2001/58/EG: Zweiten Änderung der Richtlinie 91/155/EWG Sicherheitsdatenblätter
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RICHTLINIE 2001/58/EG
DER KOMMISSION vom 27. Juli 2001 zur zweiten Änderung der
Richtlinie 91/155/EWG zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen
Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 14 der
Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und für
gefährliche Stoffe gemäß Artikel 27 der Richtlinie
67/548/EWG des Rates (Sicherheitsdatenblätter)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie
1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Zubereitungen (1), insbesondere auf Artikel 14, gestützt auf die
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2000/33/EG der Kommission (3), insbesondere auf Artikel 27,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/45/EG muss der für das
Inverkehrbringen bestimmter Zubereitungen Verantwortliche ein
Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.
(2) Gemäß Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG muss der für das
Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe Verantwortliche ebenfalls ein
Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.
(3) Die in dem Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen sind in erster
Linie für die berufsmäßigen Verwender bestimmt und müssen diese in den Stand
versetzen, die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit und den
Umweltschutz am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(4) Die Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und bestimmte
Zubereitungen sowie ihre Abgabe müssen den Vorschriften der Richtlinie
91/155/EWG der Kommission (4), geändert durch die Richtlinie 93/112/ EG
(5), entsprechen.
(5) Nach Artikel 14 Absatz 2. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 1999/45/EG muss
der für das Inverkehrbringen einer Zubereitung Verantwortliche auf Anforderung
eines berufsmäßigen Verwenders ein Sicherheitsdatenblatt mit entsprechenden
Informationen für die nach Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/EG als
nicht gefährlich eingestuften Zubereitungen zur Verfügung stellen, die
bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von =1
Gewichtsprozent und bei gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration
von =0, 2 Volumenprozent mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder
umweltgefährlichen Stoff oder einen Stoff enthalten, für den es
gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.
(6) Zudem führt die Richtlinie 1999/45/EG die Pflicht zur Einstufung und
Kennzeichnung von Zubereitungen entsprechend ihrer umweltgefährlichen
Eigenschaften ein.
(7) Daher ist die Richtlinie 91/155/EWG gemäß Artikel 14 Absatz 2. 3 der
Richtlinie 1999/45/EG vor dem 30. Juli 2002 entsprechend zu ändern.
(8) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum
Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG) (6) muss der Arbeitgeber
feststellen, ob es am Arbeitsplatz gefährliche chemische Arbeitsstoffe gibt,
und alle Risiken, die sich aufgrund des Vorhandenseins dieser chemischen
Arbeitsstoffe für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ergeben,
einer Bewertung unterziehen, wobei den vom Lieferanten anhand der
Sicherheitsdatenblätter vorgelegten Informationen Rechnung zu tragen ist. Es
ist daher angebracht, den Anhang zur Richtlinie 91/155/EWG
entsprechend zu
ändern.
(9) In letzter Zeit ergriffene Maßnahmen zur Durchsetzung der Bestimmungen
und Studien in den Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass viele
Sicherheitsdatenblätter von geringer Qualität sind und dem Verwender nicht die
erforderlichen Informationen liefern. Die Qualität der Sicherheitsdatenblätter
ließe sich unter anderem dadurch erhöhen, dass der Leitfaden für die
Erstellung des Sicherheitsdatenblattes im Anhang der Richtlinie 91/155/EWG
verbessert wird. Es ist daher angebracht, den Anhang zur Richtlinie 91/155/EWG
entsprechend zu ändern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden auch
andere Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung der Qualität der
Sicherheitsdatenblätter in Betracht ziehen.
(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der
Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Richtlinie 1999/45/EG eingesetzten
Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung technischer
Handelshemmnisse im Bereich der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den
technischen Fortschritt —
(1) ABl. L 200 vom 30. 7. 1999, S. 1.
(2) ABl. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.
(3) ABl. L 136 vom 8. 6. 2000, S. 90.
(4) ABl. L 76 vom 22. 3. 1991, S. 35.
