SGB IX: 2001-06-19
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BGBl. 2001 I Nr.26 S.1046 vom 22. Juni 2001 |
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Vom 19. Juni 2001
- Auszug -
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen -
Inhaltsübersicht
Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte
Menschen |
§§ |
Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft |
1 |
Behinderung |
2 |
Vorrang von Prävention |
3 |
Leistungen zur Teilhabe |
4 |
Leistungsgruppen |
5 |
Rehabilitationsträger |
6 |
Vorbehalt abweichender Regelungen |
7 |
Vorrang von Leistungen zur Teilhabe |
8 |
Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten |
9 |
Koordinierung der Leistungen |
10 |
Zusammenwirken der Leistungen |
11 |
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger |
12 |
Gemeinsame Empfehlungen |
13 |
Zuständigkeitsklärung |
14 |
Erstattung selbstbeschaffter Leistungen |
15 |
Verordnungsermächtigung |
16 |
Kapitel 2 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe Ausführung von Leistungen |
17 |
Leistungsort |
18 |
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen |
19 |
Qualitätssicherung |
20 |
Verträge mit Leistungserbringern |
21 |
Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen Aufgaben |
22 |
Servicestellen |
23 |
Bericht |
24 |
Verordnungsermächtigung |
25 |
Kapitel 4 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur medizinischen Rehabilitation |
26 |
Krankenbehandlung und Rehabilitation |
27 |
Stufenweise Wiedereingliederung |
28 |
Förderung der Selbsthilfe |
29 |
Früherkennung und Frühförderung |
30 |
Hilfsmittel |
31 |
Verordnungsermächtigungen |
32 |
Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
33 |
Leistungen an Arbeitgeber |
34 |
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation |
35 |
Rechtsstellung der Teilnehmenden |
36 |
Dauer von Leistungen |
37 |
Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit |
38 |
Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen |
39 |
Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich |
40 |
Leistungen im Arbeitsbereich |
41 |
Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen |
42 |
Arbeitsförderungsgeld |
43 |
Kapitel 6 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen Ergänzende Leistungen |
44 |
Leistungen zum Lebensunterhalt |
45 |
Höhe und Berechnung des Übergangsgelds |
46 |
Berechnung des Regelentgelts |
47 |
Berechnungsgrundlage in Sonderfällen |
48 |
Kontinuität der Bemessungsgrundlage |
49 |
Anpassung der Entgeltersatzleistungen |
50 |
Weiterzahlung der Leistungen |
51 |
Einkommensanrechnung |
52 |
Reisekosten |
53 |
Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten |
54 |
Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft |
55 |
Heilpädagogische Leistungen |
56 |
Förderung der Verständigung |
57 |
Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben |
58 |
Verordnungsermächtigung |
59 |
Kapitel 8 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe Pflichten Personensorgeberechtigter |
60 |
Sicherung der Beratung behinderter Menschen |
61 |
Landesärzte |
62 |
Titel 2 Klagerecht der Verbände Klagerecht der Verbände |
63 |
Titel 3 Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen |
64 |
Verfahren des Beirats |
65 |
Berichte über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe |
66 |
Verordnungsermächtigung |
67 |
Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
(Schwerbehindertenrecht) Geltungsbereich |
68 |
Feststellung der Behinderung, Ausweise |
69 |
Verordnungsermächtigung |
70 |
Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen |
71 |
Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen |
72 |
Begriff des Arbeitsplatzes |
73 |
Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl |
74 |
Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen |
75 |
Mehrfachanrechnung |
76 |
Ausgleichsabgabe |
77 |
Ausgleichsfonds |
78 |
Verordnungsermächtigungen |
79 |
Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesanstalt für Arbeit und den Integrationsämtern |
80 |
Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen |
81 |
Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber |
82 |
Integrationsvereinbarung |
83 |
Prävention |
84 |
Kapitel 4 Kündigungsschutz Erfordernis der Zustimmung |
85 |
Kündigungsfrist |
86 |
Antragsverfahren |
87 |
Entscheidung des Integrationsamtes |
88 |
Einschränkungen der Ermessensentscheidung |
89 |
Ausnahmen |
90 |
Außerordentliche Kündigung |
91 |
Erweiterter Beendigungsschutz |
92 |
Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates |
93 |
Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung |
94 |
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung |
95 |
Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen |
96 |
Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung |
97 |
Beauftragter des Arbeitgebers |
98 |
Zusammenarbeit |
99 |
100 |
|
Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesanstalt für Arbeit |
101 |
Aufgaben des Integrationsamtes |
102 |
Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt |
103 |
Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit |
104 |
Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesanstalt für Arbeit |
105 |
Gemeinsame Vorschriften |
106 |
Übertragung von Aufgaben |
107 |
Verordnungsermächtigung |
108 |
Kapitel 7 Integrationsfachdienste Begriff und Personenkreis |
109 |
Aufgaben |
110 |
Beauftragung und Verantwortlichkeit |
111 |
Fachliche Anforderungen |
112 |
Finanzielle Leistungen |
113 |
Ergebnisbeobachtung |
114 |
Verordnungsermächtigung |
115 |
Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen |
116 |
Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen |
117 |
Kapitel 9 Widerspruchsverfahren Widerspruch |
118 |
Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt |
119 |
Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt |
120 |
Verfahrensvorschriften |
121 |
Kapitel 10 Sonstige Vorschriften Vorrang der schwerbehinderten Menschen |
122 |
Arbeitsentgelt und Dienstbezüge |
123 |
Mehrarbeit |
124 |
Zusatzurlaub |
125 |
Nachteilsausgleich |
126 |
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit |
127 |
Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen |
128 |
Unabhängige Tätigkeit |
129 |
Geheimhaltungspflicht |
130 |
Statistik |
131 |
Kapitel 11 Integrationsprojekte Begriff und Personenkreis |
132 |
Aufgaben |
133 |
Finanzielle Leistungen |
134 |
Verordnungsermächtigung |
135 |
Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen |
136 |
Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen |
137 |
Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen |
138 |
Mitwirkung |
139 |
Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe |
140 |
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand |
141 |
Anerkennungsverfahren |
142 |
Blindenwerkstätten |
143 |
Verordnungsermächtigungen |
144 |
Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle |
145 |
Persönliche Voraussetzungen |
146 |
Nah- und Fernverkehr |
147 |
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr |
148 |
