9. EURO-Einführunsgesetz (Auszug)

 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 58 S.2992, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2001

Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro 
(Neuntes Euro-Einführungsgesetz)

Vom 10. November 2001
(BGBl. 2001 I S. 2992)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen:

 

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Artikel 2 Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 4 Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Artikel 7 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 8 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 9 Änderung der Spielverordnung
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Artikel 11 Änderung der Bewachungsverordnung
Artikel 12 Änderung der Schaustellerhaftpflichtverordnung
Artikel 13 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 14 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Artikel 15 Änderung des Blindenwarenvertriebsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 17 Änderung des Eichgesetzes
Artikel 18 Änderung der Zulassungskostenverordnung
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
Artikel 20 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 21 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 22 Änderung des Lagerstättengesetzes
Artikel 23 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 24 Änderung des Meeresbodenbergbaugesetzes
Artikel 25 Änderung der Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung
Artikel 26 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
Artikel 27 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden
Artikel 28 Änderung der Konzessionsabgabenverordnung
Artikel 29 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 30 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Artikel 31 Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
Artikel 32 Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
Artikel 33 Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
Artikel 34 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Artikel 35 Änderung des Mineralöldatengesetzes
Artikel 36 Änderung des Steinkohlebeihilfengesetzes
Artikel 37 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 38 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 39 Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes
Artikel 39a Änderung des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes
Artikel 40 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 41 Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
Artikel 42 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 43 Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
Artikel 44 Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
Artikel 45 Änderung des Fernsehsignalübertragungs-Gesetzes 
Artikel 46 Änderung des Postgesetzes
Artikel 47 Änderung des Gesetzes zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins
Artikel 48 Änderung des Amateurfunkgesetzes
Artikel 49 Änderung der Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
Artikel 50 Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
Artikel 51 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
Artikel 52 Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse Artikel 53 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 54 Inkrafttreten

 

 

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

In § 22b des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden in Absatz 2 die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" und in Absatz 3 Satz 2 die Wörter "eintausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 2
Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes

Das Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt geändert durch Artikel 67 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden in der Nummer 3 die Wörter "drei Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter "eine Million fünfhunderttausend Euro" und in der Nummer 4 die Angabe "250 000 DM" durch die Angabe "125 000 Euro" und die Angabe "150 000 DM" durch die Angabe "75 000 Euro" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "zehn Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter "fünf Millionen Euro" ersetzt.

 

Artikel 3
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Der Höchstzuschlag ist bei einem Herstellerabgabepreis

bis 0,84 Euro 21,0 vom Hundert

(Spanne 17,4 vom Hundert),

von 0,89 Euro bis 1,70 Euro 20,0 vom Hundert

(Spanne 16,7 vom Hundert),

von 1,75 Euro bis 2,56 Euro 19,5 vom Hundert

(Spanne 16,3 vom Hundert),

von 2,64 Euro bis 3,65 Euro 19,0 vom Hundert

(Spanne 16,0 vom Hundert),

von 3,76 Euro bis 6,03 Euro 18,5 vom Hundert

(Spanne 15,6 vom Hundert),

von 6,21 Euro bis 9,10 Euro 18,0 vom Hundert

(Spanne 15,3 vom Hundert),

von 10,93 Euro bis 44,46 Euro 15,0 vom Hundert

(Spanne 13,0 vom Hundert),

von 55,59 Euro bis 684,76 Euro 12,0 vom Hundert

(Spanne 10,7 vom Hundert),

ab 684,77 Euro 3,0 vom Hundert

zuzüglich 61,63 Euro."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Der Höchstzuschlag ist bei einem Herstellerabgabepreis

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro 0,18 Euro,

von 1,71 Euro bis 1,74 Euro 0,34 Euro,

von 2,57 Euro bis 2,63 Euro 0,50 Euro,

von 3,66 Euro bis 3,75 Euro 0,70 Euro,

von 6,04 Euro bis 6,20 Euro 1,12 Euro,

von 9,11 Euro bis 10,92 Euro 1,64 Euro,

von 44,47 Euro bis 55,58 Euro 6,67 Euro

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Der Festzuschlag ist bei einem Betrag

bis 1,22 Euro 68 vom Hundert (Spanne 40,5 vom Hundert),

von 1,35 Euro bis 3,88 Euro 62 vom Hundert (Spanne 38,3 vom Hundert),

von 4,23 Euro bis 7,30 Euro 57 vom Hundert (Spanne 36,3 vom Hundert),

von 8,68 Euro bis 12,14 Euro 48 vom Hundert (Spanne 32,4 vom Hundert),

von 13,56 Euro bis 19,42 Euro 43 vom Hundert (Spanne 30,1 vom Hundert),

von 22,58 Euro bis 29,14 Euro 37 vom Hundert (Spanne 27,0 vom Hundert),

von 35,95 Euro bis 543,91 Euro 30 vom Hundert (Spanne 23,1 vom Hundert),

ab 543,92 Euro 8,263 vom Hundert zuzüglich 118,24 Euro

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Der Festzuschlag ist bei einem Betrag

