Umsetzung von EG-Richtlinien zur Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie zurr Sicherheitsdatenblatt in nationales Recht
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Gefahrstoffrecht | Bundesarbeitsblatt 5/2002 S.117 |
Umsetzung von EG-Richtlinien zur Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie zurr Sicherheitsdatenblatt in nationales Recht.
(BArbBl. 5/2002 S.117)
Bek. des BMA vom 15. April 2002
Folgende EG-Richtlinien zu Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie zum Sicherheitsdatenblatt sind in nationales Recht umzusetzen:
1) Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 (EG-Amtsblatt Nr. L 225 S. 1) zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/ EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt,
2) Richtlinie 2001/58/EG der Kommission vom 27. Juli 2001 (EG-Amtsblatt Nr. L 212 S. 24) zur zweiten Änderung der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/45/EG und für gefährliche Stoffe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (Sicherheitsdatenblätter),
3) Richtlinie 1999/45/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 (EG-Amtsblatt Nr. L 200 S. 1) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen,
4) Richtlinie 2001/60/EG der Kommission vom 7. August 2001 (EG-Amtsblatt Nr. L 226 S. 5) zur Anpassung der Richtlinie 1999/45/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt.
Die Umsetzung erfolgt
a) zu Nummer 1): durch gleitenden Verweis gemäß §
1a Absatz 1 i. V. m. Anhang
1 Nummer 1 der Gefahrstoffverordnung,
b) zu Nummer 2): durch gleitenden Verweis gemäß §
1a Absatz 1 i. V. m. Anhang
1 Nummer 8 der Gefahrstoffverordnung,
c) zu Nummern 3) und 4): Änderung der Gefahrstoffverordnung
durch die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von
Biozid-Produkten und zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen. Diese
Verordnung wird voraussichtlich im Mai dieses Jahres erlassen.
Die Richtlinien sind mit dem Ablauf der dort jeweils genannten Umsetzungsfrist verbindlich anzuwenden.
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