(5) ABl. L 314 vom 16. 12. 1993, S. 38.
(6) ABl. L 131 vom 5. 5. 1998, S. 11.
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Die Richtlinie 91/155/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„(1)
a) Die für das Inverkehrbringen eines chemischen Stoffes oder einer Zubereitung
verantwortliche Person, sei es der Hersteller, Einführer oder Händler,
hat dem Abnehmer, das heißt dem berufsmäßigen Verwender, die in Artikel 3 und
dem Anhang zu dieser Richtlinie genannten Informationen auf einem
Sicherheitsdatenblatt zu liefern, wenn der Stoff oder die Zubereitung im Sinne
der Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (*) als gefährlich eingestuft ist.
b) Die für das Inverkehrbringen einer Zubereitung verantwortliche Person, sei
es der Hersteller, Einführer oder Händler, stellt auf Anforderung eines
berufsmäßigen Verwenders ein Sicherheitsdatenblatt mit entsprechenden, in
Artikel 3 und dem Anhang dieser Richtlinie genannten Informationen für die nach
Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/EG als nicht gefährlich eingestuften
Zubereitungen zur Verfügung, die bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer
Einzelkonzentration von =1 Gewichtsprozent und bei gasförmigen Zubereitungen in
einer Einzelkonzentration von =0, 2 Volumenprozent mindestens einen
gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff oder einen Stoff
enthalten, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am
Arbeitsplatz gibt.
(*) ABl. L 200 vom 30. 7. 1999, S. 1. “
2. Der in Artikel 3 genannte Anhang wird durch den Anhang zu dieser Richtlinie ersetzt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 30. Juli 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Rechts- und
Verwaltungsvorschriften an:
a) auf Zubereitungen, die nicht unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1)
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln oder die Richtlinie 98/8/EG
des Rates (2) über das Inverkehrbringen von Biozid- Produkten fallen, ab 30.
Juli 2002
b) und auf Zubereitungen, die unter die Richtlinie 91/414/EWG oder die
Richtlinie 98/8/EG fallen, ab 30. Juli 2004.
(3) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Juli 2001
Für die Kommission
Erkki LIIKANEN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.
(2) ABl. L 123 vom 24. 4. 1998, S. 1.
ANHANG
„ANHANG
LEITFADEN ZUR ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTES
Mit diesem Anhang soll sichergestellt werden, dass die zwingenden Angaben zu
jedem in Artikel 3 aufgeführten Punkt konsistent und exakt sind, so dass die
mit seiner Hilfe erstellten Sicherheitsdatenblätter dem berufsmäßigen
Verwender ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz
und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für den Umweltschutz zu ergreifen.
Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt sollten den Anforderungen genügen, die in
der Richtlinie 98/24/EG des Rates (1) zum Schutz von Gesundheit und
Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe
bei der Arbeit genannt sind. Insbesondere sollten die Sicherheitsdatenblätter
dem Arbeitgeber ermöglichen festzustellen, ob es am Arbeitsplatz gefährliche
chemische Arbeitsstoffe gibt, und alle Risiken, die sich durch die Verwendung
dieser chemischen Arbeitsstoffe für die Sicherheit und die Gesundheit der
Arbeitnehmer ergeben, einer Bewertung zu unterziehen.
Die Angaben sind kurz und klar abzufassen. Das Sicherheitsdatenblatt sollte von
einer sachkundigen Person erstellt werden; diese sollte die besonderen
Erfordernisse des Verwenders, soweit bekannt, berücksichtigen. Wer Stoffe und
Zubereitungen in Verkehr bringt, sollte sicherstellen, dass die sachkundigen
Personen entsprechende Schulungen, einschließlich solcher zur
Auffrischung ihres Wissens, erhalten haben.
