Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Auszug)

BGBl. 2003 Teil I Nr. 65 S.2848, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003

 

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Vom 23. Dezember 2003
(Auszug)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ((nicht abgedruckt))
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 11 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 
Artikel 14 Änderung der Übergangszahlungsverordnung 
Artikel 15 Änderung der Leistungsstufenverordnung
Artikel 16 Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
Artikel 17 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 19 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
Artikel 21 Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes 
Artikel 22 Änderung des Zivilschutzgesetzes
Artikel 23 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
Artikel 25 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 26 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung 
Artikel 27 Änderung des Auswandererschutzgesetzes
Artikel 28 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung
Artikel 30 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 31 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 32 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Artikel 33 Änderung der Ausländerdatenübermittlungsverordnung
Artikel 34 Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG 
Artikel 35 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 36 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung 
Artikel 37 Änderung des Ausländergesetzes 
Artikel 38 Änderung des Statistikregistergesetzes
Artikel 39 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutschösterreichischen Konkursvertrag
Artikel 40 Änderung der Insolvenzordnung 
Artikel 41 Änderung des Strafvollzugsgesetzes 
Artikel 42 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 44 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 45 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Artikel 46 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
Artikel 47 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 48 Änderung der Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz
Artikel 49 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes 
Artikel 50 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 51 Änderung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 52 Änderung des Eignungsübungsgesetzes 
Artikel 53 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 54 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5
Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 55 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken 
Artikel 57 Änderung der Abgabenordnung 
Artikel 58 Änderung der Mitteilungsverordnung
Artikel 59 Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Artikel 60 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990 
Artikel 61 Änderung des Einkommensteuergesetzes 
Artikel 62 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 
Artikel 63 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Artikel 64 Änderung des Gesetzes zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost
Artikel 65 Änderung des Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetzes
Artikel 66 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Artikel 67 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 68 Änderung der Datenweiterleitungs-Verordnung 
Artikel 69 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 70 Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
Artikel 71 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 72 Änderung des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
Artikel 73 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Artikel 74 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 75 Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)
Artikel 76 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 77 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
Artikel 78 Änderung der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
Artikel 79 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
Artikel 80 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes 
Artikel 81 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes 
Artikel 82 Änderung des Heimarbeitsgesetzes 
Artikel 83 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 84 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes 
Artikel 85 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes 
Artikel 86 Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Artikel 87 Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen)
Artikel 88 Änderung der DV-Berufsbildungszentren-Verordnung
Artikel 89 Änderung der Winterbau-Umlageverordnung 
Artikel 90 Änderung der Wintergeld-Verordnung 
Artikel 91 Änderung der Anwartschaftszeit-Verordnung 
Artikel 92 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes 
Artikel 93 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 94 Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
Artikel 95 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 96 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 97 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 98 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 99 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Artikel 100 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge 
Artikel 101 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung 
Artikel 102 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 
Artikel 103 Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes 
Artikel 104 Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung 
Artikel 105 Änderung der Gefangenen-Beitragsverordnung
Artikel 106 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Artikel 107 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Artikel 108 Änderung der Anwerbestoppausnahmeverordnung 
Artikel 109 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung 
Artikel 110 Änderung der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie
Artikel 111 Änderung der Beitragszahlungsverordnung 
Artikel 112 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung 
Artikel 113 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 114 Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung
Artikel 115 Änderung der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung 
Artikel 116 Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung
Artikel 117 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung 
Artikel 118 Änderung der Werkstättenverordnung
Artikel 119 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Artikel 120 Änderung des Rückkehrhilfegesetzes 
Artikel 121 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 122 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 123 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 
Artikel 124 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:

((nicht abgedruckt))

 

Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,“.
bb) In Nummer 6 werden das Wort „Unterhaltsgeld“ und das darauf folgende Komma gestrichen.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. In § 19b Abs. 2 werden das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. In § 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

4. In § 36a Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

(860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 203 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Vierten Abschnitt Dritter Titel in der Angabe zu den §§ 71a, 71b und 71c jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2a. In § 18a Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „das Unterhaltsgeld,“ gestrichen.
3. In § 18b Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 18f Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. In § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5a. In § 23b Abs. 3 werden die Wörter „einem deutschen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deutschen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
6. In § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 28b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 28e Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
9. In § 28f Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 und Satz 7 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
10. In § 28h Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
11. In § 28k Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
12. In § 28l Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
13. In § 28n Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
14. In § 28p Abs. 8 Satz 6 und Abs. 9 Nr. 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
15. In § 28q Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
16. In § 28r Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
17. In § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
18. In § 55 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
19. § 71a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und Satz 2 aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
20. § 71b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für
1. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches,
2. Leistungen nach den §§ 219 und 235a des Dritten Buches und
3. Leistungen der Trägerförderung nach § 248 des Dritten Buches
sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Arbeitsämter“ und „Arbeitsämtern“ jeweils durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen.“
21. In § 71c wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
22. § 72 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bundesknappschaft bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur für Arbeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit; die Genehmigung erfolgt jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.“
23. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Vorstands“ ein Komma und die Wörter „bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bundesknappschaft ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur für Arbeit die Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.“
bb) Satz 6 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats, oder die Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur für Arbeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen.“
23a. In § 74 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorstand“ die Wörter „ , bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat,“ eingefügt.
24. In § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
25. In § 77 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
26. § 77a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Abs. 3 des Dritten Buches vereinbart werden.“
27. § 77b wird aufgehoben.
28. In § 78 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
29. In § 79 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
30. In § 85 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
31. In § 110c Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 204 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

01. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. abweichend von Nummer 1 nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,“.

alte Fassung

§ 6  
Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind

  1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, 

    1a. abweichend von Nummer 1 nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,
  2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich- rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, 
  3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, 
  4. Geistliche der als öffentlich- rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
  5. Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
  6. die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
  7. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung,  Kleidung und dergleichen ausreicht,
  8. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben. 

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. 

(5) Die Satzung der Bundesknappschaft kann die Versicherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 übersteigt, wenn die Bundesknappschaft für die Versicherung zuständig ist.

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2004 beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und Angestellten 45 594,05 Euro und für die in Absatz 7 genannten Arbeiter und Angestellten 41034,64 Euro.

§ 6  
Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind

  1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, 
  2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich- rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, 
  3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, 
  4. Geistliche der als öffentlich- rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
  5. Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
  6. die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
  7. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung,  Kleidung und dergleichen ausreicht,
  8. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben. 

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. 

(5) Die Satzung der Bundesknappschaft kann die Versicherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 übersteigt, wenn die Bundesknappschaft für die Versicherung zuständig ist.

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2004 beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und Angestellten 45 594,05 Euro und für die in Absatz 7 genannten Arbeiter und Angestellten 41034,64 Euro.

1. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

alte Fassung

§ 9  
Freiwillige Versicherung

(1) Der Versicherung können beitreten

  1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 werden nicht berücksichtigt,
  2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
  3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt, 
  4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
  5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
  6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder waren. 

Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft, 
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes, 
  3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nach Aufnahme der Beschäftigung, 
  4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 68 des Neunten Buches, 
  5. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach Rückkehr in das Inland.

§ 9  
Freiwillige Versicherung

(1) Der Versicherung können beitreten

  1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 werden nicht berücksichtigt,
  2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
  3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt, 
  4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
  5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
  6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder waren. 

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft, 
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes, 
  3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nach Aufnahme der Beschäftigung, 
  4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 68 des Neunten Buches, 
  5. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach Rückkehr in das Inland.

1a. In § 60 Abs. 5 wird nach der Angabe „§ 53“ die Angabe „Abs. 1 bis 3“ eingefügt.

alte Fassung

§ 60 
Fahrkosten

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

  1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
  2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
  3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
  4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.

Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

  1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
  2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
  3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
  4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches übernommen.

§ 60 
Fahrkosten

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

  1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
  2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
  3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
  4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.

Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

  1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
  2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
  3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
  4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 des Neunten Buches übernommen.

2. In § 203a wird das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

alte Fassung

§ 203a 
Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld

Die Agenturen für Arbeit erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten entsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches.

§ 203a 
Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld

Die Arbeitsämter erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten entsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches.

3. In § 204 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

alte Fassung

§ 204 
Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Wehrpflichtgesetzes hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten.

(2) Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. An die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung tritt das Bundesamt für den Zivildienst.

§ 204 
Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen das Arbeitsamt den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Wehrpflichtgesetzes hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten.

(2) Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. An die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung tritt das Bundesamt für den Zivildienst.

4. In § 251 Abs. 4a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

5. In § 252 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

6. In § 293 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

7. In § 306 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:
„§ 224 Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit“.
b) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 235 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug“.
c) Nach der Angabe zu § 279e werden folgende Angaben eingefügt:
㤠279f Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von Unterhaltsgeld
§ 279g Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten“.
1a. In § 3 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „Übergangsgeld“ die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ gestrichen.
1b. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und in § 21 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Unterhaltsgeld“ gestrichen.
2. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 3a werden jeweils die Wörter „einem deutschen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deutschen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 148 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3a. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
3b. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ gestrichen.
b) In Nummer 2b wird nach dem Wort „Teilarbeitslosengeld“ die Angabe „, Teilunterhaltsgeld“ gestrichen.
4. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter „für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 ergebenden Unterschiedsbetrag“ durch die Wörter „für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme“ ersetzt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme
a) von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,
b) von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen,“.
5. § 170 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Übergangsgeld“ die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ gestrichen.
6. In § 173 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 193 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 196 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

9. In § 224 werden in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

10. In § 224a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
10a. Dem § 229 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld beziehen, sind für die Dauer des Bezugs von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig.“
10b. Folgender § 235 wird eingefügt: „§ 235
Übergangsgeldanspruch und
-berechnung bei Unterhaltsgeldbezug
(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld.
(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 dieses Buches in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“
11. In § 247 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
12. § 252 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils die Wörter „einem deutschen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deutschen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 9 werden nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe" die Wörter „und Unterhaltsgeld" eingefügt.
12a. In § 270 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Unterhaltsgeld“ durch das Wort „Arbeitslosengeld“ ersetzt.
13. In § 276a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
13a. Nach § 279e werden folgende §§ 279f und 279g eingefügt:
㤠279f
Beitragspflichtige
Einnahmen und Beitragstragung
bei Beziehern von Unterhaltsgeld
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die nach § 229 Abs. 8 für die Dauer des Bezuges von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen
Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Die Beiträge werden vom Leistungsträger getragen.
§ 279g
Sonderregelungen
bei Altersteilzeitbeschäftigten
Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde (§ 15g des Altersteilzeitgesetzes), sind § 163 Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“
13b. § 314 Abs. 5 wird aufgehoben.
14. In § 321 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 

Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 209 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15 Buchstabe b wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

1a. § 43 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 53 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.

alte Fassung

§ 43 
Reisekosten

(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 53 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.

 (2) Zu den Reisekosten gehören

  1. Fahr- und Transportkosten,
  2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
  3. Kosten des Gepäcktransports,
  4. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.

 (3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.

 (4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.

 (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

§ 43 
Reisekosten

 (1) Reisekosten werden erbracht, soweit dies zur Durchführung der Heilbehandlung oder der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist.

 (2) Zu den Reisekosten gehören

  1. Fahr- und Transportkosten,
  2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
  3. Kosten des Gepäcktransports,
  4. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.

 (3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.

 (4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.

 (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

2. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. In § 186 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

4. In § 205 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 

Artikel 7
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

(860-8)

In § 13 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-
hilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

(860-9)

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit“. b) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:
„§ 101 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit“.
c) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit“.
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. In § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
6. In § 38 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 42 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
9. In § 45 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
10. In § 51 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
11. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch den Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung ist für die An- und Abreise sowie für Familienheimfahrten nach Absatz 2 eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Ausführung der Leistung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.“
12. In § 64 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
13. In § 73 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „und Strukturanpassungsmaßnahmen“ gestrichen.
14. In § 83 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „Dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „Der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
15. In § 96 Abs. 7 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
16. In § 99 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
17. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
18. In § 102 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
19. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „und Strukturanpassungsmaßnahmen“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 370“ durch die Angabe „§ 368“ ersetzt.
20. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Hauptstelle der Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale der Bundesagentur“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

21. In § 109 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

22. In § 113 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

23. In § 130 Abs. 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

24. In § 138 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

25. In § 142 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

26. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt: „§ 159a
Übergangsvorschrift
zum Dritten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
§ 73 Abs. 2 Nr. 4 ist in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden, solange Personen an Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen.“

 

Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

(860-10-1/2)

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 211 der Verordnung vom 25. November 2003 ( BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 66 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. In § 67e Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. In § 69 Abs. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

4. In § 116 Abs. 10 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

(860-11)

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 212 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Unterhaltsgeld“ gestrichen.
2. § 44 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei beruflicher Weiterbildung nach Maßgabe des Dritten Buches bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen gefördert werden.“
3. In § 59 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 

Artikel 11
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

(2030-7-3)

In Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 255 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

 

Artikel 12
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

(2031-4-13)

Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618), zuletzt geändert durch Artikel 257 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter“ durch die Wörter „Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:
㤠2 Dienstvorgesetzte
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind bei der Bundesagentur für Arbeit
a) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen, die Mitglieder der Geschäftsführung der
Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen die Geschäftsführung der Regionaldirektionen,
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit und
d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen.“

3. § 3 wird wie folgt gefasst:
㤠3
Höhere Dienstvorgesetzte
Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind bei der Bundesagentur für Arbeit
a) für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
b) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen sowie die Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen und der Agenturen für Arbeit der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit.“

 

Artikel 13
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

(2032-1)

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Vorbemerkung Nummer 2 werden
a) nach der Dienststellenbezeichnung „Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ die Dienststellenbezeichnung „Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt und
b) die Dienststellenbezeichnung „Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen.
2. In der Vorbemerkung Nummer 13d wird jeweils die Angabe „Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Angabe „Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In der Besoldungsgruppe A 14 wird nach der Amtsbezeichnung „Legationsrat Erster Klasse“ die Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt.
4. In der Besoldungsgruppe A 15 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Hauptkustos“ die Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnoten
hinweis „6)“ und
b) nach der Amtsbezeichnung „Oberlandesanwalt“ die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
der Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt.
5. In der Besoldungsgruppe A 16 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ die Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „7)“ und
b) nach der Amtsbezeichnung „Senatsrat“ die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „5)“ eingefügt.
6. In der Besoldungsgruppe B 2 werden
a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen,
b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung –8)“ eingefügt,
c) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ die Amtsbezeichnungen „Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ sowie der Fußnotenhinweis „2)“ eingefügt und
d) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „8)“ gestrichen.
7. In der Besoldungsgruppe B 3 werden
a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen,
b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung – 15)“ eingefügt,
c) die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung beim Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung – 15a)“ ersetzt,
d) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes“ die Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für
Arbeit“ sowie der Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt,
e) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „15)“ gestrichen,
f) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes“ die Amtsbezeichnung „Vorsitzendendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „24)“ eingefügt und
g) nach der Fußnote 23) folgende Fußnote 24) angefügt:
„24) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.“
8. In der Besoldungsgruppe B 5 werden
a) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“ und den Fußnotenhinweis „4)“ ersetzt,
b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung – 4)“ ersetzt,
c) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „5)“ gestrichen,
d) nach der Amtsbezeichnung „Senatsdirigent“ die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „5)“ angefügt und
e) die Fußnote 5) wie folgt gefasst:
„5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.“
9. In der Besoldungsgruppe B 6 werden
a) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“ und den Fußnotenhinweis „10)“ ersetzt,
b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter
einer Abteilung – 10)“ ersetzt,
c) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „12)“
gestrichen,
d) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes“ die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „12)“ eingefügt und
e) die Fußnote 12) wie folgt gefasst:
„12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.“
10. In der Besoldungsgruppe B 7 werden
a) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „4)“ gestrichen,
b) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung“ die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt und
c) die Fußnote 4) wie folgt gefasst:
„4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.“

