Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Auszug)
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BGBl. 2003 Teil I Nr. 65 S.2848, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 |
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Vom 23. Dezember 2003
(Auszug)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ((nicht
abgedruckt))
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit
Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit
Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Übergangszahlungsverordnung
Artikel 15 Änderung der Leistungsstufenverordnung
Artikel 16 Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
Artikel 17 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 19 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
Artikel 21 Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Zivilschutzgesetzes
Artikel 23 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres
Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres
Artikel 25 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 26 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
Artikel 27 Änderung des Auswandererschutzgesetzes
Artikel 28 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Errichtung eines Beirates für
Ausbildungsförderung
Artikel 30 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 31 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 32 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Artikel 33 Änderung der Ausländerdatenübermittlungsverordnung
Artikel 34 Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG
Artikel 35 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 36 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 37 Änderung des Ausländergesetzes
Artikel 38 Änderung des Statistikregistergesetzes
Artikel 39 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutschösterreichischen
Konkursvertrag
Artikel 40 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 41 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 42 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 44 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 45 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Artikel 46 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren
bei der Unabkömmlichstellung
Artikel 47 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 48 Änderung der Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz
Artikel 49 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 51 Änderung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des
Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 52 Änderung des Eignungsübungsgesetzes
Artikel 53 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 54 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5
Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 55 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 57 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 58 Änderung der Mitteilungsverordnung
Artikel 59 Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Artikel 60 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
Artikel 61 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 62 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 63 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Artikel 64 Änderung des Gesetzes zur Einsparung von Personalausgaben in der
mittelbaren Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der
Deutschen Bundespost
Artikel 65 Änderung des Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetzes
Artikel 66 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Artikel 67 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 68 Änderung der Datenweiterleitungs-Verordnung
Artikel 69 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 70 Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
Artikel 71 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 72 Änderung des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im
Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
Artikel 73 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Artikel 74 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 75 Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen
Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)
Artikel 76 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 77 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach
dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des
Bundesministers der Verteidigung
Artikel 78 Änderung der Verordnung über die Feststellung und Deckung des
Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
Artikel 79 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
Artikel 80 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Artikel 81 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 82 Änderung des Heimarbeitsgesetzes
Artikel 83 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 84 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 85 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes
Artikel 86 Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Artikel 87 Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei
Arbeitskämpfen)
Artikel 88 Änderung der DV-Berufsbildungszentren-Verordnung
Artikel 89 Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Artikel 90 Änderung der Wintergeld-Verordnung
Artikel 91 Änderung der Anwartschaftszeit-Verordnung
Artikel 92 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 93 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 94 Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
Artikel 95 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 96 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 97 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte
Artikel 98 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 99 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Artikel 100 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Artikel 101 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Artikel 102 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 103 Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes
Artikel 104 Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
Artikel 105 Änderung der Gefangenen-Beitragsverordnung
Artikel 106 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von
Arbeitslosen
Artikel 107 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Artikel 108 Änderung der Anwerbestoppausnahmeverordnung
Artikel 109 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Artikel 110 Änderung der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch
qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und
Kommunikationstechnologie
Artikel 111 Änderung der Beitragszahlungsverordnung
Artikel 112 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
Artikel 113 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 114 Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung
Artikel 115 Änderung der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und
Versicherungsverlaufsverordnung
Artikel 116 Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des
Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller
Erwerbsminderung
Artikel 117 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Artikel 118 Änderung der Werkstättenverordnung
Artikel 119 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Artikel 120 Änderung des Rückkehrhilfegesetzes
Artikel 121 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 122 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 123 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 124 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:
((nicht abgedruckt))
Artikel 2
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,“.
bb) In Nummer 6 werden das Wort „Unterhaltsgeld“ und das darauf folgende
Komma gestrichen.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen
für Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
2. In § 19b Abs. 2 werden das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 36a Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S.
3845), zuletzt geändert durch Artikel 203 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Vierten Abschnitt Dritter Titel in der
Angabe zu den §§ 71a, 71b und 71c jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
2a. In § 18a Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „das Unterhaltsgeld,“
gestrichen.
3. In § 18b Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 18f Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
5. In § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5a. In § 23b Abs. 3 werden die Wörter „einem deutschen Arbeitsamt“ durch
die Wörter „einer deutschen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
6. In § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 28b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 28e Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
9. In § 28f Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 und Satz 7 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
10. In § 28h Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
11. In § 28k Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
12. In § 28l Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
13. In § 28n Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
14. In § 28p Abs. 8 Satz 6 und Abs. 9 Nr. 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
15. In § 28q Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
16. In § 28r Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
17. In § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
18. In § 55 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
19. § 71a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt und Satz 2 aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
20. § 71b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten
Mittel mit Ausnahme der Mittel für
1. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 98 Abs. 1 Nr.
1 des Dritten Buches,
2. Leistungen nach den §§ 219 und 235a des Dritten Buches und
3. Leistungen der Trägerförderung nach § 248 des Dritten Buches
sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel
einzustellen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen
für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Arbeitsämter“ und „Arbeitsämtern“
jeweils durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen
für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen
für Arbeit“ ersetzt.
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit werden
diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden
Mitteln zugewiesen.“
21. In § 71c wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
22. § 72 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bundesknappschaft bedarf der Beschluss der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur
für Arbeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit; die Genehmigung
erfolgt jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.“
23. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Vorstands“ ein Komma und die Wörter
„bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bundesknappschaft ist die Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur für Arbeit die
Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit erforderlich, die
jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.“
bb) Satz 6 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit
des Verwaltungsrats, oder die Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit
und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur für Arbeit des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit, ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der
Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie
unverzüglich nachzuholen.“
23a. In § 74 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorstand“ die Wörter „ , bei
der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat,“ eingefügt.
24. In § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
25. In § 77 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
26. § 77a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Abs. 3 des Dritten Buches
vereinbart werden.“
27. § 77b wird aufgehoben.
28. In § 78 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
29. In § 79 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
30. In § 85 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
31. In § 110c Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 204 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
01. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. abweichend von Nummer 1 nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher
Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,“.
alte Fassung | |
§ 6 (1) Versicherungsfrei sind
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben. (3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind. (3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. (4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. (5) Die Satzung der Bundesknappschaft kann die Versicherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 übersteigt, wenn die Bundesknappschaft für die Versicherung zuständig ist. (6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest. (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2004 beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und Angestellten 45 594,05 Euro und für die in Absatz 7 genannten Arbeiter und Angestellten 41034,64 Euro. |
§ 6 (1) Versicherungsfrei sind
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben. (3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind. (3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. (4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. (5) Die Satzung der Bundesknappschaft kann die Versicherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 übersteigt, wenn die Bundesknappschaft für die Versicherung zuständig ist. (6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest. (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2004 beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und Angestellten 45 594,05 Euro und für die in Absatz 7 genannten Arbeiter und Angestellten 41034,64 Euro. |
1. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360
Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet
werden, als zwölf Monate.“
alte Fassung | |
§ 9 (1) Der Versicherung können beitreten
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate. (2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
|
§ 9 (1) Der Versicherung können beitreten
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
|
1a. In § 60 Abs. 5 wird nach der Angabe „§ 53“ die Angabe „Abs. 1 bis 3“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 60 (1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. (2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein. (3) Als Fahrkosten werden anerkannt
(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt. (5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches übernommen. |
§ 60 (1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. (2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein. (3) Als Fahrkosten werden anerkannt
(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt. (5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 des Neunten Buches übernommen. |
2. In § 203a wird das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 203a Die Agenturen für Arbeit erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten entsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches. |
§ 203a Die |
3. In § 204 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 204 (1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Wehrpflichtgesetzes hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten. (2) Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. An die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung tritt das Bundesamt für den Zivildienst. |
§ 204 (1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen hat bei
versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen (2) Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. An die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung tritt das Bundesamt für den Zivildienst. |
4. In § 251 Abs. 4a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. In § 252 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
6. In § 293 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 306 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:
„§ 224 Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit“.
b) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 235 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug“.
c) Nach der Angabe zu § 279e werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 279f Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von
Unterhaltsgeld
§ 279g Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten“.