Für Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, für die aber
gemäß Artikel 14 Absatz 2. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 1999/45/EG
Sicherheitsdatenblätter vorgeschrieben sind, sollten unter den einzelnen
Punkten entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Angesichts der Vielfalt der Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen können
in einigen Fällen zusätzliche Informationen erforderlich sein. Sind in anderen
Fällen Informationen über bestimmte Eigenschaften erwiesenermaßen ohne
Bedeutung oder aus technischen Gründen nicht zu ermitteln, so ist dies in dem
entsprechenden Punkt genau zu begründen. Zu jeder gefährlichen Eigenschaft
sind Informationen zur Verfügung zu stellen. Wird festgestellt, dass eine
bestimmte gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so ist genau anzugeben, ob
derjenige, der die Einstufung vornimmt, über keine Informationen verfügt oder
ob negative Prüfergebnisse vorliegen.
Das Datum der Erstellung des Sicherheitsdatenblatts ist auf der ersten Seite
anzugeben.
Die Änderungen, die bei der Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblattes
vorgenommen werden, sind dem Abnehmer zur Kenntnis zu bringen.
Anmerkung
Sicherheitsdatenblätter müssen auch für bestimmte, in Kapitel 8 und 9 des
Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG angegebene spezielle Stoffe und
Zubereitungen (z. B. Metalle in kompakter Form, Legierungen, komprimierte Gase)
vorgelegt werden, für die Ausnahmebestimmungen zu den
Kennzeichnungsvorschriften gelten.
(1) ABl. L 131 vom 5. 5. 1998, S. 11.
1. STOFF- /ZUBEREITUNGS- UND FIRMENBEZEICHNUNG
1. 1. Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
Die verwendete Bezeichnung muss mit derjenigen in der Kennzeichnung
übereinstimmen und Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.
Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese auch aufgeführt werden.
1. 2. Verwendung des Stoffes/der Zubereitung
Anzugeben sind, soweit bekannt, die vorgesehenen oder empfohlenen Verwendungen des Stoffes bzw. der Zubereitung. Wenn es mehrere Verwendungsmöglichkeiten gibt, genügt es, nur die wichtigsten oder häufigsten Verwendungen aufzuführen. Hier sollte auch kurz beschrieben werden, was der Stoff bzw. die Zubereitung tatsächlich bewirkt (z. B. Flammschutzmittel, Antioxidationsmittel) .
1. 3. Firmenbezeichnung
Anzugeben ist, wer in der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen des Stoffes
oder der Zubereitung verantwortlich ist, sei es Hersteller, Einführer oder
Händler sowie die vollständige Anschrift und Telefonnummer dieser Person.
Falls diese Person nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der
Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird, ist nach Möglichkeit die
vollständige Anschrift und die Telefonnummer der in diesem Mitgliedstaat
verantwortlichen Person anzugeben.
1. 4. Notrufnummer
Zusätzlich zu den oben genannten Angaben ist die Notrufnummer der Firma und/oder der zuständigen öffentlichen Beratungsstelle (dies kann die mit der Entgegennahme der Informationen über die Gesundheitsaspekte beauftragte Stelle im Sinne von Artikel 17 der Richtlinie 1999/45/EG sein) anzugeben.
2. ZUSAMMENSETZUNG/ANGABEN ZU BESTANDTEILEN
Anhand der Angaben sollte der Abnehmer ohne Schwierigkeiten die gefährlichen
Eigenschaften der Bestandteile
der Zubereitung erkennen können. Die gefährlichen Eigenschaften der
Zubereitung selbst sind unter Punkt 3
anzugeben.
2. 1. Es ist nicht unbedingt erforderlich, die vollständige Zusammensetzung (Art der Bestandteile und ihre jeweilige Konzentration) anzugeben; eine allgemeine Beschreibung der Bestandteile und ihrer Konzentrationen kann allerdings hilfreich sein.
