Zuwanderungsgesetz -Auszug-
Gesetz durch das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil - 2 BvF 1/02 - vom 18. Dezember 2002 zurückgewiesen: 

BGBl. 2002 Teil I Nr. 38 S.1946, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002

Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern 
(Zuwanderungsgesetz)
-Auszug-

Vom 20. Juni 2002


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Artikel 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze
Artikel 11 Änderungen sonstiger Gesetze
Artikel 12 Änderung sonstiger Verordnungen
Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Artikel 1
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen, Zweck des Gesetzes;

Anwendungsbereich § 1
Begriffsbestimmungen § 2

Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

Abschnitt 1
Allgemeines

Passpflicht § 3
Erfordernis eines Aufenthaltstitels § 4
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 5
Visum § 6
Aufenthaltserlaubnis § 7
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 8
Niederlassungserlaubnis § 9
Aufenthaltstitel bei Asylantrag § 10
Einreise- und Aufenthaltsverbot § 11
Geltungsbereich; Nebenbestimmungen § 12

Abschnitt 2
Einreise

Grenzübertritt § 13
Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum § 14
Zurückweisung § 15

Abschnitt 3
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

Studium; Sprachkurse; Schulbesuch § 16
Sonstige Ausbildungszwecke § 17

Abschnitt 4
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

Beschäftigung § 18
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte § 19
Zuwanderung im Auswahlverfahren § 20
Selbständige Tätigkeit § 21

Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

Aufnahme aus dem Ausland § 22
Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden § 23

 

...

Artikel 9
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Zweiten Abschnitt des Siebten Kapitels werden die Angaben zu den §§ 284 bis 286, 288, 302 und 303 jeweils durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt und die Angabe zu § 292 wie folgt gefasst:
"§ 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland".

b) Im Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels werden die Angaben zu den §§ 419, 420a durch die Angaben "(weggefallen)" ersetzt.

c) Im Fünften Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wird nach der Angabe zu § 4344 die Angabe "§ 434e Zuwanderungsgesetz" eingefügt.

2. § 63 Abs.1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "oder bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde" eingefügt.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".

c) Nummer 6 wird aufgehoben.

3. Die §§ 284 bis 286 werden aufgehoben.

4. § 287 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung,".

5. § 288 wird aufgehoben.

6. § 292 wird wie folgt gefasst:

"§ 292
Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesanstalt durchgeführt werden dürfen."

7. Im Siebten Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt wird die Überschrift
"Vierter Titel
Anwerbung aus dem Ausland" gestrichen.

8. Die §§ 302 und 303 werden aufgehoben.

9. § 304 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. ausländische Arbeitnehmer den erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen, der sie zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigt, und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden,".

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "in § 63 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "in § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

10. § 306 Abs.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "mit einer erforderlichen Genehmigung" durch die Wörter "den erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen, der sie zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigt," ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung" durch die Wörter "ihren Aufenthaltstitel oder ihre Aufenthaltsgestattung (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)" ersetzt.

11. In § 308 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

12. In § 378 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "insbesondere durch die Feststellung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes" angefügt.

13. § 402 Abs.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6. die Zustimmungen zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz sowie die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland,".

b) In Nummer 8 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

14. § 404 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) entgegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Ausländer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel beschäftigt oder".

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "entgegen § 284 Abs.1 Satz 1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung" durch die Wörter "entgegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Ausländer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 284 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. ohne den nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel eine Beschäftigung ausübt,".

cc) In Nummer 4 wird die Angabe "§ 284 Abs. 3" durch die Angabe "§ 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

15. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 " durch die Wörter "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

16. § 406 Abs.1 wird wie folgt geändert: 

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder". 

b) Nummer 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:

Die Wörter "eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 Satz 1" werden durch die Wörter "einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

17. § 407 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Beschäftigung" die Wörter "oder Erwerbstätigkeit" eingefügt.
b) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
c) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: "2. eine in a) § 404 Abs. 2 Nr. 2, b) § 404 Abs. 2 Nr. 3 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,".
d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."

18. § 418 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "Arbeitslosenhilfe nicht haben" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt. 
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: "3. bereit und in der Lage sind, an einem Integrationskurs nach § 9 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes teilzunehmen." 
d) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht für Tage, an denen die Personen nach Satz 1 an dem Integrationskurs ohne wichtigen Grund nicht teilnehmen."

