Richtlinie 73/23/EWG - Niederspannungsrichtlinie
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Richtlinie 73/23/EWG
des Rates betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen EWG-Niederspannungsrichtlinie (Niederspannungsrichtlinie)
vom 19. Februar 1973
Änderungen/Ergänzungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften zur Gewährleistung der
Sicherheit bei der Verwendung elektrischer Betriebsmittel innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen beruhen auf verschiedenen Konzeptionen und haben somit
Handelshemmnisse zur Folge.
In einigen Mitgliedstaaten wendet der Gesetzgeber zur Erreichung dieses
Sicherheitszieles im Wege verbindlicher Vorschriften für einige elektrische
Betriebsmittel vorbeugende und repressive Maßnahmen an.
In anderen Mitgliedstaaten verweist der Gesetzgeber zur Erreichung des gleichen
Zieles auf technische Normen, die von den Normungsstellen im Rahmen der
wirtschaftlichen Selbstverwaltung erarbeitet wurden; dieses System bietet ohne
die Erfordernisse der Sicherheit außer acht zu lassen den Vorteil einer
schnellen Anpassung an den technischen Fortschritt.
Einige Mitgliedstaaten genehmigen die Normen durch Verwaltungsmaßnahmen; diese
Genehmigung berührt in keiner Weise den technischen Gehalt der Normen, noch
beschränkt sie ihre Anwendung; eine solche Genehmigung kann folglich die vom
Standpunkt der Gemeinschaft aus einer harmonisierten und publizierten Norm
beigemessenen Auswirkungen nicht ändern.
Auf Gemeinschaftsebene muß der freie Verkehr elektrischer Betriebsmittel
erfolgen, wenn diese Betriebsmittel bestimmten, in allen Mitgliedstaaten
anerkannten Anforderungen in bezug auf die Sicherheit entsprechen; unbeschadet
jedes sonstigen Nachweises kann der Nachweis dafür, daß diesen Anforderungen
entsprochen worden ist, durch Verweis auf harmonisierte Normen erbracht werden,
in denen sie konkret niedergelegt werden; diese harmonisierten Normen müssen im
gegenseitigen Einvernehmen von Stellen, die jeder Mitgliedstaat den anderen
Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilt, festgelegt werden und Gegenstand
breitester Veröffentlichung sein; eine solche Harmonisierung muß die
Möglichkeit bieten, die aus Unterschieden zwischen den einzelstaatlichen Normen
für den Handel entstehenden Nachteile zu beseitigen.
Unbeschadet jedes sonstigen Nachweises kann der Nachweis der Übereinstimmung
der elektrischen Betriebsmittel mit diesen harmonisierten Normen durch
Anbringung von Konformitätszeichen oder Aushändigung von Bescheinigungen durch
die zuständigen Stellen oder, in Ermangelung dessen, durch eine
Konformitätserklärung des Herstellers als erbracht angesehen werden; um die
Beseitigung der Handelshemmnisse zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten
jedoch diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen oder die genannte
Erklärung als Nachweis anerkennen, diese Konformitätszeichen oder
Bescheinigungen müssen zu diesem Zweck vor allem durch Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften publiziert werden.
Für elektrische Betriebsmittel, für die noch keine harmonisierten Normen
bestehen, kann der freie Verkehr übergangsweise durch die Verwendung von Normen
oder Sicherheitsvorschriften erfolgen, die bereits von anderen internationalen
Stellen oder von einer der Stellen, die die harmonisierten Normen festlegen,
ausgearbeitet worden sind.
Es könnte vorkommen, daß elektrische Betriebsmittel in den freien Verkehr
gebracht werden, obgleich sie den Anforderungen in bezug auf die Sicherheit
nicht gerecht werden; daher ist es zweckmäßig, entsprechende Vorschriften zur
Behebung dieser Gefahr vorzusehen.
In dem Beschluß 90/683/EWG (*) sind die in den
technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die
verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt worden. Die
Wahl der Verfahren darf nicht zu einer Abschwächung der in der Gemeinschaft
bereits festgelegten Sicherheitsniveaus für elektrische Betriebsmittel führen.
(*) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 13.
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Als elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie gelten elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang II aufgeführt sind.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die elektrischen Betriebsmittel nur dann in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie - entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik - so hergestellt sind, daß sie bei einer ordnungsmäßigen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsmäßigen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.
(2) Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die in Absatz 1 genannten Sicherheitsziele.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit der freie Verkehr der elektrischen Betriebsmittel innerhalb der Gemeinschaft nicht aus Sicherheitsgründen behindert wird, wenn diese Betriebsmittel unter den Voraussetzungen der Artikel 5, 6, 7 oder 8 den Bestimmungen des Artikels 2 entsprechen.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Anschluß an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität gegenüber den Elektrizitätsverbrauchern für die elektrischen Betriebsmittel nicht von höheren als den in Artikel 2 vorgesehenen Anforderungen in bezug auf die Sicherheit abhängig machen.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden für das Inverkehrbringen nach Artikel 2 oder den freien Verkehr nach Artikel 3 insbesondere solche elektrischen Betriebsmittel als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten, die den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen genügen . Als harmonisierte Normen gelten diejenigen Normen, die im gegenseitigen Einvernehmen von den Stellen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 mitgeteilt wurden, festgelegt und die im Rahmen der einzelstaatlichen Verfahren bekanntgegeben worden sind. Die Normen sollen entsprechend dem technologischen Fortschritt sowie der Entwicklung der Regeln der Technik im Bereich der Sicherheit auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Liste der harmonisierten Normen und deren Fundstellen werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.
