Erprobung der
persönlichen Schutz-
ausrüstungen verfügbar sein, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit
den grundlegenden Anforderungen angenommen werden kann. Diese auf europäischer
Ebene harmonisierten Normen werden von privatrechtlichen Institutionen
entwickelt und müssen unverbindliche Bestimmungen bleiben. Zu diesem Zweck
werden der Europäische Normungsausschuß (CEN) und der Europäische
Normungsausschuß für Elektrotechnik (CENELEC) als zuständige Gremien
anerkannt, um die harmonisierten Normen im Einklang mit den am 13. November 1984
bestätigten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der
Kommission und diesen beiden Institutionen zu erlassen. Für die Zwecke dieser
Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation
(europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer oder beiden
Institutionen im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG
des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften (4), in der Fassung der Richtlinie
88/182/EWG (5), sowie im Einklang mit den genannten allgemeinen Leitlinien
erarbeitet worden ist.
Bis zum Erlaß harmonisierter Normen, die wegen ihres grossen Anwendungsbereichs
sehr zahlreich sind und deren Aufstellung in der für die Errichtung des
Binnenmarkts vorgesehenen Frist sehr viel Arbeit erfordert, erscheint es
zweckmässig, für die persönlichen Schutzausrüstungen, die zum Zeitpunkt des
Erlasses dieser Richtlinie nicht Gegenstand einer harmonisierten Norm sind,
hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geltenden einzelstaatlichen Normen
unter Beachtung der Vertragsbestimmungen vorübergehend den Status quo
beizubehalten.
Angesichts der allgemeinen und horizontalen Rolle, die der
durch Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzte Ständige Ausschuß in der
gemeinschaftlichen Normenpolitik spielt, insbesondere angesichts seiner Rolle
bei der Ausarbeitung der Normungsaufträge und dem Funktionieren des Status quo
auf der Ebene der europäischen Normung, ist der Ständige Ausschuß bestens
dazu berufen, die Kommission bei der Konformitätskontrolle der harmonisierten
Normen durch die Gemeinschaft zu unterstützen.
Eine Kontrolle der Einhaltung dieser technischen Vorschriften ist erforderlich,
um Benutzer und Dritte wirksam zu schützen. Die vorhandenen Kontrollverfahren
können von einem Mitgliedstaat zum anderen merklich voneinander abweichen. Um
mehrfache Kontrollen zu vermeiden, die den freien Warenverkehr mit persönlichen
Schutzausrüstungen behindern, ist eine gegenseitige Anerkennung der Kontrollen
durch die Mitgliedstaaten vorzusehen. Um diese Anerkennung zu erleichtern, ist
es insbesondere zweckmässig, harmonisierte Gemeinschaftsverfahren vorzusehen
und die Kriterien für die Benennung der Stellen zu harmonisieren, die mit der
Prüfung, Überwachung und Überprüfung beauftragt werden.
Der rechtliche Rahmen muß verbessert werden, um eine effiziente und angemessene
Mitwirkung der Sozialpartner am Normungsprozeß sicherzustellen
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH, INVERKEHRBRINGEN UND FREIER VERKEHR
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf die persönlichen Schutzausrüstungen
- nachstehend "PSA" genannt.
Sie regelt sowohl die Bedingungen für das Inverkehrbringen und den freien
Verkehr innerhalb der Gemeinschaft als auch die grundlegenden
Sicherheitsanforderungen, die die PSA erfüllen müssen, um die Gesundheit der
Benutzer zu schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als PSA jede Vorrichtung oder jedes
Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu
werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre
Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden können.
Als PSA gelten ferner:
a) eine aus mehreren vom Hersteller zusammengefügten Vorrichtungen oder Mitteln
bestehende Einheit, die eine Person gegen ein oder mehrere gleichzeitig
auftretende Risiken schützen soll;
b) eine Schutzvorrichtung oder ein Schutzmittel, das mit einer nichtschützenden
persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit
getragen
oder gehalten wird, trennbar oder untrennbar verbunden ist;
c) austauschbare Bestandteile einer PSA, die für ihr einwandfreies
Funktionieren unerläßlich sind und ausschließlich für diese PSA verwendet
werden.
(3) Als wesentlicher Bestandteil einer PSA ist jedes mit der PSA in Verkehr gebrachte Verbindungssystem anzusehen, mit dem die PSA an eine äussere Vorrichtung anzuschließen ist, selbst wenn dieses Verbindungssystem nicht dazu bestimmt ist, vom Benutzer während der Dauer der Gefahrenaussetzung ständig getragen oder gehalten zu werden.
(4) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
- die PSA, die unter eine andere Richtlinie fallen, die dieselben Ziele des
Inverkehrbringens, des freien Verkehrs und der Sicherheit wie die vorliegende
Richtlinie verfolgt;
- unabhängig von dem Grund des Ausschlusses nach dem ersten Gedankenstrich die
PSA-Arten, die in der Ausschlußliste in Anhang I aufgeführt sind.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 genannten PSA nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Gesundheit der Benutzer schützen und ihre Sicherheit gewährleisten, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen, Haustieren oder Gütern bei angemessener Wartung und bestimmungsgemässer Benutzung zu gefährden.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz der Benutzer für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen der PSA in bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.
(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß bei Messen, Ausstellungen und dergleichen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende PSA ausgestellt werden, sofern ein entsprechendes Schild deutlich darauf hinweist, daß diese PSA nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben und/oder in irgendeiner Weise verwendet werden dürfen, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat.
Artikel 3
Die in Artikel 1 genannten PSA müssen die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II erfüllen.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von PSA oder Bestandteilen von PSA, die mit der vorliegenden Richtlinie in Einklang stehen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, mit der ihre Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Bescheinigungsverfahren nach Kapitel II angezeigt wird, nicht verbieten, beschränken oder behindern.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Bestandteilen von PSA, die nicht mit dem CE-Kennzeichnung versehen sind und in PSA eingebaut werden sollen, nur dann verbieten, beschränken oder behindern, wenn es sich um wesentliche, für ein einwandfreies Funktionieren der PSA unerläßliche Bestandteile handelt.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei den in Artikel 8 Absatz 3 genannten PSA, die das CE-Kennzeichnung tragen und bei denen der Hersteller auf Verlangen die Konformitätserklärung gemäß Artikel 12 vorlegen kann, von der Übereinstimmung mit den in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen aus.
(2) Die Mitgliedstaaten gehen bei den in Artikel 8
Absatz 2 genannten PSA, die das CE-Kennzeichnung tragen und bei denen der Hersteller
auf Verlangen neben der Erklärung gemäß Artikel 12 auch die Bescheinigung der
gemeldeten Stelle gemäß Artikel 9 vorlegen kann, wonach sie den einschlägigen
einzelstaatlichen Normen, durch die die harmonisierten Normen umgesetzt werden,
entsprechen - dies wird im Rahmen der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10
Absatz 4 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und Buchstabe b) erster
Gedankenstrich festgestellt -, von der Übereinstimmung mit den in Artikel 3
genannten grundlegenden Anforderungen aus.
Hat der Hersteller die harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise angewandt
oder liegen solche Normen nicht vor, so muß aus der Bescheinigung der
gemeldeten Stelle die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich sowie Buchstabe b)
zweiter Gedankenstrich hervorgehen.
(3) (gestrichen)
(4) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der harmonisierten Normen im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der nationalen Normen, die
harmonisierte Normen umsetzen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß spätestens am 30. Juni 1991 die geeigneten Maßnahmen getroffen werden, die den Sozialpartnern auf nationaler Ebene eine Einflußmöglichkeit bei der Erarbeitung und der weiteren Verfolgung harmonisierter Normen eröffnen.
(6) a) Falls die PSA auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die
andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird
mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser PSA
mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird
durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität der PSA mit den
Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem
Fall müssen die den PSA beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die
Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
Artikel 6
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in
Artikel 5 genannten harmonisierten Normen
nicht vollständig den in Artikel 3 genannten einschlägigen grundlegenden
Anforderungen entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende
Mitgliedstaat den mit der Richtlinie 83/189/EWG (1) eingesetzten Ständigen
Ausschuß unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuß nimmt hierzu umgehend
Stellung.
Nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den
Mitgliedstaaten mit, ob die nach Artikel 5 vorgenommenen Veröffentlichungen der
betreffenden Normen rückgängig zu machen sind.
(2) Der mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/392/EWG (2) eingesetzte
Ständige Ausschuß kann nach dem nachstehenden Verfahren mit jeder Frage im
Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen Anwendung dieser Richtlinie
befasst werden.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ständigen Ausschuß einen Entwurf
der zu treffenden Maßnahmen. Dieser Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu
diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter
Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls
durch eine Abstimmung - festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder
Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll
festgehalten wird.
Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des
Ständigen Ausschusses. Sie unterrichtet diesen Ausschuß darüber, inwieweit
sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
Artikel 7
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß PSA, die das CE-Kennzeichnung
tragen und bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit von
Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle
zweckdienlichen Maßnahmen, um diese PSA aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr
Inverkehrbringen oder ihren freien Verkehr zu verbieten.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich von dieser Maßnahme
und begründet seine Entscheidung, insbesondere, wenn die Nichtübereinstimmung
zurückzuführen ist
a) auf die Nichteinhaltung der in Artikel 3 genannten grundlegenden
Anforderungen;
b) auf eine mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 genannten Normen;
c) auf einen Mangel bei den in Artikel 5 genannten Normen selbst.
(2) Die Kommission nimmt unverzueglich Konsultationen mit den Betroffenen auf. Stellt sie nach dieser Anhörung fest, daß die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzueglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten. Stellt die Kommission nach der Anhörung fest, daß die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzueglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten. Ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung in einem Mangel der Normen begründet, so befasst sie den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Ausschuß, falls der betreffende Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung bleiben will, und leitet das in Artikel 6 Absatz 2 genannte Verfahren ein.
(3) Trägt eine nichtkonforme PSA das CE-Kennzeichnung, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die geeignete Maßnahme gegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht hat, und unterrichtet hiervon die Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens unterrichtet werden.
KAPITEL II
BESCHEINIGUNGSVERFAHREN
Artikel 8
(1) Vor dem Inverkehrbringen eines PSA-Modells muß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die in Anhang III genannten technischen Unterlagen zusammenstellen, um sie gegebenenfalls den zuständigen Behörden vorlegen zu können.
(2) Ausser im Falle der in Absatz 3 genannten PSA muß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter vor der Herstellung der PSA ein Modell der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 unterziehen lassen.
(3) Von der EG-Baumusterprüfung ausgenommen sind alle einfachen PSA-Modelle,
bei denen der Konstrukteur davon ausgeht, daß der Benutzer selbst die
Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann, deren Wirkung,
wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr
wahrgenommen werden kann.
Zu dieser Kategorie gehören ausschließlich PSA zum Schutz gegen
- oberflächliche mechanische Verletzungen (Handschuhe für Gartenarbeiten,
Fingerhüte usw.);
- nur schwach aggressive Reinigungsmittel, deren Wirkung ohne weiteres
reversibel ist (Schutzhandschuhe für verdünnte Waschmittellösungen usw.);
- Risiken bei der Handhabung heisser Teile, deren Temperatur 50 °C nicht
übersteigt und die keine gefährlichen Stösse verursachen (Handschuhe,
Arbeitsschürzen für berufliche Zwecke usw.);
- Witterungsbedingungen, die weder aussergewöhnlich noch extrem sind
(Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel usw.);
- schwache Stösse und Schwingungen, die nicht bis zu den Vitalzonen des
Körpers gelangen und keine irreversiblen Verletzungen bewirken können (leichte
Kopfbedeckungen als Haarschutz, Handschuhe, leichtes Schuhwerk usw.);
- Sonneneinstrahlung (Sonnenbrillen).
(4) Die hergestellten PSA unterliegen
a) nach Wahl des Herstellers einem der beiden Verfahren nach Artikel 11, wenn es
sich um komplexe PSA handelt, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und
irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, bei denen der Konstrukteur
davon ausgeht, daß der Benutzer die unmittelbare Wirkung nicht rechtzeitig
erkennen kann. Zu dieser Kategorie gehören ausschließlich:
- Atemschutzgeräte mit Filter zum Schutz gegen Ärosole in fester oder
flüssiger Form oder gegen reizende, gefährliche, toxische oder radiotoxische
Gase;
- vollständig von der Atmosphäre isolierende Atemschutzgeräte,
einschließlich Tauchgeräte;
- PSA, die lediglich einen zeitlich begrenzten Schutz gegen chemische
Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen gewährleisten können;
- Ausrüstungen für den Einsatz in warmer Umgebung, die vergleichbare
Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder
mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder grossen Spritzern von
Schmelzmaterial;
- Ausrüstungen für den Einsatz in kalter Umgebung, die vergleichbare
Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 50 °C oder
weniger;
- PSA zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe;
- PSA zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität und bei Arbeiten an unter
gefährlichen Spannungen stehenden Anlagen oder PSA zur Isolierung gegen
Hochspannungen;
b) der EG-Konformitätserklärung des Herstellers nach Artikel 12 für alle PSA.
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren
nach Artikel 8 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen
übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission
zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen
übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste
Sorge.
(2) Die Mitgliedstaaten müssen die Kriterien von Anhang V zur Beurteilung der zu meldenden Stellen heranziehen. Bei denjenigen Stellen, die die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllen, wird davon ausgegangen, daß sie diese Kriterien erfüllen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle zugelassen hat, muß diese Zulassung
zurückziehen, wenn er feststellt, daß die
Stelle die im Anhang V genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet
hierüber unverzueglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
EG-BAUMUSTERPRÜFUNG
Artikel 10
(1) Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, mit dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß das PSA-Modell den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
(2) Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für das betreffende Modell bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle gestellt. Der Bevollmächtigte muß in der Gemeinschaft niedergelassen sein.
(3) Der Antrag enthält folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie Ort der
Herstellung der PSA;
- die technischen Fertigungsunterlagen nach Anhang III.
Dem Antrag ist eine angemessene Zahl von Exemplaren des zuzulassenden Modells
beizufügen.
(4) Die gemeldete Stelle führt die EG-Baumusterprüfung nach den nachstehenden
Modalitäten durch:
a) Prüfung der technischen Unterlagen des Herstellers
- Die gemeldete Stelle prüft die technischen Fertigungsunterlagen und stellt
fest, ob diese in bezug auf die in Artikel 5 genannten harmonisierten Normen
angemessen sind.
- Hat der Hersteller die harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise
angewandt oder liegen solche Normen nicht vor, muß die notifizierte Stelle
überprüfen, ob die vom Hersteller verwendeten technischen Spezifikationen in
bezug auf die grundlegenden Anforderungen angemessen sind, bevor sie prüft, ob
die technischen Fertigungsunterlagen in bezug auf diese technischen
Spezifikationen angemessen sind.
b) Prüfung des Modells
Bei der Prüfung des Modells vergewissert sich die Stelle, daß dieses in
Übereinstimmung mit den technischen Fertigungsunterlagen hergestellt worden ist
und gemäß seiner Bestimmung sicher verwendet werden kann.
- Sie führt die erforderlichen Prüfungen und Versuche durch, um festzustellen,
ob das Modell den harmonisierten Normen entspricht.
- Hat der Hersteller die harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise
angewandt oder liegen solche Normen nicht vor, so führt die gemeldete Stelle
die erforderlichen Prüfungen und Versuche durch, um festzustellen, ob das
Modell den vom Hersteller angewandten technischen Spezifikationen entspricht,
sofern diese in bezug auf die grundlegenden Anforderungen angemessen sind.
(5) Entspricht das Modell den einschlägigen Bestimmungen, so stellt die
Prüfstelle eine EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller zugestellt
wird. Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die
gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des
zugelassenen Modells erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen.
