Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) -Auszug-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66 S.3443, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 |
Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen
Instrumente
(Job-AQTIV-Gesetz)
Vom 10. Dezember 2001
- Auszug -
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBI. I S. 2376), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
"§ 1 Ziele der Arbeitsförderung".
b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
"§ 2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den
Arbeitsämtern".
c) Nach der Angabe zu § 8 wird eingefügt:
"§ 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf".
d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
"§ 35 Vermittlungsangebot, Eingliederungsvereinbarung".
e) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
"§ 37 Verstärkung der Vermittlung".
f) Nach der Angabe zu § 37 wird eingefügt:
"§ 37a Beauftragung Dritter mit der Vermittlung".
g) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
"§ 48 Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen".
h) Nach der Angabe zu § 118 wird eingefügt:
"§ 118a Ehrenamtliche Betätigung".
i) Die Angaben zum Fünften Kapitel, Erster Abschnitt, Dritter Unterabschnitt
werden wie folgt gefasst:
"Dritter Unterabschnitt
Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung
§ 229 Grundsatz
§ 230 Umfang der Förderung
§ 231 Arbeitsrechtliche Regelung
§ 232 Beauftragung und Förderung Dritter
§ 233 Anordnungsermächtigung
§ 234 (aufgehoben)".
j) Die Angabe zum Fünften Kapitel, Zweiter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Zweiter Abschnitt
Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben".
k) Die Angabe zum Fünften Kapitel, Zweiter Abschnitt, Erster Unterabschnitt
wird wie folgt gefasst:
"Erster Unterabschnitt
Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung".
I) Nach der Angabe zu § 235a wird eingefügt:
"§ 235b Erstattung der Praktikumsvergütung
§ 235c Förderung der beruflichen Weiterbildung".
m) Die Angabe zum Sechsten Kapitel, Erster Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Erster Abschnitt
Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende
Eingliederungshilfen".
n) Nach der Angabe zu § 246 wird eingefügt:
"§ 246a Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen
§ 246b Förderungsbedürftige Arbeitnehmer
§ 246c Förderungsfähige Maßnahmen
§ 246d Leistungen".
o) Nach der Angabe zu § 265 wird eingefügt:
"§ 265a Pauschalierte Förderung".
p) Nach der Angabe zu § 279 wird eingefügt:
"Siebter Abschnitt
Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen
§ 279a Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung".
q) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:
"§ 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über
Werkvertragsarbeitnehmer".
r) Nach der Angabe zu § 345 wird eingefügt:
"§ 345a Pauschalierung der Beiträge".
s) Nach der Angabe zu § 371 wird eingefügt:
"§ 371 a Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der
Sozialhilfe".
t) Die Angabe zu § 397 wird wie folgt gefasst:
"§ 397 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt".
u) Die Angabe zu § 415 wird wie folgt gefasst:
"§ 415 (aufgehoben)".
v) Die Angabe zu § 417 wird wie folgt gefasst:
"§ 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer".
v1) Nach der Angabe zu § 420 wird eingefügt:
"§ 420a Verlängerte Sprachförderung".
w) Nach der Angabe zu § 421 c wird eingefügt:
"§ 421 d Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den
örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe
§ 421 a Förderung der Weiterbildung von Sozialhilfeempfängern
§ 421 f Sonderregelung zur Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss".
x) Nach der Angabe zu § 434c wird eingefügt:
"§ 434d Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente".
2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"§ 1
Ziele der Arbeitsförderung
(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher
Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig
verbessert wird. Sie sind insbesondere darauf auszurichten, das Entstehen von
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip
zu verfolgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass sie der
beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und
Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen.
(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere
§ 2
Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern
(1) Die Arbeitsämter erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer,
indem sie
(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere
(3) Die Arbeitgeber sollen die Arbeitsämter frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über
...
117. § 435 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 und des § 345a gilt die
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als
Rente wegen voller Erwerbsminderung; dies gilt auch dann, wenn die Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit wegen eines mehr als geringfügigen Hinzuverdienstes als
Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird."
b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1 a und wie folgt gefasst:
"(1 a) Bei Anwendung des § 28 gilt
1. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001
liegt, als eine Rente wegen voller Erwerbsminderung,
2. eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vergleichbare Leistung eines
ausländischen Leistungsträgers, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als
eine mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines
ausländischen Leistungsträgers."
Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4)
In § 71 b Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter "den §§ 248 und 272" durch die Angabe "§ 248" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 216 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "(§ 144 des Dritten
Buches)" die Wörter "oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer
Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)" eingefügt.
b) In Absatz 4a wird vor Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem
Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet
werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1
Nr.1 gleich."
alte Fassung | |
§ 5 Versicherungspflicht (1) Versicherungspflichtig sind
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. (3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. (4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen. (4a) Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 gleich. Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden. (5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. (6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. (7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8,11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor. (8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. (9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt. (10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft, Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages.
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§ 5 Versicherungspflicht (1) Versicherungspflichtig sind
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. (3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. (4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen. (4a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden. (5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. (6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. (7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8,11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor. (8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. (9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt. (10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft, Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. |
2. Dem § 226 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen
eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet
werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich."
alte Fassung | |
§ 226 (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. (3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
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§ 226 (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. (3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung. |
3. § 232a Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe "§ 226 Abs.1 Satz 1 Nr.1,"
die Wörter "soweit es ein Dreihundertsechzigstel der
Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt," eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Sperrzeit" die Wörter "oder
ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer
Urlaubsabgeltung" eingefügt.
alte Fassung | |
§ 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, (1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt. Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung gelten die Leistungen als bezogen. (2) Soweit Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des Dritten Buches. (3) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so bemißt sich der Beitrag abweichend von Absatz 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes. (4) § 226 gilt entsprechend.
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§ 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, (1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt. Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit gelten die Leistungen als bezogen. (2) Soweit Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des Dritten Buches. (3) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so bemißt sich der Beitrag abweichend von Absatz 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes. (4) § 226 gilt entsprechend. |
4. In § 251 wird nach Absatz 4b folgender Absatz 4c eingefügt:
"(4c) Für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im
Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
ausgebildet werden, trägt der Träger der Einrichtung die Beiträge."
alte Fassung | |
§ 251 (1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge. (2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. (3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt. (4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch. (4a) Die Bundesanstalt für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch. (4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge. (4c) Für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, trägt der Träger der Einrichtung die Beiträge. (5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlungen berechtigt.
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§ 251 (1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge. (2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. (3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt. (4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch. (4a) Die Bundesanstalt für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch. (4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge. (5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlungen berechtigt. |
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des
Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst:
"Umfang der Leistungen".
b) Nach der Angabe zu § 224 wird eingefügt:
"§ 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller
Erwerbsminderung".
c) In den Anlagen wird die Angabe "Faktoren für die pauschalierte
Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte aus überführten Bestandrenten des
Beitrittgebiets (§ 307b Abs. 5) Anlage 17" gestrichen.
2. In § 1 Satz 1 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen
eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet
werden,".
3. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst:
"Zweiter Unterabschnitt
Umfang der Leistungen
Erster Titel
Allgemeines".
4. In § 116 wird in der Oberschrift das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.
5. In § 162 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im
Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
ausgebildet werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe der
Ausbildungsvergütung,".
6. In § 168 Abs.1 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im
Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
ausgebildet werden, von den Trägern der Einrichtung "
7. Nach § 224 wird folgender § 224a eingefügt:
"§ 224a
Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung
(1) Das Bundesversicherungsamt führt für pauschale Beiträge nach § 345a
Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Verteilung zwischen den Trägern
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der
knappschaftlichen Rentenversicherung durch. Die pauschalen Beiträge sind mit
dem Ausgleichsbetrag der Bundesanstalt für Arbeit nach § 224 im Rahmen der
Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen.
(2) Für die Verteilung ist § 227 Abs.1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zusammen stehen."
8. Nach § 226 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten wegen voller
Erwerbsminderung gemäß § 224a zu bestimmen."
9. In § 236a Satz 1 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(860-9)
§ 54 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBI. I S.
1046,1047), das zuletzt durch Artikel 66 Nr.1 bis 6 des Gesetzes vom 19.