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr |
149 |
Erstattungsverfahren |
150 |
Kostentragung |
151 |
Einnahmen aus Wertmarken |
152 |
Erfassung der Ausweise |
153 |
Verordnungsermächtigungen |
154 |
Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften Strafvorschriften |
155 |
Bußgeldvorschriften |
156 |
Stadtstaatenklausel |
157 |
Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst |
158 |
Übergangsregelung |
159 |
Überprüfungsregelung |
160 |
Teil 1
Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
§3 Vorrang von Prävention
Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.
...
§ 159 Übergangsregelung
(1) Abweichend von § 71 Abs.1 beträgt die Pflichtquote für die in § 71 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten.
(2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung über die beantragten Leistungen vor dem 1. Oktober 2000 getroffen worden ist.
(3) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung, eines Grades der Behinderung und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gelten als Feststellungen nach diesem Buch.
(4) Die nach § 56 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 141 weiter anzuwenden.
§ 160 Überprüfungsregelung
Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2003 über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen und schlägt die danach zu treffenden Maßnahmen vor.
Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (860-1)
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
"§ 10 Teilhabe behinderter Menschen".
b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
"§ 20 (aufgehoben)".
c) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
"§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen".
d) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
"§ 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
"§ 10 Teilhabe behinderter Menschen
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken."
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 am Ende wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 am Ende wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen."
4. In § 19 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e werden die Wörter "beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben" ersetzt.
5. § 20 wird aufgehoben.
6. In § 22 Abs.1 Nr. 2, § 23 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe a und § 24 Abs.1 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Berufsförderung" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
7. § 28 Abs.1 N r. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, insbesondere auch Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,".
8. In § 28 Abs.1 Nr. 3 wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.
9. § 29 wird wie folgt gefasst:
"§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teil-
habe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere
a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
c) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,
b) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,
c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen
a) zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,
b) zur angemessenen Schulbildung,
c) zur heilpädagogischen Förderung,
d) zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
e) zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich sind,
f) zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
g) zur Freizeitgestaltung und sonstigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,
4. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere
a) Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
b) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit,
c) Reisekosten,
d) Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,
e) Rehabilitationssport und Funktionstraining,
5. besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.
(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter."
10. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Vereinigungen," die Wörter "gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste," eingefügt.
11. In § 64 werden die Wörter "berufsfördernden Maßnahmen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
12. In § 68 werden die Nummern 2 und 13 aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
3. In § 7 Abs. 3 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
4. § 19 wird wie folgt gefasst:
"§ 19 Behinderte Menschen
(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen.
(2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht."
5. § 22 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist."
6. § 26 Abs.1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 35 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,".
7. In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe "§ 74 Fünftes Buch" die Angabe ",§ 28 Neuntes Buch" eingefügt.
8. Die Überschrift des Siebten Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:
"Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben".
(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann."
9. § 97 wird wie folgt gefasst:
"§ 97 Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Behinderten Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.
(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein."
10. § 98 wird wie folgt gefasst:
"§ 98 Leistungen zur Teilhabe
(1) Für behinderte Menschen können erbracht werden
1. allgemeine Leistungen sowie
2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.
11. In § 100 Nr. 2 wird das Wort "Eingliederungsaussichten" durch die Wörter "Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
12. § 101 wird wie folgt gefasst:
"§ 101 Besonderheiten
(1) Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung kann auch erbracht werden, wenn der behinderte Mensch nicht arbeitslos ist und durch Mobilitätshilfen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsausbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden. Die Förderung kann bei Bedarf ausbildungsbegleitende Hilfen und Übergangshilfen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels umfassen.
(3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch während der beruflichen Ausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt der allgemeine Bedarf 520 Deutsche Mark monatlich. Er beträgt 695 Deutsche Mark, wenn der behinderte Mensch verheiratet ist oder das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen sowie eine erneute berufliche Ausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.
(5) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn behinderte Menschen
1. nicht arbeitslos sind,
2. als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind oder
3. einer längeren Förderung als nichtbehinderte Menschen oder erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben.
Unterhaltsgeld können behinderte Menschen auch erhalten, wenn sie zur Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden. Weiterbildungskosten können auch übernommen werden, wenn die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist. Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist."