1a. In § 3 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „Übergangsgeld“ die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ gestrichen.
1b. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und in § 21 Abs. 4 wird jeweils das Wort
„Unterhaltsgeld“ gestrichen.
2. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 3a werden jeweils die Wörter „einem deutschen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deutschen Agentur für Arbeit“
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
3. In § 148 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3a. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum
Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom
Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag
zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem
Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als
beitragspflichtige Einnahme.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
3b. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ die Angabe „ ,
Unterhaltsgeld“ gestrichen.
b) In Nummer 2b wird nach dem Wort „Teilarbeitslosengeld“ die Angabe „,
Teilunterhaltsgeld“ gestrichen.
4. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter „für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5
Satz 1 und 2 ergebenden Unterschiedsbetrag“ durch die Wörter „für die sich
nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme“ ersetzt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge
zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder
Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende
beitragspflichtige Einnahme
a) von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2
Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die
Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,
b) von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des
Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen,“.
5. § 170 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Übergangsgeld“ die Angabe „ ,
Unterhaltsgeld“ gestrichen.
6. In § 173 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
7. In § 193 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
8. In § 196 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
9. In § 224 werden in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
10. In § 224a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
10a. Dem § 229 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe
Unterhaltsgeld beziehen, sind für die Dauer des Bezugs von Unterhaltsgeld
versicherungspflichtig.“
10b. Folgender § 235 wird eingefügt: „§ 235
Übergangsgeldanspruch und
-berechnung bei Unterhaltsgeldbezug
(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen
zur Teilhabe haben Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor
Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem dem
Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge
zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, auch nach dem 31. Dezember 2004
Anspruch auf Übergangsgeld.
(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechung des
Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 dieses Buches in Verbindung mit § 47b des
Fünften Buches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“
11. In § 247 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
12. § 252 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils die Wörter
„einem deutschen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deutschen Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 9 werden nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe" die Wörter „und
Unterhaltsgeld" eingefügt.
12a. In § 270 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Unterhaltsgeld“ durch das
Wort „Arbeitslosengeld“ ersetzt.
13. In § 276a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die
Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
13a. Nach § 279e werden folgende §§ 279f und 279g eingefügt:
„§ 279f
Beitragspflichtige
Einnahmen und Beitragstragung
bei Beziehern von Unterhaltsgeld
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die nach § 229 Abs. 8 für die
Dauer des Bezuges von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind, 80 vom Hundert
des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens,
wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen
Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld das dem
Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Die
Beiträge werden vom Leistungsträger getragen.
§ 279g
Sonderregelungen
bei Altersteilzeitbeschäftigten
Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in der
bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der
Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde (§ 15g des
Altersteilzeitgesetzes), sind § 163 Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der
bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“
13b. § 314 Abs. 5 wird aufgehoben.
14. In § 321 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 209 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15 Buchstabe b wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
1a. § 43 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten
werden nach § 53 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten
zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.“
alte Fassung | |
§ 43 (1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 53 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen. (2) Zu den Reisekosten gehören
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson. (3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen. (4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht. (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien. |
§ 43
(2) Zu den Reisekosten gehören
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson. (3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen. (4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht. (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien. |
2. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 186 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 205 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
(860-8)
In § 13 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Nr. 4 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-
hilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S.
3546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2547) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S.
462), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 38 wird
wie folgt gefasst:
„§ 38 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit“. b) Die Angabe zu § 101
wird wie folgt gefasst:
„§ 101 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für
Arbeit“.
c) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur
für Arbeit“.
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
4. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
5. In § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
6. In § 38 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 42 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
8. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
9. In § 45 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
10. In § 51 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die
Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
11. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der behinderte oder von
Behinderung bedrohte Mensch den Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine
Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
und Ausführungsort von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro
für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Bei einer erforderlichen auswärtigen
Unterbringung ist für die An- und Abreise sowie für Familienheimfahrten nach
Absatz 2 eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der
Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Ausführung
der Leistung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste
Straßenverbindung maßgebend. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur
Höhe des Betrages übernommen werden, der bei unter Berücksichtigung von Art
oder Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für
Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.“
12. In § 64 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
13. In § 73 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „und Strukturanpassungsmaßnahmen“
gestrichen.
14. In § 83 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „Dem Arbeitsamt“ durch die
Wörter „Der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
15. In § 96 Abs. 7 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
16. In § 99 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
17. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
18. In § 102 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
19. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „und Strukturanpassungsmaßnahmen“
gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 370“ durch die Angabe „§ 368“
ersetzt.
20. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Hauptstelle der Bundesanstalt“ durch die
Wörter „Zentrale der Bundesagentur“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
21. In § 109 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
22. In § 113 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
23. In § 130 Abs. 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
24. In § 138 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
25. In § 142 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
26. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt: „§ 159a
Übergangsvorschrift
zum Dritten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
§ 73 Abs. 2 Nr. 4 ist in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter
anzuwenden, solange Personen an Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem Dritten
Buch teilnehmen.“
Artikel 9
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(860-10-1/2)
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 211 der Verordnung vom 25. November 2003 ( BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 66 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 67e Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 69 Abs. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 116 Abs. 10 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
(860-11)
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch
Artikel 212 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Unterhaltsgeld“
gestrichen.
2. § 44 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben
zurückkehren wollen, können bei beruflicher Weiterbildung nach Maßgabe des
Dritten Buches bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen gefördert
werden.“
3. In § 59 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung
der Bundeslaufbahnverordnung
(2030-7-3)
In Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 255 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei
den bundesunmittelbaren Körperschaften mit
Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
(2031-4-13)
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618), zuletzt geändert durch Artikel 257 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Präsidentinnen und Präsidenten sowie die
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter“ durch die
Wörter „Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Dienstvorgesetzte
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind bei der
Bundesagentur für Arbeit
a) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die Mitglieder der
Geschäftsführung der Regionaldirektionen, die Mitglieder der
Geschäftsführung der
Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen und Leiter der besonderen
Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen die
Geschäftsführung der Regionaldirektionen,
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die
Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit und
d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die
Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Höhere Dienstvorgesetzte
Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind bei der
Bundesagentur für Arbeit
a) für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und der
Agenturen für Arbeit die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und
b) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die übrigen Beamtinnen und
Beamten der Regionaldirektionen sowie die Beamtinnen und Beamten der besonderen
Dienststellen und der Agenturen für Arbeit der Vorstand der Bundesagentur für
Arbeit.“
Artikel 13
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes
(2032-1)
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Vorbemerkung Nummer 2 werden
a) nach der Dienststellenbezeichnung „Biologische Bundesanstalt für Land- und
Forstwirtschaft“ die Dienststellenbezeichnung „Bundesagentur für Arbeit“
eingefügt und
b) die Dienststellenbezeichnung „Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen.