Die Kommission, die übrigen zugelassenen Prüfstellen und die anderen
Mitgliedstaaten können eine Abschrift der Bescheinigung und auf begründeten
Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die
durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten.
Die Unterlagen müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums
von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der PSA zur Verfügung gehalten werden.
(6) Die Prüfstelle, die die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung verweigert, teilt dies den übrigen zugelassenen Prüfstellen mit. Die Prüfstelle, die eine Baumusterbescheinigung zurückzieht, teilt dies dem Mitgliedstaat mit, der sie zugelassen hat. Dieser unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung.
KONTROLLE DER FERTIGEN PSA
Artikel 11
A. EG-Qualitätssicherungen für das Endprodukt
(1) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit im Fertigungsprozeß, einschließlich der Endprüfung der PSA sowie der Tests, die Einheitlichkeit der Produktion und die Übereinstimmung dieser PSA mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster sowie mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie sichergestellt wird.
(2) Eine gemeldete Stelle nach Wahl des Herstellers führt die erforderlichen Kontrollen durch. Diese Kontrollen werden nach dem Zufallsprinzip normalerweise im Abstand von mindestens einem Jahr durchgeführt.
(3) Zur Überprüfung der Konformität der PSA wird von der gemeldeten Stelle eine angemessene Probe der PSA genommen; diese Probe wird Prüfungen und geeigneten, in den harmonisierten Normen festgelegten oder zum Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erforderlichen Tests unterzogen.
(4) Falls diese Stelle nicht mit der Stelle identisch ist, die die betreffende EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, so tritt sie im Falle von Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Konformität der Proben mit der gemeldeten Stelle in Kontakt.
(5) Die gemeldete Stelle stellt dem Hersteller ein Gutachten aus. Falls in dem Gutachten eine Uneinheitlichkeit der Produktion oder die Nichtübereinstimmung der überprüften PSA mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen festgestellt wird, trifft die Stelle diejenigen Maßnahmen, die der Art des bzw. der festgestellten Mängel angemessen sind, und unterrichtet hierüber den Mitgliedstaat, der diese Stelle gemeldet hat.
(6) Der Hersteller ist in der Lage, den Bericht der gemeldeten Stelle auf Anforderung vorzulegen.
B. EG-Qualitätssicherungssystem mit Überwachung
1. System
a) Im Rahmen dieses Verfahrens legt der Hersteller einen Antrag auf Genehmigung
seines Qualitätssicherungssystems einer gemeldeten Stelle seiner Wahl vor.
Der Antrag umfasst:
- alle Angaben zu der in Betracht gezogenen PSA-
Kategorie, gegebenenfalls einschließlich der Dokumentation zu dem genehmigten
Modell;
- die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem;
- die Zusicherung, daß die Verpflichtungen, die sich aus dem
Qualitätssicherungssystem ergeben, eingehalten werden und daß dessen Anpassung
und Effizienz gewährleistet wird.
b) Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird zur Überprüfung der
Konformität der PSA mit den diesbezueglichen grundlegenden Anforderungen dieser
Richtlinie jede PSA geprüft und den entsprechenden Tests nach Abschnitt A
Ziffer 3 unterzogen.
Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem umfasst insbesondere eine
angemessene Beschreibung
- der Qualitätsziele, des Organigramms, der Verantwortungsbereiche des
Managements sowie seiner Zuständigkeiten bei der Qualitätssicherung;
- der Kontrollen und Tests, die nach der Fertigung vorgenommen werden müssen;
- der Mittel, mit denen sich die Effizienz des Qualitätssicherungssystems
überprüfen lässt.
c) Die Stelle beurteilt das Qualitätssicherungssystem daraufhin, ob es den
Bestimmungen nach Ziffer 1 Buchstabe b) entspricht. Bei
Qualitätssicherungssystemen, die auf der Umsetzung der entsprechenden
harmonisierten Norm beruhen, geht sie von der Übereinstimmung mit diesen
Bestimmungen aus.
Die Stelle, die den "Audit" durchführt, nimmt alle erforderlichen
objektiven Evaluierungen der Einzelheiten des Qualitätssystems vor und
überprüft insbesondere, ob das System die Übereinstimmung der fertigen PSA
mit dem genehmigten Modell gewährleistet.
Die Entscheidung wird dem Hersteller zugestellt. Sie umfasst die Ergebnisse der
Kontrolle sowie den begründeten Evaluierungsbefund.
d) Der Hersteller informiert die Stelle, die das Qualitätssicherungssystem
genehmigt hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.
Die Stelle prüft die vorgeschlagenen Änderungen und befindet darüber, ob das
geänderte Qualitätssicherungssystem den einschlägigen Bestimmungen
entspricht. Die Entscheidung wird dem Hersteller zugestellt. Sie enthält die
Ergebnisse der Kontrolle sowie den begründeten Evaluierungsbefund.
2. Überwachung
a) Mit der Überwachung soll sichergestellt werden, daß der Hersteller die
Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem
ergeben, ordnungsgemäß einhält.
b) Der Hersteller gestattet der Stelle zu Überwachungszwecken den Zutritt zu
Kontroll-, Test- und Lagerräumlichkeiten für die PSA und stellt alle
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere
- die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem;
- die technische Dokumentation;
- die Qualitätssicherungshandbücher.
c) Die Stelle führt regelmässig "Audits" durch, um sich davon zu
überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem
aufrechterhält und anwendet, und übermittelt dem Hersteller einen
Audit-Bericht.
d) Darüber hinaus kann die Stelle unangemeldete Besuche beim Hersteller
durchführen. Hierbei wird dem Hersteller ein Besuchsprotokoll und
gegebenenfalls ein Audit-Bericht vorgelegt.
e) Der Hersteller ist in der Lage, den Bericht der gemeldeten Stelle auf
Anforderung vorzulegen.
EG-PRODUKTIONSKONFORMITÄTSERKLÄRUNG
Artikel 12
Als EG-Konformitätserklärung wird das Verfahren bezeichnet, bei dem der
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
1. eine Erklärung nach dem Muster in Anhang VI abgibt, die bescheinigt, daß
die in Verkehr gebrachte PSA den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und
die den zuständigen Behörden vorgelegt werden kann;
2. auf jeder PSA das in Artikel 13 vorgesehene EG-Konformitätszeichen anbringt.
KAPITEL III
CE-Kennzeichnung
Artikel 13
(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit dem in Anhang IV als Muster angegebenen Schriftbild. Im Falle der Einschaltung einer gemeldeten Stelle bei der Produktionsüberwachung im Sinne des Artikels 11 wird deren Kennummer hinzugefügt.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist auf jeder hergestellten PSA so anzubringen, daß sie während der voraussichtlichen Lebensdauer dieser PSA gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten bleibt; ist dies jedoch aufgrund der besonderen Merkmale des Erzeugnisses nicht möglich, so kann die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht werden.
(3) Es ist verboten, auf der PSA Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der PSA oder ihrer Verpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Unbeschadet des Artikels 7
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in
Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den
weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu
verhindern;
b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden
Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es
nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen von PSA beschränkt wird, muß genau begründet werden. Sie wird den Beteiligten unverzueglich unter Angabe der Rechtsmittel, die aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften möglich sind, sowie der Fristen für das Einlegen dieser Rechtsmittel bekanntgegeben.
Artikel 15
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über alle relevanten Beschlüsse betreffend die Durchführung dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 16
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 31. Dezember 1991
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 1992 an.
(2) Die Mitgliedstaaten lassen ferner in der Zeit bis zum 30. Juni 1995 das Inverkehrbringen und die Benutzung von PSA zu, die den am 30. Juni 1992 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 17
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1989.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. CRESSON
(1) ABl. Nr. C 141 vom 30. 5. 1988, S. 14.
(2) ABl. Nr. C 12 vom 16. 1. 1989, S. 109, und (3) ABl. Nr. C 337 vom 31. 12.
1988, S. 37.
(4) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.