13. § 102 wird wie folgt geändert;
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder
b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder".
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen werden nach § 40 des Neunten Buches erbracht."
14. § 103 wird wie folgt geändert;
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: "1. das Übergangsgeld nach den §§ 160 bis 163,".
b) In Nummer 3 wird das Wort "und" gestrichen und ein Punkt angefügt.
c) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
15. In § 104 Abs.1 werden nach dem Wort "Behinderte" das Wort "Menschen" eingefügt und in Nummer 2 die Wörter "Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte" durch die Wörter "Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen" ersetzt.
16. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Mensch" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.
17. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Mensch" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.
18. In der Überschrift und im Text des § 107 wird jeweils das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
19. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.
c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Mensch" ersetzt.
20. § 109 Abs.1 wird wie folgt gefasst;
"(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung."
21. § 110 wird aufgehoben.
22. § 111 wird wie folgt gefasst:
"§ 111 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung
Wird der behinderte Mensch auswärtig, aber nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder beim Ausbildenden mit voller Verpflegung untergebracht, so wird ein Betrag in Höhe von 495 Deutsche Mark monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht."
23. Die §§ 112,113 und 114 werden aufgehoben.
24. In § 115 werden die Wörter "beruflichen Eingliederung" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
25. § 116 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: "3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,".
26. In § 125 Abs. 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Maßnahmen zur Rehabilitation oder zur beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
27. In § 126 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Punkt die Wörter "oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist" eingefügt.
28. In § 134 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter "berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation oder wegen einer Maßnahme zur Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
29. § 139 wird wie folgt gefasst:
"§ 139 Berechnung und Leistung
Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage gezahlt; wird es für einen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt."
30. In § 142 Abs.1 Nr. 2 werden nach dem Komma hinter dem Wort "Gesetz" die folgenden Wörter eingefügt:
"dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann,".
31. In § 144 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
32. § 160 wird wie folgt gefasst:
"§ 160 Voraussetzungen
Behinderte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
1. die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist."
33. In § 161 Abs.1 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Mensch" ersetzt.
34. § 162 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "Behinderte Menschen" ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "Behinderte Menschen" und das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.
c) In Satz 2 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Mensch" ersetzt.
35. Die §§ 163 bis 168 werden aufgehoben.
36. I n § 192 Satz 2 N r. 5 und § 196 Satz 2 N r. 5 werden jeweils die Wörter "berufsfördernden Maßnahme" durch die Wörter "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
37. In § 218 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Schwerbehinderte oder sonstige Behinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen" ersetzt.
38. § 222a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" und die Angabe "§ 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 104 Abs.1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Wörter "schwerbehinderten Menschen" und das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" und das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Wörter "Teil 2 des Neunten Buches" ersetzt.
bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Zudem ist bei der Festlegung der Dauer der Förderung eine geförderte befristete Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber entsprechend zu berücksichtigen."
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Schwerbehinderte" wird durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Zeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung beim Arbeitgeber sind entsprechend zu berücksichtigen."
f) In Absatz 5 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" und die Angabe "§ 2 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 3 des Neunten Buches" ersetzt.
39. § 223 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 104 Abs.1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches handelt."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Schwerbehinderte" jeweils durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
40. In § 224 Satz 2 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" und das Wort "Schwerbehinderten" durch die Wörter "schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
41. § 226 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: "d) die Voraussetzungen erfüllt, um Entgeltersatzleistungen bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten."
42. In der Oberschrift des Zweiten Abschnitts (vor § 235) werden die Wörter "beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
43. § 235a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwerbehinderter Menschen" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Wörter "schwerbehinderten Menschen", die Angabe "§ 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des Neunten Buches" ersetzt und werden die Wörter "in Ausbildungsberufen" gestrichen.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwerbehinderter Menschen" ersetzt.
44. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels werden die Wörter "beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
45. § 236 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.
46. § 237 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
b) Die Wörter "berufliche Eingliederung Behinderter" werden durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
c) Das Wort "Schwerbehindertengesetz" wird durch die Wörter "Teil 2 des Neunten Buches" ersetzt.
47. § 238 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.
b) Im Text wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne von § 2 des Neunten Buches" ersetzt.
c) Die Wörter "beruflichen Eingliederung" und "berufliche Eingliederung" werden jeweils durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
48. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Sechsten Kapitels werden die Wörter "zur beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "der beruflichen Rehabilitation" ersetzt.
49. § 248 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter "zur beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Einrichtung der beruflichen Rehabilitation" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.
50. In § 250 Satz 1 werden die Wörter "zur beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "der beruflichen Rehabilitation" ersetzt.
51. § 263 Abs.1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Voraussetzungen erfüllen, um Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten."
52. § 264 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Wörter "schwerbehinderten Menschen" und die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "§ 31 Abs. 3a des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 108 des Neunten Buches" ersetzt.
53. § 318 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "beruflicher Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter "Maßnahme zur beruflichen Eingliederung" durch die Wörter "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
54. In § 321 Nr. 2 werden die Wörter "beruflicher Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
55. In § 335 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Maßnahme zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
56. In § 339 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter "Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
57. In § 344 Abs. 3 werden die Wörter "Personen, die als Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen, die" und die Wörter "Werkstätte für Behinderte" durch die Wörter "Werkstatt für behinderte Menschen" ersetzt.