 

Artikel 14
Änderung der Übergangszahlungsverordnung

(2032-1-14)

In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 

Artikel 15
Änderung der Leistungsstufenverordnung

(2032-1-27)

In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Leistungsstufenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3743) wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 

Artikel 16
Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

(2032-1-28)

Die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3745) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt innerhalb der obersten Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Leistungsstufenverordnung entsprechend.“
2. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

(2035-4)

In § 88 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. Abweichend von § 7 Satz 1 handelt für die Körperschaft oder Anstalt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidungsbefugnis vorbehalten ist; für die Agenturen für Arbeit und die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit handelt die Geschäftsführung. Der Vorstand oder die Geschäftsführung kann sich durch eines oder mehrere der jeweiligen Mitglieder vertreten lassen. § 7 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.“

 

Artikel 18
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

(210-4-3)

In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Anlage 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 

Artikel 19
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

(2126-13)

§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 8 Nr. 4 werden die Wörter „und Säumniszeit“ gestrichen.
2. In Absatz 9 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

alte Fassung

§ 56 
Entschädigung

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.

(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

  1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
  2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit und Säumniszeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über. Die Bundesagentur ist berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund geltend zu machen.

(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.

(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

§ 56 
Entschädigung

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.

(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

  1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
  2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit und Säumniszeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesanstalt für Arbeit und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über. Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund geltend zu machen.

(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.

(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

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In der Fassung vom 1. Januar 2005 alte Fassung

§ 56 
Entschädigung

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.

(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

  1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
  2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über. Die Bundesagentur ist berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund geltend zu machen.

(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.

(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

 

 

Artikel 20
Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes

(215-9)

In § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 21
Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes

(215-10)

In § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Zivilschutzgesetzes

(215-12)

Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „beim zuständigen Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 24 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 23
Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres

(2160-1)

In § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) wird die Angabe „§ 134“ durch die Angabe „§ 130“ ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres

(2160-2)

In § 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) wird die Angabe „§ 134“ durch die Angabe „§ 130“ ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

(2170-1)

Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
2. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des örtlich zuständigen Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und anderen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ganz oder teilweise durch die örtlich zuständige Agentur für Arbeit oder durch eine dafür gemeinsam mit der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen lassen,“.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 19 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
5. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
6. In § 46 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 126 Satz 4 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 26
Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung

(2170-1-21)

Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 266 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der jeweiligen Agentur für Arbeit und des Ordnungsbegriffes der Agentur für Arbeit“.
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. In Anlage 4 werden jeweils die Angabe „2002“ durch die Angabe „2004“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“, das Wort „Arbeitsamt“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ und die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

4. In Anlage 5, Antwortdatensatz an DSRV/Sozialhilfeträger, wird die Angabe „2002“ durch die Angabe „2004“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 27
Änderung des Auswandererschutzgesetzes

(2182-3)

In § 5 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 28
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

(2212-2)

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 649, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 6 Nr. 1 werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld“ die Wörter „oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ eingefügt.

2. In § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. In § 44 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 29
Änderung der Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

(2212-2-3)

In § 2 Nr. 8 der Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1801), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 30
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

(251-1)

In § 89a des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 31
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

(255-1)

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 32
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes

(26-1-8)

In § 11 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 33
Änderung der Ausländerdatenübermittlungsverordnung

(26-1-10)

In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und in § 5 der Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997, 1991 I S. 1216), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 34
Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG

(26-2)

In § 6a Abs. 7 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden die Wörter „vom zuständigen Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 35
Änderung des AZR-Gesetzes

(26-8)

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:
„§ 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung“.
2. In der Überschrift zu § 18 und in § 18 Abs. 1 werden jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und das Wort „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
3. In § 22 Abs. 1 Nr. 7 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und jeweils das Wort „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.

Artikel 36
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

(26-8-1)

In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und jeweils das Wort „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.

Artikel 37
Änderung des Ausländergesetzes

(26-6)

Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 61 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 76 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 79 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 38
Änderung des Statistikregistergesetzes

(29-29)

In § 3 Abs. 1 und 2 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 39
Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

(311-9)

In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutschösterreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 40
Änderung der Insolvenzordnung

(311-13)

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 55 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 121 werden die Wörter „des Präsidenten des Landesarbeitsamtes“ gestrichen.

Artikel 41
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

(312-9-1)

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 62 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 148 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 154 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 195 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 42
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

(330-1)

In § 10 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 4, § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 85 Abs. 2 Nr. 3 und § 86a Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 43
Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

(404-26)

In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 44
Änderung des Strafgesetzbuches

(450-2)

In § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden die Wörter „dem zuständigen Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 45
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

(453-12)

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „den Arbeitsämtern“ durch die Wörter „der Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. § 5 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen.“
4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
1. sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht, die Behörden der Zollverwaltung und der zuständige Leistungsträger für seinen Geschäftsbereich,
2. ist in den übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.“

Artikel 46
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung

(50-1-3)

Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 268 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Präsidenten der Landesarbeitsämter“ durch die Wörter „Geschäftsführungen der Regionaldirektionen“ ersetzt.

Artikel 47
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

(53-2)

In § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

alte Fassung

§ 11. 
Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen

(1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist er während des Wehrdienstes unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 6 Abs. 2 entsprechend.

(2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit werden vom Bund auf Antrag erstattet, wenn die ausfallende Arbeitszeit zwei Stunden am Tag überschreitet. Das gilt nicht für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Weitergewährung von Arbeitsentgelt rechtskräftig entschieden, so ist diese Entscheidung für die Erstattung bindend. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren zu regeln.

(3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist er während des Wehrdienstes mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuss beurlaubt. Neben den Dienstbezügen oder dem Unterhaltszuschuss werden Zulagen weitergezahlt. Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit Ausnahme von § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1, 2 und 8 entsprechend.

§ 11. 
Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen

(1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist er während des Wehrdienstes unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 6 Abs. 2 entsprechend.

(2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit werden vom Bund auf Antrag erstattet, wenn die ausfallende Arbeitszeit zwei Stunden am Tag überschreitet. Das gilt nicht für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Weitergewährung von Arbeitsentgelt rechtskräftig entschieden, so ist diese Entscheidung für die Erstattung bindend. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren zu regeln.

(3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist er während des Wehrdienstes mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuss beurlaubt. Neben den Dienstbezügen oder dem Unterhaltszuschuss werden Zulagen weitergezahlt. Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit Ausnahme von § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1, 2 und 8 entsprechend.

