EGV: Vertrag von Rom, zuletzt geändert durch den Vertrag von Nizza 2002-12-24 (5)
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Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaften.
ex-Art. 157)
(1) Die Kommission besteht aus zwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen
Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein.
Der Kommission muss mindestens ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats angehören,
jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit
besitzen.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum
allgemeinen Wohl der Gemeinschaften aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer
anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu
unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet
sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche
oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit
übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer
Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die
Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit
ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der
Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles
gemäß Artikel 216 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere
an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.
Artikel 214 (
ex-Art. 158)(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels
201, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
(2) Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.
Artikel 215
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das zurückgetretene, seines Amtes enthobene oder verstorbene Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 214 Absatz 2 Anwendung.
Außer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 216 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes oder bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß Absatz 2, keinen Nachfolger zu ernennen, im Amt.
Artikel 216 (
ex-Art. 160)Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Artikel 217
(1) Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus; dieser entscheidet über ihre interne Organisation, um sicherzustellen, dass ihr Handeln kohärent und effizient ist und auf der Grundlage der Kollegialität beruht.
(2) Die Zuständigkeiten der Kommission werden von ihrem Präsidenten gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus.
(3) Nach Billigung durch das Kollegium ernennt der Präsident unter den Mitgliedern der Kommission Vizepräsidenten.
(4) Ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt, wenn der Präsident es nach Billigung durch das Kollegium dazu auffordert.
Artikel 218 (
ex-Art. 162)(1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
Artikel 219
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 213 bestimmten
Anzahl ihrer Mitglieder gefasst.
Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung
festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
Abschnitt 4
Der Gerichtshof
Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.
Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maßgabe des Artikels 225 a gerichtliche Kammern beigeordnet werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Vertrag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.
Artikel 221
Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat.
Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln.
Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.
Artikel 222
Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.
Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist.
Artikel 223
Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.
Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte statt.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
Artikel 224
Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der Richter wird in der Satzung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten unterstützt wird.
Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts erster Instanz für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Das Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
Soweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwendung.
Artikel 225
(1) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln 230, 232, 235, 236 und 238 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.
Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz aufgrund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
(2) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Artikel 225 a gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig.
Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz aufgrund dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.
(3) Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Artikel 234 zuständig.
Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.
Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Anträge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.
Artikel 225a
Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Sachgebieten erhoben werden.
In dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kammer werden die Regeln für die Zusammensetzung dieser Kammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich festgelegt.
Gegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann vor dem Gericht erster Instanz ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluss über die Bildung der Kammer dies vorsieht, ein auch Sachfragen betreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.
Zu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.
Die gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Diese Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
Soweit der Beschluss über die Bildung der gerichtlichen Kammer nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Satzung des Gerichtshofs auf die gerichtlichen Kammern Anwendung.
Artikel 226 (
ex-Art. 169)Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus
diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu
ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist
nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.
Artikel 227 (ex-Art. 170)
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein
anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat.
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus diesem
Vertrag gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen.
Die Kommission erlässt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den
beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem
kontradiktorischen Verfahren.
Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender
Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der
Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.
ex-Art. 171)
(1) Stellt der Gerichtshof fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben.
(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen
nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine
mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie aufführt, in welchen Punkten der
betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofes nicht nachgekommen ist.
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des
Gerichtshofes ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist getroffen,
so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem
betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds die sie den
Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht
nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds
verhängen.
Dieses Verfahren lässt den Artikel 227 unberührt.
Artikel 229 (
ex-Art. 172)Aufgrund dieses Vertrags vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.
Artikel 229a
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden, zu entscheiden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Bestimmungen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
Artikel 230 (
ex-Art. 173)Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der gemeinsamen Handlungen des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und
der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der
Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein
Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen
Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses
Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen
Ermessensmissbrauchs erhebt.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen
des Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die
an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die,
obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung
ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist
läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer
Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der
Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
ex-Art. 174)
Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof die angefochtene Handlung für
nichtig.
Erklärt der Gerichtshof eine Verordnung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies
für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
ex-Art. 175)
Unterlässt es das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission unter Verletzung
dieses Vertrags, einen Beschluss zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen
Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung
erheben.
Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden
ist, tätig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung
genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben
werden.
Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem
Gerichtshof Beschwerde darüber führen, dass ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen
hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen, die von der
EZB in ihrem Zuständigkeitsbereich erhoben oder gegen sie angestrengt werden.
ex-Art. 176)
Das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder
deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil
des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung
des Artikels 288 Absatz 2 ergeben.
Dieser Artikel gilt auch für die EZB.
ex-Art. 177)
Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses
Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es
diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen
Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des
innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des
Gerichtshofes verpflichtet.
ex-Art. 178)
Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 288 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
ex-Art. 179)
Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.
ex-Art. 180)
Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zuständig in Streitsachen über
ex-Art. 181)
Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
ex-Art. 182)
Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand dieses Vertrags in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.
ex-Art. 183)
Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund dieses Vertrags besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
ex-Art. 184)
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung des Rates, der Kommission oder der EZB ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 230 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.
ex-Art. 185)
Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
ex-Art. 186)
Der Gerichtshof kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
ex-Art. 187)
Die Urteile des Gerichtshofes sind gemäß Artikel 256 vollstreckbar.
Artikel 245
Die Satzung des Gerichtshofs wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.
Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs einstimmig die Satzung mit Ausnahme ihres Titels 1 ändern.
Abschnitt 5
Der Rechnungshof
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.
Artikel 247 (
ex-Art. 188 b)(1) Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat.
(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt.
Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten
erstellte Liste der Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit
qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs
ist zulässig.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei
Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit
zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer
anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu
unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt
eines Mitglieds des Rechnungshofes durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den
Gerichtshof gemäß Absatz 7.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger
ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofes bis zur
Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
(7) Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes feststellt, dass es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofes fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
(9) Die für die Richter des Gerichtshofes geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofes.
Artikel 248 (
ex-Art. 188c)(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen
und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der
Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung
über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese Erklärung kann durch
spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der
Gemeinschaft ergänzt werden.
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen
und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei
berichtet er insbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der
Einnahmen an die Gemeinschaft.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluss der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs
durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und
Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der Einrichtungen,
die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der
natürlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in
den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in
Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht
über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen
Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane
arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder
Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen
beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für
Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die natürlichen oder juristischen Personen, die
Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane
oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen
einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag die für
die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen.
Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europäischen
Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank
und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den
Informationen, die für die Prüfung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben
der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden
Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der
Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit den
Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen
vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der
anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit
der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er kann jedoch für die Annahme bestimmter
Arten von Berichten oder Stellungnahmen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung
Kammern bilden.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der
Ausführung des Haushaltsplans.
Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der
Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
Kapitel 2
Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen das
Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen,
Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des
zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die
Wahl der Form und der Mittel.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie
bezeichnet.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Artikel 250 (
ex-Art. 189a)(1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 251 Absätze 4 und 5 Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.
(2) Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.
Artikel 251 (
ex-Art. 189b)(1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Vorschlag.
Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments verfährt der Rat mit qualifizierter
Mehrheit wie folgt:
Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung
(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments alle diese Abänderungen, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der so abgeänderten Fassung des gemeinsamen Standpunkts erlassen; über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat jedoch einstimmig. Billigt der Rat nicht alle Abänderungen, so beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein.
(4) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europäischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europäischen Parlaments eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuss befasst sich hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen.
(5) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht innerhalb dieser Frist an, so gilt er als nicht erlassen.
(6) Billigt der Vermittlungsausschuss keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um höchstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlängert.
ex-Art. 189c)
Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren:
ex-Art. 190)
Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen.
Artikel 254 (
ex-Art. 191)(1) Die nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.
Artikel 255 (
ex-Art. 191a)(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach den Absätzen 2 und 3 festzulegen sind.
(2) Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren des Artikels 251 festgelegt.
(3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest.
ex-Art. 192)
Die Entscheidungen des Rates oder der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, sind
vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates,
in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer
Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der
staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck
bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt,
so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die
zuständige Stelle unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt
werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch
die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.
Kapitel 3
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß
Artikel 257
Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuss mit beratender Aufgabe errichtet.
