SGB IX: 2001-06-19

BGBl. 2001 I Nr.26 S.1046 vom 22. Juni 2001

Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) 
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Vom 19. Juni 2001

- Auszug -


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

 


Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

Inhaltsübersicht

Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1 Allgemeine Regelungen

§§

Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

1

Behinderung

2

Vorrang von Prävention

3

Leistungen zur Teilhabe

4

Leistungsgruppen

5

Rehabilitationsträger

6

Vorbehalt abweichender Regelungen

7

Vorrang von Leistungen zur Teilhabe

8

Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten

9

Koordinierung der Leistungen

10

Zusammenwirken der Leistungen

11

Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

12

Gemeinsame Empfehlungen

13

Zuständigkeitsklärung

14

Erstattung selbstbeschaffter Leistungen

15

Verordnungsermächtigung

16

Kapitel 2 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe

Ausführung von Leistungen

17

Leistungsort

18

Rehabilitationsdienste und -einrichtungen

19

Qualitätssicherung

20

Verträge mit Leistungserbringern

21

Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen

Aufgaben

22

Servicestellen

23

Bericht

24

Verordnungsermächtigung

25

Kapitel 4 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

26

Krankenbehandlung und Rehabilitation

27

Stufenweise Wiedereingliederung

28

Förderung der Selbsthilfe

29

Früherkennung und Frühförderung

30

Hilfsmittel

31

Verordnungsermächtigungen

32

Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

33

Leistungen an Arbeitgeber

34

Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

35

Rechtsstellung der Teilnehmenden

36

Dauer von Leistungen

37

Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit

38

Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen

39

Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich

40

Leistungen im Arbeitsbereich

41

Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen

42

Arbeitsförderungsgeld

43

Kapitel 6 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

Ergänzende Leistungen

44

Leistungen zum Lebensunterhalt

45

Höhe und Berechnung des Übergangsgelds

46

Berechnung des Regelentgelts

47

Berechnungsgrundlage in Sonderfällen

48

Kontinuität der Bemessungsgrundlage

49

Anpassung der Entgeltersatzleistungen

50

Weiterzahlung der Leistungen

51

Einkommensanrechnung

52

Reisekosten

53

Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten

54

Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

55

Heilpädagogische Leistungen

56

Förderung der Verständigung

57

Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben

58

Verordnungsermächtigung

59

Kapitel 8 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
Titel 1 Sicherung von Beratung und Auskunft

Pflichten Personensorgeberechtigter

60

Sicherung der Beratung behinderter Menschen

61

Landesärzte

62

Titel 2 Klagerecht der Verbände

Klagerecht der Verbände

63

Titel 3 Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen

Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen

64

Verfahren des Beirats

65

Berichte über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe

66

Verordnungsermächtigung

67

Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 1 Geschützter Personenkreis

Geltungsbereich

68

Feststellung der Behinderung, Ausweise

69

Verordnungsermächtigung

70

Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber

Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

71

Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen

72

Begriff des Arbeitsplatzes

73

Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl

74

Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen

75

Mehrfachanrechnung

76

Ausgleichsabgabe

77

Ausgleichsfonds

78

Verordnungsermächtigungen

79

Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen

Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesanstalt für Arbeit und den Integrationsämtern

80

Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

81

Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber

82

Integrationsvereinbarung

83

Prävention

84

Kapitel 4 Kündigungsschutz

Erfordernis der Zustimmung

85

Kündigungsfrist

86

Antragsverfahren

87

Entscheidung des Integrationsamtes

88

Einschränkungen der Ermessensentscheidung

89

Ausnahmen

90

Außerordentliche Kündigung

91

Erweiterter Beendigungsschutz

92

Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers

Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates

93

Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

94

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

95

Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen

96

Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung

97

Beauftragter des Arbeitgebers

98

Zusammenarbeit

99

100

Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesanstalt für Arbeit

101

Aufgaben des Integrationsamtes

102

Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt

103

Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit

104

Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesanstalt für Arbeit

105

Gemeinsame Vorschriften

106

Übertragung von Aufgaben

107

Verordnungsermächtigung

108

Kapitel 7 Integrationsfachdienste

Begriff und Personenkreis

109

Aufgaben

110

Beauftragung und Verantwortlichkeit

111

Fachliche Anforderungen

112

Finanzielle Leistungen

113

Ergebnisbeobachtung

114

Verordnungsermächtigung

115

Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen

Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

116

Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen

117

Kapitel 9 Widerspruchsverfahren

Widerspruch 

118

Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt

119

Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt

120

Verfahrensvorschriften

121

Kapitel 10 Sonstige Vorschriften

Vorrang der schwerbehinderten Menschen

122

Arbeitsentgelt und Dienstbezüge

123

Mehrarbeit

124

Zusatzurlaub

125

Nachteilsausgleich

126

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit

127

Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen

128

Unabhängige Tätigkeit

129

Geheimhaltungspflicht

130

Statistik

131

Kapitel 11 Integrationsprojekte

Begriff und Personenkreis

132

Aufgaben

133

Finanzielle Leistungen

134

Verordnungsermächtigung

135

Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen

Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen

136

Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen

137

Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen

138

Mitwirkung

139

Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe

140

Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

141

Anerkennungsverfahren

142

Blindenwerkstätten

143

Verordnungsermächtigungen

144

Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr

Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle

145

Persönliche Voraussetzungen

146

Nah- und Fernverkehr

147

Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr

148

Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr

149

Erstattungsverfahren

150

Kostentragung

151

Einnahmen aus Wertmarken

152

Erfassung der Ausweise

153

Verordnungsermächtigungen

154

Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

Strafvorschriften

155

Bußgeldvorschriften

156

Stadtstaatenklausel

157

Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst

158

Übergangsregelung

159

Überprüfungsregelung

160

 

Teil 1
Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 1
Allgemeine Regelungen

§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.

§ 2 Behinderung

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

§3 Vorrang von Prävention

Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.

...

§ 159 Übergangsregelung

(1) Abweichend von § 71 Abs.1 beträgt die Pflichtquote für die in § 71 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten.

(2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung über die beantragten Leistungen vor dem 1. Oktober 2000 getroffen worden ist.

(3) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung, eines Grades der Behinderung und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gelten als Feststellungen nach diesem Buch.

(4) Die nach § 56 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 141 weiter anzuwenden.

§ 160 Überprüfungsregelung

Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2003 über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen und schlägt die danach zu treffenden Maßnahmen vor.


 

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Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (860-1)

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

"§ 10 Teilhabe behinderter Menschen".

b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

"§ 20 (aufgehoben)".

c) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

"§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen".

d) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

"§ 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

"§ 10 Teilhabe behinderter Menschen

Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um

1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder

ihre Folgen zu mildern,

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,

3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,

4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie

5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken."

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 am Ende wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 am Ende wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen."

4. In § 19 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e werden die Wörter "beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben" ersetzt.

5. § 20 wird aufgehoben.

6. In § 22 Abs.1 Nr. 2, § 23 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe a und § 24 Abs.1 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Berufsförderung" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

7. § 28 Abs.1 N r. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

"c) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, insbesondere auch Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,".

8. In § 28 Abs.1 Nr. 3 wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.

9. § 29 wird wie folgt gefasst:

"§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teil-

habe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere

a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,

b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

c) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,

d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,

e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie,

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere

a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,

b) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,

c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,

3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen

a) zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,

b) zur angemessenen Schulbildung,

c) zur heilpädagogischen Förderung,

d) zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,

e) zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich sind,

f) zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,

g) zur Freizeitgestaltung und sonstigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,

4. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere

a) Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,

b) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit,

c) Reisekosten,

d) Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,

e) Rehabilitationssport und Funktionstraining,

5. besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.