2. In der Vorbemerkung Nummer 13d wird jeweils die Angabe „Hauptstelle der
Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Angabe „Zentrale der Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt.
3. In der Besoldungsgruppe A 14 wird nach der Amtsbezeichnung „Legationsrat
Erster Klasse“ die Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung einer
Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt.
4. In der Besoldungsgruppe A 15 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Hauptkustos“ die Amtsbezeichnung „Mitglied
der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnoten
hinweis „6)“ und
b) nach der Amtsbezeichnung „Oberlandesanwalt“ die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
der Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt.
5. In der Besoldungsgruppe A 16 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ die Amtsbezeichnung „Mitglied
der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“
und der Fußnotenhinweis „7)“ und
b) nach der Amtsbezeichnung „Senatsrat“ die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
der Fußnotenhinweis „5)“ eingefügt.
6. In der Besoldungsgruppe B 2 werden
a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen,
b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Zentrale
der Bundesagentur für Arbeit – als Leiter einer großen und bedeutenden
Unterabteilung –8)“ eingefügt,
c) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ die Amtsbezeichnungen „Mitglied
der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“
sowie der Fußnotenhinweis „2)“ eingefügt und
d) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes“ und der
Fußnotenhinweis „8)“ gestrichen.
7. In der Besoldungsgruppe B 3 werden
a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen,
b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom“
die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung – 15)“
eingefügt,
c) die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für
Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei der Zentrale
der Bundesagentur für Arbeit – als Leiter einer großen und bedeutenden
Unterabteilung beim Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung
– 15a)“ ersetzt,
d) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat als Mitglied des
Bundesrechnungshofes“ die Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung
einer Regionaldirektion der Bundesagentur für
Arbeit“ sowie der Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt,
e) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes“ und der
Fußnotenhinweis „15)“ gestrichen,
f) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes“ die
Amtsbezeichnung „Vorsitzendendes Mitglied der Geschäftsführung einer
Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „24)“
eingefügt und
g) nach der Fußnote 23) folgende Fußnote 24) angefügt:
„24) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.“
8. In der Besoldungsgruppe B 5 werden
a) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
für Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zentrale der
Bundesagentur für Arbeit“ und den Fußnotenhinweis „4)“ ersetzt,
b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der
Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und
Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Direktor des
Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung –
4)“ ersetzt,
c) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesarbeitsamtes“ und der
Fußnotenhinweis „5)“ gestrichen,
d) nach der Amtsbezeichnung „Senatsdirigent“ die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für
Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „5)“ angefügt und
e) die Fußnote 5) wie folgt gefasst:
„5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.“
9. In der Besoldungsgruppe B 6 werden
a) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
für Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zentrale der
Bundesagentur für Arbeit“ und den Fußnotenhinweis „10)“ ersetzt,
b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der
Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und
Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Direktor des
Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter
einer Abteilung – 10)“ ersetzt,
c) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „12)“
gestrichen,
d) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes“
die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer
Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „12)“
eingefügt und
e) die Fußnote 12) wie folgt gefasst:
„12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.“
10. In der Besoldungsgruppe B 7 werden
a) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesarbeitsamtes“ und der
Fußnotenhinweis „4)“ gestrichen,
b) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik
und Beschaffung“ die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ und
der Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt und
c) die Fußnote 4) wie folgt gefasst:
„4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.“
Artikel 14
Änderung
der Übergangszahlungsverordnung
(2032-1-14)
In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung
der Leistungsstufenverordnung
(2032-1-27)
In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Leistungsstufenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3743) wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
(2032-1-28)
Die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3745) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt innerhalb der obersten
Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Leistungsstufenverordnung
entsprechend.“
2. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 17
Änderung
des Bundespersonalvertretungsgesetzes
(2035-4)
In § 88 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S.
693), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S.
1510) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt und Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. Abweichend von § 7 Satz 1 handelt für die Körperschaft oder Anstalt der
Vorstand, soweit ihm die Entscheidungsbefugnis vorbehalten ist; für die
Agenturen für Arbeit und die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit
handelt die Geschäftsführung. Der Vorstand oder die Geschäftsführung kann
sich durch eines oder mehrere der jeweiligen Mitglieder vertreten lassen. § 7
Satz 3 und 4 bleibt unberührt.“
Artikel 18
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
(210-4-3)
In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Anlage 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
(2126-13)
§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das
zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 8 Nr. 4 werden die Wörter „und Säumniszeit“ gestrichen.
2. In Absatz 9 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
alte Fassung | |
§ 56 (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. (5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. (6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren. (7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen
Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. (9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über. Die Bundesagentur ist berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund geltend zu machen. (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren. |
§ 56 (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. (5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. (6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren. (7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen
Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. (9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für die gleiche Zeit zu
gewähren ist, auf die (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren. |
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In der Fassung vom 1. Januar 2005 | alte Fassung |
§ 56 (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. (5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. (6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren. (7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen
Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. (9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über. Die Bundesagentur ist berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund geltend zu machen. (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren. |
Artikel 20
Änderung des Gesetzes
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
(215-9)
In § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des
THW-Helferrechtsgesetzes
(215-10)
In § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Zivilschutzgesetzes
(215-12)
Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie
folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „beim zuständigen Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 24 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die
Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
(2160-1)
In § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) wird die Angabe „§ 134“ durch die Angabe „§ 130“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
(2160-2)
In § 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) wird die Angabe „§ 134“ durch die Angabe „§ 130“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung
des Bundessozialhilfegesetzes
(2170-1)
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
(BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen
für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von
der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen
für Arbeit“ ersetzt.
2. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des örtlich zuständigen Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und anderen Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt ganz oder teilweise durch die örtlich zuständige Agentur für
Arbeit oder durch eine dafür gemeinsam mit der örtlich zuständigen Agentur
für Arbeit gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen lassen,“.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
3. In § 19 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
4. In § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
5. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
6. In § 46 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
7. In § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 126 Satz 4 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 26
Änderung der
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
(2170-1-21)
Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 266 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der jeweiligen Agentur für Arbeit und des Ordnungsbegriffes der Agentur
für Arbeit“.
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
3. In Anlage 4 werden jeweils die Angabe „2002“ durch die Angabe „2004“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“, das Wort „Arbeitsamt“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ und die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. In Anlage 5, Antwortdatensatz an DSRV/Sozialhilfeträger, wird die Angabe „2002“ durch die Angabe „2004“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung
des Auswandererschutzgesetzes
(2182-3)
In § 5 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(2212-2)
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 649, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 6 Nr. 1 werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld“ die Wörter „oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ eingefügt.
