Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen
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BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 35 S.1666, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 |
Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen
Vom 21. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 23c Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077), das zuletzt durch Artikel 15c des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBI. I S. 837) geändert worden ist, werden die Wörter „Betreuungs- und Unterbringungssachen" durch die Wörter„Betreuungs-, Unterbringungs- und Handelssachen" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3704), wird wie folgt geändert:
01. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Antragsteller Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder
auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige
Behörde dies bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen."
1. In § 16 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden Sätze 4 bis
6 ersetzt:
„Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig für fünf Jahre zu erstellen und
alle fünf Jahre fortzuschreiben, soweit die zuständige Behörde nichts anderes
bestimmt. Nach Ablauf eines Jahres nach der Übertragung der Pflichten ist
darüber hinaus jährlich eine Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen, welche
Angaben zu Art, Menge, Anfall und Verbleib der in Satz 2 Nr. 1 und 4 genannten
Abfälle enthält; die zuständige Behörde kann abweichende
Bilanzierungsfristen zulassen. Im Falle einer Beseitigung von Abfällen im
Bilanzzeitraum ist die mangelnde Verwertbarkeit dieser Abfälle gesondert zu
begründen."
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"§ 19
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen"
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abfallerzeuger können zur internen Abfallwirtschaftsplanung Abfallwirtschaftskonzepte
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle sowie
Abfallbilanzen über Art, Menge und Verbleib der verwerteten und beseitigten
Abfälle erstellen. Die Erstellung der Konzepte und Bilanzen nach Satz 1 kann
sich an den Vorgaben der Abfallwirtschaftskonzept und -bilanzverordnung
ausrichten. Werden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zum Ersatz von
Nachweisen nach § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 verwendet, so haben diese folgende
Angaben zu enthalten:
1. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die nächsten fünf Jahre
sowie
2. Angaben über Art, Menge, Anfall und Verbleib der besonders überwachungsbedürftigen
und überwachungsbedürftigen Abfälle.
§ 10 der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung in Verbindung mit
Ziffer 5 Spalten 1 und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist entsprechend
anzuwenden. Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 44 Abs. 2 und §
47 Abs. 2 bleiben unberührt."
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Abfallwirtschaftskonzepte' die Wörter „und
Abfallbilanzen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abfallwirtschaftskonzepte" die
Wörter „und Abfallbilanzen" eingefügt.
3. § 20 wird aufgehoben.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 4a. § 39 Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„Die Länder sollen die Öffentlichkeit über den erreichten Stand der
Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung der
Abfallbeseitigung unterrichten."
5. Dem § 42 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder
auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige
Behörde dies bei Anordnungen nach Satz 1, insbesondere auch im Hinblick auf
mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht zu
berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung der vom
Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
erstellten Unterlagen."
Artikel 3
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Dem § 21 b Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBI. I S. 3245). das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBI. 1 S. 1224) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:
„Ist der Benutzer ein Unternehmen im Sinne des § 21h Abs. 1 Satz 1, so kann
der Gewässerschutzbeauftragte seiner Berichtspflicht durch Vereis auf
gleichwertige Dokumentationen nachkommen, die er im Rahmen seiner Teilnahme an
dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(EMAS) erstellt hat."
Artikel 4
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBI. 1 S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3855), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie
folgt gefasst:
„2. zur ordnungsgemäßen und schadlosen
Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur
gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung".
alte Fassung | |
§ 1 (1) Das Inverkehrbringen
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten. (2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist (3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten. (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung. |
§ 1 (1) Das Inverkehrbringen
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten. (2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist (3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten. (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung. |
2. Der Anhang zu § 1 wird
wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 5wird wie folgt gefasst:
„(5) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das
Inverkehrbringen asbesthaltiger Abfälle, die als Versatzmaterial im
Untertage-Bergbau verendet werden, nur dann zulässig, wenn die Asbestfasern
mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe
so in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen sind, dass eine
Freisetzung nicht erfolgen kann."
b) Abschnitt 3 Spalte 3 Abs. 1, Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 4, Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abschnitt 15 Spalte 3 Abs. 3 und Abschnitt 17 Spalte 3 Abs. 4 werden aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel la der Verordnung vom 8. Juni 2005 (BGBI. 1 S. 1591), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Träger des Vorhabens kann auch sein, wer nicht beabsichtigt, die Anlage
zu errichten oder zu betreiben."
2. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
„(1a) Bei der Entscheidung, ob vorgelegte Unterlagen durch externe
Sachverständige überprüft werden sollen, wird die Standorteintragung nach
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an
einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (EMAS) berücksichtigt"
Artikel 6
Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung
§ 7 der EMAS-Privilegiemngs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBI. 1 S. 2247) wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt :
„(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zuständigen Behörde anstelle
einer Emissionserklärung gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen
und Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBI. 1 S. 694) eine vom
Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vorlegen, die den Anforderungen
des § 27 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung
über Emissionserklärungen und Emissionsberichte genügt. In der
Umwelterklärung ist zu
erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 eingehalten sind. Satz 1
gilt nicht für Anlagen, die im Anhang 1 der Verordnung über
Emissionserklärungen und Emissionsberichte aufgeführt sind."
2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
Artikel 7
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
In § 49 Abs. 4 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 3076) geändert worden ist, werden die Wörter „durch Funk" durch das Wort „fernmündlich" ersetzt.
Artikel 7a
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Dem § 3 Abs. 5a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBI.
1 S. 1485), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 5 des Gesetzes vom 14. März
2005 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Vor der Entscheidung überdie Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf
von Erlaubnisausfertigungen kann die Erlaubnisbehörde hiervon
absehen."
Artikel 7b
Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBI. 1 S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Nutztiere"
die Wörter „und Gehege_ wild" eingefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor
Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige
sind anzugeben:
Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeiten kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden."
2. In § 18 Abs. 1 wird nach Nummer 20a folgende Nummer 20b eingefügt:
„20b. entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,".
Artikel 7c
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 1Ob Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBI. 1 S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 6b des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBI. I S. 721) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7d
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
§ 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBI. 1 S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die
Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze
ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die
Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach
in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.
Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese
nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen
Dienst von Betriebsärzten anbietet."
2. Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk
(Hörfunk und Fernsehen), auf Ton und Bildträger sowie bei Film- und
Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht
zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen
die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes
verboten ist."
alte Fassung | |
§ 14 (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
beschäftigt werden. (3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden. (4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen lug endliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt. (5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. (6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet. (7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden. |
§ 14 (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
beschäftigt werden. (3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden. (4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen lug endliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt. (5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.
(7) |
Artikel 8
Änderung des Gaststättengesetzes
Das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBI. 1 S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das abschließende Komma durch das Wort „oder"
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
1a. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
verabreicht."
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
1 b. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
1c. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ist durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festzusetzen" durch die Wörter „kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden" ersetzt.
1d. In § 28 Ab 1 Nr. 1 werden die Wörter "Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht oder Gäste beherbergt" durch die Wörter "ein Gaststättengewerbe betreibt" ersetzt.
2. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:
„§ 32 Erprobungsklausel
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur
Erprobung vereinfachender Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von
Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, für einen Zeitraum von bis zu
fünf Jahren Ausnahmen von Berufsausübungsregelungen nach diesem Gesetz und
den darauf beruhenden Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit diese
Berufsausübungsregelungen nicht auf bindenden Vorgaben des Europäischen
Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die Auswirkungen der Ausnahmen auf das
Gebiet des jeweiligen Landes beschränken."
Artikel 8a
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBI. I S. 1642) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nr. 3 ist jährlich zu erheben."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt
der Erhebung vorangegangene Kalendermonat. Stichtag für die jährliche
Erhebung ist der 31. Juli."