Artikel 6
(1) Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 festgelegt und veröffentlicht worden sind, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf das in Artikel 2 genannte Inverkehrbringen oder im Hinblick auf den in Artikel 3 genannten freien Verkehr auch solche elektrische Betriebsmittel als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten, die den Sicherheitsanforderungen der International Commission of the Rules for the Approval of the Electrical Equipment (CEE-él) (Internationale Kommission für die Regelung der Zulassung elektrischer Ausrüstungen) oder der International Electrotechnical Commission (IEC) (Internationale Elektrotechnische Kommission) genügen, soweit auf diese Bestimmungen das in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Veröffentlichungsverfahren angewendet worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsanforderungen werden den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt, sobald diese Richtlinie in Kraft getreten ist, und danach jeweils unmittelbar nach deren Veröffentlichung. Die Kommission weist nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf diejenigen Bestimmungen sowie namentlich auf diejenigen Varianten hin, deren Veröffentlichung sie empfiehlt.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 3 Monaten ihre etwaigen Einwände gegen die ihnen übermittelten Bestimmungen mit und geben dabei die sicherheitstechnischen Gründe an, die der Annahme der einen oder anderen Bestimmung entgegenstehen. Diejenigen Sicherheitsanforderungen, gegen die keine Einwände erhoben worden sind, werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 7
Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 oder keine gemäß Artikel 6 veröffentlichten Sicherheitsanforderungen bestehen, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf das in Artikel 2 genannte Inverkehrbringen oder im Hinblick auf den in Artikel 3 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel, die entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen gebaut worden sind, als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten, wenn sie die gleiche Sicherheit bieten, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet gefordert wird.
Artikel 8
(1) Vor dem Inverkehrbringen müssen die elektrischen Betriebsmittel mit der in Artikel 10 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen werden, die anzeigt, daß sie den Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV entsprechen.
(2) Bei Beanstandungen kann der Hersteller oder Importeur einen von einer nach dem Verfahren des Artikels 11 mitgeteilten Stelle ausgearbeiteten Gutachterbericht über die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 vorlegen.
(3) a) Falls elektrische Betriebsmittel auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Betriebsmittel mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den Betriebsmittel beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
Artikel 9
(1) Wenn ein Mitgliedstaat aus Sicherheitsgründen das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln untersagt oder den freien Verkehr dieser Betriebsmittel behindert, setzt er die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe seiner Entscheidung hiervon unverzüglich in Kenntnis und gibt insbesondere an,
(2) Erheben andere Mitgliedstaaten Einspruch gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung, so konsultiert die Kommission unverzüglich die betreffenden Mitgliedstaaten.
(3) Kommt kein Einvernehmen zustande, so holt die Kommission innerhalb von drei Monaten, vom Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen Unterrichtung an gerechnet, die Stellungnahme einer der nach Artikel 11 mitgeteilten Stellen ein, die ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Mitgliedstaaten haben muß und im Rahmen des Verfahrens des Artikels 8 nicht tätig geworden ist. In der Stellungnahme wird angegeben, inwieweit die Bestimmungen des Artikels 2 nicht eingehalten worden sind.
(4) Die Kommission teilt die Stellungnahme der betreffenden Stelle allen Mitgliedstaaten mit; diese können der Kommission binnen einem Monat ihre Bemerkungen mitteilen. Die Kommission nimmt gleichzeitig Kenntnis von den Bemerkungen der beteiligten Parteien zu der vorerwähnten Stellungnahme.
(5) Im Anschluß daran spricht die Kommission gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen aus oder gibt entsprechende Stellungnahmen ab.
Artikel 10
(1) Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten auf den elektrischen Betriebsmitteln oder auf der Verpackung bzw. der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht.
(2) Es ist verboten, auf den elektrischen Betriebsmitteln Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den elektrischen Betriebsmitteln, deren Verpackung, Gebrauchsanleitung oder Garantieschein angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(3) Unbeschadet des Artikels 9
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden
Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es
nach den Verfahren des
Artikel 9
vom Markt zurückgezogen wird.
Artikel 11
Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission folgendes mit: die Liste der in Artikel 5 genannten Stellen, die Liste der Stellen, die Gutachterberichte gemäß Artikel 8 ausarbeiten oder Stellungnahmen gemäß Artikel 9 abgeben, die Fundstelle der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bekanntmachung. Jede Änderung dieser Angaben teilt der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
Artikel 12
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf elektrische Betriebsmittel, die zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.
Artikel 13
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1995 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten bis zum 1. Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Artikel 14 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang I
Wichtigste Angaben über die Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel
zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
1. Allgemeine Bedingungen
2. Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer I vorgesehen, damit:
3. Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen, damit die elektrischen Betriebsmittel:
Anhang II
Betriebsmittel und Bereiche, die nicht unter die Richtlinie fallen
Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören.
Anhang III
CE-Konformitätskennzeichnung und EG-Konformitätserklärung
A. CE-Konformitätskennzeichnung
Die EG-Konformitätserklärung muß beinhalten:
Anhang IV
Interne Fertigungskontrolle
1. Unter der internen Fertigungskontrolle versteht man das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die elektrischen Betriebsmittel die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen
Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
halten diese im Gebiet der Gemeinschaft mindestens zehn Jahre lang nach
Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen
Behörden bereit.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der
Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung der Person zu, die für
das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich
ist.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der elektrischen Betriebsmittel abdecken. Sie enthalten:
4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
5. Der Hersteller triff alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.
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Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie
73/23/EWG
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