02-03-23: Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

BGBl.  2002 Teil I Nr. 20 S.1130, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002

Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

Vom 23. März 2002


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Haftung" das Komma und die Wörter "einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit" gestrichen.

alte Fassung

§ 1 Erfaßte Unternehmen

(1) In Unternehmen, die

  1. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft betrieben werden und
  2. in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen,

haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach

  1. dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montan-Mitbestimmungsgesetz) vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347), oder
  2. dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Mitbestimmungsergänzungsgesetz) vom 7. August 1956 (BGBl. I S. 707), 

ein Mitbestimmungsrecht haben.

(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 (BGBl. I S. 681).

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend

  1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
  2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,

dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

 

§ 1 Erfaßte Unternehmen

(1) In Unternehmen, die

  1. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft betrieben werden und
  2. in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen,

haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach

  1. dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montan-Mitbestimmungsgesetz) vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347), oder
  2. dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Mitbestimmungsergänzungsgesetz) vom 7. August 1956 (BGBl. I S. 707), 

ein Mitbestimmungsrecht haben.

(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 (BGBl. I S. 681).

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend

  1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
  2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,

dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

 

 

2. In § 2 werden nach dem Wort "Gesellschafter" das Komma und das Wort "Gewerken" gestrichen.

alte Fassung

 § 2 Anteilseigner

Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Genossen.

 

 § 2 Anteilseigner

Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter, Gewerken oder Genossen.

 

 

3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs.1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein."

alte Fassung

§ 7
Zusammensetzung des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens

  1. mit in der Regel nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
  2. mit in der Regel mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
  3. mit in der Regel mehr als 20.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.

Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag, das Statut) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag, das Statut) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.

(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden

  1. in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
  2. in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
  3. in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs.1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.

(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften müssen in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.

 

§ 7
Zusammensetzung des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens

  1. mit in der Regel nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
  2. mit in der Regel mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
  3. mit in der Regel mehr als 20.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.

Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag, das Statut) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag, das Statut) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.

(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden

  1. in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
  2. in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
  3. in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Jahr dem Unternehmen angehören und die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.

(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften müssen in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.

 

 

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Zahl "60" durch die Zahl "90" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ergibt die Errechnung nach Satz 1 in einem Betrieb mehr als

  1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf die Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei Stimmen;
  2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Drittel; diese Delegierten erhalten je drei Stimmen;
  3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Viertel; diese Delegierten erhalten je vier Stimmen;
  4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Fünftel; diese Delegierten erhalten je fünf Stimmen;
  5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Sechstel; diese Delegierten erhalten je sechs Stimmen;
  6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Siebtel; diese Delegierten erhalten je sieben Stimmen."

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Betrieb" die Wörter "oder auf ein Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen," eingefügt.

alte Fassung

§ 11 Errechnung der Zahl der Delegierten

(1) In jedem Betrieb entfällt auf je 90 wahlberechtigte Arbeitnehmer ein Delegierter. Ergibt die Errechnung nach Satz 1 in einem Betrieb mehr als

  1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf die Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei Stimmen;
  2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Drittel; diese Delegierten erhalten je drei Stimmen;
  3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Viertel; diese Delegierten erhalten je vier Stimmen;
  4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Fünftel; diese Delegierten erhalten je fünf Stimmen;
  5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Sechstel; diese Delegierten erhalten je sechs Stimmen;
  6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Siebtel; diese Delegierten erhalten je sieben Stimmen.

Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden Teilzahlen voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.

(2) Unter den Delegierten müssen in jedem Betrieb die in § 3 Abs.1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Sind in einem Betrieb mindestens neun Delegierte zu wählen, so entfällt auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb nicht mehr als fünf in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte wahlberechtigt sind. Soweit auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten lediglich nach Satz 2 Delegierte entfallen, vermehrt sich die nach Absatz 1 errechnete Zahl der Delegierten des Betriebs entsprechend.

(3) Soweit nach Absatz 2 auf die in § 3 Abs.1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten eines Betriebs nicht mindestens je ein Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens. Soweit nach Absatz 2 und nach Satz 1 auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten des Betriebs der Hauptniederlassung nicht mindestens je ein Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs des Unternehmens.

