2004/37/EG: Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
![]() |
Übersicht EU-Recht |
|
Richtlinie 2004/37/EG
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
(Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels
16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
(kodifizierte Fassung)
vom 29. April 2004
(ABl. 2004 L158 S.50 vom 30. April 2004 + ber. ABl. 2004 L229 S.23 vom 29.Juni 2004)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
—
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990
über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der
Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel
16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (1) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden (2). Aus
Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte
Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Die Einhaltung von Mindestvorschriften, mit denen sich ein höheres Niveau
an Sicherheit und Gesundheitsschutz im Rahmen des Schutzes der Arbeitnehmer
gegen die Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
sicherstellen lässt, ist ein zwingendes Erfordernis, um die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten; hierdurch soll auch ein
Mindestmaß an Schutz für alle Arbeitnehmer in der Gemeinschaft geschaffen
werden.
(3) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel
16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit (3). Die Bestimmungen jener Richtlinie finden daher
unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden
Richtlinie in vollem Umfang Anwendung auf die Exposition der Arbeitnehmer
gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen.
(4) Es muss ein einheitliches, für die ganze Gemeinschaft geltendes Niveau des
Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene festgelegt
werden, und zwar nicht durch detaillierte Vorschriften, sondern durch einen
Rahmen allgemeiner Grundsätze, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die
Mindestvorschriften entsprechend anwenden können.
(5) Keimzellenmutagene sind Stoffe, die bleibende qualitative oder quantitative
Veränderungen des genetischen Materials einer Keimzelle auslösen können, die
zu einer Änderung der phänotypischen Merkmale dieser Zelle führen und auf
künftige Generationen von Tochterzellen übertragen werden können.
(6) Aufgrund ihrer Wechselwirkung mit der DNA haben Keimzellenmutagene
wahrscheinlich karzinogene Wirkung.
(7) Die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1) enthält in ihrem Anhang VI
Einstufungskriterien und Angaben zur Kennzeichnung für jeden Stoff.
(8) Die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Zubereitungen (2) enthält Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung
gefährlicher Zubereitungen.
(9) Arbeitnehmer müssen in Bezug auf Zubereitungen, die ein oder mehrere
Karzinogene oder Mutagene enthalten, und auf bei der Arbeit entstehende
karzinogene oder mutagene Verbindungen in allen Arbeitssituationen geschützt
werden.
(10) Soll das größtmögliche Maß an Sicherheit gewährleistet werden, so ist
es bei einigen Arbeitsstoffen erforderlich, sämtliche Resorptionswege
einschließlich der Möglichkeit einer Hautpenetration zu berücksichtigen.
(11) Beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse kann ein
Niveau, unter dem eine Gefährdung der Gesundheit nicht mehr gegeben ist, nicht
festgelegt werden, jedoch wird durch eine Verringerung der Exposition gegenüber
Karzinogenen oder Mutagenen diese Gefährdung vermindert.
(12) Um einen Beitrag zu einer Verminderung der Gefährdung zu leisten, sollten
Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen für alle
Karzinogene oder Mutagene festgelegt werden, bei denen dies aufgrund der
verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer
Daten, möglich ist.
(13) Grenzwerte berufsbedingter Exposition sind als wichtiger Bestandteil der
allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer anzusehen. Derartige
Grenzwerte müssen revidiert werden, wenn sich dies angesichts neuerer
wissenschaftlicher Daten als erforderlich erweist.
(14) Beim Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sollte das Vorsorgeprinzip
gelten.
(15) Zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der durch Karzinogene oder
Mutagene gefährdeten Arbeitnehmer müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen
werden.
(16) Diese Richtlinie bildet eine konkrete Maßnahme im Rahmen der
Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes.
(17) Gemäß dem Beschluss 74/325/EWG des Rates (1) hat die Kommission den
Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz im Hinblick
auf die Ausarbeitung der Vorschläge der von der vorliegenden Richtlinie
erfassten Richtlinien angehört.