(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter."

10. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Vereinigungen," die Wörter "gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste," eingefügt.

11. In § 64 werden die Wörter "berufsfördernden Maßnahmen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

12. In § 68 werden die Nummern 2 und 13 aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  1. ) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: "§ 19 Behinderte Menschen".
  2. ) Die Überschrift des Siebten Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst: "Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben".
  3. ) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst: "§ 97 Teilhabe am Arbeitsleben".
  4. ) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst: "§ 98 Leistungen zur Teilhabe".
  5. ) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst: "§ 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen".
  6. ) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst: "§ 110 (aufgehoben)".
  7. ) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst: "§ 111 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung".
  8. ) Die Angabe zu §§ 112,113 und 114 wird wie folgt gefasst: "§§ 112,113 und 114 (aufgehoben)".
  9. ) Die Angabe zu § 162 wird wie folgt gefasst: "§ 162 Behinderte Menschen ohne Vorbeschäftigungszeit".
  10. ) Die Angabe zu §§ 163 bis 168 wird wie folgt gefasst: "§§ 163 bis 168 (aufgehoben)".
  11. ) Die Angabe zu § 222a wird wie folgt gefasst: "§ 222a Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen".
  12. ) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels (nach § 234) wird wie folgt gefasst: "Berufliche Ausbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".
  13. ) Die Angabe zu § 235a wird wie folgt gefasst: "§ 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen".
  14. ) Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor § 236) wird wie folgt gefasst: "Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben".
  15. ) Die Angabe zu § 236 wird wie folgt gefasst: "§ 236 Ausbildung behinderter Menschen".
  16. ) Die Angabe zu § 237 wird wie folgt gefasst: "§ 237 Arbeitshilfen für behinderte Menschen".
  17. ) Die Angabe zu § 238 wird wie folgt gefasst: "§ 238 Probebeschäftigung behinderter Menschen".
  18. ) Die Oberschrift des Zweiten Abschnitts des Sechsten Kapitels (vor § 248) wird wie folgt gefasst: "Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation".
  19. ) In der Angabe zu § 318 werden die Wörter "beruflicher Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
  20. ) Die Angabe zu § 414 wird wie folgt gefasst: "§ 414 (aufgehoben)".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern "allgemeine und" die Wörter "als behinderte Menschen zusätzlich" eingefügt und die Wörter "beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch" ersetzt.
  2. ) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.
  3. ) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter "zur beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "der beruflichen Rehabilitation" ersetzt.
  4. ) In Absatz 5 werden die Wörter "zur beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 3 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.

4. § 19 wird wie folgt gefasst:

"§ 19 Behinderte Menschen

(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen.

(2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht."

5. § 22 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist."

6. § 26 Abs.1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 35 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,".

7. In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe "§ 74 Fünftes Buch" die Angabe ",§ 28 Neuntes Buch" eingefügt.

8. Die Überschrift des Siebten Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

"Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben".

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann."

9. § 97 wird wie folgt gefasst:

"§ 97 Teilhabe am Arbeitsleben

(1) Behinderten Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.

(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein."

10. § 98 wird wie folgt gefasst:

"§ 98 Leistungen zur Teilhabe

(1) Für behinderte Menschen können erbracht werden

1. allgemeine Leistungen sowie

2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

11. In § 100 Nr. 2 wird das Wort "Eingliederungsaussichten" durch die Wörter "Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

12. § 101 wird wie folgt gefasst:

"§ 101 Besonderheiten

(1) Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung kann auch erbracht werden, wenn der behinderte Mensch nicht arbeitslos ist und durch Mobilitätshilfen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsausbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden. Die Förderung kann bei Bedarf ausbildungsbegleitende Hilfen und Übergangshilfen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels umfassen.

(3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch während der beruflichen Ausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt der allgemeine Bedarf 520 Deutsche Mark monatlich. Er beträgt 695 Deutsche Mark, wenn der behinderte Mensch verheiratet ist oder das 21. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen sowie eine erneute berufliche Ausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.

(5) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn behinderte Menschen

1. nicht arbeitslos sind,

2. als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind oder

3. einer längeren Förderung als nichtbehinderte Menschen oder erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben.

Unterhaltsgeld können behinderte Menschen auch erhalten, wenn sie zur Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden. Weiterbildungskosten können auch übernommen werden, wenn die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist. Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist."

13. § 102 wird wie folgt geändert;

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an

a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder

b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme 

unerlässlich machen oder".

b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen werden nach § 40 des Neunten Buches erbracht."

14. § 103 wird wie folgt geändert;

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: "1. das Übergangsgeld nach den §§ 160 bis 163,".

b) In Nummer 3 wird das Wort "und" gestrichen und ein Punkt angefügt.

c) Die Nummer 4 wird aufgehoben.

15. In § 104 Abs.1 werden nach dem Wort "Behinderte" das Wort "Menschen" eingefügt und in Nummer 2 die Wörter "Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte" durch die Wörter "Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen" ersetzt.

16. § 105 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Mensch" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

17. § 106 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Mensch" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

18. In der Überschrift und im Text des § 107 wird jeweils das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

19. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Mensch" ersetzt.

20. § 109 Abs.1 wird wie folgt gefasst;

"(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung."

21. § 110 wird aufgehoben.

22. § 111 wird wie folgt gefasst:

"§ 111 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung

Wird der behinderte Mensch auswärtig, aber nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder beim Ausbildenden mit voller Verpflegung untergebracht, so wird ein Betrag in Höhe von 495 Deutsche Mark monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht."

23. Die §§ 112,113 und 114 werden aufgehoben.

24. In § 115 werden die Wörter "beruflichen Eingliederung" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

25. § 116 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: "3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,".

26. In § 125 Abs. 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Maßnahmen zur Rehabilitation oder zur beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

27. In § 126 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Punkt die Wörter "oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist" eingefügt.

28. In § 134 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter "berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation oder wegen einer Maßnahme zur Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

29. § 139 wird wie folgt gefasst:

"§ 139 Berechnung und Leistung

Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage gezahlt; wird es für einen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt."

30. In § 142 Abs.1 Nr. 2 werden nach dem Komma hinter dem Wort "Gesetz" die folgenden Wörter eingefügt:

"dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann,".

31. In § 144 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

32. § 160 wird wie folgt gefasst:

"§ 160 Voraussetzungen

Behinderte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1. die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und

2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist."

33. In § 161 Abs.1 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Mensch" ersetzt.

34. § 162 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "Behinderte Menschen" ersetzt.

b) In Satz 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "Behinderte Menschen" und das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

c) In Satz 2 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Mensch" ersetzt.

35. Die §§ 163 bis 168 werden aufgehoben.

36. I n § 192 Satz 2 N r. 5 und § 196 Satz 2 N r. 5 werden jeweils die Wörter "berufsfördernden Maßnahme" durch die Wörter "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

37. In § 218 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Schwerbehinderte oder sonstige Behinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen" ersetzt.

38. § 222a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" und die Angabe "§ 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 104 Abs.1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Wörter "schwerbehinderten Menschen" und das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" und das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Wörter "Teil 2 des Neunten Buches" ersetzt.

bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Zudem ist bei der Festlegung der Dauer der Förderung eine geförderte befristete Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber entsprechend zu berücksichtigen."

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Schwerbehinderte" wird durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.

bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Zeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung beim Arbeitgeber sind entsprechend zu berücksichtigen."

f) In Absatz 5 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" und die Angabe "§ 2 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 3 des Neunten Buches" ersetzt.

39. § 223 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 104 Abs.1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches handelt."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Schwerbehinderte" jeweils durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.