(4) Entfällt auf einen Betrieb oder auf ein Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, kein Delegierter, so ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Delegierter der Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 bleibt bei einem Wechsel der Eigenschaft als Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1 oder § 3 Abs.1 Nr. 2 erhalten.

 

§ 11 Errechnung der Zahl der Delegierten

(1) In jedem Betrieb entfällt auf je 60 wahlberechtigte Arbeitnehmer ein Delegierter. Ergibt die Errechnung nach Satz 1 in einem Betrieb mehr als

  1. 30 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf die Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei Stimmen;
  2. 90 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Drittel; diese Delegierten erhalten je drei Stimmen;
  3. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Viertel; diese Delegierten erhalten je vier Stimmen.

Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden Teilzahlen voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.

(2) Unter den Delegierten müssen in jedem Betrieb die in § 3 Abs.1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Sind in einem Betrieb mindestens neun Delegierte zu wählen, so entfällt auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb nicht mehr als fünf in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte wahlberechtigt sind. Soweit auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten lediglich nach Satz 2 Delegierte entfallen, vermehrt sich die nach Absatz 1 errechnete Zahl der Delegierten des Betriebs entsprechend.

(3) Soweit nach Absatz 2 auf die in § 3 Abs.1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten eines Betriebs nicht mindestens je ein Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens. Soweit nach Absatz 2 und nach Satz 1 auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten des Betriebs der Hauptniederlassung nicht mindestens je ein Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs des Unternehmens.

(4) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, so ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Delegierter der Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 bleibt bei einem Wechsel der Eigenschaft als Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1 oder § 3 Abs.1 Nr. 2 erhalten.

 

 

5. § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Abstimmung" die Wörter "mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen" gestrichen.

b) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
"Jeder leitende Angestellte hat so viele Stimmen, wie für den Wahlvorschlag nach Absatz 3 Satz 2 Bewerber zu benennen sind. In den Wahlvorschlag ist die nach Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebene Anzahl von Bewerbern in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen aufzunehmen."

c) Satz 6 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 15 Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein müssen, geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag, im Statut) für die durch das Wahlorgan der Anteilseigner zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt ist. Dem Aufsichtsrat muss ein leitender Angestellter angehören.

(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen. Jeder Wahlvorschlag für

  1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 muss von einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet sein;
  2. das Aufsichtsratsmitglied der leitenden Angestellten wird auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluß der wahlberechtigten leitenden Angestellten aufgestellt. Jeder Abstimmungsvorschlag muß von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein. Der Beschluß wird in geheimer Abstimmung gefaßt. Jeder leitende Angestellte hat so viele Stimmen, wie für den Wahlvorschlag nach Absatz 3 Satz 2 Bewerber zu benennen sind. In den Wahlvorschlag ist die nach Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebene Anzahl von Bewerbern in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen aufzunehmen.

(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1 und auf die leitenden Angestellten entfallen.

 

§ 15 Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein müssen, geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag, im Statut) für die durch das Wahlorgan der Anteilseigner zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt ist. Dem Aufsichtsrat muss ein leitender Angestellter angehören.

(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen. Jeder Wahlvorschlag für

  1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 muss von einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet sein;
  2. das Aufsichtsratsmitglied der leitenden Angestellten wird auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluß der wahlberechtigten leitenden Angestellten aufgestellt. Jeder Abstimmungsvorschlag muß von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein. Der Beschluß wird in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Soweit diese Mehrheit nicht für die in Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebene Anzahl von Bewerbern erreicht wird, findet eine zweite Abstimmung statt, für die neue Abstimmungsvorschläge gemacht werden können. Nach der zweiten Abstimmung sind so viele Bewerber, wie nach der ersten Abstimmung an der in Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebenen Anzahl von Bewerbern fehlen, der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen in den Wahlvorschlag aufzunehmen. Bei den Abstimmungen hat jeder leitende Angestellte so viele Stimmen, wie durch sie für den Wahlvorschlag nach Absatz 3 Satz 2 Bewerber zu benennen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1 und auf die leitenden Angestellten entfallen.

