Zehntes Euro-Einführungsgesetz -10. EuroEG (Auszug)

 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr.71 S.3762, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001

Gesetz zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro 
(Zehntes Euro-Einführungsgesetz -10. EuroEG)

Vom 15. Dezember 2001
(Auszug)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des MARPOL-Gesetzes 1
Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen 2
Änderung des Baugesetzbuchs 3
Änderung des Bauproduktengesetzes 4
Änderung des Auswandererschutzgesetzes 5
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes 6
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts
and zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung
von Ingenieur- und Architektenleistungen 7
Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen 8
Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit 8a
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte 8b
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - 8c
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes 9
Änderung der BAB-Konzessionsabgabenverordnung 10
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes 11
Änderung des Fahrlehrergesetzes 12
Änderung des Fahrpersonalgesetzes 13
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes 14
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen 15
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes 16
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 16a
Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr 17
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 18
Änderung des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes 19
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes 20
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz 21
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes 22
Änderung des Seeaufgabengesetzes 23
Änderung des Gesetzes über die Durchführung
wissenschaftlicher Meeresforschung 24
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes 25
Änderung des Seelotsgesetzes 26
Änderung des Luftverkehrsgesetzes 27
Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung 28
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 29
Inkrafttreten 30


Artikel 1
Änderung des MARPOL-Gesetzes

Das MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBI. 1998 II S. 2546), geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfzigtausend Euro" ersetzt.
2. In Artikel 2a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen

Die Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBI. I S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Januar 1999 (BGBI. 1999 II S. 18), wird wie folgt geändert:
In § 3c werden die Wörter "hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfzigtausend Euro", die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" und die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 34 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBI. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
1. In § 208 Satz 2 wird die Angabe "tausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfhundert Euro" ersetzt.
2. In § 213 Abs. 2 wird die Angabe "tausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfhundert Euro", die Angabe "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe "zehntausend Euro" und die Angabe "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Bauproduktengesetzes

In § 14 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBI. I S. 812), das durch Artikel 63 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe "einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfzigtausend Euro" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Auswandererschutzgesetzes

In § 6 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (BGBI. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 66 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe "vierzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe "zwanzigtausend Euro" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBI. I S. 869) wird wie folgt geändert:
Die Angabe "35 000 Deutsche Mark" wird durch die Angabe "18 000 Euro" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

In Artikel 6 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBI. I S. 1745), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBI. I S. 2376) geändert worden ist, wird die Angabe "100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfzigtausend Euro" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

In § 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBI. I S. 1050, 1054), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBI. I S.1130) geändert worden ist, werden die Wörter "auf volle Deutsche Mark" durch die Wörter "auf volle Euro" ersetzt.
1. In § 89c Abs. 2 wird die Angabe "100 Deutsche Mark" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.
2. In § 89f Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "1000 Euro" ersetzt.
3. In § 104 Abs. 2 werden die Angabe "tausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfhundert Euro" und die Angabe "dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfzehntausend Euro" ersetzt.

Artikel 8a
Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit

In § 12 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBI. I S. 425), das zuletzt durch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3186) geändert worden ist, wird die Angabe "dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfzehntausend Euro" ersetzt.

Artikel 8b
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte

In § 21 a Abs. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBI. I S.1502), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) geändert worden ist, wird die Angabe "dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe " fünfzehntausend Euro" ersetzt.

Artikel 8c
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBI. I S.1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBI. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBI. I S. 2950), wird wie folgt geändert:
...

Artikel 9
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBI. I S. 854), zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "0,03 Deutsche Mark pro Liter" durch die Angabe "1,53 Euro pro einhundert Liter" ersetzt.
2. In § 23 Abs. 2 werden die Angabe "tausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfhundert Euro" ersetzt und die Angabe "zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünftausend Euro" ersetzt.
...

Artikel 11
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3574), wird wie folgt geändert:
1. In § 6a Abs. 6 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe "0,10 DM" durch die Angabe "0,05 Euro" ersetzt.
2. In § 24a Abs. 4 wird die Angabe "dreitausend Deutsche Mark" durch die Angabe "eintausendfünfhundert Euro" ersetzt.
3. In § 24b Abs. 2 wird die Angabe "fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.
4. In § 39 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe "mindestens eintausend Deutscher Mark" durch die Angabe "mindestens fünfhundert Euro" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Fahrlehrergesetzes

Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 245 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 36 Abs. 2 werden die Angabe "5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "zweitausendfünfhundert Euro" und die Angabe "1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfhundert Euro" ersetzt.
2. In § 39 Abs. 2 Nr. 6 wird die Angabe "300 Deutsche Mark" durch die Angabe "hundertfünfzig Euro" ersetzt.
3. In § 61 Abs. 2 wird der Betrag "zehntausend Deutsche Mark" durch den Betrag "fünftausend Euro" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 2 wird die Angabe "zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünftausend Euro" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 248 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 wird der Betrag "2 000 Deutsche Mark" durch den Betrag "1 000 Euro" ersetzt.
2. In § 57 Abs. 1 Nr. 10 werden im ersten Halbsatz der Betrag "5 000 Deutsche Mark" durch den Betrag "2 500 Euro" und im zweiten Halbsatz der Betrag "3 000 Deutsche Mark" durch den Betrag "1 500 Euro" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBI. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 1998 (BGBI. I S. 1159), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 8 wird der Betrag "30,- DM" durch den Betrag "15 Euro" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 5 Euro zu wechseln und Eincentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen:`
b) In Absatz 2 wird der Betrag "10,- DM" durch den Betrag "5 Euro" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Betrag "60,- DM" durch den Betrag "30 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird der Betrag "10,- DM" durch den Betrag "5 Euro" ersetzt.

4. In § 10 Abs. 5 Satz 1 wird der Betrag "3,- DM" durch den Betrag "1,50 Euro" ersetzt.

5. In § 14 Satz 2 wird der Betrag "2 000,- DM" durch den Betrag "1 000 Euro" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

In § 12 Abs. 6 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBI. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 251 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe "100 Deutsche Mark" geändert in die Angabe "fünfzig Euro".

Artikel 16a
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBI. I S. 2350) wird die Angabe "hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfzigtausend Euro" ersetzt.

 

...

Artikel 18
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBI. I S. 3114), geändert durch Artikel 250 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden."
2. In § 12 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro; sie darf im Einzelfall 25 000 Euro nicht übersteigen."

Artikel 19
Änderung des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes

In § 12 Abs. 2 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Angabe "eintausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfhundert Euro" und die Angabe "zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünftausend Euro" ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

In § 50 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBI. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe "zehntausend DM" durch die Angabe "fünftausend Euro" ersetzt.

 

...

Artikel 28
Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBI. I S. 2885), geändert durch Artikel 461 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
In Anlage 3 Nr. 2 Abschnitt B Abs. 6 Buchstabe b wird die Angabe "750 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "375 Millionen Euro" ersetzt.

Artikel 29
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 2, 10, 15, 17, 21 und 28 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 30
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 2001

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann

 

Beginn