(18) Diese Richtlinie lässt die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht der in Anhang IV Teil B
aufgeführten Richtlinien unberührt —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
(1) ABl. C 368 vom 20.12.1999, S. 18. (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2004. (3- Abs. 1/1) ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66). (4- Abs. 1/2) Siehe Anhang IV Teil A. (5- Abs. 3/3) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). (1- Abs. 7/1) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36). (2- Abs. 8/2) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). (3- Abs. 17/1) ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 15. Aufgehoben durch den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1). |
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Arbeitnehmer, die nur den unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallenden Strahlungen ausgesetzt sind.
(3) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.
(4) Für Asbest, der unter die Richtlinie 83/477/EWG (4) fällt, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit sie ein höheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen.
(4) Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 48). |
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
Artikel 3
Anwendungsbereich - Ermittlung und Bewertung der Gefahren
(1) Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind oder sein können.
(2) Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen auftreten kann, müssen die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer ermittelt werden, damit alle Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bewertet und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden können. Diese Bewertung muss in regelmäßigen Abständen und auf jeden Fall bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen auswirken können, erneut vorgenommen werden. Der Arbeitgeber muss den zuständigen Behörden auf Aufforderung die dieser Bewertung zugrunde liegenden Kriterien mitteilen.
(3) Bei der Risikobewertung sind alle sonstigen Expositionswege, z. B. Aufnahme in und/oder über die Haut, zu berücksichtigen.
(4) Die Arbeitgeber widmen bei der Risikobewertung etwaigen Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit und prüfen unter anderem, ob es sich empfiehlt, diese Arbeitnehmer nicht in Bereichen zu beschäftigen, in denen sie mit Karzinogenen oder Mutagenen in Berührung kommen können.
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DER ARBEITGEBER
Artikel 4
Verringerung und Ersatz
(1) Der Arbeitgeber verringert die Verwendung eines Karzinogens oder Mutagens am Arbeitsplatz, insbesondere indem er es, soweit dies technisch möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und gegebenenfalls für die Sicherheit der Arbeitnehmer sind.
(2) Der Arbeitgeber teilt der zuständigen Behörde auf Anforderung das Ergebnis seiner Untersuchungen mit.
Artikel 5
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Exposition
(1) Ergibt sich aus den Ergebnissen der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer, so muss die Exposition der Arbeitnehmer vermieden werden.
(2) Ist die Substitution des Karzinogens oder Mutagens durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Sicherheit und Gesundheit sind, technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Herstellung und die Verwendung des Karzinogens oder Mutagens, soweit technisch möglich, in einem geschlossenen System stattfinden.
(3) Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Exposition der Arbeitnehmer auf das Geringste technisch mögliche Niveau verringert wird.
(4) Die in Anhang III aufgeführten Grenzwerte für Karzinogene dürfen nicht überschritten werden.
(5) In all den Fällen, in denen ein Karzinogen oder Mutagen verwendet wird, wendet der Arbeitgeber die folgenden Maßnahmen an:
Artikel 6
Unterrichtung der zuständigen Behörde
Wenn die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, müssen die Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Folgendes zur Verfügung stellen:
Artikel 7
Unvorhersehbare Exposition
(1) Bei einem unvorhersehbaren Ereignis oder einem Unfall, der eine anormale Exposition der Arbeitnehmer bedingen könnte, unterrichtet der Arbeitgeber die Arbeitnehmer.
(2) Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der anormalen Exposition nicht beseitigt sind,
Artikel 8
Vorhersehbare Exposition
(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. Wartungsarbeiten, bei denen die
Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer
vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer
Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft
wurde, legt der Arbeitgeber nach Konsultierung der Arbeitnehmer und/oder ihrer
Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb unbeschadet der Verantwortlichkeit des
Arbeitgebers die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Dauer der Exposition der
Arbeitnehmer so weit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Arbeitnehmer
während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten.