58. In § 345 Nr. 1 und § 347 Nr. 1 werden jeweils die Wörter "für Behinderte an Maßnahmen teilnehmen" durch die Wörter "der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten" ersetzt.
59. § 346 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt,".
60. In § 349 Abs. 1 werden die Wörter "für Behinderte an einer Maßnahme teilnehmen" durch die Wörter "der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten" ersetzt.
61. § 411 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
62. § 414 wird aufgehoben.
63. In § 430 Abs. 2 und § 434b Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
64. § 434a Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für
die Sozialversicherung -(860-4-1)
In § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2001 (BGBl. I S. 467) geändert worden ist, wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung -(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S.1027) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "dieses" die Wörter "oder das Neunte" eingefügt und das Wort "vorsieht" durch das Wort "vorsehen" ersetzt.
2. § 5 Abs.1 wird wie folgt geändert:
3. § 8 Abs.1 wird wie folgt geändert:
4. § 9 wird wie folgt geändert:
5. In § 10 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung" durch die Wörter "als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches)" ersetzt.
6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
" | alt |
Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern." |
7. § 13 wird wie folgt geändert:
8. § 27 Abs.1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
" | alt |
6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen. |
"
9. In § 33 Abs.1 Satz 1 werden nach dem Wort "sichern" die Wörter ", einer drohenden Behinderung vorzubeugen" eingefügt.
10. In § 36 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.
11. In § 39 Abs. 1 Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
"die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation."
12. In § 40 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
"Leistungen zur medizinischen Rehabilitation".
13. § 43 wird wie folgt geändert:
14. In § 43a wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: "§ 30 des Neunten Buches bleibt unberührt."
15. In § 45 Abs.1 Satz 1 werden vor dem Punkt die Wörter "oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist" eingefügt.
16. § 47 Abs. 5 wird aufgehoben.
alt | |
17. Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet."
18. § 51 wird wie folgt geändert:
19. Dem § 60 wird folgender Absatz 5 angefügt:
" | alt |
(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 des Neunten Buches übernommen. |
"
20. § 73 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
" | alt |
5. Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, |
".
21. In § 79c Satz 2 werden nach dem Wort "Fachausschüsse" die Wörter ", insbesondere für rehabilitationsmedizinische Fragen" eingefügt.
22. § 92 wird wie folgt geändert:
" | alt |
8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation." |
23. In § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter "einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten" durch die Wörter "eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern" ersetzt.
24. In § 111 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort "Rehabilitation" die Wörter "Leistungen zur medizinischen" eingefügt.
25. In § 111a Satz 1 werden die Wörter "medizinische Rehabilitationsleistungen" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
26. In § 173 Abs. 4 werden die Wörter "berufsfördernde Maßnahmen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt; das Wort "Behinderte" wird jeweils durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
27. § 186 wird wie folgt geändert:
28. § 190 wird wie folgt geändert:
29. In § 192 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "medizinischen Maßnahme zur" durch die Wörter "Leistung zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
30. § 200 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
31. § 235 wird wie folgt geändert:
32. § 251 wird wie folgt geändert:
33. § 275 wird wie folgt geändert:
" | alt |
2. zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen und Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger nach den §§ 10 bis 12 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt, |
"
34. In § 301 Abs.1 Nr. 8 wird das Wort "Rehabilitationsmaßnahmen" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung
-(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S.1027), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. In § 3 Satz 5 werden die Wörter "berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
4. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
5. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels (vor § 9) wird wie folgt gefasst: "Leistungen zur Teilhabe".
6. § 9 wird wie folgt geändert:
7. § 10 wird wie folgt geändert:
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "medizinischen Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
d) In Absatz 2a werden die Wörter "Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und die Wörter "medizinische Leistungen" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
10. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
11. § 14 wird aufgehoben.
12. Die Überschrift des Zweiten Titels des Zweiten Unterabschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels (vor § 15) wird wie folgt gefasst:
"Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben".
13. § 15 wird wie folgt geändert:
14. §16 wird wie folgt gefasst:
"§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Träger der Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches."
15. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
17. § 21 wird wie folgt gefasst:
"§ 21 Höhe und Berechnung
(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 6 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.
(3) § 49 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.
(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b des Fünften Buches).
(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht."
18. Die §§ 22 bis 27 werden aufgehoben.
19. § 28 wird wie folgt gefasst:
,§ 28 Ergänzende Leistungen
Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie den §§ 53 und 54 des Neunten Buches."
20. § 29 wird aufgehoben.
21. § 30 wird aufgehoben.
22. § 31 wird wie folgt geändert:
23. In der Überschrift des Sechsten Titels des Zweiten Unterabschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels (vor § 32) wird das Wort "medizinischen" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
24. § 32 wird wie folgt geändert:
25. § 37 wird wie folgt geändert:
26. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
27. §116 wird wie folgt geändert:
28. § 162 wird wie folgt geändert:
29. § 168 Abs.1 wird wie folgt geändert:
30. § 179 wird wie folgt geändert:
31. § 220 wird wie folgt geändert:
32. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts im Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 234) wird wie folgt gefasst: "(weggefallen)".
