Richtlinie 94/9/EG
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Richtlinie 94/9/EG
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
Amtsblatt nr. L 100 vom 19/04/1994 S. 0001 - 0029
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europaeischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, in ihrem Hoheitsgebiet für die
Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von
Haustieren sowie für die Sicherheit von Gütern zu sorgen. Dies gilt
insbesondere für den Schutz von Arbeitskräften vor den Gefahren, die durch die
Verwendung von Geräten und Schutzvorrichtungen in explosionsgefährdeten
Bereichen entstehen.
Das Sicherheitsniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten wird durch zwingende
Vorschriften bestimmt, denen Geräte und Schutzvorrichtungen zur Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen entsprechen müssen. Dabei handelt es sich im allgemeinen um
technische Vorschriften auf dem Gebiet der Elektrik und auch auf anderen
Gebieten, die Konzeption und Bau solcher Geräte beeinflussen.
Innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich umfangreiche
Anforderungen und Abweichungen bei den vorgeschriebenen Prüfverfahren führen
zu Ungleichheiten, die den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft
hemmen.
Nur durch eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können
diese Hindernisse des freien Warenverkehrs beseitigt werden. Dieses Ziel kann
durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht erreicht werden. In dieser Richtlinie
werden lediglich die für den freien Warenverkehr der ihr unterfallenden
Produkte unerlässliche Anforderungen festgelegt.
Die gesetzlichen Vorschriften zur Beseitigung dieser technischen
Handelshemmnisse müssen sich in die neue Konzeption einfügen, die der Rat in
seiner Entschließung vom 7. Mai 1985 (3) beschlossen hat; darin wird die
Definition der grundlegenden Sicherheitsanforderungen und anderen Anforderungen
im allgemeinen Interesse ohne Beeinträchtigung des in den Mitgliedstaaten
bereits bestehenden und begründeten Sicherheitsniveaus gefordert. Die Entschließung
sieht vor, die Vorschriften für zahlreiche Erzeugnisse in einer einzigen
Richtlinie zu erfassen, um zu vermeiden, dass Richtlinien zu häufig geändert
oder übermäßig viele neue erlassen werden.
Die bestehenden Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen haben durch die Einführung von Bauvorschriften für solche Geräte
eine positive Entwicklung auf dem Gebiet des Explosionsschutzes eingeleitet und
so zum Abbau von Handelshemmnissen in diesem Bereich beigetragen. Gleichzeitig müssen
bestehende Richtlinien überprüft und erweitert werden, um ganz allgemein alle
potentiellen Gefahren, die von diesen Geräten ausgehen können, auszuschalten.
Dies bedeutet insbesondere, dass bereits bei der Konzeption und während der
Bauphase Maßnahmen vorzusehen sind, um einen wirksamen Schutz der Benutzer und
dritter Personen zu gewährleisten.
Art der Gefahren, Schutzmassnahmen und Prüfverfahren sind bei Untertageanlagen
und Übertageanlagen oft sehr ähnlich oder gar identisch. Deshalb sollten Geräte
und Schutzvorrichtungen beider Gruppen in einer einzigen Richtlinie behandelt
werden.
Beide Arten von Geräten spielen für eine ganze Anzahl von Bereichen des
Handels und der Industrie eine wichtige Rolle und haben eine beträchtliche
wirtschaftliche Bedeutung.
Die Betriebssicherheit der Geräte und Schutzvorrichtungen ist nur gewährleistet,
wenn die grundlegenden Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz
beachtet werden. Die Anforderungen, denen Geräte und Schutzvorrichtungen genügen
müssen, wurden in einen allgemeinen Teil und einen Teil mit weitergehenden
Anforderungen unterteilt, wobei vor allem die weitergehenden Anforderungen
sowohl bestehende als auch potentielle Gefahren berücksichtigen sollen. Dies
bedeutet, dass die Geräte und Schutzvorrichtungen eine oder mehrere
Anforderungen gleichzeitig erfüllen, soweit dies für ihren ordnungsgemäßen
Betrieb oder ihre bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist. Die bestimmungsgemäße
Verwendung ist Grundvoraussetzung für die Explosionssicherheit der Geräte und
Schutzvorrichtungen. Hierfür muss der Hersteller umfassende Informationen zur Verfügung
stellen. Darüber hinaus ist eine spezielle und eindeutige Kennzeichnung der Geräte,
die sie für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ausweisen,
erforderlich.
Die Ausarbeitung einer Richtlinie nach Artikel 118a des Vertrages über Arbeiten
in explosionsgefährdeten Bereichen ist vorgesehen. Diese ergänzende Richtlinie
wird sich insbesondere mit der Gefahr durch Explosionen aufgrund der Verwendung
und/oder der Art und Weise der Installation der Geräte befassen.
Die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzes ist zwingend erforderlich, um die Sicherheit der Geräte und
Vorrichtungen zu gewährleisten. Diese Anforderungen müssen mit Umsicht
umgesetzt werden, um dem zum Zeitpunkt des Baus der Geräte erreichten Stand der
Technik gerecht zu werden.
Diese Richtlinie definiert daher nur die grundlegenden Anforderungen. Um den
Nachweis zu erleichtern, dass ein Gerät diesen Anforderungen entspricht, müssen
auf europäischer Ebene einheitliche Normen geschaffen werden, und zwar
insbesondere für den nichtelektrischen Bereich des Explosionsschutzes; diese
Normen müssen Konzeption, Bau und Prüfungen der Geräte und Vorrichtungen
umfassen, und ihre Einhaltung stellt sicher, dass bei einem Produkt von der
Einhaltung der grundlegenden Anforderungen für die Konformitätsbescheinigung
ausgegangen werden kann. Die Ausarbeitung dieser europaweit geltenden
harmonisierten Normen, die nach wie vor nicht zwingend vorgeschrieben werden dürfen,
erfolgt durch private Organisationen. Das Europäische Komitee für Normung
(CEN) und das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC)
wurden gemäss den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für
die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Organisationen als zuständige
Stellen für die Festlegung der harmonisierten Normen anerkannt. Im Sinne dieser
Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (europäische
Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer dieser Organisationen oder
beiden im Auftrag der Kommission gemäss der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften (1) oder aufgrund der allgemeinen Leitlinien
festgesetzt wird.
Zur Sicherstellung eines wirksamen und angemessenen Beitrags der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer an Normungsverfahren sollte der gesetzliche Rahmen verbessert
werden. Dieser sollte spätestens zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie
fertiggestellt sein.
Angesichts der Art der Gefahren, die mit der Verwendung von Geräten und
Vorrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen verbunden sind, müssen
Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der
Richtlinie eingeführt werden. Diese Verfahren müssen sich an dem Grad der
Gefahr, die von einem Gerät ausgehen kann und/oder vor der eine Vorrichtung die
unmittelbare Umgebung schützen soll, ausrichten. Folglich muss jede Konformitätskategorie
von Geräten durch ein angemessenes Verfahren ergänzt werden oder die Wahl
zwischen mehreren gleichwertigen Verfahren möglich sein. Die vorgesehenen
Verfahren stehen völlig in Einklang mit dem Beschluss 93/465/EWG des Rates vom
22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu
verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren
und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der Ce-Konformitätskennzeichnung
(2).
Der Rat hat vorgesehen, dass die CE-Kennzeichnung vom Hersteller oder seinem in
der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht wird. Diese
Kennzeichnung bestätigt die Konformität des Produktes mit allen in den
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für dieses Produkt festgelegten
grundlegenden Anforderungen und Bewertungsverfahren.
Es ist angebracht, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 100a Absatz
5 des Vertrages vorläufige Maßnahmen treffen können, durch die das Interkehrbringen
und die Verwendung von Geräten und Schutzsystemen im Fall eines besonderen
Risikos für die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern
beschränkt oder untersagt werden, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen einem
gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.
Jede Entscheidung im Rahmen dieser Richtlinie muss demjenigen, an den sie
gerichtet ist, unter Angabe der Einspruchsmöglichkeiten begründet werden.
Der Rat hat am 18. Dezember 1975 die Rahmenrichtlinie 76/117/EWG über
elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (3) und am
15. Februar 1982 die Richtlinie 82/130/EWG über elektrische Betriebsmittel zur
Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in Grubengas führenden
Bergwerken (4) erlassen. Schon seit den ersten Harmonisierungsbestrebungen war
vorgesehen, die optionelle und teilweise Harmonisierung, die Grundlage dieser
Richtlinien war, in eine totale Harmonisierung umzuwandeln. Die vorliegende
Richtlinie deckt alle Bereiche, die die genannten Richtlinien umfassten, vollständig
ab; sie müssen daher aufgehoben werden.
Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne innere Grenzen, in dem der freie Verkehr von
Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Für das Interkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die nach den bis
zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltenden
einzelstaatlichen Bestimmungen hergestellt wurden, ist eine Übergangsregelung
vorzusehen - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I Anwendungsbereich, Interkehrbringen und freier Warenverkehr
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
(2) Unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen auch Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen.
(3) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:
Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen
a) Als "Geräte" gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortbewegliche
Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und
Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung,
Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und zur Verarbeitung
von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zuendquellen aufweisen
und dadurch eine Explosion verursachen können.
b) Als "Schutzsysteme" werden alle Vorrichtungen mit Ausnahme der
Komponenten der vorstehend definierten Geräte bezeichnet, die anlaufende
Explosionen umgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen
Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert in den Verkehr
gebracht werden.
c) Als "Komponenten" werden solche Bauteile bezeichnet, die für den
sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch
selbst eine autonome Funktion zu erfüllen.
Explosionsfähige Atmosphäre
Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen
Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzuendung auf
das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
Explosionsgefährdeter Bereich
Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse
explosionsfähig werden kann.
Gerätegruppen und -kategorien
Gerätegruppe I gilt für Geräte zur Verwendung in Untertagebetrieben von
Bergwerken sowie deren Übertageanlagen, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube
gefährdet werden können.
Gerätegruppe II gilt für Geräte zur Verwendung in den übrigen Bereichen, die
durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können.