2. In § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 44 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung der
Verordnung über die Errichtung
eines Beirates für Ausbildungsförderung
(2212-2-3)
In § 2 Nr. 8 der Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1801), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung
des Bundesentschädigungsgesetzes
(251-1)
In § 89a des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 31
Änderung des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
(255-1)
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834), wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
(26-1-8)
In § 11 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung der
Ausländerdatenübermittlungsverordnung
(26-1-10)
In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und in § 5 der Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997, 1991 I S. 1216), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 34
Änderung
des Aufenthaltsgesetzes/EWG
(26-2)
In § 6a Abs. 7 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden die Wörter „vom zuständigen Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 35
Änderung des AZR-Gesetzes
(26-8)
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch
Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:
„§ 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden
der Zollverwaltung“.
2. In der Überschrift zu § 18 und in § 18 Abs. 1 werden jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ und das Wort „Hauptzollämter“ durch die
Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
3. In § 22 Abs. 1 Nr. 7 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ und jeweils das Wort „Hauptzollämter“ durch die
Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
Artikel 36
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
(26-8-1)
In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und jeweils das Wort „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
Artikel 37
Änderung des Ausländergesetzes
(26-6)
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert
durch Artikel 61 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
wie folgt geändert:
1. In § 76 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 79 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 38
Änderung des Statistikregistergesetzes
(29-29)
In § 3 Abs. 1 und 2 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 39
Änderung des Ausführungsgesetzes
zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
(311-9)
In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutschösterreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 40
Änderung der Insolvenzordnung
(311-13)
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), wird wie folgt
geändert:
1. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von
der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 55 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 121 werden die Wörter „des Präsidenten des Landesarbeitsamtes“
gestrichen.
Artikel 41
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
(312-9-1)
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S.
436), zuletzt geändert durch Artikel 62 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 148 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 154 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter
„Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 195 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 42
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(330-1)
In § 10 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 4, § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 85 Abs. 2 Nr. 3 und § 86a Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 43
Änderung des Gesetzes
zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
(404-26)
In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 44
Änderung des Strafgesetzbuches
(450-2)
In § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden die Wörter „dem zuständigen Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 45
Änderung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
(453-12)
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „den Arbeitsämtern“ durch die
Wörter „der Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
3. § 5 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte
des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen
vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem
Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen.“
4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten
1. sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2, soweit ein
Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht, die
Behörden der Zollverwaltung und der zuständige Leistungsträger für seinen
Geschäftsbereich,
2. ist in den übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.“
Artikel 46
Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit und das
Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
(50-1-3)
Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der
Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
268 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Satz 3 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
und die Wörter „Präsidenten der Landesarbeitsämter“ durch die Wörter „Geschäftsführungen
der Regionaldirektionen“ ersetzt.
Artikel 47
Änderung
des Arbeitsplatzschutzgesetzes
(53-2)
In § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 11. (1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist er während des Wehrdienstes unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 6 Abs. 2 entsprechend. (2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit werden vom Bund auf Antrag erstattet, wenn die ausfallende Arbeitszeit zwei Stunden am Tag überschreitet. Das gilt nicht für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Weitergewährung von Arbeitsentgelt rechtskräftig entschieden, so ist diese Entscheidung für die Erstattung bindend. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren zu regeln. (3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist er während des Wehrdienstes mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuss beurlaubt. Neben den Dienstbezügen oder dem Unterhaltszuschuss werden Zulagen weitergezahlt. Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit Ausnahme von § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1, 2 und 8 entsprechend. |
§ 11. (1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist er während des Wehrdienstes unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 6 Abs. 2 entsprechend. (2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt sowie die hierauf
entfallenden Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur (3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist er während des Wehrdienstes mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuss beurlaubt. Neben den Dienstbezügen oder dem Unterhaltszuschuss werden Zulagen weitergezahlt. Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit Ausnahme von § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1, 2 und 8 entsprechend. |
Artikel 48
Änderung der Verordnung
zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz
(53-2-2)
In § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Juni 1971 (BGBl. I S. 843) wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 49
Änderung
des Unterhaltssicherungsgesetzes
(53-3)
In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972) wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 50
Änderung
des Soldatenversorgungsgesetzes
(53-4)
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April
2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
2. In § 86a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder Unterhaltsgeld“
gestrichen.
3. In § 88a Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 51
Änderung der
Verordnung zur Durchführung der
§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
(53-4-6)
In § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3442), die durch die Verordnung vom 11. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 52
Änderung des Eignungsübungsgesetzes
(53-5)
In § 8 Abs. 3 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 53
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
(600-1)
In § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 54
Änderung
der Verordnung zur Durchführung
von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
(600-1-1-3)
In § 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2086) wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 55
Änderung des
Finanz- und Personalstatistikgesetzes
(600-5)
In § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206), das durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 56
Änderung
des Gesetzes über Steuerstatistiken
(601-4)
In § 4 Abs. 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 57
Änderung der Abgabenordnung
(610-1-3)
In § 31 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 58
Änderung der Mitteilungsverordnung
(610-1-8)
In § 6 Abs. 2 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 59
Änderung der
Familienkassenzuständigkeitsverordnung
(610-1-11)
Die Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom 11. August 2000 (BGBl. I S.
1306, 1371) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Konzentration von Zuständigkeiten
der Familienkassen im Bereich
der Bundesagentur für Arbeit
– Familienkassenzuständigkeitsverordnung –
(FamZuStV)“.
2. In § 1 Abs. 1 werden das Wort „Arbeitsamt“ durch die Wörter „Agenturen
für Arbeit“ und das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen
für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 60
Änderung
des Berlinförderungsgesetzes 1990
(610-6-5)
Das Berlinförderungsgesetz 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Februar 1990 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem zuständigen Arbeitsamt“ durch die
Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von
der Agentur für Arbeit“ und die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die
Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 29 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsamts“ durch die
Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 61
Änderung des Einkommensteuergesetzes
(611-1)
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 62 Abs. 2 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3,
§ 72 Abs. 8 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „einem inländischen Arbeitsamt“
durch die Wörter „einer inländischen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einem Arbeitsamt“ durch
die Wörter „einer Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 62
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(621-1)
In § 363 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 63
Änderung
des Haushaltsgrundsätzegesetzes
(63-14)
In § 52 Abs. 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 87 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 64
Änderung
des Gesetzes zur Einsparung
von Personalausgaben in der mittelbaren
Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen
Bundesbahn und der Deutschen Bundespost
(63-18)
In § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsparung von Personalausgaben in der
mittelbaren Bundesverwaltung sowie
bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost vom 22. Dezember 1983
(BGBl. I S. 1532, 1565) werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ durch
die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 65
Änderung des Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetzes
(700-5)
Das Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644),
geändert durch Artikel 94 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
3. In § 5 Abs. 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
und die Wörter „das zuständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
zuständige Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „dem zuständigen Arbeitsamt“ durch die
Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem zuständigen Arbeitsamt“ durch die
Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
7. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
9. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
10. In § 13 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
11. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
12. In § 15 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 66
Änderung
des Entwicklungshelfer-Gesetzes
(702-3)
§ 13 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S.
2167)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 133 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 132“
ersetzt.