19. § 419 wird aufgehoben.

20. § 420 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Deutsch-Sprachlehrgang" durch die Wörter "Integrationskurs nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes oder § 9 Abs.1 des Bundesvertriebenengesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort "Deutsch-Sprachlehrgangs" durch das Wort "Integrationskurses" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben.

21. § 420a wird aufgehoben.

22. § 421 wird wie folgt geändert: 

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Die Vorschrift über die Minderung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Anspruchsdauer auch um Tage mindert, an denen ein Anspruch nach § 418 Satz 2 nicht besteht."
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Spätaussiedler an einem Integrationskurs oder mit Zustimmung des Arbeitsamtes an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnimmt, die für seine berufliche Eingliederung erforderlich ist."

b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "und der Sprachförderung" gestrichen.

23. Nach § 4344 wird folgender § 434e eingefügt: 

"§ 434e
Zuwanderungsgesetz

Die §§ 419, 420 Abs. 3 und § 420a sind in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2003

  1. der Anspruch entstanden ist oder
  2. der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat und die Leistungen bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden sind."

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Artikel 10
Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze

1. § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615) wird wie folgt gefasst:

"(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil im Besitz

  1. einer Niederlassungserlaubnis,
  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.

Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des Aufenthaltsrechts. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer oder ein Arbeitnehmer ist, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist."

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2. Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

  1. In § 25 Abs. 2 werden in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
    "4. für den Zeitraum, in dem der Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 418 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besteht."
  2. § 120 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
    "Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den §§ 23, 24 Abs.1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist."

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3. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 8 Abs.1 Nr. 1, 7 und 8" durch die Angabe "§ 8 Abs. 1" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden."

2. § 8 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".

b) In Nummer 6 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 8 wird das Wort "Aufenthaltsgesetz/EWG" durch das Wort "Freizügigkeitsgesetz/EU" ersetzt.

d) In Nummer 9 wird das Wort "EG-Mitgliedstaates" durch die Wörter "Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.

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4. § 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 6 wird wie folgt geändert: 

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ein anderer Ausländer ist anspruchsberechtigt, wenn er im Besitz 1. einer Niederlassungserlaubnis,

2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,

3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder

4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist."

b) Satz 4 wird gestrichen.

2. In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "Saisonarbeitnehmer oder Werkvertragsarbeitnehmer ist oder" eingefügt.

.

5. § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), das durch Artikel 7a des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S.1130) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz

1. einer Niederlassungserlaubnis,

2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,

3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder

4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.

Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld."

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6. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 47b des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 werden nach dem Wort "aufhalten" das Komma durch das Wort "und" sowie die Wörter "zur Ausreise verpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen geduldet wird" durch die Wörter "Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen" ersetzt.

alte Fassung

§ 27 Krankenbehandlung

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

  1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
  3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  4. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
  5. Krankenhausbehandlung,
  6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.

Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sowie

  1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
  2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

 

§ 27 Krankenbehandlung

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

  1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
  3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  4. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
  5. Krankenhausbehandlung,
  6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.

Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, zur Ausreise verpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen geduldet wird, sowie

  1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
  2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.
 

2. § 306 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter "den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

alte Fassung

§ 306 
Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Krankenkassen insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben für

  1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und des Siebten Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen Steuergesetze,
  7. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz.

Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind. Die Übermittlung von Sozialdaten, die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten erhoben werden, ist unzulässig.

 

§ 306 
Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Krankenkassen insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben für

  1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und des Siebten Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen Steuergesetze,
  7. Verstöße gegen das Ausländergesetz.

Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind. Die Übermittlung von Sozialdaten, die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten erhoben werden, ist unzulässig.

 

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7. § 321 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs.1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter "den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

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8. § 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 47c des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs.1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

3. Im Satz 1 Nr.7 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

alte Fassung

§ 211
Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8 a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und Fünften Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
7. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz

ergeben. 2 Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Unfallversicherung erforderlich sind, enthalten. 4Medizinische und psychologische Daten, die über einen Versicherten erhoben worden sind, dürfen die Unfallversicherungsträger nicht übermitteln.

§ 211
Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

 1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches,
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8 a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und Fünften Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
7. Verstöße gegen das Ausländergesetz

ergeben. 2 Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Unfallversicherung erforderlich sind, enthalten. 4Medizinische und psychologische Daten, die über einen Versicherten erhoben worden sind, dürfen die Unfallversicherungsträger nicht übermitteln.