2. 2. Bei einer Zubereitung, die nach der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich eingestuft ist, müssen jedoch folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden:
2. 3. Bei einer Zubereitung, die nach der Richtlinie 1999/45/EG nicht als gefährlich eingestuft ist, müssen folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden, sobald sie in nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von =1 Gewichtsprozent und in gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von =0, 2 Volumenprozent enthalten sind:
2. 4. Für die oben genannten Stoffe ist die jeweilige Einstufung (entsprechend Artikel 4 und 6 oder Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG ) einschließlich der für die physikalisch- chemischen gefährlichen Eigenschaften sowie die Gefährdungen der Gesundheit und der Umwelt zutreffenden Kennbuchstaben der Symbole und der R- Sätze anzugeben. Die R- Sätze brauchen hier nicht vollständig wiedergegeben zu werden, ein Verweis auf Punkt 16, wo der volle Wortlaut aller zutreffenden R- Sätze zu vermerken ist, genügt.
2. 5. Die Bezeichnung und die EINECS- oder ELINCS- Nummer der oben genannten Stoffe ist im Einklang mit Richtlinie 67/548/EWG anzugeben. Falls vorhanden, können auch die CAS- Nummer und die IUPAC- Bezeichnung hilfreich sein. Für Stoffe, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG oder gemäß der Fußnote zu Punkt 2. 3 dieses Anhangs mit einem generischen Namen angegeben sind, ist keine genaue chemische Bezeichnung erforderlich.
2. 6. Ist die Identität von Stoffen nach Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Fußnote zu Punkt 2. 3 dieses Anhangs vertraulich zu behandeln, so sind zur Gewährleistung einer sicheren Handhabung ihre chemischen Eigenschaften zu beschreiben. Es ist diejenige Stoffbezeichnung anzugeben, die bei der Anwendung der vorgenannten Verfahren festgelegt wurde.
3. MÖGLICHE GEFAHREN
Hier ist die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung anzugeben, die sich
aus den Einstufungsregeln der Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG ergibt. Die
Gefährdungen, die von dem Stoff oder der Zubereitung für Mensch und Umwelt
ausgehen, sind kurz und klar zu beschreiben.
Es ist klar zwischen Zubereitungen zu unterscheiden, die als gefährlich und
solchen, die nicht als gefährlich im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft
sind.
Die wichtigsten schädlichen physikalisch-chemischen Wirkungen, die schädlichen
Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Symptome, die
bei der Verwendung und einem absehbaren Missbrauch auftreten können, sind zu
beschreiben.
Es kann erforderlich sein, auch andere Gefährdungen anzugeben (etwa
Staubbelastung, Erstickungsgefahr, Erfrierungsgefahr oder Wirkungen auf die
Umwelt, wie Gefährdung von Bodenorganismen), die keine Einstufung bewirken,
aber zu der Gefährdung, die insgesamt von dem Material ausgeht, beitragen.
Die in der Kennzeichnung vermerkten Angaben sind unter Punkt 15 anzugeben.
(1) Kann der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche nachweisen, dass die Offenlegung - auf dem Sicherheitsdatenblatt - der chemischen Identität eines Stoffes, der ausschließlich eingestuft ist:
Vertraulichkeitsprobleme in Bezug auf sein geistiges Eigentum aufwirft, so kann er diesen Stoff nach Maßgabe des Anhangs VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG entweder mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatznamen bezeichnen. |
4. ERSTE- HILFE- MASSNAHMEN
Zu beschreiben sind die Maßnahmen zur ersten Hilfe.
Es ist anzugeben, ob sofortige ärztliche Hilfe notwendig ist.
Die Anweisungen für die erste Hilfe müssen für das Opfer, Umstehende und
erste Hilfe Leistende kurz, klar und verständlich formuliert sein. Symptome und
Wirkungen sind kurz zusammenzufassen. Aus den Angaben muss hervorgehen, welche
Sofortmaßnahmen bei Unfällen zu ergreifen sind und ob mit möglichen
verzögerten Wirkungen aufgrund der Exposition gerechnet werden muss.
Die Informationen sind mit Hilfe von Unterüberschriften nach den verschiedenen
Expositionswegen, d. h. Einatmen, Haut- und Augenkontakt und Verschlucken,
zu unterteilen.