 

 

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bestellung" die Wörter "durch zweiwöchigen Aushang" gestrichen.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Organ" die Wörter "zu dem Aushang" durch die Wörter "zur Bekanntmachung" ersetzt.

alte Fassung

§ 19 Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekanntzumachen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unternehmens befugte Organ zur Bekanntmachung in seinen Betrieben verpflichtet.

 

§ 19 Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach ihrer Bestellung durch zweiwöchigen Aushang in den Betrieben des Unternehmens bekanntzumachen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unternehmens befugte Organ zu dem Aushang in seinen Betrieben verpflichtet.

 

 

7. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: "3. der Sprecherausschuss,".

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

alte Fassung

§ 21Anfechtung der Wahl von Delegierten

(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind

  1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs,
  2. der Betriebsrat,
  3. der Sprecherausschuss,
  4. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.

Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

 

§ 21Anfechtung der Wahl von Delegierten

(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind

  1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs,
  2. der Betriebsrat,
  3. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.

Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

 

 

8. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert;

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht,".

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

c) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,".

d) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 6 und 7.

alte Fassung

§ 22 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind

  1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens,
  2. der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht,
  3. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht,
  4. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
  5. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
  6. jede nach § 16 Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft,
  7. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.

Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.

 

§ 22 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind

  1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens,
  2. der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht,
  3. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
  4. jede nach § 16 Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft,
  5. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.

Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.

 

 

9. In § 25 Abs.1 Nr. 2 werden die Wörter "und bergrechtliche Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit" gestrichen.

alte Fassung

§ 25 Grundsatz

(1) Die innere Ordnung, die Beschlußfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bestimmen sich nach den §§ 27 bis 29, den §§ 31 und 32 und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegenstehen,

  1. für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nach dem Aktiengesetz,
  2. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 90 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, den §§ 107 bis 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 und den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes,
  3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1149), bleibt unberührt.

(2) Andere gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts) oder der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats über die innere Ordnung, die Beschlußfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bleiben unberührt, soweit Absatz 1 dem nicht entgegensteht.

 

§ 25 Grundsatz

(1) Die innere Ordnung, die Beschlußfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bestimmen sich nach den §§ 27 bis 29, den §§ 31 und 32 und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegenstehen,

  1. für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nach dem Aktiengesetz,
  2. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit nach § 90 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, den §§ 107 bis 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 und den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes,
  3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1149), bleibt unberührt.

(2) Andere gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts) oder der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats über die innere Ordnung, die Beschlußfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bleiben unberührt, soweit Absatz 1 dem nicht entgegensteht.

 

 

10. In § 37 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Gewerkenversammlung," gestrichen.

alte Fassung

§ 37 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen

(1) Andere als die in § 97 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts), die mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vereinbar sind, treten mit dem in § 97 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Zeitpunkt oder, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung, mit dem in § 98 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Eine Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung, Generalversammlung), die bis zu diesem Zeitpunkt stattfindet, kann an Stelle der außer Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Mehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen.

(2) Die §§ 25 bis 29, 31 bis 33 sind erstmalig anzuwenden, wenn der Aufsichtsrat nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammengesetzt ist.

(3) Die Bestellung eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Mitglieds des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs eines Unternehmens, auf das dieses Gesetz bereits bei seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, kann, sofern die Amtszeit dieses Mitglieds nicht aus anderen Gründen früher endet, nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem nach diesem Gesetz gebildeten Aufsichtsrat jederzeit widerrufen werden. Für den Widerruf bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder, aller Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner oder aller Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften. Bis zum Widerruf bleiben für diese Mitglieder Satzungsbestimmungen über die Amtszeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 in Kraft. Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn dieses Gesetz auf ein Unternehmen erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erstmalig anzuwenden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

 

§ 37 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen

(1) Andere als die in § 97 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts), die mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vereinbar sind, treten mit dem in § 97 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Zeitpunkt oder, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung, mit dem in § 98 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Eine Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung, Gewerkenversammlung, Generalversammlung), die bis zu diesem Zeitpunkt stattfindet, kann an Stelle der außer Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Mehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen.

(2) Die §§ 25 bis 29, 31 bis 33 sind erstmalig anzuwenden, wenn der Aufsichtsrat nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammengesetzt ist.

