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Richtlinie 80/1107/EWG
des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Amtsblatt Nr. L 327 vom 03/12/1980 S. 0008 - 0013
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 5 Band 2 S. 0126
Griechische Sonderausgabe...: Kapitel 05 Band 4 S. 0042
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 5 Band 2 S. 0126
Spanische Sonderausgabe...: Kapitel 05 Band 2 S. 0224
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0224
Nicht mehr rechtskräftig
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission (1), der nach Anhörung des Beratenden Ausschusses
für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erstellt
worden ist,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Entschließung des Rates vom 29. Juni 1978 über ein Aktionsprogramm der
Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz (4) sieht die Harmonisierung der Bestimmungen und Maßnahmen zum
Schutz der Arbeitnehmer gegen bestimmte chemische, physikalische und biologische
Arbeitsstoffe vor. Es muß daher alles getan werden, um auf dem Wege des
Fortschritts die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten zu ermöglichen, wie sie in Artikel 117 des Vertrages vorgesehen
ist.
Eine Untersuchung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zum Schutz
der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit lässt gewisse Unterschiede erkennen.
Im Interesse einer ausgewogenen Entwicklung sollten daher diese Maßnahmen, die
sich unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken,
einander angeglichen und verbessert werden. Eine solche Angleichung und
Verbesserung muß auf gemeinsamen Grundsätzen beruhen.
Dieser Schutz ist nach Möglichkeit durch Maßnahmen sicherzustellen, die darauf
abzielen, die Belastung zu vermeiden oder aber auf dem niedrigsten in der Praxis
vertretbaren Niveau zu halten.
Zu diesem Zweck sollen sich die Mitgliedstaaten, sobald sie Bestimmungen in
diesem Bereich erlassen, an eine Reihe von Vorschriften halten, zu denen
insbesondere die Festsetzung von Grenzwerten gehört. Eine erste Liste von
Arbeitsstoffen kann in dieser Richtlinie für die Anwendung spezifischer
Ergänzungsvorschriften festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten bestimmen, ob und
inwieweit jede dieser Vorschriften auf den betreffenden Arbeitsstoff anwendbar
ist.
Innerhalb der in dieser Richtlinie festgesetzten Fristen ist für eine begrenzte
Anzahl von Arbeitsstoffen die Durchführung von Bestimmungen zur Sicherstellung
einer angemessenen Überwachung des Gesundheitszustands während der Zeit der
Belastung und einer angemessenen Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmer
vorzusehen.
Für eine Reihe von Arbeitsstoffen wird der Rat die Grenzwerte sowie sonstige
spezifische Vorschriften in Einzelrichtlinien festlegen. (1)ABl. Nr. C 89 vom
5.4.1979, S. 6. (2)ABl. Nr. C 59 vom 10.3.1980, S. 73. (3)ABl. Nr. C 297 vom
28.11.1979, S. 5. (4)ABl. Nr. C 165 vom 11.7.1978, S. 1.
Bestimmte technische Aspekte betreffend die spezifischen Vorschriften, die in
den Einzelrichtlinien festzulegen sind, können unter Berücksichtigung der
gewonnenen Erfahrung und der im Bereich von Technik und Wissenschaft erzielten
Fortschritte überprüft werden.
Die Sozialpartner müssen bei den Arbeiten auf dem Gebiet des Schutzes der
Arbeitnehmer eine Rolle spielen.
Da die Republik Griechenland nach der Beitrittsakte von 1979 am 1. Januar 1981
Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, ist für dieses Land
eine zusätzliche Frist für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie
vorzusehen, damit es die erforderlichen gesetzlichen, sozialen und technischen
Strukturen schaffen kann, insbesondere für die Anhörung der Sozialpartner, die
Einführung der Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie die Kontrolle
der Anwendung dieser Maßnahmen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren für
ihre Gesundheit und Sicherheit, einschließlich der Verhütung solcher Gefahren,
denen sie aufgrund ihrer Belastung durch chemische, physikalische oder
biologische Arbeitsstoffe, die als schädlich angesehen werden, bei ihrer Arbeit
ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht - für Arbeitnehmer, die den unter den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallenden Strahlungen
ausgesetzt sind,
- für die Seeschiffahrt,
- für die Luftfahrt.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als a) "Arbeitsstoff" das während der
Arbeit vorhandene chemische, physikalische oder biologische Agens, das als
gesundheitsschädigend beurteilt wird;
b) "Arbeitnehmer" jede im Lohn- oder Gehaltsverhältnis stehende
Person, die während ihrer Arbeit Belastungen durch einen Arbeitsstoff
ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden könnte;
c) "Grenzwert" je nach Arbeitsstoff der Belastungshöchstwert oder der
Grenzwert eines biologischen Indikators in der jeweiligen Umgebung.