 

Artikel 48
Änderung der Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz

(53-2-2)

In § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Juni 1971 (BGBl. I S. 843) wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 49
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

(53-3)

In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972) wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 50
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

(53-4)

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 86a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder Unterhaltsgeld“ gestrichen.
3. In § 88a Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 51
Änderung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes

(53-4-6)

In § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3442), die durch die Verordnung vom 11. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 52
Änderung des Eignungsübungsgesetzes

(53-5)

In § 8 Abs. 3 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 53
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

(600-1)

In § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 54
Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

(600-1-1-3)

In § 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2086) wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 55
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes

(600-5)

In § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206), das durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 56
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

(601-4)

In § 4 Abs. 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 57
Änderung der Abgabenordnung

(610-1-3)

In § 31 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 58
Änderung der Mitteilungsverordnung

(610-1-8)

In § 6 Abs. 2 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 59
Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung

(610-1-11)

Die Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom 11. August 2000 (BGBl. I S. 1306, 1371) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Konzentration von Zuständigkeiten
der Familienkassen im Bereich
der Bundesagentur für Arbeit
– Familienkassenzuständigkeitsverordnung –
(FamZuStV)“.
2. In § 1 Abs. 1 werden das Wort „Arbeitsamt“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 60
Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990

(610-6-5)

Das Berlinförderungsgesetz 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem zuständigen Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ und die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 29 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsamts“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 61
Änderung des Einkommensteuergesetzes

(611-1)

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 62 Abs. 2 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3, § 72 Abs. 8 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „einem inländischen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer inländischen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einem Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 62
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

(621-1)

In § 363 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 63
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes

(63-14)

In § 52 Abs. 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 87 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 64
Änderung des Gesetzes zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost

(63-18)

In § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie
bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532, 1565) werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 65
Änderung des Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetzes

(700-5)

Das Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644), geändert durch Artikel 94 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „das zuständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „die zuständige Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „dem zuständigen Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem zuständigen Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
7. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
9. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
10. In § 13 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
11. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
12. In § 15 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 66
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes

(702-3)

§ 13 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 133 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 132“ ersetzt.
2. In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 67
Änderung der Gewerbeordnung

(7100-1)

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 108 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

alte Fassung

§ 14 Anzeigepflicht

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn

  1. der Betrieb verlegt wird,
  2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
  3. der Betrieb aufgegeben wird.

Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen.

(4) Für die Anzeigen ist

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung - GewA 1),
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - GewA 2),
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung - GewA 3)

zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätze 1 und 2 zulassen.

(5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an

  1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
  2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6,19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
  3. die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne die Feld-Nummern 8,10, 27 bis 31 und 33, 

    3a. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummern 8,10, 27 bis 31 und 33,
  4. das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Eichordnung sowie in der Fertigpackungsverordnung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar nur die Feld-Nummern 1,3, 4,11,12,15 und 17,
  5. die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in den §§ 304 bis 306, 308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33 und zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S.1644), bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,10 bis 16 und 18 bis 33,
  6. den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33,
  7. (gestrichen)
  8. das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8,10 bis 13, 18,19,21,22 und 27 bis 33.

§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige

  1. Name,
  2. betriebliche Anschrift,
  3. angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt werden, wenn

  1. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
  2. die Empfänger die Daten beim betroffenen Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß und

kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige

  1. Name,
  2. betriebliche Anschrift,
  3. angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern

  1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,
  2. 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,
  3. 8a, 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale.

Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 und in den Fällen des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann.

(9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder.

§ 14 Anzeigepflicht

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn

  1. der Betrieb verlegt wird,
  2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
  3. der Betrieb aufgegeben wird.

Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen.

(4) Für die Anzeigen ist

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung - GewA 1),
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - GewA 2),
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung - GewA 3)

zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätze 1 und 2 zulassen.

(5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an

  1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
  2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6,19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
  3. die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne die Feld-Nummern 8,10, 27 bis 31 und 33, 

    3a. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummern 8,10, 27 bis 31 und 33,
  4. das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Eichordnung sowie in der Fertigpackungsverordnung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar nur die Feld-Nummern 1,3, 4,11,12,15 und 17,
  5. die Bundesanstalt für Arbeit zur Wahrnehmung der in den §§ 304 bis 306, 308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33 und zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S.1644), bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,10 bis 16 und 18 bis 33,
  6. den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33,
  7. (gestrichen)
  8. das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8,10 bis 13, 18,19,21,22 und 27 bis 33.

§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige

  1. Name,
  2. betriebliche Anschrift,
  3. angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt werden, wenn

  1. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
  2. die Empfänger die Daten beim betroffenen Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß und

kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige

  1. Name,
  2. betriebliche Anschrift,
  3. angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern

  1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,
  2. 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,
  3. 8a, 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale.

Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 und in den Fällen des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann.

(9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder.

2. § 139b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

alte Fassung

§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten.

(3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag vorzulegen.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.

(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.

(5a) (weggefallen)

(6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 40a der Arbeitsstättenverordnung und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
  7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. 

(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Agenturen für Arbeit,
  2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  3. den Trägern der Unfallversicherung,
  4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  5. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
  6. den Finanzbehörden,
  7. den Behörden der Zollverwaltung,
  8. den Rentenversicherungsträgern,
  9. den Trägern der Sozialhilfe.

§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten.

(3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag vorzulegen.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.

(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.

(5a) (weggefallen)

(6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 40a der Arbeitsstättenverordnung und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
  7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. 

(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Arbeitsämtern,
  2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  3. den Trägern der Unfallversicherung,
  4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  5. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
  6. den Finanzbehörden,
  7. den Behörden der Zollverwaltung,
  8. den Rentenversicherungsträgern,
  9. den Trägern der Sozialhilfe.

3. § 149 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

Tritt am 1.April 2004 in Kraft: alte Fassung

§ 149 
Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet.

(2) In das Register sind einzutragen

  1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
    1. ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
    2. die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
    3. ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder
    4. im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten

    wird,

  2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
  3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die
    1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
    2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

    begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt,

  4. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wor den ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind.

§ 149 
Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet.

(2) In das Register sind einzutragen

  1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
    1. ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
    2. die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
    3. ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder
    4. im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten

    wird,

  2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
  3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die
    1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
    2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

    begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.

Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind.

4. § 150a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 150a
Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber
“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „rechtskräftige“ durch die Wörter „strafgerichtliche Verurteilungen und“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die Behörden“ der Satzteil „und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ eingefügt.

Tritt am 1.April 2004 in Kraft: alte Fassung

§ 150a
Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber

(1) Auskünfte aus dem Register werden für

  1. die Verfolgung wegen einer
    1. in § 148 Nr. 1,
    2. in § 404 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und in den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

    bezeichneten Ordnungswidrigkeit,

  2. die Vorbereitung
    1. der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c bezeichneten Anträge,
    2. der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Entscheidungen,
    3. von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
  3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,
  4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 5 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 5 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,

erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.

(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner

  1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 92 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes und § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
  2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
  3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,

erteilt.

(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.

(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.

(6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

§ 150a  
Auskunft an Behörden

(1) Auskünfte aus dem Register werden für

  1. die Verfolgung wegen einer
    1. in § 148 Nr. 1,
    2. in § 404 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und in den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

    bezeichneten Ordnungswidrigkeit,

  2. die Vorbereitung
    1. der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c bezeichneten Anträge,
    2. der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Entscheidungen,
    3. von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
  3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,
  4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 5 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 5 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,

erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.

(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner

  1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 92 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes und § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
  2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
  3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,

erteilt.

(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.

(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.

(6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

5. § 153 wird wie folgt gefasst:

Tritt am 1.April 2004 in Kraft: alte Fassung
§ 153
Tilgung von Eintragungen

(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist

  1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt,
  2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen zu tilgen.

(2) Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 4 sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen. Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird eine Eintragung getilgt, wenn ihre Tilgung im Zentralregister nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes angeordnet wird.