2. In § 4 Nr. 3 werden die Wörter„sowie deren Belegung" gestrichen.
Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. 1 S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBI. I S. 2014), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 13 weggefallen" durch die Angabe „§ 13 Erprobungsklausel" ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
§ 13 Erprobungsklausel Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erprobung vereinfachender Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Ausnahmen von Berufsausübungsregelungen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit diese Berufsausübungsregelungen nicht auf bindenden Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die Auswirkungen der Ausnahmen auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränken. |
|
"
3. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Komma nach der Angabe „§ 34b Abs. 8" und
die Angabe „§ 34c Abs. 3" gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden das Komma nach der Angabe „§ 34b Abs. 3" und
die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
cc) In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
dd) Nach der Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:
„5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1
Satz 2 zuwiderhandelt oder
6. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist."
b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2" durch die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 144 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. |
§ 144 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
|
4. § 145 wird wie folgt geändert
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert
aa) In Nummer 7 wird nach dem Wort „zuwiderhandelt" ein Komma
eingefügt und das Wort „oder" gestrichen.
bb) In Nummer 8 werden das Komma nach der Angabe „§ 34a Abs. 2"
durch das Wort „oder" ersetzt, die
Angabe „oder § 34c Abs. 3" gestrichen und der Punkt nach dem Wort
„verweist" durch das Wort „oder"
ersetzt.
cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs 2 Satz 1
in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2" durch die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 145 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. |
§ 145 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, |
5. § 146 wird wie folgt geändert
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 werden das Komma nach der Angabe „§ 34a Abs. 2"
durch das Wort „oder" ersetzt, die
Angabe „oder § 34c Abs. 3" gestrichen sowie das Wort „oder"
am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a angefügt:
„11a. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz
1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder".
b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „in den Fällen des Absatzes 1" die Angabe „und 2 Nr. 11a" eingefügt.
alte Fassung | |
§ 146 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt,
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 11a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. |
§ 146 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt,
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. |
Artikel 10
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2003 (BGBI. 1 S. 547), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewerbetreibende nach § 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung mit Ausnahme der
Darlehensvermittler."
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Gewerbetreibende im Sinne
des § 34c Abs. 1" die Angabe „ Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2"
eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2"
durch die Wörter „nach Absatz 2" ersetzt.
3. §18 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe
„§ 144 Abs. 2 Nr. 6" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „8" durch die Zahl „9" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird der Angabe „§ 146 Abs. 2 Nr. 11" der Buchstabe
„a" angefügt.
Artikel 10a
Änderung der Druckluftverordnung
Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1384), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 werden
folgende Sätze angefügt:
„Die Ausnahmezulassung ist schriftlich zu
beantragen. Dem Antrag ist bei einer Abweichung von den Regelungen des § 4
Abs. 1 ein Gutachten eines behördlich anerkannten Sachverständigen und bei
einer Abweichung von den Regelungen des § 9 Abs. 1, 2 oder § 21 Abs. 4 ein
Gutachten eines ermächtigten Arztes beizufügen, das jeweils dokumentiert,
ob der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Über den Antrag ist
innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen
Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert
werden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht
innerhalb der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer untersagt."
alte Fassung | |
§ 6 Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 4 und von dem Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet herben (§ 9 Abs. 2), Ausnahmen zulassen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen und der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist. Die Ausnahmezulassung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist bei einer Abweichung von den Regelungen des § 4 Abs. 1 ein Gutachten eines behördlich anerkannten Sachverständigen und bei einer Abweichung von den Regelungen des § 9 Abs. 1, 2 oder § 21 Abs. 4 ein Gutachten eines ermächtigten Arztes beizufügen, das jeweils dokumentiert, ob der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer untersagt. |
§ 6 Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 4 und von dem Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet herben (§ 9 Abs. 2), Ausnahmen zulassen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen und der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist. |
2. § 8 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 8 (aufgehoben) |
§ 8 (1) Ist der Sachverständige der Ansicht, daß Schleusen, Schachtrohre oder die elektrischen Anlagen nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen, so erteilt er auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung. Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag desjenigen, der die Sachverständigenprüfung veranlaßt hat, ob die Schleusen, Schachtrohre oder elektrischen Anlagen den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 entsprechen. (2) Die zuständige Behörde kann die für ihre Entscheidung notwendigen Prüfungen veranlassen. |
3. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Antrag auf Zulassung soll Angaben darüber
enthalten, durch welche anderen Maßnahmen die Erstversorgung
drucklufterkrankter Arbeitnehmer gewährleistet wird. Über den Antrag ist
innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen
Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert
werden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht
innerhalb der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer untersagt."