40. In § 224 Satz 2 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" und das Wort "Schwerbehinderten" durch die Wörter "schwerbehinderten Menschen" ersetzt.

41. § 226 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: "d) die Voraussetzungen erfüllt, um Entgeltersatzleistungen bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten."

42. In der Oberschrift des Zweiten Abschnitts (vor § 235) werden die Wörter "beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

43. § 235a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwerbehinderter Menschen" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Wörter "schwerbehinderten Menschen", die Angabe "§ 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des Neunten Buches" ersetzt und werden die Wörter "in Ausbildungsberufen" gestrichen.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwerbehinderter Menschen" ersetzt.

44. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels werden die Wörter "beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

45. § 236 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

46. § 237 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

b) Die Wörter "berufliche Eingliederung Behinderter" werden durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

c) Das Wort "Schwerbehindertengesetz" wird durch die Wörter "Teil 2 des Neunten Buches" ersetzt.

47. § 238 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.

b) Im Text wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne von § 2 des Neunten Buches" ersetzt.

c) Die Wörter "beruflichen Eingliederung" und "berufliche Eingliederung" werden jeweils durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

48. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Sechsten Kapitels werden die Wörter "zur beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "der beruflichen Rehabilitation" ersetzt.

49. § 248 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter "zur beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Einrichtung der beruflichen Rehabilitation" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.

50. In § 250 Satz 1 werden die Wörter "zur beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "der beruflichen Rehabilitation" ersetzt.

51. § 263 Abs.1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. die Voraussetzungen erfüllen, um Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten."

52. § 264 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Wörter "schwerbehinderten Menschen" und die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "§ 31 Abs. 3a des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 108 des Neunten Buches" ersetzt.

53. § 318 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "beruflicher Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter "Maßnahme zur beruflichen Eingliederung" durch die Wörter "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

54. In § 321 Nr. 2 werden die Wörter "beruflicher Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

55. In § 335 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Maßnahme zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

56. In § 339 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter "Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

57. In § 344 Abs. 3 werden die Wörter "Personen, die als Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen, die" und die Wörter "Werkstätte für Behinderte" durch die Wörter "Werkstatt für behinderte Menschen" ersetzt.

58. In § 345 Nr. 1 und § 347 Nr. 1 werden jeweils die Wörter "für Behinderte an Maßnahmen teilnehmen" durch die Wörter "der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten" ersetzt.

59. § 346 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt,".

60. In § 349 Abs. 1 werden die Wörter "für Behinderte an einer Maßnahme teilnehmen" durch die Wörter "der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten" ersetzt.

61. § 411 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

62. § 414 wird aufgehoben.

63. In § 430 Abs. 2 und § 434b Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "beruflichen Eingliederung Behinderter" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

64. § 434a Satz 3 wird aufgehoben.

 

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -(860-4-1)

In § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2001 (BGBl. I S. 467) geändert worden ist, wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

 

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S.1027) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "dieses" die Wörter "oder das Neunte" eingefügt und das Wort "vorsieht" durch das Wort "vorsehen" ersetzt.

2. § 5 Abs.1 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Nummer 6 werden die Wörter "berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" sowie das Wort "Berufsfindung" durch die Wörter "Abklärungen der beruflichen Eignung" ersetzt.
  2. ) In Nummer 7 werden das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt und die Wörter "nach dem Schwerbehindertengesetz" gestrichen.
  3. ) In Nummer 8 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

3. § 8 Abs.1 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Nummer 4 werden die Wörter "berufsfördernden Maßnahme" durch die Wörter "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
  2. ) In Nummer 7 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" und die Wörter "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "Neunten Buches" ersetzt.
  2. ) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "§ 4 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "§ 68 des Neunten Buches" ersetzt.

5. In § 10 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung" durch die Wörter "als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches)" ersetzt.

6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  1. a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    " alt
    Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern." Versicherte haben auch Anspruch auf medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, die notwendig sind, um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
  2. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
    "Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist."

7. § 13 wird wie folgt geändert:

  1. a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "dieses" die Wörter "oder das Neunte" eingefügt.
  2. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
    "Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet."

8. § 27 Abs.1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

" alt
6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen. medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

"

9. In § 33 Abs.1 Satz 1 werden nach dem Wort "sichern" die Wörter ", einer drohenden Behinderung vorzubeugen" eingefügt.

10. In § 36 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

11. In § 39 Abs. 1 Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

"die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation."

12. In § 40 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

"Leistungen zur medizinischen Rehabilitation".

13. § 43 wird wie folgt geändert:

  1. ) Die Wörter "als ergänzende Leistung" werden durch die Wörter "neben den Leistungen, die nach § 44 Abs.1 Nr. 2 bis 6 sowie nach §§ 53 und 54 des Neunten Buches als ergänzende Leistungen zu erbringen sind," ersetzt.
  2. ) Die Nummer 1 wird aufgehoben; die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
  3. ) In Nummer 2 werden die Wörter "berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

14. In § 43a wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: "§ 30 des Neunten Buches bleibt unberührt."

15. In § 45 Abs.1 Satz 1 werden vor dem Punkt die Wörter "oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist" eingefügt.

16. § 47 Abs. 5 wird aufgehoben.

alt
(5) Das Krankengeld erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt angepasst worden sind. Ist Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ein im Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, erhöht sich das Krankengeld nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie bei Renten im Beitrittsgebiet. Es darf nach der Anpassung 70 vom Hundert des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3) nicht übersteigen. Abweichend von Satz 1 erhöht sich das Krankengeld in der Zeit vom 1.Juli 2000 bis zum 30.Juni 2001 nach Ablauf des Jahres seit dem Bemessungszeitraums um den Vomhundertsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.

 

17. Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet."

18. § 51 wird wie folgt geändert:

  1. ) In der Überschrift wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.
  2. ) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

19. Dem § 60 wird folgender Absatz 5 angefügt:

" alt
(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 des Neunten Buches übernommen.  

"

20. § 73 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

alt
5. Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Verordnung von medizinischen Leistungen der Rehabilitation, Belastungserprobung und Arbeitstherapie,

".

21. In § 79c Satz 2 werden nach dem Wort "Fachausschüsse" die Wörter ", insbesondere für rehabilitationsmedizinische Fragen" eingefügt.

22. § 92 wird wie folgt geändert:

  1. ) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "Versorgung" die Wörter "behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und" eingefügt.
    bb) Satz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
alt
8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation." Verordnung von im Einzelfall gebotenen medizinischen Leistungen und die Beratung über die medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation,
  1. ) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Leistungserbringer" die Wörter", den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation" eingefügt.

23. In § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter "einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten" durch die Wörter "eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern" ersetzt.

24. In § 111 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort "Rehabilitation" die Wörter "Leistungen zur medizinischen" eingefügt.

25. In § 111a Satz 1 werden die Wörter "medizinische Rehabilitationsleistungen" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

26. In § 173 Abs. 4 werden die Wörter "berufsfördernde Maßnahmen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt; das Wort "Behinderte" wird jeweils durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

27. § 186 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Absatz 5 werden die Wörter "berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
  2. ) In Absatz 6 werden das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" und das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

28. § 190 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Absatz 7 werden die Wörter "berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
  2. ) In Absatz 8 werden das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" und das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

29. In § 192 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "medizinischen Maßnahme zur" durch die Wörter "Leistung zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

30. § 200 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Nummer 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
  2. ) In Nummer 2 werden die Wörter "berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

31. § 235 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
  2. ) In Absatz 3 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

32. § 251 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Absatz 1 werden die Wörter "berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
  2. ) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

33. § 275 wird wie folgt geändert:

  1. ) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    " alt
    2. zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen und Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger nach den §§ 10 bis 12 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt, zur Einleitung von Maßnahmen zur Rehabilitation, insbesondere zur Aufstellung eines Gesamtplans nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,

    "

  2. ) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "stationäre Rehabilitationsmaßnahme" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

34. In § 301 Abs.1 Nr. 8 wird das Wort "Rehabilitationsmaßnahmen" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen" ersetzt.