Es ist anzugeben, ob eine ärztliche Betreuung erforderlich oder angeraten ist.
Bei einigen Stoffen und Zubereitungen kann es von Bedeutung sein darauf
hinzuweisen, dass, um eine gezielte und sofortige Behandlung zu gewährleisten,
am Arbeitsplatz besondere Mittel verfügbar sein müssen.
5. MASSNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
Anzugeben sind die Anforderungen an die Bekämpfung eines Brandes, der von einem Stoff oder einer Zubereitung ausgeht oder diese betreffen könnte, insbesondere:
6. MASSNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER FREISETZUNG
Je nach Stoff oder Zubereitung können folgende Informationen erforderlich sein:
Außerdem ist gegebenenfalls auf Mittel, die keinesfalls verwendet werden dürfen, oder auf geeignete Neutralisierungsmittel hinzuweisen, z. B. ‚Keinesfalls verwenden …‘, ‚Neutralisieren mit …‘.
Anmerkung
Gegebenenfalls ist auf die Punkte 8 und 13 zu verweisen.
7. HANDHABUNG UND LAGERUNG
Anmerkung
In diesem Abschnitt sind Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur
Sicherheit zu machen. Sie sollten dem Arbeitgeber helfen, im Einklang mit
Artikel 5 der Richtlinie 98/24/EG geeignete Arbeitsabläufe und organisatorische
Maßnahmen festzulegen.
7. 1. Handhabung
Anzugeben sind Schutzmaßnahmen für den sicheren Umgang einschließlich Empfehlungen für technische Maßnahmen, wie Einschluss, örtliche und generelle Lüftung, Maßnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und Staubbildung, Brandschutzmaßnahmen, Vorkehrungen zum Umweltschutz (z. B. Verwendung von Filtern oder Gaswäschern zur Abgasreinigung, Verwendung von Auffangwannen oder Abdichtungssystemen, Maßnahmen zur Aufnahme und Entsorgung von ausgelaufenem Material) sowie weitere spezifische Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit dem Stoff oder der Zubereitung (z. B. geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren und Geräte) . Die Art der Maßnahme sollte nach Möglichkeit kurz beschrieben werden.
7. 2. Lagerung
Anzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung, wie z. B.
spezielle Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschließlich
Rückhaltewände und Belüftung), unverträgliche Materialien, Lagerbedingungen
(Temperatur- und Feuchtigkeitsgrenze/- bereich, Licht, Inertgas …), besondere
Anforderungen an elektrische Anlagen und Geräte, sowie Maßnahmen gegen
elektrostatische Aufladung.
Anzugeben sind, falls erforderlich, Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den
Lagerbedingungen. Insbesondere anzugeben sind besondere Anforderungen, wie die
Art des Materials, das für die Verpackung/die Behältnisse des Stoffes oder der
Zubereitung verwendet wird.
7. 3. Bestimmte Verwendung(en)
Bei Endprodukten, die für bestimmte Verwendungszwecke hergestellt wurden, sollten detaillierte und praxisnahe Empfehlungen für diese Verwendungszwecke gemacht werden. Wenn möglich, sollte auf zutreffende Branchenregelungen hingewiesen werden.
8. EXPOSITIONSBEGRENZUNG UND PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
8. 1. Expositionsgrenzwerte
Anzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter, wie Grenzwerte für
die Exposition am Arbeitsplatz und/oder biologische Grenzwerte. Die Werte sind
für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem der Stoff oder die Zubereitung in
Verkehr gebracht wird. Es ist über die aktuellen empfohlenen Überwachungs- bzw.
Beobachtungsverfahren zu informieren.
Im Falle von Zubereitungen sind Werte für diejenigen Bestandteile nützlich,
die nach Punkt 2 im Sicherheitsdatenblatt anzugeben sind.
8. 2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
Maßnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition umfassen alle Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, die während der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen sind, um die Exposition der Beschäftigten und der Umwelt so gering wie möglich zu halten.
