Richtlinie 93/42/EWG
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Richtlinie 93/42/EWG
des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte
Amtsblatt Nr. L 169 vom 12/07/1993 S. 0001 - 0043
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 24 S. 0085
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 24 S. 0085
Nachfolgende Änderungen: Geändert durch
RICHTLINIE 93/42/EWG DES RATES vom 14. Juni 1993 über
Medizinprodukte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Sinne des Binnenmarktes müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden.
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-,
Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist.
Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
bezueglich der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Leistungen der
Medizinprodukte unterscheiden sich jeweils nach Inhalt und Geltungsbereich. Auch
die Zertifizierungs- und Kontrollverfahren für diese Produkte sind von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden; solche Unterschiede stellen
Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel dar.
Die einzelstaatlichen Bestimmungen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz
der Patienten, der Anwender und gegebenenfalls Dritter im Hinblick auf die
Anwendung der Medizinprodukte dienen, bedürfen der Harmonisierung, um den
freien Verkehr dieser Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten.
Die harmonisierten Bestimmungen müssen von den Maßnahmen unterschieden werden,
die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Finanzierung des öffentlichen
Gesundheitssystems und des Krankenversicherungssystems getroffen haben und die
derartige Produkte direkt oder indirekt betreffen. Sie lassen daher das Recht
der Mitgliedstaaten auf Durchführung der genannten Maßnahmen unter Einhaltung
des Gemeinschaftsrechts unberührt.
Medizinprodukte müssen für Patienten, Anwender und Dritte einen hochgradigen
Schutz bieten und die vom Hersteller angegebenen Leistungen erreichen. Die
Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung des in den Mitgliedstaaten erreichten
Schutzniveaus ist eines der wesentlichen Ziele dieser Richtlinie.
Bestimmte Medizinprodukte sind dafür ausgelegt, Arzneimittel im Sinne der
Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel (4) abzugeben. In diesen Fällen
wird das Inverkehrbringen des Medizinprodukts in der Regel durch die vorliegende
Richtlinie geregelt und das Inverkehrbringen des Arzneimittels durch die
Richtlinie 65/65/EWG. Wird ein solches Produkt jedoch derart in Verkehr
gebracht, daß Produkt und Arzneimittel eine feste Einheit bilden, die
ausschließlich zur Verwendung in der vorgegebenen Kombination bestimmt und
nicht wiederverwendbar ist, unterliegt dieses eine feste Einheit bildende
Produkt der Richtlinie 65/65/EWG. Davon zu unterscheiden sind Medizinprodukte,
die unter anderem als Bestandteile Stoffe enthalten, welche bei gesonderter
Anwendung als Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG betrachtet werden
können. In solchen Fällen, d. h., wenn die in das Medizinprodukt integrierten
Stoffe in Ergänzung zu dem Produkt eine Wirkung auf den menschlichen Körper
entfalten können, wird das Inverkehrbringen der Produkte durch die vorliegende
Richtlinie geregelt. In diesem Zusammenhang müssen die Prüfungen auf
Sicherheit, Qualität und Eignung der Stoffe analog durch Anwendung der
geeigneten Verfahren gemäß der Richtlinie 75/318/EWG des Rates vom 20. Mai
1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder
klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneimitteln erfolgen
(5).
Die in den Anhängen festgelegten grundlegenden Anforderungen und sonstigen
Anforderungen, einschließlich der Hinweise auf Minimierung oder Verringerung
der Gefahren, sind so zu interpretieren und anzuwenden, daß dem Stand der
Technik und der Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption sowie den technischen und
wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß
des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.
Entsprechend den in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue
Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (6)
festgelegten Grundsätzen müssen sich die Regelungen bezueglich der Auslegung
und Herstellung von Medizinprodukten auf die Bestimmungen beschränken, die
erforderlich sind, um den grundlegenden Anforderungen zu genügen. Da es sich
hier um Anforderungen grundlegender Art handelt, müssen diese an die Stelle der
entsprechenden einzelstaatlichen Bestimmungen treten. Die grundlegenden
Anforderungen müssen mit der nötigen Sorgfalt angewandt werden, um dem Stand
der Technik zum Zeitpunkt der Konzeption sowie den technischen und
wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung zu tragen, die mit einem hohen Maß des
Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.
Mit der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische
Geräte (7) wird die neue Konzeption erstmalig auf dem Gebiet der
Medizinprodukte angewandt. Im Interesse gleichartiger gemeinschaftlicher
Regelungen für sämtliche Medizinprodukte lehnt sich die vorliegende Richtlinie
weitgehend an die Bestimmungen der Richtlinie 90/385/EWG an. Aus denselben
Gründen muß die letztgenannte Richtlinie um die allgemeinen Bestimmungen der
vorliegenden Richtlinie ergänzt werden.
Die Gesichtspunkte der elektromagnetischen Verträglichkeit sind wesentlicher
Bestandteil der Unbedenklichkeit der Medizinprodukte. Die vorliegende Richtlinie
enthält gegenüber der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
elektromagnetische Verträglichkeit (8) entsprechende spezifische Bestimmungen.
Die vorliegende Richtlinie regelt die Anforderungen an die Auslegung und
Herstellung von Produkten, die ionisierende Strahlungen abgeben. Diese
Richtlinie berührt nicht die erforderliche Genehmigung gemäß der Richtlinie
80/836/Euratom des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit
denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der
Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt wurden
(9) noch die Anwendung der Richtlinie 84/466/Euratom des Rates vom 3. September
1984 zur Festlegung der grundlegenden Maßnahmen im Strahlenschutz der
medizinischen Untersuchungen und Behandlungen ausgesetzten Personen (10). Die
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von
Maßnahmen zur Förderung einer besseren Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz (11) sowie die einschlägigen Einzelrichtlinien bleiben anwendbar.
Zum Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen und zur
Ermöglichung der Kontrolle dieser Übereinstimmung sind auf europäischer Ebene
harmonisierte Normen zur Verhütung von Risiken im Zusammenhang mit der
Auslegung, Herstellung und Verpackung medizintechnischer Produkte
wünschenswert. Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von
privatrechtlichen Einrichtungen entwickelt und müssen ihren unverbindlichen
Charakter behalten. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das
Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) sind als
zuständige Gremien für die Ausarbeitung harmonisierter Normen im Einklang mit
den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Einrichtungen
anerkannt.
Eine harmonisierte Norm im Sinne dieser Richtlinie ist eine technische
Spezifikation (europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die im Auftrag
der Kommission von einer dieser beiden Einrichtungen bzw. von beiden im Einklang
mit der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung eines
Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(12) sowie gemäß den obengenannten allgemeinen Leitlinien ausgearbeitet worden
ist. In bezug auf eine eventülle Änderung der harmonisierten Normen ist es
zweckmässig, daß die Kommission von dem durch die Richtlinie 83/189/EWG
eingesetzten Ausschuß unterstützt wird und daß die erforderlichen Maßnahmen
im Einklang mit dem Verfahren I gemäß dem Beschluß 87/373/EWG des Rates vom
13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (13) festgelegt werden. Für
spezifische Bereiche empfiehlt es sich, den bereits erreichten
Harmonisierungsstand in Form von Monographien des Europäischen Arzneibuchs im
Rahmen dieser Richtlinie zu übernehmen. Daher können mehrere Monographien des
Europäischen Arzneibuchs den obengenannten harmonisierten Normen gleichgestellt
werden.
Der Rat hat durch seinen Beschluß 90/683/EWG vom 13. Dezember 1990 über die in
den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die
verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren (14) harmonisierte
Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt. Durch die Anwendung dieser Module
auf die Medizinprodukte kann die Verantwortung der Hersteller und der benannten
Stellen bei den Konformitätsbewertungsverfahren unter Berücksichtigung der Art
der betreffenden Produkte festgelegt werden. Die Präzisierungen dieser Module
sind durch die Art der für die Medizinprodukte geforderten Prüfungen
gerechtfertigt.
Vor allem für die Konformitätsbewertungsverfahren erscheint es zweckmässig,
die Produkte in vier Klassen zu unterteilen. Die Klassifizierungsregeln basieren
auf der Verletzbarkeit des menschlichen Körpers und berücksichtigen die
potentiellen Risiken im Zusammenhang mit der technischen Auslegung der Produkte
und mit ihrer Herstellung. Die Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte
der Klasse I können generell unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers
erfolgen, da der Grad der Verletzbarkeit durch diese Produkte gering ist. Für
die Produkte der Klasse IIa ist die Beteiligung einer benannten Stelle für das
Herstellungsstadium verbindlich. Für die Produkte der Klassen IIb und III, die
ein hohes Gefahrenpotential darstellen, ist eine Kontrolle durch eine benannte
Stelle in bezug auf die Auslegung der Produkte sowie ihre Herstellung
erforderlich. Die Klasse III ist den kritischsten Produkten vorbehalten, deren
Inverkehrbringen eine ausdrückliche vorherige Zulassung im Hinblick auf die
Konformität erfordert.
Sofern die Konformität der Produkte unter der Verantwortung des Herstellers
bewertet werden kann, müssen sich die zuständigen Behörden, insbesondere in
dringenden Situationen, an eine in der Gemeinschaft niedergelassene für das
Inverkehrbringen zuständige Person wenden können; dies kann der Hersteller
oder eine vom Hersteller dazu benannte in der Gemeinschaft niedergelassene
Person sein.
Die Medizinprodukte müssen im Regelfall mit der CE-Kennzeichnung versehen sein,
aus dem ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Richtlinie hervorgeht
und das Voraussetzung für den freien Verkehr der Medizinprodukte in der
Gemeinschaft und ihre bestimmungsgemässe Inbetriebnahme ist.
Im Rahmen der Bekämpfung von Aids und unter Berücksichtigung der vom Rat am
16. Mai 1989 verabschiedeten Schlußfolgerungen über die künftigen
Tätigkeiten zur Verhütung und Kontrolle von Aids in der Gemeinschaft (15)
müssen die zum Schutz vor einer Infizierung mit dem HIV-Virus angewandten
Medizinprodukte einen hochgradigen Schutz bieten. Auslegung und Herstellung
dieser Produkte müssen durch eine benannte Stelle geprüft werden.
Die Klassifizierungsregeln gestatten im allgemeinen eine angemessene Einstufung
der Medizinprodukte. Angesichts der Vielfalt der Produkte und der
technologischen Entwicklung auf diesem Gebiet sind zu den
Durchführungsbefugnissen der Kommission die erforderlichen Entscheidungen über
die angemessene Einstufung der Produkte, eine Neueinstufung oder gegebenenfalls
eine Anpassung der Entscheidungsregeln zu rechnen. Da diese Fragen eng mit dem
Gesundheitsschutz zusammenhängen, ist es angemessen, daß diese Entscheidungen
unter das Verfahren IIIa gemäß dem Beschluß 87/373/EWG fallen.
Die Bestätigung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen kann beinhalten,
daß die klinischen Prüfungen unter der Verantwortung des Herstellers
durchzuführen sind. Im Hinblick auf die Durchführung dieser Prüfungen müssen
geeignete Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der
öffentlichen Ordnung festgelegt werden.
Der Gesundheitsschutz und die diesbezueglichen Kontrollen können durch ein
System der technischen Sicherheitsüberwachung wirksamer gestaltet werden, das
auf Gemeinschaftsebene eingerichtet wird.
Diese Richtlinie erfasst alle Medizinprodukte gemäß der Richtlinie 76/764/EWG
des Rates vom 27. Juli 1976 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit
Maximumvorrichtung (16). Die vorgenannte Richtlinie muß daher aufgehoben
werden. Aus denselben Gründen muß die Richtlinie 84/539/EWG des Rates vom 17.
September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die in der Humanmedizin und der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen
Geräte (17) geändert werden -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Medizinprodukte und ihr Zubehör. Im Sinne dieser Richtlinie wird Zubehör als eigenständiges Medizinprodukt behandelt. Medizinprodukte und Zubehör werden nachstehend "Produkte" genannt.
(2) Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Medizinprodukt: alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten
Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe oder anderen Gegenstände,
einschließlich der für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts
eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen für
folgende Zwecke bestimmt sind:
- Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von
Krankheiten;
- Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von
Verletzungen oder Behinderungen;
- Untersuchung, Ersatz oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines
physiologischen Vorgangs;
- Empfängnisregelung,
und deren bestimmungsgemässe Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder
durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht
wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.
b) Zubehör: Gegenstand, der selbst kein Produkt ist, sondern nach seiner vom
Hersteller speziell festgelegten Zweckbestimmung zusammen mit einem Produkt zu
verwenden ist, damit dieses entsprechend der vom Hersteller des Produkts
festgelegten Zweckbestimmung des Produkts angewendet werden kann.
c) In-vitro-Diagnostikum: jedes Medizinprodukt, das als
Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial, Kontrollmaterial, Kit, Instrument,
Apparat, Gerät oder System - einzeln oder in Verbindung miteinander - nach der
vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur In-vitro-Untersuchung von aus
dem menschlichen Körper stammenden Proben, einschließlich Blut- und
Gewebespenden, verwendet wird und ausschließlich oder hauptsächlich dazu
dient, Informationen zu liefern
- über physiologische oder pathologische Zustände oder
- über angeborene Anomalien oder
- zur Prüfung auf Unbedenklichkeit und Verträglichkeit bei den potentiellen
Empfängern oder
- zur Überwachung therapeutischer Maßnahmen.
Probenbehältnisse gelten als In-vitro-Diagnostika. Probenbehältnisse sind
luftleere wie auch sonstige Medizinprodukte, die von ihrem Hersteller speziell
dafür gefertigt werden, aus dem menschlichen Körper stammende Proben
unmittelbar nach ihrer Entnahme aufzunehmen und im Hinblick auf eine
In-vitro-Diagnose aufzubewahren.
Erzeugnisse für den allgemeinen Laborbedarf gelten nicht als
In-vitro-Diagnostika, es sei denn, sie sind aufgrund ihrer Merkmale nach ihrer
vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung speziell für
In-vitro-Untersuchungen zu verwenden.
d) Sonderanfertigung: jedes Produkt, das nach schriftlicher Verordnung eines
entsprechend qualifizierten Arztes unter dessen Verantwortung nach spezifischen
Auslegungsmerkmalen eigens angefertigt wird und zur ausschließlichen Anwendung
bei einem namentlich genannten Patienten bestimmt ist.
Die oben genannte Verordnung kann auch von jeder anderen Person ausgestellt
werden, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation dazu befugt ist.
Serienmässig hergestellte Produkte, die angepasst werden müssen, um den
spezifischen Anforderungen des Arztes oder eines anderen berufsmässigen
Anwenders zu entsprechen, gelten nicht als Sonderanfertigungen.
e) Für klinische Prüfungen bestimmtes Produkt: jedes Produkt, das dazu
bestimmt ist, einem entsprechend qualifizierten Arzt zur Durchführung von
Prüfungen am Menschen gemäß Anhang X Abschnitt 2.1 in einer angemessenen
medizinischen Umgebung zur Verfügung gestellt zu werden.
Im Hinblick auf die Durchführung der klinischen Prüfungen ist einem
entsprechend qualifizierten Arzt jede sonstige Person gleichgestellt, die
aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation befugt ist, diese Prüfungen
durchzuführen.
f) Hersteller: die natürliche oder juristische Person, die für die Auslegung,
Herstellung, Verpackung und Etikettierung eines Produkts im Hinblick auf das
Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist, unabhängig davon, ob
diese Tätigkeiten von dieser Person oder stellvertretend für diese von einer
dritten Person ausgeführt werden.
Die dem Hersteller nach dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen gelten
auch für die natürliche oder juristische Person, die ein oder mehrere
vorgefertigte Produkte montiert, abpackt, behandelt, aufbereitet und/oder
kennzeichnet und/oder für die Festlegung der Zweckbestimmung als Produkt im
Hinblick auf das Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist. Dies gilt
nicht für Personen, die - ohne Hersteller im Sinne des Unterabsatzes 1 zu sein
- bereits in Verkehr gebrachte Produkte für einen namentlich genannten
Patienten entsprechend ihrer Zweckbestimmung montieren oder anpassen.
g) Zweckbestimmung: Verwendung, für die das Produkt entsprechend den Angaben
des Herstellers in der Etikettierung, der Gebrauchsanweisung und/oder dem
Werbematerial bestimmt ist.
h) Inverkehrbringen: erste entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung eines
Produkts, das nicht für klinische Prüfungen bestimmt ist, im Hinblick auf
seinen Vertrieb und/oder seine Verwendung innerhalb der Gemeinschaft, ungeachtet
dessen, ob es sich um ein neues oder ein als neu aufbereitetes Produkt handelt.
i) 'Inbetriebnahme' den
Zeitpunkt, zu dem ein Produkt dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung
gestellt worden ist, das erstmals entsprechend seiner Zweckbestimmung auf dem
gemeinschaftlichen Markt verwendet werden kann;
j) 'Bevollmächtigter': die in der Gemeinschaft
niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ausdrücklich
dazu bestimmt wurde, im Hinblick auf seine Verpflichtungen nach dieser
Richtlinie in seinem Namen zu handeln und von den Behörden und Stellen in der
Gemeinschaft in diesem Sinne kontaktiert zu werden.
(3) Produkte, die dazu bestimmt sind, ein Arzneimittel im Sinne des Artikels 1
der Richtlinie 65/65/EWG abzugeben, unterliegen dieser Richtlinie unbeschadet
der das Arzneimittel betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 65/65/EWG.
Werden diese Produkte jedoch so in Verkehr gebracht, daß Produkt und
Arzneimittel ein einheitliches, miteinander verbundenes Produkt bilden, das
ausschließlich zur Verwendung in dieser Verbindung bestimmt und nicht
wiederverwendbar ist, so unterliegt dieses Produkt der Richtlinie 65/65/EWG. Die
grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie kommen
insofern zur Anwendung, als sicherheits- und leistungsbezogene Produktfunktionen
betroffen sind.
(4) Enthält ein Produkt als festen Bestandteil einen Stoff, der - gesondert verwendet - als Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 65/65/EWG betrachtet werden und in Ergänzung zu dem Produkt eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten kann, so ist dieses Produkt gemäß der vorliegenden Richtlinie zu bewerten und zuzulassen.