(3) Die Bestellung eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Mitglieds des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs eines Unternehmens, auf das dieses Gesetz bereits bei seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, kann, sofern die Amtszeit dieses Mitglieds nicht aus anderen Gründen früher endet, nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem nach diesem Gesetz gebildeten Aufsichtsrat jederzeit widerrufen werden. Für den Widerruf bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder, aller Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner oder aller Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften. Bis zum Widerruf bleiben für diese Mitglieder Satzungsbestimmungen über die Amtszeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 in Kraft. Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn dieses Gesetz auf ein Unternehmen erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erstmalig anzuwenden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

 

 

11. § 40 wird wie folgt gefasst:

" alte Fassung

§ 40
Übergangsregelung

(1) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli 2001 bis zum 26. März 2002 eingeleitet wurden, ist das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in der durch Artikel 12 des Betriebsverfassungs-Reformgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geänderten Fassung anzuwenden. Abweichend von Satz 1 findet § 11 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geänderten Fassung Anwendung, wenn feststeht, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind und bis zum 26. März 2002 die Errechnung der Zahl der Delegierten noch nicht erfolgt ist.

(2) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet wurden, finden die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 861), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487), die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 893), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487) und die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 934), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487) bis zu deren Änderung entsprechende Anwendung. Für die entsprechende Anwendung ist für Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die in dem Zeitraum nach dem 28. Juli 2001 bis zum 26. März 2002 eingeleitet wurden, das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in der nach Absatz 1 anzuwendenden Fassung maßgeblich; für Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 26. März 2002 eingeleitet werden, ist das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geänderten Fassung maßgeblich.

 

§ 40 Übergangsregelung

Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden, finden die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487), die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487) und die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 934), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487) entsprechende Anwendung.  

 

"

Artikel 2
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert:

1. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,",

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

cc) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,",

dd) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden Nummern 8 bis 10.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Zehntel" die Wörter "der wahlberechtigten Arbeiter, der wahlberechtigten in § 3 Abs, 3 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Angestellten" durch die Wörter "der wahlberechtigten in § 3 Abs.1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer" ersetzt.

2. In § 99 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Betriebsräte," das Wort "Sprecherausschüsse," eingefügt.

3. § 104 Abs.1 wird wie folgt geändert;

a) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss,",

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

cc) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,".

dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 5 bis 7.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Zehntel" die Wörter "der wahlberechtigten Arbeiter, der wahlberechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Angestellten" durch die Wörter "der wahlberechtigten in § 3 Abs, 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer" ersetzt.

4. § 250 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss,",

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

c) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,".

d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

 

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 291 wird wie folgt gefasst: "§ 291 (aufgehoben)",

b) Die Angabe zu § 292 wird wie folgt gefasst: "§ 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland".

c) Die Angabe zu § 293 wird wie folgt gefasst: "§ 293 (aufgehoben)",

d) Die Angabe zu § 294 wird wie folgt gefasst: "§ 294 (aufgehoben)",

e) Die Angabe zu § 295 wird wie folgt gefasst: "§ 295 (aufgehoben)",

f) Die Angabe zu § 296 wird wie folgt gefasst: "§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden",

g) Nach der Angabe zu § 296 wird folgende Angabe eingefügt: "§ 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung",

h) Die Angabe zu § 299 wird wie folgt gefasst: "§ 299 (aufgehoben)",

i) Die Angabe zu § 300 wird wie folgt gefasst: "§ 300 (aufgehoben)",

j) In der Angabe zum Siebten Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Dritter Titel vor § 301 werden die Wörter "und Weisungsrecht" gestrichen.

k) Die Angabe zu § 301 wird wie folgt gefasst: "§ 301 Verordnungsermächtigung".