In Anwendung von Unterabsatz 1 werden den betreffenden Arbeitnehmern
Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt, die sie während
der gesamten Dauer der anormalen Exposition tragen müssen; diese darf nicht von
unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt
erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(2) Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Bereiche, in denen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, klar abzugrenzen und kenntlich zu machen oder um mit anderen Mitteln zu verhindern, dass Unbefugte sich Zugang zu diesen Bereichen verschaffen.
Artikel 9
Zugang zu den Gefahrenbereichen
Die Arbeitgeber treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bereiche, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, nur den Arbeitnehmern zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen.
Artikel 10
Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass
(2) Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dürfen nicht zulasten der Arbeitnehmer gehen.
Artikel 11
Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, eine ausreichende angemessene Unterweisung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in Bezug auf
Diese Unterweisung muss
(2) Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die Karzinogene oder Mutagene enthalten, unterrichten, dafür sorgen, dass alle Behältnisse, Verpackungen und Apparaturen, die Karzinogene oder Mutagene enthalten, mit einer klaren und leserlichen Aufschrift versehen werden, und gut sichtbare Warn- und Sicherheitszeichen anbringen lassen.
Artikel 12
Unterrichtung der Arbeitnehmer
Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass
Artikel 13
Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer
Die Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hinsichtlich der unter die vorliegende Richtlinie fallenden Bereiche.
KAPITEL III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 14
Gesundheitsüberwachung
(1) Maßnahmen zur Durchführung einer geeigneten Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, für die die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich ihrer Sicherheit oder Gesundheit erkennen lassen, werden von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen, wenn dies angemessen ist, eine geeignete Überwachung des Gesundheitszustands aller Arbeitnehmer ermöglichen, und zwar
Anhand dieser Maßnahmen muss es möglich sein, unmittelbar medizinische Einzelmaßnahmen und arbeitsmedizinische Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Weist ein Arbeitnehmer eine Anomalie auf, die wahrscheinlich auf eine
Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen zurückzuführen ist, kann der
Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der
Arbeitnehmer zuständig ist, veranlassen, dass weitere Arbeitnehmer, die der
gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung unterzogen
werden.
In einem solchen Fall muss eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos
gemäß Artikel 3 Absatz 2 erfolgen.
(4) In den Fällen, in denen eine Gesundheitsüberwachung erfolgt, wird eine persönliche Gesundheitsakte angelegt, und der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung zuständig ist, schlägt Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen für alle Arbeitnehmer vor.
(5) Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge betreffend jede Maßnahme zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes, die nach Abschluss der Exposition erfolgen kann, zu erteilen.
(6) Gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis
(7) Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern sind in Anhang II enthalten.
(8) Alle Krebserkrankungen, die gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis als Folge einer Exposition gegenüber einem Karzinogen oder Mutagen bei der Arbeit festgestellt wurden, sind der zuständigen Behörde zu melden.
Artikel 15
Aufbewahrung der Unterlagen
(1) Die in Artikel 12 Buchstabe c) genannte Liste und die in Artikel 14 Absatz 4 genannte Gesundheitsakte sind nach Ende der Exposition im Einklang mit den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis mindestens vierzig Jahre lang aufzubewahren.
(2) Stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, so sind diese Unterlagen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
Artikel 16
Grenzwerte
(1) Der Rat legt nach dem in Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags genannten Verfahren für alle Karzinogene oder Mutagene, bei denen dies möglich ist, durch Richtlinien Grenzwerte fest und erlässt andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen; er stützt sich auf die verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten.
(2) Die Grenzwerte und die anderen damit unmittelbar zusammenhängenden Bestimmungen sind in Anhang III angegeben.
Artikel 17
Anhänge
(1) Die Anhänge I und III können nur nach dem in Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags genannten Verfahren geändert werden.
(2) Die rein technischen Anpassungen des Anhangs II nach Maßgabe des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands auf dem Gebiet der Karzinogene oder Mutagene erfolgen nach dem in Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Verfahren.
Artikel 18
Datenauswertung
Die von den zuständigen nationalen Behörden anhand der Informationen nach Artikel 14 Absatz 8 vorgenommenen Auswertungen stehen der Kommission zur Verfügung.