von 1,23 Euro bis 1,34 Euro 0,83 Euro,

von 3,89 Euro bis 4,22 Euro 2,41 Euro,

von 7,31 Euro bis 8,67 Euro 4,16 Euro,

von 12,15 Euro bis 13,55 Euro 5,83 Euro,

von 19,43 Euro bis 22,57 Euro 8,35 Euro,

von 29,15 Euro bis 35,94 Euro 10,78 Euro."

3. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe "3,00 DM" durch die Angabe "1,53 Euro", in Absatz 3 Nr. 2 die Angabe "6,00 DM" durch die Angabe "3,07 Euro" und in Absatz 3 Nr. 3 die Angabe "9,00 DM" durch die Angabe "4,60 Eu ro" ersetzt.

4. In § 6 wird die Angabe "3,00 DM" durch die Angabe "1,53 Euro" ersetzt.

5. In § 7 wird die Angabe "0,50 DM" durch die Angabe "0,26 Eu ro" ersetzt.

6. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe "100 DM "jeweils durch die Angabe "51,13 Euro" und die Angabe "250 DM" jeweils durch die Angabe "127,82 Euro" ersetzt.

 

Artikel 4
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes

In § 15 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934), das durch Artikel 89 der Verordnung vom 29. Oktober 2001(BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" und die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 5
Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), geändert durch die Verordnung vom 21. September 1995 (BGBl. I S.1174,1996 I S. 51), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Angaben "75 bis 160 DM" durch die Angaben "38 bis 82 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Angaben "70 bis 115 DM" durch die Angaben "36 bis 59 Euro" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Angaben "60 bis 85 DM" durch die Angaben "31 bis 43 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "mindestens 4 500 Deutsche Mark" durch die Angabe "mindestens

2 300 Euro" ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird entsprechend Anlage 1 gefasst.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "unter 50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "unter 25 565 Euro" ersetzt; die Angabe "50 000 Deutsche Mark" wird durch die Angabe "25 565 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "25 565 Euro" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Angabe "über 50 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "über 25 564 594 Euro" ersetzt.

3. Die Honorartafel zu § 17 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 2 gefasst.

4. In § 18 wird die Angabe "weniger als 15 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "weniger als 7 500 Euro" ersetzt.

5. Die Honorartafel zu § 34 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 3 gefasst.

6. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird entsprechend Anlage 4 gefasst.

b) In Absatz 6 wird die Angabe "mindestens 4 500 Deutsche Mark" durch die Angabe "mindestens 2 300 Eu ro" ersetzt.

7. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird entsprechend Anlage 5 gefasst.

8. Die Honorartafel zu § 45b Abs. 1 wird entsprechend Anlage 6 gefasst.

9. Die Honorartafel zu § 46a Abs. 1 wird entsprechend Anlage 7 gefasst.

10. Die Honorartafel zu § 47a Abs. 1 wird entsprechend Anlage 8 gefasst.

11. Die Honorartafel zu § 48b Abs. 1 wird entsprechend Anlage 9 gefasst.

12. Die Honorartafel zu § 49d Abs. 1 wird entsprechend Anlage 10 gefasst.

13. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird entsprechend Anlage 11 gefasst.

b) Die Honorartafel zu Absatz 2 wird entsprechend Anlage 12 gefasst.

14. Die Honorartafel zu § 65 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 13 gefasst.

15. Die Honorartafel zu § 74 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 14 gefasst.

16. Die Honorartafel zu § 78 Abs. 3 wird entsprechend Anlage 15 gefasst.

17. Die Honorartafel zu § 83 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 16 gefasst.

18. Die Honorartafel zu § 89 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 17 gefasst.

19. Die Honorartafel zu § 94 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 18 gefasst.

20. § 97 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "bis zu 1 Mio. DM" durch die Angabe "bis zu 511292 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Angaben "über 1 Mio. bis zu 2 Mio. DM" durch die Angaben "über 511292 bis zu 1022 584 Euro" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Angaben "über 2 Mio. bis zu 5 Mio. DM" durch die Angaben "über 1022 584 bis zu 2 556 459 Euro" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe "über 5 Mio. DM" durch die Angabe "über 2 556 459 Euro" ersetzt.

21. Die Honorartafel zu § 99 Abs.1 wird entsprechend Anlage 19 gefasst.

 

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

In § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe "30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "15 340 Euro" ersetzt.