I) Die Angabe zum Siebten Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt "Vierter Titel Anwerbung aus dem Ausland" vor § 302 wird gestrichen.

m) Die Angabe zu § 302 wird wie folgt gefasst: "§ 302 (aufgehoben)".

n) Die Angabe zu § 303 wird wie folgt gefasst: "§ 303 (aufgehoben)".

o) Die Angabe zu § 377 wird wie folgt gefasst: "§ 377 (aufgehoben)".

p) Die Angabe zum Elften Kapitel, Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst:

"Dritter Abschnitt
Vorstand und Verwaltung".

q) Die Angabe zu § 394 wird wie folgt gefasst: "§ 394 Vorstand der Bundesanstalt".

r) Nach der Angabe zu § 394 wird folgende Angabe eingefügt: "§ 394a Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder".

s) Nach der Angabe zu § 400 wird folgende Angabe eingefügt: "§ 400a Leistungsgerechte Bezahlung".

t) Nach der Angabe zu § 421 f wird folgende Angabe eingefügt: "§ 421 g Vermittlungsgutschein".

u) Nach der Angabe zu § 434e wird folgende Angabe eingefügt:

"§ 434f 
Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat".

2. In § 3 Abs. 5 werden nach dem Wort "Ausnahme" die Wörter "des Anspruchs auf Beauftragung eines Dritten mit der Vermittlung," eingefügt.

3. § 291 wird aufgehoben.

4. § 292 wird wie folgt gefasst:

"§ 292
Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesanstalt durchgeführt werden dürfen."

5. Die §§ 293 bis 295 werden aufgehoben.

6. § 296 wird wie folgt gefasst:

"§ 296
Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer darf den in § 421 g Abs. 2 Nr. 3 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht durch Rechtsverordnung für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für Arbeitslose darf sie in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit den in § 421 g Abs. 2 Nr. 1 genannten Betrag und für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben, die in § 421 g Abs. 2 genannten Beträge nicht übersteigen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Ein Arbeitsuchender, der dem Vermittler einen Vermittlungsgutschein vorlegt, kann die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem das Arbeitsamt nach Maßgabe von § 421 g gezahlt hat."

7.Nach § 296 wird folgender § 296a eingefügt:

"§ 296a
Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung

Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden. Zu den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Ausbildungsuchenden sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung."

8. § 297 wird wie folgt gefasst:

"§ 297
Unwirksamkeit von Vereinbarungen

Unwirksam sind

  1. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässigen Höchstgrenzen überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
  2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
  3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
  4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder ein Ausbildungsuchender oder Arbeitsuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient."

 

9. § 298 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "erlaubten" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Vom Betroffenen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. Die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermittlers zulässig. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu löschen. Der Betroffene kann nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen 1, 3 und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der Schriftform."

 

10. Die §§ 299 und 300 werden aufgehoben.

 

10a. Die Überschrift vor § 301 wird wie folgt gefasst:

"Dritter Titel
Verordnungsermächtigung".

10b. § 301 wird wie folgt gefasst:

"§ 301
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen."

 

10c. Die §§ 302 und 303 sowie die Überschrift vor § 302 werden aufgehoben.

 

11. In § 374 Abs. 1 werden das Komma und die Wörter "der Vorstand" gestrichen.

 

12. § 376 wird wie folgt geändert:

a) Es werden folgende neue Absätze 1 bis 3 eingefügt:

"(1) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und die Verwaltung. Er kann vom Vorstand die Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision verlangen und Sachverständige mit einzelnen Aufgaben der Überwachung beauftragen.

(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Geschäftsführung verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt werden, wenn die Mehrheit der Gruppe, der das Antrag stellende Mitglied angehört, das Verlangen unterstützt.

(3) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vortragen."

b) Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 werden die Absätze 4, 5 und 6.

c) In dem neuen Absatz 6 wird die Zahl "51" durch die Zahl "21" ersetzt.

 

13. § 377 wird aufgehoben.

 

14. In § 379 Satz 2 wird das Wort "Vorstand" durch das Wort "Verwaltungsrat" ersetzt.

 

15. § 380 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

 

16. In § 383 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "und des Vorstands sowie der Ausschüsse dieser Selbstverwaltungsorgane" durch die Wörter "und seiner Ausschüsse" ersetzt.

 

17. § 385 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "Präsident der Bundesanstalt" durch das Wort "Vorstand" ersetzt und die Wörter "und des Vorstands" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden das Wort "Vorstand" durch das Wort "Verwaltungsrat" und das Komma durch einen Punkt ersetzt. bb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.

 

18. § 386 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Vorstand" durch das Wort "Verwaltungsrat" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "auf Antrag des Vorstands dem Vorstand oder" gestrichen. c) Absatz 3 wird aufgehoben.