2. In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 67
Änderung der Gewerbeordnung
(7100-1)
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 108 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 14 Anzeigepflicht (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. (1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. (3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen. (4) Für die Anzeigen ist
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätze 1 und 2 zulassen. (5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt werden, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen. (8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 und in den Fällen des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann. (9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. (10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder. |
§ 14 Anzeigepflicht (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. (1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. (3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen. (4) Für die Anzeigen ist
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätze 1 und 2 zulassen. (5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt werden, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen. (8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 und in den Fällen des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann. (9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. (10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder. |
2. § 139b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Absatz 8 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten. (3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag vorzulegen. (4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten. (5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden. (5a) (weggefallen) (6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 40a der Arbeitsstättenverordnung und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. (8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
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§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten. (3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag vorzulegen. (4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten. (5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden. (5a) (weggefallen) (6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 40a der Arbeitsstättenverordnung und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. (8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
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3. § 149 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach
den §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 15 und
15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des
Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von
mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.“
Tritt am 1.April 2004 in Kraft: | alte Fassung |
§ 149 (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet. (2) In das Register sind einzutragen
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind. |
§ 149 (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet. (2) In das Register sind einzutragen
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind. |
4. § 150a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 150a
Auskunft an
Behörden oder öffentliche Auftraggeber“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „rechtskräftige“ durch die Wörter „strafgerichtliche
Verurteilungen und“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die Behörden“ der Satzteil „und
öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ eingefügt.
Tritt am 1.April 2004 in Kraft: | alte Fassung |
§ 150a (1) Auskünfte aus dem Register werden für
erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
erteilt. (3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden. (4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. (5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren. (6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. |
§ 150a (1) Auskünfte aus dem Register werden für
erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
erteilt. (3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden. (4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. (5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren. (6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. |
5. § 153 wird wie folgt gefasst:
Tritt am 1.April 2004 in Kraft: „ | alte Fassung |
§ 153 Tilgung von Eintragungen (1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist
(2) Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 4 sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen. Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird eine Eintragung getilgt, wenn ihre Tilgung im Zentralregister nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes angeordnet wird. (3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der Entscheidung, bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des ersten Urteils. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist. (4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 abgelaufen ist. (5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden. (6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt. Hinsichtlich einer getilgten oder zu tilgenden strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes. (7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind. |
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“
Artikel 68
Änderung
der Datenweiterleitungs-Verordnung
(7100-7)
Die Datenweiterleitungs-Verordnung vom 19. Juni 1980 (BGBl. I S. 722) wird wie
folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Verpflichtung der
Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von
Daten an die für die Gewerbeaufsicht
zuständigen obersten Landesbehörden
(Datenweiterleitungs-Verordnung – DWV)“.
2. In § 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 69
Änderung
der Handwerksordnung
(7110-1)
In § 13 Abs. 2 Satz 2 der Anlage C (Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern) zur Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 70
Änderung der Verordnung
über das Schornsteinfegerwesen
(7111-1-1)
In § 9 Abs. 3 Nr. 1 und § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 71
Änderung des Kreditwesengesetzes
(7610-1)
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 72
Änderung des Gesetzes
über eine Wiedereingliederungshilfe im
Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
(7691-3)
In § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280) werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 73
Änderung
des Kündigungsschutzgesetzes
(800-2)
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 169 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 17 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden. (2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber dem Arbeitsamt weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten. (3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat. (4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet. (5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
|
§ 17 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden. (2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig (3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat. (4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet. (5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
|
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt nur mit dessen“ durch die
Wörter „bei der Agentur für Arbeit nur mit deren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
Agentur für Arbeit“ und die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter
„bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 18 (1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden. (2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit wirksam werden. (3) (weggefallen) (4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige. |
§ 18 (1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf
eines Monats nach Eingang der Anzeige (2) (3) (weggefallen) (4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige. |
3. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 19 (1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt. (2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde. (3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt. |
§ 19 (1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem
in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann (2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde. (3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt. |
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der
Agentur für Arbeit“ und die Wörter „dessen Direktor“ durch die Wörter
„deren Geschäftsführung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Direktor“ durch die Wörter „Die
Geschäftsführung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Direktor des Arbeitsamtes oder einem
von ihm beauftragten Angehörigen des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „oder
der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von
ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 20 (1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt. (2) Der Ausschuß setzt sich aus dem oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes benannt werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. (3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen. (4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen. |
§ 20 (1) Die Entscheidungen (2) Der Ausschuß setzt sich aus dem (3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen. (4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen. |
5. In § 21 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Hauptstelle der Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale der Bundesagentur“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 21 Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr oder des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. Das zuständige Bundesministerium kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit zu erstatten. Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend. |
§ 21 Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr oder des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation gehören,
trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1
bei der |
Artikel 74
Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
(800-9)
In § 2 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 75
Änderung
des Gesetzes über die
Schaffung eines besonderen Arbeitgebers
für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)
(800-10)
In § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-10, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter „des Präsidenten des zuständigen Landesarbeitsamts“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
Artikel 76
Änderung
des Arbeitssicherstellungsgesetzes
(800-18)
Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), zuletzt
geändert durch Artikel 170 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und
Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,“.
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Landesarbeitsämter können“
durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit kann“ und die Wörter „des
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt schriftlich zu beantragen,
in dessen“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit schriftlich zu
beantragen, in deren“ und die Wörter „das Arbeitsamt zuständig, in dessen“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit zuständig, in deren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter
„bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. 5. § 11 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“ und jeweils das Wort „dessen“ durch das Wort
„deren“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ländern“ die Textstelle „Berlin,“
eingefügt und das Wort „Kreisverwaltungsbehörden“ durch die Wörter „Behörden
der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
6. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die
Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „des Arbeitsamts“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter
„von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von
der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Satz 4 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
e) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
11. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“ und die Angabe „§§ 14 bis 23“ durch die
Angabe „§§ 14 bis 23a“ ersetzt.
12. § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„b) die Heranziehung von Versicherten der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung und der sozialen
Pflegeversicherung berührt das Versicherungsverhältnis nicht,“.
b) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Arbeitslosenversicherung“ die
Wörter „sowie zur sozialen Pflegeversicherung“ eingefügt.
13. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
14. In § 34 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
15. In der Überschrift und im Text des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
16. In § 38 Abs. 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 77
Änderung der Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
auf Dienststellen im Geschäftsbereich
des Bundesministers der Verteidigung
(800-18-1)
In den §§ 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach
dem Arbeitssicherstellungsgesetz
auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vom
18. August 1973 (BGBl. I S. 1321) werden jeweils die Wörter „des Arbeitsamts“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 78
Änderung der
Verordnung über die Feststellung
und Deckung des Arbeitskräftebedarfs
nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
(800-18-2)
Die Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach
dem Arbeitssicherstellungsgesetz vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „beim zuständigen Arbeitsamt“ durch die
Wörter „bei der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „dem zuständigen Arbeitsamt“ durch die
Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter „Zuständiges Arbeitsamt“ durch die Wörter
„Zuständige Agentur für Arbeit“, die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das
Wort „deren“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das zuständige Arbeitsamt“ durch die
Wörter „Die zuständige Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
5. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter
„der Agentur für Arbeit“ und die Wörter „benachbarten
Arbeitsamtsbezirken“ durch die Wörter „Bezirken von benachbarten Agenturen
für Arbeit“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“ und das Wort „es“ durch das Wort „sie“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
Agentur für Arbeit“ und die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter
„bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Entscheidung der Agentur für Arbeit“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
Agentur für Arbeit“ und die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter
„die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der
Aufgaben beauftragte Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit“ und die
Wörter „Arbeitskräfteausschuss beim Landesarbeitsamt“ durch die Wörter
„den bei ihr bestehenden Arbeitskräfteausschuss“ ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 8
Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit“.
b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(1) Bei jeder Agentur für Arbeit wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet.