(5) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Produkte für die In-vitro-Diagnose;
b) aktive implantierbare medizinische Geräte gemäß der Richtlinie 90/385/EWG;
c) Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG;
d) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG (18);
e) menschliches Blut, Produkte aus menschlichem Blut, menschliches Plasma oder
Blutzellen menschlichen Ursprungs bzw. Produkte, die zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens Bluterzeugnisse, -plasma oder -zellen dieser Art enthalten;
f) Transplantate oder Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs noch für
Produkte, die Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs enthalten oder aus
solchen Geweben oder Zellen gewonnen wurden;
g) Transplantate oder Gewebe oder Zellen tierischen Ursprungs, es sei denn, ein
Produkt wird unter Verwendung von abgetötetem tierischen Gewebe oder von
abgetöteten Erzeugnissen hergestellt, die aus tierischem Gewebe gewonnen
wurden.
(6) Diese Richtlinie gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG. Die Entscheidung darüber, ob ein Produkt unter die vorgenannte oder die vorliegende Richtlinie fällt, erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der hauptsächlichen Zweckbestimmung des Produkts.
(7) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/336/EWG.
(8) Diese Richtlinie berührt weder die Anwendung der Richtlinie 80/386/Euratom noch die Anwendung der Richtlinie 84/466/Euratom.
Artikel 2
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei sachgemäßer Lieferung, Installation, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
Artikel 3
Grundlegende Anforderungen
Die Produkte müssen die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I erfüllen, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind.
Artikel 4
Freier Verkehr, Produkte für besondere Zwecke
(1) Die Mitgliedstaaten behindern in ihrem Hoheitsgebiet nicht das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Produkten, die die CE-Kennzeichnung
nach Artikel 17 tragen, aus der hervorgeht, daß sie einer
Konformitätsbewertung nach Artikel 11 unterzogen worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten behindern nicht, daß
- für klinische Prüfungen bestimmte Produkte den entsprechend qualifizierten
Ärzten oder den dazu befugten Personen zur Vefügung gestellt werden, wenn sie
den Bedingungen gemäß Artikel 15 und Anhang VIII entsprechen;
- Sonderanfertigungen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn
sie den Bedingungen gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Anhang VIII
entsprechen; den Produkten der Klassen IIa, IIb und III muß die Erklärung
gemäß Anhang VIII beigefügt sein.
Diese Produkte tragen nicht die CE-Zeichnung.
(3) Die Mitgliedstaaten behindern nicht, daß insbesondere bei Messen,
Ausstellungen und Vorführungen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht
entsprechende Produkte ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich
darauf hinweist, daß diese Produkte erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen werden können, wenn ihre Übereinstimmung mit dieser Richtlinie
hergestellt ist.
(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die dem Anwender und dem
Patienten gemäß Anhang I Abschnitt 13 bereitzustellenden Angaben bei der
Übergabe an den Endanwender in der bzw. den jeweiligen Landessprachen oder in
einer anderen Gemeinschaftssprache vorliegen, unabhängig davon, ob das Produkt
zu beruflichen oder sonstigen Zwecken eingesetzt werden soll.
(5) Falls die Produkte auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Aspekte
behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit der
CE-Kennzeichnung angegeben, daß die Produkte auch diesen anderen Richtlinien
entsprechen.
Steht dem Hersteller aufgrund einer oder mehrerer dieser Richtlinien während
einer Übergangszeit jedoch die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird
mit der CE-Kennzeichnung angegeben, daß die Produkte nur den vom Hersteller
angewandten Richtlinien entsprechen. In diesem Fall müssen die Nummern dieser
Richtlinien, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
sind, in den von den Richtlinien vorgeschriebenen und den Produkten beiliegenden
Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben werden.
Artikel 5
Verweis auf Normen
(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen
gemäß Artikel 3 bei Produkten aus, die den einschlägigen nationalen Normen
zur Durchführung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, entsprechen; die
Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser nationalen Normen.
(2) Der Verweis auf harmonisierte Normen im Sinne dieser Richtlinie schließt
auch die Monographie des Europäischen Arzneibuchs insbesondere über
chirurgisches Nahtmaterial sowie die Aspekte der Wechselwirkung zwischen
Arzneimitteln und Materialien von Produkten, die diese Arzneimittel aufnehmen,
ein; die Fundstellen dieser Monographie müssen im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht sein.
(3) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die
harmonisierten Normen den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 nicht
voll entsprechen, so werden die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen
in bezug auf diese Normen und die Veröffentlichung gemäß Absatz 1 nach dem in
Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 6
Ausschuß "Normen und technische Vorschriften"
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß gemäß Artikel 5 der Richtlinie
83/189/EWG unterstützt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu
treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung -
seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der
Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage
festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder
Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll
festgehalten wird.
Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des
Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine
Stellungnahme berücksichtigt hat.
Artikel 7
Ausschuß "Medizinprodukte"
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß gemäß Artikel 6 Absatz 2 der
Richtlinie 90/385/EWG unterstützt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu
treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf
innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der
Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit
der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die
Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse
vorgesehen ist. Bei den Abstimmungen im Ausschuß werden die Stimmen der
Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der
Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der
Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses
nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die
Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden
Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat binnen drei Monaten nach Befassung keinen Beschluß gefasst, so
werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.
(3) Der Ausschuß kann jede Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser
Richtlinie prüfen.
Artikel 8
Schutzklausel
(1) Stellt ein Mitglied fest, daß in Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 4 Absatz 2
zweiter Gedankenstrich genannte Produkte die Gesundheit und/oder die Sicherheit
der Patienten, der Anwender oder gegebenenfalls Dritter gefährden können, auch
wenn sie sachgemäß installiert, instand gehalten und ihrer Zweckbestimmung
entsprechend verwendet werden, so trifft er alle geeigneten vorläufigen
Maßnahmen, um diese Produkte vom Markt zurückzuziehen oder ihr
Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder einzuschränken. Der
Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzueglich diese Maßnahmen mit, nennt die
Gründe für seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die
Nichtübereinstimmung mit dieser Richtlinie zurückzuführen ist auf
a) die Nichteinhaltung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen,
b) eine unzulängliche Anwendung der Normen gemäß Artikel 5, sofern die
Anwendung dieser Normen behauptet wird,
c) einen Mangel in diesen Normen selbst.
(2) Die Kommission konsultiert so bald wie möglich die Betroffenen. Stellt die
Kommission nach dieser Anhörung fest,
- daß die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie hiervon
unverzueglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie die
anderen Mitgliedstaaten. Ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung in einem
Mangel der Normen begründet, so befasst die Kommission nach Anhörung der
Betroffenen den in Artikel 6 genannten Ausschuß innerhalb von zwei Monaten,
sofern der Mitgliedstaat, der die Entscheidung getroffen hat, diese
aufrechterhalten will, und leitet das in Artikel 6 genannte Verfahren ein;
- daß die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon
unverzueglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie den
Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten.
(3) Ist ein mit dieser Richtlinie nicht übereinstimmendes Produkt mit der
CE-Kennzeichnung versehen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat gegenüber
demjenigen, der diese Kennzeichnung angebracht hat, die geeigneten Maßnahmen
und unterrichtet davon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission sorgt dafür, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und
die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.
Artikel 9
Klassifizierung
(1) Die Produkte werden in die Klassen I, IIa, IIb und III eingestuft. Die
Klassifizierung erfolgt nach den Regeln gemäß Anhang IX.
(2) Ergibt sich aus der Anwendung der Klassifizierungsregeln ein Streitfall
zwischen dem Hersteller und der betreffenden benannten Stelle, so werden die
für diese Stelle zuständigen Behörden zwecks Entscheidung befasst.
(3) Die Klassifizierungsregeln gemäß Anhang IX können in Übereinstimmung mit
dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 2 entsprechend dem technischen
Fortschritt und den aufgrund des Informationssystems gemäß Artikel 10
verfügbaren Informationen angepasst werden.
Artikel 10
Informationen über Vorkommnisse nach dem Inverkehrbringen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die
Angaben, die ihnen gemäß dieser Richtlinie zu den nachstehend beschriebenen
Vorkommnissen im Zusammenhang mit einem Produkt der Klassen I, IIa, IIb oder III
zur Kenntnis gebracht werden, zentral erfasst und bewertet werden:
a) jede Funktionsstörung oder jede Änderung der Merkmale und/oder der Leistung
sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines
Produkts, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands eines Patienten oder eines Anwenders führen kann oder
geführt hat;
b) jeder Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der unter
Buchstabe a) genannten Ursachen durch die Merkmale und Leistungen des Produkts
bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Produkten desselben Typs durch
den Hersteller geführt hat.
(2) Wenn ein Mitgliedstaat die Ärzteschaft oder medizinische Einrichtungen
auffordert, den zuständigen Behörden die Vorkommnisse gemäß Absatz 1
mitzuteilen, trifft er die erforderlichen Maßnahmen, damit der Hersteller des
betreffenden Produkts oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter ebenfalls von dem Vorkommnis unterrichtet wird.
(3) Nachdem die Mitgliedstaaten ein Vorkommnis - nach Möglichkeit gemeinsam mit
dem Hersteller - bewertet haben, unterrichten sie unbeschadet des Artikels 8 die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzueglich über die Vorkommnisse
gemäß Absatz 1, für die Maßnahmen getroffen bzw. ins Auge gefasst wurden.
Artikel 11
Konformitätsbewertung
(1) Für Produkte der Klasse III mit Ausnahme der Sonderanfertigungen und der
für klinische Prüfungen bestimmten Produkte muß der Hersteller, damit die
CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, nach seiner Wahl eines der beiden
folgenden Verfahren einhalten:
a) das Verfahren der EG-Konformitätserklärung (vollständiges
Qualitätssicherungssystem) gemäß Anhang II
b) oder das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III in Verbindung
mit
i) dem Verfahren der EG-Prüfung gemäß Anhang IV
oder
ii) dem Verfahren der EG-Konformitätserkläung (Qualitätssicherung Produktion)
gemäß Anhang V.
(2) Für Produkte der Klasse IIa mit Ausnahme der Sonderanfertigungen und der
für klinische Prüfungen bestimmten Produkte muß der Hersteller, damit die
CE-Zeichnung angebracht werden kann, das Verfahren der
EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang VII eingehalten, und zwar nach seiner
Wahl in Verbindung mit
a) dem Verfahren der EG-Prüfung gemäß Anhang VI
oder
b) dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produktion)
gemäß Anhang V
oder
c) dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produkt)
gemäß Anhang VI.
Anstelle der oben genannten Verfahren kann der Hersteller auch das Verfahren
gemäß Absatz 3 Buchstabe a) anwenden.
(3) Für Produkte der Klasse IIb mit Ausnahme der Sonderanfertigungen und der
für klinische Prüfungen bestimmten Produkte muß der Hersteller, damit die
CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, nach seiner Wahl eines der beiden
folgenden Verfahren einhalten:
a) das Verfahren der EG-Konformitätserklärung (vollständiges
Qualitätssicherungssystem) gemäß Anhang II; in diesem Fall findet Abschnitt 4
des Anhangs II keine Anwendung;
b) das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III in Verbindung mit
i) dem Verfahren der EG-Prüfung gemäß Anhang IV
oder
ii) dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung
Produktion) gemäß Anhang V
oder
iii) dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produkt)
gemäß Anhang VI.
(4) Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens fünf Jahre nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die Durchführung der
Bestimmungen gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1, insbesondere im
Hinblick auf Produkte der Klassen I und IIa, und über die Durchführung der
Bestimmungen gemäß Anhang II Abschnitt 4.3 Absätze 2 und 3 und Anhang III
Abschnitt 5 Absätze 2 und 3 sowie gegebenenfalls geeignete Vorschläge.
(5) Für Produkte der Klasse I mit Ausnahme der Sonderanfertigungen und der für
klinische Prüfungen bestimmten Produkte muß der Hersteller, damit die
CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, das Verfahren gemäß Anhang VII
einhalten und vor dem Inverkehrbringen die erforderliche
EG-Konformitätserklärung ausstellen.
(6) Für Sonderanfertigungen muß der Hersteller das Verfahren gemäß Anhang
VIII einhalten und vor dem Inverkehrbringen jedes Produkts die Erklärung
gemäß dem genannten Anhang ausstellen.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß der Hersteller der zuständigen
Behörde eine Liste derartiger Produkte, die in ihrem Hoheitsgebiet in Betrieb
genommen wurden, übermitteln muß.
(7) Bei dem Verfahren der Konformitätsbewertung für ein Produkt
berücksichtigen der Hersteller und/oder die benannte Stelle die Ergebnisse von
Bewertungen und Prüfungen, die gegebenenfalls in einem Zwischenstadium der
Herstellung gemäß dieser Richtlinie vorgenommen wurden.
(8) Der Hersteller kann seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen
Bevollmächtigten beauftragen, die Verfahren gemäß den Anhängen III, IV, VII
und VIII einzuleiten.
(9) Setzt das Verfahren der Konformitätsbewertung die Beteiligung einer
benannten Stelle voraus, so kann sich der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter im Rahmen der Aufgaben, für die
diese Stelle benannt worden ist, an eine Stelle seiner Wahl wenden.
(10) Die benannte Stelle kann mit ordnungsgemässer Begründung alle
Informationen oder Angaben verlangen, die zur Ausstellung und Aufrechterhaltung
der Konformitätsbescheinigung im Hinblick auf das gewählte Verfahren
erforderlich sind.
(11) Die von den benannten Stellen gemäß den Anhängen II und III getroffenen
Entscheidungen haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren, die auf
Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden kann; der Antrag ist zu dem im
Vertrag zwischen beiden Parteien vereinbarten Zeitpunkt einzureichen.
(12) Die Unterlagen und der Schriftwechsel über die Verfahren gemäß den
Absätzen 1 bis 6 werden in der Amtssprache des Mitgliedsstaats abgefasst, in
dem diese Verfahren durchgeführt werden, und/oder in einer anderen
Gemeinschaftssprache, die von der benannten Stelle anerkannt wird.
(13) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 können die zuständigen Behörden auf
ordnungsgemäß begründeten Antrag im Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Produkte
zulassen, bei denen die Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 6 nicht
durchgeführt wurden, wenn deren Verwendung im Interesse des Gesundheitsschutzes
liegt.
Artikel 12
Sonderverfahren für Systeme und Behandlungseinheiten
(1) Abweichend von Artikel 11 gilt dieser Artikel für Systeme und
Behandlungseinheiten.
(2) Jede natürliche oder juristische Person, die Produkte, die die
CE-Kennzeichnung tragen, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und innerhalb der
vom Hersteller vorgesehenen Anwendungsbeschränkungen zusammensetzt, um sie in
Form eines Systems oder einer Behandlungseinheit in Verkehr zu bringen, muß
eine Erklärung des Inhalts abgeben, daß
a) sie die gegenseitige Vereinbarkeit der Produkte entsprechend den Hinweisen
der Hersteller geprüft und die Arbeitsschritte entsprechend den Hinweisen
durchgeführt hat;
b) sie das System oder die Behandlungseinheit verpackt und sachdienliche
Benutzerhinweise, einschließlich der einschlägigen Hinweise der Hersteller,
gegeben hat;
c) die gesamte Tätigkeit in geeigneter Weise intern überwacht und kontrolliert
wurde.
Werden die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, wie es der Fall ist, wenn
das System oder die Behandlungseinheit Produkte enthält, die keine
CE-Kennzeichnung tragen, oder wenn die gewählte Kombination von Produkten nicht
mit deren ursprünglicher Zweckbestimmung vereinbar ist, so wird das System oder
die Behandlungseinheit als eigenständiges Produkt behandelt und als solches dem
einschlägigen Verfahren des Artikels 11 unterzogen.
(3) Jede natürliche oder juristische Person, die Systeme oder
Behandlungseinheiten gemäß Absatz 2 oder andere Produkte mit CE-Kennzeichnung,
für die der Hersteller eine Sterilisation vor ihrer Verwendung vorgesehen hat,
für das Inverkehrbringen sterilisiert, muß eines der Ver-fahren gemäß den
Anhängen IV, V oder VI anwenden. Die Anwendung dieser Anhänge und die
Beteiligung der benannten Stelle sind auf die Aspekte des
Sterilisationsverfahrens beschränkt. Die Person muß eine Erklärung abgeben,
aus der hervorgeht, daß die Sterilisation gemäß den Anweisungen des
Herstellers erfolgt ist.
(4) Die Produkte im Sinne der Absätze 2 und 3 selbst sind nicht mit einer
zusätzlichen CE-Kennzeichnung zu versehen. Ihnen müssen Informationen gemäß
Anhang I Abschnitt 13 beigefügt sein, die gegebenenfalls auch die von den
Herstellern der zusammengesetzten Produkte mitgelieferten Hinweise enthalten.
Die Erklärung gemäß den Absätzen 2 und 3 ist für die zuständigen Behörden
fünf Jahre lang zur Verfügung zu halten.
Artikel 13
Klassifizierung und Abweichklausel
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß
a) die Anwendung der Klassifizierungsregeln gemäß Anhang IX eine Entscheidung
über die Klassifizierung eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten
Produktkategorie erfordert
oder
b) ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Baureihe abweichend von den
Bestimmungen in Anhang IX in eine andere Klasse einzustufen ist
oder
c) die Konformität eines Produkts oder einer Baureihe abweichend von Artikel 11
in ausschließlicher Anwendung eines bestimmten Verfahrens festgestellt werden
soll, das aus den in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren auszuwählen ist,
so legt er der Kommission einen entsprechenden ausreichend begründeten Antrag
vor und fordert diese auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese
Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 2 erlassen.
(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die getroffenen
Maßnahmen und veröffentlicht erforderlichenfalls die einschlägigen Teile
dieser Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 14
Meldung der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen
(1) Jeder Hersteller, der im eigenen Namen Produkte nach den Verfahren gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 in Verkehr bringen, oder jede andere natürliche oder juristische Person, die die in Artikel 12 genannten Tätigkeiten ausführt, muß den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Firmensitz haben, die Anschrift des Firmensitzes und die Beschreibung der betreffenden Produkte mitteilen. Bei allen Medizinprodukten der Klassen IIb und III können die Mitgliedstaaten die Mitteilung aller Angaben, die eine Identifizierung des Produkts ermöglichen, sowie der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung verlangen, wenn diese Produkte in ihrem Hoheitsgebiet in Betrieb genommen werden.
(2) Hat ein Hersteller, der im eigenen Namen Produkte gemäß Absatz 1 in Verkehr bringt, keinen Firmensitz in einem Mitgliedstaat, so muß er die in der Gemeinschaft niedergelassene(n) für das Inverkehrbringen verantwortliche(n) Person(en) benennen. Diese Personen müssen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, die Anschrift des Firmensitzes und die Kategorie der betreffenden Produkte mitteilen.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten auf Anfrage die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten.