 

19. § 388 wird wie folgt gefasst:

"§ 388 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

Die Bundesanstalt erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane und ihren Stellvertretern ihre baren Auslagen und gewährt für entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust eine Entschädigung. Den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden werden die Auslagen für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen ersetzt. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung."

 

20. § 390 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "und des Vorstands" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird das Wort "Vorstand" durch das Wort "Verwaltungsrat" ersetzt.

 

21. § 392 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat sind

1. die Bundesregierung für drei Mitglieder,

2. der Bundesrat für drei Mitglieder und

3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mitglied."

 

22. § 393 Abs.1 wird wie folgt geändert: 

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus jeweils drei Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Verwaltungsrat sowie der oder dem Vorsitzenden des Vorstands."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bestimmen ihre Vertreter mit einfacher Mehrheit."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:
"Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der Vorsitzende des Vorstands."

d) Im neuen Satz 4 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

 

23. Vor § 394 wird die Überschrift wie folgt gefasst: 

"Dritter Abschnitt
Vorstand und Verwaltung".

 

24. § 394 wird wie folgt gefasst:

"§ 394 
Vorstand der Bundesanstalt

(1) Der Vorstand leitet die Bundesanstalt und führt deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung "Vorsitzende des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit" oder "Vorsitzender des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit", die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit".

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt die oder den Vorsitzenden des Vorstands. Bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder ist die oder der Vorsitzende des Vorstands zu hören.

(4) Die oder der Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung. Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbständig wahr.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Geschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und die Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu regeln.

(6) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen.

(7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung der Bundesanstalt zu erteilen."

 

25.Nach § 394 wird folgender § 394a eingefügt:

"§ 394a
Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis. Sie werden von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des Verwaltungsrats ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands soll fünf Jahre betragen. Mehrere Amtszeiten sind zulässig.

(2) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes oder Entlassung. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen oder auf Beschluss der Bundesregierung bei gestörtem Vertrauensverhältnis oder aus wichtigem Grunde. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ist ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.

(3) Die Mitglieder des Vorstands haben, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung ist die Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung erforderlich; dieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist.

(5) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehaltsund Versorgungsansprüche und die Haftung, durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit den Mitgliedern des Vorstands schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."

 

26. § 396 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "auf Vorschlag des Präsidenten der Bundesanstalt und" gestrichen.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

 

27. § 398 wird wie folgt gefasst:

"§ 398
Innenrevision

(1) Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch eigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Dabei sind insbesondere die Einhaltung des Vorrangs der Vermittlung und der aktiven Arbeitsförderung, die Überwachung der Verfügbarkeit von arbeitslosen Leistungsbeziehern und die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen zu überprüfen. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Prüfpersonal der Bundesanstalt ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.

(3) Der Vorstand legt die Berichte der Innenrevision unverzüglich dem Verwaltungsrat vor. Vertreterinnen oder Vertreter der Innenrevision sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen, wenn ihre Berichte Gegenstand der Beratung sind. Sie können jederzeit das Wort ergreifen."

 

28. § 399 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
"(2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt ist der Vorstand. Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der Vorstand seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter und die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsämter und der besonderen Dienststellen übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt."

 

29. § 400 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vizepräsidenten" die Wörter "der Landesarbeitsämter" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach Anhörung des Präsidenten der Bundesanstalt" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "auf Vorschlag des Präsidenten der Bundesanstalt" gestrichen.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesanstalt übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden."

 

30. Nach § 400 wird folgender § 400a eingefügt:

"§ 400a
Leistungsgerechte Bezahlung

Die Bundesanstalt soll alle besoldungs- und tarifrechtlichen Möglichkeiten nutzen, um die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere in der Vermittlung, durch leistungsorientierte Bezahlung zu steigern. Sie hat dem Deutschen Bundestag über die Bundesregierung bis Ende des Jahres 2003 über die Erfahrungen mit den Instrumenten der leistungsorientierten Bezahlung zu berichten."