(3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der Entscheidung, bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des ersten Urteils. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.

(4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 abgelaufen ist.

(5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt. Hinsichtlich einer getilgten oder zu tilgenden strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes.

(7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind.

§ 153 
Tilgung von Eintragungen

(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist

  1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt,
  2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen zu tilgen.

(2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.

(3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 abgelaufen ist.

(4) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(5) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt.

(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind.

Artikel 68
Änderung der Datenweiterleitungs-Verordnung

(7100-7)

Die Datenweiterleitungs-Verordnung vom 19. Juni 1980 (BGBl. I S. 722) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Daten an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden (Datenweiterleitungs-Verordnung – DWV)“.
2. In § 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 69
Änderung der Handwerksordnung

(7110-1)

In § 13 Abs. 2 Satz 2 der Anlage C (Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern) zur Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 70
Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

(7111-1-1)

In § 9 Abs. 3 Nr. 1 und § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 71
Änderung des Kreditwesengesetzes

(7610-1)

In § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 72
Änderung des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

(7691-3)

In § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280) werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 73
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

(800-2)

Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 169 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

alte Fassung

§ 17
Anzeigepflicht

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

  1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,

  2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,

  3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

  1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,

  2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,

  3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,

  4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,

  5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,

  6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber dem Arbeitsamt weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

  1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
  2. in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
  3. Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

§ 17
Anzeigepflicht

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitsamt Anzeige zu erstatten, bevor er

  1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,

  2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,

  3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

  1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,

  2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,

  3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,

  4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,

  5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,

  6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig dem Arbeitsamt eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber dem Arbeitsamt weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

  1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
  2. in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
  3. Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt nur mit dessen“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit nur mit deren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

alte Fassung

§ 18 
Entlassungssperre

(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.

(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit wirksam werden.

(3) (weggefallen)

(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.

§ 18 
Entlassungssperre

(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt nur mit dessen Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.

(2) Das Arbeitsamt kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt wirksam werden.

(3) (weggefallen)

(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.

3. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

alte Fassung

 § 19 
Zulässigkeit von Kurzarbeit

(1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt.

(2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde.

(3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.

 § 19 
Zulässigkeit von Kurzarbeit

(1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann das Landesarbeitsamt zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt.

(2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde.

(3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und die Wörter „dessen Direktor“ durch die Wörter „deren Geschäftsführung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Direktor“ durch die Wörter „Die Geschäftsführung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Direktor des Arbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten Angehörigen des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

alte Fassung

§ 20
Entscheidungen des Arbeitsamtes

(1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.

(2) Der Ausschuß setzt sich aus dem oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes benannt werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.

(3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen.

§ 20
Entscheidungen des Arbeitsamtes

(1) Die Entscheidungen des Arbeitsamtes nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft dessen Direktor oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Der Direktor darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.

(2) Der Ausschuß setzt sich aus dem Direktor des Arbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten Angehörigen des Arbeitsamtes als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes benannt werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.

(3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen.

5. In § 21 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Hauptstelle der Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale der Bundesagentur“ ersetzt.

alte Fassung

§ 21
Entscheidungen der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit

Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr oder des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. Das zuständige Bundesministerium kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit zu erstatten. Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 21
Entscheidungen der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit

Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr oder des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. Das zuständige Bundesministerium kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit zu erstatten. Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

 

Artikel 74
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

(800-9)

In § 2 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 75
Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)

(800-10)

In § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-10, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter „des Präsidenten des zuständigen Landesarbeitsamts“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

Artikel 76
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

(800-18)

Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 170 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,“.
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Landesarbeitsämter können“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit kann“ und die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt schriftlich zu beantragen, in dessen“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit schriftlich zu beantragen, in deren“ und die Wörter „das Arbeitsamt zuständig, in dessen“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit zuständig, in deren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. 5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und jeweils das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ländern“ die Textstelle „Berlin,“ eingefügt und das Wort „Kreisverwaltungsbehörden“ durch die Wörter „Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
6. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „des Arbeitsamts“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Satz 4 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
e) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
11. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und die Angabe „§§ 14 bis 23“ durch die Angabe „§§ 14 bis 23a“ ersetzt.
12. § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die Heranziehung von Versicherten der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung berührt das Versicherungsverhältnis nicht,“.
b) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Arbeitslosenversicherung“ die Wörter „sowie zur sozialen Pflegeversicherung“ eingefügt.
13. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
14. In § 34 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
15. In der Überschrift und im Text des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
16. In § 38 Abs. 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 77
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung

(800-18-1)

In den §§ 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vom 18. August 1973 (BGBl. I S. 1321) werden jeweils die Wörter „des Arbeitsamts“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 78
Änderung der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz

(800-18-2)

Die Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „beim zuständigen Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „dem zuständigen Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter „Zuständiges Arbeitsamt“ durch die Wörter „Zuständige Agentur für Arbeit“, die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das zuständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die zuständige Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
5. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und die Wörter „benachbarten Arbeitsamtsbezirken“ durch die Wörter „Bezirken von benachbarten Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠7
Entscheidung der Agentur für Arbeit“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit“ und die Wörter „Arbeitskräfteausschuss beim Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „den bei ihr bestehenden Arbeitskräfteausschuss“ ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 8
Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit“.
b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(1) Bei jeder Agentur für Arbeit wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet.
(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin
1. der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, in deren Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat,
2. der Standortverwaltung, in deren Bereich die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat,
3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Agenturen für Arbeit Berlin, Bremen und Hamburg mit der Maßgabe, dass den Arbeitskräfteausschüssen dieser Agenturen für Arbeit als Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes angehört, in dessen Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat.
(4) Der Arbeitskräfteausschuss wird von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Direktor des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „Das Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9
Arbeitskräfteausschüsse bei den durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Stellen
(1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundesagentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet.
(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin
1. der Länder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienststelle gehören,
2. der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienststelle ihren Sitz hat,
3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Dienststelle.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) Der Arbeitskräfteausschuss wird vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet die vom Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beauftragte Person.
(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.“ 10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠10
Weitere Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse und der Bundesagentur für Arbeit“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitskräfteausschuss beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit“ und die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeitskräfteausschuss beim Landesarbeitsamt und für das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „Arbeitskräfteausschuss bei der nach § 7 Abs. 2 mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Dienststelle und für die beauftragte Dienststelle“ ersetzt.
11. In § 11 Satz 2 werden jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, die Wörter „und stellvertretenden Mitglieder“ gestrichen und die Wörter „Arbeitsämtern den Verwaltungsausschüssen der Arbeitsämter und die Arbeitskräfteausschüsse bei den Landesarbeitsämtern den Verwaltungsausschüssen der Landesarbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit den Verwaltungsausschüssen der Agenturen für Arbeit und die Arbeitskräfteausschüsse bei den beauftragten Dienststellen den Verwaltungsausschüssen der beauftragten Dienststellen“ ersetzt.

Artikel 79
Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes

(800-19-2)

In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

Artikel 80
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

(800-19-3)

In § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 

Artikel 81
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

(801-7)

Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 173 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 92a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Arbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

alte Fassung
§ 92a 
Beschäftigungssicherung

(1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.

(2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit hinzuziehen. 

§ 92a 
Beschäftigungssicherung

(1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.

(2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter des Arbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes hinzuziehen. 

2. § 112 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Präsidenten des Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „Vorstand der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt und nach dem Wort „ersuchen“ ein Komma und die Wörter „der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen“ angefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Geschieht dies nicht“ durch die Wörter „Erfolgt kein Vermittlungsersuchen“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „der Präsident des Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

alte Fassung

§ 112 
Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

  1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
  2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.

