Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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BGBl. 2002 Teil I Nr. 53 S.2909, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 |
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Vom 18. Juli 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. 1 S. 42) und das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung dieser Bekanntmachung sind wie folgt zu berichtigen:
1. In der Bekanntmachung ist bei der Nummer 102 die Angabe "2000" jeweils durch die Angabe "2001" zu ersetzen.
2. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist wie folgt zu berichtigen:
a) In § 311 Abs. 2 ist die Nummer 2 wie folgt zu berichtigen:
"2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf
eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit
zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm
diese anvertraut, oder
3. ähnliche geschäftliche Kontakte."
b) In § 558d Abs. 2 ist das Wort "Bundesamtes" durch das Wort "Bundesamt" zu ersetzen.
c) In § 611a Abs. 4 ist das Wort "Bewertung" durch das Wort "Bewerbung" zu ersetzen.
d) In § 621 ist die Nummer 4 wie folgt zu berichtigen:
"4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten
bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den
Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten."
e) In § 641a Abs. 2 Nr. 2 ist das Wort "Unternehmens" durch das Wort "Unternehmers" zu ersetzen.
f) In § 676b Abs. 2 ist das Wort "einbehaltende" durch das Wort "einbehaltene" zu ersetzen.
g) In § 1299 ist das Wort "dass" durch das Wort "das" zu ersetzen.
h) In § 1485 Abs. 3 ist das Wort "geltenden" durch das Wort "geltende" zu ersetzen.
i) In § 1585 Abs. 1 ist das Wort "Unterhaltsanspruch" durch das Wort "Unterhaltsanspruch" zu ersetzen.
j) In § 1587f sind die Nummer 5 und der nachfolgende Halbsatz wie folgt zu
fassen:
"5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach §
1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben,
erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der §§ 1587g bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich)."
k) In § 1811 Satz 1 ist das Wort "den" zu streichen.
I) In § 1969 Abs. 1 ist das Wort "gehört" durch das Wort "gehören" zu ersetzen.
m) In § 2268 Abs. 2 ist das Wort "das" durch das Wort "dass" zu ersetzen.
n) In § 2269 Abs. 1 ist das Wort "überlebenden" durch das Wort "Überlebenden" zu ersetzen.
Berlin, den 18. Juli 2002
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag Dr. Jürgen Schmidt-Räntsch
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