2001/60/EG: Anpassung 1999/45/EG
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RICHTLINIE 2001/60/EG
vom 7.August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —gestützt
auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die
Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.Mai 1999
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für
die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (1),
insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 98/98/EG der Kommission (2 ) zur 25. Anpassung der Richtlinie
67/548/EWG
des Rates (3 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/33/EG der
Kommission (4 ),legt neue Kriterien und einen neuen R-Satz (R67)für Dämpfe,
die Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen können, fest; die Bestimmungen
des Anhangs V der Richtlinie 1999/45/EG sollten daher ergänzt werden.
(2) Mit der Richtlinie 2001/59/EG der Kommission (5 )erhält der R-Satz R40
einen neuen Wortlaut für die Anwendung auf krebserzeugende Stoffe der Kategorie
3. In der Folge wird der alte Wortlaut des R-Satzes R40 nun unter der Nummer R68
geführt;
dieser Satz wird weiterhin für erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 und
bestimmte Stoffe mit irreversiblen nichtletalen Wirkungen angewendet. Daher sind
die Verweise auf R40 in Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG
zu ändern.
(3) Mit der Richtlinie 2001/59/EG werden dem Anhang
VI der Richtlinie 67/548/EWG
klarere Hinweise zur Einstufung von ätzenden Stoffen und Zubereitungen
hinzugefügt. Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG bedarf daher entsprechender
Ergänzungen.
(4) Es ist bekannt, dass Zementzubereitungen, die Chrom (VI) enthalten, unter
bestimmten Umständen allergische Reaktionen auslösen können. Daher sollte
durch eine Ergänzung des Anhangs V der Richtlinie 1999/45/EG
für derartige
Zubereitungen ein mit einem Warnhinweis versehenes Kennzeichnungsschild
vorgeschrieben werden.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der
Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Richtlinie 1999/45/EG
eingesetzten
Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung technischer
Handelshemmnisse im Bereich der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den
technischen Fortschritt —
(1 )ABl.L 200 vom 30.7.1999,S.1.
(2 )ABl.L 355 vom 30.12.1998,S.1.
(3 )ABl.196 vom 16.8.1967,S.1.
(4 )ABl.L 136 vom 8.6.2000,S.90.
(5 )ABl.L 225 vom 21.8.2001,S.1.
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Die Richtlinie 1999/45/EG wird sie folgt geändert:
3.Den Tabellen IV und IVA in Anhang II Teil B wird folgende Anmerkung
hinzugefügt:
„Anmerkung: Die Anwendung der konventionellen Methode bei Zubereitungen, die
als ätzend oder reizend eingestufte Stoffe enthalten, kann zu einer Unter- oder
Überbewertung der Gefährdung führen, wenn andere relevante Faktoren (etwa der
pH-Wert der Zubereitung) nicht berücksichtigt werden. Daher ist bei der
Einstufung der ätzenden Wirkung der Hinweis in Ziffer 3.2.5 des Anhangs
VI zur Richtlinie 67/548/EWG und in Artikel
6 Absatz 3 (zweiter und dritter Gedankenstrich) dieser Richtlinie zu beachten.“
Artikel 2
Dem Anhang V Buchstabe B der Richtlinie 1999/45/EG werden die in Anhang I dieser Richtlinie wiedergegebenen Ziffern 11 und 12 hinzugefügt.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 30.Juli 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
(2)Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften an:
(3)Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am 20.Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7.August 2001
Für die Kommission
Erkki LIIKANEN
Mitglied der Kommission
(1 )ABl. L 230 vom 19.8.1991,S.1.
(2 )ABl. L 123 vom 24.4.1998,S.1.
Dem Anhang V Buchstabe B der Richtlinie 1999/45/EG werden folgende Ziffern 11 und 12 hinzugefügt:"
11. Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der Satz R67 zugeordnet ist:
Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R67 zugeordnet
ist, so muss das Kennzeichnungsschild der Zubereitung den Wortlaut dieses Satzes
gemäß Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG enthalten, wenn die
Gesamtkonzentration der in der Zubereitung enthaltenen derartigen Stoffe 15 %
der mehr beträgt, außer wenn:
12. Zement und Zementzubereitungen
Die Verpackung von Zementen und Zementzubereitungen, die mehr als 0,0002 % des
gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (VI) enthalten, muss
folgende Aufschrift tragen: "Enthält Chrom (VI). Kann allergische
Reaktionen hervorrufen".
Dies gilt nicht, wenn die Zubereitung bereits als sensibilisierend eingestuft
und mit dem Satz R43 gekennzeichnet ist.
“
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