  

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S.1027), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  1. ) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels (vor § 9) wird wie folgt gefasst: "Leistungen zur Teilhabe".
  2. ) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: "§ 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe".
  3. ) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: "§ 14 (weggefallen)".
  4. ) Die Überschrift des Zweiten Titels des Zweiten Unterabschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels (vor § 15) wird wie folgt gefasst: "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben".
  5. ) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: "§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation".
  6. ) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: "§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".
  7. ) Die Angabe zu den §§ 17 bis 19 wird wie folgt gefasst: "§§ 17 bis 19 (weggefallen)".
  8. ) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: "§ 21 Höhe und Berechnung".
  9. ) Die Angabe zu den §§ 22 bis 27 wird wie folgt gefasst: "§§ 22 bis 27 (weggefallen)".
  10. ) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: "§ 28 Ergänzende Leistungen".
  11. ) Die Angabe zu den §§ 29 und 30 wird wie folgt gefasst: "§§ 29 und 30 (weggefallen)".
  12. ) In der Überschrift des Sechsten Titels des Zweiten Unterabschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels (vor § 32) wird das Wort "medizinischen" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
  13. ) In der Angabe zu § 32 wird das Wort "medizinischen" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
  14. ) In der Angabe zu § 37 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
  15. ) In der Angabe zu § 220 wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.
  16. ) Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts im Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 234) wird wie folgt gefasst: "(weggefallen)".
  17. ) Die Angabe zu den §§ 235 bis 235b wird wie folgt gefasst: "§§ 235 bis 235b (weggefallen)". 
  18. ) Die Angabe zu § 236a wird wie folgt gefasst: "§ 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen".
  19. ) In der Angabe zu § 287b wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.
  20. ) In der Oberschrift des Zweiten Unterabschnitts im Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 301) wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
  21. ) In der Angabe zu § 301 wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
  22. ) In der Angabe zu Anlage 22 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.

2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  1. ) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
  2. ) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "nach dem Schwerbehindertengesetz" gestrichen.

3. In § 3 Satz 5 werden die Wörter "berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

5. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels (vor § 9) wird wie folgt gefasst: "Leistungen zur Teilhabe".

6. § 9 wird wie folgt geändert:

  1. ) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe".
  2. ) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen" ersetzt.
  3. ) In Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
  4. ) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter "erfolgreicher Rehabilitation" durch die Wörter "erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.
  5. ) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Absatz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 erster Halbsatz wird jeweils das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
  2. ) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter "medizinische oder berufsfördernde Leistungen" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
  3. ) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter "berufsfördernde Leistungen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "medizinischen Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."

d) In Absatz 2a werden die Wörter "Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und die Wörter "medizinische Leistungen" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Absatz 1 wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
  2. ) In Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 werden die Wörter "berufsfördernden Leistungen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
  3. ) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Medizinische Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

10. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Nummer 1 werden die Wörter "medizinische Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" und die Wörter "medizinischen Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
  2. ) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter "medizinische Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

11. § 14 wird aufgehoben.

12. Die Überschrift des Zweiten Titels des Zweiten Unterabschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels (vor § 15) wird wie folgt gefasst:

"Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben".

13. § 15 wird wie folgt geändert:

  1. ) In der Überschrift werden die Wörter "Medizinische Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
  2. ) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    "(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 26 bis 31 des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes zu erbringen ist."
  3. ) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter "medizinischen Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
    bb) In Satz 1 letzter Halbsatz werden nach dem Wort "Vertrag" die Wörter "nach § 21 des Neunten Buches" eingefügt.
     
  4. ) I n Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "medizinischen Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

14. §16 wird wie folgt gefasst:

"§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Träger der Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches."

15. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.

16. § 20 wird wie folgt geändert:

  1. ) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
    "1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten,".
    bb) Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
    cc) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "stationären medizinischen oder bei stationären sonstigen Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstige Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.
    dd) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
      
  2. ) Absatz 2 wird aufgehoben.

17. § 21 wird wie folgt gefasst:

"§ 21 Höhe und Berechnung

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 6 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 49 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b des Fünften Buches).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht."

18. Die §§ 22 bis 27 werden aufgehoben.

19. § 28 wird wie folgt gefasst:

,§ 28 Ergänzende Leistungen

Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie den §§ 53 und 54 des Neunten Buches."

20. § 29 wird aufgehoben.

21. § 30 wird aufgehoben.

22. § 31 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
  2. ) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Rehabilitationserfolges" durch die Wörter "Erfolges der Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.
  3. ) In Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden die Wörter "medizinische Leistungen" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
  4. ) In Absatz 3 werden am Ende die Wörter "medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die ergänzenden Leistungen" ersetzt.

23. In der Überschrift des Sechsten Titels des Zweiten Unterabschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels (vor § 32) wird das Wort "medizinischen" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

24. § 32 wird wie folgt geändert:

  1. ) In der Überschrift wird das Wort "medizinischen" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
  2. ) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "und § 310 Abs.1 " gestrichen.
  3. ) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "medizinische Leistungen" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
  4. ) In Absatz 3 wird die Angabe "§ 24 Abs. 1" durch die Angabe "§ 46 Abs. 1 des Neunten Buches" ersetzt.
  5. ) In Absatz 5 wird das Wort "Rehabilitationsaufwendungen" durch die Wörter "Aufwendungen für die Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.

25. § 37 wird wie folgt geändert:

  1. ) In der Überschrift wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt. 
  2. ) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    "2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches) anerkannt sind und".

26. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

27. §116 wird wie folgt geändert:

  1. ) Absatz 1 wird aufgehoben.
  2. ) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa) Im ersten Halbsatz und im zweiten Halbsatz Nr. 2 wird jeweils das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
    bb) Im zweiten Halbsatz Nr. 1 werden die Wörter "eine erfolgreiche Rehabilitation" durch die Wörter "ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

28. § 162 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Nummer 2 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.
  2. ) In Nummer 2a werden die Wörter "Behinderten, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstatt für Behinderte in einem Integrationsprojekt (§ 53a des Schwerbehindertengesetzes)" durch die Wörter "behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (§ 132 des Neunten Buches)" ersetzt.

29. § 168 Abs.1 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Nummer 2 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.
  2. ) In Nummer 2a werden die Wörter "Behinderten, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstatt für Behinderte in einem Integrationsprojekt (§ 53a des Schwerbehindertengesetzes)" durch die Wörter "behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (§ 132 des Neunten Buches)" ersetzt.

30. § 179 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Absatz 1 werden jeweils das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen", die Wörter "dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstatt für Behinderte" durch die Wörter "dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen" und die Angabe "§ 53a des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 132 des Neunten Buches" ersetzt.
  2. ) Absatz 1 a wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Satz 1 " die Wörter "und 3" angefügt.
    bb) In Satz 2 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

31. § 220 wird wie folgt geändert:

  1. ) In der Überschrift wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.
  2. ) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

32. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts im Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 234) wird wie folgt gefasst: "(weggefallen)".

33. Die §§ 235 bis 235b werden aufgehoben.

34. § 236a wird wie folgt geändert:

  1. ) In der Überschrift und in Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Schwerbehinderte" jeweils durch das Wort "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
  2. ) In Satz 1 Nr. 2 und Satz 5 Nr. 1 wird die Angabe "(§ 1 Schwerbehindertengesetz)" jeweils durch die Angabe "(§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches)" ersetzt.

