ChemVerbotsV: Chemikalien-Verbotsverordnung (2010-12-01)
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Übersicht Gefahrstoffrecht |
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des
Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem
Chemikaliengesetz
(Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV)
Vom 13. Juni 2003
zuletzt geändert nach der Bekanntmachung der Neufassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. 2003 Teil I Nr. 26 S.867, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003):
§ 1
Verbote
(1) Das Inverkehrbringen
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten.
(2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist
(3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung.
§ 2
Erlaubnis- und Anzeigepflicht
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer
(3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen
(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder § 45 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach Absatz 6.
§ 3
Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn
- als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgegeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
- als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,
und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,
Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch für die Abgabe
von nicht nach der
Gefahrstoffverordnung mit
dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu
kennzeichnenden Wasserstoffperoxidlösungen
(CAS-Nummer 7722-84-1) mit einem
Massengehalt von mehr als 12 Prozent und
den nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd)
zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen
Zubereitungen, die einer der in
Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
(2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Satz 1 gilt nicht
abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.
(3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber oder, wenn er diese nicht selbst in Empfang nimmt, vom Abholenden im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
§ 4
Selbstbedienungsverbot, Versandhandel
(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend.
(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.
§ 5
Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer
die Approbation als Apotheker besitzt,
die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat,
(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
(3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht
§ 5a
Betankungseinrichtungen
Die §§ 2 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und sonstigen Betankungseinrichtungen.
§ 6
Normen
ISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München und Berlin archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
§ 8
Straftaten
(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.
§ 9
(aufgehoben)
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Anhang
(zu § 1)
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-chlorphenyl)-ethan und seine Isomeren (DDT) |
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DDT und Zubereitungen, die unter Zusatz von DDT als Wirkstoff hergestellt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt
das Verbot nach Spalte 2 auch
für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes
aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Die Ausnahme
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von
einer Genehmigung des Bundesamtes
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abhängig. |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 2: Asbest |
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1. Aktinolith 2. Amosit 3. Anthophyllit 4. Chrysotil 5. Krokydolith 6. Tremolit |
77536-66-4 12172-73-5 77536-67-5 12001-29-5 12001-28-4 77536-68-6 |
Stoffe nach Spalte 1 mit Faserstruktur, Zubereitungen, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% enthalten, und Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1 oder die genannten Zubereitungen enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
(1)
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für chrysotilhaltige Ersatzteile zum
Zwecke der
Instandhaltung, soweit andere geeignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf dem
Markt angeboten
werden, und für natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe und daraus
hergestellte
Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr
als 0,1 %
enthalten.
(2) (weggefallen) (3) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe: 1. bis 7. (weggefallen) 8. poröse Massen für
Acetylenflaschen. (4) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
soweit asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder deren Verwendung zu einer unzumutbaren Härte führt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Frist nach Satz 1 Nr. 2 über den 31. Dezember 2010 hinaus zu verlängern, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. (5) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das Inverkehrbringen asbesthaltiger Abfälle, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verendet werden, nur dann zulässig, wenn die Asbestfasern mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe so in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung nicht erfolgen kann. |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 3: Formaldehyd |
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Formaldehyd |
50-00-0 |
(1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten
und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn die
durch den Holzwerkstoff
verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds
in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet.
(2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen
nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2% Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
(1) (aufgehoben) (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, dass sie nach der Beschichtung die in Spalte 2 Abs. 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt nicht für Industriereiniger. |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 4: Dioxine und Furane |
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1. a) b) c) d)
2. a) b) c) d) e) f) g) h)
3. a) b) c) d) e)
4. a) b) c) d)
5. a) b) c) d) |
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Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte
Die in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Grenzwerte gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannten Kongenerengruppen nicht überschritten wird. |
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 5: Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen |
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Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach § 3 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung als gefährlich einzustufen sind |
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1. Stoffe und Zubereitungen nach Spalte 1 in Dekorationsgegenständen und Spielen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 2. Stoffe oder Zubereitungen nach Spalte 1, die a) nach den Kriterien der Richtlinie 98/98/EG vom 15. Dezember 1998 (ABl EG L 355 S.1) mit dem R-Satz R 65 zu kennzeichnen sind, b) als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und c) Farbstoffe (außer aus steuerlichen Gründen) oder Duftstoffe enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend für das Inverkehrbringen von Farb- und Duftstoffen, die zur Verwendung in den dort unter Buchstabe a und b genannten Stoffen oder Zubereitungen bestimmt sind. |
Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die in Gebindegrößen von mehr als 15 Litern in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Satz 2 gilt nicht für die Abgabe von Duft- oder Farbstoffen zur berufsmäßigen Herstellung von Lampenölen. |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 6: Benzol |