33. Die §§ 235 bis 235b werden aufgehoben.
34. § 236a wird wie folgt geändert:
35. In § 240 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "beruflichen Rehabilitation" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
36. In § 252 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
37. § 287b wird wie folgt geändert:
38. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts im Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 301) wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
39. § 301 wird wie folgt geändert:
40. In § 61 Abs. 3 Nr. 3, § 100 Abs. 3 Satz 2, § 102 Abs. 2a, § 111 Abs.1 und § 115 Abs. 4 wird jeweils das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
41. In § 148 Abs.1 Satz 2 Nr. 3, § 219 Abs.1, § 223 Abs. 3 Satz 1 und § 313a Satz 2 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
42. In § 163 Abs. 5 Satz 3, § 166 Abs.1 Nr. 5, § 170 Abs.1 Nr. 5, § 229 Abs. 5 Nr. 2 und § 276 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.
43. In § 33 Abs. 2 Nr. 3, § 50 Abs. 4 Nr. 2, § 89 Abs.1 Nr. 3, §§ 103,104, 302 Abs. 4 und in der Anlage 22 wird das Wort "Schwerbehinderte" jeweils durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
44. In § 34 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2, § 95 Abs. 6 Nr. 2 und § 96a Abs.1 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Mensch" ersetzt.
45. In §§ 180, 256 Abs. 4 und § 291 a Abs. 2 wird das Wort "Behinderte" jeweils durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - (860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 2 Abs.1 wird wie folgt geändert:
" | alt |
4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, |
.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
4. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 26) wird wie folgt gefasst:
" | alt |
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen |
".
5. § 26 wird wie folgt geändert:
" | alt |
(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. | |
"
" | alt |
2. den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, |
"
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
" | alt |
3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen, |
".
cc) In Nummer 4 werden die Wörter "zur Rehabilitation" durch die
Wörter "zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der
Gemeinschaft" ersetzt.
6. In § 27 Abs.1 Nr. 7 werden die Wörter "einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie" durch die Wörter "nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches" ersetzt.
7. Dem § 34 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die Stellen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausführen oder an ihrer Ausführung beteiligt sind, werden die Beziehungen durch Verträge nach § 21 des Neunten Buches geregelt."
8. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 35) wird wie folgt gefasst: "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".
9. § 35 wird wie folgt gefasst:
" | alt | ||||||||||||||||||||||||
§ 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 40 und 41 des Neunten Buches, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht. (3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde. (4) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen. |
|
"
10. Die §§ 36 bis 38 werden aufgehoben.
alt | ||||||||||||||||||||||
|
11. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 39) wird wie folgt gefasst: "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen."
12. § 39 wird wie folgt geändert:
" | alt | ||||||||||||||||||||||||
(1) Neben den in § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§
53 und 54 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen 1. Kraftfahrzeughilfe, 2. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe. |
|
"
13. § 40 wird wie folgt geändert:
14. § 42 wird wie folgt gefasst:
" | alt | ||||||||||||||||||||
§ 42 Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 54 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht. |
|
"
15. In § 43 Abs. 1 werden die Wörter "beruflichen Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
16. In § 44 Abs. 3 werden die Wörter "berufliche Rehabilitation" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" und das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
17. Die Überschrift des Sechsten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 45) wird wie folgt gefasst: "Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".
18. § 45 wird wie folgt geändert:
19. In § 46 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "berufsfördernde Leistungen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
20. § 47 Abs. 7 wird aufgehoben.
alt | |
21. § 49 wird wie folgt gefasst:
" | alt |
§ 49 Übergangsgeld Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. |
|
"
22. § 50 wird wie folgt gefasst:
" | alt | ||||||
§ 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 46 bis 51 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend. |
|
"
23. § 51 wird aufgehoben.
alt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
24. In § 55 Abs. 4 werden die Wörter "berufsfördernde Leistungen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
25. In § 177 Abs. 2 werden die Wörter "berufsfördernde und soziale Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft" ersetzt.
26. In § 193 Abs. 3 werden die Wörter "Leistungen stationärer medizinischer Rehabilitation" durch die Wörter "stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
27. § 204 wird wie folgt geändert:
28. In § 206 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "Maßnahmen zur Teilhabe" ersetzt.
29. In § 214 Abs.1 Satz 2 werden die Wörter "der beruflichen Rehabilitation" durch die Wörter "zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
(860-8)
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S.1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom B. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 55 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. § 35a wird wie folgt geändert:
2. In § 37 Abs.1 Satz 1, § 39 Abs.1 und 2 Satz 2, 3 und 4, § 40 Satz 1, § 78a Abs.1 Nr. 5 Buchstabe a und b, § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b sowie in § 93 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 35a Abs.1 Satz 2" durch die Angabe "§ 35a Abs. 2" ersetzt.
3. In § 40 wird die Angabe "§§ 36 und 37 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 37a, 37b und 38" durch die Angabe "§§ 36, 36a, 36b und 37" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz - (SGB X) (860-10-1 /2)
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), geändert durch Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
"Hörbehinderte Menschen haben das Recht, zur Verständigung in der Amtssprache Gebärdensprache zu verwenden; Aufwendungen für Dolmetscher sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen."