Artikel 14a
Europäische Datenbank
(1) Regulierungsdaten gemäß dieser Richtlinie werden
in einer europäischen Datenbank erfaßt, zu der die zuständigen Behörden
Zugang erhalten, damit sie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Richtlinie
in voller Sachkenntnis wahrnehmen können.
Die Datenbank enthält:
a) Angaben zur Meldung der Hersteller und der Produkte gemäß Artikel 14;
b) Angaben im Zusammenhang mit Bescheinigungen, die gemäß den Verfahren der
Anhänge II bis VII ausgestellt, geändert, ergänzt, ausgesetzt, zurückgezogen
oder verweigert wurden;
c) Angaben, die gemäß dem in Artikel 10 festgelegten Beobachtungs- und
Meldeverfahren erhalten werden.
(2) Die Angaben werden in einem vereinheitlichten Format übermittelt.
(3) Die Modalitäten zur Durchführung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 14b
Besondere Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein bestimmtes Produkt oder eine Gruppe von Produkten aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit und/oder im Interesse der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 36 des Vertrags verboten oder dessen beziehungsweise deren Bereitstellung beschränkt werden oder besonderen Bedingungen unterliegen sollte, so kann er die erforderlichen und begründeten vorläufigen Maßnahmen treffen. Er unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung. Die Kommission konsultiert, soweit dies möglich ist, die betreffenden Parteien und die Mitgliedstaaten und erläßt, wenn die einzelstaatlichen Maßnahmen gerechtfertigt sind, die erforderlichen Gemeinschaftsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2.
Artikel 15
Klinische Prüfungen
(1) Bei Produkten, die für klinische Prüfungen bestimmt sind, wendet der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter das Verfahren gemäß Anhang VIII an und meldet dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Prüfungen durchgeführt werden sollen.
(2) Bei Produkten der Klasse III sowie bei implantierbaren und zur langzeitigen
Anwendung bestimmten invasiven Produkten der Klasse IIa oder IIb kann der
Hersteller mit den betreffenden klinischen Prüfungen nach Ablauf einer Frist
von sechzig Tagen nach dieser Mitteilung beginnen, es sei denn, die zuständigen
Behörden haben ihm innerhalb dieser Frist eine auf Gründe der öffentlichen
Gesundheit oder der öffentlichen Ordnung gestützte gegenteilige Entscheidung
mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten können die Hersteller jedoch ermächtigen, vor Ablauf der
Frist von sechzig Tagen mit den klinischen Prüfungen zu beginnen, sofern die
betreffende Ethik-Kommission eine befürwortende Stellungnahme zu dem
Prüfungsplan abgegeben hat.
(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Produkten können die Mitgliedstaaten die Hersteller ermächtigen, sofort nach der Mitteilung mit der klinischen Prüfung zu beginnen, sofern die zuständige Ethik-Kommission eine befürwortende Stellungnahme zu dem Prüfungsplan abgegeben hat.
(4) Die Ermächtigung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 bzw. nach Absatz 3 kann von einer Genehmigung durch die zuständige Behörde abhängig gemacht werden.
(5) Die klinischen Prüfungen müssen im Einklang mit den Bestimmungen von Anhang X durchgeführt werden. Diese Bestimmungen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 2 angepasst werden.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Ordnung.
(7) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter hält den Bericht gemäß Anhang X Abschnitt 2.3.7 für die zuständigen Behörden zur Verfügung.
(8) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die klinischen Prüfungen mit Produkten durchgeführt werden, die gemäß Artikel 11 die CE-Kennzeichnung tragen dürfen, es sei denn, daß diese Prüfungen eine andere Zweckbestimmung der Produkte zum Gegenstand haben als die in dem Verfahren zur Bewertung der Konformität vorgesehenen. Die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs X bleiben anwendbar.
Artikel 16
Benannte Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
die Stellen mit, die sie für die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit
den Verfahren gemäß Artikel 11 benannt haben; sie teilen ausserdem die
spezifischen Aufgaben mit, mit denen die Stellen betraut wurden. Die Kommission
weist diesen Stellen, im folgenden als "benannte Stellen" bezeichnet,
Kennummern zu.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein
Verzeichnis der benannten Stellen einschließlich ihrer Kennummer sowie der
Aufgaben, für die sie benannt wurden. Die Kommission sorgt für die
Fortschreibung dieses Verzeichnisses.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden für die Benennung der Stellen die Kriterien gemäß Anhang XI an. Von den Stellen, die den Kriterien entsprechen, welche in den zur Umsetzung der einschlägigen harmonisierten Normen erlassenen einzelstaatlichen Normen festgelegt sind, wird angenommen, daß sie den einschlägigen Kriterien genügen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß diese Benennung widerrufen, wenn er feststellt, daß die Stelle den Kriterien gemäß Absatz 2 nicht mehr genügt. Er setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(4) Die benannte Stelle und der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter legen im gemeinsamen Einvernehmen die Fristen für die Durchführung der Bewertungen und Prüfungen gemäß den Anhängen II bis VI fest.
(5) Die benannte Stelle unterrichtet die anderen benannten Stellen und die zuständigen Behörden über alle ausgesetzten oder widerrufenen Bescheinigungen sowie auf Anfrage über ausgestellte oder verweigerte Bescheinigungen. Sie stellt ferner auf Anfrage alle einschlägigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
(6) Stellt eine benannte Stelle fest, daß einschlägige Anforderungen dieser Richtlinie vom Hersteller nicht erfüllt wurden oder nicht länger erfüllt werden, oder hätte eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden dürfen, so setzt sie - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - die ausgestellte Bescheinigung aus oder widerruft sie oder erlegt Beschränkungen auf, es sei denn, daß der Hersteller durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewährleistet. Die benannte Stelle unterrichtet die zuständige Behörde, falls die Bescheinigung ausgesetzt oder widerrufen wird oder Beschränkungen auferlegt werden oder sich ein Eingreifen der zuständigen Behörde als erforderlich erweisen könnte. Der Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.
(7) Die benannte Stelle stellt auf Anfrage alle einschlägigen Informationen und Unterlagen einschließlich der haushaltstechnischen Unterlagen zur Verfügung, damit der Mitgliedstaat überprüfen kann, ob die Anforderungen nach Anhang XI erfüllt sind.
Artikel 17
CE-Kennzeichnung
(1) Mit Ausnahme von Sonderanfertigungen und Produkten, die für klinische
Prüfungen bestimmt sind, müssen alle Produkte, von deren Übereinstimmung mit
den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 auszugehen ist, bei ihrem
Inverkehrbringen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein.
(2) Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang XII muß, sofern dies durchführbar und
zweckmässig ist, in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unauslöschbarer
Form auf dem Produkt oder auf dem sterilen Verpackungsmaterial sowie auf der
Gebrauchsanweisung angebracht sein. Wenn möglich, muß die CE-Kennzeichnung
auch auf der Handelsverpackung angebracht sein.
Ausser der CE-Kennzeichnung muß die Kennummer der benannten Stelle aufgeführt
sein, die für die Durchführung der Verfahren gemäß den Anhängen II, IV, V
und VI verantwortlich ist.
(3) Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte bezueglich der
Bedeutung oder der graphischen Gestaltung der CE-Kennzeichnung in die Irre zu
leiten, dürfen nicht angebracht werden. Alle sonstigen Zeichen dürfen auf dem
Produkt, der Verpackung oder der Gebrauchsanweisung für das Produkt angebracht
werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht
beeinträchtigen.
Artikel 18
Unrechtmässige Anbringung der CE-Kennzeichnung
Unbeschadet des Artikels 8 gilt folgendes:
a) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise
angebracht wurde, ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger
Bevollmächtigter verpflichtet, den weiteren Verstoß unter den vom
Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern.
b) Falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, muß der Mitgliedstaat nach
dem Verfahren des Artikels 8 alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das
Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen
oder um zu gewährleisten, daß es vom Markt genommen wird.
Diese Bestimmungen gelten auch in den Fällen, in denen die CE-Kennzeichnung nach den Verfahren dieser Richtlinie unzulässigerweise an Erzeugnissen angebracht wurde, die nicht unter diese Richtlinie fallen.
Artikel 19
Verbote und Beschränkungen
(1) Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die
a) ein Verbot oder eine Beschränkung des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme
eines Produkts oder der Durchführung der klinischen Prüfungen
oder
b) die Aufforderung zur Zurückziehung der Produkte vom Markt zur Folge hat,
ist genau zu begründen. Sie wird dem Betreffenden unverzueglich unter Angabe
der Rechtsmittel, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingelegt
werden können, und der Fristen für die Einlegung dieser Rechtsmittel
mitgeteilt.
(2) Bei der in Absatz 1 genannten Entscheidung muß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Möglichkeit haben, seinen Standpunkt zuvor darzulegen, es sei denn, daß eine solche Anhörung angesichts der Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahmen nicht möglich ist.
Artikel 20
Vertraulichkeit
Die Mitgliedstaaten sorgen unbeschadet der bestehenden einzelstaatlichen Bestimmungen und Praktiken in bezug auf die ärztliche Schweigepflicht dafür, daß alle von der Anwendung dieser Richtlinie betroffenen Parteien verpflichtet sind, alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der benannten Stellen zur gegenseitigen Unterrichtung und Verbreitung von Warnungen sowie die im Strafrecht verankerten Informationspflichten der betreffenden Personen werden davon nicht berührt.
Artikel 21
Aufhebung und Änderung von Richtlinien
(1) Die Richtlinie 76/764/EWG wird zum 1. Januar 1995 aufgehoben.
(2) Im Titel sowie in Artikel 1 der Richtlinie 84/539/EWG werden die Worte
"Humanmedizin und" gestrichen.
Dem Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 84/539/EWG wird folgender Unterabsatz
angefügt:
"Ist das Gerät gleichzeitig ein Medizinprodukt im Sinne der Richtlinie
93/42/EWG (*), und erfüllt es die darin für dieses Produkt festgelegten
grundlegenden Anforderungen, so gilt es als Gerät, das den Vorschriften dieser
Richtlinie entspricht.
(*) ABl. Nr. L 169 vom 12. 7. 1993, S. 1."
(3) Die Richtlinie 90/385/EWG wird wie folgt geändert:
1. An Artikel 1 Absatz 2 werden die folgenden beiden Buchstaben angefügt:
"h) Inverkehrbringen: erste entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung
eines Geräts, das nicht für klinische Prüfungen bestimmt ist, im Hinblick auf
seinen Vertrieb und/oder seine Verwendung innerhalb der Gemeinschaft, ungeachtet
dessen, ob es sich um ein neues oder ein als neu aufbereitetes Gerät handelt.
i) Hersteller: die natürliche oder juristische Person, die für die Auslegung,
Herstellung, Verpackung und Etikettierung eines Geräts im Hinblick auf das
Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist, unabhängig davon, ob
diese Tätigkeiten von dieser Person oder stellvertretend für diese von einer
dritten Person ausgeführt werden.
Die dem Hersteller nach dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen gelten
auch für die natürliche oder juristische Person, die ein oder mehrere
vorgefertigte Geräte montiert, abpackt, behandelt, aufbereitet und/oder
kennzeichnet und/oder für die Festlegung der Zweckbestimmung als Gerät im
Hinblick auf das Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist. Dies gilt
nicht für Personen, die - ohne Hersteller im Sinne des Unterabsatzes 1 zu sein
- bereits in Verkehr gebrachte Geräte für einen namentlich genannten Patienten
entsprechend ihrer Zweckbestimmung montieren oder anpassen."
2. An Artikel 9 werden die folgenden Absätze angefügt:
"(5) Bei dem Verfahren der Konformitätsbewertung für ein Gerät
berücksichtigen der Hersteller und/oder die benannte Stelle die Ergebnisse von
Bewertungen und Prüfungen, die gegebenenfalls in einem Zwischenstadium der
Herstellung gemäß dieser Richtlinie vorgenommen wurden.
(6) Setzt das Verfahren der Konformitätsbewertung die Beteiligung einer
benannten Stelle voraus, so kann sich der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter im Rahmen der Aufgaben, für die
diese Stelle benannt worden ist, an eine Stelle seiner Wahl wenden.
(7) Die benannte Stelle kann mit ordnungsgemässer Begründung alle
Informationen oder Angaben verlangen, die zur Ausstellung und Aufrechterhaltung
der Konformitätsbescheinigung im Hinblick auf das gewählte Verfahren
erforderlich sind.
(8) Die von den benannten Stellen gemäß den Anhängen II und III getroffenen
Entscheidungen haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren, die auf
Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden kann; der Antrag ist zu dem im
Vertrag zwischen beiden Parteien vereinbarten Zeitpunkt einzureichen.
(9) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden auf
ordnungsgemäß begründeten Antrag im Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Geräte
zulassen, bei denen die Verfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht
durchgeführt wurden, wenn deren Verwendung im Interesse des Gesundheitsschutzes
liegt."
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 9a
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß die Konformität eines Geräts
oder einer Gerätebaureihe abweichend von Artikel 9 in ausschließlicher
Anwendung eines bestimmten Verfahrens festgestellt werden soll, das aus den in
Artikel 9 vorgesehenen Verfahren auszuwählen ist, so legt er der Kommission
einen entsprechenden ausreichend begründeten Antrag vor und fordert diese auf,
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen werden nach dem
Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 93/42/EWG (*) über
Medizinprodukte erlassen.
(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die getroffenen
Maßnahmen und veröffentlicht gegebenenfalls die einschlägigen Teile dieser
Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(*) ABl. Nr. L 169 vom 12. 7. 1993, S. 1."
4. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- An Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Mitgliedstaaten können die Hersteller jedoch ermächtigen, mit den
betreffenden klinischen Prüfungen vor Ablauf der Frist von sechzig Tagen zu
beginnen, sofern die zuständige Ethik-Kommission eine befürwortende
Stellungnahme zu dem Prüfplan abgegeben hat."
- Folgender Absatz wird eingefügt:
"(2a) Die Ermächtigung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 kann von einer
Genehmigung durch die zuständige Behörde abhängig gemacht werden."
5. Artikel 14 wird wie folgt ergänzt:
"Bei der im vorstehenden Absatz genannten Entscheidung muß der Hersteller
oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die
Möglichkeit haben, seinen Standpunkt zuvor darzulegen, es sei denn, daß eine
solche Anhörung angesichts der Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahme nicht
möglich ist."
Artikel 22
Durchführung, Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1994
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Der Ständige Ausschuß gemäß Artikel 7 kann seine Tätigkeit unmittelbar nach
Bekanntgabe der Richtlinie aufnehmen. Die Mitgliedstaaten können die in Artikel
16 genannten Maßnahmen unmittelbar nach Bekanntgabe dieser Richtlinie treffen
(19).
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1995 an.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die genannten Stellen, die gemäß Artikel 11 Absätze 1 bis 5 mit der Konformitätsbewertung befasst sind, allen einschlägigen Angaben über Merkmale und Leistungen dieser Produkte, insbesondere den Ergebnissen einschlägiger Prüfungen und Kontrollen, die gemäß den geltenden innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für diese Produkte bereits durchgeführt wurden, Rechnung tragen.
(4) Die Mitgliedstaaten gestatten
Bei den Produkten, für die eine EWG-Bauartzulassung gemäß der Richtlinie 76/764/EWG erteilt wurde, gestatten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme bis zum 30. Juni 2004.
Artikel 23
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. TRÖJBORG
(1) ABl. Nr. C 237 vom 12. 9. 1991, S. 3, und ABl. Nr. C 251 vom 28. 9. 1992, S. 40.(2) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993 und ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993.(3) ABl. Nr. C 79 vom 30. 3. 1992, S. 1.(4) ABl. Nr. 22 vom 9. 6. 1965, S. 369/65. Zuletzt geändert durch Richtlinie 92/27/EWG (ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 8).(5) ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/507/EWG (ABl. Nr. L 270 vom 26. 9. 1991, S. 32).(6) ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1.(7) ABl. Nr. L 189 vom 20. 7. 1990, S. 17.(8) ABl. Nr. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19. Zuletzt geändert durch Richtlinie 92/31/EWG (ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1992, S. 11).(9) ABl. Nr. L 246 vom 17. 9. 1980, S. 1. Geändert durch Richtlinie 84/467/Euratom (ABl. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984, S. 4).(10) ABl. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984, S. 1.(11) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.(12) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/400/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 55).(13) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.(14) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 13.(15) ABl. Nr. C 185 vom 22. 7. 1989, S. 8.(16) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 139. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/414/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 25. 8. 1984, S. 25).(17) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 179. Geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.(18) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/86/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 325 vom 11. 11. 1992, S. 18).(19) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 29. Juni 1993 bekanntgegeben.
ANHANG I
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN I. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
1. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß ihre
Anwendung weder den klinischen Zustand und die Sicherheit der Patienten noch die
Sicherheit und die Gesundheit der Anwender oder gegebenenfalls Dritter
gefährdet, wenn sie unter den vorgesehenen Bedingungen und zu den vorgesehenen
Zwecken eingesetzt werden, wobei etwaige Risiken verglichen mit der nützlichen
Wirkung für den Patienten vertretbar und mit einem hohen Maß des Schutzes von
Gesundheit und Sicherheit vereinbar sein müssen.
2. Die vom Hersteller bei der Auslegung und der Konstruktion der Produkte
gewählten Lösungen müssen sich nach den Grundsätzen der integrierten
Sicherheit richten, und zwar unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten
Standes der Technik.
Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muß der Hersteller folgende
Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:
- Beseitigung oder Minimierung der Risiken (Integration des Sicherheitskonzepts
in die Entwicklung und den Bau des Produkts);
- gegebenenfalls Ergreifen angemessener Schutzmaßnahmen, einschließlich
Alarmvorrichtungen, gegen nicht zu beseitigende Risiken;
- Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken für die keine angemessenen
Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
3. Die Produkte müssen die vom Hersteller vorgegebenen Leistungen erbringen, d.
h., sie müssen so ausgelegt, hergestellt und verpackt sein, daß sie geeignet
sind, eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten
Funktionen entsprechend den Angaben des Herstellers zu erfüllen.
4. Die Merkmale und Leistungen gemäß den Abschnitten 1, 2 und 3 dürfen sich
nicht derart ändern, daß der klinische Zustand und die Sicherheit der
Patienten und gegebenenfalls Dritter während der Lebensdauer der Produkte nach
Maßgabe der vom Hersteller gemachten Angaben gefährdet werden, wenn diese
Produkte Belastungen ausgesetzt sind, die unter normalen Einsatzbedingungen
auftreten können.
5. Die Produkte sind so auszulegen, herzustellen und zu verpacken, daß sich
ihre Einsatzmerkmale und -leistungen während der Lagerung und des Transports
unter Berücksichtigung der Anweisungen und Informationen des Herstellers nicht
ändern.