Der Ausschuss besteht aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe, der Verbraucher und des Allgemeininteresses.
Artikel 258
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.
Artikel 259 (ex-Art. 195)
(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist zulässig.
(2) Der Rat hört die Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der Tätigkeit der Gemeinschaft interessiert sind.
Artikel 260 (
ex-Art. 196)Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei
Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission
einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
ex-Art. 197)
Der Ausschuss umfasst fachliche Gruppen für die Hauptsachgebiete dieses Vertrags.
Die fachlichen Gruppen werden im Rahmen des allgemeinen Zuständigkeitsbereichs des
Ausschusses tätig. Sie können nicht unabhängig vom Ausschuss gehört werden.
Innerhalb des Ausschusses können ferner Unterausschüsse eingesetzt werden; diese haben
über bestimmte Fragen oder auf bestimmten Gebieten Entwürfe von Stellungnahmen zur
Beratung im Ausschuss auszuarbeiten.
Die Geschäftsordnung bestimmt die Art und Weise der Zusammensetzung und regelt die
Zuständigkeit der fachlichen Gruppen und Unterausschüsse.
ex-Art. 198)
Der Ausschuss muss vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen
Fällen gehört werden. Er kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in
denen diese es für zweckmäßig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den
Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss für
die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom
Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der
Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe sowie ein
Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.
Der Ausschuss kann vom Europäischen Parlament gehört werden.
Kapitel 4
Der Ausschuß der Regionen
Artikel 263
Es wird ein beratender Ausschuss, nachstehend ,Ausschuss der Regionen' genannt, errichtet, der sich aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammensetzt, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.
Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24
Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter mit qualifizierter Mehrheit an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Mandats, aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Artikel 264 (
ex-Art. 198b)Der Ausschuss der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein
Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission
einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
ex-Art. 198c)
Der Ausschuss der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem
Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser
beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss für
die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom
Eingang der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet.
Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuss nach Artikel 262 gehört, so wird der Ausschuss
der Regionen vom Rat oder von der Kommission über dieses Ersuchen um Stellungnahme
unterrichtet. Der Ausschuss der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, dass
spezifische regionale Interessen berührt werden, eine entsprechende Stellungnahme
abgeben.
Der Ausschuss der Regionen kann vom Europäischen Parlament gehört werden.
Er kann, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme
abgeben.
Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat
und der Kommission übermittelt.
Kapitel 5
Die Europäische Investitionsbank
Artikel 266
Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefügt. Der Rat kann auf Antrag der Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank die Artikel 4, 11 und 12 und Artikel 18 Absatz 5 der Satzung der Bank einstimmig ändern.
Artikel 267 (
ex-Art. 198e)Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen, hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstützung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft.
Titel II
Finanzvorschriften
Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschließlich derjenigen des
Europäischen Sozialfonds werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den
Haushaltsplan eingesetzt.
Die für die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den die Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union gehen zu Lasten des
Haushalts. Die aufgrund der Durchführung dieser Bestimmungen entstehenden operativen
Ausgaben können unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen dem
Haushalt angelastet werden.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
ex-Art. 201)
Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln
finanziert.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments
einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und
empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften.
(ex-Art. 201a)
Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft, ändert nicht ihre Vorschläge und erlässt keine Durchführungsmaßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bieten, dass der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 269 festgelegten Bestimmungen ergeben.
ex-Art. 202)
Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt,
soweit die gemäß Artikel 279 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Nach Maßgabe der aufgrund des Artikels 279 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für
Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines
Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr
übertragen werden.
Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art
oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der
gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.
Die Ausgaben des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission und des Gerichtshofes
werden unbeschadet einer besonderen Regelung für bestimmte gemeinsame Ausgaben in
gesonderten Teilen des Haushaltsplans aufgeführt.
ex-Art. 203)
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für
seine Ausgaben auf. Die Kommission fasst diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den
Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge
enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfasst den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1.
September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen
ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet
ihn dem Europäischen Parlament zu.
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist dem Europäischen Parlament spätestens am 5.
Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Das Europäische Parlament ist berechtigt, den Entwurf des Haushaltsplans mit der Mehrheit
der Stimmen seiner Mitglieder abzuändern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen
Stimmen dem Rat Änderungen dieses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die
sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten
ergeben.
Hat das Europäische Parlament binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des
Haushaltsplans seine Zustimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig festgestellt.
Hat es innerhalb dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeändert noch
Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
Hat das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist Abänderungen vorgenommen oder
Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden
Abänderungen oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über den Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, beschließt er unter folgenden Bedingungen:
Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe der vom Rat angenommenen
Änderungsvorschläge geändert.
Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans keine der
vom Europäischen Parlament vorgenommenen Abänderungen geändert und sind die
Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments angenommen worden, so gilt der
Haushaltsplan als endgültig festgestellt. Der Rat teilt dem Europäischen Parlament mit,
dass er keine der Abänderungen geändert hat und dass die Änderungsvorschläge
angenommen worden sind.
Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der vom Europäischen Parlament
vorgenommenen Abänderungen geändert oder sind die Änderungsvorschläge des
Europäischen Parlaments abgelehnt oder geändert worden, so wird der geänderte Entwurf
des Haushaltsplans erneut dem Europäischen Parlament zugeleitet. Der Rat legt dem
Europäischen Parlament das Ergebnis seiner Beratung dar.
(6) Das Europäische Parlament, das über das Ergebnis der Behandlung seiner Änderungsvorschläge unterrichtet ist, kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen die vom Rat an den Abänderungen des Europäischen Parlaments vorgenommenen Änderungen ändern oder ablehnen und stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Hat das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist keinen Beschluss gefasst, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
(7) Nach Abschluss des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident des Europäischen Parlaments fest, dass der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.
(8) Das Europäische Parlament kann jedoch mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen den Entwurf des Haushaltsplans ablehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs verlangen.
(9) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhöht werden können.
Die Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich aus
ergibt.
Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mal allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben
ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5
einzuhalten.
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des
Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat
aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes,
so kann das Europäische Parlament in Ausübung seines Abänderungsrechts den Gesamtbetrag
dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.
Ist das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission der Ansicht, dass die
Tätigkeiten der Gemeinschaften eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses
Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung zwischen
dem Rat und dem Europäischen Parlament ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat
entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
(10) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen.
ex-Art. 204)
Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, so
können nach der gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder
jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im
abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf
jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in
Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des
Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.
Betrifft dieser Beschluss Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den
aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn unverzüglich
dem Europäischen Parlament zu; das Europäische Parlament kann binnen dreißig Tagen mit
der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen
einen abweichenden Beschluss über diese Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der über
das in Absatz 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Dieser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu
einer Entscheidung des Europäischen Parlaments ausgesetzt. Hat das Europäische Parlament
nicht innerhalb der genannten Frist anders als der Rat entschieden, so gilt der Beschluss
des Rates als endgültig erlassen.
In den Beschlüssen der Absätze 2 und 3 werden die zur Durchführung dieses Artikels
erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mittel vorgesehen.
ex-Art. 205)
Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach Artikel 279 festgelegten
Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel
entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die
Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel
nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der
Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von
Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
ex-Art. 205a)
Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.
ex-Art. 206)
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 275 genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 248 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den
Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme
der Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates
beigefügt sind, nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht
Über die Maßnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden,
insbesondere über die Weisungen, die den für die Ausführung des Haushaltsplans
zuständigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof
zuzuleiten.
(ex-Art. 207)
Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird.
ex-Art. 208)
Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der
betreffenden Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die
Währung eines anderen Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um
diese Guthaben für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Besitzt die
Kommission verfügbare oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet
sie soweit möglich derartige Transferierungen.
Die Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von diesem bezeichnete Behörde.
Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt sie die Notenbank des betreffenden
Mitgliedstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.
Artikel 279
(1) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs Folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;
b) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.
Ab 1. Januar 2007 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs.
(2) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs die Einzelheiten und das Verfahren fest, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen.
Artikel 280 (
ex-Art. 209a)(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken.
(2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck zusammen mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.
(4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Rechnungshofs die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt.
(5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieses Artikels getroffen wurden.
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