(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter
Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin
1. der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, in deren Gebiet
die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat,
2. der Standortverwaltung, in deren Bereich die Agentur für Arbeit ihren Sitz
hat,
3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der
Agentur für Arbeit.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder
Stellvertreterinnen.
(3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Agenturen für Arbeit Berlin, Bremen und
Hamburg mit der Maßgabe, dass den Arbeitskräfteausschüssen dieser Agenturen
für Arbeit als Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes
angehört, in dessen Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat.
(4) Der Arbeitskräfteausschuss wird von der Geschäftsführung der Agentur für
Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei
Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des
Ausschusses leitet ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Direktor des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „Das Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Arbeitskräfteausschüsse
bei den durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Stellen
(1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundesagentur mit der Wahrnehmung der
Aufgaben nach § 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein
Arbeitskräfteausschuss gebildet.
(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter
Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin
1. der Länder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienststelle gehören,
2. der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienststelle
ihren Sitz hat,
3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der
Dienststelle.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder
Stellvertreterinnen.
(3) Der Arbeitskräfteausschuss wird vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit
nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des
Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet die
vom Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beauftragte Person.
(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.“ 10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Weitere
Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse
und der Bundesagentur für Arbeit“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitskräfteausschuss beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit“ und
die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeitskräfteausschuss beim
Landesarbeitsamt und für das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „Arbeitskräfteausschuss
bei der nach § 7 Abs. 2 mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten
Dienststelle und für die beauftragte Dienststelle“ ersetzt.
11. In § 11 Satz 2 werden jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt, die Wörter „und stellvertretenden Mitglieder“
gestrichen und die Wörter „Arbeitsämtern den Verwaltungsausschüssen der
Arbeitsämter und die Arbeitskräfteausschüsse bei den Landesarbeitsämtern den
Verwaltungsausschüssen der Landesarbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen
für Arbeit den Verwaltungsausschüssen der Agenturen für Arbeit und die
Arbeitskräfteausschüsse bei den beauftragten Dienststellen den
Verwaltungsausschüssen der beauftragten Dienststellen“ ersetzt.
Artikel 79
Änderung
des Lohnfortzahlungsgesetzes
(800-19-2)
In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
alte Fassung | |
Artikel 80
Änderung
des Entgeltfortzahlungsgesetzes
(800-19-3)
In § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 81
Änderung
des Betriebsverfassungsgesetzes
(801-7)
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 173 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 92a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Arbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 92a Beschäftigungssicherung (1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben. (2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit hinzuziehen. |
§ 92a Beschäftigungssicherung (1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben. (2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat
zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet,
hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt
die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der
Betriebsrat einen Vertreter |
2. § 112 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Präsidenten des Landesarbeitsamtes“ durch
die Wörter „Vorstand der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt und nach dem
Wort „ersuchen“ ein Komma und die Wörter „der Vorstand kann die Aufgabe
auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen“ angefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Geschieht dies nicht“ durch die Wörter „Erfolgt
kein Vermittlungsersuchen“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „der Präsident des Landesarbeitsamtes“
durch die Wörter „ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit
oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der
Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 112 (1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden. (2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil. (3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
|
§ 112 (1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden. (2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante
Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der
Unternehmer oder der Betriebsrat (3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
|
Artikel 82
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
(804-1)
In § 11 Abs. 4 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 177 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „des Arbeitsamts“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 83
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
(805-3)
§ 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das
zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen
für Arbeit“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 23 (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über
zu machen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden. (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. (3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern
1 bis 7 zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63 des
Ausländergesetzes. (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen. |
§ 23 (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über
zu machen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden. (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. (3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern
1 bis 7 zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63 des
Ausländergesetzes. (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen. |
Artikel 84
Änderung
des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(8051-10)
In § 53 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Das zuständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die zuständige Agentur für Arbeit“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 53 Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit. Die zuständige Agentur für Arbeit erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung. |
§ 53 Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach
dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit. |
Artikel 85
Änderung des
Berufsbildungsförderungsgesetzes
(806-3)
Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
Januar 1994 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Satz 3, § 8a Abs.
1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“ durch die Wörter
„Bezirk der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 86
Änderung
der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
(860-3-20)
In § 2 Satz 1 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 87
Änderung
der Sechsten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Anzeigen bei Arbeitskämpfen)
(810-1-6)
Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen) in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-1-6, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die
Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In Anlage 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von
der Agentur für Arbeit“, die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“, die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die
Wörter „der Agentur für Arbeit“, das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“
und der Satzteil „des Arbeitsamts gelegen ist, dem“ durch den Satzteil „der
Agentur für Arbeit gelegen ist, der“ ersetzt.
3. In Anlage 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von
der Agentur für Arbeit“, die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“, die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die
Wörter „der Agentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort
„deren“ ersetzt.
Artikel 88
Änderung der
DV-Berufsbildungszentren-Verordnung
(810-1-12)
Die DV-Berufsbildungszentren-Verordnung vom 31. Mai 1972 (BGBl. I S. 872),
zuletzt geändert durch Artikel 312 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl.
I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Beauftragung der
Bundesagentur für Arbeit mit der
Förderung von Berufsbildungszentren für
Datenverarbeitung aus Bundesmitteln
(DV-Berufsbildungszentren-Verordnung)“.
2. In § 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 89
Änderung
der Winterbau-Umlageverordnung
(810-1-13)
Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl. I S. 1201), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 6. März 2003 (BGBl. I S. 354), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt)“
durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)“ und das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt abzuführen, in dessen
Bezirk“ durch die Wörter „die von der Bundesagentur für zuständig
erklärten Agenturen für Arbeit, in deren Umlageerhebungsbezirk“ und die
Wörter „das Landesarbeitsamt Hessen“ durch die Wörter „die von der
Bundesagentur für zuständig erklärten Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 90
Änderung
der Wintergeld-Verordnung
(810-1-27)
§ 2 der Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBl. I S. 646) wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“
ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „eines anderen Arbeitsamts“ durch die
Wörter „einer anderen Agentur für Arbeit“ und das Wort „dieses“ durch
das Wort „diese“ ersetzt.
Artikel 91
Änderung
der Anwartschaftszeit-Verordnung
(810-1-32)
Die Anwartschaftszeit-Verordnung vom 29. Januar 1982 (BGBl. I S. 112), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1277),
wird aufgehoben.
Artikel 92
Änderung
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
(810-1-56)
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „überwiegend“ die Wörter „oder
die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des
Tarifvertrages“ eingefügt und die Wörter „im Sinne des“ durch das Wort
„gemäß“ ersetzt.