6. Unerwünschte Nebenwirkungen dürfen unter Berücksichtigung der vorgegebenen
Leistungen keine unvertretbaren Risiken darstellen.
II. ANFORDERUNGEN AN DIE AUSLEGUNG UND DIE KONSTRUKTION 7. Chemische,
physikalische und biologische Eigenschaften
7.1. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die Merkmale
und Leistungen gemäß Abschnitt I "Allgemeine Anforderungen"
gewährleistet sind. Dabei ist besonders auf folgende Punkte zu achten:
- Auswahl der eingesetzten Werkstoffe, insbesondere hinsichtlich der Toxizität
und gegebenenfalls der Entflammbarkeit;
- wechselseitige Verträglichkeit zwischen den eingesetzten Werkstoffen und den
Geweben, biologischen Zellen sowie Körperflüssigkeiten, und zwar unter
Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Produkts.
7.2. Die Produkte müssen so ausgelegt, hergestellt und verpackt sein, daß die
Risiken für das Transport-, Lager- und Bedienpersonal sowie die Patienten durch
Schadstoffe und Rückstände bei bestimmungsgemässer Anwendung soweit wie
möglich verringert werden. Dabei ist den exponierten Geweben sowie der Dauer
und Häufigkeit der Exposition besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
7.3. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß eine sichere
Anwendung in Verbindung mit Materialien, Stoffen und Gasen, mit denen sie bei
normaler Anwendung oder bei Routineverfahren in Kontakt kommen, gewährleistet
ist; sind die Produkte zur Verabreichung von Arzneimitteln bestimmt, müssen sie
so ausgelegt und hergestellt sein, daß sie entsprechend den für diese
Arzneimittel geltenden Bestimmungen und Beschränkungen mit den Arzneimitteln
verträglich sind und daß ihre Leistung entsprechend ihrer Zweckbestimmung
aufrechterhalten bleibt.
7.4. Gehört zu den Bestandteilen eines Produkts ein Stoff, der bei gesonderter
Anwendung als Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 65/65/EWG
angesehen werden und der in Ergänzung zu dem Produkt eine Wirkung auf den
menschlichen Körper entfalten kann, sind die Sicherheit, die Qualität und der
Nutzen dieses Stoffes unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Produkts
mit den geeigneten Verfahren der Richtlinie 75/318/EWG zu überprüfen.
7.5. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die Risiken
durch Stoffe, die dem Produkt entweichen, soweit wie möglich verringert werden.
7.6. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die Risiken
durch unbeabsichtigtes Eindringen von Stoffen in das Produkt unter
Berücksichtigung des Produkts und der Art der Umgebung, in der es eingesetzt
werden soll, soweit wie möglich verringert werden.
8. Infektion und mikrobielle Kontamination
8.1. Die Produkte und ihre Herstellungsverfahren müssen so ausgelegt sein, daß
das Infektionsrisiko für Patienten, Anwender und Dritte ausgeschlossen oder
soweit wie möglich verringert wird. Die Auslegung muß ein leichte Handhabung
erlauben und die Kontamination des Produkts durch den Patienten oder umgekehrt
während der Anwendung so gering wie möglich halten.
8.2. Gewebe tierischen Ursprungs müssen von Tieren stammen, die tierärztlichen
Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterzogen wurden, die der
bestimmungsgemässen Verwendung der Gewebe angemessen sind.
Die benannten Stellen bewahren Angaben über den Herkunftsort der Tiere auf.
Die Verarbeitung, Konservierung, Prüfung und Behandlung von Geweben, Zellen und
Stoffen tierischen Ursprungs muß so erfolgen, daß optimale Sicherheit
gewährleistet ist. Insbesondere ist durch anerkannte Verfahren zur Ausmerzung
oder Inaktivierung von Viren im Verlauf des Herstellungsprozesses für den
Schutz vor Viren und anderen übertragbaren Erregern zu sorgen.
8.3. In sterilem Zustand gelieferte Produkte müssen so ausgelegt, hergestellt
und in einer nicht wiederverwendbaren Verpackung und/oder unter Verwendung
geeigneter Verfahren so verpackt sein, daß ihre Sterilität beim
Inverkehrbringen unter den vom Hersteller vorgesehenen Lager- und
Transportbedingungen erhalten bleibt, bis die Steril-Verpackung beschädigt oder
geöffnet wird.
8.4. In sterilem Zustand gelieferte Produkte müssen nach einem geeigneten,
validierten Verfahren hergestellt und sterilisiert worden sein.
8.5. Produkte, die sterilisiert werden sollen, müssen unter angemessenen
überwachten Bedingungen (z. B. Umgebungsbedingungen) hergestellt sein.
8.6. Verpackungssysteme für nicht sterile Produkte müssen so beschaffen sein,
daß die vorgesehene Reinheit des Produkts unbeschadet erhalten bleibt und, wenn
das Produkt vor einer Anwendung sterilisiert werden soll, das Risiko einer
mikrobiellen Kontamination soweit wie möglich verringert wird; das
Verpackungssystem muß sich für das vom Hersteller angegebene
Sterilisationsverfahren eignen.
8.7. Verpackung und/oder Kennzeichnung des Produkts müssen eine Unterscheidung
von gleichen oder ähnlichen Produkten erlauben, die sowohl in steriler als auch
in nicht steriler Form in Verkehr gebracht werden.
9. Eigenschaften im Hinblick auf die Konstruktion und die Umgebungsbedingungen
9.1. Wenn ein Produkt zur Verwendung in Kombination mit anderen Produkten oder
Ausrüstungen bestimmt ist, muß die Kombination einschließlich der Anschlüsse
sicher sein, und sie darf die vorgesehene Leistung der Produkte nicht
beeinträchtigen. Jede Einschränkung der Anwendung muß auf der Kennzeichnung
oder in der Gebrauchsanweisung angegeben werden.
9.2. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß folgende
Risiken ausgeschlossen oder soweit wie möglich verringert werden:
- Verletzungsrisiken im Zusammenhang mit ihren physikalischen Eigenschaften,
einschließlich des Verhältnisses Volumen/Druck, der Abmessungen und
gegebenenfalls der ergonomischen Merkmale;
- Risiken im Zusammenhang mit vernünftigerweise vorhersehbaren
Umgebungsbedingungen, wie z. B. Magnetfelder, elektrische Fremdeinflüsse,
elektrostatische Entladungen, Druck, Temperatur oder Schwankungen des Drucks
oder der Beschleunigung;
- Risiken im Zusammenhang mit wechselseitigen Störungen durch andere Produkte,
die normalerweise für bestimmte Untersuchungen oder Behandlungen eingesetzt
werden;
- Risiken aufgrund der Alterung der verwendeten Werkstoffe oder der
nachlassenden Genauigkeit einer Meß- oder Kontrolleinrichtung, die sich dadurch
ergeben, daß keine Wartung oder Kalibrierung vorgenommen werden kann (z. B. bei
Implantaten).
9.3. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß bei normaler
Anwendung und beim Erstauftreten eines Defektes das Brand- oder Explosionsrisiko
soweit wie möglich verringert wird. Dies gilt insbesondere für solche
Produkte, die bestimmungsgemäß entflammbaren oder brandfördernden Stoffen
ausgesetzt werden.
10. Produkte mit Meßfunktion
10.1. Produkte mit Meßfunktion müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
unter Berücksichtigung angemessener Genauigkeitsgrenzen entsprechend der
Zweckbestimmung des Produkts eine ausreichende Konstanz und Genauigkeit der
Meßwerte gewährleistet sind. Die vom Hersteller gewählten Genauigkeitsgrenzen
sind von ihm anzugeben.
10.2. Meßskalen, Bedienungs- und Anzeigeeinrichtungen müssen so ausgelegt
sein, daß sie unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Produkts
ergonomischen Grundsätzen entsprechen.
10.3. Bei Produkten mit Meßfunktionen sind die gesetzlichen Einheiten im
Meßwesen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 80/181/EWG des Rates (1) zu
verwenden.
11. Schutz vor Strahlungen
11.1. Allgemeine Bestimmungen
11.1.1. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die
Strahlenexposition von Patienten, Anwendern und sonstigen Personen so weit
verringert wird, wie dies mit der Zweckbestimmung der jeweiligen für
therapeutische oder diagnostische Zwecke angezeigten Dosiswerte nicht
beschränkt wird.
11.2. Beabsichtigte Strahlung
11.2.1. Bei Produkten, die zum Aussenden von Strahlung in einer gefährlichen
Dosierung ausgelegt sind, die zur Erreichung eines speziellen medizinischen
Zwecks erforderlich ist, dessen Nutzen als vorrangig gegenüber den von der
Emission ausgelösten Risiken angesehen werden kann, muß es dem Anwender
möglich sein, die Emission zu kontrollieren. Diese Produkte müssen so
ausgelegt und hergestellt sein, daß die Reproduzierbarkeit und Toleranz
relevanter variabler Parameter gewährleistet ist.
11.2.2. Produkte, die zum Aussenden von potentiell gefährlichen sichtbaren
und/oder unsichtbaren Strahlungen bestimmt sind, müssen, soweit durchführbar,
mit visüllen und/oder akustischen Einrichtungen zur Anzeige dieser Strahlungen
ausgestattet sein.
11.3. Unbeabsichtigte Strahlung
11.3.1. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die
Exposition von Patienten, Anwendern und sonstigen Personen gegenüber
unbeabsichtigter Strahlung bzw. Streustrahlung so weit wie möglich verringert
wird.
11.4. Gebrauchsanweisung
11.4.1. Die Gebrauchsanweisung von Produkten, die Strahlungen aussenden, muß
genaue Angaben zur Art der Strahlenemissionen, zu den Möglichkeiten des
Strahlenschutzes für Patienten und Anwender und zur Vermeidung von Mißbrauch
und installationsbedingten Risiken beinhalten.
11.5. Ionisierende Strahlungen
11.5.1. Produkte, die zum Aussenden ionisierender Strahlungen bestimmt sind,
müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß - soweit durchführbar - die
Quantität, die Geometrie und die Qualität der ausgesandten Strahlung unter
Berücksichtigung des beabsichtigten Zwecks verändert und kontrolliert werden
können.
11.5.2. Produkte, die ionisierende Strahlungen aussenden und für die
radiologische Diagnostik bestimmt sind, müssen so ausgelegt und hergestellt
sein, daß sie im Hinblick auf den vorgesehenen Anwendungszweck eine angemessene
Bild- und/oder Ausgabequalität bei möglichst geringer Strahlenexposition von
Patient und Anwender gewährleisten.
11.5.3. Produkte, die ionisierende Strahlungen aussenden und für die
radiologische Therapie bestimmt sind, müssen so ausgelegt und hergestellt sein,
daß sie eine zuverlässige Überwachung und Kontrolle der abgegebenen
Strahlungsdosis, des Strahlentyps und der Strahlenenergie sowie gegebenenfalls
der Qualität der Strahlung ermöglichen.
12. Anforderungen an Produkte mit externer oder interner Energiequelle
12.1. Produkte, die programmierbare Elektroniksysteme umfassen, müssen so
ausgelegt sein, daß die Wiederholbarkeit, die Zuverlässigkeit und die Leistung
dieser Systeme entsprechend der Zweckbestimmung gewährleistet sind. Für den
Fall des Erstauftretens eines Defekts im System sollten geeignete Vorkehrungen
getroffen werden, um sich daraus ergebende Risiken auszuschließen oder soweit
wie möglich zu verringern.
12.2. Produkte mit interner Energiequelle, von der die Sicherheit des Patienten
abhängt, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die eine Überprüfung
des Ladezustands der Energiequelle gestattet.
12.3. Produkte mit externer Energiequelle, von der die Sicherheit des Patienten
abhängt, müssen mit einem Alarmsystem ausgestattet sein, das jeden Ausfall der
Energiequelle signalisiert.
12.4. Produkte, die zur Überwachung eines oder mehrerer klinischer Parameter
eines Patienten dienen, müssen mit geeigneten Alarmsystemen ausgestattet sein,
durch die der Anwender vor Situationen gewarnt wird, die den Tod oder eine
erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Patienten bewirken
können.
12.5. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die Risiken
im Zusammenhang mit der Erzeugung elektromagnetischer Felder, die in ihrer
üblichen Umgebung befindliche weitere Einrichtungen oder Ausrüstungen in deren
Funktion beeinträchtigen können, soweit wie möglich verringert werden.
12.6. Schutz vor Risiken durch elektrischen Strom
Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß das Risiko von
unbeabsichtigten Stromstössen bei sachgemässer Installation und normaler
Anwendung sowie beim Erstauftreten eines Defekts soweit wie möglich
ausgeschaltet wird.
12.7. Schutz vor mechanischen und thermischen Risiken
12.7.1. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß Patient und
Anwender vor mechanischen Risiken, beispielsweise im Zusammenhang mit mangelnder
Festigkeit oder Stabilität oder infolge des Vorhandenseins von beweglichen
Teilen, geschützt sind.
12.7.2. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die
Risiken, die durch von den Produkten erzeugte mechanische Schwingungen bedingt
sind, unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts soweit wie möglich
verringert werden, soweit diese Schwingungen nicht im Rahmen der vorgesehenen
Anwendung beabsichtigt sind; dabei sind die vorhandenen Möglichkeiten zur
Minderung der Schwingungen, insbesondere an deren Ursprung, zu nutzen.
12.7.3. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die
Risiken, die durch von den Produkten erzeugten Lärm bedingt sind, unter
Berücksichtigung des technischen Fortschritts soweit wie möglich verringert
werden, soweit die akustischen Signale nicht im Rahmen der vorgesehenen
Anwendung beabsichtigt sind; dabei sind die vorhandenen Möglichkeiten zur
Minderung des Lärms, insbesondere an dessen Ursprung, zu nutzen.
12.7.4. Vom Anwender zu bedienende Endeinrichtungen und Anschlüsse an
Energiequellen für den Betrieb mit elektrischer, hydraulischer oder
pneumatischer Energie oder mit Gas, müssen so ausgelegt und hergestellt sein,
daß alle möglichen Risiken soweit wie möglich verringert werden.
12.7.5. Zugängliche Teile von Produkten - mit Ausnahme von Teilen oder
Bereichen, die Wärme abgeben oder bestimmte Temperaturen erreichen sollen -
sowie deren Umgebung dürfen keine Temperaturen erreichen, die bei normaler
Anwendung eine Gefährdung darstellen können.
12.8 Schutz vor Risiken infolge der Abgabe von Energie oder Stoffen an den
Patienten
12.8.1. Produkte, die zur Abgabe von Energie oder Stoffen an den Patienten
bestimmt sind, müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die abgegebene
Menge zur Gewährleistung der Sicherheit von Patient und Anwender mit
ausreichender Genauigkeit eingestellt und diese Einstellung beibehalten werden
kann.
12.8.2. Die Produkte müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die jegliche
Störung der Mengenregelung, die eine Gefahr darstellen kann, verhindern
und/oder signalisieren.
Die Produkte müssen mit geeigneten Vorrichtungen ausgestattet sein, welche die
unbeabsichtigte gefährlich überhöhte Abgabe von Energie durch die
Energiequelle bzw. von Stoffen verhindern.
12.9. Die Funktion von Bedienungs- und Anzeigeeinrichtungen muß auf den
Produkten deutlich angegeben sein.
Sind die Anweisungen für die Anwendung des Produkts auf diesem selbst
angebracht oder werden die Betriebs- oder Regelungsparameter visüll angezeigt,
so müssen diese Angaben für den Anwender und gegebenenfalls den Patienten
verständlich sein.
13. Bereitstellung von Informationen durch den Hersteller
13.1. Jedem Produkt sind Informationen beizugeben, die - unter Berücksichtigung
des Ausbildungs- und Kenntnisstandes des vorgesehenen Anwenderkreises - die
sichere Anwendung des Produkts und die Ermittlung des Herstellers möglich
machen.
Diese Informationen bestehen aus Angaben auf der Kennzeichnung und solchen in
der Gebrauchsanweisung.
Die für die sichere Anwendung erforderlichen Informationen müssen, soweit dies
praktikabel und angemessen ist, auf dem Produkt selbst und/oder auf der
Stückpackung oder gegebenenfalls auf der Handelspackung angegeben sein. Falls
eine Einzelverpackung nicht möglich ist, müssen die Angaben auf einer
Begleitinformation für ein oder mehrere Produkte erscheinen.
Jedem Produkt muß in seiner Verpackung eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein.
Eine Gebrauchsanweisung ist für Produkte der Klasse I und der Klasse IIa dann
entbehrlich, wenn die vollständig sichere Anwendung des Produkts ohne
Gebrauchsanweisung gewährleistet ist.
13.2. Die Angaben sollten nach Möglichkeit in Form von Symbolen gemacht werden.
Wenn Symbole und gegebenenfalls Identifizierungsfarben verwendet werden, müssen
diese den harmonisierten Normen entsprechen. Falls solche Normen für den
betreffenden Bereich nicht existieren, müssen die Symbole und
Identifizierungsfarben in der beigegebenen Produktdokumentation erläutert
werden.
13.3. Die Kennzeichnung muß folgende Angaben enthalten:
a) Name oder Firma und Anschrift des Herstellers; bei Produkten, die in die
Gemeinschaft eingeführt werden, um dort vermarktet zu werden, muß die
Kennzeichnung oder die äussere Verpackung oder die Gebrauchsanweisung ferner
den Namen und die Anschrift entweder der verantwortlichen Person gemäß Artikel
14 Absatz 2 oder des in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten des
Herstellers oder des in der Gemeinschaft niedergelassenen Importeurs enthalten;
b) alle unbedingt erforderlichen Angaben, aus denen der Anwender ersehen kann,
worum es sich bei dem Produkt oder Packungsinhalt handelt;
c) gegebenenfalls den Hinweis "STERIL";
d) gegebenenfalls den Loscode - nach dem Wort "LOS" - oder die
Seriennummer;
e) gegebenenfalls das Datum, angegeben nach Jahr und Monat, bis zu dem eine
gefahrlose Anwendung des Produkts möglich ist;
f) gegebenenfalls den Hinweis, daß das Produkt zum einmaligen Gebrauch bestimmt
ist;
g) bei Sonderanfertigungen den Hinweis "Sonderanfertigung";
h) bei für klinische Prüfungen bestimmten Produkten den Hinweis "nur für
klinische Prüfungen";
i) gegebenenfalls besondere Hinweise zu Lagerung und/oder Handhabung;
j) gegebenenfalls besondere Anwendungshinweise;
k) gegebenenfalls Warnungen und/oder Hinweise auf zu treffende
Vorsichtsmaßnahmen;
l) bei aktiven Produkten mit Ausnahme der Produkte gemäß Buchstabe e) Angabe
des Herstellungsjahres; diese Angabe kann in der Los- bzw. Seriennummer
erscheinen;
m) gegebenenfalls das Sterilisationsverfahren.
