Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
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BGBl. 2002 Teil I Nr. 52 S.2787, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 |
Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
Vom 23. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 12 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 13 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 15 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 17 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 35 Abs.1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, wird das Wort "Hauptzollämter" durch die Wörter "Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.
2. § 304 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Arbeits- und die Hauptzollämter" durch die Wörter "Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Arbeits- und die Hauptzollämter" werden durch die Wörter "Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
"8. Trägern der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz,
9. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden".
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 2 befugt."
3. § 305 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Zur Durchführung des § 304 Abs. 1 sind die Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung, die sie unterstützenden Behörden sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder berechtigt, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können."
b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Arbeits- und Hauptzollämter sowie die sie unterstützenden Behörden" durch die Wörter "Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung, die sie unterstützenden Behörden sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder" ersetzt.
4. § 306 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Arbeits- und Hauptzollämtern" durch die Wörter "Arbeitsämtern und den Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Arbeits- oder Hauptzollämter" durch die Wörter "Arbeitsämter oder der Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Bundesanstalt für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung sowie ihre Beamten haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in § 304 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen, dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten der Zollverwaltung sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft."
5. § 307 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "§ 307
Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung.
b) In Absatz 1 werden die Gliederungsbezeichnung "(1)" gestrichen und das Wort "Hauptzollämter" jeweils durch die Wörter "Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. § 308 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die in § 304 genannten Behörden sind verpflichtet, einander die für Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden erforderlich ist. Andere Behörden, die die Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung bei ihren Prüfungen unterstützen, dürfen die für Prüfungen erforderlichen Daten erheben und an die zuständigen Stellen übermitteln. Die Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung dürfen Daten, die für die Prüfung nach § 304 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich sind, auch den Behörden nach Satz 2 übermitteln. Die in § 304 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Behörden, die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden übermitteln einander die für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach § 307 Abs. 2 erforderlichen Informationen. An Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 307 Abs. 2 erforderlich sind."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Die Behörden der Zollverwaltung und die Polizeibehörden der Länder dürfen die Datenbestände der Bundesanstalt über erteilte Arbeitserlaubnisse und im Rahmen von Werkvertragskontingenten beschäftigte ausländische Arbeitnehmer automatisiert abrufen, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend."
c) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Arbeits- und Hauptzollämter" durch die Wörter "Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe "§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 8, 9 und 12" durch die Angabe "§ 404 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, 8, 9 und 12" ersetzt.
7. § 392 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
"Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsausschüssen der Arbeitsämter sind die gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum Arbeitsamtsbezirk gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände oder, soweit es sich um oberste Landesbehörden handelt, die von ihnen bestimmten Behörden. Die zum Arbeitsamtsbezirk gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen vorzuschlagen. Einigen sie sich auf einen Vorschlag, ist die zuständige Behörde an diesen gebunden; im anderen Fall schlägt sie von sich aus Personen vor, die für die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände oder für sie tätig sein müssen."
b) In Satz 5 werden die Wörter "ihrer Verbände" durch die Wörter "der Gemeindeverbände" ersetzt.
8. § 404 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 1 und wie folgt gefasst:
"1. entgegen § 43 Abs. 4 oder § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die neuen Nummern 2 bis 5.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "des Absatzes 2 Nr. 2" wird durch die Angabe "des Absatzes 2 Nr. 3" ersetzt.
bb) Das Wort "zweihundertfünfzigtausend" wird durch das Wort "fünfhundertausend" ersetzt.
cc) Die Angabe "des Absatzes 2 Nr. 4 bis 9" wird durch die Angabe "des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9" ersetzt.
dd) Die Angabe "des Absatzes 2 Nr. 1, 3" wird durch die Angabe "des Absatzes 2 Nr. 2, 4" ersetzt.