2. § 94 wird wie folgt geändert:
Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung
-(860-11)
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 5 wird wie folgt geändert:
3. § 6 wird wie folgt geändert:
4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Maßnahmen der" durch die Wörter "Leistungen zur" ersetzt.
5. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.
6. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "rehabilitative Maßnahmen" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
7. In § 13 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
8. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Prüfung erfolgt durch eine Befragung des Versicherten und seiner pflegenden Angehörigen zum Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens und eine sich anschließende Untersuchung des Versicherten."
b) In dem bisherigen Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern "medizinischen Rehabilitation" die Wörter "vorrangigen Leistungen zur" eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung und liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung im Krankenhaus erforderlich ist, ist die Begutachtung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche durchzuführen; die Frist kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden."
d) Aus den Absätzen 3, 4, 5 und 6 werden die Absätze 4, 5, 6 und 7.
e) In dem bisherigen Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
10, § 20 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
medizinischen Rehabilitation" ersetzt und nach dem Wort "dies" die Wörter "dem Versicherten und" eingefügt,
b) In Nummer 6 werden die Wörter "berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und das Wort "Maßnahmen" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.
c) In Nummer 7 werden das Wort "Behinderte" durch die Wörter "Behinderte Menschen" und die Wörter "nach dem Schwerbehindertengesetz" gestrichen.
d) In Nummer 8 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "Behinderte Menschen" ersetzt.
11. In § 25 Abs. 2 Nr. 4 wird nach dem Wort "Behinderung" die Angabe "(§ 2 Abs.1 des Neunten Buches)" eingefügt.
12. In § 28 Abs. 1 Nr. 9 wird das Wort "Behindertenhilfe" durch die Wörter "Hilfe für behinderte Menschen" ersetzt.
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur
d) In Absatz 4 werden die Wörter "Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
14. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor dem Wort "Rehabilitation" das Wort "medizinischen" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Pflegekasse erbringt vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn eine sofortige Leistungserbringung erforderlich ist, um eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhüten, und sonst die sofortige Einleitung der Leistungen gefährdet wäre,"
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "rechtzeitig" ein Komma und die Wörter "spätestens jedoch vier Wochen nach Antragstellung," eingefügt.
15. In § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 werden jeweils die Wörter "medizinischen Rehabilitationsmaßnahme" durch die Wörter "Leistung zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt,
16. In der Überschrift des Vierten Titels des dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort "Behindertenhilfe" durch die Wörter "Hilfe für behinderte Menschen" ersetzt.
17. In § 43a Satz 1 werden das Wort "Behindertenhilfe" durch die Wörter "Hilfe für behinderte Menschen", die Wörter "berufliche und soziale Eingliederung" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft" und das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
18. § 71 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2."
19. In § 78 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.
20. § 94 Abs.1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
"7. die Beratung über Leistungen der Prävention und Teilhabe sowie über die Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7)."
21. § 109 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: "4. Leistungen zur Prävention und Teilhabe."
Artikel 11
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (1104-1)
In § 98 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 Abs.1 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwerbehinderter Mensch" und die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (2030-1)
In § 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) wird die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Bundesbeamtengesetzes (2030-2)
In § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (2030-25)
In § 69d Akis. 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16, März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (2170-1)
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
"Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe §§ 36 bis 38.
b) In Abschnitt 3 werden die Wörter "Unterabschnitt 5 Krankenhilfe, sonstige Hilfe §§ 37 und 37a", "Unterabschnitt 5a Hilfe zur Familienplanung § 37b" und "Unterabschnitt 6 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen § 38" gestrichen.
c) Die Angabe zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
"Eingliederungshilfe für behinderte Menschen §§39,40,40a,41,43, 44, 46 und 47".
d) In der Angabe zu Abschnitt 12 wird das Wort "Sonderbestimmungen" durch das Wort "Sonderbestimmung" und das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 36" durch die Angabe "§ 37 Abs. 2" ersetzt.
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) In den Absätzen 3 und 4 werden das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" und die Wörter "Behinderung Bedrohte" durch die Wörter "von eher Behinderung bedrohte Menschen" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe "§ 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5" durch die Angabe "§ 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 6" ersetzt.
4. § 27 Abs.1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst
1, Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2. Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige HiIfe,
3, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
4. Blindenhilfe,
5. Hilfe zur Pflege,
6, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
7. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
8. Altenhilfe."
5. Die Überschrift des Unterabschnitts 4 von Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: "Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe".
6. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:
"§ 36 Hilfe zur Familienplanung
Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel gewährt. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.
...
Artikel 21
Aufhebung der Verordnung über die Gewährung der Kapitalentschädigung nach
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (253-1-1)
Die Verordnung über die Gewährung der Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 362) wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung des Deutschen Richtergesetzes (301-1)
In § 48 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. 1 S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist, werden das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwerbehinderter Mensch" und die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (320-1)
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom z. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S.1983), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs.1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
"10. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im
Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der
Werkstätten aus den in § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten
arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen."
2. § 2a Abs.1 Nr. 3a wird wie folgt gefasst:
"3a. Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch,".