13.4. Wenn die Zweckbestimmung eines Produkts für den Anwender nicht
offensichtlich ist, muß der Hersteller diese deutlich auf der Kennzeichnung und
in der Gebrauchsanweisung angeben.
13.5. Die Produkte und ihre abnehmbaren Bauteile müssen - gegebenenfalls auf
der Ebene der Produktlose und soweit vernünftigerweise praktikabel -
identifizierbar sein, damit jede geeignete Maßnahme getroffen werden kann, um
mögliche Risiken im Zusammenhang mit den Produkten und ihren abnehmbaren
Bauteilen festzustellen.
13.6. Die Gebrauchsanweisung muß nach Maßgabe des konkreten Falles folgende
Angaben enthalten:
a) die Angaben gemäß Abschnitt 13.3 mit Ausnahme der Angaben in dessen
Buchstaben d) und e);
b) die Leistungsdaten gemäß Abschnitt 3 sowie etwaige unerwünschte
Nebenwirkungen;
c) bei Produkten, die zur Erfüllung ihrer Zweckbestimmung mit anderen
medizinischen Einrichtungen oder Ausrüstungen kombiniert oder an diese
angeschlossen werden müssen: alle Merkmale, soweit sie zur Wahl der für eine
sichere Kombination erforderlichen Einrichtungen oder Ausrüstungen erforderlich
sind;
d) alle Angaben, mit denen überprüft werden kann, ob ein Produkt
ordnungsgemäß installiert worden ist und sich in sicherem und betriebsbereitem
Zustand befindet, sowie Angaben zu Art und Häufigkeit der
Instandhaltungsmaßnahmen und der Kalibrierungen, die erforderlich sind, um den
sicheren und ordnungsgemässen Betrieb der Produkte fortwährend zu
gewährleisten;
e) gegebenenfalls zweckdienliche Angaben, die zur Vermeidung bestimmter Risiken
im Zusammenhang mit der Implantation des Produkts zu beachten sind;
f) Angaben zu den Risiken wechselseitiger Störung, die sich im Zusammenhang mit
dem Produkt bei speziellen Untersuchungen oder Behandlungen ergibt;
g) Anweisungen für den Fall, daß die Steril-Verpackung beschädigt wird; dazu
gegebenenfalls die Angabe geeigneter Verfahren zur erneuten Sterilisation;
h) bei wiederzuverwendenden Produkten Angaben über geeignete
Aufbereitungsverfahren, z. B. Reinigung, Desinfektion, Verpackung und
gegebenenfalls Sterilisationsverfahren, wenn eine erneute Sterilisation
erforderlich ist, sowie Angaben zu einer eventüllen zahlenmässigen
Beschränkung der Wiederverwendungen;
bei der Lieferung von Produkten, die vor der Anwendung zu sterilisieren sind,
müssen die Angaben zur Reinigung und Sterilisation sicherstellen, daß das
Produkt bei ihrer ordnungsgemässen Befolgung die Anforderungen des Abschnitts I
nach wie vor erfüllt;
i) Hinweise auf eine möglicherweise vor der Anwendung eines Produkts
erforderliche besondere Behandlung oder zusätzliche Aufbereitung (z. B.
Sterilisation, Montage usw.);
j) bei Produkten, die Strahlungen zu medizinischen Zwecken aussenden, Angaben zu
Beschaffenheit, Art, Intensität und Verteilung dieser Strahlungen.
Gegebenenfalls muß die Gebrauchsanweisung ausserdem Angaben enthalten, die es
dem medizinischen Personal erlauben, den Patienten auf Gegenanzeigen und zu
treffende Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Dabei handelt es sich insbesondere um
folgende Punkte:
k) Vorsichtsmaßnahmen, die im Falle von Änderungen in der Leistung des
Produkts zu treffen sind;
l) Vorsichtsmaßnahmen für den Fall, daß es unter vernünftigerweise
vorhersehbaren Umgebungsbedingungen zu einer Exposition gegenüber
Magnetfeldern, elektrischen Fremdeinflüssen, elektrostatischen Entladungen,
Druck oder Druckschwankungen, Beschleunigung, Wärmequellen mit der Gefahr einer
Selbstentzuendung usw. kommt;
m) ausreichende Angaben zu Arzneimitteln, für deren Verabreichung das
betreffende Produkt bestimmt ist; hierzu zählen auch Angaben zu Beschränkungen
in der Wahl der zu verabreichenden Stoffe;
n) Vorsichtsmaßnahmen für den Fall, daß ein Produkt im Hinblick auf seine
Entsorgung eine besondere oder ungewöhnliche Gefahr darstellt;
o) Stoffe, die gemäß Abschnitt 7.4 einen Bestandteil des Produkts bilden;
p) bei Produkten mit Meßfunktion der vom Hersteller vorgegebene
Genauigkeitsgrad;
14. Ist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen wie in Ziffer I
Abschnitt 6 durch klinische Daten zu belegen, so müssen diese Daten gemäß
Anhang X ermittelt werden.
(1) ABl. Nr. L 39 vom 15. 2. 1980, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/617/EWG (ABl. Nr. L 357 vom 7. 12. 1989, S. 28).
ANHANG II
EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Vollständiges Qualitätssicherungssystem)
1. Der Hersteller stellt sicher, daß das genehmigte
Qualitätssicherungssystem für die Auslegung, die Fertigung und die
Endkontrolle der betreffenden Produkte nach Maßgabe des Abschnitts 3 angewandt
wird; er unterliegt der förmlichen Überprüfung (Audit) gemäß Abschnitt 3.3
und Abschnitt 4 und der EG-Überwachung gemäß Abschnitt 5.
2. Bei der EG-Konformitätserklärung handelt es sich um das Verfahren, mit dem
der Hersteller, der den Verpflichtungen nach Abschnitt 1 nachkommt, sicherstellt
und erklärt, daß die betreffenden Produkte den einschlägigen Bestimmungen
dieser Richtlinie entsprechen.
Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 an und stellt eine
schriftliche Konformitätserklärung aus. Diese Erklärung, die sich auf eine
vorgegebene Anzahl von Produkten erstreckt, wird vom Hersteller aufbewahrt.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller reicht einen Antrag auf Bewertung seines
Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle ein.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers sowie die Anschrift etwaiger weiterer
Fertigungsstätten, in denen das Qualitätssicherungssystem angewandt wird;
- alle einschlägigen Angaben über die Produkte oder die Produktkategorie, die
Gegenstand des Verfahrens sind/ist;
- eine schriftliche Erklärung dahingehend, daß bei keiner anderen benannten
Stelle ein Parallelantrag zu demselben Qualitätssicherungssystem - bezogen auf
dieses Produkt - eingereicht worden ist;
- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;
- eine Zusicherung, die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten
Qualitätssicherungssystem ergeben, zu erfüllen;
- eine Zusicherung, das genehmigte Qualitätssicherungssystem so zu unterhalten,
daß dessen Eignung und Wirksamkeit gewährleistet bleiben;
- eine Zusicherung des Herstellers, ein systematisches Verfahren einzurichten
und auf dem neuesten Stand zu halten, mit dem Erfahrungen mit Produkten in den
der Herstellung nachgelagerten Phasen ausgewertet werden, und Vorkehrungen zu
treffen, um erforderliche Korrekturen durchzuführen. Diese Zusicherung
schließt die Verpflichtung des Herstellers ein, die zuständigen Behörden
unverzueglich über folgende Vorkommnisse zu unterrichten, sobald er selbst
davon Kenntnis erlangt hat:
i) jede Funktionsstörung oder jede Änderung der Merkmale und/oder der Leistung
sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines
Produkts, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands eines Patienten oder eines Anwenders führen kann oder
geführt hat;
ii) jeder Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der unter
Ziffer i) genannten Ursachen durch die Merkmale und Leistungen des Produkts
bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Produkten desselben Typs durch
den Hersteller geführt hat.
3.2. Mit Hilfe des Qualitätssicherungssystems muß die Übereinstimmung der
Produkte mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie auf allen Stufen
von der Auslegung bis zur Endkontrolle sichergestellt werden. Alle Einzelheiten,
Anforderungen und Vorkehrungen, die der Hersteller für sein
Qualitätssicherungssystem zugrunde legt, müssen in eine systematisch geführte
und nach Strategien und schriftlichen Verfahrensanweisungen geordnete
Dokumentation, beispielsweise in Form von Programmen, Plänen, Handbüchern und
Aufzeichnungen zur Qualitätssicherung, aufgenommen werden.
Sie umfasst insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
a) Qualitätsziele des Herstellers;
b) Organisation des Unternehmens, insbesondere:
- organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und organisatorische Befugnisse des
Managements in bezug auf die Qualität bei der Auslegung und der Herstellung der
Produkte;
- Mittel zur Überprüfung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems,
insbesondere von dessen Eignung zur Sicherstellung der angestrebten Auslegungs-
und Produktqualität, einschließlich der Kontrolle über nichtkonforme
Produkte;
c) Verfahren zur Steuerung und Kontrolle der Produktauslegung, insbesondere
- eine allgemeine Beschreibung des Produkts, einschließlich der geplanten
Varianten;
- Konstruktionsunterlagen, einschließlich der anzuwendenden Normen und der
Ergebnisse der Risikoanalyse sowie einer Beschreibung der Lösungen zur
Einhaltung der auf die Produkte anwendbaren grundlegenden Anforderungen, falls
die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig angewendet werden;
- Techniken zur Kontrolle und Prüfung der Auslegung, der Verfahren und der
systematischen Maßnahmen, die bei der Produktauslegung angewendet werden;
- bei einem Produkt, das zur Erfüllung seiner Zweckbestimmung an ein anderes
Produkt angeschlossen werden muß, der Nachweis, daß das erstere Produkt bei
Anschluß an ein anderes Produkt, das die vom Hersteller angegebenen Merkmale
aufweist, die grundlegenden Anforderungen erfüllt;
- die Angabe, ob zu den Bestandteilen des Produkts ein Stoff im Sinne des
Anhangs I Abschnitt 7.4 gehört, sowie die Daten über die in diesem
Zusammenhang durchgeführten Prüfungen;
- die klinischen Daten gemäß Anhang X;
- der Entwurf der Kennzeichnung und gegebenenfalls der Gebrauchsanweisung.
d) Qualitätssicherungs- und -kontrolltechniken auf der Ebene der Herstellung,
insbesondere
- Verfahren und Methoden vor allem bei der Sterilisation, bei der
Materialbeschaffung und bei der Ausarbeitung der relevanten Unterlagen;
- Verfahren zur Produktidentifizierung, die anhand von Zeichnungen,
Spezifikationen oder sonstigen einschlägigen Unterlagen im Verlauf aller
Herstellungsstufen erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden;
e) geeignete Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der
Herstellung vorgenommen werden, sowie Angabe ihrer Häufigkeit und der
verwendeten Prüfgeräte; die Kalibrierung der Prüfgeräte ist so vorzunehmen,
daß sie hinreichend nachvollziehbar ist.
3.3. Die benannte Stelle führt eine förmliche Überprüfung (Audit) des
Qualitätssicherrungssystems durch, um festzustellen, ob es den Anforderungen
nach Abschnitt 3.2 entspricht. Bei Qualitätssicherungssystemen, die auf der
Umsetzung der entsprechenden harmonisierten Normen beruhen, geht sie von der
Übereinstimmung mit diesen Anforderungen aus.
Mindestens ein Mitglied des Prüfteams muß Erfahrungen mit der Bewertung der
betreffenden Technologie haben. Das Bewertungsverfahren schließt eine
Besichtigung der Betriebsstätten der Herstellers und, falls dazu hinreichend
Anlaß besteht, der Betriebsstätten der Zulieferer des Herstellers und/oder
seiner Subunternehmer ein, um die Herstellungsverfahren zu überprüfen.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Überprüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller informiert die benannte Stelle, die das
Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über geplante wesentliche Änderungen
des Qualitätssicherungsystems oder der hiervon erfassten Produktpalette. Die
benannte Stelle prüft die vorgeschlagenen Änderungen und entscheidet, ob das
geänderte Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Abschnitt 3.2 noch
entspricht. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung
enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Prüfung der Produktauslegung
4.1. Zusätzlich zu den ihm gemäß Abschnitt 3 obliegenden Verpflichtungen
stellt der Hersteller bei der benannten Stelle einen Antrag auf Prüfung der
Auslegungsdokumentation zu dem Produkt, dessen Herstellung bevorsteht und das zu
der in Abschnitt 3.1 genannten Kategorie gehört.
4.2. Aus dem Antrag müssen die Auslegung, die Herstellung und die
Leistungsdaten des betreffenden Produkts hervorgehen. Der Antrag enthält die
nach Abschnitt 3.2 Buchstabe c) beizubringenden Dokumente, anhand deren die
Beurteilung, ob das Produkt den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht,
möglich sein muß.
4.3. Die benannte Stelle prüft den Antrag und stellt, falls die Auslegung den
einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, dem Antragsteller eine
EG-Auslegungsprüfbescheinigung aus. Die benannte Stelle kann verlangen, daß
für die Antragstellung zusätzliche Tests oder Prüfungen durchgeführt werden,
damit die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie beurteilt
werden kann. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die
Bedingungen für ihre Gültigkeit sowie die zur Identifizierung der genehmigten
Auslegung erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine Beschreibung der
Zweckbestimmung des Produkts.
Im Falle von Produkten gemäß Anhang I Abschnitt 7.4 konsultiert die benannte
Stelle in bezug auf die dort geregelten Punkte vor einer Entscheidung eine der
zuständigen Stellen, die die Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie 65/65/EWG
geschaffen haben.
Die benannte Stelle trägt bei ihrer Entscheidung den im Rahmen der Konsultation
ergangenen Stellungnahmen gebührend Rechnung. Sie leitet ihre endgültige
Entscheidung der betreffenden zuständigen Stelle zu.
4.4. Änderungen an der genehmigten Auslegung müssen von der benannten Stelle,
die die EG-Auslegungsprüfbescheinigung ausgestellt hat, zusätzlich genehmigt
werden, wenn sie die Übereinstimmung des Produkts mit den grundlegenden
Anforderungen dieser Richtlinie oder mit den vorgeschriebenen
Anwendungsbedingungen berühren können. Der Hersteller informiert die benannte
Stelle, die die EG-Auslegungsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über diese
Änderungen. Diese Zusatzgenehmigung wird in Form eines Nachtrags zur
EG-Auslegungsprüfbescheinigung erteilt.
5. Überwachung
5.1. Mit der Überwachung soll sichergestellt werden, daß der Hersteller die
Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem
ergeben, ordnungsgemäß einhält.
5.2. Der Hersteller gestattet der benannten Stelle die Durchführung aller
erforderlichen Inspektionen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung, insbesondere:
- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;
- die Daten, die in dem die Auslegung betreffenden Teil des
Qualitätssicherungssystems vorgesehen sind, wie z. B. Ergebnisse von Analysen,
Berechnungen, Tests usw.;
- die Daten, die in dem die Herstellung betreffenden Teil des
Qualitätssicherungssystems vorgesehen sind, wie z. B. Kontroll-, Test- und
Kalibrierungsberichte, Berichte über die Qualifikation des betreffenden
Personals usw.
5.3. Die benannte Stelle führt regelmässig die erforderlichen Inspektionen und
Bewertungen durch, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das
genehmigte Qualitätssicherungssystem anwendet, und übermittelt dem Hersteller
einen Bewertungsbericht.
5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen beim
Hersteller durchführen. Dabei kann die benannte Stelle erforderlichenfalls
Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens des
Qualitätssicherugnssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte
Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und
gegebenenfalls über die vorgenommenen Prüfungen zur Verfügung.
6. Administrative Bestimmungen
6.1. Der Hersteller hält für die nationalen Behörden mindestens fünf Jahre
lang nach der Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereit:
- die Konformitätserklärung;
- die Dokumentation gemäß Abschnitt 3.2 vierter Gedankenstrich;
- die Änderungen gemäß Abschnitt 3.4;
- die Dokumentation gemäß Abschnitt 4.2;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß den Abschnitten
3.3, 4.3, 4.4, 5.3 und 5.4.
6.2. (gestrichen)
6.3. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
niedergelassen, so fällt die Verpflichtung, die technische Dokumentation zu
einem Produkt, das dem Verfahren der Nummer 4 unterliegt, bereitzuhalten, der
für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft verantwortlichen Person bzw. dem
in Anhang I Nummer 13.3 Buchstabe a) genannten Importeur zu.
7. Anwendung auf Produkte der Klassen IIa und IIb
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 bzw. 3 kann der vorliegende Anhang auf Produkte der Klassen IIa und IIb angewandt werden. Auf Produkte der Klassen IIa und IIb findet Abschnitt 4 jedoch keine Anwendung.
ANHANG III
EG-BAUMUSTERPRÜFUNG
1. Als EG-Baumusterprüfung wird das Verfahren bezeichnet, mit dem eine
benannte Stelle feststellt und bescheinigt, daß ein für die betreffende
Produktion repräsentatives Exemplar den einschlägigen Bestimmungen dieser
Richtlinie entspricht.
2. Der Antrag muß folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers sowie Name und Anschrift des
Bevollmächtigten, wenn der Antrag durch diesen gestellt wird;
- die Dokumentation gemäß Abschnitt 3, die zur Beurteilung der
Übereinstimmung des für die betreffende Produktion repräsentativen Exemplars,
nachstehend "Baumuster" genannt, mit den Anforderungen dieser
Richtlinie erforderlich ist. Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein
Baumuster zur Verfügung. Die benannte Stelle kann erforderlichenfalls weitere
Exemplare des Baumusters verlangen;
- eine schriftliche Erklärung, daß ein Antrag zum selben Baumuster bei keiner
anderen benannten Stelle eingereicht worden ist.