Die Gerätekategorien für den geforderten Schutzgrad werden in Anhang I
beschrieben.
Geräte und Schutzsysteme können für eine bestimmte explosionsfähige Atmosphäre
konzipiert werden. In diesem Fall werden sie entsprechend gekennzeichnet.
Bestimmungsgemäße Verwendung
Verwendung von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des Artikels
1 Absatz 2 entsprechend der Gerätegruppe und -kategorie und unter Beachtung
aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb des Gerätes notwendig
sind.
(4) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
- medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen
Bereichen;
- Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich
durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen
hervorgerufen wird;
- Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung
vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und
lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden
kann;
- persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG (1);
- Seeschiffe und bewegliche Off-Sore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord
dieser Schiffe oder Anlagen;
- Beförderungsmittel, d. h. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich
für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Strassen- und Schienennetzen
oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für
den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Strassen- und
Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind
Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen;
- Produkte im Sinne des Artikels 223 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrages.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit von dieser
Richtlinie erfasste Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des
Artikels 1 Absatz 2 nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen
werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und
gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und
Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter
Einhaltung der Vertragsbestimmungen Anforderungen festzulegen, die sie zum
Schutz von Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der
betreffenden Geräte und Schutzsysteme und der Vorrichtungen im Sinne des
Artikels 1 Absatz 2 für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen
dieser Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen in bezug auf die Bestimmungen
dieser Richtlinie zur Folge hat.
(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass insbesondere bei Messen,
Ausstellungen und Vorführungen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht
entsprechende Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1
Absatz 2 ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf
hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können,
wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter
die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind die entsprechenden
Sicherheitsmassnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
Artikel 3
Die von dieser Richtlinie erfassten Geräte und Schutzsysteme und Vorrichtungen
im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 müssen die grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen gemäss Anhang II erfüllen, die auf sie unter Berücksichtigung
ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung anwendbar sind.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten
und Schutzsystemen und von Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2, die
den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Gebiet nicht verbieten,
beschränken oder behindern.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Interkehrbringen von Komponenten, denen eine
Konformitätserklärung nach Artikel 8 Absatz 3 beigefügt ist, nicht verbieten,
beschränken oder behindern, wenn diese in ein Gerät oder Schutzsystem im Sinne
dieser Richtlinie eingebaut werden sollen.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei den nachstehend aufgeführten Produkten von
der Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Richtlinie, einschließlich der
Konformitätsbewertungsverfahren gemäss Kapitel II, aus:
- bei Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz
2, denen die EG-Konformitaetserklaerung gemäss Anhang X beigefügt ist und die
mit der CE-Kennzeichnung gemäss Artikel 10 versehen sind;
- bei Komponenten im Sinne des Artikels 4 Absatz 2, denen die schriftliche Konformitätsbescheinigung
gemäss Artikel 8 Absatz 3 beigefügt ist.
Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten die
ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, damit den Betroffenen die bestehenden
nationalen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis gebracht werden,
die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen nach Anhang II als wichtig oder hilfreich erachtet
werden.
(2) Entspricht eine nationale Norm in Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren
Fundstelle im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veröffentlicht worden
ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wird bei den
entsprechend dieser Norm hergestellten Geräten, Schutzsystemen und
Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 oder bei Komponenten im Sinne des
Artikels 4 Absatz 2 davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen genügen.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der nationalen Normen, die
harmonisierte Normen umsetzen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen
werden, um den Sozialpartnern auf nationaler Ebene eine Einflussmöglichkeit bei
der Erarbeitung und der weiteren Verfolgung harmonisierter Normen zu eröffnen.
Artikel 6
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in
Artikel 5 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen nicht voll den in Artikel 3
genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen, so befasst die
Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie
83/189/EWG eingesetzten Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss
nimmt hierzu umgehend Stellung.
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses weist die Kommission die
Mitgliedstaaten darauf hin, dass die betreffenden Normen aus den nach Artikel 5
Absatz 2 vorgenommenen Veröffentlichungen gestrichen werden müssen bzw. nicht
gestrichen werden dürfen.
(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Absatzes 3 die geeigneten Maßnahmen
treffen, um die Einheitlichkeit der praktischen Durchführung dieser Richtlinie
sicherzustellen.
(3) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss unterstützt, der sich
aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der
Kommission den Vorsitz führt.
Der Ständige Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ständigen Ausschuss einen Entwurf
der zu treffenden Maßnahmen. Dieser Ausschuss gibt - gegebenenfalls aufgrund
einer Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist
ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der
betreffenden Frage festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder
Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll
festgehalten wird.
Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ständigen
Ausschusses. Sie unterrichtet diesen Ausschuss darüber, inwieweit sie seine
Stellungnahme berücksichtigt hat.
(4) Der Ständige Ausschuss kann darüber hinaus alle Fragen bezüglich der
Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die von seinem Vorsitzenden von sich aus
oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufgeworfen werden.
Artikel 7
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Geräte, Schutzsysteme oder
Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2, die mit der Ce-Konformitätskennzeichnung
versehen sind und die bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit von
Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so
trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Geräte, Schutzsysteme oder
Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 aus dem Verkehr zu ziehen, das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr hierfür
einzuschränken.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme,
begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von
den Anforderungen zurückzuführen ist a) auf die Nichterfüllung der in Artikel
3 genannten grundlegenden Anforderungen,
b) auf die mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen,
c) auf einen Mangel der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen selbst.
(2) Die Kommission tritt unverzüglich in Konsultation mit den Betroffenen.
Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, dass die Maßnahme
gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat,
der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten. Stellt die
Kommission nach dieser Anhörung fest, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt
ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme
getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft
niedergelassenen Bevollmächtigten. Ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung in
einem Mangel der Normen begründet, so befasst sie unverzüglich den Ausschuss,
falls der betreffende Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung bleiben will, und
leitet das in Artikel 6 Absatz 1 genannte Verfahren ein.
(3) Sind den Anforderungen nicht entsprechende Geräte, Schutzsysteme oder
Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 mit der Ce-Konformitätskennzeichnung
versehen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen gegenüber
demjenigen, der die Kennzeichnung angebracht hat, und unterrichtet hiervon die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und
die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.
KAPITEL II Konformitätsbewertungsverfahren
Artikel 8
(1) Die Konformitätsbewertungsverfahren werden für Geräte,
erforderlichenfalls unter Einbeziehung der Vorrichtungen nach Artikel 1 Absatz
2, wie folgt durchgeführt:
a) Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 1 und 1 Der Hersteller oder sein
in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss, damit die
CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, das Verfahren der EG-Baumusterpruefung gemäss
Anhang III anwenden, und zwar in Verbindung mit - dem Verfahren der Qualitätssicherung
Produktion gemäss Anhang IV oder - dem Verfahren der Prüfung der Produkte gemäss
Anhang V.
b) Gerätegruppen I und II, Gerätekategorien M 2 und 2 i) Für Motoren mit
innerer Verbrennung und für elektrische Geräte dieser Gruppen und Kategorien
muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter,
damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, das Verfahren der EG-Baumusterpruefung
gemäss Anhang III anwenden, und zwar in Verbindung mit - dem Verfahren der Konformität
mit der Bauart gemäss Anhang VI oder - dem Verfahren der Qualitätssicherung
der Produkte gemäss Anhang VII.
ii) Für die übrigen Geräte dieser Gruppen und Kategorien muss der Hersteller
oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter, damit die
CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, das Verfahren der internen
Fertigungskontrolle gemäss Anhang VIII anwenden und die Unterlagen gemäss
Anhang VIII Nummer 3 einer benannten Stelle übermitteln, die den Erhalt dieser
Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt.
c) Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3 Der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss, damit die CE-Kennzeichnung
angebracht werden kann, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäss
Anhang VIII anwenden.
d) Gerätegruppen I und II Neben den in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c)
genannten Verfahren kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
niedergelassener Bevollmächtigter im Hinblick auf die Anbringung der
CE-Kennzeichnung wahlweise auch das Verfahren der EG-Einzelpruefung gemäss
Anhang IX anwenden.
(2) Für autonome Schutzsysteme ist die Konformität nach Absatz 1 Buchstabe a)
oder d) herzustellen.
(3) Die Verfahren nach Absatz 1 finden Anwendung bei Komponenten nach Artikel 4
Absatz 2 mit Ausnahme der Anbringung der CE-Kennzeichnung. Der Hersteller oder
sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss eine
schriftliche Bescheinigung ausstellen, durch die die Konformität der
Komponenten mit den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie erklärt
wird und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für
ihren Einbau in ein Gerät oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu
beitragen, dass die für fertiggestellte Geräte oder Schutzsysteme geltenden
grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
(4) Im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung kann der Hersteller oder
sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter in bezug auf die in
Anhang II Nummer 1.2.7 genannten Sicherheitsaspekte das Verfahren der internen
Fertigungskontrolle gemäss Anhang VIII anwenden.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden auf
hinreichend begründeten Antrag das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme auf
dem Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats von Geräten, Schutzsystemen
und Einzelvorrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 genehmigen, auf die die
in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verfahren nicht angewandt worden sind und
deren Verwendung im Interesse des Schutzes geboten ist.
(6) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Verfahren nach den Absätzen
1 bis 5 werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die genannten
Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der benannten Stelle
akzeptierten Sprache abgefasst.
(7) a) Falls die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des Artikels
1 Absatz 2 auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte
behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung gemäss Artikel 10 vorgesehen ist,
wird mit dieser Kennzeichnung angezeigt, dass ebenso von einer Konformität
dieser Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2
mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien ausgegangen wird.
b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während
einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, wird durch die
CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom
Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die in
diesen Richtlinien vorgesehenen Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen, die Geräten,
Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 beigegeben
werden, die Nummern dieser Richtlinien gemäss ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften tragen.
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 8
benannt haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden
und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften
eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen
Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.