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt für Arbeit und“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 304 bis 307“ durch die Angabe
„§§ 304 bis 306 sowie 336a Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 2 (1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. (2) §§ 304 bis 306 sowie 336a Abs. 1 Nr. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 1 geben, und die nach § 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben. § 308 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Die genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die entsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 1 einhält, zusammenarbeiten. Für die Datenverarbeitung, die dem in Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. (2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2a, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3a Satz 5 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle bereitzuhalten. (4) (aufgehoben) |
§ 2 (1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind
(2) (2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2a, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3a Satz 5 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle bereitzuhalten.
|
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Rechtsnormen eines für allgemein verbindlich erklärten
Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1, 2a oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 1
Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist ein Arbeitgeber mit
Sitz im Ausland, der
einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche
Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung
vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ werden
gestrichen.
bb) Nach dem Wort „er“ werden die Wörter „unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 1“ eingefügt.
cc) Die Wörter „dem für den Ort der Bauleistung zuständigen
Landesarbeitsamt“ werden durch die Wörter „der zuständigen Behörde der
Zollverwaltung“ ersetzt.
dd) Dem bisherigen Text wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher kann vorgesehen werden, dass
nach der ersten Meldung des Verleihers eintretende Änderungen bezüglich des
Ortes der Beschäftigung von dem Entleiher zu melden sind.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne der Absätze 1 und 2
unterrichtet die zuständigen Finanzämter.“
alte Fassung | |
§ 3 (1) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1, 2a oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über
(2) Überläßt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat er unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Bauleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung schriftlich eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher kann vorgesehen werden, dass nach der ersten Meldung des Verleihers eintretende Änderungen bezüglich des Ortes der Beschäftigung von dem Entleiher zu melden sind. (3) Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, daß er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält. (4) Die zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet die zuständigen Finanzämter. |
§ 3 (1)
(2) Überläßt ein Verleiher mit Sitz im Ausland
(3) Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, daß er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält. (4) |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „dem zuständigen Landesarbeitsamt“
durch die Wörter „der zuständigen Behörde der Zollverwaltung“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit und“ sowie die
Wörter „jeweils für ihren Geschäftsbereich“ gestrichen.
alte Fassung | |
§ 5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1a und 2 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden. (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111 d der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von §105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (6) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über die rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt. (7) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. |
§ 5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1a und 2 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden. (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111 d der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von §105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (6) Die (7) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. |
Artikel 93
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(810-31)
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert:
1. In § 1a Abs. 1 werden die Wörter „dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 1a (1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überläßt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat. (2) In der Anzeige sind anzugeben
|
§ 1a (1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als
50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überläßt, wenn er die
Überlassung vorher schriftlich (2) In der Anzeige sind anzugeben
|
1a. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu
einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher
nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen
Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem
Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,“.
alte Fassung | |
§ 9 Unwirksam sind:
Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. |
§ 9 Unwirksam sind:
Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. |
2. In § 12 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“ der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3
Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.“
alte Fassung | |
§ 12 (1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen. (2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen. (3) (aufgehoben) |
§ 12 (1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher
bedarf der Schriftform. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis
nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen
Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche
Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts gelten (2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen. (3) (aufgehoben) |
3. In § 13 wird nach dem Wort „verlangen“ der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1
Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.“
alte Fassung | |
§ 13 Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen. |
§ 13 Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen. |
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „oder nach § 11 Abs. 1 Satz 5“
gestrichen.
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis
2a die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
Nr. 3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit.“
alte Fassung | |
§ 16 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit. (4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |
§ 16 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. (3) (4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Durchführung“.
b) In Satz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
und die Wörter „Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung“ durch die
Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 17 Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. |
Die |
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „arbeitet“ wird durch die Wörter „arbeiten die Bundesagentur
für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 7 und 8.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt, nach den Wörtern „für Arbeit“ die Wörter „oder die Behörden
der Zollverwaltung“ eingefügt und das Wort „unterrichtet“ durch das Wort
„unterrichten“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt und nach den Wörtern „für Arbeit“ die Wörter „und den Behörden
der Zollverwaltung“ eingefügt.
bb) In Satz 4 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ durch
die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 18 (1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
(2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. (3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung
ist zulässig. (4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen der Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. |
§ 18 (1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten
nach § 16
(2) Ergeben sich für die
(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung
ist zulässig. (4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder
Strafvollstreckungsbehörden sollen der |
Artikel 94
Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
(810-31-1)
In § 1 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 95
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
(810-36)
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert
durch Artikel 6c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S.
4621), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit
(Bundesanstalt)“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit
(Bundesagentur)“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern „in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“
die Wörter „oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung findet,“
eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
„a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom
Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile
umfassen kann, und
b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80
vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt,
höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie“.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die
Wörter „bei einer Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 1a Satz 1 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 2 und 3“ das Wort „auch“
gestrichen und die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei einer
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre
1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom
Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und
2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags
geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 vom Hundert
des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstens
des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses
Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu
zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die
Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht
überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind
nicht berücksichtigungsfähig.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. Dem § 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten
Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sind schwerbehinderte Menschen und
Gleichgestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu
berücksichtigen.“
7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Insolvenzsicherung
(1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2
Abs. 2 zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des
Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 einschließlich des darauf entfallenden
Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf
entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der
ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner
Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen
Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten,
insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten
nicht als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.
(2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden Wertguthabens ist eine Anrechnung der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und § 4 Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig.
(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebsparteien können eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
(4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. Die Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften der §§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235 und 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vorschrift abweichen, sind unwirksam.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den
Ländern, den Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft
Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.“
8. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
oder Unterhaltsgeld“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Satz 1 gilt soweit und solange nicht, als Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
vom Arbeitgeber erbracht werden.“
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a und b gezahlt worden, gilt in den Fällen der nicht
zweckentsprechenden Verwendung von Wertguthaben für die Berechnung der
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Betrag, den der Arbeitgeber der Berechnung der Beiträge nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b zugrunde gelegt hat, und dem Doppelten des
Regelarbeitsentgelts bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung,
höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme aus
dem Wertguthaben; für die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung
oder nach dem Recht der Arbeitsförderung gilt § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch.“
10. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
dd) In Satz 6 werden die Wörter „Bundesanstalt erklärt ein anderes
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Bundesagentur erklärt eine andere Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)1 Dem bisherigen Satz 1 werden folgende neue Sätze 1 und 2 vorangestellt:
aa)1 „Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu Beginn des
Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer
festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das
berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt um mindestens 10 Euro verringert.“
aa1) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Leistungen nach § 4 werden“
die Wörter „auf Antrag erbracht und“ eingefügt sowie nach dem Wort „haben“
das Komma und die Wörter „wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
dieses Kalendermonats beantragt werden“ gestrichen.
bb)1 Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „auf Antrag des Arbeitsnehmers“
die Wörter „oder, im Falle einer Leistungserbringung des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des Arbeitgebers“
eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a0) In Absatz 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 306 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2“
die Angabe „oder § 319“ eingefügt.
a) In Absatz 3 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen
für Arbeit“ ersetzt.
b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch die
Wörter „Bundesagentur“ ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung die
Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni
2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das bisherige
Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen
Fassung ist auf den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden. Der
Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.“
14. In § 15a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
15. In § 15c wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
16. Nach § 15f wird folgender § 15g eingefügt: „§ 15g
Übergangsregelung
zum Dritten Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die
Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des §
15 weiterhin anzuwenden. Auf Antrag des Arbeit-
gebers erbringt die Bundesagentur abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 4 in
der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli 2004
maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.“
17. In § 16 wird die Angabe „der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2“ durch die
Angabe „des § 2“ ersetzt.
