Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts (Auszug)

BGBl. 2002 Teil I Nr. 51 S.2724, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 (Auszug)

Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts 
(Auszug)

Vom 23. Juli 2002


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 17 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:

1. § 34a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

  1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  2. Schutz vor Ladendieben,
  3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird Nummer 3 und die Nummer 1 sowie die neue Nummer 2 werden wie folgt gefasst: "

  1. die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
  2. die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 5 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und".

bb) In der neuen Nummer 3 Buchstabe c werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:

"d) die Unterrichtung der zuständigen Behörde durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihr Personal, das mit Bewachungsaufgaben betraut ist."

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und es werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) Der Bewachungsunternehmer und seine Wachpersonen dürfen innerhalb und außerhalb des befriedeten Besitztums nur dann Schusswaffen führen, wenn ein Auftrag durchgeführt wird, der dies aus Gründen der Sicherung einer besonders gefährdeten Person im Sinne des § 32 Abs.1 Nr. 3 des Waffengesetzes oder eines besonders gefährdeten Objektes erfordert. Die Überlassung von Schusswaffen gemäß § 35 Abs. 3 des Waffengesetzes an Wachpersonen, die die Schusswaffe führen sollen, darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs.1 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes erfüllt oder die Haftpflichtversicherung das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst."

alte Fassung

§ 34a Bewachungsgewerbe

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder
  3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.

Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen. Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

  1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  2. Schutz vor Ladendieben,
  3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

  1. die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
  2. die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 5 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
  3. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
    1. den Geltungsbereich der Erlaubnis,
    2. die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die Gewerbebehörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
    3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
    4. die Unterrichtung der zuständigen Behörde durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihr Personal, das mit Bewachungsaufgaben betraut ist.

(3) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals nach Absatz 1 Satz 4 von der zuständigen Behörde Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5, § 31 oder unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermittelt werden.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) Der Bewachungsunternehmer und seine Wachpersonen dürfen innerhalb und außerhalb des befriedeten Besitztums nur dann Schusswaffen führen, wenn ein Auftrag durchgeführt wird, der dies aus Gründen der Sicherung einer besonders gefährdeten Person im Sinne des § 32 Abs.1 Nr. 3 des Waffengesetzes oder eines besonders gefährdeten Objektes erfordert. Die Überlassung von Schusswaffen gemäß § 35 Abs. 3 des Waffengesetzes an Wachpersonen, die die Schusswaffe führen sollen, darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs.1 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes erfüllt oder die Haftpflichtversicherung das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

 

§ 34a Bewachungsgewerbe

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder
  3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.

Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

  1. die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 festlegen und
  2. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
    1. den Geltungsbereich der Erlaubnis,
    2. die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die Gewerbebehörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
    3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der Gewerbetreibende zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit der zuständigen Behörde regelmäßig ein Führungszeugnis vorzulegen hat.

(4) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals nach Absatz 1 Satz 4 von der zuständigen Behörde Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5, § 31 oder unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermittelt werden.

 

 

1a. In § 61a Abs. 2 wird die Angabe "§ 34a Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "§ 34a Abs. 2 bis 6" ersetzt.

alte Fassung

§ 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes

Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten § 34b Abs. 5 bis 7 und 10, § 34c Abs. 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.

???(2) § 34a Abs. 2 bis 6 

§ 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes

Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten § 34b Abs. 5 bis 7 und 10, § 34c Abs. 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.

 

 

1b. In § 71 b Abs. 2 wird die Angabe "§ 34a Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "§ 34a Abs. 2 bis 6" ersetzt.

alte Fassung

§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes

Für Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 68 gilt § 61a entsprechend.

???(2) § 34a Abs. 2 bis 6 

§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes

Für Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 68 gilt § 61a entsprechend.