(5) ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75.
(1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.
(2) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 9.
ANHANG I
ERSCHÖPFENDE LISTE DER PSA-ARTEN, DIE NICHT UNTER DIESE RICHTLINIE FALLEN
1. Speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelte und hergestellte
PSA (Helme, Schilde usw.).
2. PSA für die Selbstverteidigung gegen Angreifer (Aerosolgeräte,
Abschreckungshandwaffen usw.).
3. Für private Verwendung entwickelte und hergestellte PSA gegen:
- Witterungseinflüsse (Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und
Stiefel, Regenschirme usw.),
- Feuchtigkeit, Wasser (Spülhandschuhe usw.),
- Hitze (Handschuhe usw.).
4. Zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren bestimmte
PSA, die nicht ständig getragen werden.
5. Helme und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger
Kraftfahrzeuge.
ANHANG II
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN FÜR GESUNDHEITSSCHUTZ UND SICHERHEIT
1. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ALLE PSA
Die PSA müssen einen angemessenen Schutz gegen die auftretenden Risiken bieten.
1.1. Grundsätze der Gestaltung
1.1.1. Ergonomie
Die PSA müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß der Benutzer unter den bestimmungsgemässen und vorhersehbaren Einsatzbedingungen die mit Risiken verbundene Tätigkeit normal ausüben kann und dabei über einen möglichst hohen und den Risiken entsprechenden Schutz verfügt.
1.1.2. Schutzniveau und Schutzklassen
1.1.2.1. Höchstmögliches Schutzniveau
Als optimaler Schutzgrad für die Gestaltung gilt der Schutzgrad, bei dessen Überschreitung die Beeinträchtigung beim Tragen der PSA einer tatsächlichen Benutzung während der Risikodauer oder einer normalen Ausführung der Tätigkeit entgegenstehen würde.
1.1.2.2. Schutzklassen entsprechend dem Risikograd
Ergeben sich für unterschiedliche vorhersehbare Einsatzbedingungen unterschiedliche Intensitätsgrade desselben Risikos, müssen bei der PSA-Gestaltung entsprechende Schutzklassen berücksichtigt werden.
1.2. Unschädlichkeit der PSA
1.2.1. Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA
Die PSA müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß sie unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen keine Gefahren und Störungen verursachen.
1.2.1.1. Geeignete Ausgangswerkstoffe
Die Ausgangswerkstoffe der PSA oder ihre möglichen Zersetzungsprodukte dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Hygiene oder Gesundheit des Benutzers haben.
1.2.1.2. Angemessener Oberflächenzustand jedes Teils einer PSA, das mit dem Benutzer in Berührung kommt
Teile einer PSA, die mit dem Benutzer während der Tragedauer in Berührung kommen oder kommen können, dürfen keine Unebenheiten, scharfe Kanten, vorspringende Spitzen usw. aufweisen, die eine übermässige Reizung oder Verletzungen hervorrufen könnten.
1.2.1.3. Höchstzulässige Behinderungen des Benutzers
Die PSA dürfen die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen sowie die Sinneswahrnehmung so wenig wie möglich behindern. Sie dürfen ferner nicht zu Bewegungen des Benutzers führen, die ihn selbst oder Dritte gefährden.
1.3. Bequemlichkeit und Effizienz
1.3.1. Anpassung der PSA an die Gestalt des Benutzers
Die PSA müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß sie so einfach wie möglich dem Benutzer in der geeigneten Position angelegt werden können und während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer unter Berücksichtigung der Fremdeinwirkungen der erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen in ihrer Position bleiben. Dazu müssen die PSA mit allen geeigneten Mitteln wie passenden Verstell- und Haltesystemen oder einer ausreichenden Auswahl an Grössen und Massen so gut wie möglich an die Gestalt des Benutzers angepasst werden können.
1.3.2. Leichtigkeit und Festigkeit der Konstruktion
Unbeschadet der Festigkeit ihrer Konstruktion und ihrer Effizienz müssen die
PSA so leicht wie möglich sein.
Neben den zusätzlichen besonderen Anforderungen, nach Ziffer 3, die die PSA
erfüllen müssen, damit ein wirksamer Schutz vor den relevanten Risiken
gewährleistet ist, müssen sie eine ausreichende Festigkeit gegen die unter den
voraussehbaren Einsatzbedingungen üblichen Fremdeinwirkungen aufweisen.
1.3.3. Erforderliche Kompatibilität von PSA, die vom Benutzer gleichzeitig getragen werden sollen
Werden von ein und demselben Hersteller mehrere PSA-Modelle unterschiedlicher Bauart oder Ausführung, die zum gleichzeitigen Schutz benachbarter Körperteile bestimmt sind, in Verkehr gebracht, so müssen diese PSA-Modelle untereinander kompatibel sein.
1.4. Informationsbroschüre des Herstellers
Die vom Hersteller erstellte und mit den in Verkehr gebrachten PSA
ausgehändigte Informationsbroschüre muß neben dem Namen und der Anschrift des
Herstellers und/oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen
Bevollmächtigten alle zweckdienlichen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
a) Anweisungen für Lagerung, Gebrauch, Reinigung, Wartung, Überprüfung und
Desinfizierung. Die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder
Desinfizierungsmittel dürfen bei vorschriftsmässiger Verwendung keine
schädliche Wirkung auf die PSA oder den Benutzer haben;
b)
die bei technischen Versuchen zum Nachweis des Schutzgrades oder der
Schutzklassen erzielten Leistungen;
c)
das mit den PSA zu verwendende Zubehör sowie die Merkmale der passenden
Ersatzteile;
d)
die den verschiedenen Risikograden entsprechenden Schutzklassen und die
entsprechenden Verwendungsgrenzen;
e)
das Verfalldatum oder die Verfallzeit der PSA oder bestimmter ihrer
Bestandteile;
f)
die für den Transport der PSA geeignete Verpackungsart;
g)
die Bedeutung etwaiger Markierungen (vgl. Ziffer 2.12);
h) gegebenenfalls die Fundstellen der gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe
b) angewandten Richtlinien;
i) Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stellen, die in der Phase der
Planung der PSA eingeschaltet werden.
Die Informationsbroschüre muß klar und verständlich und mindestens in der bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats verfasst sein.
2. ZUSÄTZLICHE GEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR MEHRERE PSA-ARTEN ODER -TYPEN
2.1. PSA mit Verstellsystem
Weisen die PSA Verstellsysteme auf, so müssen diese so konzipiert und hergestellt werden, daß sie sich nach der Einstellung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen nicht von selbst verstellen können.
2.2. PSA, die die zu schützenden Körperteile "umhüllen"
Die PSA, die die zu schützenden Körperteile "umhüllen", müssen soweit wie möglich ausreichend belüftet sein, um die Transpiration während des Tragens zu begrenzen; andernfalls müssen sie soweit wie möglich mit Vorrichtungen versehen sein, die den Schweiß absorbieren.
2.3. PSA für Gesicht, Augen und Atemwege
Die PSA für das Gesicht, die Augen und die Atemwege dürfen das Gesichtsfeld
und die Sicht des Benutzers so wenig wie möglich einschränken.
Der Augenschutz dieser PSA muß einen Grad an optischer Neutralität aufweisen,
der mit der Art der mehr oder weniger feinen Präzisionsarbeiten und/oder
langwierigen Arbeiten vereinbar ist.
Sie sind gegebenenfalls zu behandeln oder mit Vorrichtungen zur Belüftung zu
versehen, um die Bildung von Beschlag zu vermeiden.
PSA-Modelle für Benutzer mit Sehhilfen müssen für das gleichzeitige Tragen
von Brillen oder Kontaktlinsen ausgelegt sein.
2.4. PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind
Können die von dem Hersteller für die neuen PSA angestrebten Leistungen durch
Alterung zugegebenermassen spürbar beeinträchtigt werden, so ist das
Herstellungsdatum und/oder, wenn möglich, das Verfalldatum unauslöschlich und
eindeutig auf jedem Exemplar oder austauschbaren Bestandteil der in den Verkehr
gebrachten PSA sowie auf der Verpackung anzugeben.