3. Aus der Dokumentation müssen die Auslegung, die Herstellung und die
Leistungsdaten des Produkts hervorgehen. Die Dokumentation muß insbesondere
folgende Angaben und Einzelunterlagen enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des Baumusters, einschließlich der geplanten
Varianten;
- Konstruktionszeichnungen, geplante Fertigungsverfahren, insbesondere
hinsichtlich der Sterilisation, sowie Pläne von Bauteilen, Baugruppen,
Schaltungen usw.;
- die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der
Funktionsweise des Produkts erforderlichen Beschreibungen und Erläuterungen;
- eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen gemäß Artikel 5 sowie
eine Beschreibung der Lösungen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen
dieser Richtlinie, sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig
angewandt worden sind;
- Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, der Risikoanalyse, der Prüfungen,
technischen Tests usw.;
- die Angabe, ob zu den Bestandteilen des Produkts ein Stoff im Sinne des
Anhangs I Abschnitt 7.4 gehört, sowie die Daten über die in diesem
Zusammenhang durchgeführten Prüfungen;
- die klinischen Daten gemäß Anhang X;
- gegebenenfalls den Entwurf der Kennzeichnung und gegebenenfalls der
Gebrauchsanweisung.
4. Die benannte Stelle geht bei der Baumusterprüfung wie folgt vor:
4.1. Sie prüft und bewertet die Dokumentation und überprüft, ob das Baumuster
in Übereinstimmung mit dieser hergestellt wurde; sie stellt fest, welche
Bauteile entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Normen gemäß Artikel
5 ausgelegt sind und bei welchen Bauteilen sich die Auslegung nicht auf diese
Normen stützt.
4.2. Sie führt die geeigneten Prüfungen und erforderlichen Tests durch oder
lässt diese durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten
Lösungen den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, sofern
die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt worden sind. Wenn ein Produkt
zur Erfüllung seiner Zweckbestimmung an ein anderes Produkt angeschlossen
werden muß, muß der Nachweis erbracht werden, daß das erstere Produkt bei
Anschluß an ein anderes Produkt, das die vom Hersteller angegebenen Merkmale
aufweist, die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
4.3. Sie führt die geeigneten Prüfungen und erforderlichen Tests durch oder
lässt diese durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen
tatsächlich angewendet worden sind, sofern sich der Hersteller für deren
Anwendung entschieden hat.
4.4. Sie vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die erforderlichen
Prüfungen und Tests durchgeführt werden.
5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie, so stellt die
benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese
Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die
Ergebnisse der Prüfung, die Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung
sowie die zur Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben.
Die relevanten Teile der Dokumentation werden der Bescheinigung beigefügt; eine
Abschrift verbleibt bei der benannten Stelle.
Im Falle von Produkten gemäß Anhang I Abschnitt 7.4 konsultiert die benannte
Stelle in bezug auf die dort geregelten Punkte vor einer Entscheidung eine der
zuständigen Stellen, die die Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie 65/65/EWG
geschaffen haben.
Die benannte Stelle trägt bei ihrer Entscheidung den im Rahmen der
Konsultationen ergangenen Stellungnahmen gebührend Rechnung. Sie leitet ihre
endgültige Entscheidung der betreffenden zuständigen Stelle zu.
6. Der Antragsteller informiert die benannte Stelle, die die
EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, über alle am genehmigten
Produkt vorgenommenen wesentlichen Änderungen.
Diese Änderungen müssen von der benannten Stelle, die die
EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, zusätzlich genehmigt werden,
wenn sie die Übereinstimmung des Produkts mit den grundlegenden Anforderungen
oder mit den vorgesehenen Anwendungsbedingungen des Produkts berühren können.
Diese Zusatzgenehmigung wird in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen
EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
7. Administrative Bestimmungen
7.1. (gestrichen)
7.2. Die anderen benannten Stellen können eine Abschrift der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder von deren Nachträgen erhalten. Die Anlagen zu den Bescheinigungen werden ihnen auf begründeten Antrag und nach vorheriger Unterrichtung des Herstellers zur Verfügung gestellt.
7.3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens fünf Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.
7.4. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt die Verpflichtung, die technische Dokumentation bereitzuhalten, der für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft verantwortlichen Person bzw. dem in Anhang I Nummer 13.3 Buchstabe a) genannten Importeur zu.
1. Die EG-Prüfung ist das Verfahren, mit dem der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt,
daß die Produkte, auf die die Bestimmungen nach Abschnitt 4 angewendet wurden,
mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster
übereinstimmen und den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie
entsprechen.
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit im
Herstellungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den
einschlägigen Anforderungen der Richtlinie sichergestellt wird. Er erstellt vor
Beginn der Herstellung eine Dokumentation, in der die Herstellungsverfahren,
insbesondere - soweit zutreffend - im Bereich der Sterilisation, sowie
sämtliche bereits zuvor aufgestellten systematischen Vorschriften festgelegt
sind, die angewandt werden, um die Homogenität der Herstellung und
gegebenenfalls die Übereinstimmung der Produkte mit dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster sowie mit den
einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten. Er bringt die
CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 an und stellt eine Konformitätserklärung
aus.
Bei Produkten, die in sterilem Zustand in Verkehr gebracht werden, wendet der
Hersteller ferner die Bestimmungen des Anhangs V Abschnitte 3 und 4 an; diese
Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die Herstellungsschritte, die der
Sterilisation und der Aufrechterhaltung der Sterilität dienen.
3. Der Hersteller sichert zu, ein systematisches Verfahren einzurichten und auf
dem neuesten Stand zu halten, mit dem Erfahrungen mit Produkten in den der
Herstellung nachgelagerten Phasen ausgewertet werden, und Vorkehrungen zu
treffen, um erforderliche Korrekturen durchzuführen. Diese Zusicherung
schließt die Verpflichtung des Herstellers ein, die zuständigen Behörden
unverzueglich über folgende Vorkommnisse zu unterrichten, sobald er selbst
davon Kenntnis erlangt hat;
i) jede Funktionsstörung oder jede Änderung der Merkmale und/oder der Leistung
sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines
Produkts, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands eines Patienten oder eines Anwenders führen kann oder
geführt hat;
ii) jeder Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der unter
Ziffer i) genannten Ursachen durch die Merkmale und Leistungen des Produkts
bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Produkten desselben Typs durch
den Hersteller geführt hat.
4. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Tests zur
Überprüfung der Konformität des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie
je nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes
einzelnen Produkts gemäß Abschnitt 5 oder durch Kontrolle und Erprobung der
Produkte auf statistischer Grundlage gemäß Abschnitt 6 vor.
Die obigen Prüfungen gelten nicht für diejenigen Herstellungsschritte, die der
Sterilisation dienen.
5. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts
5.1. Alle Produkte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen,
wie sie in der/den in Artikel 5 genannten geltenden Norm(en) vorgesehen sind,
oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um gegebenenfalls ihre
Übereinstimmung mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen
Baumuster und mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie zu
überprüfen.
5.2. Die benannte Stelle bringt an jedem genehmigten Produkt ihre Kennummer an
bzw. lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätserklärung über die
vorgenommenen Prüfungen aus.
6. Statistische Überprüfung
6.1. Der Hersteller legt seine Produkte in Form homogener Partien vor.
6.2. Von jeder Partie wird nach dem Zufallsprinzip eine Probe genommen. Die
Produkte, die eine Probe bilden, werden einzeln geprüft und dabei
entsprechenden Prüfungen, wie sie in der/den in Artikel 5 genannten geltenden
Norm(en) vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um
gegebenenfalls ihre Übereinstimmung mit dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den
einschlägigen Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen und zu entscheiden,
ob die Partie anzunehmen oder zurückzuweisen ist.
6.3. Die statistische Kontrolle der Produkte erfolgt durch Attribut-Merkmale und
beinhaltet einen Stichprobenplan zur Gewährleistung einer Mindestqualität, bei
der die Wahrscheinlichkeit der Annahme bei 5 % und der Prozentsatz der
Nichtübereinstimmung zwischen 3 und 7 % liegen. Das Probenahmeverfahren wird
auf der Grundlage der harmonisierten Normen gemäß Artikel 5 unter
Berücksichtigung der Eigenarten der jeweiligen Produktkategorien festgelegt.
6.4. Wird eine Partie angenommen, bringt die benannte Stelle ihre Kennummer an
jedem Produkt an oder lässt diese anbringen und stellt eine
Konformitätserklärung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Produkte
der Partie mit Ausnahme der Produkte der Probe, bei denen Nichtübereinstimmung
festgestellt worden ist, können in Verkehr gebracht werden.
Wird eine Partie zurückgewiesen, ergreift die zuständige benannte Stelle
geeignete Maßnahmen, um das Inverkehrbringen dieser Partie zu verhindern. Bei
gehäufter Zurückweisung von Partien kann die benannte Stelle die statistische
Kontrolle aussetzen.
Der Hersteller kann unter der Verantwortung der benannten Stelle während des
Herstellungsprozesses die Kennummer dieser Stelle anbringen.
7. Administrative Bestimmungen
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hält für die nationalen Behörden
mindestens fünf Jahre lang nach der Herstellung des letzten Produkts folgende
Unterlagen bereit:
- die Konformitätserklärung;
- die Dokumentation gemäß Abschnitt 2;
- die Erklärungen gemäß den Abschnitten 5.2 und 6.4;
- gegebenenfalls die Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anhang III.
8. Anwendung auf Produkte der Klasse IIa
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 kann der vorliegende Anhang nach Maßgabe der
nachstehenden Abweichungen auf Produkte der Klasse IIa angewendet werden:
8.1. Abweichend von den Abschnitten 1 und 2 gewährleistet und erklärt der
Hersteller durch die Konformitätserklärung, daß die Produkte der Klasse IIa
in Einklang mit der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII Abschnitt 3
hergestellt werden und den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie
entsprechen.
8.2. Abweichend von den Abschnitten 1, 2, 5 und 6 haben die von der benannten
Stelle durchgeführten Prüfungen das Ziel, die Konformität der Produkte der
Klasse IIa mit der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII Abschnitt 3 zu
überpüfen.
ANHANG V
EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Qualitätssicherung Produktion)
1. Der Hersteller stellt sicher, daß das genehmigte
Qualitätssicherungssystem für die Herstellung angewandt wird und daß die
betreffenden Produkte nach Maßgabe des Abschnitts 3 einer Endkontrolle
unterzogen werden; er unterliegt der Überwachung gemäß Abschnitt 4.
2. Bei der Konformitätserklärung handelt es sich um den Teil des Verfahrens,
mit dem der Hersteller, der den Verpflichtungen nach Abschnitt 1 nachkommt,
sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und den einschlägigen
Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 an und stellt eine
schriftliche Konformitätserklärung aus. Diese Erklärung, die sich auf eine
vorgegebene Anzahl bestimmter Produktexemplare erstreckt, wird vom Hersteller
aufbewahrt.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller reicht einen Antrag auf Bewertung seines
Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle ein.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers;
- alle einschlägigen Angaben über die Produkte oder die Produktkategorie, die
Gegenstand des Verfahrens sind/ist;
- eine schriftliche Erklärung dahingehend, daß bei keiner anderen benannten
Stelle ein Antrag zu denselben Produkten eingereicht worden ist;
- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;
- eine Zusicherung, die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten
Qualitätssicherungssystem ergeben, zu erfüllen;
- eine Zusicherung, das genehmigte Qualitätssicherungssystem so zu unterhalten,
daß dessen Eignung und Wirksamkeit gewährleistet bleiben;
- gegebenenfalls die technische Dokumentation über die genehmigten Baumuster
und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigungen;
- eine Zusicherung des Herstellers, ein systematisches Verfahren einzurichten
und auf dem neuesten Stand zu halten, mit dem Erfahrungen mit Produkten in den
der Herstellung nachgelagerten Phasen ausgewertet werden, und Vorkehrungen zu
treffen, um erforderliche Korrekturen durchzuführen. Diese Zusicherung
schließt die Verpflichtung des Herstellers ein, die zuständigen Behörden
unverzueglich über folgende Vorkommnisse zu unterrichten, sobald er selbst
davon Kenntnis erlangt hat:
i) jede Funktionsstörung oder jede Änderung der Merkmale und/oder der Leistung
sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines
Produkts, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands eines Patienten oder eines Anwenders führen kann oder
geführt hat;
ii) jeder Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der unter
Ziffer i) genannten Ursachen durch die Mermale und Leistungen des Produkts
bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Produkten desselben Typs durch
den Hersteller geführt hat.
3.2. Mit Hilfe des Qualtiätssicherungssystems muß die Übereinstimmung der
Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster
sichergestellt werden.
Alle Einzelheiten, Anforderungen und Vorkehren, die der Hersteller für sein
Qualitätssicherungssystem zugrunde legt, müssen in eine systematisch geführte
und nach Strategien und schriftlichen Verfahrensanweisungen geordnete
Dokumentation aufgenommen werden. Diese Dokumentation über das
Qualitätssicherungssystem muß eine einheitliche Interpretation der
Qualitätssicherungsstrategie und -verfahren, beispielsweise in Form von
Programmen, Plänen, Handbüchern und Aufzeichnungen zur Qualitätssicherung,
ermöglichen.
Sie umfasst insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
a) Qualitätsziele des Herstellers;
b) Organisation des Unternehmens, insbesondere
- organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und organisatorische Befugnisse des
Managements in bezug auf die Herstellung der Produkte;
- Mittel zur Überprüfung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems,
insbesondere von dessen Eignung zur Sicherstellung der angestrebten
Produktqualität, einschließlich der Kontrolle über nichtkonforme Produkte;
c) Qualitätssicherungs- und Kontrolltechniken auf der Ebene der Herstellung,
insbesondere
- Verfahren und Methoden vor allem bei der Sterilisation, bei der
Materialbeschaffung und bei der Ausarbeitung der relevanten Unterlagen;
- Verfahren zur Produktidentifizierung, die anhand von Zeichnungen,
Spezifikationen oder sonstigen einschlägigen Unterlagen im Verlauf aller
Herstellungsstufen erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden;
d) geeignete Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der
Herstellung durchgeführt werden, sowie Angabe ihrer Häufigkeit und der
verwendeten Prüfgeräte; die Kalibrierung der Prüfgeräte ist so vorzunehmen,
daß sie hinreichend nachvollziehbar ist.
3.3. Die benannte Stelle führt eine förmliche Überprüfung (Audit) des
Qualitätssicherungssystems durch, um festzustellen, ob es den Anforderungen
nach Abschnitt 3.2 entspricht. Bei Qualitätssicherungssystemen, die auf der
Umsetzung der entsprechenden harmonisierten Normen beruhen, geht sie von der
Übereinstimmung mit diesen Anforderungen aus.
Mindestens ein Mitglied des Prüfteams muß Erfahrungen mit der Bewertung der
betreffenden Technologie haben. Das Bewertungsverfahren schließt eine
Besichtigung der Betriebsstätten des Herstellers und, falls dazu hinreichend
Anlaß besteht, der Betriebsstätten der Zulieferer des Herstellers ein, um die
Herstellungsverfahren zu überprüfen.
Die Entscheidung wird dem Hersteller nach der letzten Besichtigung mitgeteilt.
Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Überprüfung und eine Begründung
der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller informiert die benannte Stelle, die das
Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle geplanten wesentlichen
Änderungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die vorgeschlagenen Änderungen und entscheidet, ob
das geänderte Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Abschnitt 3.2
noch entspricht.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller nach Erhalt der genannten
Informationen mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine
Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung
4.1. Mit der Überwachung soll sichergestellt werden, daß der Hersteller die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß einhält.
4.2. Der Hersteller gestattet der benannten Stelle die Durchführung aller
erforderlichen Inspektionen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung, insbesondere:
- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;
- die Daten, die in dem die Herstellung betreffenden Teil des
Qualitätssicherungssystems vorgesehen sind, wie z. B. Kontroll-, Test- und
Kalibrierungsberichte, Berichte über die Qualifikation des betreffenden
Personals usw.
4.3. Die benannte Stelle führt regelmässig die erforderlichen Inspektionen und Bewertungen durch, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem anwendet, und übermittelt dem Hersteller einen Bewertungsbericht.
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen beim Hersteller durchführen. Dabei kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die vorgenommenen Prüfungen zur Verfügung.
5. Administrative Bestimmungen
5.1. Der Hersteller hält für die nationalen Behörden mindestens fünf Jahre
lang nach der Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereit:
- die Konformitätserklärung;
- die Dokumentation gemäß Abschnitt 3.1 vierter Gedankenstrich;
- die Änderungen gemäß Abschnitt 3.4;
- die Dokumentation gemäß Abschnitt 3.1 siebter Gedankenstrich;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß den Abschnitten
4.3 und 4.4;
- gegebenenfalls die Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anhang III.
5.2. (gestrichen)
6. Anwendung auf Produkte der Klasse IIa
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 kann der vorliegende Anhang nach Maßgabe der
nachstehenden Abweichungen auf Produkte der Klasse IIa angewandt werden:
6.1. Abweichend von den Abschnitten 2, 3.1 und 3.2 gewährleistet und erklärt der Hersteller durch die Konformitätserklärung, daß die Produkte der Klasse IIa im Einklang mit der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII Abschnitt 3 hergestellt werden und den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
ANHANG VI
EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Qualitätssicherung Produkt)
1. Der Hersteller stellt sicher, daß das genehmigte
Qualitätssicherungssystem für die Endkontrolle des Produkts und die Prüfungen
nach Maßgabe des Abschnitts 3 angewandt wird; er unterliegt der Überwachung
gemäß Abschnitt 4.
Bei Produkten, die in sterilem Zustand in Verkehr gebracht werden, wendet der
Hersteller ferner die Bestimmungen des Anhangs V Abschnitte 3 und 4 an; diese
Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die Herstellungsschritte, die der
Sterilisation und der Aufrechterhaltung der Sterilität dienen.
2. Bei der Konformitätserklärung handelt es sich um den Teil des Verfahrens,
mit dem der Hersteller, der den Verpflichtungen nach Abschnitt 1 nachkommt,
sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und den einschlägigen
Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 an und stellt eine
schriftliche Konformitätserklärung aus. Diese Erklärung, die sich auf eine
vorgegebene Anzahl bestimmter Produktexemplare erstreckt, wird vom Hersteller
aufbewahrt. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle
hinzugefügt, die für die Ausführung der in diesem Anhang vorgesehenen
Aufgaben verantwortlich ist.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller reicht einen Antrag auf Bewertung seines
Qualitätssicherungssystems bei einer benannten Stelle ein.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers;
- alle einschlägigen Angaben über die Produkte oder die Produktkategorie, die
Gegenstand des Verfahrens sind/ist;
- eine schriftliche Erklärung dahingehend, daß bei keiner anderen benannten
Stelle ein Antrag zu denselben Produkten eingereicht worden ist;
- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;
- eine Zusicherung, die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten
Qualitätssicherungssystem ergeben, zu erfüllen;
- eine Zusicherung, das genehmigte Qualitätssicherungssystem so zu unterhalten,
daß dessen Eignung und Wirksamkeit gewährleistet bleiben;
- gegebenenfalls die technische Dokumentation über die genehmigten Baumuster
und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigungen;
- eine Zusicherung des Herstellers, ein systematisches Verfahren einzurichten
und auf dem neuesten Stand zu halten, mit dem Erfahrungen mit Produkten in den
der Herstellung nachgelagerten Phasen ausgewertet werden, und Vorkehrungen zu
treffen, um erforderliche Korrekturen durchzuführen. Diese Zusicherung
schließt die Verpflichtung des Herstellers ein, die zuständigen Behörden
unverzueglich über folgende Vorkommnisse zu unterrichten, sobald er selbst
davon Kenntnis erlangt hat:
i) jede Funktionsstörung oder jede Änderung der Merkmale und/oder der Leistung
sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines
Produkts, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands eines Patienten oder eines Anwenders führen kann oder
geführt hat;
ii) jeder Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der unter
Ziffer i) genannten Ursachen durch die Merkmale und Leistungen des Produkts
bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Produkten desselben Typs durch
den Hersteller geführt hat.