 

31. In § 402 Abs. 1 Satz 2 wird die Nummer 4 aufgehoben.

 

32. § 404 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird die Angabe "oder § 300 Abs. 2 Satz 2" gestrichen.

bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

cc) Nummer 10 wird aufgehoben.

dd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
"11. entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine Vergütung oder einen Vorschuss entgegennimmt,".

ee) In Nummer 13 wird die Angabe "Satz 1 oder 2" durch die Angabe "Satz 1 oder 4" ersetzt.

ff) Die Nummern 14 und 15 werden aufgehoben.

gg) In Nummer 16 wird die Angabe" § 301 Abs.1 Satz 1 oder 2 Nr. 1, 2 oder 3," gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Angabe "15," gestrichen und die Angabe "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 Nr. 10 und 14" durch die Angabe "im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 " ersetzt.

 

33. § 406 Abs.1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Handlung begeht, indem er einen Ausländer, der eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

 

34.Nach § 421 f wird folgender § 421 g eingefügt:

"§ 421 g
Vermittlungsgutschein

(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich das Arbeitsamt, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.

(2) Der Vermittlungsgutschein wird

  1. nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu sechs Monaten in Höhe von 1 500 Euro,
  2. nach einer Arbeitslosigkeit von sechs bis zu neun Monaten in Höhe von 2 000 Euro und
  3. nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als neun Monaten in Höhe von 2 500 Euro

ausgestellt. Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird, ist die Arbeitslosigkeit vor Beginn der Beschäftigung maßgebend. Die Vergütung wird in Höhe von 1 000 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.

(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn

  1. der Vermittler vom Arbeitsamt mit der Vermittlung des Arbeitslosen beauftragt ist,
  2. die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war, oder
  3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist.

(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2004. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen sowie die Voraussetzungen für die Höhe und die Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen."

 

35.Nach § 434e wird folgender § 434f eingefügt:

"§ 434f
Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

(1) Die Amtsperiode der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter (Mitglieder) endet abweichend von § 381 Abs. 1 am 30. Juni 2002. Abweichend von § 390 gelten die Mitglieder als zu diesem Zeitpunkt abberufen. In der Zeit vom 27. März 2002 bis zum 30. Juni 2002 übernimmt der Verwaltungsrat die Aufgaben nach § 376 in der seit dem 27. März 2002 geltenden Fassung. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft zum 1. Juli 2002 die Mitglieder des Verwaltungsrats neu. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung soll die vorschlagsberechtigten Stellen auffordern, bis zum 5. Juni 2002 Vorschläge für die Berufung zu unterbreiten.

(2) Zum 27. März 2002 treten der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit und der Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand. Für die in Satz 1 genannten Beamten sind § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 7 Nr. 2 und des § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass dem einstweiligen Ruhestand die Zeit von dem Eintritt in den Ruhestand bis zu dem in § 399 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum 26. März 2002 geltenden Fassung genannten Zeitpunkt gleichsteht.

(3) Abweichend von § 394a Abs. 1 bedarf es vor der erstmaligen Ernennung der oder des Vorsitzenden des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit nicht der Anhörung des Verwaltungsrats. Bis zur erstmaligen Ernennung der weiteren Mitglieder des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit nach § 394a Abs. 1 nimmt die oder der Vorsitzende des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit die Aufgaben des Vorstands nach § 394 Abs.1 allein wahr."

 

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert;

1. In § 71 b Abs. 1 werden nach den Wörtern "der Mittel" die Wörter "für die Beauftragung Dritter mit der Vermittlung" und ein Komma eingefügt.

2. In § 77 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "und des Präsidenten" gestrichen.

3. In § 77b Abs, 3 Satz 2 wird das Wort "Präsidenten" durch das Wort "Vorstand" ersetzt.

 

Artikel 5
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046,1047), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert;

1. In § 64 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Präsidenten oder der Präsidentin" durch das Wort "Vorstands" ersetzt.

2. § 105 Abs. 4 wird wie folgt geändert;

a) In Satz 1 werden die Wörter "Präsident oder die Präsidentin" durch das Wort "Vorstand" ersetzt.

b) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "oder sie" gestrichen.

 

Artikel 6
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

In § 17 Abs.1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, werden die Wörter "und bei dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit" gestrichen.