Kann der Hersteller keine präzisen Angaben über die Lebensdauer einer PSA
machen, so hat er in seiner Informationsbroschüre alle zweckdienlichen Angaben
aufzuführen, die dem Käufer oder Benutzer die Möglichkeit geben, eine unter
Berücksichtigung des Qualitätsniveaus des Modells und der tatsächlichen
Bedingungen der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Überprüfung und Wartung in
der Praxis plausible Verfallzeit zu bestimmen.
Falls eine spürbare rasche Veränderung der Leistung der PSA anscheinend auf
der Alterung beruht, die auf die periodische Durchführung eines vom Hersteller
empfohlenen Reinigungsverfahrens zurückzuführen ist, so hat dieser, wenn
möglich, auf jedem in Verkehr gebrachten PSA-Exemplar anzugeben, wie oft die
PSA höchstens gereinigt werden darf; bei Überschreiten des Grenzwerts ist die
Ausrüstung zu überprüfen oder auszumustern; andernfalls hat der Hersteller
diese Angaben in seiner Informationsbroschüre zu machen.
2.5. PSA, die bei ihrer Benutzung mitgerissen werden können
Besteht unter den voraussehbaren Einsatzbedingungen insbesondere das Risiko, daß die PSA von einem beweglichen Teil mitgerissen werden und der Benutzer hierdurch gefährdet werden kann, muß die Zugfestigkeit ihrer wesentlichen Bestandteile so ausgelegt werden, daß bei einem Überschreiten dieses Werts die Gefahr durch den Bruch eines der wesentlichen Bestandteile ausgeschaltet wird.
2.6. PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind
PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind, müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß kein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Energiebogen oder Funken entstehen kann, der ein explosives Gemisch entzuenden könnte.
2.7. PSA, die für rasche Einsätze bestimmt sind oder die schnell an- und/oder abgelegt werden können müssen
Diese Art von PSA muß so konzipiert und hergestellt werden, daß sie in
möglichst kurzer Zeit an- und/oder abgelegt werden kann.
Umfasst sie Halterungs- und Ablegesysteme, die ermöglichen, sie in der
geeigneten Position auf dem Benutzer zu halten oder sie abzulegen, so müssen
sich diese leicht und rasch handhaben lassen.
2.8. PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen
Die Informationsbroschüre, die der Hersteller mit den PSA für Einsätze unter
extremen Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a) aushändigt, muß
insbesondere Angaben für kompetente, geschulte Personen enthalten, die
qualifiziert sind, sie auszulegen und vom Benutzer anwenden zu lassen.
Ferner ist zu beschreiben, wie am Benutzer geprüft werden kann, ob die PSA
richtig angelegt und funktionsbereit ist.
Verfügt die PSA über ein Alarmsystem, das aktiviert wird, sobald das
normalerweise gewährleistete Schutzniveau nicht vorhanden ist, so muß dieses
so konzipiert und angeordnet sein, daß der Alarm vom Benutzer unter den
vorhersehbaren bestimmungsgemässen Einsatzbedingungen wahrgenommen werden kann.
2.9. PSA mit vom Benutzer einstellbaren oder abnehmbaren Bestandteilen
Umfassen PSA Bestandteile, die der Benutzer einstellen oder zum Zwecke des Austausches abnehmen kann, so müssen diese so konzipiert und hergestellt werden, daß sie ohne Werkzeug problemlos eingestellt, zusammengesetzt und ausgebaut werden können.
2.10. An einen äusseren Apparat anschließbare PSA
Sind die PSA mit einem Verbindungssystem ausgestattet, das an einen äusseren Apparat angeschlossen werden kann, so muß ihr Anschlussteil so konzipiert und hergestellt sein, daß es nur an einen Apparat eines geeigneten Typs angeschlossen werden kann.
2.11. PSA mit einem Flüssigkeitskreislauf
Umfassen PSA einen Flüssigkeitskreislauf, so ist dieser so festzulegen bzw. zu konzipieren und anzuordnen, daß der Austausch der Flüssigkeit unabhängig von Körperhaltungen oder Bewegungen des Benutzers unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen in der Nachbarschaft des gesamten geschützten Körperteils in geeigneter Weise erfolgen kann.
2.12. PSA mit einer oder mehreren direkt oder indirekt gesundheits- und sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen
Bei den direkt oder indirekt gesundheits- und sicherheitsrelevanten Markierungen
oder Kennzeichnungen auf diesen Arten oder Typen von PSA sollte es sich am
besten um vereinheitlichte Piktogramme oder Ideogramme handeln, die problemlos
lesbar sind und dies während der vorhersehbaren Lebensdauer dieser PSA bleiben.
Diese Markierungen müssen ferner vollständig, präzise und verständlich sein,
so daß Mißverständnisse ausgeschlossen sind; insbesondere, wenn derartige
Markierungen Wörter oder Sätze umfassen, müssen sie in der oder den
Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem sie verwendet werden.
Ist es aufgrund der beschränkten Dimensionen einer PSA (oder eines
PSA-Bestandteils) nicht möglich, darauf die gesamte erforderliche Markierung
oder einen Teil der Markierung anzubringen, so ist diese auf der Verpackung und
in der Informationsbroschüre des Herstellers anzugeben.
2.13. Für die Signalisierung des Benutzers geeignete PSA-Bekleidung
Die PSA-Bekleidung, die unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen den Benutzer einzeln und sichtbar signalisieren soll, muß ein oder mehrere leuchtende bzw. reflektierende Teile umfassen; diese Teile sind an geeigneter Stelle anzubringen; die Leuchtkraft und die photometrischen und kolorimetrischen Eigenschaften sind entsprechend auszulegen.
2.14. PSA für mehrere Risiken
Jede PSA, die den Benutzer vor mehreren Risiken schützen soll, die gleichzeitig auftreten können, ist so zu konzipieren und herzustellen, daß insbesondere die grundlegenden und spezifischen Anforderungen für jedes einzelne Risiko erfüllt werden (vgl. Ziffer 3).
3. RISIKORELEVANTE ZUSATZANFORDERUNGEN
3.1. Schutz gegen mechanische Stösse
3.1.1. Stösse durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis
Die für diese Art von Risiken geeigneten PSA müssen die Wirkung eines Stosses dämpfen können und so Quetsch- oder Stichverletzungen des geschützten Teils vorbeugen, und zwar mindestens bis zu einem Aufprallenergieniveau, bei dessen Überschreitung die übermässigen Abmessungen oder das übermässige Gewicht der Dämpfungsvorrichtung der tatsächlichen Verwendung der PSA während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer entgegenstünden.
3.1.2. Sturzunfälle
3.1.2.1. Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten
Die Laufsohlen des Schuhwerks, die ein Ausgleiten verhüten sollen, müssen so konzipiert, hergestellt oder mit geeigneten aufgesetzten Vorrichtungen versehen sein, daß je nach Bodenbeschaffenheit und -zustand durch Eingriff oder Reibung fester Halt gewährleistet ist.
3.1.2.2. Verhütung von Stürzen aus der Höhe
Die PSA, mit denen Stürzen aus der Höhe oder ihrer Wirkung vorgebeugt werden
soll, müssen eine Vorrichtung zum Halten des Körpers und ein Verbindungssystem
umfassen, das mit einem sicheren Ankerpunkt verbunden werden kann. Sie müssen
so konzipiert und hergestellt werden, daß bei Verwendung unter den
vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Absturz des Körpers so gering wie
möglich ist, damit ein Aufprall gegen ein Hindernis vermieden wird, ohne daß
die Bremskraft hierbei die Schwelle erreicht, bei der körperliche Schädigungen
auftreten oder ein Bestandteil der PSA sich öffnet oder bricht, was zum Absturz
des Benutzers führen könnte.