    2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
  3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

§ 112 
Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um Vermittlung ersuchen. Geschieht dies nicht oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt der Präsident des Landesarbeitsamtes an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

  1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
  2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.

    2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
  3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

 

Artikel 82
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
(804-1)

In § 11 Abs. 4 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 177 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „des Arbeitsamts“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 83
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes

(805-3)

§ 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

alte Fassung

§ 23  
Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über

  1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
  2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,
  3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
  4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,

zu machen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
  7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.
In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen. In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere mit den Agenturen für Arbeit, den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen.

(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.

§ 23  
Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über

  1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
  2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,
  3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
  4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,

zu machen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
  7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.
In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen. In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere mit den Arbeitsämtern, den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen.

(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.

 

Artikel 84
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

(8051-10)

In § 53 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Das zuständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die zuständige Agentur für Arbeit“ ersetzt.

alte Fassung

§ 53 
Mitteilung über Verstöße

Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit. Die zuständige Agentur für Arbeit erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.

§ 53 
Mitteilung über Verstöße

Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit. Das zuständige Arbeitsamt erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.

 

Artikel 85
Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes

(806-3)

Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Satz 3, § 8a Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“ durch die Wörter „Bezirk der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 86
Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung

(860-3-20)

In § 2 Satz 1 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 87
Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen)

(810-1-6)

Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In Anlage 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“, die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“, die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“, das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ und der Satzteil „des Arbeitsamts gelegen ist, dem“ durch den Satzteil „der Agentur für Arbeit gelegen ist, der“ ersetzt.
3. In Anlage 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“, die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“, die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

Artikel 88
Änderung der DV-Berufsbildungszentren-Verordnung

(810-1-12)

Die DV-Berufsbildungszentren-Verordnung vom 31. Mai 1972 (BGBl. I S. 872), zuletzt geändert durch Artikel 312 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Beauftragung der
Bundesagentur für Arbeit mit der
Förderung von Berufsbildungszentren für
Datenverarbeitung aus Bundesmitteln
(DV-Berufsbildungszentren-Verordnung)“.
2. In § 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 89
Änderung der Winterbau-Umlageverordnung

(810-1-13)

Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. März 2003 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt)“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt abzuführen, in dessen Bezirk“ durch die Wörter „die von der Bundesagentur für zuständig erklärten Agenturen für Arbeit, in deren Umlageerhebungsbezirk“ und die Wörter „das Landesarbeitsamt Hessen“ durch die Wörter „die von der Bundesagentur für zuständig erklärten Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 90
Änderung der Wintergeld-Verordnung

(810-1-27)

§ 2 der Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBl. I S. 646) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „eines anderen Arbeitsamts“ durch die Wörter „einer anderen Agentur für Arbeit“ und das Wort „dieses“ durch das Wort „diese“ ersetzt.

Artikel 91
Änderung der Anwartschaftszeit-Verordnung

(810-1-32)
Die Anwartschaftszeit-Verordnung vom 29. Januar 1982 (BGBl. I S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1277), wird aufgehoben.

Artikel 92
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

(810-1-56)

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „überwiegend“ die Wörter „oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages“ eingefügt und die Wörter „im Sinne des“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 

alte Fassung

§ 1
(Zwingende Arbeitsbedingungen im Baubereich)

(1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S.1954), die

  1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder
  2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld

zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages überwiegend Bauleistungen gemäß § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt und auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Ein Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist verpflichtet, seinem im räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 beschäftigten Arbeitnehmer mindestens die in dem Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet. Tarifvertrag nach Satz 1 ist auch ein Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat.

(2) Absatz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge im Bereich der Seeschiffahrtsassistenz.

(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten.

(3) Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen nach Absatz 1 die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch allgemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen, so finden die Rechtsnormen solcher Tarifverträge auch auf einen ausländischen Arbeitgeber und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn in den betreffenden Tarifverträgen oder auf sonstige Weise sichergestellt ist, daß

  1. der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen nach dieser Vorschrift und Beiträgen zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und
  2. das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers bereits erbracht hat.

Ein Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten. Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet

(3a) Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 gestellt worden, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden. Vor Erlaß der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Asrbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. Unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder 3 fallende Arbeitgeber mit Sitz im Inland sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Rechtsverordnung besteht. Satz 4 Halbsatz 1 gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer.

(4) (aufgehoben)

(5) (aufgehoben)

§ 1
(Zwingende Arbeitsbedingungen im Baubereich)

(1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S.1954), die

  1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder
  2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld

zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt und auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Ein Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist verpflichtet, seinem im räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 beschäftigten Arbeitnehmer mindestens die in dem Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet. Tarifvertrag nach Satz 1 ist auch ein Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat.

(2) Absatz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge im Bereich der Seeschiffahrtsassistenz.

(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten.

(3) Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen nach Absatz 1 die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch allgemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen, so finden die Rechtsnormen solcher Tarifverträge auch auf einen ausländischen Arbeitgeber und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn in den betreffenden Tarifverträgen oder auf sonstige Weise sichergestellt ist, daß

  1. der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen nach dieser Vorschrift und Beiträgen zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und
  2. das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers bereits erbracht hat.

Ein Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten. Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet

(3a) Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 gestellt worden, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden. Vor Erlaß der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Asrbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. Unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder 3 fallende Arbeitgeber mit Sitz im Inland sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Rechtsverordnung besteht. Satz 4 Halbsatz 1 gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer.

(4) Für die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach den Absätzen 1 2, 3 und 3a gelten die vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit als Betrieb.

(5) Von einer nach Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 und 2 oder Absatz 3a Satz 1 und 5 bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien kann bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach Absatz 1 oder eines Leiharbeitnehmers nach Absatz 2a in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dies in dem betreffenden Fall wegen des geringen Umfangs der zu erbringenden Leistungen angemessen und begründet erscheint.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt für Arbeit und“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 304 bis 307“ durch die Angabe „§§ 304 bis 306 sowie 336a Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 2
(Kontrolle)

(1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

(2) §§ 304 bis 306 sowie 336a Abs. 1 Nr. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 1 geben, und die nach § 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben. § 308 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Die genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die entsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 1 einhält, zusammenarbeiten. Für die Datenverarbeitung, die dem in Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.

(2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2a, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3a Satz 5 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle bereitzuhalten.

(4) (aufgehoben)

§ 2
(Kontrolle)

(1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind die Bundesanstalt für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

(2) §§ 304 bis 307 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 1 geben, und die nach § 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben. § 308 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Die genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die entsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 1 einhält, zusammenarbeiten. Für die Datenverarbeitung, die dem in Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.

(2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2a, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3a Satz 5 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle bereitzuhalten.

(4) Für die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 5 ist die Bundesanstalt für Arbeit zuständig.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Soweit die Rechtsnormen eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1, 2a oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ werden gestrichen.
bb) Nach dem Wort „er“ werden die Wörter „unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1“ eingefügt.
cc) Die Wörter „dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt“ werden durch die Wörter „der zuständigen Behörde der Zollverwaltung“ ersetzt.
dd) Dem bisherigen Text wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher kann vorgesehen werden, dass nach der ersten Meldung des Verleihers eintretende Änderungen bezüglich des Ortes der Beschäftigung von dem Entleiher zu melden sind.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet die zuständigen Finanzämter.

alte Fassung

§ 3
(Anmeldepflichten)

(1) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1, 2a oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über

  1. Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,
  2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
  3. Ort der Beschäftigung (Baustelle),
  4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
  5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden,
  6. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem in Nr. 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.