8. 2. 1. Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber trägt diesen Angaben Rechnung, wenn er die Risiken für die
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bewertet, die von dem Stoff oder der
Zubereitung ausgehen, wie es in Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG vorgeschrieben
ist, der die Gestaltung geeigneter Arbeitsverfahren und technischer
Steuerungseinrichtungen sowie die Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und
Materialien, die Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der
Gefahrenquelle und die Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen, die
auch eine persönliche Schutzausrüstung umfassen, vorsieht. Daher sind
geeignete Angaben zu diesen Maßnahmen zu machen, um die Risikobewertung gemäß
Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG zu ermöglichen. Diese Angaben sollen die
bereits in Punkt 7. 1 empfohlenen Maßnahmen ergänzen.
Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist genau anzugeben,
welche Ausrüstung einen angemessenen Schutz gewährleistet. Dabei ist die
Richtlinie 89/686/EWG des Rates (1) zu berücksichtigen und auf die
entsprechenden CEN- Normen Bezug zu nehmen:
(1) ABl. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 18.
8. 2. 1. 1. Atemschutz
Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub ist auf die geeignete
Schutzausrüstung, wie umluftunabhängige
Atemschutzgeräte, geeignete Masken und Filter hinzuweisen.
8. 2. 1. 2. Handschutz
Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe, einschließlich:
Falls erforderlich, sind zusätzliche Handschutzmaßnahmen anzugeben.
8. 2. 1. 3. Augenschutz
Anzugeben ist die Art des erforderlichen Augenschutzes, wie Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschutzschilde oder - schirme.
8. 2. 1. 4. Körperschutz
Anzugeben sind für den Schutz anderer Hautpartien als der Hände die erforderliche Art und Qualität der Schutzausrüstung, wie zum Beispiel Vollschutz- Schutzanzug, Schürze, Stiefel. Falls erforderlich, ist auf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Haut und auf spezielle Hygienemaßnahmen hinzuweisen.
8. 2. 2. Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Anzugeben sind die Informationen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den gemeinschaftlichen Umweltschutzbestimmungen benötigt.
9. PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN
Anzugeben sind sämtliche relevanten Informationen über den Stoff oder die Zubereitung, insbesondere die unter Punkt 9. 2 genannten, so dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.
9. 1. Allgemeine Angaben
Aussehen
Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) und Farbe des Stoffes oder der
Zubereitung im Lieferzustand.
Geruch
Ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben.
9. 2. Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
pH Wert
pH- Wert des Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand oder in wässriger
Lösung. Im letzteren Fall ist die Konzentration anzugeben.
9. 3. Sonstige Angaben
Angaben zu sonstigen sicherheitsrelevanten Parametern wie Mischbarkeit, Leitfähigkeit, Schmelzpunkt/Schmelzbereich, Gasgruppe (wichtig für Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1)), Selbstentzündungstemperatur usw.
(1) ABl. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 1.
Anmerkung 1
Die vorgenannten Eigenschaften werden nach den Bestimmungen in Teil A des
Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG oder nach jeder anderen vergleichbaren
Methode bestimmt.
Anmerkung 2
Bei Zubereitungen sind in der Regel die Eigenschaften der Zubereitung selbst
anzugeben. Wird allerdings festgestellt, dass eine gefährliche Eigenschaft
nicht vorliegt, so ist genau anzugeben, ob derjenige, der die Einstufung
vornimmt, über keine Informationen verfügt, oder ob negative Prüfergebnisse
vorliegen. Erscheinen Angaben zu Eigenschaften einzelner Bestandteile notwendig,
so ist genau anzugeben, worauf sich die Daten beziehen.
10. STABILITÄT UND REAKTIVITÄT
Anzugeben sind die Stabilität des Stoffes oder der Zubereitung sowie eventuelle gefährliche Reaktionen unter bestimmten Anwendungsbedingungen sowie bei der Freisetzung in die Umwelt.