(2) Die Mitgliedstaaten müssen die Kriterien von Anhang XI zur Beurteilung der
zu benennenden Stellen heranziehen. Bei denjenigen Stellen, die die
Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllen, wird
davon ausgegangen, dass sie diese Kriterien erfüllen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muss seine Benennung zurückziehen,
wenn er feststellt, dass die Stelle die in Anhang XI genannten Kriterien nicht
mehr erfüllt. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten.
KAPITEL III Ce-Konformitätskennzeichnung
Artikel 10
(1) Die Ce-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE".
Anhang X enthält das zu verwendende Modell. Hinter der CE-Kennzeichnung steht
die Kennummer der benannten Stelle, sofern diese in der Produktionsüberwachungsphase
tätig wird.
(2) Zusätzlich zu den Bestimmungen von Anhang II Nummer 1.0.5 ist die
CE-Kennzeichnung auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen
im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 deutlich sichtbar und unauslöschbar
anzubringen.
(3) Es ist nicht zulässig, auf Geräten und Schutzsystemen und auf
Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Kennzeichnungen anzubringen,
durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der
CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf
auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen angebracht werden,
wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Artikel 11
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 a) ist bei der Feststellung durch
einen Mitgliedstaat, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht
wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die
CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem
Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
b) muss - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden
Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, dass es
nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird.
KAPITEL IV Schlussbestimmungen
Artikel 12
Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung
oder ein Verbot des Interkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme eines Geräts,
eines Schutzsystems oder einer Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 zur
Folge hat oder deren Zurücknahme vom Markt erzwingt, ist genau zu begründen.
Sie wird den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach
den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können,
und der Rechtsbehelffristen mitgeteilt.
Artikel 13
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle an der Durchführung dieser
Richtlinie Beteiligten verpflichtet sind, Vertraulichkeit im Hinblick auf alle
ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zukommenden Informationen zu wahren.
Dies berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der benannten
Stellen zur gegenseitigen Unterrichtung und zur Verbreitung von Warnungen.
Artikel 14
(1) Die Richtlinie 76/117/EWG, die Richtlinie 79/196/EWG (1) sowie die
Richtlinie 82/130/EWG werden ab dem 1. Juli 2003 aufgehoben.
(2) Bescheinigungen der Gemeinschaft, die die Konformität mit harmonisierten
Normen bestätigen und nach den Verfahren erworben wurden, die in den im
vorstehenden Absatz bezeichneten Richtlinien vorgesehen sind, bleiben bis zum
31. Juni 2003 gültig, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ungültig werden;
die Gültigkeit beschränkt sich jedoch auf die Konformität mit solchen
harmonisierten Normen, auf die in den bezeichneten Richtlinien hingewiesen wird.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die
benannten Stellen, die gemäss Artikel 8 Absätze 1 bis 4 mit der Bewertung der Konformität
der bereits vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr befindlichen elektrischen
Betriebsmitteln befasst sind, den Ergebnissen aus den Prüfungen und Kontrollen,
die gemäss den in Absatz 1 bezeichneten Richtlinien bereits durchgeführt
wurden, Rechnung tragen.
Artikel 15
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. September 1995
nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. März 1996 an.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in
den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten lassen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten
und Schutzsystemen, die den zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden
Richtlinie in ihrem Gebiet geltenden Bestimmungen entsprechen, für einen
Zeitraum bis zum 30. Juni 2003 zu.
Artikel 16
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 23. März 1994.
Im Namen des Europaeischen Parlaments Der Präsident E. KLEPSCH Im Namen des
Rates Der Präsident Th. PANGALOS
(1) ABl. Nr. C 46 vom 20. 2. 1992, S. 19.
(2) ABl. Nr. C 106 vom 27. 4. 1992, S. 9.
(3) ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1.
(1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 88/182/EWG (ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75).
(2) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 23.
(3) ABl. Nr. L 24 vom 31. 1. 1976, S. 45. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 90/487/EWG (ABl. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 23).
(4) ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1982, S. 10.
(1) ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 18.
(1) ABl. Nr. L 43 vom 20. 2. 1979, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 90/487/EWG (ABl. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 23).
ENTSCHEIDUNGSKRITERIEN FÜR DIE EINTEILUNG DER GERÄTEGRUPPEN IN KATEGORIEN
1. Gerätegruppe I
a) Die Kategorie M 1 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind und
erforderlichenfalls zusätzlich mit besonderen Schutzmassnahmen so versehen
sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen
betrieben werden können und ein sehr hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.
Die Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in untertalgigen Bergwerken
sowie deren Übertageanlagen bestimmt, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube
gefährdet sind.
Geräte dieser Kategorie müssen selbst bei seltenen Gerätestörungen in
vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre weiterbetrieben werden und weisen
daher Explosionsschutzmassnahmen auf, so dass - beim Versagen einer apparativen
Schutzmassnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmassnahme
die erforderliche Sicherheit gewährleistet bzw.
- beim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern noch die erforderliche
Sicherheit gewährleistet wird.
Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des
Anhangs II Nummer 2.0.1 erfüllen.
b) Die Kategorie M 2 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass
sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen
betrieben werden können und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.
Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in untertalgigen Bergwerken sowie
deren Übertageanlagen bestimmt, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet
sind.
Beim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre müssen die Geräte
abgeschaltet werden können.
Die apparativen Explosionsschutzmassnahmen innerhalb dieser Kategorie gewährleisten
das erforderliche Maß an Sicherheit bei normalem Betrieb, auch unter schweren
Betriebsbedingungen und insbesondere bei rauer Behandlung und wechselnden Umgebungseinflüssen.
Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des
Anhangs II Nummer 2.0.2 erfüllen.
2. Gerätegruppe II
a) Kategorie 1 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie
in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben
werden können und ein sehr hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.
Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen
eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen
oder Nebeln oder aus Staub/Luft-Gemischen besteht, ständig oder langzeitig oder
häufig vorhanden ist.
Geräte dieser Kategorie müssen selbst bei selten auftretenden Gerätestörungen
das erforderliche Maß an Sicherheit gewährleisten und weisen daher
Explosionsschutzmassnahmen auf, so dass - beim Versagen einer apparativen
Schutzmassnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmassnahme
die erforderliche Sicherheit gewährleistet bzw.
- beim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern die erforderliche Sicherheit gewährleistet
wird.
Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des
Anhangs II Nummer 2.1 erfüllen.
b) Kategorie 2 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie
in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben
werden können und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.
Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen
damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen,
Nebeln oder Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt.
Die apparativen Explosionsschutzmassnahmen dieser Kategorie gewährleisten
selbst bei häufigen Gerätestörungen oder Fehlerzuständen, die üblicherweise
zu erwarten sind, das erforderliche Maß an Sicherheit.
Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des
Anhangs II Nummer 2.2 erfüllen.
c) Kategorie 3 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie
in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben
werden können und ein Normalmass an Sicherheit gewährleisten.
Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen
nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe,
Nebel oder aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann
aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.
Geräte dieser Kategorie gewährleisten bei normalem Betrieb das erforderliche Maß
an Sicherheit.
Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des
Anhangs II Nummer 2.3 erfüllen.
GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DIE KONZEPTION UND DEN BAU VON GERÄTEN UND SCHUTZSYSTEMEN ZUR BESTIMMUNGSGEMÄSSEN VERWENDUNG IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN
Vorbemerkungen
A. Der technische Erkenntnisstand, der sich schnell ändert, muss unverzüglich und soweit wie möglich angewandt werden.
B. Für zugehörige Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 gelten die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nur insoweit, als sie für eine sichere und verlässliche Funktionsweise und Handhabung dieser Einrichtungen im Hinblick auf das Explosionsrisiko erforderlich sind.
1. GEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR GERÄTE UND SCHUTZSYSTEME
1.0. Grundsätzliche Anforderungen
1.0.1. Prinzipien der integrierten Explosionssicherheit Die Konzeption von Geräten
und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen muss nach den Prinzipien der integrierten Explosionssicherheit
erfolgen.
Hierzu hat der Hersteller Maßnahmen zu treffen, um - vorrangig, wenn es möglich
ist, explosionsfähige Atmosphären zu vermeiden, die von den Geräten und
Schutzsystemen selbst erzeugt oder freigesetzt werden können;
- die Entzuendung explosionsfähiger Atmosphären unter Berücksichtigung von
elektrischen und nichtelektrischen Zuendquellenarten im Einzelfall zu
verhindern;
- falls es dennoch zu einer Explosion kommen sollte, die eine Gefährdung von
Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern durch direkte oder
indirekte Einwirkung verursachen kann, diese umgehend zu stoppen und/oder den
Wirkungsbereich von Explosionsflammen und Explosionsdrücken auf ein ausreichend
sicheres Maß zu begrenzen.
1.0.2. Geräte und Schutzsysteme sind unter Betrachtung möglicher Fehlerzustände
zu entwerfen und herzustellen, um gefährliche Situationen soweit möglich
auszuschalten.
In die Betrachtung ist auch der vernünftigerweise vorhersehbare Missbrauch
einzubeziehen.
1.0.3. Besondere Prüf- und Wartungsbedingungen Geräte und Schutzsysteme, die
besonderen Prüf- und Wartungsbedingungen unterliegen, müssen gemäss diesen
Bedingungen konzipiert und gebaut werden.
1.0.4. Umgebungsbedingungen Geräte und Schutzsysteme müssen im Hinblick auf
vorhandene oder vorhersehbare Umgebungsbedingungen konzipiert und gebaut werden.
1.0.5. Kennzeichnung Auf jedem Gerät und Schutzsystem müssen deutlich und unauslöschbar
die folgenden Mindestangaben angebracht werden:
- Name und Anschrift des Herstellers,
- CE-Kennzeichnung (siehe Anhang X, Abschnitt A),
- Bezeichnung der Serie und des Typs,
- gegebenenfalls die Seriennummer,
- das Baujahr,
- das spezielle Kennzeichen zur Verhütung von Explosionen >VERWEIS AUF EIN
SCHAUBILD>
in Verbindung mit dem Kennzeichen, das auf die Kategorie verweist,
- für die Gerätegruppe II der Buchstabe "G" (für Bereiche, in denen
explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel-, Luft-Gemische vorhanden sind) und/oder
der Buchstabe "D" (fuer Bereiche, in denen Staub explosionsfaehige
Atmosphaeren bilden kann).