3. In § 10 wird die Angabe "§ 54c des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
4. In § 12 wird nach Absatz 5a folgender neuer Absatz 5b eingefügt: "(5b) Kosten für vom Gericht herangezogene Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen werden nicht erhoben."
5. In § 83 Abs. 3 wird die Angabe "§§ 24, 25, 54c des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (330-1)
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 21 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter "dem Schwerbehindertenrecht" durch die Wörter "der Teilhabe behinderter Menschen" ersetzt.
2. In § 12 Abs. 4 werden die Wörter "dem Schwerbehindertenrecht" durch die Wörter "der Teilhabe behinderter Menschen" und die Wörter "der Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. In § 13 Abs. 5 werden die Wörter "Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
4. In § 14 Abs. 4 werden die Wörter "dem Schwerbehindertenrecht" durch die Wörter "der Teilhabe behinderter Menschen" und das Wort "Schwerbehinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.
5. In § 41 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "dem Schwerbehindertenrecht" durch die Wörter "der Teilhabe behinderter Menschen" und die Wörter "Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
6. In § 46 Abs. 3 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.
7. § 51 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4
eingefügt:
"(4) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über
Streitigkeiten bei der Feststellung von Behinderungen und ihren Grad sowie
weitere gesundheitliche Merkmale, ferner über die Ausstellung, Verlängerung,
Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 25
Änderung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (400-115/11)
Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) wird in Artikel 3 wie folgt geändert:
1. In § 44 wird die Nummer 7 gestrichen.
2. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
b) Nummer 12 wird gestrichen.
3. In § 53 wird die Nummer 1 gestrichen.
4. In § 54 wird die Nummer 6 gestrichen.
5. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt: "§ 55a Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
In § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001(BGBI. I S.1046) werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt."
Artikel 26
Änderung des Wehrpflichtgesetzes (50-1)
In § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S.1756), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, werden das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" und die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (53-4)
In § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882,1491), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist, werden die Wörter "berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
Artikel 28
Änderung des Zivildienstgesetzes (55-2)
In § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, werden das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" und die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 29
Änderung des Einkommensteuergesetzes (611-1)
§ 33b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S.1978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift, in Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 und in Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Behinderte" jeweils durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
2. In Absatz 1 und in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort "Behinderten" jeweils durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.
Artikel 30
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (611-1-1)
§ 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S.1790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Wörter "Neunten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 69 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. In Absatz 4 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Mensch" ersetzt.
Artikel 31
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (611-17)
§ 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S.1102), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Personen" und das Wort "Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Personen", das Wort "Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "Neunten Buches Sozialgesetzbuch", die Angabe "§ 59 Abs.1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" und die Angabe "§ 59 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. In Absatz 3 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Personen" ersetzt.
Artikel 32
Änderung des Stromsteuergesetzes (612-30)
In § 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2001 S. 147, 440) geändert worden ist, werden die Wörter "Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 33
Änderung der Handwerksordnung (7110-1)
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu den §§ 42b und 42c das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.
2. In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Zweiten Teils wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.
3. § 42b wird wie folgt geändert:
alt | |
|
4. Nach § 42b werden folgende §§ 42c und 42d eingefügt:
" | alt |
§ 42c Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen (1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 nicht vorliegen. § 42d Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen von § 42c nicht in Betracht kommt, können die zuständigen Stellen unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Hauptausschusses auf Grund von Vorschlägen des Ausschusses für Fragen behinderter Menschen beim Bundesinstitut für Berufsbildung entsprechende Ausbildungsregelungen treffen. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. (2) § 42c Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. |
"
5. Der bisherige § 42c wird § 42e.
6. Im neuen § 42e wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.
Artikel 34
Änderung des Bundesurlaubsgesetzes (800-4)
In § 15 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) geändert worden ist, werden die Wörter "des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. 4. 1974 (BGBl. I S. 981)" durch die Wörter "des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 35
Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik (800-16)
In § 9 Nr. 5 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 (BGBl. I S. 598), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S.1626) geändert worden ist, wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Wörter "Neunten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 36
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (800-18)
In § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, werden das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" und die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 37
Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes (800-19-2)
In § 10 Abs. 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110) geändert worden ist, wird das Wort "Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 38
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (800-19-3)
In § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "stationär" gestrichen.
Artikel 39
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (801-7)
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 40 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In § 32 wird die Angabe "§ 24 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. In § 52 wird die Angabe "§ 27 Abs.1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 40
Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes (806-3)
Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78), geändert durch § 7 Abs.1 Buchstabe h des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 12 das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert;
a) In der Überschrift wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Ausschuss hat darauf hinzuwirken, dass die besonderen Belange der behinderten Menschen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden und die berufliche Bildung behinderter Menschen mit den übrigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben koordiniert wird."