 

Artikel 7
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 120 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "einer Milliarde Deutsche Mark" durch die Angabe "500 Millionen Euro" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "fünfzig Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "25 Millionen Euro" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "zwanzig Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter "zehn Millionen Euro" ersetzt.

d) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "dreißig Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "15 Millionen Euro" ersetzt.

2. In § 41 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe "10 000 bis eine Million Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend bis fünfhunderttausend Euro" ersetzt.

3. § 80 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben."

b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "sowie § 39 Abs. 1" durch ein Komma und die Angabe "§ 39 Abs.1 sowie nach § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach der Angabe "36" ein Komma und die Angabe "40, 41, 42" eingefügt.

d) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Daneben werden als Auslagen die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen und die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge erhoben."

e) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Nummer 1 wird die Angabe "100 000 DM" durch die Angabe "50 000 Euro" ersetzt.

bb) In der Nummer 2 wird die Angabe "50 000 DM" durch die Angabe "25 000 Euro" ersetzt.

cc) In der Nummer 3 wird die Angabe "15 000 DM" durch die Angabe "7 500 Euro" ersetzt.

dd) In der Nummer 4 wird die Angabe "10 000 DM" durch die Angabe "5 000 Euro" ersetzt.

ee) In der Nummer 5 wird die Angabe "5 000 DM" durch die Angabe "2 500 Euro" ersetzt.

ff) In der Nummer 6 wird die Angabe "2 500 DM" durch die Angabe "1250 Euro" ersetzt.

gg) In der Nummer 7 wird die Angabe "500 DM" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.

hh) In der Nummer 8 wird die Angabe "35 DM" durch die Angabe "17,50 Euro" ersetzt.

ii) In der Nummer 9 Buchstabe b werden die Angabe "15 000 DM" durch die Angabe "7 500 Euro" und die Angabe "500 DM" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

In Satz 1, 2 und 3 wird das Wort "Gebührenschuldner" durch das Wort "Kostenschuldner" ersetzt. In Satz 2 wird das Wort "Gebühren" durch das Wort "Kosten" und das Wort "Gebührenschuld" durch das Wort "Kostenschuld" ersetzt.

g) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Kostenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 3 zu regeln."

4. In § 81 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "einer Million Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfhunderttausend Euro" und die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt.

5. § 128 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "2 500 Euro" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Angabe "50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "25 000 Euro" und die Angabe "100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "50 000 Euro" ersetzt.

 

Artikel 8
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 131 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 56 Abs. 1 Nr. 2a wird die Angabe "80 Deutsche Mark" durch die Angabe "40 Euro" ersetzt.

2. In § 144 Abs. 4 werden die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" , die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" und die Wörter "zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter "eintausend Euro" ersetzt.

3. In § 145 Abs. 4 werden die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" , die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" und die Wörter "zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter "eintausend Euro" ersetzt.

4. In § 146 Abs. 3 werden die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" , die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" und die Wörter "zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter "eintausend Euro" ersetzt.

5. In § 147 Abs. 3 wird die Angabe "10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "5 000 Euro" und die Angabe "2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "1000 Euro" ersetzt.

6. In § 147a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

7. In § 147b Satz 2 werden die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 9
Änderung der Spielverordnung

Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt geändert durch die Verordnung vom B. November 1999 (BGBl. I S. 2202), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 3 wird die Angabe "15 Sekunden" durch die Angabe "12 Sekunden" ersetzt.

b) In der Nummer 5 werden die Angabe "0,40 Deutsche Mark" durch die Angabe "0,20 Euro" und die Wörter "vier Deutsche Mark" durch die Angabe "2 Euro" ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 2 wird die Angabe "80 Deutsche Mark" durch die Angabe "41 Euro" ersetzt.

b) In der Nummer 3 Satz 4 wird die Angabe "160 Deutsche Mark" durch die Angabe "82 Euro" ersetzt.

c) In der Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe "160 Deutsche Mark" durch die Angabe "82 Euro" ersetzt.

3. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Nummer 1 wird die Angabe "133,- DM" durch die Angabe "67 Euro" ersetzt.

bb) In der Nummer 2 wird die Angabe "110,- DM" durch die Angabe "55 Euro" ersetzt.

cc) In der Nummer 3 wird die Angabe "93,- DM" durch die Angabe "47 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe "8 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "4 000 Euro" und die Angabe "800 Deutsche Mark" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "30 Deutsche Mark" durch die Angabe "15 Euro" ersetzt.