10. 1. Zu vermeidende Bedingungen
Anzugeben sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw. , die zu einer gefährlichen Reaktion führen können. Wenn möglich, ist die Reaktion kurz zu beschreiben.
10. 2. Zu vermeidende Stoffe
Anzugeben sind Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder jeder andere Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann. Wenn möglich, sind die Reaktionen kurz zu beschreiben.
10. 3. Gefährliche Zersetzungsprodukte
Anzugeben sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung in kritischen Mengen entstehen können.
Anmerkung
Insbesondere sind anzugeben:
11. ANGABEN ZUR TOXIKOLOGIE
Dieser Abschnitt umfasst die kurze, aber vollständige und verständliche
Beschreibung der verschiedenen toxikologischen Wirkungen (auf die Gesundheit),
die sich beim Kontakt mit dem Stoff oder der Zubereitung für den Verwender
ergeben können.
Anzugeben sind gesundheitsgefährdende Wirkungen durch Exposition gegenüber dem
Stoff oder der Zubereitung, wobei von Erfahrungen aus der Praxis oder/und den
Ergebnissen wissenschaftlicher Versuche auszugehen ist. Die Wirkungen sind
entsprechend den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften
nach Expositionswegen (Einatmen, Verschlucken, Haut- und Augenkontakt) getrennt
zu beschreiben.
Dabei sind die sofort oder verzögert auftretenden Wirkungen sowie die
chronischen Wirkungen nach kurzer oder länger anhaltender Exposition zu
berücksichtigen, z. B. Sensibilisierung, narkotische Wirkungen, Karzinogenität,
Mutagenität und Reproduktionstoxizität (Entwicklungsschädigung und
Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit) .
Unter Berücksichtigung der Angaben in Punkt 2 ‚Zusammensetzung/Angaben zu
Bestandteilen ‘kann es erforderlich sein, auf besondere Wirkungen bestimmter
Bestandteile einer Zubereitung hinzuweisen.
12. ANGABEN ZUR ÖKOLOGIE
Zu beschreiben sind die möglichen Wirkungen, das Verhalten und der Verbleib
des Stoffes oder der Zubereitung in der Umwelt (Luft, Wasser und/oder Boden) .
Liegen entsprechende Prüfergebnisse vor, so sind diese anzugeben (z. B. LC50
Fisch =1 mg/l) .
Zu beschreiben sind die wichtigsten Eigenschaften, die sich auf die Umwelt
auswirken können, in Abhängigkeit von der Beschaffenheit und den
wahrscheinlichen Verwendungsarten des Stoffes oder der Zubereitung. Derartige
Angaben sind auch für gefährliche Produkte zu machen, die bei der Zersetzung
des Stoffes oder der Zubereitung entstehen. Folgende Eigenschaften könnten von
Belang sein:
12. 1. Ökotoxizität
Hier sind verfügbare Daten über die akute und chronische aquatische Toxizität für Fische, Daphnien, Algen und andere Wasserpflanzen anzugeben. Falls verfügbar sind auch Daten über die Toxizität für Mikro- und Makroorganismen im Boden sowie für andere umweltrelevante Organismen, wie etwa Vögel, Bienen und Pflanzen, vorzulegen. Wirkt sich der Stoff oder die Zubereitung auf Mikroorganismen aktivitätshemmend aus, so ist auf mögliche Auswirkungen auf Abwasserreinigungsanlagen hinzuweisen.
12. 2. Mobilität
Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung (1), nach einer Freisetzung in die Umwelt in das Grundwasser einzudringen oder über weite Strecken transportiert zu werden. Folgende Angaben könnten relevant sein:
Zu sonstigen physikalisch- chemischen Eigenschaften siehe Punkt 9.
12. 3. Persistenz und Abbaubarkeit
Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer
Zubereitung (1), sich in den relevanten Umweltmedien durch biologischen Abbau
oder andere Prozesse, wie Oxidation oder Hydrolyse, abzubauen.