 

 

2. § 144 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe "§ 34a Abs. 2" die Angabe "oder 3" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe "§ 33c Abs. 3 Satz 3" die Angabe "oder § 34a Abs. 4" eingefügt.

c) In § 144 Abs. 2 Nr. 3 wird nach dem Wort "zuwiderhandelt" das Wort "oder" gestrichen.

d) In § 144 Abs. 2 Nr. 4 werden der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. entgegen § 34a Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine Schusswaffe führt oder überlässt."

alte Fassung

§ 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die erforderliche Erlaubnis
  1. (weggefallen)
  2. nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
  3. nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
  4. nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
  5. nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
  6. nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
  7. nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert oder
  8. nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt oder

2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ankauft,
  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34c Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt, 
  4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt oder
  5. entgegen § 34a Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine Schusswaffe führt oder überlässt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 30b orthopädische Maßschuhe anfertigt oder
  2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

 

§ 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die erforderliche Erlaubnis
  1. (weggefallen)
  2. nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
  3. nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
  4. nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
  5. nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
  6. nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
  7. nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert oder
  8. nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt oder

2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2 oder 3, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ankauft,
  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34c Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt, oder
  4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 30b orthopädische Maßschuhe anfertigt oder
  2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

 

 

Artikel 2
Änderung der Bewachungsverordnung

Die Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

"§ 3
Verfahren

(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstunden zu dauern; für Personen im Sinne der Nummer 4 muss die Unterrichtung mindestens 40 Stunden dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Bei der Unterrichtung soll von modernen pädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.

(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen, davon überzeugt hat, dass die Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 4 vertraut ist."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Gewerberecht" die Wörter "und Datenschutzrecht" eingefügt.

b) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

"5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, und".

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

"§ 5 
Anerkennung anderer Nachweise

(1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:

  1. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 25, 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 46 Abs. 2 der Handwerksordnung erworben wurden,
  2. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie- und Handelskammern nach § 46 Abs.1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind,
  3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr,
  4. erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6.

(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen."

Nach § 5 wird folgender Abschitt 1a eingefügt:

"Abschnitt 1 a
Sachkundeprüfung

§ 5a
Zweck, Betroffene

(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Nr. 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist.

§ 5b
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern.

(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.

...

14. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Inder ersten Zeile wird die Bezeichnung "Fräulein" gestrichen.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Gewerberecht" die Wörter "und Datenschutzrecht," eingefügt. 

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen,".

15. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Klammer der Überschrift wird die Zahl "40" durch die Zahl "80" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Gewerberecht" die Wörter "und Datenschutzrecht" eingefügt sowie die Zahl "9" durch die Zahl "20" ersetzt.

c) In Nummer 2 wird die Zahl "3" durch die Zahl "6" ersetzt.

d) In Nummer 3 wird die Zahl "6" durch die Zahl "10" ersetzt.

e) In Nummer 4 werden die Angabe "(VBG 68)" durch die Angabe "(BVG C 7)" sowie die Zahl "8" durch die Zahl "14" ersetzt.

f) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "Umgang mit Menschen" die Wörter" , insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen" angefügt sowie die Zahl "6" durch die Zahl "20" ersetzt.

g) In Nummer 6 wird die Zahl "8" durch die Zahl "10" ersetzt.

16. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Klammer der Überschrift wird die Zahl "24" durch die Zahl "40" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Gewerberecht" die Wörter "und Datenschutzrecht" eingefügt sowie die Zahl "3" durch die Zahl "6" ersetzt.

c) In Nummer 2 wird die Zahl "3" durch die Zahl "6" ersetzt.

d) In Nummer 3 wird die Zahl "4" durch die Zahl "6" ersetzt.

e) In Nummer 4 werden die Angabe "(VBG 68)" durch die Angabe "(BVG C 7)" sowie die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt.

f) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "Umgang mit Menschen" die Wörter" , insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen" angefügt sowie die Zahl "4" durch die Zahl "11" ersetzt.

17. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:

"Anlage 4 (zu § 5c Abs. 6)

Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Abs.1 Satz 5 der Gewerbeordnung

Herr/Frau ....................................................................................................................................................................
(Name und Vorname)

geboren am in .............................................................................................................................................................

wohnhaft in .................................................................................................................................................................. 

hat am .......................................................................................................................................................................... 

vor der Industrie- und Handelskammer ...................................................................................................................... 

die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes nach § 34a Abs.1 Satz 5 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt. Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
  2. Bürgerliches Gesetzbuch,
  3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
  4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste,
  5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen,
  6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.

 

 

(Stempel/Siegel)               ...............................                                (Ort und Datum) (Unterschrift).

 

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Bewachungsverordnung in der vom Inkrafttreten des Artikels 2 dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt machen.

 

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Bewachungsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 15. Januar 2003 in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 23. Juli 2002

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller
Der Bundesminister des Innern Schily

 

 

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