(2) Überläßt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat er unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Bauleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung schriftlich eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

  1. Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassenen Arbeitnehmer,
  2. Beginn und Dauer der Überlassung,
  3. Ort der Beschäftigung (Baustelle)
  4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
  5. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten,
  6. Name und Anschrift des Entleihers.

In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher kann vorgesehen werden, dass nach der ersten Meldung des Verleihers eintretende Änderungen bezüglich des Ortes der Beschäftigung von dem Entleiher zu melden sind.

(3) Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, daß er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält.

(4) Die zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet die zuständigen Finanzämter.

§ 3
(Anmeldepflichten)

(1) Von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, ist vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über

  1. Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,
  2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
  3. Ort der Beschäftigung (Baustelle),
  4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
  5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden,
  6. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem in Nr. 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.

(2) Überläßt ein Verleiher mit Sitz im Ausland im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat er vor Beginn jeder Bauleistung dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt schriftlich eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

  1. Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassenen Arbeitnehmer,
  2. Beginn und Dauer der Überlassung,
  3. Ort der Beschäftigung (Baustelle)
  4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
  5. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten,
  6. Name und Anschrift des Entleihers.

(3) Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, daß er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält.

(4) Die Landesarbeitsämter stellen unverzüglich den Hauptzollämtern oder den für diese tätig werdenden Stellen Abdrucke aller eingegangenen Anmeldungen zur Verfügung. Den Hauptzollämtern oder den für diese tätig werdenden Stellen obliegt die Unterrichtung der zuständigen Finanzämter.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „dem zuständigen Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde der Zollverwaltung“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit und“ sowie die Wörter „jeweils für ihren Geschäftsbereich“ gestrichen.

alte Fassung

§ 5
(Bußgeldvorschriften)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

1. , entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3a Satz 5 als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Absatz 3a Satz 4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einem Arbeitnehmer eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt

1a. entgegen § 1 Abs. 2a den vorgeschriebenen Mindestlohn nicht zahlt,

2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 3a Satz 5 als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 3a Satz 4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einen Beitrag nicht leistet

oder

3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, eine Prüfung nicht duldet, bei einer Prüfung nicht mitwirkt, eine genannte Unterlage nicht oder nicht vollständig vorlegt, eine Auskunft über Tatsachen, die darüber Aufschluß geben, ob die Arbeitsbedingungen nach § 1 eingehalten werden, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch das Betreten eines Grundstückes oder eines Geschäftsraumes nicht duldet, entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 306 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, entgegen § 2 Abs. 2a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht, nicht in deutscher Sprache, nicht für die vorgeschriebene Dauer oder entgegen einem Verlangen der Prüfbehörde nicht auf der Baustelle bereithält oder entgegen § 3 die Anmeldung oder die Versicherung gegenüber der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags

  1. gegen § 1 verstößt oder
  2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein Nachunternehmer tätig wird, der gegen § 1 verstößt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1a und 2 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden.

(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111 d der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von §105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(6) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über die rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.

(7) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

§ 5
(Bußgeldvorschriften)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

1. , entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3a Satz 5 als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Absatz 3a Satz 4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einem Arbeitnehmer eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt

1a. entgegen § 1 Abs. 2a den vorgeschriebenen Mindestlohn nicht zahlt,

2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 3a Satz 5 als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 3a Satz 4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einen Beitrag nicht leistet

oder

3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, eine Prüfung nicht duldet, bei einer Prüfung nicht mitwirkt, eine genannte Unterlage nicht oder nicht vollständig vorlegt, eine Auskunft über Tatsachen, die darüber Aufschluß geben, ob die Arbeitsbedingungen nach § 1 eingehalten werden, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch das Betreten eines Grundstückes oder eines Geschäftsraumes nicht duldet, entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 306 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, entgegen § 2 Abs. 2a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht, nicht in deutscher Sprache, nicht für die vorgeschriebene Dauer oder entgegen einem Verlangen der Prüfbehörde nicht auf der Baustelle bereithält oder entgegen § 3 die Anmeldung oder die Versicherung gegenüber dem zuständigen Landesarbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags

  1. gegen § 1 verstößt oder
  2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein Nachunternehmer tätig wird, der gegen § 1 verstößt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1a und 2 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden.

(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111 d der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von §105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(6) Die Bundesanstalt für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung unterrichten jeweils für ihren Geschäftsbereich das Gewerbezentralregister über die rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.

(7) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

 

Artikel 93
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

(810-31)

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 1 werden die Wörter „dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

alte Fassung

§ 1a 
Anzeige der Überlassung

(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überläßt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat.

(2) In der Anzeige sind anzugeben

  1. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,
  2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
  3. Beginn und Dauer der Überlassung,
  4. Firma und Anschrift des Entleihers.

§ 1a 
Anzeige der Überlassung

(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überläßt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt angezeigt hat.

(2) In der Anzeige sind anzugeben

  1. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,
  2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
  3. Beginn und Dauer der Überlassung,
  4. Firma und Anschrift des Entleihers.

1a. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,“.

alte Fassung

§ 9 
Unwirksamkeit

Unwirksam sind:

  1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat,
  2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, es sei denn, der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren,
  3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
  4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und 

Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

§ 9 
Unwirksamkeit

Unwirksam sind:

  1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat,
  2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, es sei denn, der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren,
  3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht,
  4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und 

Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

2. In § 12 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.

alte Fassung

§ 12 
Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher

(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(3) (aufgehoben)

§ 12 
Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher

(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(3) (aufgehoben)

3. In § 13 wird nach dem Wort „verlangen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.

alte Fassung

§ 13
Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.

§ 13
Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.

4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „oder nach § 11 Abs. 1 Satz 5“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit.

alte Fassung

§ 16 
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,

    1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,

    1b. entgegen § 1b Satz 1 gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt,
  2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt,

    2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt,

    6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
  7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit.

(4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 16 
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,

    1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,

    1b. entgegen § 1b Satz 1 gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt,
  2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt,

    2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder nach § 11 Abs. 1 Satz 5 nicht nachkommt,
  7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 17
Durchführung
“.
b) In Satz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

alte Fassung

§ 17
Durchführung

Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

§ 17 
Bundesanstalt für Arbeit

Die Bundesanstalt für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „arbeitet“ wird durch die Wörter „arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 7 und 8.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, nach den Wörtern „für Arbeit“ die Wörter „oder die Behörden der Zollverwaltung“ eingefügt und das Wort „unterrichtet“ durch das Wort „unterrichten“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und nach den Wörtern „für Arbeit“ die Wörter „und den Behörden der Zollverwaltung“ eingefügt.
bb) In Satz 4 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.

alte Fassung

§ 18 
Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
  3. den Finanzbehörden,
  4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  5. den Trägern der Unfallversicherung,
  6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
  7. den Rentenversicherungsträgern,
  8. den Trägern der Sozialhilfe.

(2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
  5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.

(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

  1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
  2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung

  1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
  2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
  3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit

ist zulässig.

(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen der Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

§ 18 
Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
  3. den Finanzbehörden,
  4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  5. den Trägern der Unfallversicherung,
  6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
  7. den Hauptzollämtern,
  8. den Rentenversicherungsträgern,
  9. den Trägern der Sozialhilfe.

(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
  5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,

unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.

(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

  1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
  2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung

  1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
  2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
  3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit

ist zulässig.

(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen der Bundesanstalt für Arbeit Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

Artikel 94
Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung

(810-31-1)

In § 1 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 95
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

(810-36)

Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 6c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt)“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern „in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung findet,“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
„a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und
b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie“.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei einer Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 1a Satz 1 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 2 und 3“ das Wort „auch“ gestrichen und die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei einer Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre
1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und
2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstens des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. Dem § 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sind schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.“
7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Insolvenzsicherung
(1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.