Zusaetzlich und wenn erforderlich muessen auch alle fuer die Sicherheit bei der
Verwendung unabdingbaren Hinweise angebracht werden.
1.0.6. Betriebsanleitung a) Zu jedem Geraet oder Schutzsystem muss eine
Betriebsanleitung vorhanden sein, die folgende Mindestangaben enthaelt:
- gleiche Angaben wie bei der Kennzeichnung fuer Geraete oder Schutzsysteme
(siehe Nummer 1.0.5) mit Ausnahme der Seriennummer und gegebenenfalls
wartungsrelevante Hinweise (z. B. Anschriften des Importeurs oder von
Service-Werkstaetten usw.);
- Angaben zur oder zum sicheren - Inbetriebnahme,
- Verwendung,
- Montage und Demontage,
- Instandhaltung (Wartung und Stoerungsbeseitigung),
- Installation,
- Ruesten;
- erforderlichenfalls die Markierung von gefaehrdeten Bereichen vor
Druckentlastungseinrichtungen;
- erforderlichenfalls Angaben zur Einarbeitung;
- Angaben, die zweifelsfrei die Entscheidung ermoeglichen, ob die Verwendung
eines Geraets (entsprechend seiner ausgewiesenen Kategorie) oder eines
Schutzsystems in dem vorgesehenen Bereich unter den zu erwartenden Bedingungen
gefahrlos moeglich ist;
- elektrische Kenngroessen und Druecke, hoechste Oberflaechentemperaturen sowie
andere Grenzwerte;
- erforderlichenfalls besondere Bedingungen fuer die Verwendung, einschliesslich
der Hinweise auf sachwidrige Verwendung, die erfahrungsgemaess vorkommen kann;
- erforderlichenfalls die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an dem Geraet
oder Schutzsystem angebracht werden koennen.
b) Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft
niedergelassenen Bevollmaechtigten in einer der Gemeinschaftssprachen erstellt.
Bei der Inbetriebnahme eines Geraets oder eines Schutzsystems muss die
Originalbetriebsanleitung und eine UEbersetzung dieser Betriebsanleitung in der
oder den Sprache(n) des Verwendungslandes mitgeliefert werden.
Diese UEbersetzung wird entweder vom Hersteller oder von seinem in der
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmaechtigten oder von demjenigen erstellt,
der das Geraet oder Schutzsystem in dem betreffenden Sprachgebiet einfuehrt.
Die Wartungsanleitung fuer Fachpersonal, das dem Hersteller oder seinem in der
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmaechtigten untersteht, kann jedoch in einer
einzigen von diesem Personal verstandenen Gemeinschaftssprache abgefasst sein.
c) Die Betriebsanleitung beinhaltet die fuer die Inbetriebnahme, Wartung,
Inspektion, UEberpruefung der Funktionsfaehigkeit und gegebenenfalls Reparatur
des Geraets oder Schutzsystems notwendigen Plaene und Schemata sowie alle
zweckdienlichen Angaben insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit.
d) Bezueglich der Sicherheitsaspekte duerfen die Unterlagen, in denen das Geraet
oder Schutzsystem praesentiert wird, nicht in Widerspruch zur Betriebsanleitung
stehen.
1.1. Auswahl von Werkstoffen 1.1.1. Die fuer den Bau der Geraete und
Schutzsysteme verwendeten Werkstoffe duerfen unter Beruecksichtigung betrieblich
vorhersehbarer Beanspruchungen nicht die Ausloesung einer Explosion bewirken.
1.1.2. Innerhalb der vom Hersteller vorhersehbaren betriebsbedingten Grenzen
duerfen keine Reaktionen der verwendeten Werkstoffe mit den die
explosionsfaehige Atmosphaere bildenden Komponenten erfolgen, die zu einer
Beeintraechtigung der Explosionssicherheit fuehren koennen.
1.1.3. Werkstoffe muessen so ausgewaehlt werden, dass vorhersehbare
Veraenderungen ihrer Eigenschaften und ihre Vertraeglichkeit in Kombination mit
anderen Werkstoffen zu keinerlei Minderung der Sicherheit fuehren, insbesondere
im Hinblick auf das Korrosionsverhalten, den Verschleiss, die elektrische
Leitfaehigkeit, die mechanische Festigkeit, die Alterungsbestaendigkeit und die
Auswirkungen von Temperaturaenderungen.
1.2. Konstruktion und Bau 1.2.1. Geraete und Schutzsysteme sind unter
Beruecksichtigung des technischen Erkenntnisstandes auf dem Gebiet des
Explosionsschutzes so zu konstruieren und herzustellen, dass sie waehrend ihrer
voraussichtlichen Lebensdauer sicher betrieben werden koennen.
1.2.2. Die zum Einbau in Geraete und Schutzsysteme oder als Ersatzteile
vorgesehenen Komponenten sind so zu konstruieren und herzustellen, dass sie
ihren Verwendungszwecken entsprechend funktionssicher im Hinblick auf den
Explosionsschutz sind, wenn sie nach Anleitung des Herstellers eingebaut werden.
1.2.3. Geschlossene Bauweise und Verhinderung von Undichtigkeiten Fuer Geraete,
aus denen entzuendliche Gase oder Staeube austreten koennen, ist moeglichst die
geschlossene Bauweise vorzusehen.
Soweit moeglich duerfen Geraete, die OEffnungen oder Undichtigkeiten aufweisen,
das Austreten von Gasen oder Staeuben nicht zulassen, so dass sich ausserhalb
der Geraete keine explosionsfaehige Atmosphaere bilden kann.
Stellen, an denen Stoffe eingegeben oder entnommen werden, muessen soweit
moeglich so geplant und ausgeruestet werden, dass beim Befuellen oder Entleeren
keine entzuendlichen Stoffe entweichen koennen.
1.2.4. Staubablagerungen Geraete und Schutzsysteme, die dazu bestimmt sind, in
staubbelasteten Bereichen verwendet zu werden, sind so zu gestalten, dass sich
Staubablagerungen auf ihren Oberflaechen nicht entzuenden koennen.
Grundsaetzlich muessen Staubablagerungen soweit moeglich begrenzt werden. Die
Geraete und Schutzsysteme muessen sich leicht reinigen lassen.
Die Oberflaechentemperaturen der Geraeteteile muessen die Glimmtemperaturen
abgelagerten Staubes deutlich unterschreiten.
Die Schichtdicke des abgelagerten Staubes ist hinsichtlich eines Waermestaus in
Betracht zu ziehen und noetigenfalls durch Temperaturbegrenzung zu
beruecksichtigen.
1.2.5. Zusaetzliche Schutzmassnahmen Geraete und Schutzsysteme, die
moeglicherweise aeusseren Belastungen besonderer Art ausgesetzt sind, muessen
erforderlichenfalls mit zusaetzlichen Schutzmassnahmen versehen sein.
Die Geraete muessen den entsprechenden Belastungen standhalten, ohne dass der
Explosionsschutz beeintraechtigt wird.
1.2.6. Gefahrloses OEffnen Sind Geraete und Schutzsysteme in einem Gehaeuse oder
unter Verschluss angeordnet, die Bestandteil des Explosionsschutzes selbst sind,
so darf es nur mittels eines Spezialwerkzeugs oder geeigneter Schutzmassnahmen
moeglich sein, diese zu oeffnen.
1.2.7. Schutz vor sonstigen Gefahren Geraete und Schutzsysteme muessen so
konstruiert und hergestellt werden, dass a) Verletzungen oder andere Schaeden
vermieden werden, die durch direkten oder indirekten Kontakt verursacht werden
koennten;
b) sichergestellt ist, dass an zugaenglichen Geraeteteilen keine gefaehrlichen
Oberflaechentemperaturen oder gefaehrliche Strahlungen auftreten;
c) erfahrungsgemaess auftretende nichtelektrische Gefahren ausgeschlossen sind;
d) sichergestellt ist, dass vorhersehbare UEberlastungszustaende keine
gefaehrlichen Situationen verursachen.
Werden diese Gefahren, die von Geraeten und Schutzsystemen ausgehen, ganz oder
teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst, so gilt die vorliegende
Richtlinie fuer diese Geraete und Schutzsysteme und diese Gefahren nicht bzw.
findet auf diese ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser spezifischen Richtlinien
keine Anwendung mehr.
1.2.8. UEberlastung von Geraeten Gefaehrlichen UEberlastungen der Geraete ist
bereits bei der Entwicklung mit integrierten Einrichtungen der Mess-, Steuer-
und Regelungstechnik zu begegnen, insbesondere mit UEberstromausloesern,
Temperaturbegrenzern, Differenzdruckschaltern, Stroemungswaechtern, Zeitrelais,
Drehzahlwaechtern und/oder artverwandten UEberwachungseinrichtungen.
1.2.9. Druckfeste Kapselungseinrichtungen Werden Teile, die eine
explosionsfaehige Atmosphaere zuenden koennen, in ein Gehaeuse eingeschlossen,
so ist sicherzustellen, dass das Gehaeuse den bei der Explosion eines
explosionsfaehigen Gemisches im Inneren entstehenden Druck aushaelt und eine
UEbertragung der Explosion auf die das Gehaeuse umgebende explosionsfaehige
Atmosphaere verhindert ist.
1.3. Potentielle Zuendquellen 1.3.1. Gefahren durch unterschiedliche
Zuendquellenarten Funken, Flammen, Lichtboegen, hohe Oberflaechentemperaturen,
Schallenergien, Strahlung im optischen Bereich, elektromagnetische Wellen sowie
andere Zuendquellenarten mit zuendfaehigem Potential duerfen nicht entstehen.
1.3.2. Gefahren durch statische Elektrizitaet Elektrostatische Aufladungen, die
zu gefaehrlichen Entladungsvorgaengen fuehren koennen, muessen durch geeignete
Massnahmen vermieden werden.