35. In § 240 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "beruflichen Rehabilitation" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

36. In § 252 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

37. § 287b wird wie folgt geändert:

  1. ) In der Überschrift wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.
  2. ) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

38. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts im Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 301) wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

39. § 301 wird wie folgt geändert:

  1. ) In der Überschrift wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
  2. ) In Absatz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

40. In § 61 Abs. 3 Nr. 3, § 100 Abs. 3 Satz 2, § 102 Abs. 2a, § 111 Abs.1 und § 115 Abs. 4 wird jeweils das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

41. In § 148 Abs.1 Satz 2 Nr. 3, § 219 Abs.1, § 223 Abs. 3 Satz 1 und § 313a Satz 2 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

42. In § 163 Abs. 5 Satz 3, § 166 Abs.1 Nr. 5, § 170 Abs.1 Nr. 5, § 229 Abs. 5 Nr. 2 und § 276 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.

43. In § 33 Abs. 2 Nr. 3, § 50 Abs. 4 Nr. 2, § 89 Abs.1 Nr. 3, §§ 103,104, 302 Abs. 4 und in der Anlage 22 wird das Wort "Schwerbehinderte" jeweils durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.

44. In § 34 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2, § 95 Abs. 6 Nr. 2 und § 96a Abs.1 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Mensch" ersetzt.

45. In §§ 180, 256 Abs. 4 und § 291 a Abs. 2 wird das Wort "Behinderte" jeweils durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

 

Artikel 7
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  1. ) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 26) wird wie folgt gefasst:
    "Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen".
  2. ) Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 35) wird wie folgt gefasst: "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".
  3. ) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".
  4. ) Die Angabe zu den §§ 36 bis 38 wird wie folgt gefasst: "§§ 36 bis 38 (weggefallen)".
  5. ) Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 39) wird wie folgt gefasst: "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen".
  6. ) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen".
  7. ) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: "Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten".
  8. ) Die Überschrift des Sechsten Unterabschnitts des Dritten Kapitels (vor § 45) wird wie folgt gefasst: "Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
  9. ) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: "Übergangsgeld".
  10. ) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: "Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes".
  11. ) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: "§ 51 (weggefallen)".

2. § 2 Abs.1 wird wie folgt geändert:

  1. ) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
    " alt
    4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,

    .

  2. ) In Nummer 15 Buchstabe a werden die Wörter "Leistungen stationärer oder teilstationärer medizinischer Rehabilitation" durch die Wörter "stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
  3. ) In Nummer 15 Buchstabe b werden die Wörter "berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
  2. ) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

4. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 26) wird wie folgt gefasst:

" alt
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen  

".

5. § 26 wird wie folgt geändert:

  1. ) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    " alt
    (1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen.  (1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizinischen Rehabilitation, auf berufsfördernde, soziale und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen.

    "

  2. ) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 
    " alt
    2. den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, die Versicherten nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern,

    "
    bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 

    " alt
    3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen, Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,

    ".
    cc) In Nummer 4 werden die Wörter "zur Rehabilitation" durch die Wörter "zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft" ersetzt.
      

  3. ) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
    bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "dieses" die Wörter "oder das Neunte" eingefügt und das Wort "vorsieht" durch das Wort "vorsehen" ersetzt.
  4. ) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "der Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.

6. In § 27 Abs.1 Nr. 7 werden die Wörter "einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie" durch die Wörter "nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches" ersetzt.

7. Dem § 34 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit die Stellen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausführen oder an ihrer Ausführung beteiligt sind, werden die Beziehungen durch Verträge nach § 21 des Neunten Buches geregelt."

8. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 35) wird wie folgt gefasst: "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".

9. § 35 wird wie folgt gefasst:

" alt

§ 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 40 und 41 des Neunten Buches, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht.

(3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.

(4) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

§ 35 Umfang der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation

 (1) 1Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation umfassen insbesondere

1. Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme,
2. Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines Gesundheitsschadens erforderlichen Grundausbildung,
3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung einschließlich des zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses,
4. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,
5. Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte.

2Diese Leistungen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.

 (2) Das Verfahren zur Auswahl der berufsfördernden Leistungen nach Absatz 1 schließt, soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein; die Absätze 4 und 5 sowie § 39 gelten entsprechend.

 (3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Berufsförderungsmaßnahme bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.

 (4) 1Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation werden in Einrichtungen erbracht, wenn dies wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens oder zur Sicherung des Erfolgs der Rehabilitation erforderlich ist. 2Voraussetzung ist, daß

1. die Leistung nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation erwarten läßt,
2. die Einrichtung angemessene Teilnahmebedingungen bietet und behinderungsgerecht ist,
3. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden, insbesondere die Kostensätze angemessen sind.

  (5) Wenn die Inanspruchnahme von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts erfordert, werden die erforderliche Unterkunft und Verpflegung erbracht.

 (6) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung werden berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

"

10. Die §§ 36 bis 38 werden aufgehoben.

alt

§ 36 Leistungen an Arbeitgeber

 1Berufsfördernde Leistungen umfassen auch Zuschüsse an Arbeitgeber, wenn sie erforderlich sind insbesondere für

1. eine dauerhafte berufliche Eingliederung,
2. eine befristete Probebeschäftigung,
3. eine Ausbildung oder Umschulung im Betrieb.

2Die Zuschüsse können von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.

§ 37 Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte

 Berufsfördernde Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes werden erbracht,

1. im Eingangsverfahren, wenn sie erforderlich sind, um im Zweifelsfall festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen zur Eingliederung für den Behinderten in Betracht kommen,
2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn sie erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten soweit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und erwartet werden kann, daß der Behinderte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen.

§ 38 Dauer der berufsfördernden Leistungen

 (1) 1Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. 2Leistungen für die berufliche Umschulung und Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß die Versicherten nur durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert werden können.

 (2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden insgesamt bis zur Dauer von zwei Jahren erbracht.

 (3) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden erbracht

1. im Falle des § 37 Nr. 1 bis zur Dauer von vier Wochen,
2. im Falle des § 37 Nr. 2 bis zur Dauer von zwei Jahren; über ein Jahr hinaus werden Leistungen nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.

11. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 39) wird wie folgt gefasst: "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen."

12. § 39 wird wie folgt geändert: 

  1. ) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen". 
  2. ) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    " alt
    (1) Neben den in § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 53 und 54 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen 
    1. Kraftfahrzeughilfe, 
    2. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

    § 39 Umfang der Leistungen zur sozialen Rehabilitation und der ergänzenden Leistungen

     (1) Die Leistungen zur sozialen Rehabilitation und die ergänzenden Leistungen umfassen

    1. Kraftfahrzeughilfe,
    2. Wohnungshilfe,
    3. Beratung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung,
    4. Haushaltshilfe,
    5. Reisekosten,
    6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung,
    7. Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördernden Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte,
    8. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolges.

     (2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

    "

13. § 40 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Absatz 1 werden die Wörter "Eingliederung in das Berufsleben oder die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft" ersetzt.
  2. ) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "sozialen Rehabilitation" durch die Wörter "Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" ersetzt.

14. § 42 wird wie folgt gefasst:

" alt

§ 42

Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten

Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 54 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht.

§ 42 Haushaltshilfe

 (1) Haushaltshilfe wird erbracht, wenn

1. Versicherte wegen der medizinischen, berufsfördernden oder sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht sind und ihnen deshalb die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und
3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
b) behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

 (2) Haushaltshilfe kann bei ambulanter Heilbehandlung erbracht werden, wenn der Haushalt wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens vom Versicherten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person nicht weitergeführt werden kann.