Artikel 19
Information der Kommission
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 20
Aufhebung
Die Richtlinie 90/394/EWG in der Fassung der in
Anhang IV Teil A der
vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten
der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B der vorliegenden
Richtlinie genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die
vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang V zu
lesen.
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 22
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.
In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. COX
Im Namen des Rates
Der Präsident
M.McDOWELL
![]() |
Anfang |
ANHANG I
Liste von Stoffen, Zubereitungen und Verfahren
(Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer iii))
1 Ein Verzeichnis einiger Hartholzarten findet sich in Band 62 der vom Internationalen Krebsforschungszentrum (IARC) veröffentlichten Monografienreihe zur Evaluierung von Krebsrisiken für den Menschen: Wood Dust and Formaldehyde, Lyon, 1995.
![]() |
Anfang |
ANHANG II
Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern
(Artikel 14 Absatz 7)
1. Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, die Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind, verantwortlich ist, muss mit den für jeden Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.
2. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer muss gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen; sie muss zumindest folgende Maßnahmen umfassen:
Für alle einer Gesundheitsüberwachung unterworfenen Arbeitnehmer können unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse der Arbeitsmedizin weitere Untersuchungen beschlossen werden.
![]() |
Anfang |
ANHANG III
Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen
(Artikel 16)
A. GRENZWERTE BERUFSBEDINGTER EXPOSITION
Bezeichnung des Arbeitsstoffs | EINECS (1) | CAS (2) | Grenzwerte | Hinweis | Übergangsmaßnahmen | |
mg/m3 (3) | Ppm (4) | |||||
Benzol | 200-753-7 | 71-43-2 | 3,25 (5) | 1 (5) | Haut (6) | Grenzwert: 3 ppm (= 9,75 mg/m3) bis zum 27. Juni 2003 |
Vinylchloridmonomer | 200-831 | 75-01-4 | 7,77 (5) | 3 (5) | — | — |
Hartholzstäube | — | — | 5,00 (5)(7) | — | — | — |
(1) EINECS: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt
vorhandenen chemischen Stoffe. (2) CAS: Chemical Abstract Service Number. (3) mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Quecksilbersäule). (4) ppm = Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3). (5) Gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeitraums von 8 Stunden. (6) Deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch dermale Exposition möglich. (7) Einatembarer Anteil: wenn Hartholzstäube mit anderen Holzstäuben gemischt werden, gilt der Grenzwert für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube. |
B. ANDERE DAMIT UNMITTELBAR ZUSAMMENHÄNGENDE BESTIMMUNGEN z. E.
![]() |
Anfang |
ANHANG IV
Teil A
Aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 20)
Richtlinie 90/394/EWG des Rates (ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1)
Richtlinie 97/42/EG des Rates (ABl. L 179 vom 8.7.1997, S. 4)
Richtlinie 1999/38/EG des Rates (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66)
Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(gemäß Artikel 20)
Richtlinie | Endgültiges Datum der Umsetzung |
90/394/EWG | 31. Dezember 1992 |
97/42/EG | 27. Juni 2000 |
1999/38/EG | 29. April 2003 |
![]() |
Anfang |
ANHANG V
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 90/394/EWG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 Buchstabe a) | Artikel 2 Buchstabe a) |
Artikel 2 Buchstabe aa) | Artikel 2 Buchstabe b) |
Artikel 2 Buchstabe b) | Artikel 2 Buchstabe c) |
Artikel 3 bis 9 | Artikel 3 bis 9 |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) | Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) erster Teilsatz |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Teilsatz |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) | Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) erster und zweiter Teilsatz |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) dritter Teilsatz |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f) |
Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 11 bis 18 | Artikel 11 bis 18 |
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 | – |
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 | – |
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 | – |
Artikel 19 Absatz 2 | Artikel 19 |
– | Artikel 20 |
– | Artikel 21 |
Artikel 20 | Artikel 22 |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II | Anhang II |
Anhang III | Anhang III |
– | Anhang IV |
– | Anhang V |
![]() |
Anfang |