(2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden Wertguthabens ist eine Anrechnung der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und § 4 Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig.

(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebsparteien können eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

(4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. Die Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften der §§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235 und 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vorschrift abweichen, sind unwirksam.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, den Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.“
8. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Satz 1 gilt soweit und solange nicht, als Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vom Arbeitgeber erbracht werden.“
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gezahlt worden, gilt in den Fällen der nicht zweckentsprechenden Verwendung von Wertguthaben für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, den der Arbeitgeber der Berechnung der Beiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b zugrunde gelegt hat, und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben; für die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung gilt § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.“
10. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
dd) In Satz 6 werden die Wörter „Bundesanstalt erklärt ein anderes Arbeitsamt“ durch die Wörter „Bundesagentur erklärt eine andere Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)1 Dem bisherigen Satz 1 werden folgende neue Sätze 1 und 2 vorangestellt:
aa)1 „Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das
berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt um mindestens 10 Euro verringert.“
aa1) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Leistungen nach § 4 werden“ die Wörter „auf Antrag erbracht und“ eingefügt sowie nach dem Wort „haben“ das Komma und die Wörter „wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieses Kalendermonats beantragt werden“ gestrichen.
bb)1 Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „auf Antrag des Arbeitsnehmers“ die Wörter „oder, im Falle einer Leistungserbringung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des Arbeitgebers“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a0) In Absatz 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 306 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2“ die Angabe „oder § 319“ eingefügt.
a) In Absatz 3 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch die Wörter „Bundesagentur“ ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das bisherige Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung ist auf den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.“
14. In § 15a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
15. In § 15c wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
16. Nach § 15f wird folgender § 15g eingefügt: „§ 15g
Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden. Auf Antrag des Arbeit-
gebers erbringt die Bundesagentur abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli 2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.“
17. In § 16 wird die Angabe „der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „des § 2“ ersetzt.

Artikel 96
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

(8251-10)

In § 60 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 97
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

(8252-3)

Dem § 6 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 189 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, als zwölf Monate.“

Artikel 98
Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

(8252-4)

In § 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 190 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 99
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

(827-13)

In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 201 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 gezahlt wurden“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wurden“ ersetzt.

Artikel 100
Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

(830-2-14)

Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 56 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 101
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung

(830-2-3)

In § 2 Abs. 1 Nr. 15 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 102
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

(85-4)

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einem Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer Agentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
㤠7
Beauftragung
der Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch.
(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.“
5. In § 8 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠13
Zuständige Agentur für Arbeit“.
b) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und jeweils das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „der Direktor des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „einem anderen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer anderen Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 103
Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes

(860-3)

Artikel 1 Nr. 60 bis 62 und 64 des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) wird aufgehoben.

Artikel 104
Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung

(860-3-15)

In § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 867), die durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4078) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 105
Änderung der Gefangenen-Beitragsverordnung

(860-3-2)

In § 2 Satz 3 und 4 der Gefangenen-Beitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 430) wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 106
Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen

(860-3-21)

§ 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 107
Änderung der Gesamtbeitragsverordnung

(860-3-3)

Die Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998 (BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „und 3 und
Abs. 4“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
㤠2
Berechnungsgrundlage
(1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind
zugrunde zu legen:
1. als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im
Durchschnitt des Kalenderjahres ( )

BS
100
2. als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in
Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung sowie
3. die Summe der Diensttage (DT) der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienst
leistenden im Beitragsjahr.
(2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden
wird nach folgender Formel berechnet:
BE x BS DT = Euro.“ 30 100
3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 108
Änderung der Anwerbestoppausnahmeverordnung

(860-3-11)

Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert durch Artikel 318 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) Absatz 9a wird aufgehoben.
d) In Absatz 10 wird die Angabe „und 9a“ gestrichen.
3. In § 5 Nr. 7 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 8 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle“ ersetzt.

Artikel 109
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

(860-3-12)

Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes, das“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit, die“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 9 Nr. 9, 15 und 17 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 10 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden das Wort „Das“ durch das Wort „Die“ und das Wort „Arbeitsamt“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 110
Änderung der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie
(860-3-18)

§ 7 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 111
Änderung der Beitragszahlungsverordnung

(860-4-1-7)

In § 3 Abs. 4 Buchstabe b, § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 1 der Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 112
Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung

(860-4-1-8)

In § 10 Abs. 4 und Nummer 6.6 der Anlage der Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 113
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

(860-4-1-12)

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 31 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 32 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. In § 36 Abs. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
6. In § 37 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 39 Abs. 2 und 6 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 114
Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung
(860-4-1-13)

In § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 und in der Überschrift der zweiten Tabelle der Anlage 2 der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 115
Änderung der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung

(860-6-18)

In § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475) wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 116
Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung

(860-6-24)

Die Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3961) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung“.

2. In § 2 Satz 1 und 2 und in § 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 117
Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

(870-1-1)

In § 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 48a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 118
Änderung der Werkstättenverordnung

(871-1-7)

Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

Artikel 119
Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

(871-1-14)

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 325 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und die Angabe „§§ 222a“ durch die Angabe „§§ 219“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 120
Änderung des Rückkehrhilfegesetzes

(89-9)

Das Rückkehrhilfegesetz vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377), geändert durch Artikel 215 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
㤠3
Beauftragung
der Bundesagentur für Arbeit
Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt.“
2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Satz 4 wird nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“ die Angabe „(Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218)“ gestrichen.
4. In § 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. In § 7 Abs. 2 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Artikel 121
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

(9241-34)

In § 16 Abs. 4 Nr. 1a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch
Artikel 233 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 122
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

(2212-4)

In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld“ die Wörter „oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ eingefügt.

Artikel 123
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 11, 12, 14, 15, 16, 18, 26, 29, 32, 33, 36, 46, 48, 51, 54, 58, 59, 68, 70, 77, 78, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 94, 100, 101, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118 und 119 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 124 
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 67 Nr. 3, 4 und 5 tritt am 1. April 2004 in Kraft.

(2a) Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe c zu § 279g, Nr. 3a, Nr. 4 und Nr. 13a zu § 279g und Artikel 95 treten am 1. Juli 2004 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe i, j, k, l, m und p, Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe c und e, Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 53 Buchstabe a, Nr. 54, 58, 61, 62, 63 Buchstabe c mit Ausnahme des § 120 Abs. 3, Nr. 67, 70, 71 mit Ausnahme des § 131 Abs. 4, Nr. 72, 72a, 73, 74 Buchstabe a, Nr. 75, 76, 77, 83, 84 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Nr. 85, 86, 87, 91 Buchstabe a, Nr. 95a, 96, 104, 105 Buchstabe a, Nr. 113 Buchstabe a, Nr. 114 Buchstabe a, Nr. 118, 177 Buchstabe b, Nr. 178 Buchstabe a, Nr. 193, 195 Buchstabe b, Nr. 198 Buchstabe a, Nr. 226, Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nr. 2a, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b sowie Buchstabe c zu § 279f, Nr. 1a, 1b, 3b, 5 Buchstabe b, Nr. 10a, 10b, 12 Buchstabe c, Nr. 12a, Nr. 13a § 279f und Nr. 13b, Artikel 10 Nr. 1 und 2, Artikel 19 Nr. 1, Artikel 23, 24, 28 Nr. 1, Artikel 50 Nr. 2, Artikel 66 Nr. 1 und Artikel 122 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchstabe n, o, p und q, Nr. 15, 16, 17, 20, 204, 205, 207, 210, 212 und Artikel 107 treten am 1. Februar 2006 in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2003

 

Der Bundespräsident
Johannes Rau

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement

Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel

 

 

 

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