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Benzol |
71-43-2 |
Benzol und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1% oder mehr Benzol dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 7: Aromatische Amine |
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1. 2-Naphthylamin und seine Salze 2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze 3. Benzidin und seine Salze 4. 4-Nitrobiphenyl |
91-59-8
92-67-1 92-87-5 92-93-3 |
Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1% oder mehr dieser Stoffe dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 8: Bleikarbonate und -sulfate |
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1. Wasserfreies neutrales Bleikarbonat 2. Bleihydroxidkarbonat 3 Bleisulfate |
598-63-0 1319-46-6 7446-14-2 und 15739-80-7 |
Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen zur Verwendung als Farben nicht in den Verkehr gebracht werden. |
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist. |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 9: Quecksilberverbindungen |
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Quecksilberverbindungen |
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Quecksilberverbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden: 1. als Antifoulingfarbe (Stoff oder Zubereitung zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Schiffskörpern oder sonstigen Geräten oder Einrichtungen, die völlig oder teilweise im Wasser untergetaucht werden), 2. zum Schutz von Holz, 3. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen und 4. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung. |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 10: Arsenverbindungen |
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Arsenverbindungen |
1. Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten und die bestimmt sind a) zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von der Art seiner Verwendung, b) zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an
c) zum Schutz von Holz und 2. Hölzer, die mit Stoffen nach Spalte 1 oder Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, behandelt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C (Chrom als Cr03 47,5 %, Kupfer als Cu0 18,5 %, Arsen als AS205 34,0 die gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und in Industrieanlagen unter Druck oder im Vakuum zur Imprägnierung von Holz verwendet werden. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen nach Absatz 1 behandelte und mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelte, vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzte, Hölzer, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke:
(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Hölzer ist jedoch verboten
(4) (aufgehoben) |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 11: Zinnorganische Verbindungen |
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Zinnorganische Verbindungen |
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Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
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(aufgehoben) |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 12: Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran |
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Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran (DBB) |
75113-37-0 |
Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1% oder mehr des Stoffes nach Spalte 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 13: Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan |
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1. Trichlorierte und höher chlorierte Biphenyle (PCB) 2. Polychlorierte Terphenyle (PCT) 3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141) 4. Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121 oder 21) 5. Monomethyl- dibromdiphenyl- methan (DBBT) |
1336-36-3 61788-33-8 76253-60-6 99688-47-8 |
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
(2) Die zuständige Behörde kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens nach Spalte 2 Nr. 1 bis 4 zulassen, sofern die Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung unter chemischer Umwandlung des in ihnen enthaltenen PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischenprodukte in einer nach § 6, § 15 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes angezeigten oder genehmigten Anlage ein- gesetzt werden sollen, und die Endprodukte nicht den Verboten nach Spalte 2 unterliegen; dieser Zeitraum kann jeweils um ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig. (3) In besonders begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde längstens für 5 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung das Inverkehrbringen der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach Spalte 2 Satz 1 genehmigen, wenn
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 14: Vinylchlorid |
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Vinylchlorid (Chlorethen) |
75-01-4 |
Erzeugnisse, die Vinylchlorid als Treibgas für Aerosole enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 15: Pentachlorphenol |
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1. Pentachlorphenol 2. Pentachlorphenol, Natriumsalz sowie die übrigen Pentachlorphenol- salze und -verbindungen |
87-86-5 131-52-2 |
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(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Spalte 1 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezembers 1989 der 3. Oktober 1990. (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. (3) (aufgehoben) |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 16: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe |
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1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlen- stoff) 2. 1,1,2,2-Tetrachlorethan 3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan 4. Pentachlorethan 5. Trichlormethan (Chloroform) 6. 1,1,2-Trichlorethan 7. 1,1-Dichlorethylen 8. 1,1,1-Trichlorethan |
56-23-5 79-34-5 630-20-6 76-01-7 67-66-3 79-00-5 75-35-4 71-55-6 |
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen zur Verwendung bei industriellen Verfahren in geschlossenen Anlagen. |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 17: Teeröle |
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Teeröle, insbesondere
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8001-58-9 61789-28-4 84650-04-4 90640-84-9 65996-91-0 90640-80-5 65996-85-2 8021-39-4 122384-78-5 |
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen
sofern
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für
(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten zur Verwendung
(4) (aufgehoben) |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 18: Cadmium |
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1. Cadmium 2. Cadmiumverbindungen |
7440-43-9 |
(1) Mit Stoffen nach Spalte 1 eingefärbte Erzeugnisse oder ihre Bestandteile, die aus
hergestellt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall) 0,01% Massengehalt des Kunststoffs über- steigt. (2) Anstrichfarben und Lacke mit einem Massengehalt der Stoffe nach Spalte 1 von über 0,01% dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Folgende Erzeugnisse oder ihre Bestandteile aus Vinyl- chloridpolymeren und -copolymeren, die mit Stoffen nach Spalte 1 stabilisiert wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall) 0,01% Massengehalt des Polymers übersteigt:
(4) Folgende Erzeugnisse und ihre Bestandteile, deren metallische Oberfläche mit dem Stoff nach Spalte 1 Nr. 1 behandelt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