3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Produkt oder eine
repräsentative Stichprobe jedes Loses geprüft. Es werden geeignete Prüfungen
gemäß den in Artikel 5 genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen
durchgeführt, um die Übereinstimmung mit dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den
einschlägigen Anforderungen der Richtlinie zu gewährleisten. Alle
Einzelheiten, Anforderungen und Vorkehrungen, die der Hersteller für sein
Qualitätssicherungssystem zugrunde legt, müssen in eine systematisch geführte
und nach Strategien und schriftlichen Verfahrensanweisungen geordnete
Dokumentation aufgenommen werden. Diese Dokumentation über das
Qualitätssicherungssystem muß eine einheitliche Interpretation der Programme,
Pläne, Handbücher und Aufzeichnungen zur Qualitätssicherung ermöglichen.
Sie umfasst insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und
Befugnisse des Managements in bezug auf die Produktqualität;
- nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen; die
Kalibrierung der Prüfgeräte muß hinreichend nachvollziehbar sein;
- Mittel zur Überprüfung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems;
- Unterlagen zur Qualitätskontrolle, z. B. Kontroll-, Test- und
Kalibrierungsberichte, Berichte über die Qualifikation des betreffenden
Personals usw.
Die obigen Prüfungen gelten nicht für diejenigen Herstellungsschritte, die der
Sterilisation dienen.
3.3. Die benannte Stelle führt eine förmliche Überprüfung (Audit) des
Qualitätssicherungssystems durch, um festzustellen, ob es den Anforderungen
nach Abschnitt 3.2 entspricht. Bei Qualitätssicherungssystemen, die auf der
Umsetzung der entsprechenden harmonisierten Normen beruhen, geht sie von der
Übereinstimmung mit diesen Anforderungen aus.
Mindestens ein Mitglied des Prüfteams muß Erfahrungen mit der Bewertung der
betreffenden Technologie haben. Das Bewertungsverfahren schließt eine
Besichtigung der Betriebsstätten des Herstellers und, falls dazu hinreichend
Anlaß besteht, der Betriebsstätten der Zulieferer des Herstellers ein, um die
Herstellungsverfahren zu überprüfen.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Überprüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller informiert die benannte Stelle, die das
Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle geplanten wesentlichen
Änderungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die vorgeschlagenen Änderungen und entscheidet, ob
das geänderte Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Abschnitt 3.2
noch entspricht.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller nach Erhalt der genannten
Informationen mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine
Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung
4.1. Mit der Überwachung soll sichergestellt werden, daß der Hersteller die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß einhält.
4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang
zu den Inspektions-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;
- die technische Dokumentation;
- Unterlagen zur Qualitätskontrolle, z. B. Kontroll-, Test- und
Kalibrierungsberichte, Berichte über die Qualifikation des betreffenden
Personals usw.
4.3. Die benannte Stelle führt regelmässig die erforderlichen Inspektionen und Bewertungen durch, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem anwendet, und übermittelt dem Hersteller einen Bewertungsbericht.
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen beim
Hersteller durchführen. Dabei kann die benannte Stelle Prüfungen zur Kontrolle
des ordnungsgemässen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems und der
Übereinstimmung der Produktion mit den entsprechenden Anforderungen dieser
Richtlinie durchführen oder durchführen lassen. Zu diesem Zweck wird eine von
der benannten Stelle vor Ort aus den Fertigprodukten entnommene geeignete
Stichprobe untersucht und geeigneten Prüfungen nach den in Artikel 5 genannten
einschlägigen Normen oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen. Stimmen eines
oder mehrere der geprüften Produkte nicht mit den einschlägigen Anforderungen
überein, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.
Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung
und gegebenenfalls über die vorgenommenen Prüfungen zur Verfügung.
5. Administrative Bestimmungen
5.1. Der Hersteller hält für die nationalen Behörden mindestens fünf Jahre
lang nach der Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereit:
- die Konformitätserklärung;
- die Dokumentation gemäß Abschnitt 3.1 siebter Gedankenstrich;
- die Änderungen gemäß Abschnitt 3.4;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß den Abschnitten
3.4 letzter Absatz, 4.3 und 4.4;
- gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III.
5.2. (gestrichen)
6. Anwendung auf Produkte der Klasse IIa
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 kann der vorliegende Anhang nach Maßgabe der
nachstehenden Abweichungen auf Produkte der Klasse IIa angewandt werden:
6.1. Abweichend von den Abschnitten 2, 3.1 und 3.2 gewährleistet und erklärt der Hersteller durch die Konformitätserklärung, daß die Produkte der Klasse IIa im Einklang mit der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII Abschnitt 3 hergestellt werden und den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
ANHANG VII
EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
1. Als EG-Konformitätserklärung wird das Verfahren bezeichnet, mit dem der
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter, der
den Verpflichtungen nach Abschnitt 2 sowie - bei Produkten, die in sterilem
Zustand in den Verkehr gebracht werden, und bei Produkten mit Meß-funktion -
den Verpflichtungen nach Abschnitt 5 nachkommt, sicherstellt und erklärt, daß
die betreffenden Produkte den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie
entsprechen.
2. Der Hersteller stellt die in Abschnitt 3 beschriebene technische
Dokumentation zusammen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
niedergelassener Bevollmächtigter hält diese Dokumentation zusammen mit der
Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der
Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen
Behörden bereit.
Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen
Dokumentation der Person bzw. den Personen zu, die für das Inverkehrbringen des
Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist bzw. sind.
3. Die technische Dokumentation muß die Bewertung der Konformität des Produkts
mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie enthält insbesondere:
- eine allgemeine Beschreibung des Produkts, einschließlich der geplanten
Varianten;
- Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Pläne von Bauteilen,
Baugruppen, Schaltungen usw.;
- die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der
Funktionsweise des Produkts erforderlichen Beschreibungen und Erläuterungen;
- die Ergebnisse der Risikoanalyse sowie eine Liste der ganz oder teilweise
angewandten Normen gemäß Artikel 5 sowie eine Beschreibung der Lösungen zur
Einhaltung der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie, sofern die in
Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig angewandt worden sind;
- für Produkte, die in sterilem Zustand in den Verkehr gebracht werden, eine
Beschreibung der verwendeten Verfahren;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und der vorgenommenen Prüfungen
usw. Wenn ein Produkt zur Erfüllung seiner Zweckbestimmung an ein oder mehrere
andere Produkte angeschlossen werden muß, der Nachweis, daß das erstere
Produkt bei Anschluß an ein anderes Produkt, das die vom Hersteller angegebenen
Merkmale aufweist, die grundlegenden Anforderungen erfüllt;
- Prüfberichte und gegebenenfalls klinische Daten gemäß Anhang X;
- Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung.
4. Der Hersteller muß ein systematisches Verfahren einrichten und auf dem
neuesten Stand halten, das es ermöglicht, Erfahrungen mit Produkten in den der
Herstellung nachgelagerten Phasen auszuwerten und in geeigneter Weise
erforderliche Korrekturen zu veranlassen, wobei die Art des Produkts und die von
ihm ausgehenden Risiken zu berücksichtigen sind. Der Hersteller muß die
zuständigen Behörden unverzueglich über folgende Vorkommnisse unterrichten,
sobald er selbst davon Kenntnis erlangt hat:
i) jede Funktionsstörung oder jede Änderung der Merkmale und/oder der Leistung
sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines
Produkts, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands eines Patienten oder eines Anwenders führen kann oder
geführt hat;
ii) jeder Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der unter
Ziffer i) genannten Ursachen durch die Merkmale und Leistungen des Produkts
bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Produkten desselben Typs durch
den Hersteller geführt hat.
5. Bei Produkten der Klasse I, die in sterilem Zustand in Verkehr gebracht
werden, und bei Produkten mit Meßfunktion hat der Hersteller zusätzlich zu den
Bestimmungen dieses Anhangs ein Verfahren nach Anhang IV, V oder VI anzuwenden.
Die Anwendung der vorgenannten Anhänge und das Tätigwerden der benannten
Stelle beschränken sich
- bei Produkten, die in sterilem Zustand in Verkehr gebracht werden,
ausschließlich auf die Herstellungsschritte im Zusammenhang mit der
Sterilisation und der Aufrechterhaltung der Sterilität;
- bei Produkten mit Meßfunktion ausschließlich auf die Herstellungsschritte im
Zusammenhang mit der Konformität der Produkte mit den messtechnischen
Anforderungen.
Abschnitt 6.1 des vorliegenden Anhangs findet Anwendung.
6. Anwendung auf Produkte der Klasse IIa
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 kann der vorliegende Anhang nach Maßgabe der
nachstehenden Abweichungen auf Produkte der Klasse IIa angewandt werden:
6.1. Wird dieser Anhang in Verbindung mit einem Verfahren nach Anhang IV, V oder
VI angewandt, so sind die in den vorgenannten Anhängen erwähnten
Konformitätserklärungen in einem einzigen Dokument abzugeben. Soweit diese
Erklärung auf diesem Anhang basiert, gewährleistet und erklärt der
Hersteller, daß die Auslegung der Produkte den einschlägigen Anforderungen
dieser Richtlinie entspricht.
ANHANG VIII
ERKLÄRUNG ZU PRODUKTEN FÜR BESONDERE ZWECKE
1. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter stellt bei Sonderanfertigungen oder bei für klinische
Prüfungen bestimmten Produkten eine Erklärung aus, die die in Abschnitt 2
aufgeführten Angaben enthält.
2. Die Erklärung muß folgende Angaben enthalten:
2.1. bei Sonderanfertigungen:
- die zur Identifizierung des betreffenden Produkts notwendigen Daten;
- die Versicherung, daß das Produkt ausschließlich für einen bestimmten
Patienten bestimmt ist, und den Namen dieses Patienten;
- den Namen des Arztes oder der hierzu befugten Person, der/die das betreffende
Produkt verordnet hat, und gegebenenfalls den Namen der betreffenden
medizinischen Einrichtung;
- die spezifischen Merkmale des Produkts, die sich aus der betreffenden
ärztlichen Verordnung ergeben;
- die Versicherung, daß das betreffende Produkt den in Anhang I genannten
grundlegenden Anforderungen entspricht, und gegebenenfalls die Angabe der
grundlegenden Anforderungen, die nicht vollständig eingehalten worden sind, mit
Angabe der Gründe.
2.2. bei Produkten, die für klinische Prüfungen im Sinne von Anhang X bestimmt
sind:
- die zur Identifizierung des betreffenden Produkts notwendigen Daten;
- den Prüfplan, insbesondere mit Angaben zu Ziel, wissenschaftlichen,
technischen oder medizinischen Gründen und Umfang der Prüfungen und zur Anzahl
der betreffenden Produkte;
- die von der betreffenden Ethik-Kommission abgegebene Stellungnahme sowie die
Angabe der Gesichtspunkte, die Gegenstand dieser Stellungnahme waren;
- den Namen des Arztes oder der hierzu befugten Person sowie der Einrichtung,
die mit den Prüfungen beauftragt sind;
- den Ort, den geplanten Beginn und die geplante Dauer der Prüfungen;
- die Versicherung, daß das betreffende Produkt mit Ausnahme der Punkte, die
Gegenstand der Prüfungen sind, den grundlegenden Anforderungen entspricht und
das hinsichtlich dieser Punkte alle Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der
Gesundheit und der Sicherheit des Patienten getroffen wurden.
3. Der Hersteller verpflichtet sich ferner, folgende Unterlagen für die
zuständigen nationalen Behörden bereitzuhalten:
3.1. Bei Sonderanfertigungen die Dokumentation, aus der die Auslegung, die
Herstellung und die Leistungsdaten des Produkts einschließlich der vorgesehenen
Leistung hervorgehen, so daß sich hiermit beurteilen lässt, ob es den
Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit im
Herstellungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der im
vorstehenden Absatz genannten Dokumentation sichergestellt wird.
3.2. Bei für klinische Prüfungen bestimmten Produkten muß die Dokumentation
folgende Angaben enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
- Konstruktionszeichnungen, geplante Fertigungsverfahren, insbesondere
hinsichtlich der Sterilisation, sowie Pläne von Bauteilen, Baugruppen,
Schaltungen usw.;
- die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der
Funktionsweise des Produkts erforderlichen Beschreibungen und Erläuterungen;
- die Ergebnisse der Gefahrenanalyse sowie eine Liste der ganz oder teilweise
angewandten Normen gemäß Artikel 5 sowie eine Beschreibung der Lösungen zur
Einhaltung der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie, sofern die in
Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt worden sind;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen, technisches Tests
usw.
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit im
Herstellungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der
Dokumentation und mit dem ersten Absatz von Abschnitt 3.1 sichergestellt wird.
Der Hersteller gestattet eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen oder
gegebenenfalls eine förmliche Überprüfung (Audit).
4. Die in den Erklärungen im Sinne dieses Anhangs aufgeführten Angaben sind
mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.
ANHANG IX
KLASSIFIZIERUNGSKRITERIEN
I. DEFINITIONEN
1. Definitionen zu den Klassifizierungsregeln
1.1. Dauer
Vorübergehend
Unter normalen Bedingungen für eine ununterbrochene Anwendung über einen
Zeitraum von weniger als 60 Minuten bestimmt.
Kurzzeitig
Unter normalen Bedingungen für eine ununterbrochene Anwendung über einen
Zeitraum von bis zu 30 Tagen bestimmt.
Langzeitig
Unter normalen Bedingungen für eine ununterbrochene Anwendung über einen
Zeitraum von mehr als 30 Tagen bestimmt.
1.2. Invasive Produkte
Invasives Produkt
Produkt, das durch die Körperoberfläche oder über eine Körperöffnung ganz
oder teilweise in den Körper eindringt.
Körperöffnung
Eine natürliche Öffnung in der Haut, sowie die Aussenfläche des Augapfels
oder eine operativ hergestellte ständige Öffnung, wie z. B. ein Stoma.
Chirurgisch-invasives Produkt
Invasives Produkt, das mittels eines chirurgischen Eingriffs oder im
Zusammenhang damit durch die Körperoberfläche in den Körper eindringt.
Produkte, die vom vorstehenden Unterabsatz nicht erfasst werden und die anders
als durch eine hergestellte Körperöffnung in den Körper eindringen, werden im
Sinne dieser Richtlinie als chirurgisch-invasive Produkte behandelt.
Implantierbares Produkt
Jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, durch einen chirurgischen Eingriff
- ganz in den menschlichen Körper eingeführt zu werden oder
- eine Epitheloberfläche oder die Oberfläche des Auges zu ersetzen
und nach dem Eingriff dort zu verbleiben.
Als implantierbares Produkt gilt auch jedes Produkt, das dazu bestimmt ist,
durch einen chirurgischen Eingriff teilweise in den menschlichen Körper
eingeführt zu werden und nach dem Eingriff mindestens 30 Tage dort zu
verbleiben.
1.3. Wiederverwendbares chirurgisches Instrument
Ein nicht in Verbindung mit einem aktiven Medizinprodukt eingesetztes, für
einen chirurgischen Eingriff bestimmtes Instrument, dessen Funktion im
Schneiden, Bohren, Sägen, Kratzen, Schaben, Klammern, Spreizen, Heften oder
ähnlichem besteht und das nach Durchführung geeigneter Verfahren
wiederverwendet werden kann.
1.4. Aktives Medizinprodukt
Medizinprodukt, dessen Betrieb von einer Stromquelle oder einer anderen
Energiequelle (mit Ausnahme der direkt vom menschlichen Körper oder durch die
Schwerkraft erzeugten Energie) abhängig ist. Ein Produkt, das zur Übertragung
von Energie, Stoffen oder Parametern zwischen einem aktiven Medizinprodukt und
dem Patienten eingesetzt wird, ohne daß dabei eine wesentliche Veränderung von
Energie, Stoffen oder Parametern eintritt, wird nicht als aktives Medizinprodukt
angesehen.
1.5. Aktives therapeutisches Medizinprodukt
Aktives Medizinprodukt, das entweder getrennt oder in Verbindung mit anderen
Medizinprodukten eingesetzt wird und dazu bestimmt ist, biologische Funktionen
oder Strukturen im Zusammenhang mit der Behandlung oder Linderung einer
Krankheit, Verwundung oder Behinderung zu erhalten, zu verändern, zu ersetzen
oder wiederherzustellen.
1.6. Aktives diagnostisches Medizinprodukt
Aktives Medizinprodukt, das entweder getrennt oder in Verbindung mit anderen
Medizinprodukten eingesetzt wird und dazu bestimmt ist, Informationen für die
Erkennung, Diagnose, Überwachung oder Behandlung von physiologischen
Zuständen, Gesundheitszuständen, Krankheitszuständen oder angeborenen
Mißbildungen zu liefern.
1.7. Zentrales Kreislaufsystem
Im Sinne dieser Richtlinie sind unter dem "zentralen Kreislaufsystem"
folgende Gefässe zu verstehen:
Arteriä pulmonales, Aorta ascendens, Arteriä coronariä, Arteria carotis
communis, Arteria carotis externa, Arteria carotis interna, Arteriä cerebrales,
Truncus brachiocephalicus, Venä cordis, Venä pulmonales, Vena cava superior,
Vena cava inferior.
1.8. Zentrales Nervensystem
Im Sinne dieser Richtlinie ist unter dem "zentralen Nervensystem"
folgendes zu verstehen: Gehirn, Hirnhaut und Rückenmark.
II. ANWENDUNGSREGELN 2. Anwendung der Regeln
2.1. Die Anwendung der Klassifizierungsregeln richtet sich nach der
Zweckbestimmung der Produkte.