1.3.3. Gefahren durch elektrische Streu- und Leckstroeme Elektrische Streu- und
Leckstroeme in leitfaehigen Geraeteteilen, die beispielsweise zur Entstehung
zuendfaehiger Funken, UEberhitzung von Oberflaechen oder gefaehrlicher Korrosion
fuehren, muessen verhindert werden.
1.3.4. Gefahren durch unzulaessige Erwaermung Unzulaessige Erwaermungen, die
durch Reib- und Schlagvorgaenge z. B. zwischen Werkstoffen, an sich drehenden
Teilen oder durch das Eindringen von Fremdkoerpern hervorgerufen werden koennen,
sind moeglichst auf konstruktivem Wege zu vermeiden.
1.3.5. Gefahren bei Druckausgleichsvorgaengen Geraete und Schutzsysteme muessen
so konstruiert oder mit integrierten Einrichtungen der Mess-, Steuer- und
Regelungstechnik ausgeruestet sein, dass von ihnen ausgehende
Druckausgleichsvorgaenge keine Stosswellen oder Kompressionen erzeugen, die eine
Explosion bewirken koennen.
1.4. Gefahren durch aeussere Stoerungseinfluesse 1.4.1. Die Geraete und
Schutzsysteme muessen so konzipiert und gebaut werden, dass sie auch bei
wechselnden Umweltbedingungen, unter dem Einfluss von Fremdspannungen, bei
Feuchtigkeitsbelastungen, Erschuetterungen, Verschmutzungen sowie sonstigen
aeusseren Stoerungseinfluessen innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzen
der Betriebsbedingungen ihre bestimmungsgemaesse Funktion sicher erfuellen.
1.4.2. Geraeteteile muessen den vorgesehenen mechanischen und thermischen
Beanspruchungen angemessen sein und den Einwirkungen vorhandener oder
vorhersehbarer aggressiver Substanzen standhalten.
1.5. Anforderungen an Sicherheitsvorrichtungen 1.5.1. Sicherheitsvorrichtungen
muessen unabhaengig von betrieblich erforderlichen Mess-, Steuer- und
Regeleinrichtungen funktionieren.
Soweit moeglich, muss der Ausfall einer Sicherheitsvorrichtung durch geeignete
technische Massnahmen schnell genug erkannt werden, so dass gefaehrliche
Zustaende mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten koennen.
Grundsaetzlich ist das Prinzip des sicheren Fehlverhaltens (fail-safe)
anzuwenden.
Bei softwaregesteuerten Geraeten muessen sicherheitstechnische Schalthandlungen
grundsaetzlich ohne Softwaresteuerung direkt auf das entsprechende Stellglied
einwirken.
1.5.2. Soweit moeglich, muss das Geraet und/oder Schutzsystem bei Ausfall von
Sicherheitsvorrichtungen in einen sicheren Zustand ueberfuehrt werden.
1.5.3. Notausschalter von Sicherheitsvorrichtungen muessen, soweit moeglich,
Wiedereinschaltsperren besitzen. Ein neuer Startbefehl soll erst dann fuer den
Normalbetrieb moeglich sein, wenn vorher die Wiedereinschaltsperren bewusst
aufgehoben worden sind.
1.5.4. Bedienungs- und Anzeigevorrichtungen Werden Bedienungs- und
Anzeigevorrichtungen verwendet, so sind diese hinsichtlich der Explosionsgefahr
nach ergonomischen Grundsaetzen zu gestalten, um ein Hoechstmass an
Bedienungssicherheit zu erreichen.
1.5.5. Anforderungen an Geraete mit einer Messfunktion fuer den Explosionsschutz
Geraete mit einer Messfunktion, die in explosionsgefaehrdeten Bereichen stehende
Geraete beeinflussen, sind insbesondere den vorhersehbaren
Betriebserfordernissen und speziellen Einsatzbedingungen entsprechend zu
konzipieren und zu bauen.
1.5.6. Die Anzeigegenauigkeit und Funktionsfaehigkeit von Geraeten mit einer
Messfunktion muss bei Bedarf ueberprueft werden koennen.
1.5.7. Der Konzeption von Geraeten mit einer Messfunktion muss ein
Sicherheitsfaktor zugrunde liegen, der gewaehrleistet, dass die Alarmschwelle,
insbesondere unter Beruecksichtigung der Betriebsbedingungen der Einrichtung und
etwaiger Abweichungen des Messsystems, genuegend weit ausserhalb der Explosions-
und/oder Zuendgrenzen der zu erfassenden Atmosphaeren liegt.
1.5.8. Risiken durch Software Bei der Konzeption von Geraeten, Schutzsystemen
und Sicherheitsvorrichtungen, die softwaregesteuert sind, muessen die Risiken
durch Fehler im Programm besonders beruecksichtigt werden.
1.6. Integration von sicherheitsrelevanten Systemanforderungen 1.6.1. Im
Automatikbetrieb laufende Geraete und Schutzsysteme, die vom
bestimmungsgemaessen Betrieb abweichen, muessen unter sicheren Bedingungen von
Hand abgeschaltet werden koennen, sofern dies die Sicherheit nicht
beeintraechtigt.
1.6.2. Gespeicherte Energien muessen beim Betaetigen der
Notabschalteinrichtungen so schnell wie moeglich abgebaut oder isoliert werden,
damit sie ihre gefahrbringende Wirkung verlieren.
Dies gilt nicht fuer elektrochemisch gespeicherte Energien.
1.6.3. Gefahren durch Energieausfall Bei Geraeten und Schutzsystemen, bei denen
ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung fuehren kann, muss sich
unabhaengig vom uebrigen Betriebssystem ein sicherer Betriebszustand
aufrechterhalten lassen.
1.6.4. Risiken durch Anschluesse Geraete und Schutzsysteme muessen mit
geeigneten Einfuehrungen fuer Kabel und Leitungen ausgestattet sein.
Geraete und Schutzsysteme, die dazu bestimmt sind, in Verbindung mit anderen
Geraeten oder Schutzsystemen verwendet zu werden, muessen hinsichtlich der
Schnittstellen sicher sein.
1.6.5. Anordnung von Warngeraeten als Teil eines Geraets Sind Geraete oder
Schutzsysteme mit Detektor- oder Warngeraeten zum Anzeigen der Entstehung
explosionsfaehiger Atmosphaeren ausgeruestet, so sind Angaben erforderlich, die
eine geeignete Aufstellung der Geraete ermoeglichen.
2. WEITERGEHENDE ANFORDERUNGEN AN GERAETE 2.0. Anforderungen an Geraete der
Kategorie M der Geraetegruppe I 2.0.1. Anforderungen an Geraete der Kategorie M
1 der Geraetegruppe I 2.0.1.1. Die Geraete muessen so konstruiert und
hergestellt werden, dass Zuendquellen selbst bei seltenen Geraetestoerungen
nicht wirksam werden.
Sie muessen mit Explosionsschutzmassnahmen ausgeruestet sein, so dass - beim
Versagen einer apparativen Schutzmassnahme mindestens eine zweite unabhaengige
apparative Schutzmassnahme die erforderliche Sicherheit gewaehrleistet bzw.
- beim Auftreten von zwei unabhaengigen Fehlern das erforderliche Mass an
Sicherheit gewaehrleistet ist.
Soweit erforderlich muessen diese Geraete zusaetzlich mit besonderen
Schutzmassnahmen versehen werden.
Sie muessen bei vorhandener explosionsfaehiger Atmosphaere weiterbetrieben
werden.
2.0.1.2. Die Geraete muessen so gebaut sein, dass, soweit erforderlich, kein
Staub in sie eindringen kann.
2.0.1.3. Die Oberflaechentemperaturen der Geraeteteile muessen im Hinblick auf
die Nichtentzuendung von aufgewirbeltem Staub deutlich unterhalb der
Zuendtemperatur von vorhersehbaren Staub/Luft-Gemischen liegen.
2.0.1.4. Die Geraete sind so zu konstruieren, dass das OEffnen von Geraeteteilen,
die Zuendquellen sein koennen, nur im energiefreien oder eigensicheren Zustand
moeglich ist. Kann ein Geraet nicht inaktiviert werden, so muss der Hersteller
eine Warnung an den Geraeteteilen anbringen, die sich oeffnen lassen.
Soweit erforderlich muessen die Geraete mit geeigneten zusaetzlichen
Verriegelungsmechanismen ausgeruestet werden.
2.0.2. Anforderungen an Geraete der Kategorie M 2 der Geraetegruppe I 2.0.2.1.
Die Geraete muessen mit apparativen Schutzmassnahmen ausgeruestet sein, die
gewaehrleisten, dass Zuendquellen bei normalen Betrieb, auch unter erschwerten
Bedingungen und insbesondere rauher Behandlung und sich aendernden
Umgebungseinfluessen, nicht wirksam werden.
Beim Auftreten einer explosionsfaehigen Atmosphaere muessen die Geraete
abgeschaltet werden koennen.
2.0.2.2. Die Geraete sind so zu konstruieren, dass das OEffnen von Geraeteteilen,
die Zuendquellen sein koennen, nur im energiefreien Zustand oder ueber
entsprechende Verriegelungssysteme moeglich ist. Kann ein Geraet nicht
inaktiviert werden, so muss der Hersteller eine Warnung an den Geraeteteilen
anbringen, die sich oeffnen lassen.
2.0.2.3. Hinsichtlich des Staubexplosionsschutzes sind die Anforderungen der
Kategorie M 1 einzuhalten.
2.1. Anforderungen an Geraete der Kategorie 1 der Geraetegruppe II 2.1.1.
Explosionsfaehige Atmosphaeren durch Gase, Daempfe, Nebel 2.1.1.1. Die Geraete
sind so zu konstruieren und herzustellen, dass Zuendquellen selbst bei selten
auftretenden Geraetestoerungen vermieden werden.