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9. In § 6 Abs.2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S.1239) geändert worden ist, werden die Wörter "ausländerrechtliche Duldung" durch die Wörter "Aussetzung der Abschiebung" ersetzt.

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10. § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23.März 2002 (BGBl. I S.1130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "§ 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 87 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird die Angabe "§ 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

cc) In Buchstabe d wird die Angabe "§§ 45 bis 48 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 76 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "§ 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 98 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe d und f des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "§ 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

11. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S.1676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch gegeben, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist."

2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" durch das Wort "Aufenthaltstitel" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "§ 46 Nr. 1 bis 4 oder § 47 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

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Artikel 11 
Änderungen sonstiger Gesetze

1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S.1288,1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

3. Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert:

  1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Ausländergesetzes" durch das Wort "Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. In § 45 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter "erforderliche Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "erforderlichen Aufenthaltstitel" ersetzt.

4. Artikel 6a des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001(BGBI. I S. 3306) geändert worden ist, wird aufgehoben.

5. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 92 Abs.1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 95 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

6. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung "Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten" gestrichen.
  2. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.

7. § 11 Abs. 3 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 
"2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,".

8. § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,".

9. § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".

10. § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S.1225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S.1467) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,".

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11. § 8 Abs.1 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S.1250) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".

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12. Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2002 (BGBl. I S. 682), wird wie folgt geändert:

1. § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 95 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe "§ 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 96 Abs. 2 oder § 96a des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In § 100c Abs.1 Nr. 3 Buchstabe f wird die Angabe "§ 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 96 Abs. 2 oder § 96a des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

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13. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983), wird wie folgt geändert:

1. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe "§ 92a des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 96 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In § 276a werden die Wörter "Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen" durch das Wort "Aufenthaltstitel" ersetzt.

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14. § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch." durch die Wörter "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes." ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

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15. In Artikel 2 § 2 Abs. 6 Satz 3 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554), das durch Artikel 103 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird das Wort "Ausländergesetzes" durch das Wort "Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

.

16. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert:

1. In § 52 wird nach Absatz 61 folgender Absatz eingefügt:

"(61 a) § 62 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden."

2. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz

1. einer Niederlassungserlaubnis,

2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,

3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder

4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person

ist. Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld."

.

17. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644) wird wie folgt geändert:

1. § 139b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 8 Nr. 5 wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

alte Fassung

§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten.

(3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.

(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.

(5a) (weggefallen)

(6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 120c und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
  7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.

(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Arbeitsämtern,
  2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  3. den Trägern der Unfallversicherung,
  4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  5. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
  6. den Finanzbehörden,
  7. den Hauptzollämtern,
  8. den Rentenversicherungsträgern,
  9. den Trägern der Sozialhilfe.

 

§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten.

(3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.

(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.

(5a) (weggefallen)

(6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 120c und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
  7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.

(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Arbeitsämtern,
  2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  3. den Trägern der Unfallversicherung,
  4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  5. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
  6. den Finanzbehörden,
  7. den Hauptzollämtern,
  8. den Rentenversicherungsträgern,
  9. den Trägern der Sozialhilfe.
 

2. In § 150a Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

alte Fassung

§ 150a Auskunft an Behörden

(1) Auskünfte aus dem Register werden für

  1. die Verfolgung wegen einer
    1. in § 148 Nr. 1,
    2. in § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und in den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

    bezeichneten Ordnungswidrigkeit,

  2. die Vorbereitung
    1. der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c bezeichneten Anträge,
    2. der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Entscheidungen,
    3. von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
  3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,

erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.

(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner

  1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
  2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
  3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,

erteilt.

(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.

(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.

(6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

 

§ 150a Auskunft an Behörden

(1) Auskünfte aus dem Register werden für

  1. die Verfolgung wegen einer
    1. in § 148 Nr. 1,
    2. in § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und in den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

    bezeichneten Ordnungswidrigkeit,

  2. die Vorbereitung
    1. der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c bezeichneten Anträge,
    2. der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Entscheidungen,
    3. von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
  3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,

erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.

(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner

  1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 92 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes und § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
  2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
  3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,

erteilt.

(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.

(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.

(6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

 

18. In § 1 Nr. 3 des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280) werden die Wörter "Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch die Wörter "Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck" ersetzt.