Artikel 96
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
In § 60 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 97
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
(8252-3)
Dem § 6 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 189 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:
„Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360
Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch berechnet werden, als zwölf Monate.“
Artikel 98
Änderung des Gesetzes zur
Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(8252-4)
In § 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 190 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 99
Änderung
des Gesetzes über die Errichtung
einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
(827-13)
In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 201 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 gezahlt wurden“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wurden“ ersetzt.
Artikel 100
Änderung der
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
(830-2-14)
Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80),
zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S.
1046), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die
Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 56 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 101
Änderung
der Ausgleichsrentenverordnung
(830-2-3)
In § 2 Abs. 1 Nr. 15 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 102
Änderung
des Bundeskindergeldgesetzes
(85-4)
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einem Arbeitsamt“ durch
die Wörter „einer Agentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Beauftragung
der Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach
fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend durch.
(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die
Bezeichnung „Familienkasse“.“
5. In § 8 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Zuständige Agentur für Arbeit“.
b) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“ und jeweils das Wort „dessen“ durch das Wort
„deren“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „der Direktor des Arbeitsamtes“ durch die
Wörter „die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
und die Wörter „einem anderen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer
anderen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 103
Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes
(860-3)
Artikel 1 Nr. 60 bis 62 und 64 des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) wird aufgehoben.
Artikel 104
Änderung der
Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
(860-3-15)
In § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 867), die durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4078) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 105
Änderung
der Gefangenen-Beitragsverordnung
(860-3-2)
In § 2 Satz 3 und 4 der Gefangenen-Beitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl.
I S. 430) wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 106
Änderung
der Verordnung über die
ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
(860-3-21)
§ 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24.
Mai 2002 (BGBl. I S. 1783) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch
die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 107
Änderung
der Gesamtbeitragsverordnung
(860-3-3)
Die Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998 (BGBl. I S. 60), zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „und 3 und
Abs. 4“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Berechnungsgrundlage
(1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind
zugrunde zu legen:
1. als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im
Durchschnitt des Kalenderjahres ( )
BS
100
2. als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in
Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung sowie
3. die Summe der Diensttage (DT) der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienst
leistenden im Beitragsjahr.
(2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden
wird nach folgender Formel berechnet:
BE x BS DT = Euro.“ 30 100
3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 108
Änderung der
Anwerbestoppausnahmeverordnung
(860-3-11)
Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893),
zuletzt geändert durch Artikel 318 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl.
I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
c) Absatz 9a wird aufgehoben.
d) In Absatz 10 wird die Angabe „und 9a“ gestrichen.
3. In § 5 Nr. 7 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
4. In § 8 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die
Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle“
ersetzt.
Artikel 109
Änderung
der Arbeitsgenehmigungsverordnung
(860-3-12)
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S.
2787), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes, das“ durch
die Wörter „die Agentur für Arbeit, die“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die
Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 9 Nr. 9, 15 und 17 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 10 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter
„der Agentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“
ersetzt.
b) In Absatz 4 werden das Wort „Das“ durch das Wort „Die“ und das Wort
„Arbeitsamt“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 110
Änderung der Verordnung
über die Arbeitsgenehmigung für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte der
Informations- und Kommunikationstechnologie
(860-3-18)
§ 7 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte
ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie vom
11. Juli 2000 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juli
2003 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von
der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 111
Änderung
der Beitragszahlungsverordnung
(860-4-1-7)
In § 3 Abs. 4 Buchstabe b, § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 1 der Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 112
Änderung der
Beitragsüberwachungsverordnung
(860-4-1-8)
In § 10 Abs. 4 und Nummer 6.6 der Anlage der Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 113
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
(860-4-1-12)
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I
S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2003
(BGBl. I S. 1437), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
2. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
3. In § 31 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
4. In § 32 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
5. In § 36 Abs. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
6. In § 37 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
7. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
8. In § 39 Abs. 2 und 6 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 114
Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung
(860-4-1-13)
In § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 und in der Überschrift der zweiten Tabelle der Anlage 2 der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 115
Änderung der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und
Versicherungsverlaufsverordnung
(860-6-18)
In § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475) wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 116
Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des
Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller
Erwerbsminderung
(860-6-24)
Die Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der
Bundesanstalt für Arbeit an
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten
wegen voller Erwerbsminderung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3961) wird wie
folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der
Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung“.
2. In § 2 Satz 1 und 2 und in § 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 117
Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
(870-1-1)
In § 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 48a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 118
Änderung der Werkstättenverordnung
(871-1-7)
Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
2. In § 5 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
Artikel 119
Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
(871-1-14)
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I
S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 325 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
2. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
und die Angabe „§§ 222a“ durch die Angabe „§§ 219“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 120
Änderung des Rückkehrhilfegesetzes
(89-9)
Das Rückkehrhilfegesetz vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377), geändert
durch Artikel 215 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Beauftragung
der Bundesagentur für Arbeit
Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt.“
2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei
der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“
ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Satz 4 wird nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“ die Angabe „(Artikel I
des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218)“ gestrichen.
4. In § 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
5. In § 7 Abs. 2 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
und die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 121
Änderung
des Güterkraftverkehrsgesetzes
(9241-34)
In § 16 Abs. 4 Nr. 1a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl.
I S. 1485), das zuletzt durch
Artikel 233 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 122
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
(2212-4)
In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld“ die Wörter „oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ eingefügt.
Artikel 123
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 11, 12, 14, 15, 16, 18, 26, 29, 32, 33, 36, 46, 48, 51, 54, 58, 59, 68, 70, 77, 78, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 94, 100, 101, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118 und 119 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 124
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 67 Nr. 3, 4 und 5 tritt am 1. April 2004 in Kraft.
(2a) Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe c zu § 279g, Nr. 3a, Nr. 4 und Nr. 13a zu § 279g und Artikel 95 treten am 1. Juli 2004 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe i, j, k, l, m und p, Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe c und e, Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 53 Buchstabe a, Nr. 54, 58, 61, 62, 63 Buchstabe c mit Ausnahme des § 120 Abs. 3, Nr. 67, 70, 71 mit Ausnahme des § 131 Abs. 4, Nr. 72, 72a, 73, 74 Buchstabe a, Nr. 75, 76, 77, 83, 84 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Nr. 85, 86, 87, 91 Buchstabe a, Nr. 95a, 96, 104, 105 Buchstabe a, Nr. 113 Buchstabe a, Nr. 114 Buchstabe a, Nr. 118, 177 Buchstabe b, Nr. 178 Buchstabe a, Nr. 193, 195 Buchstabe b, Nr. 198 Buchstabe a, Nr. 226, Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nr. 2a, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b sowie Buchstabe c zu § 279f, Nr. 1a, 1b, 3b, 5 Buchstabe b, Nr. 10a, 10b, 12 Buchstabe c, Nr. 12a, Nr. 13a § 279f und Nr. 13b, Artikel 10 Nr. 1 und 2, Artikel 19 Nr. 1, Artikel 23, 24, 28 Nr. 1, Artikel 50 Nr. 2, Artikel 66 Nr. 1 und Artikel 122 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchstabe n, o, p und q, Nr. 15, 16, 17, 20, 204, 205, 207, 210, 212 und Artikel 107 treten am 1. Februar 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
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