 

Artikel 7
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

In § 78 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, werden die Wörter "von dem Präsidenten" durch die Wörter "von dem Vorstand" ersetzt.

 

Artikel 7a
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

In § 13 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom z. Januar 2002 (BGBl. I S. 6) wird das Wort "Präsident" durch das Wort "Vorstand" ersetzt.

 

Artikel 8
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), wird wie folgt geändert;

1. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert;

a) In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeichnung "Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit" gestrichen.

b) Inder Besoldungsgruppe B 10 werden

aa) die Amtsbezeichnung "Präsident der Bundes-

anstalt für Arbeit" gestrichen und die Fußnote 1) aufgehoben sowie

bb) bei den Amtsbezeichnungen "General" und

"Admiral" der Fußnotenhinweis 2) durch den Fußnotenhinweis 1) ersetzt und die bisherige Fußnote 2) als Fußnote ') angefügt.

2. In der Anlage IX Teil "Bundesbesoldungsordnungen A und B" wird im Teil "Besoldungsgruppen" bei der Besoldungsgruppe B 10 die Fußnotenangabe ", 2" gestrichen.

 

Artikel 9
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

In § 5 Abs.1 Nr. 11 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922) geändert worden ist, wird das Wort "Präsident" durch das Wort "Vorstand" ersetzt.

 

Artikel 10
Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutschösterreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, wird das Wort "Präsident" durch das Wort "Vorstand" ersetzt.

 

Artikel 11
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

In § 11 Abs. 5 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juli 2001 (BGBl. I S. 1876) geändert worden ist, werden die Wörter "Der Präsident der" durch das Wort "Die" und das Wort "seines" durch das Wort "ihres" ersetzt.

 

Artikel 12
Arbeitsvermittlerverordnung

Die Arbeitsvermittlerverordnung vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird aufgehoben.

 

Artikel 13
Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung

Die Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung vom 1. August 1994 (BGBl. 1 S. 1949), geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. S. 594), wird aufgehoben.

 

Artikel 14
Änderung der Werkstättenverordnung

In § 18 Abs. 2 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird das Wort "Präsident" durch das Wort "Vorstand" ersetzt.

 

Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung

§ 5 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. September 1999 (BGBl. S.1909) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden das Wort "Präsidenten" durch das Wort "Vorstand" und die Wörter "Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" durch das Wort "Arbeit" ersetzt.
  2. In Satz 3 wird das Wort "Präsident" durch das Wort "Vorstand" ersetzt.

sowie die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit,".

 

Artikel 16
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung

Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618) wird wie folgt geändert.

1. § 1 Abs.1 wird wie folgt geändert;

a) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter "der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit weiter übertragen kann" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Bundesanstalt für Arbeit sowie" gestrichen.

2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) für die Beamtinnen und Beamten der Hauptstelle, die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter

b) Buchstabe b wird aufgehoben.

c) Die Buchstaben c bis e werden die Buchstaben b bis d.

3. § 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert;

a) In Buchstabe a wird die Angabe "die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Bundesanstalt für Arbeit," gestrichen.

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst;

"b) für die Beamtinnen und Beamten der Hauptstelle, die übrigen Beamtinnen und Beamten der Landesarbeitsämter, die Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen sowie die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsämter der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit und",

c) Buchstabe c wird aufgehoben.

d) Buchstabe d wird Buchstabe c.

 

Artikel 17
Änderung der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie

Die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informationsund Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000 (BGBl. I S.1146), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird aufgehoben.

2. § 9 Satz 3 wird gestrichen.

 

Artikel 18
Änderung der Leistungsstufenverordnung

§ 5 Abs, 1 Satz 2 der Leistungsstufenverordnung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S.1600), die durch Artikel 307 der Verordnung vom 29. Oktober 2001(BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst;

"Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer oder Geschäftsführung übertragen."

 

Artikel 19
Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

§ 6 Satz 2 der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1598) wird wie folgt gefasst:

"Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer oder Geschäftsführung übertragen."

 

Artikel 20
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 11 und 14 bis 19 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

 

Artikel 21
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 


Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 23. März 2002

Der Bundespräsident Johannes Rau

Der Bundeskanzler Gerhard Schröder

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester

 

 

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