Sie muessen mit Explosionsschutzmassnahmen ausgeruestet sein, so dass - beim
Versagen einer apparativen Schutzmassnahme mindestens eine zweite unabhaengige
apparative Schutzmassnahme die erforderliche Sicherheit gewaehrleistet bzw.
- beim Auftreten von zwei unabhaengigen Fehlern das erforderliche Mass an
Sicherheit gewaehrleistet ist.
2.1.1.2. Fuer Geraete, deren Oberflaechen sich erwaermen koennen, ist
sicherzustellen, dass die angegebenen hoechsten Oberflaechentemperaturen auch im
unguenstigsten Fall nicht ueberschritten werden.
Hierbei sind auch Temperaturerhoehungen durch Waermestaus und chemische
Reaktionen zu beruecksichtigen.
2.1.1.3. Die Geraete sind so zu konstruieren, dass das OEffnen von Geraeteteilen,
die Zuendquellen sein koennen, nur im energiefreien oder eigensicheren Zustand
moeglich ist. Kann ein Geraet nicht inaktiviert werden, so muss der Hersteller
eine Warnung an den Geraeteteilen anbringen, die sich oeffnen lassen.
Soweit erforderlich muessen die Geraete mit geeigneten zusaetzlichen
Verriegelungsmechanismen ausgeruestet werden.
2.1.2. Explosionsfaehige Atmosphaeren durch Staub/Luft-Gemische 2.1.2.1. Die
Geraete sind so zu konstruieren und herzustellen, dass eine Entzuendung von
Staub/Luft-Gemischen selbst bei selten auftretenden Geraetestoerungen vermieden
wird.
Sie muessen mit Explosionsschutzmassnahmen ausgeruestet sein, so dass - beim
Versagen einer apparativen Schutzmassnahme mindestens eine zweite unabhaengige
apparative Schutzmassnahme die erforderliche Sicherheit gewaehrleistet bzw.
- beim Auftreten von zwei unabhaengigen Fehlern das erforderliche Mass an
Sicherheit gewaehrleistet ist.
2.1.2.2. Soweit erforderlich muessen die Geraete so gebaut sein, dass Staub nur
an den dafuer vorgesehenen Stellen in sie eindringen oder sie verlassen kann.
Die vorgesehenen Einfuehrungs- und Anschlussteile muessen dieser Forderung
gleichfalls genuegen.
2.1.2.3. Die Oberflaechentemperaturen der Geraeteteile muessen im Hinblick auf
die Nichtentzuendung von aufgewirbeltem Staub deutlich unterhalb der
Zuendtemperatur von vorhersehbaren Staub/Luft-Gemischen liegen.
2.1.2.4. Hinsichtlich des gefahrlosen OEffnens der Geraete gilt die
diesbezuegliche Anforderung 2.1.1.3.
2.2. Anforderungen an Geraete der Kategorie 2 der Geraetegruppe II 2.2.1.
Explosionsfaehige Atmosphaere durch Gase, Daempfe oder Nebel 2.2.1.1. Die
Geraete sind so zu konzipieren und herzustellen, dass sogar bei haeufig
auftretenden Geraetestoerungen oder fehlerhaften Betriebszustaenden, mit denen
ueblicherweise gerechnet werden muss, Zuendquellen vermieden werden.
2.2.1.2. Bezueglich der Oberflaechentemperaturen sind die Geraeteteile so zu
konstruieren und herzustellen, dass diese auch bei vom Hersteller vorgesehenen
ungewoehnlichen Betriebssituationen nicht ueberschritten werden.
2.2.1.3. Die Geraete sind so zu konstruieren, dass das OEffnen von Geraeteteilen,
die Zuendquellen sein koennen, nur im energiefreien Zustand oder ueber
entsprechende Verriegelungssysteme moeglich ist. Kann ein Geraet nicht
inaktiviert werden, so muss der Hersteller eine Warnung an den Geraeteteilen
anbringen, die sich oeffnen lassen.
2.2.2. Explosionsfaehige Atmosphaere durch Staub/Luft-Gemische 2.2.2.1. Die
Geraete sind mit apparativen Explosionsschutzmassnahmen auszuruesten, damit es
selbst bei haeufig auftretenden Geraetestoerungen oder Fehlerzustaenden, mit
denen ueblicherweise gerechnet werden muss, nicht zur Entzuendung von
Staub/Luft-Gemischen kommen kann.
2.2.2.2. Bezueglich der Oberflaechentemperaturen gilt die Anforderung 2.1.2.3.
2.2.2.3. Bezueglich des Staubschutzes gilt die Anforderung 2.1.2.2.
2.2.2.4. Hinsichtlich des gefahrlosen OEffnens der Geraete gilt die
diesbezuegliche Anforderung 2.2.1.3.
2.3. Anforderungen an Geraete der Kategorie 3 der Geraetegruppe II 2.3.1.
Explosionsfaehige Atmosphaeren durch Gase, Daempfe oder Nebel 2.3.1.1. Die
Geraete sind so zu konstruieren und herzustellen, dass vorhersehbar zu
erwartende Zuendquellen, die bei normalem Betrieb auftreten koennen, vermieden
werden.
2.3.1.2. Die auftretenden Oberflaechentemperaturen duerfen die angegebenen
hoechsten Oberflaechentemperaturen im bestimmungsgemaessen Betrieb nicht
ueberschreiten. Eine UEberschreitung ist in Ausnahmefaellen nur dann zulaessig,
wenn vom Hersteller zusaetzlich Sonderschutzmassnahmen getroffen worden sind.
2.3.2. Explosionsfaehige Atmosphaere durch Staub/Luft-Gemische 2.3.2.1. Die
Geraete sind so zu konstruieren und herzustellen, dass Staub/Luft-Gemische von
betriebsmaessig zu erwartenden Zuendquellen nicht entzuendet werden.
2.3.2.2. Bezueglich der Oberflaechentemperaturen gilt die Anforderung 2.1.2.3.
2.3.2.3. Die Geraete einschliesslich der vorgesehenen Einfuehrungs- und
Anschlussteile muessen unter Beruecksichtigung der Groesse der Staubpartikel so
gebaut sein, dass sich im Innern weder explosionsfaehige Staub/Luft-Gemische
noch gefaehrliche Staubablagerungen bilden koennen.
3. WEITERGEHENDE ANFORDERUNGEN AN SCHUTZSYSTEME 3.0. Grundsaetzliche
Anforderungen 3.0.1. Schutzsysteme muessen so dimensioniert sein, dass
Auswirkungen von Explosionen auf ein ausreichend sicheres Mass begrenzt werden.
3.0.2. Die Schutzsysteme muessen so konzipiert sein und sich so anordnen lassen,
dass Explosionsuebertragungen durch gefaehrliche Kettenreaktionen und
Flammstrahlzuendungen sowie UEbergaenge von anlaufenden Explosionen in
Detonationen verhindert werden.
3.0.3. Bei Ausfall der Energieversorgung muessen die Schutzsysteme ueber einen
angemessenen Zeitraum ihre Funktionsfaehigkeit beizubehalten, damit gefaehrliche
Situationen vermieden werden.
3.0.4. Schutzsysteme duerfen unter dem Einfluss aeusserer Stoerungseinfluesse
nicht fehlausloesen.
3.1. Projektierung und Planung 3.1.1. Materialeigenschaften Bei der
Projektierung der Materialeigenschaften ist der zu erwartende Explosionsdruck
unter Beruecksichtigung extremer Betriebsbedingungen als maximaler
Explosionsdruck zugrunde zu legen sowie die zu erwartende Waermewirkung der
Flamme zu beruecksichtigen.
3.1.2. Schutzsysteme, die zum Zurueck- oder Unterkontrollehalten von Explosionen
dienen, muessen in der Lage sein, Druckstoessen zu widerstehen, ohne ihre
Systemintegritaet zu verlieren.
3.1.3. Die an den Schutzsystemen angeschlossenen Armaturen muessen dem zu
erwartenden maximalen Explosionsdruck standhalten, ohne ihre Funktionsfaehigkeit
zu verlieren.
3.1.4. Die zu erwartenden Druckverhaeltnisse in peripheren Geraeten und
angeschlossenen Rohrstrecken sind im Hinblick auf ihre Rueckwirkung in der
Planungs- und Projektierungsphase der Schutzsysteme fuer den Explosionsfall zu
beruecksichtigen.
3.1.5. Entlastungseinrichtungen Ist zu erwarten, dass die verwendeten
Schutzsysteme ueber ihre Materialfestigkeit hinaus beansprucht werden, dann sind
geeignete Entlastungseinrichtungen in einer fuer in der unmittelbaren Umgebung
anwesende Personen ungefaehrlichen Weise zu projektieren.
3.1.6. Explosionsunterdrueckungssysteme Explosionsunterdrueckungssysteme muessen
so geplant und projektiert sein, dass sie im Ereignisfall die anlaufende
Explosion zu einem fruehestmoeglichen Zeitpunkt erfassen und ihr unter
Beruecksichtigung des maximalen zeitlichen Druckanstiegs und des maximalen
Explosionsdruckes optimal entgegenwirken.
3.1.7. Explosionstechnische Entkopplungssysteme Entkopplungssysteme, die im
Explosionsfall dazu vorgesehen sind, die Abtrennung bestimmter Geraete durch
geeignete Vorrichtungen in kuerzestmoeglicher Zeit vorzunehmen, muessen so
geplant und projektiert sein, dass ihre Zuenddurchschlagssicherheit und
mechanische Belastbarkeit unter Einsatzbedingungen gewaehrleistet sind.
3.1.8. Die Schutzsysteme muessen sich in ein schaltungstechnisches Konzept mit
geeigneter Alarmschwelle einbinden lassen, damit erforderlichenfalls eine
Abschaltung der Produktzufuehrung und -abfuehrung sowie derjenigen Geraeteteile
erfolgt, die einen sicheren Bertrieb nicht mehr gewaehrleisten.
MODUL: EG-BAUMUSTERPRUEFUNG
1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte
Stelle prueft und bestaetigt, dass ein fuer die betreffende Produktion
repraesentatives Muster den einschlaegigen Vorschriften der Richtlinie
entspricht.