Soweit verfügbar sind die Abbau- Halbwertszeiten anzugeben. Das Potenzial eines
Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung (1) zum Abbau in
Abwasserreinigungsanlagen sollte ebenfalls angegeben werden.
(1) Diese Eigenschaft ist stoffspezifisch und kann daher nicht für die Zubereitung angegeben werden. Deshalb sollte diese Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil der Zubereitung, der gemäß Punkt 2 dieses Anhangs im Sicherheitsdatenblatt anzuführen ist, angegeben werden. |
12. 4. Bioakkumulationspotenzial
Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung (1), sich in Biota anzusammeln und sich über die Nahrungskette anzureichern; soweit verfügbar mit Angabe von K OW und BCF.
12. 5. Andere schädliche Wirkungen
Falls verfügbar, sind Informationen zu anderen schädlichen Wirkungen auf die Umwelt aufzuführen, z. B. Ozonabbaupotenzial, photochemisches Ozonbildungspotenzial und/oder Treibhauspotenzial (GPW —global warming potential) .
Anmerkungen
Es ist sicherzustellen, dass auch andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts umweltrelevante Angaben enthalten, insbesondere sollten unter den Punkten 6, 7, 13, 14 und 15 Hinweise zur kontrollierten Freisetzung, zu Maßnahmen bei ungewollter Freisetzung, zum Transport und zur Entsorgung gegeben werden.
13. HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
Stellt die Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung (Restmengen oder
Abfälle aus der absehbaren Verwendung) eine Gefährdung dar, müssen die
Rückstände genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden.
Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff und die
Zubereitung und für verunreinigtes Verpackungsmaterial (Verbrennung,
Wiederverwertung, Deponie usw. ) .
Anmerkung
Anzugeben sind einschlägige Gemeinschaftsbestimmungen über die
Abfallentsorgung. Sind solche Bestimmungen noch nicht erlassen, ist es
zweckmäßig, den Verwender darauf hinzuweisen, dass nationale oder regionale
Bestimmungen gelten können.
14. ANGABEN ZUM TRANSPORT
Anzugeben sind die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die der Verwender
bezüglich des Transports oder der Transportbehälter innerhalb oder außerhalb
seines Betriebsgeländes zu kennen oder zu beachten hat.
Soweit relevant, sind Angaben zur Einstufung nach den jeweiligen Regelungen für
die verschiedenen Verkehrsarten zu machen: IMDG (Seeverkehr), ADR
(Straßenverkehr, Richtlinie 94/55/EG des Rates (1)), RID (Schienenverkehr,
Richtlinie 96/49/EG des Rates (2)), ICAO/IATA (Luftverkehr) . Hierzu gehört
unter anderem:
(1) ABl. L 319 vom 12. 12. 1994, S. 7. (2) ABl. L 235 vom 17. 9. 1996, S. 25. |
15. VORSCHRIFTEN
Anzugeben sind die gesundheits- , sicherheits- und umweltbezogenen
Informationen, die in der Kennzeichnung gemäß den Richtlinien 67/548/EWG und
1999/45/EG erscheinen müssen.
Gelten für Stoffe und Zubereitungen, die in diesem Sicherheitsdatenblatt
aufgeführt sind, besondere gemeinschaftliche Bestimmungen zum Gesundheits- und
Umweltschutz (z. B. Beschränkungen der Verwendung und des Inverkehrbringens
nach Richtlinie 76/769/EWG des Rates (3)), dann sollten diese so weit wie
möglich angegeben werden.
Nach Möglichkeit ist auch auf nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser
Bestimmungen und auf andere relevante nationale Maßnahmen hinzuweisen.
(3) ABl. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. |
16. SONSTIGE ANGABEN
Anzugeben sind alle sonstigen Informationen, von denen der Lieferant annimmt,
dass sie für den Gesundheits-
und Umweltschutz sowie die Sicherheit des Anwenders von Bedeutung sind,
beispielsweise:
gestrichen oder geändert wurden (soweit nicht an anderer Stelle angegeben) . “
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