9. § 405 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 5 wird das Wort "Hauptzollämter" jeweils durch die Wörter "Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bundesanstalt führt bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des § 404 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 bis 5,17 bis 26 und des § 16 Abs.1 Nr. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes die Bezeichnung "Arbeitsmarktinspektion für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung (Arbeitsmarktinspektion)."
c) In Absatz 5 wird die Angabe Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 20" durch die Angabe "Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 bis 20" ersetzt.
10. In § 406 Abs.1 Nr. 3 wird die Angabe "§ 404 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 404 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
11. § 407 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Angabe "§ 404 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 404 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt und die Wörter "mindestens dreißig Kalendertage" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 404 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 404 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Inder Überschrift zum Sechsten Abschnitt wird die Angabe " , Meldungen" gestrichen.
b) Im Sechsten Abschnitt wird der Zweite Titel aufgehoben, der Dritte Titel wird Zweiter Titel.
c) Nach der Angabe zu § 115 wird folgende Angabe angefügt:
"§ 116 Löschung der besonderen Datei der Datenstelle der Rentenversicherung".
2. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart."
3. Nach § 28a Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle unverzüglich am Tag des Beschäftigungsbeginns eine Meldung zu erstatten, wenn der Beschäftigte zu diesem Zeitpunkt den Sozialversicherungsausweis nicht vorgelegt hat. Diese Meldung ist gesondert zu kennzeichnen und gilt als Meldung nach Absatz 1 Nr. 1."
4. In § 28e werden nach Absatz 3 folgende Absätze 3a bis 3f eingefügt:
"(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt.
(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugsstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.
(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 500 000 Euro. Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist.
(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,
a) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c) wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.
(3f) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes erstmals im Jahre 2004, nachfolgend alle vier Jahre über die Erfahrungen mit den Regelungen nach den Absätzen 3a bis 3e."
5. Nach § 28f Abs.1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(1 a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer die Lohnunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist."
6. Dem § 28h wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Bei Meldungen nach § 28a Abs. 3a muss die Einzugsstelle den zuständigen Leistungsträger über die Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises informieren und die ihr bekannten, zur Beurteilung der Berechtigung eines weiteren Leistungsbezugs erforderlichen Daten übermitteln."
7. Dem § 28o Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Meldungen nach § 28a Abs. 3a hat der Beschäftigte auf Verlangen der Einzugsstelle unverzüglich Auskunft über die Art einer Leistung nach § 100 Abs.1 und den zuständigen Leistungsträger zu erteilen; § 98 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend."
8. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts werden das Komma und die Angabe "Meldungen" gestrichen.
9. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Hauptzollämter" durch die Wörter "Behörden der Zollverwaltung" ersetzt und es wird die Angabe "über die Kontrollmeldung (§ 102), über die Sofortmeldung (§ 103)" gestrichen.
10. In § 96 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 28i Abs. 1 " durch die Angabe "§ 28i" ersetzt.
11. In § 99 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Schaustellergewerbe" ein Komma und die Wörter "bei Unternehmen der Forstwirtschaft" eingefügt und die Angabe "§ 107 Absatz 1 und 2" wird durch die Angabe "§ 304 des Dritten Buches" ersetzt.
12. Der Zweite Titel des Sechsten Abschnitts wird aufgehoben, der Dritte Titel wird Zweiter Titel.
13. § 107 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "§§ 28a, 99, 102 und 103" durch die Angabe "§§ 28a und 99" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen nach § 99 Abs. 2 befugt."
cc) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort "Behörden," die Wörter "die Polizeivollzugsbehörden der Länder," eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 103" durch die Angabe "§ 28a Abs. 3a" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "den §§ 102 und 103" durch die Angabe "§ 28a Abs. 3a" ersetzt.
14. In § 108 wird die Angabe "§ 102" durch die Angabe "§ 28a Abs. 3a" ersetzt.
15. § 109 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Die Regelungen des Zweiten Titels dieses Abschnitts gelten" durch die Angabe "§ 28a Abs. 3a gilt" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
16. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe ", § 103 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 102 Abs.1 Satz 5" gestrichen.
bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
"2b. entgegen § 28e Abs. 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,".