 (3) 1Kann eine Haushaltshilfe nicht gestellt werden oder besteht Grund, hiervon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe oder für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe des Aufwands für die sonst zu erbringende Haushaltshilfe übernommen. 2Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; erforderliche Fahrkosten und Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen.

"

15. In § 43 Abs. 1 werden die Wörter "beruflichen Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

16. In § 44 Abs. 3 werden die Wörter "berufliche Rehabilitation" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" und das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

17. Die Überschrift des Sechsten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 45) wird wie folgt gefasst: "Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".

18. § 45 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
  2. ) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "berufsfördernde Maßnahmen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.
  3. ) In Absatz 3 werden die Wörter "berufsfördernde Maßnahmen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

19. In § 46 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "berufsfördernde Leistungen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

20. § 47 Abs. 7 wird aufgehoben.

alt
§ 47 (7) Das Verletztengeld wird entsprechend § 47 Abs. 5 des Fünften Buches angepaßt.

 

21. § 49 wird wie folgt gefasst:

" alt

§ 49 Übergangsgeld

Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

§ 49 Voraussetzungen für das Übergangsgeld

 Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls berufsfördernde Leistungen nach § 35 Abs. 1 erhalten und wegen dieser Leistungen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.

"

22. § 50 wird wie folgt gefasst:

" alt

§ 50

Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes

Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 46 bis 51 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.

§ 50 Beginn und Ende des Übergangsgeldes

 (1) Übergangsgeld wird für die Dauer der berufsfördernden Leistungen erbracht.

 (2) Übergangsgeld wird weitergezahlt

1. bis zu sechs Wochen in dem Zeitraum, in dem Versicherte die berufsfördernden Leistungen aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht mehr in Anspruch nehmen können, und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben, längstens jedoch bis zum Tage der Beendigung der Leistung,
2. bis zu drei Monaten in dem Zeitraum, in dem Versicherte im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos sind, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben; der Zeitraum von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die die Versicherten im Anschluß an die berufsfördernde Leistung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können.

"

23. § 51 wird aufgehoben.

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§ 51 Höhe des Übergangsgeldes

 (1) Das Übergangsgeld beträgt

1. für Versicherte,
a) die mindestens ein Kind (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) haben,
b) die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt,
b) deren Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist,
75 vom Hundert,
2. für die übrigen Versicherten 68 vom Hundert

des nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrages.

 (2) Für Versicherte, die in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, gilt § 47 Abs. 1 und 5 entsprechend; Zeiten, in denen die Versicherten wegen des Versicherungsfalls Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt haben, bleiben außer Betracht.

 (3) 1Für Versicherte,

1. bei denen der letzte Tag vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung, an dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde, länger als drei Jahre zurückliegt,
2. die vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben oder
3. bei denen es unbillig wäre, den nach den Vorschriften für das Verletztengeld errechneten Betrag zugrunde zu legen,

wird das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des Arbeitsentgelts berechnet, das am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Versicherten gilt; maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung (Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für die die Versicherten ohne den Versicherungsfall nach ihren beruflichen Fähigkeiten und ihrem Lebensalter in Betracht kämen. 2Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betrages angesetzt.

 (4) Für Versicherte, die im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung arbeitslos sind, beträgt das Übergangsgeld

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 67 vom Hundert,
2. im übrigen 60 vom Hundert

des nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrages.

 (5) Im übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.

24. In § 55 Abs. 4 werden die Wörter "berufsfördernde Leistungen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

25. In § 177 Abs. 2 werden die Wörter "berufsfördernde und soziale Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft" ersetzt.

26. In § 193 Abs. 3 werden die Wörter "Leistungen stationärer medizinischer Rehabilitation" durch die Wörter "stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

27. § 204 wird wie folgt geändert:

  1. ) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) In Nummer 2 werden jeweils die Wörter "der Rehabilitation" durch die Wörter "zur Teilhabe" ersetzt.
    bb) In den Nummern 3, 4 und 6 wird jeweils das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "Maßnahmen zur Teilhabe" ersetzt.
    cc) In Nummer 5 werden das Wort "Rehabilitationsleistungen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe", das Wort "Rehabilitations-Dokumentation" durch die Wörter "Rehabilitations- und Teilhabe-Dokumentation" und das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "Maßnahmen zur Teilhabe" ersetzt.
      
  2. ) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 12 wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

28. In § 206 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "Maßnahmen zur Teilhabe" ersetzt.

29. In § 214 Abs.1 Satz 2 werden die Wörter "der beruflichen Rehabilitation" durch die Wörter "zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

 

Artikel 8
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (860-8)

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S.1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom B. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 55 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:

1. § 35a wird wie folgt geändert:

  1. ) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    "(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
    1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
    2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist."
      
  2. ) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    "(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
    1. in ambulanter Form,
    2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
    3. durch geeignete Pflegepersonen und
    4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet."
      
  3. ) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    "(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden."
  4. ) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. In § 37 Abs.1 Satz 1, § 39 Abs.1 und 2 Satz 2, 3 und 4, § 40 Satz 1, § 78a Abs.1 Nr. 5 Buchstabe a und b, § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b sowie in § 93 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 35a Abs.1 Satz 2" durch die Angabe "§ 35a Abs. 2" ersetzt.

3. In § 40 wird die Angabe "§§ 36 und 37 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 37a, 37b und 38" durch die Angabe "§§ 36, 36a, 36b und 37" ersetzt.

 

Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) (860-10-1 /2)

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), geändert durch Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

"Hörbehinderte Menschen haben das Recht, zur Verständigung in der Amtssprache Gebärdensprache zu verwenden; Aufwendungen für Dolmetscher sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen."

2. § 94 wird wie folgt geändert:

  1. ) Absatz 1 wird aufgehoben.
  2. ) Absatz 5 wird Absatz 1.
  3. ) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
    "Können nach anderen Büchern Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, unterliegen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend ist;".

 

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -(860-11)

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  1. ) In der Angabe zu § 5 wird vor dem Wort "Rehabilitation" das Wort "medizinischer" eingefügt.
  2. ) In der Angabe zu § 32 wird vor dem Wort "Rehabilitation" das Wort "medizinischen" eingefügt.
  3. ) In der Angabe zum Vierten Titel des dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort "Behindertenhilfe" durch die Wörter "Hilfe für behinderte Menschen" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

  1. ) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Vorrang von Prävention9 und medizinischer Rehabilitation.
  2. ) In Absatz 1 werden die Wörter "Maßnahmen der Prävention, der Krankenbehandlung und der Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen der Prävention, der Krankenbehandlung und zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
  3. ) In Absatz 2 werden die Wörter "medizinischen und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Absatz 1 werden die Wörter "medizinische Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
  2. ) In Absatz 2 werden die Wörter "Maßnahmen der" durch die Wörter "Leistungen zur" ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Maßnahmen der" durch die Wörter "Leistungen zur" ersetzt.

5. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

6. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "rehabilitative Maßnahmen" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

7. In § 13 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

8. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Prüfung erfolgt durch eine Befragung des Versicherten und seiner pflegenden Angehörigen zum Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens und eine sich anschließende Untersuchung des Versicherten."

b) In dem bisherigen Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern "medizinischen Rehabilitation" die Wörter "vorrangigen Leistungen zur" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung und liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung im Krankenhaus erforderlich ist, ist die Begutachtung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche durchzuführen; die Frist kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden."

d) Aus den Absätzen 3, 4, 5 und 6 werden die Absätze 4, 5, 6 und 7.

e) In dem bisherigen Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

10, § 20 Abs.1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

medizinischen Rehabilitation" ersetzt und nach dem Wort "dies" die Wörter "dem Versicherten und" eingefügt,

b) In Nummer 6 werden die Wörter "berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und das Wort "Maßnahmen" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.

c) In Nummer 7 werden das Wort "Behinderte" durch die Wörter "Behinderte Menschen" und die Wörter "nach dem Schwerbehindertengesetz" gestrichen.

d) In Nummer 8 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "Behinderte Menschen" ersetzt.