Es ist ferner sicherzustellen, daß sich der Benutzer bei einem Sturz nach der
Abbremsung in einer Lage befindet, in der er gegebenenfalls die Bergung abwarten
kann.
Der Hersteller muß in die Informationsbroschüre insbesondere zweckdienliche
Angaben zu folgenden Punkten aufnehmen:
- erforderlichenfalls Merkmale des sicheren Ankerpunktes sowie erforderliche
"lichte Höhe" unterhalb des Benutzers;
- optimales Anlegen der Haltevorrichtung und Befestigen des Verbindungssystems
am sicheren Ankerpunkt.
3.1.3. Mechanische Schwingungen
Die PSA zur Verhütung negativer Auswirkungen von mechanischen Schwingungen
müssen die für
den geschützten Körperteil schädlichsten Schwingungskomponenten in
angemessener Art und Weise abschwächen können.
Der tatsächliche Wert der Beschleunigungen, denen der Benutzer durch diese
Schwingungen ausgesetzt ist, darf in keinem Fall die Grenzwerte überschreiten,
die für die Dauer der täglichen Höchstexposition empfohlen sind, die für den
geschützten Körperteil vorhersehbar ist.
3.2. Schutz gegen die (statische) Kompression eines Körperteils
Die PSA, die einen Körperteil gegen (statische) Kompression schützen sollen, müssen deren Wirkung soweit mildern können, daß ernsten Verletzungen oder chronischen Erkrankungen vorgebeugt wird.
3.3. Schutz gegen oberflächliche mechanische Verletzungen (Abschürfungen, Stiche, Schnitte, Bisse)
Die Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile der PSA, die den Körper oder einen Körperteil gegen oberflächliche mechanische Verletzungen wie Abschürfungen, Stiche, Schnitte oder Bisse schützen sollen, müssen so gewählt oder konzipiert und angeordnet werden, daß diese Arten von PSA einen unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen geeigneten Widerstand gegen Abrieb, Durchlöcherung und Schnitte bieten (vgl. auch Ziffer 3.1).
3.4. Verhütung des Ertrinkens (Rettungswesten, Schwimmwesten und Rettungskombinationen)
Die PSA, mit denen ein Ertrinken verhütet werden soll, müssen den
möglicherweise erschöpften oder bewusstlosen Benutzer, der in eine
Flüssigkeit gestürzt ist, so schnell wie möglich ohne gesundheitliche
Gefährdung an die Oberfläche zurückbringen und ihn in einer Position halten,
die ihm bis zur Bergung das Atmen ermöglicht.
Diese PSA können ganz oder teilweise aus permanent schwimmfähigem Material
bestehen oder sich durch automatisch oder manüll ausgelöste Gaszufuhr oder
aber über ein Mundventil aufblasen lassen.
Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen
- müssen die PSA der Aufprallenergie beim Aufschlag auf die Flüssigkeit sowie
der normalen Einwirkung dieser Flüssigkeit standhalten können, ohne daß
hierdurch ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird;
- müssen sich aufblasbare PSA rasch und vollständig aufblasen lassen.
Wenn es aufgrund der vorhersehbaren besonderen Einsatzbedingungen erforderlich
ist, müssen bestimmte PSA-Typen ausserdem eine oder mehrere der folgenden
Zusatzanforderungen erfüllen:
- Ausstattung mit den gesamten Aufblasvorrichtungen gemäß dem zweiten Absatz
und/oder eine optische oder akustische Signaleinrichtung;
- Ausstattung mit einer Einhänge- und Haltevorrichtung, mit der der Benutzer
aus der Flüssigkeit gezogen werden kann;
- Auslegung für längeren Einsatz während der gesamten Tätigkeit, bei der die
Gefahr besteht, daß der eventüll bekleidete Benutzer in die Flüssigkeit
stürzt, oder bei der er in die Flüssigkeit eintauchen muß.
3.4.1. Schwimmhilfen
Ein Kleidungsstück, das ein Maß an Schwimmfähigkeit gewährleistet, die seinem voraussichtlichen Gebrauch entspricht und eine positive Unterstützung im Wasser bietet. Unter den vorhersehbaren Verwendungsbedingungen darf diese PSA keine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Benutzers mit sich bringen, so daß er insbesondere schwimmen oder handeln kann, um sich ausser Gefahr zu begeben oder anderen Personen zu Hilfe zu kommen.
3.5. Schutz gegen die schädlichen Auswirkungen von Lärm
Die PSA zur Verhütung schädlicher Auswirkungen von Lärm müssen diesen soweit
mildern können, daß der von dem Benutzer wahrgenommene Geräuschpegel in
keinem Fall die Grenzwerte für die tägliche Exposition überschreitet, die in
der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (¹) vorgeschrieben
sind.
Jede PSA muß mit einer Kennzeichnung versehen sein, die den Grad der Dämpfung
des Schallpegels und den Wert des durch die PSA sichergestellten Komfortindexes
angibt; ist dies nicht möglich, so muß diese Kennzeichnung auf der Verpackung
angebracht sein.
3.6. Schutz gegen Hitze und/oder Feuer
Die thermische Isolierungskraft und die mechanische Festigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen von Hitze und/oder Feuer schützen sollen, müssen für die vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend ausgelegt werden.
3.6.1. Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile der PSA
Die Ausgangswerkstoffe und die anderen für den Schutz gegen die Strahlungs- und
Konvektionswärme geeigneten Bestandteile müssen einen geeigneten
Transmissionsköffizienten für den auftreffenden Wärmefluß sowie eine
ausreichend hohe Flammfestigkeit aufweisen, so daß jede Gefahr der
Selbstentzuendung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen vermieden wird.
Wenn der äussere Teil dieser Werkstoffe und Bestandteile reflektierend
auszulegen ist, muß die Reflektionskraft dem Wärmefluß durch IR-Strahlung
angemessen sein.
Die Werkstoffe und anderen Bestandteile von Ausrüstungen, die für kurze
Einsätze in heisser Umgebung bestimmt sind, sowie die der PSA, die heissen
Spritzern wie z. B. geschmolzenen Massen ausgesetzt sind, müssen ferner eine
ausreichende Wärmeaufnahmefähigkeit besitzen, damit der grösste Teil der
gespeicherten Wärme erst dann abgegeben wird, nachdem sich der Benutzer von der
Gefahrenstelle entfernt und seine PSA abgelegt hat.
Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise
herausgeschleuderte heisse Massen abfangen sollen, müssen ferner Stösse
ausreichend dämpfen (vgl. Ziffer 3.1).
Die Werkstoffe und anderen Bestandteile von PSA, die gelegentlich mit einer
Flamme in Berührung kommen können bzw. zur Herstellung von
Brandbekämpfungsausrüstungen verwendet werden,
müssen sich ferner durch eine Flammfestigkeit auszeichnen, die den unter den
vorhersehbaren Einsatzbedingungen auftretenden Gefahren entspricht. Sie dürfen
unter Flammeinwirkung nicht schmelzen und dürfen die Flammenausbreitung nicht
begünstigen.
3.6.2. Gebrauchsfertige vollständige PSA
Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen
1. muß die Wärmemenge, die durch diese PSA auf den Benutzer übertragen wird,
so gering sein, daß die während der Tragedauer im geschützten Körperteil
akkumulierte Wärme in keinem Fall die Schmerzgrenze oder
gesundheitsschädigende Werte erreicht;
2. müssen die PSA erforderlichenfalls dem Eindringen von Flüssigkeiten oder
Dämpfen standhalten und dürfen bei Berührungen mit der Schutzhülle keine
Verbrennungen hervorrufen.
Umfassen PSA Kühlvorrichtungen, die die Absorption der Wärme durch Verdunstung
einer Flüssigkeit oder Sublimation eines Feststoffes erlauben, so müssen diese
so konzipiert werden, daß die somit freigesetzten flüchtigen Stoffe nach
aussen und nicht zum Benutzer hin abgeführt werden.
Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren
Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig
gewährleisten.