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. entgegen § 28f Abs. 1 a eine Lohnunterlage oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet,".
dd) Die bisherige Nummer 3a wird die neue Nummer 3b.
ee) In Nummer 8 wird die Angabe "oder § 106 Nr. 3, 5 oder 7" gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "kann" werden die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2b mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro," eingefügt.
bb) Die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7" werden durch die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 7" ersetzt.
17. § 112 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4a wird die Angabe "§ 111 Abs.1 Nr. 3 und 3a" durch die Angabe "§ 111 Abs. 1 Nr. 3 bis 3b" ersetzt.
b) In Nummer 4b wird die Angabe "§ 111 Abs.1 Nr. 3 und 3a" durch die Angabe "§ 111 Abs. 1 Nr. 3 bis 3b" ersetzt.
18. In § 113 Satz 1 wird das Wort "Hauptzollämter" durch die Wörter "Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
19. Nach § 115 wird folgender § 116 angefügt:
"§ 116
Löschung der besonderen Datei der Datenstelle der Rentenversicherung
Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger löscht am 2. Januar 2004 die in der besonderen Datei gespeicherten Meldungen nach § 104 in der am 31. März 1999 geltenden Fassung."
Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 306 Abs.1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, wird das Wort "Hauptzollämtern" durch die Wörter "Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 306 Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Krankenkassen insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Behörden der Zollverwaltung, den Rentenversicherungsträgern, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben für
Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind. Die Übermittlung von Sozialdaten, die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten erhoben werden, ist unzulässig.
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§ 306 Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die
Krankenkassen insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den
Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind. Die Übermittlung von Sozialdaten, die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten erhoben werden, ist unzulässig. |
Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert:
1. In § 150 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Hauptzollämtern" durch die Wörter "Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
2. In § 321 Satz 1 wird das Wort "Hauptzollämtern" durch die Wörter "Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert:
1. In § 150 Abs. 3 werden nach dem Wort "Buches" die Wörter "und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Abs. 3a des Vierten Buches" eingefügt.
alte Fassung | |||||||||||||
§ 150 (1) 1Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. 2Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. (2) 1Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
2Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner. (3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28 e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Abs. 3a des Vierten Buches entsprechend. (4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.
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§ 150 (1) 1Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. 2Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. (2) 1Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
2Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner. (3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28 e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend. (4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet. |
2. § 165 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Unternehmer haben über die den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen; bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen so zu führen, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelte und der geleisteten Arbeitsstunden der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren."
alte Fassung | |
§ 165 (1) 1Die Unternehmer haben zur Berechnung der Umlage innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Aufteilung zu melden (Lohnnachweis). 2Die Satzung kann die Frist nach Satz 1 verlängern. 3Sie kann auch bestimmen, daß die Unternehmer weitere zur Berechnung der Umlage notwendige Angaben zu machen haben. (2) 1Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen. 2Der Unfallversicherungsträger kann für den Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form vorschreiben. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen. (4) Die Unternehmer haben über die den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen; bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen so zu führen, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelte und der geleisteten Arbeitsstunden der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
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§ 165 (1) 1Die Unternehmer haben zur Berechnung der Umlage innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Aufteilung zu melden (Lohnnachweis). 2Die Satzung kann die Frist nach Satz 1 verlängern. 3Sie kann auch bestimmen, daß die Unternehmer weitere zur Berechnung der Umlage notwendige Angaben zu machen haben. (2) 1Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen. 2Der Unfallversicherungsträger kann für den Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form vorschreiben. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen.
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Artikel 7
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S.1077), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert:
§ 74c Abs.1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
"6. a) des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung, der Bestechung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt,
b) nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind,".
Artikel 8
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
b) In Absatz 3 werden die Wörter "oder zur Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter "einschließlich der Arbeitsförderung" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 14 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I. S. 1946), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden."