11. In § 25 Abs. 2 Nr. 4 wird nach dem Wort "Behinderung" die Angabe "(§ 2 Abs.1 des Neunten Buches)" eingefügt.

12. In § 28 Abs. 1 Nr. 9 wird das Wort "Behindertenhilfe" durch die Wörter "Hilfe für behinderte Menschen" ersetzt.

13. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

14. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird vor dem Wort "Rehabilitation" das Wort "medizinischen" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Pflegekasse erbringt vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn eine sofortige Leistungserbringung erforderlich ist, um eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhüten, und sonst die sofortige Einleitung der Leistungen gefährdet wäre,"

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "rechtzeitig" ein Komma und die Wörter "spätestens jedoch vier Wochen nach Antragstellung," eingefügt.

15. In § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 werden jeweils die Wörter "medizinischen Rehabilitationsmaßnahme" durch die Wörter "Leistung zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt,

16. In der Überschrift des Vierten Titels des dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort "Behindertenhilfe" durch die Wörter "Hilfe für behinderte Menschen" ersetzt.

17. In § 43a Satz 1 werden das Wort "Behindertenhilfe" durch die Wörter "Hilfe für behinderte Menschen", die Wörter "berufliche und soziale Eingliederung" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft" und das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

18. § 71 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2."

19. In § 78 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

20. § 94 Abs.1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

"7. die Beratung über Leistungen der Prävention und Teilhabe sowie über die Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7)."

21. § 109 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: "4. Leistungen zur Prävention und Teilhabe."

 

Artikel 11
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (1104-1)

In § 98 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 Abs.1 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwerbehinderter Mensch" und die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Artikel 12 
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (2030-1)

In § 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) wird die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Bundesbeamtengesetzes (2030-2)

In § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 

Artikel 14 
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (2030-25)

In § 69d Akis. 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16, März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 

Artikel 15
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (2170-1)

Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe §§ 36 bis 38.

b) In Abschnitt 3 werden die Wörter "Unterabschnitt 5 Krankenhilfe, sonstige Hilfe §§ 37 und 37a", "Unterabschnitt 5a Hilfe zur Familienplanung § 37b" und "Unterabschnitt 6 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen § 38" gestrichen.

c) Die Angabe zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

"Eingliederungshilfe für behinderte Menschen §§39,40,40a,41,43, 44, 46 und 47".

d) In der Angabe zu Abschnitt 12 wird das Wort "Sonderbestimmungen" durch das Wort "Sonderbestimmung" und das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 36" durch die Angabe "§ 37 Abs. 2" ersetzt.

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) In den Absätzen 3 und 4 werden das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" und die Wörter "Behinderung Bedrohte" durch die Wörter "von eher Behinderung bedrohte Menschen" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe "§ 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5" durch die Angabe "§ 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 6" ersetzt.

4. § 27 Abs.1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst

1, Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,

2. Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige HiIfe,

3, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,

4. Blindenhilfe,

5. Hilfe zur Pflege,

6, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,

7. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,

8. Altenhilfe."

5. Die Überschrift des Unterabschnitts 4 von Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: "Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe".

6. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:

"§ 36 Hilfe zur Familienplanung

Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel gewährt. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.

 

...

 

Artikel 21
Aufhebung der Verordnung über die Gewährung der Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (253-1-1)

Die Verordnung über die Gewährung der Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 362) wird aufgehoben.

Artikel 22
Änderung des Deutschen Richtergesetzes (301-1)

In § 48 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. 1 S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist, werden das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwerbehinderter Mensch" und die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 

Artikel 23
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (320-1)

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom z. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S.1983), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs.1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
"10. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen."

2. § 2a Abs.1 Nr. 3a wird wie folgt gefasst:
"3a. Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,".

3. In § 10 wird die Angabe "§ 54c des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

4. In § 12 wird nach Absatz 5a folgender neuer Absatz 5b eingefügt: "(5b) Kosten für vom Gericht herangezogene Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen werden nicht erhoben."

5. In § 83 Abs. 3 wird die Angabe "§§ 24, 25, 54c des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 

Artikel 24
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (330-1)

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 21 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter "dem Schwerbehindertenrecht" durch die Wörter "der Teilhabe behinderter Menschen" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 4 werden die Wörter "dem Schwerbehindertenrecht" durch die Wörter "der Teilhabe behinderter Menschen" und die Wörter "der Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. In § 13 Abs. 5 werden die Wörter "Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

4. In § 14 Abs. 4 werden die Wörter "dem Schwerbehindertenrecht" durch die Wörter "der Teilhabe behinderter Menschen" und das Wort "Schwerbehinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

5. In § 41 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "dem Schwerbehindertenrecht" durch die Wörter "der Teilhabe behinderter Menschen" und die Wörter "Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

6. In § 46 Abs. 3 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

7. § 51 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über Streitigkeiten bei der Feststellung von Behinderungen und ihren Grad sowie weitere gesundheitliche Merkmale, ferner über die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

 

Artikel 25
Änderung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (400-115/11)

Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) wird in Artikel 3 wie folgt geändert:

1. In § 44 wird die Nummer 7 gestrichen.

2. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

b) Nummer 12 wird gestrichen.

3. In § 53 wird die Nummer 1 gestrichen.

4. In § 54 wird die Nummer 6 gestrichen.

5. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt: "§ 55a Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

In § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001(BGBI. I S.1046) werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt."

 

Artikel 26
Änderung des Wehrpflichtgesetzes (50-1)

In § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S.1756), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, werden das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" und die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Artikel 27
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (53-4)

In § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882,1491), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist, werden die Wörter "berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

 

Artikel 28
Änderung des Zivildienstgesetzes (55-2)

In § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, werden das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" und die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 

Artikel 29
Änderung des Einkommensteuergesetzes (611-1)

§ 33b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S.1978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift, in Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 und in Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Behinderte" jeweils durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

2. In Absatz 1 und in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort "Behinderten" jeweils durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

 

Artikel 30
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (611-1-1)

§ 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S.1790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Wörter "Neunten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 69 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. In Absatz 4 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Mensch" ersetzt.

 

Artikel 31
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (611-17)

§ 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S.1102), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Personen" und das Wort "Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Personen", das Wort "Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "Neunten Buches Sozialgesetzbuch", die Angabe "§ 59 Abs.1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" und die Angabe "§ 59 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. In Absatz 3 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Personen" ersetzt.

 

Artikel 32
Änderung des Stromsteuergesetzes (612-30)

In § 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2001 S. 147, 440) geändert worden ist, werden die Wörter "Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 

Artikel 33
Änderung der Handwerksordnung (7110-1)

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu den §§ 42b und 42c das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.

2. In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Zweiten Teils wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.

3. § 42b wird wie folgt geändert:

  1. ) In der Überschrift wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.
  2. ) In Absatz 1 werden die Wörter "körperlich, geistig oder seelisch Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen (§ 2 Abs.1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. 
  3. ) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
alt

(2) Regelungen nach § 41 sollen die besonderen Verhältnisse der Behinderten berücksichtigen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist

  1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Behinderten in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen,
  2. der Behinderte zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 nicht vorliegen.