Juni 2001 (BGBI. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe "65 Euro" durch die Angabe "130
Euro" ersetzt.
2. Satz 2 wird aufgehoben.
3. In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter "Die in den
Sätzen 1 und 2 genannten Beträge erhöhen" durch die Wörter "Der in
Satz 1 genannte Betrag erhöht" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(860-11)
In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBI. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 219 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "(§ 144 des Dritten Buches)" die Wörter "oder ab Beginn des zweiten Monats der Ruhenszeit wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(810-31)
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. I S.158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBI. I S.1852), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter "zwölf aufeinander folgende Monate" durch die Wörter "24 aufeinanderfolgende Monate" ersetzt.
alte Fassung | |
AÜG § 3 Versagung (1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht. (5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.
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AÜG § 3 Versagung (1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht. (5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind. |
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 länger als zwölf aufeinander
folgende Monate dauernden Überlassung desselben Leiharbeitnehmers an einen
Entleiher hat der Verleiher nach Ablauf des zwölften Monats dem
Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer
des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts
zu gewähren; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend."
alte Fassung | |
§ 10 (1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt. (2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte. (3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner. (4) In den Fällen des § 9 Nr. 3 ist der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht von seinem Angebot zur Arbeitsleistung abhängig; § 11 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend. Entsprechendes gilt für die Zeit nach Ablauf der Frist, wenn eine Befristung nach § 9 Nr. 2 unwirksam ist. (5) Bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 länger als zwölf aufeinander folgende Monate dauernden Überlassung desselben Leiharbeitnehmers an einen Entleiher hat der Verleiher nach Ablauf des zwölften Monats dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
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§ 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit (1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt. (2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte. (3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner. (4) In den Fällen des § 9 Nr. 3 ist der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht von seinem Angebot zur Arbeitsleistung abhängig; § 11 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend. Entsprechendes gilt für die Zeit nach Ablauf der Frist, wenn eine Befristung nach § 9 Nr. 2 unwirksam ist. |
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Mitbestimmungsrechte" die
Wörter "des Betriebs- und Personalrates" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Wahl" die Wörter
"der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und
bei der Wahl" eingefügt.
alte Fassung | |
§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. (3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben. (4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
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§ 14 Mitwirkungs- und
Mitbestimmungsrechte (1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. (3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben. (4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß. |
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. entgegen § 10 Abs. 5 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt,".
bb) In Nummer 9 werden die Wörter "zwölf aufeinander folgende
Monate" durch die Wörter "24 aufeinander folgende Monate"
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 2a, 3 und 9" durch die Angabe
"Nr. 2a, 3, 7a und 9" ersetzt.
alte Fassung | |
AÜG § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a, 3, 7a und 9 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich. (4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
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AÜG § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann
mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend
Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich. (4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |
Artikel 8
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
(801-7)
§ 76 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBI. I S. 2518) wird wie folgt
geändert:
1. Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
"Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden."
2. In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "Die Einigungsstelle" durch
das Wort "Sie" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 76 Einigungsstelle (1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden. (2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. (3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. (4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden. (5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. (6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. (7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen. (8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
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§ 76 Einigungsstelle (1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden. (2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. (3) (4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden. (5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. (6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. (7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen. (8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt. |
Artikel 9
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
(320-1)
§ 98 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. I S. 853,1036), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3422) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" |
alte Fassung |
§ 98 (1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen. (2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt. " |
§ 98. (1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. (2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt. |
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 29a und 47 treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr.19, 28, 33, 34 und Artikel 5 Nr.1 treten am 2. Januar 2002 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe u, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Nr.10,11, 42 Buchstabe a, Nr. 43 Buchstabe a, Nr. 44, 55 Buchstabe a und c, Nr. 56 Buchstabe a und c, Nr. 90, 96 Buchstabe b, Nr.105,106, 108, 109, 112 Buchstabe b, Nr. 117 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe I, m und n, Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb und cc und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nr. 24, 60 Buchstabe a Doppelbuchstabe as und Doppelbuchstabe cc, Nr. 61, 62, 64, 71, 74, 75 Buchstabe b, Nr. 76, 77 und 79 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester
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