2. Der Antrag auf EG-Baumusterpruefung ist vom Hersteller oder seinem in der
Gemeinschaft ansaessigen Bevollmaechtigten bei einer benannten Stelle seiner
Wahl einzureichen.
Der Antrag muss folgendes enthalten:
- Namen und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmaechtigten
eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;
- eine schriftliche Erklaerung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen
benannten Stelle eingereicht worden ist;
- die technischen Unterlagen laut Nummer 3.
Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein fuer die betreffende
Produktion repraesentatives Muster, im folgenden als "Baumuster"
bezeichnet, zur Verfuegung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen,
wenn sie diese fuer die Durchfuehrung des Pruefungsprogramms benoetigt.
3. Die technischen Unterlagen muessen eine Bewertung der UEbereinstimmung des
Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie ermoeglichen. Sie muessen in dem
fuer diese Bewertung erforderlichen Masse Entwurf, Fertigungs- und
Funktionsweise des Produkts abdecken und in dem fuer die Bewertung
erforderlichen Masse folgendes enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des Baumusters;
- Entwuerfe, Fertigungszeichnungen und -plaene von Bauteilen,
Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.;
- Beschreibungen und Erlaeuterungen, die zum Verstaendnis der genannten
Zeichnungen und Plaene sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
- eine Liste der in Artikel 5 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen
sowie eine Beschreibung der zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen
gewaehlten Loesungen, soweit die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt
worden sind;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Pruefungen usw.;
- Pruefberichte.
4. Die benannte Stelle 4.1. prueft die technischen Unterlagen, ueberprueft, ob
das Baumuster in UEbereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt
wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlaegigen Bestimmungen der
in Artikel 5 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen
wurden;
4.2. fuehrt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Pruefungen
durch oder laesst sie durchfuehren, um festzustellen, ob die vom Hersteller
gewaehlten Loesungen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen,
sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wurden;
4.3. fuehrt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Pruefungen
durch oder laesst sie durchfuehren, um festzustellen, ob die einschlaegigen
Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafuer entschieden
hat, diese anzuwenden;
4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und
erforderlichen Pruefungen durchgefuehrt werden sollen.
5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Richtlinie, stellt die benannte
Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterpruefbescheinigung aus. Die
Bescheinigung enthaelt Namen und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der
Pruefung und die fuer die Identifizierung des zugelassenen Baumusters
erforderlichen Angaben.
Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung
beigefuegt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt.
Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft
niedergelassenen Bevollmaechtigten eine EG-Baumusterpruefbescheinigung
auszustellen, so gibt sie dafuer eine ausfuehrliche Begruendung.
Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.
6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen
Unterlagen zur EG-Baumusterpruefbescheinigung vorliegen, ueber alle AEnderungen
an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung beduerfen, soweit diese
AEnderungen die UEbereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den
vorgeschriebenen Bedingungen fuer die Benutzung des Geraets oder Schutzsystems
beeintraechtigen koennen. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergaenzung der
urspruenglichen EG-Baumusterpruefbescheinigung erteilt.
7. Jede benannte Stelle macht den uebrigen benannten Stellen einschlaegige
Angaben ueber die EG-Baumusterpruefbescheinigungen und die ausgestellten bzw.
zurueckgezogenen Ergaenzungen.
8. Die uebrigen benannten Stellen koennen Kopien der
EG-Baumusterpruefbescheinigungen und/oder der Ergaenzungen erhalten. Die
Anhaenge der Bescheinigungen werden fuer die uebrigen benannten Stellen zur
Verfuegung gehalten.
9. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmaechtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der
EG-Baumusterpruefbescheinigung und ihrer Ergaenzungen mindestens zehn Jahre lang
nach Herstellung des letzten Geraets oder Schutzsystems auf.
Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmaechtigter in der Gemeinschaft
ansaessig, so faellt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen
Unterlagen der Person zu, die fuer das Inverkehrbringen des Produkts auf dem
Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
MODUL: QUALITAETSSICHERUNG PRODUKTION
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklaert, dass die betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie erfuellen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter bringt an jedem Geraet die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitaetserklaerung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefuegt, die fuer die EG-UEberwachung gemaess Nummer 4 zustaendig ist.
2. Der Hersteller unterhaelt ein zugelassenes Qualitaetssicherungssystem fuer Herstellung, Endabnahme und Pruefung gemaess Nummer 3 und unterliegt der UEberwachung gemaess Nummer 4.
3. Qualitaetssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die
Bewertung seines Qualitaetssicherungssystems fuer die betreffenden Geraete.
Der Antrag enthaelt folgendes:
- alle einschlaegigen Angaben ueber die vorgesehene Produktkategorie;
- die Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem;
- die technischen Unterlagen ueber das zugelassene Baumuster und eine Kopie der
EG-Baumusterpruefbescheinigung.
3.2. Das Qualitaetssicherungssystem muss die UEbereinstimmung der Geraete mit
der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den fuer
sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewaehrleisten.
Alle vom Hersteller beruecksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften
sind systematisch und ordnungsgemaess in Form schriftlicher Massnahmen,
Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen ueber das
Qualitaetssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die
Qualitaetssicherungsprogramme, -plaene, -handbuecher und -berichte einheitlich
ausgelegt werden.
Sie muessen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte
enthalten:
- Qualitaetsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zustaendigkeiten und
Befugnisse des Managements in bezug auf die Geraetequalitaet;
- Fertigungsverfahren, Qualitaetskontroll- und Qualitaetssicherungstechniken und
andere systematische Massnahmen;
- Untersuchungen und Pruefungen, die vor, waehrend und nach der Herstellung
durchgefuehrt werden (mit Angabe ihrer Haeufigkeit);
- Qualitaetssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Pruef- und Eichdaten,
Berichte ueber die Qualifikation der in diesem Bereich beschaeftigten
Mitarbeiter usw.;
- Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Geraetequalitaet und die
wirksame Arbeitsweise des Qualitaetssicherungssystems ueberwacht werden koennen.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitaetssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt. Bei Qualitaetssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll ueber Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Geraetetechnik verfuegen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem
Qualitaetssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfuellen und dafuer
zu sorgen, dass es stets sachgemaess und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter unterrichtet die benannte Stelle, die
das Qualitaetssicherungssystem zugelassen hat, ueber alle geplanten
Aktualisierungen des Qualitaetssicherungssystems.
Die benannte Stelle prueft die geplanten AEnderungen und entscheidet, ob das
geaenderte Qualitaetssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten
Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthaelt die
Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
4. UEberwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle
4.1. Die UEberwachung soll gewaehrleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitaetssicherungssystem vorschriftsmaessig erfuellt.
4.2. Der Hersteller gewaehrt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken
Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Pruef- und Lagereinrichtungen und stellt
ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung. Hierzu gehoeren insbesondere
- Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem;
- Qualitaetsberichte, wie Pruefberichte, Pruefdaten, Eichdaten, Berichte ueber
die Qualifikation der in diesem Bereich beschaeftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle fuehrt regelmaessig Nachpruefungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitaetssicherungssystem aufrechterhaelt und anwendet, und uebergibt ihm einen Bericht ueber die Nachpruefungen.
4.4. Darueber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Waehrend dieser Besuche kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Pruefungen zur Kontrolle des ordnungsgemaessen Funktionierens des Qualitaetssicherungssystems durchfuehren oder durchfuehren lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht ueber den Besuch und im Fall einer Pruefung einen Pruefbericht zur Verfuegung.
5. Der Hersteller haelt mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des
letzten Geraets folgende Unterlagen fuer die einzelstaatlichen Behoerden zur
Verfuegung:
- die Unterlagen gemaess Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;
- die Aktualisierungen gemaess Nummer 3.4 zweiter Absatz;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemaess Nummer 3.4
vierter Absatz, Nummer 4.3 und Nummer 4.4.
6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlaegigen Angaben ueber die ausgestellten bzw. zurueckgezogenen Zulassungen fuer Qualitaetssicherungssysteme mit.
MODUL: PRUEFUNG DER PRODUKTE
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter gewaehrleistet und erklaert, dass die betreffenden Geraete, auf die die Bestimmungen nach Nummer 3 angewendet wurden, der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie erfuellen.
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungsprozess die UEbereinstimmung der Geraete mit der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie gewaehrleistet. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter bringt an jedem Geraet die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitaetserklaerung aus.
3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Pruefungen und Versuche durch
Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Geraets gemaess Nummer 4 vor, um die
UEbereinstimmung des Geraets mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie
zu ueberpruefen.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter
bewahrt nach dem letzten Fertigungsdatum des Geraets mindestens zehn Jahre lang
eine Kopie der Konformitaetserklaerung auf.
4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Geraets
4.1. Alle Geraete werden einzeln geprueft und dabei entsprechenden Pruefungen, wie sie in den in Artikel 5 genannten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Pruefungen unterzogen, um ihre UEbereinstimmung mit der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie zu ueberpruefen.
4.2. Die benannte Stelle bringt an jedem zugelassenen Geraet ihre Kennummer an bzw. laesst diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitaetsbescheinigung ueber die vorgenommenen Pruefungen aus.
4.3. Der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter muss auf Verlangen die Konformitaetsbescheinigung der benannten Stelle vorlegen koennen.
MODUL: KONFORMITAET MIT DER BAUART
1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller
oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter sicherstellt und
erklaert, dass die betreffenden Geraete der in der
EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die
einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie erfuellen. Der Hersteller oder sein
in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter bringt an jedem Geraet die
CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitaetserklaerung aus.
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der
Fertigungsprozess die UEbereinstimmung der hergestellten Geraete und
Schutzsysteme mit der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart
und mit den einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie gewaehrleistet.
3. Der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter bewahrt eine Kopie der
Konformitaetserklaerung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten
Geraets auf. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmaechtigter in der
Gemeinschaft ansaessig, so faellt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der
technischen Unterlagen der Person zu, die fuer das Inverkehrbringen des Geraets
oder Schutzsystems auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
Fuer jedes Geraet werden vom Hersteller oder auf dessen Rechnung die
explosionsschutztechnischen Aspekte des Produkts einer Pruefung unterzogen.