2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Beauftragung einer Person, die gegen § 1 Abs.1 Nr. 1 oder 2 verstößt, mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, sonst mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: "7. den Behörden der Zollverwaltung;".
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Ergeben sich für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 9 genannten Behörden im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Anhaltspunkte für Verstöße gegen die §§ 1, 2, 2a und 4, unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden."
4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluss oder unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Absatz 1, ist der Anbieter dieser Telekommunikationsleistung oder der Herausgeber der Chiffreanzeige verpflichtet, der Handwerkskammer Namen und Anschrift des Anschlussinhabers oder Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können die dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden über zentrale Abfragestellen in entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes Auskunft über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers einholen."
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
"§ 5
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag der in § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte
1. nach § 2 oder wegen illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, §§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Artikel 1 §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1 b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) oder
2. nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen den Vergabestellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des Bundeszentralregisters nach § 30 Abs. 5, § 31 des Bundeszentralregistergesetzes und Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer in Satz 1 genannten Straftat oder Ordnungswidrigkeit an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Bundeszentralregister oder Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich."
Artikel 10
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:
1. § 31 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre."
2. § 31 a wird wie folgt gefasst:
"§ 31 a
Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des
Leistungsmissbrauchs
(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie
1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel
a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder
b) der Entscheidung
aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder
bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln
oder
2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln
erforderlich ist.
(2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag des Betroffenen. Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre."
Artikel 11
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724), wird wie folgt geändert:
1. § 139b Abs. 8 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: "7. den Behörden der Zollverwaltung,".
alte Fassung | |||||||||
§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten. (3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen. (4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten. (5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden. (5a) (weggefallen) (6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 120c und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.
(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
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§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten. (3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen. (4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten. (5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden. (5a) (weggefallen) (6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 120c und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.
(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
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2. § 150a Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "§ 404 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 404 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 5 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 5 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,".
alte Fassung | |||||
§ 150a Auskunft an Behörden (1) Auskünfte aus dem Register werden für
erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
erteilt.
(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden. (4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. (5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren. (6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
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§ 150a Auskunft an Behörden (1) Auskünfte aus dem Register werden für
erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
erteilt.
(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden. (4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. (5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren. (6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. |
Artikel 12
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs.1 wird das Wort "Hauptzollämter" durch die Wörter "Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 2 (1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind die Bundesanstalt für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung zuständig. (2) §§ 304 bis 307 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 1 geben, und die nach § 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben. § 308 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Die genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die entsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 1 einhält, zusammenarbeiten. Für die Datenverarbeitung, die dem in Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. (2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2a, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3a Satz 5 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle bereitzuhalten. (4) Für die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 5 ist die Bundesanstalt für Arbeit zuständig.
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§ 2 (1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind die
Bundesanstalt für Arbeit und die (2) §§ 304 bis 307 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 1 geben, und die nach § 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben. § 308 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Die genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die entsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 1 einhält, zusammenarbeiten. Für die Datenverarbeitung, die dem in Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. (2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2a, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3a Satz 5 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle bereitzuhalten. (4) Für die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 5 ist die Bundesanstalt für Arbeit zuständig. |
2. In § 5 Abs. 6 wird das Wort "Hauptzollämter" durch die Wörter "Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1a und 2 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden. (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111 d der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von §105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (6) Die Bundesanstalt für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung unterrichten jeweils für ihren Geschäftsbereich das Gewerbezentralregister über die rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt. (7) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
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§ 5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1a und 2 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden. (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111 d der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von §105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (6) Die Bundesanstalt für Arbeit und die (7) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort "Vergabebehörden" durch das Wort "Vergabestellen" ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die Vergabestelle fordert im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs.1 oder 2 an oder verlangt von Bewerbern die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen."
alte Fassung | |
§ 6 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 5 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 5 zu ständigen Behörden dürfen den Vergabestellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. Die Vergabestelle fordert im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs.1 oder 2 an oder verlangt von Bewerbern die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen.