Der Hersteller hat insbesondere in der Informationsbroschüre zu jedem in
Verkehr gebrachten PSA-Modell für kurze Einsätze in heisser Umgebung alle
zweckdienlichen Angaben zu machen, mit denen sich bestimmen lässt, wie lange
der Benutzer der durch die bestimmungsgemäß verwendeten Ausrüstungen
übertragenen Wärme maximal ausgesetzt sein darf.
3.7. Kälteschutz
Die thermische Isolierungskraft und die mechanische Festigkeit von PSA, die den
Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen der Kälte schützen sollen,
müssen den vorhersehbaren bestimmungsgemässen Einsatzbedingungen entsprechen.
(¹) ABl. Nr. L 137 vom 24. 5. 1986, S. 28.
3.7.1. Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile der PSA
Merkmal der Ausgangswerkstoffe und der anderen für den Schutz gegen die Kälte
geeigneten Bestandteile der PSA muß ein entsprechend den vorhersehbaren
Einsatzbedingungen möglichst niedriger Thermoflußköffizient sein. Die
flexiblen Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA für Einsätze in kalter
Umgebung müssen den Flexibilitätsgrad bewahren, der für die erforderlichen
Bewegungen und Körperhaltungen geeignet ist.
Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise grosse
herausgeschleuderte kalte Massen abfangen sollen, müssen ferner Stösse
ausreichend dämpfen (vgl. Ziffer 3.1).
3.7.2. Gebrauchsfertige vollständige PSA
Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen
1. muß die Kältemenge, die dem Benutzer durch seine PSA übertragen wird, so
gering sein, daß die während der Tragedauer an jeder Stelle des geschützten
Körperteils akkumulierte Kälte (einschließlich der Finger- oder Zehenspitzen)
in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;
2. müssen die PSA nach Möglichkeit dem Eindringen von Flüssigkeiten, wie
beispielsweise Regenwasser, standhalten und dürfen bei Berührungen mit der
kalten Schutzhülle keine Verletzungen hervorrufen.
Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren
Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig
gewährleisten.
Der Hersteller hat insbesondere in der Informationsbroschüre zu jedem
PSA-Modell für kurze Einsätze in kalter Umgebung alle zweckdienlichen Angaben
zur höchstzulässigen Dauer der Exposition des Benutzers an die durch die
Ausrüstung übertragene Kälte zu machen.
3.8. Schutz gegen Stromschläge
Der Isolierungsgrad von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen
Stromschläge schützen sollen, muß den Spannungswerten entsprechen, denen der
Benutzer unter den ungünstigsten vorhersehbaren Umständen ausgesetzt sein
kann.
Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von
PSA so ausgewählt oder konzipiert und angeordnet werden, daß der Ableitstrom,
der durch die Schutzhülle unter Versuchsbedingungen gemessen wird, bei denen
Spannungen eingesetzt werden, die den möglicherweise vor Ort angetroffenen
Spannungen entsprechen, möglichst gering ist und auf jeden Fall in
Abhängigkeit von der Toleranzschwelle unter dem höchstzulässigen Bezugswert
liegt.
Die ausschließlich für Arbeiten oder Handhabungen mit tatsächlich oder
möglicherweise unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen bestimmten Arten
von PSA und ihre Verpackung müssen eine Kennzeichnung aufweisen, die
insbesondere die Schutzklasse und/oder die entsprechende Gebrauchsspannung, die
Seriennummer und das Herstellungsdatum angibt; auf der Aussenseite der
Schutzhülle der PSA muß ferner ein Platz für die spätere Kennzeichnung mit
dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und den Daten der in periodischen Abständen
durchzuführenden Versuche oder Kontrollen vorgesehen sein.
Der Hersteller hat in seiner Informationsbroschüre die ausschließliche
Verwendung dieser Arten von PSA sowie die Art und die Häufigkeit der
Isolationsprüfungen anzugeben, denen sie während ihrer Lebensdauer unterzogen
sein müssen.
3.9. Strahlenschutz
3.9.1. Nichtionisierende Strahlungen
Die PSA für die Verhütung akuter oder chronischer Auswirkungen
nichtionisierender Strahlen auf das Auge müssen den grössten Teil der
Strahlenenergie in den schädlichen Wellenlängen absorbieren oder reflektieren
können, ohne damit die Übertragung des unschädlichen Teils des sichtbaren
Spektrums, die Kontrastwahrnehmung und die Farbunterscheidung übermässig zu
beeinträchtigen, wenn die vorhersehbaren Einsatzbedingungen dies erfordern.
Dazu müssen die schützenden Sichtblenden derart konzipiert und hergestellt
sein, daß sie insbesondere für jede schädliche Welle einen spektralen
Transmissionsfaktor aufweisen, bei dem die energetische Belichtungsdichte der
Strahlung, die das Auge des Benutzers durch den Filter erreichen kann, so
gering wie möglich ist und in keinem Fall den Grenzwert für die zulässige
Höchstexposition überschreitet.
Die Sichtblenden dürfen ferner unter der Wirkung der Strahlung unter den
vorhersehbaren Einsatzbedingungen nicht schadhaft werden oder ihre Eigenschaften
verlieren; jedes in Verkehr gebrachte Exemplar muß die Nummer des Schutzgrades
tragen, die der spektralen Verteilungskurve seines Transmissionsfaktors
entspricht.
Die für Strahlungen derselben Art geeigneten Sichtblenden müssen in
ansteigender Reihenfolge ihrer Schutzgradnummern eingestuft sein; der Hersteller
hat insbesondere in seiner Informationsbroschüre die Transmissionskurven
darzustellen, mit denen die geeignetste PSA unter Berücksichtigung der Faktoren
der tatsächlichen Einsatzbedingungen wie Abstand zur Strahlungsquelle und
Spektralverteilung der in diesem Abstand ausgestrahlten Energie ausgewählt
werden kann.
Die Nummer des Schutzgrades jeden Exemplars einer filtrierenden Sichtblende ist
vom Hersteller anzugeben.
3.9.2. Ionisierende Strahlungen
3.9.2.1.
Schutz gegen radioaktive Kontamination von aussen
Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die den Körper oder
Körperteile gegen radioaktive Stäube, Gase, Flüssigkeiten oder deren Gemische
schützen sollen, sind so zu wählen oder zu konzipieren und anzuordnen, daß
diese Ausrüstungen dem Eindringen der kontaminierenden Stoffe unter den
vorhersehbaren Einsatzbedingungen wirksam standhalten.
Die erforderliche Dichtigkeit kann je nach Art oder Zustand der kontaminierenden
Stoffe durch die Undurchlässigkeit der Schutzhülle und/oder jedes andere
geeignete Mittel wie Belüftungs- und Drucksysteme erzielt werden, die dem
Eindringen dieser kontaminierenden Stoffe entgegenwirken.
Werden die PSA Dekontaminierungsmaßnahmen unterzogen, so darf sich dies nicht
nachteilig auf die etwaige Wiederverwendung während der vorhersehbaren
Lebensdauer dieser Arten von Ausrüstungen auswirken.
3.9.2.2.
Begrenzter Schutz gegen äussere Strahlung
Die PSA, die den Benutzer vollständig gegen äussere Strahlung schützen oder
diese ausreichend abschwächen sollen, können nur für elektronische Strahlen
(beispielsweise Beta-Strahlen) der Photon-Strahlung (X-Gamma-Strahlen) mit
relativ beschränkter Energie konzipiert werden.
Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Art von PSA sind so zu
wählen oder zu konzipieren und anzuordnen, daß der Benutzer ein den
vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend hohes Schutzniveau erhält, ohne
daß die Behinderungen der Bewegungen, Körperhaltungen oder Platzveränderungen
des Benutzers zu einer längeren Expositionsdauer führen (vgl. Ziffer 1.3.2).
Die PSA müssen eine Kennzeichnung tragen, die die Beschaffenheit sowie die
Dicke des Ausgangswerkstoffs bzw. der Ausgangswerkstoffe angibt, die den
vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechen.
3.10. Schutz gegen gefährliche und ansteckende Stoffe
3.10.1.