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(1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1 und 3 gelten nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Stoffen nach Spalte 1 gefärbt oder stabilisiert werden müssen. Das Verbot nach Spalte 2 gilt ferner nicht für das erneute Inverkehrbringen von cadmiumhaltigen Erzeugnissen, die vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots hergestellt worden sind.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 2 gilt nicht für Zubereitungen mit einem hohen Zinkanteil, sofern der Massengehalt von Stoffen nach Spalte 1 so niedrig wie möglich gehalten wird und 0,1% nicht übersteigt. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 4 gilt nicht für 1. Erzeugnisse und deren Bestandteile, sofern die Anwendung a) in der Luft- und Raumfahrt, b) im Bergbau, c) in der off-shore-Technik sowie d) im Kernenergiebereich ein hohes Sicherheitsniveau erfordert, 2. Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in a) Straßenverkehrsmitteln, b) landwirtschaftlichen Fahrzeugen, c) Schienenfahrzeugen und d) Schiffen sowie 3. elektrische Kontakte von Geräten, wenn es für deren Zuverlässigkeit erforderlich ist. (4) bis (6) (weggefallen) |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 19: (aufgehoben) |
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Abschnitt 20: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe |
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Stoffe, die in den Listen 1 bis 6 der Anlage zu den Nummern 29 bis 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201) in ihrer jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union veröffentlichten Fassung enthalten sind. Werden die zuvor genannten Listen des Anhangs I der genannten Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie, sofern eine Anwendungsfrist genannt ist, ab dem Anwendungszeitpunkt, der in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegt ist. |
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(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht 1. für Kraftstoffe im Sinne des § 2 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen – 10. BImSchV) vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2036), 2. für Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, 3. für Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden, 4. aufgehoben 5. für Zubereitungen, die als Künstlerfarben abgegeben werden. (2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach Veröffentlichung der Aufnahme des jeweiligen Stoffes in eine der in Spalte 1 genannten Listen. |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 21: Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Stoffe | |||||||||||
Stoffe, die nach der Gefahrstoffverordnung als entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich einzustufen sind. |
1. Stoffe nach Spalte 1 sowie 2. Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, dürfen in Aerosolpackungen für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke, zum Beispiel zur Erzeugung von
nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden. |
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Artikel 9a der Richtlinie 75/324/EWG genannt sind und den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen. | |||||||||
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 22: Hexachlorethan | |||||||||||
Hexachlorethan | 67-72-1 | Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
(aufgehoben) |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 23: Biopersistente Fasern | |||||||||||
Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-) Fasern mit einem Massengehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen | Stoffe nach Spalte 1 sowie Zubereitungen und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen und bei Lüftungsanlagen in den Verkehr gebracht werden. |
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für künstliche Mineralfasern nach Spalte 1, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 24: Kurzkettige Chlorparaffine | |||||||||||
Alkane, C10-C13, Chlor
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Stoffe nach Spalte 1 sowie Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 % enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 25: Flammschutzmittel | |||||||||||
Pentabromdiphenylether Octabromdiphenylether |
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(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 und Nr. 2 gilt bis zum
31. März 2006 nicht für das Inverkehrbringen von Pentabromdiphenylether und
pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen zum Zwecke der Verwendung in
Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 3 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für das Inverkehrbringen von Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen, die mit Pentabromdiphenylether oder pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen behandelt wurden. |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 26: Azofarbstoffe | |||||||||||
Blauer Farbstoff Gemisch aus
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dürfen zum Färben von Textil und Ledererzeugnissen nicht in den Verkehr gebracht werden.
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 27: Alkylphenole | |||||||||||
1. Nonylphenol C6H4(OH)C9H19 2. Nonylphenolethoxylate |
dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
Bioziden Buchstabe |
(1) Das Verbot nach Spalte 2
Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen
für die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern
die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder
verbrannt wird.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für
(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe e gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird. (4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 h gilt nicht für die Verwendung als Spermizid. (5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe i gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 zugelassene Biozide und Pflanzenschutzmittel bis zum Auslaufen der Zulassung sowie für Biozide, die der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 ChemG unterliegen. |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 28: Chromathaltiger Zement | |||||||||||
Zement | Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des Zements beträgt. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen aus schließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht. | |||||||||
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | |||||||||||
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50-32-8 192-97-2 56-55-3 218-01-9 205-99-2 205-82-3 207-08-9 53-70-3 |
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Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für runderneuerte Reifen, sofern deren Laufflächen Weichmacheröle enthalten, die die in Spalte 2 Nr. 1 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. | ||||||||
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 30: Toluol | |||||||||||
Toluol | 108-88-3 | Klebstoffe und Sprühfarben mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden. | |||||||||
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol | |||||||||||
1,2,4-Trichlorbenzol | 120-82-1 | 1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in den Verkehr gebracht werden. |
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Stoffe/Zubereitungen |
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
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Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS) | |||||||||||
Perfluoroctansulfonate (PFOS) C8F17SO2X [Säure (X = OH), Metallsalze (X = OM), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere] |
dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht in den Verkehr gebracht werden. |
Die Verbote nach Spalte 2 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für:
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Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | |||||||||
Stoffe/Zubereitungen | CAS-Nummer | Verbote | Ausnahmen | ||||||||
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