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Das Bundesinstitut für Berufsbildung trifft Entscheidungen über die Durchführung von Forschungsvorhaben, die die berufliche Bildung behinderter Menschen betreffen, unter Berücksichtigung von Vorschlägen des Ausschusses."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 64 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) berufen, und zwar
ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt, ein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt,
drei Mitglieder, die Organisationen behinderter Menschen vertreten,
ein Mitglied, das die Bundesanstalt für Arbeit vertritt,
en Mitglied, das die gesetzliche Rentenversicherung vertritt,
ein Mitglied, das die gesetzliche Unfallversicherung vertritt,
ein Mitglied, das die Freie Wohlfahrtspflege vertritt,
zwei Mitglieder, die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation vertreten,
sechs weitere für die berufliche Bildung behinderter Menschen sachkundige Personen, die in Bildungsstätten oder ambulanten Diensten für behinderte Menschen tätig sind."
bb) Satz 4 wird gestrichen.
d) In Absatz 3 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
Artikel 41
Änderung des Berufsbildungsgesetzes (806-21)
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S.1638), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zum Dritten Teil, Siebten Abschnitt wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "körperlich, geistig oder seelisch Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3. Nach § 48 werden folgende §§ 48a und 48b eingefügt:
"§ 48a Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
(1) Regelungen nach den §§ 41 und 44 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.
(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 31) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs.1 nicht vorliegen.
§ 48b Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen von § 48a nicht in Betracht kommt, können die zuständigen Stellen unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Hauptausschusses auf Grund von Vorschlägen des Ausschusses für Fragen behinderter Menschen beim Bundesinstitut für Berufsbildung entsprechende Ausbildungsregelungen treffen. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden.
(2) § 48a Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend."
4. In § 49 werden die Wörter "körperlich, geistig oder seelisch Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1) des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 42
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/ Geprüfte Handelsassistentin –
Einzelhandel (806-21-7-25)
In § 6 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin -
Einzelhandel vom 6. März 1984 (BGBl. I S. 379), die durch Artikel 59 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Wörter "Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 43
Änderung des Altersteilzeitgesetzes (810-36)
In § 7 Abs. 3 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, werden das Wort "Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "Neunten Buches Sozialgesetzbuch" und das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
Artikel 44
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10)
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst: "Leistungen zur Teilhabe".
b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: "§ 7 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe".
c) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: "§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten".
d) In der Angabe zu § 80 wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
e) Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor § 86) wird wie folgt gefasst: "Teilhabe".
f) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst: "§ 86 Teilhabe".
g) In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor § 95) und in der Angabe zu § 95 wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst: "Leistungen zur Teilhabe".
3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.
...
Artikel 62
Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der
Bundeseisenbahnen (931-4)
In § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Wörter "Neunten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 63
Aufhebung des Schwerbehindertengesetzes und des Gesetzes über die
Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S.1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S.1827), und das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), werden aufgehoben.
Artikel 64
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 16, 17, 18, 30, 42, 48, 51, 53 bis 58 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 65
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO), der Werkstättenverordnung (WVO), der Schwerbehinderten-Ausgleichabgabeverordnung (SchwbAV), der Schwerbehindertenausweisverordnung und der Eingliederungshilfe-Verordnung in den vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 66
Umstellung auf Euro
1. In § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, werden die Angabe "50 Deutsche Mark" durch die Angabe "26 Euro", jeweils die Angabe "630 Deutsche Mark" durch die Angabe "323 Euro" und die Angabe "580 Deutsche Mark" durch die Angabe "300 Euro" ersetzt.
2. § 54 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "120 Deutsche Mark" durch die Angabe "65 Euro" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "105 Euro" ersetzt.
3. § 77 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "105 Euro" ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "350 Deutsche Mark" durch die Angabe "180 Euro" ersetzt.
c) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "500 Deutsche Mark" durch die Angabe "260 Euro" ersetzt.
d) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "105 Euro" ersetzt.
e) In Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "105 Euro" und die Angabe "350 Deutsche Mark" durch die Angabe "180 Euro" ersetzt.
4. § 145 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Angabe "120 Deutsche Mark" durch die Angabe "60 Euro" und die Angabe "60 Deutsche Mark" durch die Angabe "30 Euro" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Angabe "10 Deutsche Mark" durch die Angabe "5 Euro" und die Angabe "30 Deutsche Mark" durch die Angabe "15 Euro" ersetzt.
5. In § 156 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe "2 500 Euro" ersetzt.
6. In § 159 Abs.1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, wird die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "105 Euro" ersetzt.
7. In § 101 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Angabe "520 Deutsche Mark" durch die Angabe "270 Euro" und die Angabe "695 Deutsche Mark" durch die Angabe "360 Euro" ersetzt.
8. In § 111 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 66 Nr. 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "495 Deutsche Mark" durch die Angabe "260 Euro" ersetzt.
9. § 41 Abs. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 57 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "der entsprechend auf Euro umgestellte Betrag" durch die Angabe "180 Millionen Euro" ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "350 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "180 Millionen Euro" ersetzt.
Artikel 67
Übergangsvorschriften
(1) Auf Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.
Artikel 68
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 treten in Kraft: Artikel 1 § 56 und Artikel 15 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
(3) Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 treten in Kraft: Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und Buchstabe e Doppelbuchstabe bb sowie Nr. 39.
(4) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: Artikel 1 § 50 Abs. 3 und § 144 Abs. 2.
(5) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats treten in Kraft: Artikel 1 §§ 155 und 156.
(6) Am 1. August 2001 treten in Kraft: Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe t und Nr. 62.
(7) Am 1. Januar 2002 treten Artikel 15 Nr. 17, Artikel 47 Nr. 17 und Artikel 66 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juni 2001
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Biester
Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine
Bergmann
Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig
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