Atemschutz
Mit den PSA, die für den Schutz der Atemwege bestimmt sind, muß der Benutzer
mit Atemluft versorgt werden können, wenn er einer Luft ausgesetzt ist, die
verschmutzt und/oder in der die Sauerstoffkonzentration nicht ausreichend ist.
Die dem Benutzer durch seine PSA zugeführte Atemluft wird durch geeignete
Mittel gewonnen, so z. B. durch Filtrieren der verschmutzten Luft durch die
Schutzvorrichtung oder das Schutzmittel oder durch die Zufuhr aus einer
nichtverschmutzten Quelle.
Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA sind so zu
wählen oder zu konzipieren und anzuordnen, daß die Atemfunktion und -hygiene
des Benutzers während der Tragedauer unter den vorhersehbaren
Einsatzbedingungen in angemessener Art und Weise gewährleistet sind.
Der Dichtigkeitsgrad des Gesichtsschutzes, der Druckverlust beim Einatmen sowie
die Reinigungskraft bei Filtergeräten müssen so ausgelegt werden, daß bei
einer verschmutzten Atmosphäre so wenige kontaminierende Stoffe eindringen,
daß die Gesundheit bzw. Hygiene des Benutzers nicht beeinträchtigt wird.
Die PSA müssen mit einer Kennzeichnung zur Identifizierung des Herstellers und
mit den Kenndaten jedes Ausrüstungstyps versehen sein, die mit der
Gebrauchsanweisung jedem qualifizierten, geschulten Benutzer die Möglichkeit
geben, sie sachgemäß zu verwenden.
Bei Filtergeräten hat der Hersteller ferner in seiner Informationsbroschüre
die Lagerzeitbegrenzung des in der Originalverpackung aufbewahrten Filters im
Neuzustand anzugeben.
3.10.2.
Schutz gegen Haut- oder Augenberührung
Die PSA, mit denen obeflächliche Berührungen des Körpers oder von
Körperteilen mit gefährlichen und ansteckenden Stoffen verhütet werden
sollen, müssen unter den vorhersehbaren bestimmungsgemässen Einsatzbedingungen
Widerstand gegen das Eindringen oder die Diffusion derartiger Stoffe durch die
Schutzhülle bieten.
Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von
PSA so gewählt oder konzipiert und angeordnet sein, daß sie möglichst eine
völlige Dichtheit gewährleisten, die erforderlichenfalls eine möglicherweise
längere tägliche Verwendung gestattet, oder andernfalls eine beschränkte
Dichtheit, die eine Begrenzung der Tragedauer erforderlich macht.
Aufgrund ihrer Beschaffenheit und der vorhersehbaren Einsatzbedingungen haben
verschiedene gefährliche oder ansteckende Stoffe eine hohe Penetrationskraft,
die für die entsprechenden PSA eine Beschränkung der Schutzdauer bedingt;
diese PSA müssen den üblichen Versuchen unterzogen werden, auf deren Grundlage
sie je nach ihrer Wirksamkeit eingestuft werden können. Die PSA, die
angenommenermassen den Versuchsspezifikationen entsprechen, müssen eine
Kennzeichnung tragen, die insbesondere die Namen oder andernfalls die Codes der
für die Versuche verwendeten Stoffe sowie die übliche Schutzdauer angibt. Der
Hersteller hat ausserdem in seiner Informationsbroschüre erforderlichenfalls
die Bedeutung der Codes, die detaillierte Beschreibung der üblichen Versuche
und alle zweckdienlichen Angaben für die Bestimmung der höchstzulässigen
Tragedauer unter den verschiedenen vorhersehbaren Einsatzbedingungen
aufzuführen.
3.11. Sicherheitsvorrichtungen für Taucherausrüstungen
1. Atemgerät
Das Atemgerät muß es ermöglichen, den Benutzer unter den vorhersehbaren
Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen
Tauchtiefe mit einem atembaren Gasgemisch zu versorgen.
2. Wenn dies unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen erforderlich ist,
müssen die Ausrüstungen folgende Bestandteile umfassen:
a) einen Taucheranzug zum Schutz des Benutzers gegen den aus der Tauchtiefe
resultierenden Druck (vgl. Ziffer 3.2) und/oder gegen Kälte (vgl. Ziffer 3.7);
b)
eine Alarmvorrichtung, mit der der Benutzer rechtzeitig vor einer späteren
Unterbrechung der Versorgung mit dem atembaren Gasgemisch gewarnt wird (vgl.
Ziffer 2.8);
c)
eine Rettungskombination, mit deren Hilfe der Benutzer zur Wasseroberfläche
zurückkehren kann (vgl. Ziffer 3.4.1).
ANHANG III
TECHNISCHE UNTERLAGEN DES HERSTELLERS
Die Unterlagen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 umfassen alle zweckdienlichen
Angaben über die Mittel, die der Hersteller eingesetzt hat, um die
Übereinstimmung einer PSA mit den für sie geltenden grundlegenden
Anforderungen zu erreichen.
Im Falle der PSA-Modelle im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 umfassen die
Unterlagen insbesondere:
1. die technischen Fertigungsunterlagen, d. h.:
a) die Gesamt- und Detailpläne der PSA, gegebenenfalls mit den Berechnungen und
Ergebnissen der Versuche mit Prototypen, im Rahmen dessen, was erforderlich ist,
um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen;
b) das vollständige Verzeichnis der grundlegenden Anforderungen im Hinblick auf
Sicherheit und Gesundheit und der harmonisierten Normen oder sonstigen
technischen Spezifikationen, die bei der Gestaltung der PSA berücksichtigt
wurden;
2. eine Beschreibung der Kontroll- und Prüfeinrichtungen, die im
Herstellungsbetrieb eingesetzt werden, sowie
3. ein Exemplar der in Anhang II Ziffer 1.4 genannten Informationsbroschüre.
ANHANG IV
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG UND BESCHRIFTUNGEN
ANHANG V
VORAUSSETZUNGEN, DIE VON DEN GEMELDETEN STELLEN ZU ERFÜLLEN SIND
(Artikel 9 Absatz 2)
Die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen müssen folgende
Mindestvoraussetzungen erfüllen:
1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen
Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt an den PSA interessiert
sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung
von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der
Überwachungstätigkeiten gemäß der Richtlinie;
4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses;
5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht vom Staat
durch inländisches Recht geregelt wird.
Die Voraussetzungen nach den Ziffern 1 und 2 werden von den zuständigen Stellen
der Mitgliedstaaten regelmässig überprüft.
ANHANG VI
MODELL DER EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter
(¹):
.
.
.
erklärt hiermit, daß die nachstehend beschriebene neue PSA (²)
.
.
.
.
.
übereinstimmt mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/686/EWG und -
gegebenenfalls - übereinstimmt mit der einzelstaatlichen Norm, durch die die
harmonisierte Norm Nr. ............ umgesetzt wird (für die PSA gemäß
Artikel 8 Absatz 3)
identisch ist mit der PSA, die Gegenstand der von (³) (%) .
.
.
ausgestellten EG-Baumusterprüfbescheinigung Nr. .................. war,
dem Verfahren nach Artikel 11 Buchstabe A / Buchstabe B (%) der Richtlinie
89/686/EWG unter Kontrolle der gemeldeten Stelle .
.
. (³) unterliegt.
.,
den .
(Ort)
den (Datum)
.
Unterschrift (¹)
(¹) Firma, vollständige Anschrift; bei Bevollmächtigten ebenfalls Angabe der
Firma und der Anschrift des Herstellers.
(²) Beschreibung der PSA (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.).
(³) Name und Anschrift der benannten gemeldeten Stelle.
(%) Nichtzutreffendes streichen.
(¹) Name und Funktion des Unterzeichners, der bevollmächtigt ist, die
Erklärung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich
zu unterzeichnen.
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Anfang |
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Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie
89/686/EWG über persönliche
Schutzausrüstungen, geändert durch die Richtlinien 93/68/EWG,
93/95/EWG und 96/58/EG
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