4. Nach § 42b werden folgende §§ 42c und 42d eingefügt:

" alt

§ 42c Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen

(1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.

(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 nicht vorliegen.

§ 42d Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen

(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen von § 42c nicht in Betracht kommt, können die zuständigen Stellen unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Hauptausschusses auf Grund von Vorschlägen des Ausschusses für Fragen behinderter Menschen beim Bundesinstitut für Berufsbildung entsprechende Ausbildungsregelungen treffen. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden.

(2) § 42c Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

 

"

5. Der bisherige § 42c wird § 42e.

6. Im neuen § 42e wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.

 

Artikel 34
Änderung des Bundesurlaubsgesetzes (800-4)

In § 15 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) geändert worden ist, werden die Wörter "des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. 4. 1974 (BGBl. I S. 981)" durch die Wörter "des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 

Artikel 35
Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik (800-16)

In § 9 Nr. 5 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 (BGBl. I S. 598), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S.1626) geändert worden ist, wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Wörter "Neunten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 

Artikel 36
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (800-18)

In § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, werden das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" und die Angabe "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 

Artikel 37
Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes (800-19-2)

In § 10 Abs. 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110) geändert worden ist, wird das Wort "Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 

Artikel 38
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (800-19-3)

In § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "stationär" gestrichen.

 

Artikel 39
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (801-7)

Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 40 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:

1. In § 32 wird die Angabe "§ 24 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. In § 52 wird die Angabe "§ 27 Abs.1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe "§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 

Artikel 40
Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes (806-3)

Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78), geändert durch § 7 Abs.1 Buchstabe h des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 12 das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert;

a) In der Überschrift wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Der Ausschuss hat darauf hinzuwirken, dass die besonderen Belange der behinderten Menschen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden und die berufliche Bildung behinderter Menschen mit den übrigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben koordiniert wird."

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Das Bundesinstitut für Berufsbildung trifft Entscheidungen über die Durchführung von Forschungsvorhaben, die die berufliche Bildung behinderter Menschen betreffen, unter Berücksichtigung von Vorschlägen des Ausschusses."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 64 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) berufen, und zwar

ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt, ein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt,

drei Mitglieder, die Organisationen behinderter Menschen vertreten,

ein Mitglied, das die Bundesanstalt für Arbeit vertritt,

en Mitglied, das die gesetzliche Rentenversicherung vertritt,

ein Mitglied, das die gesetzliche Unfallversicherung vertritt,

ein Mitglied, das die Freie Wohlfahrtspflege vertritt,

zwei Mitglieder, die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation vertreten,

sechs weitere für die berufliche Bildung behinderter Menschen sachkundige Personen, die in Bildungsstätten oder ambulanten Diensten für behinderte Menschen tätig sind."

bb) Satz 4 wird gestrichen.

d) In Absatz 3 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

 

Artikel 41
Änderung des Berufsbildungsgesetzes (806-21)

Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S.1638), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zum Dritten Teil, Siebten Abschnitt wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.

2. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "körperlich, geistig oder seelisch Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3. Nach § 48 werden folgende §§ 48a und 48b eingefügt:

"§ 48a Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen

(1) Regelungen nach den §§ 41 und 44 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.

(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 31) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs.1 nicht vorliegen.

§ 48b Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen

(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen von § 48a nicht in Betracht kommt, können die zuständigen Stellen unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Hauptausschusses auf Grund von Vorschlägen des Ausschusses für Fragen behinderter Menschen beim Bundesinstitut für Berufsbildung entsprechende Ausbildungsregelungen treffen. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden.

(2) § 48a Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend."

4. In § 49 werden die Wörter "körperlich, geistig oder seelisch Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1) des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 

Artikel 42
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/ Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel (806-21-7-25)

In § 6 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin -

Einzelhandel vom 6. März 1984 (BGBl. I S. 379), die durch Artikel 59 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Wörter "Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 

Artikel 43
Änderung des Altersteilzeitgesetzes (810-36)

In § 7 Abs. 3 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, werden das Wort "Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "Neunten Buches Sozialgesetzbuch" und das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.

 

Artikel 44
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10)

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst: "Leistungen zur Teilhabe".

b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: "§ 7 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe".

c) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: "§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten".

d) In der Angabe zu § 80 wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

e) Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor § 86) wird wie folgt gefasst: "Teilhabe".

f) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst: "§ 86 Teilhabe".

g) In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor § 95) und in der Angabe zu § 95 wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst: "Leistungen zur Teilhabe".

3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.

...

 

Artikel 62
Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (931-4)

In § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Wörter "Neunten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 

Artikel 63
Aufhebung des Schwerbehindertengesetzes und des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation

Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S.1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S.1827), und das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), werden aufgehoben.

 

Artikel 64
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 16, 17, 18, 30, 42, 48, 51, 53 bis 58 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 65
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO), der Werkstättenverordnung (WVO), der Schwerbehinderten-Ausgleichabgabeverordnung (SchwbAV), der Schwerbehindertenausweisverordnung und der Eingliederungshilfe-Verordnung in den vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 66
Umstellung auf Euro

1. In § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, werden die Angabe "50 Deutsche Mark" durch die Angabe "26 Euro", jeweils die Angabe "630 Deutsche Mark" durch die Angabe "323 Euro" und die Angabe "580 Deutsche Mark" durch die Angabe "300 Euro" ersetzt.

2. § 54 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "120 Deutsche Mark" durch die Angabe "65 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "105 Euro" ersetzt.

3. § 77 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "105 Euro" ersetzt.

b) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "350 Deutsche Mark" durch die Angabe "180 Euro" ersetzt.

c) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "500 Deutsche Mark" durch die Angabe "260 Euro" ersetzt.

d) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "105 Euro" ersetzt.

e) In Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "105 Euro" und die Angabe "350 Deutsche Mark" durch die Angabe "180 Euro" ersetzt.

4. § 145 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Angabe "120 Deutsche Mark" durch die Angabe "60 Euro" und die Angabe "60 Deutsche Mark" durch die Angabe "30 Euro" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Angabe "10 Deutsche Mark" durch die Angabe "5 Euro" und die Angabe "30 Deutsche Mark" durch die Angabe "15 Euro" ersetzt.

5. In § 156 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe "2 500 Euro" ersetzt.

6. In § 159 Abs.1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, wird die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "105 Euro" ersetzt.

7. In § 101 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Angabe "520 Deutsche Mark" durch die Angabe "270 Euro" und die Angabe "695 Deutsche Mark" durch die Angabe "360 Euro" ersetzt.

8. In § 111 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 66 Nr. 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "495 Deutsche Mark" durch die Angabe "260 Euro" ersetzt.

9. § 41 Abs. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 57 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "der entsprechend auf Euro umgestellte Betrag" durch die Angabe "180 Millionen Euro" ersetzt.

b) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "350 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "180 Millionen Euro" ersetzt.

 

Artikel 67
Übergangsvorschriften

(1) Auf Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

  1. der Anspruch entstanden ist,
  2. die Leistung zuerkannt worden ist oder
  3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.

 

Artikel 68
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 treten in Kraft: Artikel 1 § 56 und Artikel 15 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

(3) Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 treten in Kraft: Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und Buchstabe e Doppelbuchstabe bb sowie Nr. 39.

(4) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: Artikel 1 § 50 Abs. 3 und § 144 Abs. 2.

(5) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats treten in Kraft: Artikel 1 §§ 155 und 156.

(6) Am 1. August 2001 treten in Kraft: Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe t und Nr. 62.

(7) Am 1. Januar 2002 treten Artikel 15 Nr. 17, Artikel 47 Nr. 17 und Artikel 66 in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 19. Juni 2001

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Biester
Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann
Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig

 

 

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