Diese Pruefungen werden unter der Verantwortlichkeit einer vom Hersteller
gewaehlten benannten Stelle durchgefuehrt.
Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren
Kennummer waehrend des Fertigungsprozesses an.
MODUL: QUALITAETSSICHERUNG PRODUKT
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die
Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklaert, dass die
Geraete der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart
entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger
Bevollmaechtigter bringt an jedem Geraet die CE-Kennzeichnung an und stellt eine
schriftliche Konformitaetserklaerung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die
Kennummer der benannten Stelle hinzugefuegt, die fuer die EG-UEberwachung
gemaess Nummer 4 zustaendig ist.
2. Der Hersteller unterhaelt ein zugelassenes Qualitaetssicherungssystem fuer
die Endabnahme des Geraets und die Pruefung gemaess Nummer 3 und unterliegt der
UEberwachung gemaess Nummer 4.
3. Qualitaetssicherungssystem 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten
Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitaetssicherungssystems fuer die
betreffenden Geraete.
Der Antrag enthaelt folgendes:
- alle einschlaegigen Angaben ueber die vorgesehene Geraetekategorie;
- die Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem;
- die technischen Unterlagen ueber das zugelassene Baumuster und eine Kopie der
EG-Baumusterpruefbescheinigung.
3.2. Im Rahmen des Qualitaetssicherungssystems wird jedes Geraet geprueft. Es
werden Pruefungen gemaess den in Artikel 5 genannten Normen oder gleichwertige
Pruefungen durchgefuehrt, um die UEbereinstimmung mit den massgeblichen
Anforderungen der Richtlinie zu gewaehrleisten. Alle vom Hersteller
beruecksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch
und ordnungsgemaess in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen
zusammenzustellen. Diese Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem sollen
sicherstellen, dass die Qualitaetssicherungsprogramme, -plaene, -handbuecher und
-berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie muessen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte
enthalten:
- Qualitaetsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zustaendigkeiten und
Befugnisse des Managements in bezug auf die Produktqualitaet;
- nach der Herstellung durchgefuehrte Untersuchungen und Pruefungen;
- Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitaetssicherungssystems
ueberwacht wird;
- Qualitaetsberichte wie Pruefberichte, Pruefdaten, Eichdaten, Berichte ueber
die Qualifikation der in diesem Bereich beschaeftigten Mitarbeiter usw.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitaetssicherungssystem, um
festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt. Bei
Qualitaetssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden,
wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll ueber Erfahrungen mit der
Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfuegen. Das Bewertungsverfahren
umfasst auch einen Besuch des Herstellerwerks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthaelt die
Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen
Qualitaetssicherungssystem zu erfuellen und dieses so aufrechtzuerhalten, dass
es angemessen und wirksam bleibt.
Der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter unterrichtet die benannte Stelle, die
das Qualitaetssicherungssystem zugelassen hat, laufend ueber alle geplanten
Aktualisierungen des Qualitaetssicherungssystems.
Die benannte Stelle prueft die geplanten AEnderungen und entscheidet, ob das
geaenderte Qualitaetssicherungssystem den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen
noch entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthaelt die
Ergebnisse der Pruefung und die Begruendung der Entscheidung.
4. UEberwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle 4.1. Die
UEberwachung soll gewaehrleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus
dem zugelassenen Qualitaetssicherungssystem vorschriftsmaessig erfuellt.
4.2. Der Hersteller gewaehrt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang
zu den Abnahme-, Pruef- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle
erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung. Hierzu gehoeren insbesondere -
Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem;
- technische Unterlagen;
- die Qualitaetsberichte, wie Pruefberichte, Pruefdaten, Eichdaten, Berichte
ueber die Qualifikation der in diesem Bereich beschaeftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle fuehrt regelmaessig Nachpruefungen durch, um
sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitaetssicherungssystem
aufrechterhaelt und anwendet, und uebergibt ihm einen Bericht ueber das
Qualitaetsaudit.
4.4. Darueber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete
Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf
Pruefungen zur Kontrolle des ordnungsgemaessen Funktionierens des
Qualitaetssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Sie stellt dem
Hersteller einen Bericht ueber den Besuch und im Fall einer Pruefung einen
Pruefbericht zur Verfuegung.
5. Der Hersteller haelt mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten
Geraets folgende Unterlagen fuer die einzelstaatlichen Behoerden zur Verfuegung:
- die Unterlagen gemaess Nummer 3.1 dritter Gedankenstrich;
- die Aktualisierungen gemaess Nummer 3.4 zweiter Absatz;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemaess Nummer 3.4
vierter Absatz, Nummer 4.3 und Nummer 4.4.
6. Jede benannte Stelle teilt den anderen Stellen die einschlaegigen Angaben
ueber die ausgestellten bzw. zurueckgezogenen Zulassungen fuer
Qualitaetssicherungssysteme mit.
MODUL: INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter, der die Verpflichtungen nach
Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklaert, dass die Geraete die
einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie erfuellen. Der Hersteller oder sein
in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter bringt an jedem Geraet die
CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitaetserklaerung aus.
2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen
Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter
halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geraets zur
Einsichtnahme durch die zustaendigen nationalen Behoerden bereit.
Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmaechtigter in der Gemeinschaft
ansaessig, so faellt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen
Unterlagen der Person zu, die fuer das Inverkehrbringen des Geraets auf dem
Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
3. Die technischen Unterlagen muessen eine Bewertung der UEbereinstimmung des
Geraets mit den Anforderungen der Richtlinie ermoeglichen. Sie muessen in dem
fuer diese Bewertung erforderlichen Masse Entwurf, Fertigung und Funktionsweise
des Geraets abdecken.
Sie enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung der Geraete;
- Entwuerfe, Fertigungszeichnungen und -plaene von Bauteilen,
Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.;
- Beschreibungen und Erlaeuterungen, die zum Verstaendnis der genannten
Zeichnungen und Plaene sowie der Funktionsweise der Geraete erforderlich sind;
- eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung
der zur Erfuellung der Sicherheitsaspekte der Richtlinie gewaehlten Loesungen,
soweit Normen nicht angewandt worden sind;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Pruefungen usw.;
- Pruefberichte.
4. Der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter bewahrt zusammen mit den
technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitaetserklaerung auf.
5. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das
Fertigungsverfahren die UEbereinstimmung der Geraete mit den in Nummer 2
genannten technischen Unterlagen und mit den fuer sie geltenden Anforderungen
der Richtlinie gewaehrleistet.
MODUL: EINZELPRUEFUNG
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt
und erklaert, dass das betreffende Geraet oder Schutzsystem, fuer das die
Bescheinigung nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die einschlaegigen Anforderungen
der Richtlinie erfuellt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
ansaessiger Bevollmaechtigter bringt die CE-Kennzeichnung an dem Geraet oder
Schutzsystem an und stellt eine Konformitaetserklaerung aus.
2. Die benannte Stelle untersucht das Geraet oder Schutzsystem und unterzieht es
dabei entsprechenden Pruefungen gemaess den in Artikel 5 genannten Normen oder
gleichwertigen Pruefungen, um seine UEbereinstimmung mit den einschlaegigen
Anforderungen der Richtlinie zu ueberpruefen.
Die benannte Stelle bringt ihre Kennummer an dem zugelassenen Geraet oder
Schutzsystem an oder laesst diese anbringen und stellt eine
Konformitaetsbescheinigung ueber die durchgefuehrten Pruefungen aus.
3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der UEbereinstimmung
mit den Anforderungen der Richtlinie sowie das Verstaendnis der Konzeption, der
Herstellung und der Funktionsweise des Geraets oder Schutzsystems zu
ermoeglichen.
Die technischen Unterlagen muessen, soweit fuer die Bewertung erforderlich,
folgendes enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps;
- Entwuerfe, Fertigungszeichnungen und -plaene von Bauteilen, Baugruppen,
Schaltkreisen usw.;
- Beschreibungen und Erlaeuterungen, die zum Verstaendnis der genannten
Zeichnungen und Plaene sowie der Funktionsweise des Geraets oder Schutzsystems
erforderlich sind;
- eine Liste der in Artikel 5 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen
sowie eine Beschreibung der zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen
gewaehlten Loesungen, soweit die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt
worden sind;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Pruefungen usw.;
- Pruefberichte.
A. CE-Kennzeichnung
Die CE-Konformitaetskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE"
mit folgendem Schriftbild:
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Bei Verkleinerung oder Vergroesserung der CE-Kennzeichnung muessen die sich aus
dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muessen etwa gleich hoch
sein; die Mindesthoehe betraegt 5 mm.
Bei kleinen Geraeten, Schutzsystemen oder Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1
Absatz 2 kann von dieser Mindesthoehe abgewichen werden.
B. Inhalt der EG-Konformitaetserklaerung
Die EG-Konformitaetserklaerung muss beinhalten:
- Namen oder Erkennungszeichen und Anschrift des Herstellers oder seines in der
Gemeinschaft ansaessigen Bevollmaechtigten;
- Beschreibung des Geraets, des Schutzsystems oder der Vorrichtung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 2;
- saemtliche einschlaegigen Bestimmungen, denen das Geraet, das Schutzsystem
oder die Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 entspricht;
- gegebenenfalls Namen, Kennummer und Anschrift der benannten Stelle sowie
Nummer der EG-Baumusterbescheinigung;
- gegebenenfalls Bezugnahme auf die harmonisierten Normen;
- gegebenenfalls die verwendeten Normen und technischen Spezifikationen;
- gegebenenfalls Bezugnahme auf die anderen angewandten
Gemeinschaftsrichtlinien;
- Identitaet des vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansaessigen
Bevollmaechtigten beauftragten Unterzeichners.
VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER STELLEN
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Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der
Richtlinie 94/9/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in
explosionsgefährdeten Bereichen
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