Artikel 3
(1) Damit die Belastung der Arbeitnehmer durch Arbeitsstoffe vermieden oder auf
dem niedrigsten in der Praxis vertretbaren Niveau gehalten wird, treffen die
Mitgliedstaaten, wenn sie zum Schutz der Arbeitnehmer Bestimmungen bezueglich
eines Arbeitsstoffes erlassen,
- die Maßnahmen nach Artikel 4,
- die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 5, wenn es sich um einen der in einer
ersten Liste in Anhang I aufgeführten Arbeitsstoffe handelt.
(2) Zwecks Anwendung des Absatzes 1 bestimmen die Mitgliedstaaten, inwieweit gegebenenfalls jede der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung findet, wobei die Art des Arbeitsstoffes, die Intensität und die Dauer der Belastung, das Ausmaß des Risikos und die vorhandenen Kenntnisse über den Arbeitsstoff sowie der Grad der Dringlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um folgendes zu
gewährleisten:
- bezueglich der in Anhang II Buchstabe A aufgeführten
Arbeitsstoffe eine angemessene Überwachung des Gesundheitszustands der
Arbeitnehmer während der Zeit der Belastung und
- bezueglich der in Anhang II Buchstabe B aufgeführten Arbeitsstoffe den Zugang
der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter am Arbeitsplatz zu einer angemessenen
Information über die von diesen Arbeitsstoffen ausgehenden Gefahren.
(4) Die Festlegung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten schließt nicht die Verpflichtung zur Anwendung der Absätze 1 und 2 ein.
Artikel 4
Bei den Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich handelt es sich
um 1. die begrenzte Verwendung des Arbeitsstoffes am Arbeitsplatz,
2. die Begrenzung der Anzahl der Arbeitnehmer, die einer Belastung ausgesetzt
sind oder ausgesetzt sein könnten,
3. die Vorbeugung durch technische Maßnahmen,
4. die Festlegung von Grenzwerten sowie von Einzelheiten der Probenahme, der
Messung und der Bewertung der Ergebnisse,
5. Schutzmaßnahmen unter Anwendung geeigneter Arbeitsprozesse und -methoden,
6. kollektive Schutzmaßnahmen,
7. individülle Schutzmaßnahmen, wenn die Belastung nicht in vertretbarer Weise
durch andere Mittel vermieden werden kann,
8. hygienische Vorkehrungen,
9. die Unterrichtung der Arbeitnehmer über mit ihrer Belastung verbundene
potentielle Risiken, über die von den Arbeitnehmern zu beachtenden technischen
Vorbeugungsmaßnahmen und über Vorsichtsmaßnahmen, die der Arbeitgeber
ergriffen hat und die von den Arbeitnehmern zu ergreifen sind,
10. die Anbringung von Warn- und Sicherheitskennzeichnungen,
11. die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer,
12. die Führung von auf dem neuesten Stand zu haltenden Verzeichnissen über
die Belastungswerte, von Listen der Arbeitnehmer, die Arbeitsstoffen ausgesetzt
sind, und von ärztlichen Unterlagen,
13. Vorkehrungen für Notfälle, die bei anormalen Belastungen zu treffen sind,
14. erforderlichenfalls, das begrenzte oder allgemeine Verbot der Verwendung des
Arbeitsstoffes in den Fällen, in denen der Einsatz der anderen zur Verfügung
stehenden Mittel keinen ausreichenden Schutz gewährleistet.
Artikel 5
Die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich
bestehen darin, daß 1. die Arbeitnehmer vor ihrer Belastung und anschließend
in regelmässigen Abständen ärztlich überwacht werden. In Sonderfällen
müssen die Arbeitnehmer, die einem Arbeitsstoff ausgesetzt waren, die
Möglichkeit haben, nach Beendigung der Belastung eine allgemeine Überwachung
ihres Gesundheitszustands in angemessener Form in Anspruch zu nehmen;
2. die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter an der Arbeitsstelle Zugang zu den
Ergebnissen der Belastungsmessungen und bei einem Stoff, bei dem biologische
Tests als Nachweis einer Belastung vorgesehen sind, zu den anonymen
Gruppenergebnissen dieser Tests erhalten;
3. jeder betroffene Arbeitnehmer Zugang zu den Ergebnissen seiner persönlichen
biologischen Tests über die Belastung erhält;
4. die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter an der Arbeitsstelle im Falle einer
Überschreitung der in Artikel 4 genannten Grenzwerte über die Gründe der
Überschreitung und die zur Behebung dieser Überschreitung getroffenen oder zu
treffenden Maßnahmen unterrichtet werden;
5. den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern an der Arbeitsstelle Zugang zu
einer angemessenen Information gewährt wird, die ihnen eine bessere Kenntnis
von den Gefahren vermittelt, denen sie ausgesetzt sind.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß - die Arbeitnehmer- und die
Arbeitgeberorganisationen vor der Verabschiedung der Bestimmungen zur
Durchführung der in Artikel 3 genannten Maßnahmen angehört werden und daß
sich die Vertreter der Arbeitnehmer in den Unternehmen oder Betrieben, in denen
es solche gibt, über ihre Anwendung vergewissern oder dabei beteiligt werden
können;
- jedem Arbeitnehmer, der aus medizinischen Gründen in Übereinstimmung mit den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der Belastung durch
einen Arbeitsstoff vorübergehend entzogen wird, soweit möglich ein anderer
Arbeitsplatz zugewiesen wird;
- die nach dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen mit der Notwendigkeit in
Einklang stehen, die Gesundheit der Bevölkerung und die Umwelt zu schützen.