2.2. Wenn ein Produkt dazu bestimmt ist, in Verbindung mit einem anderen Produkt
angewandt zu werden, werden die Klassifizierungsregeln auf jedes Produkt
gesondert angewendet. Zubehör wird unabhängig von dem Produkt, mit dem es
verwendet wird, gesondert klassifiziert.
2.3. Software, die ein Produkt steuert oder dessen Anwendung beeinflusst, wird
automatisch derselben Klasse zugerechnet wie das Produkt.
2.4. Wenn ein Produkt nicht dazu bestimmt ist, ausschließlich oder
hauptsächlich an einem bestimmten Teil des Körpers angewandt zu werden, muß
es nach der spezifizierten Anwendung eingeordnet werden, die das höchste
Gefährdungspotential beinhaltet.
2.5. Wenn unter Berücksichtigung der vom Hersteller angegebenen Leistungen auf
ein und dasselbe Produkt mehrere Regeln anwendbar sind, so gilt die strengste
Regel, so daß das Produkt in die jeweils höchste Klasse eingestuft wird.
III. KLASSIFIZIERUNG 1. Nicht invasive Produkte
1.1. Regel 1
Alle nicht invasiven Produkte gehören zur Klasse I, es sei denn, es findet eine
der folgenden Regeln Anwendung.
1.2. Regel 2
Alle nicht invasiven Produkte für die Durchleitung oder Aufbewahrung von Blut,
anderen Körperflüssigkeiten oder -geweben, Flüssigkeiten oder Gasen zum
Zwecke einer Perfusion, Verabreichung oder Einleitung in den Körper gehören
zur Klasse IIa,
- wenn sie mit einem aktiven medizintechnischen Produkt der Klasse IIa oder
einer höheren Klasse verbunden werden können;
- wenn sie für die Aufbewahrung oder Durchleitung von Blut oder anderen
Körperflüssigkeiten oder für die Aufbewahrung von Organen, Organteilen oder
Körpergeweben eingesetzt werden;
in allen anderen Fällen werden sie der Klasse I zugeordnet.
1.3. Regel 3
Alle nicht invasiven Produkte zur Veränderung der biologischen oder chemischen
Zusammensetzung des Blutes, anderer Körperflüssigkeiten oder Flüssigkeiten,
die in den Körper perfundiert werden sollen, gehören zur Klasse IIb, es sei
denn, die Behandlung besteht aus einer Filtration, Zentrifugierung oder dem
Austausch von Gasen oder Wärme. In diesen Fällen werden sie der Klasse IIa
zugeordnet.
1.4. Regel 4
Alle nicht invasiven Produkte, die mit verletzter Haut in Berührung kommen,
- werden der Klasse I zugeordnet, wenn sie als mechanische Barriere oder zur
Kompression oder zur Absorption von Exsudaten eingesetzt werden;
- werden der Klasse IIb zugeordnet, wenn sie vorwiegend bei Wunden eingesetzt
werden, bei denen die Dermis durchtrennt wurde und die nur durch sekundäre
Wundheilung geheilt werden können;
- werden in allen anderen Fällen der Klasse IIa zugeordnet; hierzu zählen auch
Produkte, die vorwiegend zur Beeinflussung der Mikroumgebung einer Wunde
bestimmt sind.
2. Invasive Produkte
2.1. Regel 5
Alle invasiven Produkte im Zusammenhang mit Körperöffnungen - ausser
chirurgisch-invasive Produkte -, die nicht zum Anschluß an ein aktives Produkt
bestimmt sind, gehören
- zur Klasse I, wenn sie zur vorübergehenden Anwendung bestimmt sind;
- zur Klasse IIa, wenn sie zur kurzzeitigen Anwendung bestimmt sind, es sei
denn, sie werden in der Mundhöhle bis zum Rachen, im Gehörgang bis zum
Trommelfell oder in der Nasenhöhle eingesetzt; in diesen Fällen werden sie der
Klasse I zugeordnet;
- zur Klasse IIb, wenn sie zur langzeitigen Anwendung bestimmt sind, es sei
denn, sie werden in der Mundhöhle bis zum Rachen, im Gehörgang bis zum
Trommelfell oder in der Nasenhöhle eingesetzt und sie können nicht von der
Schleimhaut resorbiert werden; in diesen Fällen werden sie der Klasse IIa
zugeordnet.
Alle invasiven Produkte im Zusammenhang mit Körperöffnungen - ausser
chirurgisch-invasive Produkte -, die zum Anschluß an ein aktives Produkt der
Klasse IIa oder einer höheren Klasse bestimmt sind, gehören zur Klasse IIa.
2.2. Regel 6
Alle zur vorübergehenden Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte
gehören zur Klasse IIa, es sei denn,
- sie sind speziell zur Diagnose, Kontrolle oder Korrektur eines Defekts am
Herzen oder am zentralen Kreislaufsystem in direktem Kontakt mit diesen
Körperpartien bestimmt; in diesem Fall werden sie der Klasse III zugeordnet,
- es handelt sich um wiederverwendbare chirurgische Instrumente; in diesem Fall
werden sie der Klasse I zugeordnet;
- sie sind zur Abgabe von Energie in Form ionisierender Strahlung bestimmt; in
diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet;
- sie sind dazu bestimmt, eine biologische Wirkung zu entfalten oder
vollständig oder in bedeutendem Umfang resorbiert zu werden; in diesem Fall
werden sie der Klasse IIb zugeordnet;
- sie sind zur Verabreichung von Arzneimitteln über ein Dosiersystem bestimmt,
wenn das hierbei verwendete Verfahren unter Berücksichtigung der Art der
Anwendung eine potentielle Gefährdung darstellt; in diesem Fall werden sie der
Klasse IIb zugeordnet.
2.3. Regel 7
Alle zur kurzzeitigen Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte
gehören zur Klasse IIa, es sei denn,
- sie sind speziell zur Diagnose, Kontrolle oder Korrektur eines Defekts am
Herzen oder am zentralen Kreislaufsystem in direktem Kontakt mit diesen
Körperpartien bestimmt; in diesem Fall werden sie der Klasse III zugeordnet;
- oder sie sollen speziell in direktem Kontakt mit dem zentralen Nervensystem
eingesetzt werden; in diesem Fall gehören sie zur Klasse III;
- sie sind zur Abgabe von Energie in Form ionisierender Strahlung bestimmt; in
diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet;
- sie sind dazu bestimmt, eine biologische Wirkung zu entfalten oder
vollständig oder in bedeutendem Umfang resorbiert zu werden; in diesem Fall
werden sie der Klasse III zugeordnet;
- sie sollen im Körper eine chemische Veränderung erfahren - mit Ausnahme
solcher Produkte, die in die Zähne implantiert werden sollen -, oder sie sollen
Arzneimittel abgeben; in diesen Fällen werden sie der Klasse IIb zugeordnet.
2.4. Regel 8
Alle implantierbaren Produkte sowie zur langzeitigen Anwendung bestimmten
chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIb, es sei denn,
- sie sollen in die Zähne implantiert werden; in diesem Fall werden sie der
Klasse IIa zugeordnet;
- sie sollen in direktem Kontakt mit dem Herz, dem zentralen Kreislaufsystem
oder dem zentralen Nervensystem eingesetzt werden; in diesen Fällen werden sie
der Klasse III zugeordnet;
- sie sind dazu bestimmt, eine biologische Wirkung zu entfalten oder
vollständig oder in bedeutendem Umfang resorbiert zu werden; in diesem Fall
werden sie der Klasse III zugeordnet;
- sie sollen im Körper eine chemische Veränderung erfahren - mit Ausnahme
solcher Produkte, die in die Zähne implantiert werden sollen -, oder sie sollen
Arzneimittel abgeben; in diesen Fällen werden sie der Klasse III zugeordnet.
3. Zusätzliche Regeln für aktive Produkte
3.1. Regel 9
Alle aktiven therapeutischen Produkte, die zur Abgabe oder zum Austausch von
Energie bestimmt sind, gehören zur Klasse IIa, es sei denn, die Abgabe oder der
Austausch von Energie an den bzw. mit dem menschlichen Körper kann unter
Berücksichtigung der Art, der Dichte und des Körperteils, an dem die Energie
angewandt wird, aufgrund der Merkmale des Produkts eine potentielle Gefährdung
darstellen; in diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet.
Alle aktiven Produkte, die dazu bestimmt sind, die Leistung von aktiven
therapeutischen Produkten der Klasse IIb zu steuern oder zu kontrollieren oder
die Leistung dieser Produkte direkt zu beeinflussen, werden der Klasse IIb
zugeordnet.
3.2. Regel 10
Alle aktiven diagnostischen Produkte gehören zur Klasse IIa,
- wenn sie dazu bestimmt sind, Energie abzugeben, die vom menschlichen Körper
absorbiert wird - mit Ausnahme von Produkten, deren Funktion es ist, den Körper
des Patienten im sichtbaren Spektralbereich auszuleuchten;
- wenn sie zur In-vivo-Darstellung der Verteilung von Radiopharmaka bestimmt
sind;
- wenn sie dazu bestimmt sind, eine direkte Diagnose oder Kontrolle von vitalen
Körperfunktionen zu ermöglichen, es sei denn, sie sind speziell für die
Kontrolle von vitalen physiologischen Parametern bestimmt, bei denen die Art der
Änderung zu einer unmittelbaren Gefahr für den Patienten führen könnte, z.
B. Änderung der Herzfunktion, der Atmung oder der Aktivität des zentralen
Nervensystems; in diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet.
Aktive Produkte, die zum Aussenden ionisierender Strahlung sowie für die
radiologische Diagnostik oder die radiologische Therapie bestimmt sind,
einschließlich Produkte, die solche Produkte steuern oder kontrollieren oder
die deren Leistung unmittelbar beeinflussen, werden der Klasse IIb zugeordnet.
Regel 11
Alle aktiven Produkte, die dazu bestimmt sind, Arzneimittel,
Körperflüssigkeiten oder andere Stoffe an den Körper abzugeben und/oder aus
dem Körper zu entfernen, werden der Klasse IIa zugeordnet, es sei denn, daß
die Vorgehensweise
- unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Stoffe, des betreffenden
Körperteils und der Art der Anwendung eine potentielle Gefährdung darstellt;
in diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet.
3.3. Regel 12
Alle anderen aktiven Produkte werden der Klasse I zugeordnet.
4. Besondere Regeln
4.1. Regel 13
Alle Produkte, zu deren Bestandteilen ein Stoff gehört, der bei gesonderter
Verwendung als Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 65/65/EWG
angesehen werden kann und der ergänzend zur Wirkung der Produkte auf den
menschlichen Körper einwirken kann, werden der Klasse III zugeordnet.
4.2. Regel 14
Alle Produkte, die zur Empfängnisverhütung oder zum Schutz vor der
Übertragung von sexüll übertragbaren Krankheiten eingesetzt werden sollen,
werden der Klasse IIb zugeordnet, es sei denn, es handelt sich um implantierbare
Produkte oder um invasive Produkte zur langzeitigen Anwendung; in diesem Fall
werden sie der Klasse III zugeordnet.
4.3. Regel 15
Alle Produkte, die speziell zum Desinfizieren, Reinigen, Abspülen oder
gegebenenfalls Hydratisieren von Kontaktlinsen bestimmt sind, werden der Klasse
IIb zugeordnet.
Alle Produkte, die speziell zum Desinfizieren von Produkten bestimmt sind,
werden der Klasse IIa zugeordnet.
Diese Regel gilt nicht für Produkte, die zur Reinigung von anderen Produkten
als Kontaktlinsen durch physikalische Einwirkung bestimmt sind.
4.4. Regel 16
Nicht-aktive Produkte, die speziell für die Aufzeichnung von
Röntgendiagnosebildern bestimmt sind, werden der Klasse IIa zugeordnet.
4.5. Regel 17
Alle Produkte, die unter Verwendung von abgetöteten tierischen Geweben oder
Folgeerzeugnissen hergestellt wurden, werden der Klasse III zugeordnet, es sei
denn, diese Produkte sind dazu bestimmt, nur mit unversehrter Haut in Berührung
zu kommen.
5. Regel 18
Abweichend von anderen Regeln werden Blutbeutel der Klasse IIb zugeordnet.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Das Erbringen des Nachweises, daß die in Anhang I Abschnitte 1 und 3
genannten merkmal- und leistungsrelevanten Anforderungen von dem Produkt bei
normalen Einsatzbedingungen erfüllt werden, sowie die Beurteilung von
unerwünschten Nebenwirkungen müssen insbesondere bei implantierbaren Produkten
und bei Produkten der Klasse III durch klinische Daten belegt werden. Die
Angemessenheit der klinischen Daten ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung
der einschlägigen harmonisierten Normen auf folgendes zu stützen:
1.1.1. auf eine Zusammenstellung der derzeit verfügbaren einschlägigen
wissenschaftlichen Literatur, die die vorgesehene Anwendung des Produkts und die
dabei zum Einsatz kommenden Techniken behandelt, sowie gegebenenfalls auf einen
schriftlichen Bericht mit einer kritischen Würdigung dieser Zusammenstellung
oder
1.1.2. auf die Ergebnisse aller klinischen Prüfungen, einschließlich der
Prüfungen gemäß Abschnitt 2.
1.2. Alle Daten müssen entsprechend den Bestimmungen von Artikel 20 vertraulich
behandelt werden.
2. Klinische Prüfung
2.1. Zweck
Zweck der klinischen Prüfung ist es,
- den Nachweis zu erbringen, daß die Leistungen des Produkts bei normalen
Einsatzbedingungen den Leistungsdaten von Anhang I Abschnitt 3 entsprechen, und
- etwaige bei normalen Einsatzbedingungen auftretende unerwünschte
Nebenwirkungen zu ermitteln und zu beurteilen, ob diese unter Berücksichtigung
der vorgegebenen Leistungen irgendwelche Risiken darstellen.
2.2. Ethische Gesichtspunkte
Die klinische Prüfung muß im Einklang mit der vom 18. Weltärztekongreß 1964
in Helsinki, Finnland, gebilligten und zuletzt vom 41. Weltärztekongreß 1989
in Hongkong abgeänderten Erklärung von Helsinki stehen. Alle Vorkehrungen zum
Schutz des Menschen müssen zwingend im Geiste der Erklärung von Helsinki
getroffen werden. Dies gilt für jeden einzelnen Schritt der klinischen
Prüfung, angefangen von den ersten Überlegungen über die Notwendigkeit und
Berechtigung der Studie bis hin zur Veröffentlichung der Ergebnisse.
2.3. Methoden
2.3.1. Die klinischen Prüfungen sind nach einem angemessenen Prüfplan
durchzuführen, der dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und der so
angelegt ist, daß sich die Angaben des Herstellers zu dem Produkt bestätigen
oder widerlegen lassen. Diese Prüfungen müssen eine angemessene Zahl von
Beobachtungen umfassen, damit wissenschaftlich gültige Schlußfolgerungen
gezogen werden können.
2.3.2. Die Vorgehensweise bei der Durchführung der Prüfungen muß an das zu
prüfende Produkt angepasst sein.
2.3.3. Die klinischen Prüfungen müssen unter ähnlichen Bedingungen
durchgeführt werden, wie sie für die normalen Einsatzbedingungen des Produkts
gelten.
2.3.4. Alle einschlägigen Merkmale des Produkts, einschließlich der
sicherheitstechnischen und leistungsbezogenen Eigenschaften und der Auswirkungen
auf den Patienten, müssen geprüft werden.
2.3.5. Alle nachteiligen Vorkommnisse gemäß Artikel 10 müssen vollständig
registriert und der zuständigen Behörde gemeldet werden.
2.3.6. Die Prüfungen müssen unter der Verantwortung eines entsprechend
qualifizierten, spezialisierten Arztes oder einer sonstigen entsprechend
qualifizierten und befugten Person in einem angemessenen Umfeld durchgeführt
werden.
Der verantwortliche Arzt oder die befugte Person muß Zugang zu den technischen
und klinischen Daten des Produkts haben.
2.3.7. Der schriftliche Bericht, der von dem verantwortlichen Arzt oder der
befugten Person zu unterzeichnen ist, muß eine kritische Bewertung aller im
Verlauf der klinischen Prüfung erlangten Daten enthalten.
ANHANG XI
MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BEAUFTRAGUNG DER ZU BENENNENDEN STELLEN
1. Die benannte Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Bewertungen und Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Autor des Entwurfs (Auslegung), dem Hersteller, dem Lieferer, dem Monteur oder dem Anwender der Produkte, die sie prüfen, identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Auslegung, an der Herstellung, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Produkte beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
2. Die benannte Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die
Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und
grösster erforderlicher Sachkenntnis auf dem Gebiet der Medizinprodukte
durchführen und unabhängig von jeder möglichen Einflußnahme - vor allem
finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein,
insbesondere von der Einflußnahme durch Personen oder Personengruppen, die an
den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
Wenn eine benannte Stelle spezielle Arbeiten im Zusammenhang mit der
Feststellung und Verifizierung von Sachverhalten einem Unterauftragnehmer
überträgt, muß sie zuvor sicherstellen, daß die Bestimmungen der Richtlinie,
insbesondere dieses Anhangs, von dem Unterauftragnehmer eingehalten werden. Die
benannte Stelle hält die einschlägigen Dokumente zur Bewertung der
Sachkompetenz des Unterauftragnehmers und zu den von diesem im Rahmen dieser
Richtlinie ausgeführten Arbeiten zur Einsichtnahme durch die nationalen
Behörden bereit.
3. Die benannte Stelle muß in der Lage sein, alle in einem der Anhänge II bis VI genannten Aufgaben, die einer solchen Stelle zugewiesen werden und für die sie benannt ist, wahrzunehmen, sei es, daß diese Aufgaben von der Stelle selbst, sei es, daß sie unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. Dies schließt ein, daß in der Organisation ausreichend wissenschaftliches Personal vorhanden ist, das die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse besitzt, um die medizinische Funktion und Leistung der Produkte, für die die Stelle benannt worden ist, in bezug auf die Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere die Anforderungen des Anhangs I zu beurteilen.
4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
- eine gute berufliche Ausbildung in bezug auf alle Bewertungen und Prüfungen,
für die die Stelle benannt worden ist;
- eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten
Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;
- die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle
und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.
5. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Bezuege jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
6. Die Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird vom Staat aufgrund nationalen Rechts gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.
7. Das Personal der Stelle ist - ausser gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt, - durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem
Schriftbild:
- Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der Kennzeichnung müssen die sich aus
dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
sein: die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Von der Mindesthöhe kann bei kleinen Produkten abgewichen werden.
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Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung
der Richtlinie 93/42/EWG über "Medizinprodukte"
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