Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
![]() |
BGBl. 2008 Teil I Nr. 30 S.1328, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008 |
Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Vom 21. Juli 2008
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Abgebende die Identität (Name und
Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber
eine andere Person zur Abholung
beauftragt hat (Abholender), deren Identität
bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung,
aus der Verwendungszweck
und Identität des Erwerbers hervorgehen,
festgestellt hat,“.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch für die Abgabe
von nicht nach der Gefahrstoffverordnung mit
dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu
kennzeichnenden Wasserstoffperoxidlösungen
(CAS-Nummer 7722-84-1) mit einem
Massengehalt von mehr als 12 Prozent und
den nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd)
zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen
Zubereitungen, die einer der in
Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung
genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen
B I, C I, D III oder D IV zugeordnet
werden können.“
cc) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4
eingefügt:
„Abweichend von Satz 3 ist eine Identitätsfeststellung
nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich
bei der Abgabe von
1. Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2)
und den in Satz 2 genannten ammoniumnitrathaltigen
Zubereitungen,
2. Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9),
3. Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),
4. Kaliumperchlorat (CAS-Nummer
7778-74-7),
5. Kaliumpermanganat (CAS-Nummer
7722-64-7),
6. Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9),
7. Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4),
8. Natriumperchlorat (CAS-Nummer
7601-89-0),
9. Wasserstoffperoxidlösungen mit einem
Massengehalt von mehr als 12 Prozent
(CAS-Nummer 7722-84-1).“
dd) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz 6
angefügt:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Abgabe
von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne
des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Januar 1991 (BGBl. I
S. 169), die zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht
1. für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stoffe
und Zubereitungen sowie
2. für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie
die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer,
berufsmäßige Verwender oder öffentliche
Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten
abgeben und mit der Abgabe Personen
beauftragen, die zuverlässig sind, das
18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens
jährlich über die zu beachtenden Vorschriften
belehrt werden; die Belehrung ist
schriftlich zu bestätigen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2
Abs. 1“ die Wörter „und § 3 Abs. 1 Satz 4“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Erwerber“
die Wörter „oder, wenn er diese nicht selbst in
Empfang nimmt, vom Abholenden“ eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„fünf“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „nur“ gestrichen und
das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Gase im Sinne der Klasse 2 nach
Unterabschnitt 2.2.2.1 Anlage A
des Europäischen Übereinkommens
vom 30. September 1957 über die
internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR) in
der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. August 2007 (BGBl. 2007 II
S. 1399), sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung
mit dem Gefahrensymbol
F+ (hochentzündlich) oder
O (brandfördernd) zu kennzeichnen
sind,“.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
alte Fassung | |
§ 3 (1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn
Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch für die Abgabe
von nicht nach der Gefahrstoffverordnung mit
dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu
kennzeichnenden Wasserstoffperoxidlösungen
(CAS-Nummer 7722-84-1) mit einem
Massengehalt von mehr als 12 Prozent und
den nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd)
zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen
Zubereitungen, die einer der in
Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist. (2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Satz 1 gilt nicht
abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen. (3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber oder, wenn er diese nicht selbst in Empfang nimmt, vom Abholenden im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. (4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
|
§ 3 (1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn
Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche Personen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden. (2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte
Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt.
(3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2
Abs. 1 ist
ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und
Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die
Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der
Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf einem
gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist
vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens (4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler,
soweit sie die Stoffe und Zubereitungen
|
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1
Satz 1, 2 und 5“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1“
die Angabe „und § 3 Abs. 1 Satz 4“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abgabe“
die Wörter „von Stoffen und Zubereitungen
nach § 2 Abs. 1“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 4 (1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend. (2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. |
§ 4 (1) Stoffe und Zubereitungen nach (2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. |
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Satz 2 oder Satz 4, entgegen § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung
abgibt,“.
b) In Absatz 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„fünf“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 7 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. |
§ 7 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7
Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder
nicht mindestens |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 26. Juli 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Juli 2008
D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l
D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u
n d R e a k t o r s i c h e r h e i t
S i g m a r G a b r i e l
![]() |
Anfang |