alte Fassung | |
§ 12 (1) Der Arbeitgeber hat einem nach § 13 ermächtigten Arzt, der drucklufttauglich ist, die Aufgabe zu übertragen, die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsgefahren für Arbeitnehmer, die in Druckluft beschäftigt werden, zu veranlassen, die Arbeitnehmer arbeitsmedizinisch zu beraten und drucklufterkrankte Arbeitnehmer zu behandeln. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dieser Arzt, während der Arbeits- und Wartezeiten jederzeit erreichbar ist und in angemessener Zeit, bei Arbeiten bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig, an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber hat den Arzt zu verpflichten, sich bei dem nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bestellten Fachkundigen über die arbeitsspezifischen und örtlichen Gegebenheiten der Arbeitsstelle zu informieren und sich mit diesen durch regelmäßige Begehungen vertraut zu machen. Die zuständige Behörde kann von der Verpflichtung, daß bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig ein Arzt an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht, in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Der Antrag auf Zulassung soll Angaben darüber enthalten, durch welche anderen Maßnahmen die Erstversorgung drucklufterkrankter Arbeitnehmer gewährleistet wird. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer untersagt. (2) Der Arbeitgeber hat Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes an der Arbeitsstelle an geeigneter, allen Arbeitnehmern zugänglicher Stelle, insbesondere in der Personenschleuse und im Erholungsraum auszuhängen und den Aushang in gut lesbarem Zustand zu erhalten. |
§ 12 (1) Der Arbeitgeber hat einem nach § 13 ermächtigten Arzt, der drucklufttauglich ist, die Aufgabe zu übertragen, die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsgefahren für Arbeitnehmer, die in Druckluft beschäftigt werden, zu veranlassen, die Arbeitnehmer arbeitsmedizinisch zu beraten und drucklufterkrankte Arbeitnehmer zu behandeln. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dieser Arzt, während der Arbeits- und Wartezeiten jederzeit erreichbar ist und in angemessener Zeit, bei Arbeiten bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig, an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber hat den Arzt zu verpflichten, sich bei dem nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bestellten Fachkundigen über die arbeitsspezifischen und örtlichen Gegebenheiten der Arbeitsstelle zu informieren und sich mit diesen durch regelmäßige Begehungen vertraut zu machen. Die zuständige Behörde kann von der Verpflichtung, daß bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig ein Arzt an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht, in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (2) Der Arbeitgeber hat Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes an der Arbeitsstelle an geeigneter, allen Arbeitnehmern zugänglicher Stelle, insbesondere in der Personenschleuse und im Erholungsraum auszuhängen und den Aushang in gut lesbarem Zustand zu erhalten. |
4. In § 17 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „und § 8 sind" durch das Wort „ist" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 17 (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind:
Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird. (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar
Er hat den Sachverständigen zu veranlassen, hierüber Prüfbescheinigungen zu erteilen. § 7 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 17 (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind:
Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird. (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar
Er hat den Sachverständigen zu veranlassen, hierüber Prüfbescheinigungen zu
erteilen. § 7 Abs. 3 |
Artikel 10b
Änderung der Weinverordnung
In § 23 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 2002 (BGBI. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 20. Januar 2005 (BGBI. 1 S. 128) geändert worden ist, wird nach Satz 1
folgender Satz eingefügt:
„Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hinreichend
qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine
hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben: sie sind der
zuständigen Stelle anzuzeigen."
Artikel 10c
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBI. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3751), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Die Anwendung von nach
Satz 1 genehmigten modernen Buchführungsverfahren kann durch die
Landesregierungen allgemein zugelassen werden. In diesen Fällen genügt
eine Anzeige durch den Anwender bei der nach Landesrecht zuständigen
Stelle."
b) In Absatz 2 Nr 1 werden nach dem Wort „Genehmigung" die Wörter„und
die allgemeine Zulassung nach Absatz 1" eingefügt.
2. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage automatisierter
Datenverarbeitung geführt werden."
Artikel 11
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 4 bis 6 und 10 bis 10c beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im
Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
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