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§ 6 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
genannten Auftraggeber sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen
Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes
nach § 5 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert
Euro belegt worden sind. Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines
Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger
Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfolgung
oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 5 zu ständigen Behörden dürfen den
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Artikel 13
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S.158), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 20 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.1946), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs.1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz "die elektronische Form ist ausgeschlossen." angefügt.
alte Fassung | |
§ 11 (1) Der Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In der Urkunde sind anzugeben:
Weitere Abreden können in die Urkunde aufgenommen werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung der Urkunde nach Satz 1 entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine schriftliche Vereinbarung begründet wird, welche die in Satz 2 geforderten Angaben enthält. Der Verleiher hat dem Leiharbeitnehmer die Urkunde nach Satz 1 oder nach Satz 4 vor Beginn der Beschäftigung, bei einer Auslandstätigkeit des Leiharbeitnehmers spätestens vor der Abreise auszuhändigen und eine Durchschrift drei Jahre lang aufzubewahren. Der Verleiher hat jede Änderung der Angaben nach Satz 2 in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde oder eine schriftliche Vereinbarung aufzunehmen, sie unverzüglich dem Leiharbeitnehmer mitzuteilen und eine Durchschrift ebenfalls drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und die Urkunde nach Absatz 1 in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. (3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen. (4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfs nach Satz 1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen. (6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. (7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
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§ 11 (1) Der Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen. In der Urkunde sind anzugeben:
Weitere Abreden können in die Urkunde aufgenommen werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung der Urkunde nach Satz 1 entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine schriftliche Vereinbarung begründet wird, welche die in Satz 2 geforderten Angaben enthält. Der Verleiher hat dem Leiharbeitnehmer die Urkunde nach Satz 1 oder nach Satz 4 vor Beginn der Beschäftigung, bei einer Auslandstätigkeit des Leiharbeitnehmers spätestens vor der Abreise auszuhändigen und eine Durchschrift drei Jahre lang aufzubewahren. Der Verleiher hat jede Änderung der Angaben nach Satz 2 in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde oder eine schriftliche Vereinbarung aufzunehmen, sie unverzüglich dem Leiharbeitnehmer mitzuteilen und eine Durchschrift ebenfalls drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und die Urkunde nach Absatz 1 in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. (3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen. (4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfs nach Satz 1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen. (6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. (7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen. |
2. In § 15a Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "mindestens dreißig Kalendertage" gestrichen.
alte Fassung | |||||
§ 15a (1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt. (2) Wer als Entleiher
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
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§ 15a (1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt. (2) Wer als Entleiher
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
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3. In § 16 Abs. 2 wird das Wort "zweihundertfünfzigtausend" durch das Wort "fünfhunderttausend" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 16 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a, 3, 7a und 9 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich. (4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
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§ 16 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann
mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich. (4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |
4. § 18 Abs.1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: "7. den Behörden der Zollverwaltung,".
alte Fassung | |||||
§ 18 (1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.
(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung
ist zulässig. (4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen der Bundesanstalt für Arbeit Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
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§ 18 (1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.
(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung
ist zulässig. (4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen der Bundesanstalt für Arbeit Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. |
Artikel 14
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "102 und 103" gestrichen.
alte Fassung | |
2. In § 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Legt der Beschäftigte seinen Sozialversicherungsausweis bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht vor, ist unverzüglich am Tag des Beschäftigungsbeginns eine gesondert gekennzeichnete Anmeldung zu erstatten."
alte Fassung | |
3. § 7 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
4. In § 33 Abs. 5 wird Satz 2 aufgehoben.
alte Fassung | |
Artikel 15
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
In § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S.1130) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 404 Abs.1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 13" durch die Angabe "§ 404 Abs.1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 3 bis 13" ersetzt.
Artikel 16
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 14 und 15 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2002
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester
Der Bundesminister des Innern Schily
Für die Bundesministerin der Justiz Der Bundesminister des Innern Schily
Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller
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