Artikel 7
Die vorliegende Richtlinie und die in Artikel 8 genannten Einzelrichtlinien
beeinträchtigen nicht die Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften anwenden oder einführen, die einen umfassenderen Schutz
der Arbeitnehmer gewährleisten.
Artikel 8
(1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission in Einzelrichtlinien, die er für
die Arbeitsstoffe des Anhangs I erlässt, den oder die Grenzwert(e) sowie die
sonstigen spezifischen Vorschriften fest.
(2) Die Einzelrichtlinien erhalten im Titel eine laufende Nummer.
(3) Die Anpassung an den technischen Fortschritt nach dem Verfahren des Artikels
10 wird auf die in Anhang III aufgeführten technischen Aspekte beschränkt, und
zwar nach den Bedingungen, die in den Einzelrichtlinien festgelegt werden.
Artikel 9
(1) Für die Anpassung an den technischen Fortschritt gemäß Artikel 8 Absatz 3
wird ein Ausschuß eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht
und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 10
(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so
befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des
Vertreters eines Mitgliedstaats.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu
treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer
Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden
Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von
einundvierzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach
Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der
Abstimmung nicht teil.
(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der
Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des
Ausschusses oder ist keine solche ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat
unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit
qualifizierter Mehrheit.
c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der
Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die
vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission festgelegt.
Artikel 11
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrer
Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in
Kenntnis.
Im Falle des Artikels 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich beträgt diese Frist
jedoch vier Jahre.
Abweichend hiervon betragen die Fristen nach den Unterabsätzen 1 und 2 für die
Republik Griechenland vier bzw. fünf Jahre.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden
Gebiet erlassen.
Artikel 12
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 27. November 1980.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SANTER
ANHANG I
Liste der Arbeitsstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und
Artikel 8 Absatz 1 (Nicht mehr
rechtskräftig)
Acrylnitril
Arsen und seine Verbindungen
Asbest
Benzol
Blei und seine Verbindungen
Kadmium und seine Verbindungen
Nickel und seine Verbindungen
Quecksilber und seine Verbindungen
Chlorkohlenwasserstoffe : - Chloroform
- Paradichlorbenzol
- Tetrachlorkohlenstoff
ANHANG II (Nicht mehr
rechtskräftig)
A. Liste der Arbeitsstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich
1. Asbest
2. Blei und seine Verbindungen
B. Liste der Arbeitsstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich
1. Arsen und seine Verbindungen
2. Asbest
3. Blei und seine Verbindungen
4. Kadmium und seine Verbindungen
5. Quecksilber und seine Verbindungen
ANHANG III
Technische Aspekte gemäß Artikel 8 Absatz 3 (Nicht mehr
rechtskräftig)
1. Probenahmeverfahren und Meßmethoden (einschließlich Qualitätskontrolle)
im Hinblick auf die Grenzwerte, soweit diese Verfahren keine Auswirkungen auf
die quantitative Bedeutung dieser Grenzwerte haben;
2. praktische Empfehlungen für die ärztliche Überwachung vor und während der
Belastung und nach deren Beendigung sowie Führung von Akten über die
Ergebnisse dieser ärztlichen Überwachung;
3. praktische Verfahren zur Erstellung und Führung von Akten über die
Messergebnisse in der Arbeitsumgebung und von Verzeichnissen der exponierten
Arbeitnehmer;
4. praktische Empfehlungen für Alarmanlagen an den Arbeitsplätzen, an denen
anormale Belastungen vorkommen können;
5. praktische Empfehlungen für Notmaßnahmen bei anormalen Belastungen;
6. kollektive und individülle Schutzmaßnahmen bei bestimmten Tätigkeiten
(z.B. Wartungs- und Reparaturarbeiten), bei deren Ausführung nicht dafür
garantiert werden kann, daß die Arbeitsstoffkonzentrationen oder -intensitäten
unterhalb der Grenzwerte gehalten werden können;
7. Anwendungshinweise für die allgemeinen hygienischen Regeln und Mittel zur
Gewährleistung der persönlichen Hygiene;
8. Kennzeichnung der Arbeitsbereiche, in denen signifikante Belastungen
auftreten können, und Angabe der zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen.
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(Nicht mehr rechtskräftig) |
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