4. Die Anlage zu § 5a wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 2 wird die Angabe "30 Deutsche Mark" durch die Angabe "15 Euro" ersetzt.

b) In der Nummer 3 wird die Angabe "80 Deutsche Mark" durch die Angabe "41 Euro" ersetzt.

c) In der Nummer 4 wird die Angabe "80 Deutsche Mark" durch die Angabe "41 Euro" ersetzt.

 

Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

§ 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 1 wird die Angabe "133 DM" durch die Angabe "67 Euro" ersetzt.

b) In der Nummer 2 wird die Angabe "110 DM" durch die Angabe "55 Euro" ersetzt.

c) In der Nummer 3 wird die Angabe "93 DM" durch die Angabe "47 Euro" ersetzt.

2. In Absatz 4 werden die Angabe "5 000 DM" durch die Angabe "2 500 Euro" und die Angabe "500 DM" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.

3. In Absatz 5 werden die Angabe "80 DM" durch die Angabe "40 Euro" und die Angabe "50 DM" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.

 

Artikel 11
Änderung der Bewachungsverordnung

§ 6 Abs. 2 der Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S.1602), die durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Nummer 1 wird die Angabe "2 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "1 Million Euro" ersetzt.

2. In der Nummer 2 wird die Angabe "500 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "250 000 Euro" ersetzt.

3. In der Nummer 3 wird die Angabe "30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "15 000 Euro" ersetzt.

4. In der Nummer 4 wird die Angabe "25 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "12 500 Euro" ersetzt.

 

Artikel 12
Änderung der Schaustellerhaftpflichtverordnung

In § 1 Abs. 3 der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) werden in der Nummer 1 die Angabe "2 000 000 DM" durch die Angabe "1000 000 Euro" und die Angabe "300 000 DM" durch die Angabe "150 000 Euro" und in der Nummer 2 die Angabe "1000 000 DM" durch die Angabe "500 000 Euro" und die Angabe "300 000 DM" durch die Angabe "150 000 Euro" ersetzt.

 

Artikel 13
Änderung der Handwerksordnung

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 112 Abs. 1 werden die Wörter "eintausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfhundert Euro" ersetzt.

2. In § 117 Abs. 2 werden die Wörter "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zehntausend Euro" und die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

3. In § 118 Abs. 2 werden die Wörter "zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter "eintausend Euro" und die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 14
Änderung des Schornsteinfegergesetzes

In § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S.1388) geändert worden ist, wird die Angabe "10 000 Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 15
Änderung des Blindenwarenvertriebsgesetzes

In § 11 Abs. 3 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), das zuletzt durch Artikel 136 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" und die Wörter "zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter "eintausend Euro" ersetzt.

1. In § 2 Abs. 2 werden die Angabe "161 Deutsche Mark" durch die Angabe "82 Euro", die Angabe "135 Deutsche Mark" durch die Angabe "69 Euro" und die Angabe "113 Deutsche Mark" durch die Angabe "57 Euro" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "15 000 Euro" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "15 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "7 500 Euro" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe "60 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "30 000 Euro" ersetzt.

 

Artikel 16
Änderung des Gaststättengesetzes

In § 28 Abs. 3 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das durch Artikel 137 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 17
Änderung des Eichgesetzes

In § 19 Abs. 4 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zehntausend Euro" ersetzt.

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Artikel 22
Änderung des Lagerstättengesetzes

In § 10 Abs. 2 des Lagerstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 189 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 23
Änderung des Bundesberggesetzes

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 149 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "zehn Deutsche Mark" jeweils durch die Wörter "fünf Euro" und die Wörter "fünfzig Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzig Euro" ersetzt.

2. In § 145 Abs. 4 werden die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" und die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

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Artikel 38
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "9 Pfennig" durch die Angabe "4,60 Cent" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "0,5 Pfennig" durch die Angabe "0,25 Cent" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "3 Pfennig" durch die Angabe "1,53 Cent" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "0,5 Pfennig" durch die Angabe "0,25 Cent" ersetzt.

 

Artikel 39
Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes

In § 14 Abs. 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S.1285), das zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "100 Deutsche Mark" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.

2. In § 13 Abs. 2 werden die Wörter "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zehntausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 39a
Änderung des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes

In § 7 Abs. 2 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), das zuletzt durch Artikel 172 der Verordnung vom 29. Oktober 2001(BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zehntausend Euro" ersetzt.

Artikel 40
Änderung des Berufsbildungsgesetzes

In § 99 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter "zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter "eintausend Euro" und die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

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Artikel 53
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 3, 5, 9 bis 12, 18, 21, 25 bis 28, 30, 34, 43, 44, 49, 51 und 52 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 54
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 9 Nr. 1 tritt am 1. März 2002 in Kraft.

 

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 10. November 2001

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. Bulmahn 

 

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