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19. § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe "den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

c) Im letzten Satzteil wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

alte Fassung

§ 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über

  1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
  2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,
  3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
  4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,

zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
  7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.
In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen.

(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.

 

§ 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über

  1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
  2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,
  3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
  4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,

zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
  7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.
In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen.

(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.

 

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20. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter "eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

alte Fassung

§ 18 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  2. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
  3. den Finanzbehörden,
  4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  5. den Trägern der Unfallversicherung,
  6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
  7. den Hauptzollämtern,
  8. den Rentenversicherungsträgern,
  9. den Trägern der Sozialhilfe.

(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
  5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,

unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.

(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

  1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
  2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung

  1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
  2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
  3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit

ist zulässig.

(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen der Bundesanstalt für Arbeit Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

 

§ 18 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
  3. den Finanzbehörden,
  4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  5. den Trägern der Unfallversicherung,
  6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
  7. den Hauptzollämtern,
  8. den Rentenversicherungsträgern,
  9. den Trägern der Sozialhilfe.

(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
  5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,

unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.

(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

  1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
  2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung

  1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
  2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
  3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit

ist zulässig.

(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen der Bundesanstalt für Arbeit Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

 

 

21. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Rückkehrhilfegesetzes vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377) werden die Wörter "Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch die Wörter "Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck" ersetzt.

Artikel 12 
Änderung sonstiger Verordnungen

1. § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Übertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung vom 25. März 1975 (BGBl. I S. 1068), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"1. § 71 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes,".

2. In § 6 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3133) wird die Angabe "§ 63 Abs. 4 Nr. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 71 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

3. Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3752), wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt" durch die Wörter "freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "hinsichtlich" die Wörter "der Rechtsstellung oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "ihre Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis" durch die Wörter "ihre Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel (Absatz 1)" ersetzt.

2. Der amtliche Vordruck Anlage "K" - Anlage 28 -(zu § 26) wird wie folgt geändert:

a) Bei den Angaben über die Eltern ("Vater", "Mutter") sind jeweils die Angabenfelder "ll Aufenthaltsberechtigung" und "0 Aufenthaltserlaubnis, seit 3 Jahren unbefristet" durch die Angabenfelder "EI freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates", "0 Aufenthaltserlaubnis-EU" und "0 Niederlassungserlaubnis" zu ersetzen.

b) Im Text der Prüfbitte an die Ausländerbehörde werden die Wörter "eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis" durch die Wörter "freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates war oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis" ersetzt.

c) Die Bestätigung der Ausländerbehörde zur Rechtsstellung oder zum Aufenthaltstitel wird wie folgt gefasst:

"Bestätigung: Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes

war/hatte die Mutter der Vater

- freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates 0 ja 13 nein 0 ja 13 nein

- eine Aufenthaltserlaubnis-EU 13 ja 13 nein 0 ja 13 nein

- eine Niederlassungserlaubnis 13 ja 13 nein 0 ja 0 nein".

4. In der Überschrift und im Wortlaut des § 1 der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2852), die durch die Verordnung vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.

5. In § 6 Abs. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S.1739), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 19. Juni 2001(BGBI. I S.1046) geändert worden ist, wird das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" durch das Wort "Aufenthaltstitel" ersetzt.

6. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"b) einen Aufenthaltstitel, soweit dieser nach § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,".

Artikel 13
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 12 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

(2) Artikel 1 § 75 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b und c, Nr. 5 und 46 und Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe d hinsichtlich des § 9 Abs. 5 Buchstabe a des Bundesvertriebenengesetzes treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft; gleichzeitig treten.

Artikel 14
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und des Staatsangehörigkeitsgesetzes und das Bundesministerium für Bildung und Forschung den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 § 20 Abs. 3, § 42, § 43 Abs. 4, § 69 Abs. 2 bis 6, § 98 und Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich des § 9 Abs. 1 Satz 4 des Bundesvertriebenengesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen dürfen frühestens zum 1. Januar 2003 in Kraft treten.

  1. das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361),
  2. das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),
  3. das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584),
  4. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1/1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
  5. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1/2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
  6. die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zum Lebensunterhalt vom z. Juli 1981 (BGBl. I S. 610),
  7. die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 578),
  8. die Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390),
  9. die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 575)

außer Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 20. Juni 2002

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern Schily
Der Bundesminister des Auswärtigen J. Fischer
Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin
Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig

 

 

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